{"status":"available","doknr":"OLD365565","ecli":null,"court":"Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen","senate":null,"decided":"2024-10-24","aktenzeichen":"Vf. 59-IV-23","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Vf. 59-IV-23 \n \n \n \n \n \n \n \n \nDER VERFASSUNGSGERICHTSHOF \n \nDES FREISTAATES SACHSEN \n \nIM NAMEN DES VOLKES \n \n \nBeschluss \n \nIn dem Verfahren \nüber die Verfassungsbeschwerde \n \n \nder Frau G., \n \n \n \nhat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfas-\nsungsgerichtshofes Matthias Grünberg, den Richter Andreas Wahl, die Richterinnen Constan-\nze Geiert, Elisa Hoven und die Richter Markus Jäger, Dirk Kirst, Klaus Schurig und Stephan \nThuge \n \nam 24. Oktober 2024 \n \n \nbeschlossen: \n \nDie Verfassungsbeschwerde wird verworfen. \n \n \n\n \n \n2 \nG r ü n d e : \n \nI. \n \nMit ihrer am 26. September 2023 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen \neingegangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich die Beschwerdeführerin gegen den Be-\nschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 23. August 2023 (5 A 548/18). \n \nIm Ausgangsverfahren klagte die Beschwerdeführerin gegen die Bescheide des Mitteldeut-\nschen Rundfunks (im Folgenden: Beklagter) vom 2. Januar 2015, 1. April 2015, 3. Juni 2016 \nsowie 1. Oktober 2016 jeweils in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Januar 2017 \nund gegen den Bescheid des Beklagten vom 2. Januar 2017 in Gestalt des Widerspruchsbe-\nscheides vom 15. Februar 2017, mit welchen jeweils rückständige Rundfunkbeiträge festge-\nsetzt wurden. Zur Begründung machte sie im Wesentlichen geltend, die Rechtsform des Be-\nklagten sei nicht erkennbar, die Bescheide seien unbestimmt und die Rechtsgrundlage versto-\nße gegen verwaltungs-, verfassungs- und europarechtliche Normen und Grundsätze. Der \nRundfunkbeitragsstaatsvertrag verstoße zudem gegen das Gebot der Normenklarheit. In die-\nsem Zusammenhang begehrte die Beschwerdeführerin auch einen richterlichen Hinweis, in-\nwiefern ein qualifizierter Rechtsbeistand durch das Gericht vermittelt oder gestellt werden \nkönne. Zudem beantragte sie das Ruhen bzw. die Aussetzung des Verfahrens wegen beim \nBundesverfassungsgericht anhängiger Verfahren zum Rundfunkbeitragsrecht. \n \nDas Verwaltungsgericht Dresden wies die Klagen mit Urteil vom 6. März 2018 (2 K 2089/17 \nund 2 K 2970/17) ab. \n \nMit dem angegriffenen Beschluss lehnte das Sächsische Oberverwaltungsgericht den Antrag \nder Beschwerdeführerin auf die Beiordnung eines Notanwalts für ein noch durchzuführendes \nVerfahren auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts ab. Die Vo-\nraussetzungen für die Bestellung eines Notanwalts seien nicht erfüllt. Zwar habe die Be-\nschwerdeführerin hinreichend dargelegt, dass sie sich erfolglos um eine anwaltliche Vertre-\ntung für den Antrag auf Zulassung der Berufung bemüht habe. Das Rechtsschutzbegehren \nerscheine jedoch aussichtslos, denn ein Zulassungsgrund i.S.d. § 124 Abs. 2 VwGO komme \nnicht ernsthaft in Betracht. \n \nDie hiergegen erhobene Anhörungsrüge wies das Sächsische Oberverwaltungsgericht aus-\nweislich der beigezogenen Akte mit Beschluss vom 1. November 2023 zurück. Aus der bei-\ngezogenen Akte ergibt sich weiter, dass eine Ausfertigung dieses Beschlusses am \n6. November 2023 an die Beschwerdeführerin übersandt wurde. \n \nDie Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör, ihres \nRechts auf den gesetzlichen Richter, ihrer Rechte auf Informationsfreiheit und informationelle \nSelbstbestimmung sowie die Verletzung des Zitiergebots. Zudem liege ein Verstoß gegen \nArt. 10 EMRK vor. \n \n\n \n \n3 \nDas Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung hat Gele-\ngenheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen