{"status":"available","doknr":"OLD365566","ecli":null,"court":"Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen","senate":null,"decided":"2024-10-24","aktenzeichen":"Vf. 62-IV-23","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Vf. 62-IV-23 \n \n \n \n \n \n \n \n \nDER VERFASSUNGSGERICHTSHOF \n \nDES FREISTAATES SACHSEN \n \nIM NAMEN DES VOLKES \n \n \nBeschluss \n \nIn dem Verfahren \nüber die Verfassungsbeschwerde \n \n \ndes Herrn R., \n \n \n \nhat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfas-\nsungsgerichtshofes Matthias Grünberg, den Richter Andreas Wahl, die Richterinnen Constan-\nze Geiert, Elisa Hoven und die Richter Markus Jäger, Dirk Kirst, Klaus Schurig und Stephan \nThuge \n \nam 24. Oktober 2024 \n \n \nbeschlossen: \n \nDie Verfassungsbeschwerde wird verworfen. \n \n \n\n \n \n2 \nG r ü n d e : \n \nI. \n \nMit seiner am 11. Oktober 2023 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen ein-\ngegangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen den Beschluss \ndes Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 13. September 2023 (5 A 266/22). \n \nIm Ausgangsverfahren klagte der Beschwerdeführer gegen den Bescheid des Mitteldeutschen \nRundfunks vom 2. März 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. September \n2021, mit welchem rückständige Rundfunkbeiträge festgesetzt wurden. Zudem begehrte er die \nVorlage an den Verfassungsgerichtshof zur Klärung der Frage, ob das Gesetz zum Fünfzehn-\nten Rundfunkänderungsstaatsvertrag und zur Änderung weiterer Gesetze vom 6. Dezember \n2011 wegen Verstoßes gegen das Zitiergebot des Art. 37 Abs. 1 Satz 2 SächsVerf nichtig ist. \nDas Verwaltungsgericht Dresden wies die Klage mit Urteil vom 22. März 2022 (2 K 1787/21) \nab. \n \nMit dem angegriffenen Beschluss lehnte das Sächsische Oberverwaltungsgericht den Antrag \ndes Beschwerdeführers auf Beiordnung eines Notanwalts für ein noch durchzuführendes Ver-\nfahren auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts ab. Die Voraus-\nsetzungen für die Bestellung eines Notanwalts seien nicht erfüllt. Zwar habe der Beschwerde-\nführer hinreichend dargelegt, dass er sich erfolglos um eine anwaltliche Vertretung für den \nAntrag auf Zulassung der Berufung bemüht habe. Das Rechtsschutzbegehren erscheine je-\ndoch aussichtslos, denn ein Zulassungsgrund i.S.d. § 124 Abs. 2 VwGO komme nicht ernst-\nhaft in Betracht. \n \nDie hiergegen erhobene Anhörungsrüge wies das Sächsische Oberverwaltungsgericht aus-\nweislich der beigezogenen Akte mit Beschluss vom 8. November 2023 zurück. Aus der bei-\ngezogenen Akte ergibt sich weiter, dass eine Ausfertigung dieses Beschlusses am \n9. November 2023 an den Beschwerdeführer übersandt wurde. \n \nDer Beschwerdeführer rügt mit seiner Verfassungsbeschwerde eine Verletzung seines An-\nspruchs auf rechtliches Gehör, seines Rechts auf den gesetzlichen Richter, seiner Rechte auf \nInformationsfreiheit und informationelle Selbstbestimmung sowie die Verletzung des Zitier-\ngebots. Zudem liege ein Verstoß gegen Art. 10 EMRK sowie eine Verletzung des Übermaß-\nverbotes vor. \n \nDas Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung hat Gele-\ngenheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen. \n \n \nII. \n \nDie Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. \n\n \n \n3 \n \n1. Der Rechtsweg zum Verfassungsgerichtshof ist nicht eröffnet, soweit der Beschwerdefüh-\nrer einen Verstoß gegen Art. 10 EMRK rügt. Eine Verfassungsbeschwerde kann nach \nArt. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 7 Nr. 4, § 27 Abs. 1 SächsVerfGHG nur mit der \nBehauptung erhoben werden, durch die öffentliche Gewalt in einem in der Verfassung des \nFreistaates Sachsen niedergelegten Grundrecht verletzt zu sein (SächsVerfGH, Beschluss \nvom 13. März 2024 – Vf. 72-IV-23; Beschluss vom 18. August 2022 – Vf. 39-IV-22; Be-\nschluss vom 28. Mai 2020 – Vf. 26-IV-20; Beschluss vom 6. September 2019 – Vf. 68-\nIV-19; st. Rspr.). \n \n2. Im Übrigen genügt die Verfassungsbeschwerde nicht den aus Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 \nSächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1, § 28 SächsVerfGHG folgenden Begründungsanforderun-\ngen. \na) Nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1 und § 28 SächsVerfGHG ist \neine Verfassungsbeschwerde nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer unter anderem \ndie Tatsachen darlegt, die es dem Verfassungsgerichtshof ohne weitere Ermittlungen \nermöglichen, die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde zu prüfen. Eine \nVerfassungsbeschwerde ist gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG innerhalb der \neinmonatigen Beschwerdefrist nicht nur einzulegen, sondern auch zu begründen. \nSoweit der Beschwerdeführer mit seiner Verfassungsbeschwerde auch die Verletzung \nrechtlichen Gehörs rügt, muss er zusätzlich innerhalb der Frist des § 29 Abs. 1 \nSächsVerfGHG dem Verfassungsgerichtshof über die Erhebung der Anhörungsrüge \nund den Ausgang des Anhörungsrügeverfahrens berichten und sich gegebenenfalls mit \ndem Inhalt der Entscheidung auseinandersetzen. Denn nur dann kann der \nVerfassungsgerichtshof \nohne \nweitere \nErmittlungen \ndie \nZulässigkeit \nder \nVerfassungsbeschwerde prüfen, namentlich die Rechtswegerschöpfung im Sinne des \n§ 27 Abs. 2 Satz 1 SächsVerfGHG (SächsVerfGH, Beschluss vom 19. Januar 2023 – \nVf. 86-IV-21; Beschluss vom 5. Februar 2021 – Vf. 116-IV-20; Beschluss vom \n10. September 2020 – Vf. 49-IV-20). Die Beschwerdefrist wird in diesem Fall erst mit \nZustellung bzw. Bekanntgabe des auf die Anhörungsrüge hin ergangenen Beschlusses \nin Lauf gesetzt (SächsVerfGH, Beschluss vom 19. Januar 2023 – Vf. 86-IV-21; \nBeschluss vom 5. Februar 2021 – Vf. 116-IV-20; Beschluss vom 20. Juli 2007 – \nVf. 21-IV-06). Dies gilt auch, soweit die Verfassungsbeschwerde schon vor einer \nEntscheidung über die Anhörungsrüge erhoben wurde. Die vollständige Begründung \nder vor Abschluss des Anhörungsrügeverfahrens eingelegten Verfassungsbeschwerde \nmuss somit dem Verfassungsgerichtshof spätestens innerhalb der Monatsfrist nach \nZustellung bzw. Bekanntgabe des auf die Anhörungsrüge hin ergangenen Beschlusses \nvorliegen (SächsVerfGH, Beschluss vom 19. Januar 2023 – Vf. 86-IV-21; Beschluss \nvom 5. Februar 2021 – Vf. 116-IV-20; Beschluss vom 11. April 2019 – Vf. 7-IV-19; \nBeschluss vom 26. Oktober 2017 – Vf. 42-IV-17; Beschluss vom 28. Juli 2017 – \nVf. 2-IV-17). \n \n\n \n \n4 \nb) Dem hat der Beschwerdeführer nicht entsprochen, weil er nicht innerhalb der Monats-\nfrist zu dem Ausgang des Verfahrens über die Anhörungsrüge vorgetragen hat. Der \nBeschwerdeführer hat den Verfassungsgerichtshof zwar über die Erhebung der Anhö-\nrungsrüge in Kenntnis gesetzt, nicht aber über die entsprechende Entscheidung des \nSächsischen Oberverwaltungsgerichts und deren Zugang bei ihm. Der Verfassungsge-\nrichtshof hat erst am 1. Juli 2024 durch Anfrage beim Sächsischen Oberverwaltungs-\ngericht von dem Beschluss vom 8. November 2023 Kenntnis erlangt, der ausweislich \nder Akten am 9. November 2023 an den Beschwerdeführer zur Post aufgegeben wur-\nde. Folglich fehlt es an fristgerechten Ausführungen zur Rechtswegerschöpfung bzw. \nzur Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde. \n \n \nIII. \n \nDer Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher \ndurch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG. \n \n \nIV. \n \nDie Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG). \n \n \n \n \ngez. Grünberg \n \n \ngez. Wahl \n \n \n \ngez. Geiert \n \n \n \n \ngez. Hoven \n \n \n \ngez. Jäger \n \n \n \ngez. Kirst \n \n \n \n \ngez. Schurig \n \n \ngez. Thuge","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365566","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-sachsen/2024-10-24/vf-62-iv-23","cited_norms":[{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 10","ref_norm":"10","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/365566","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365566","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-sachsen/2024-10-24/vf-62-iv-23","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/365566","retrieved":"2026-07-09 04:53:04.178086+00:00"}}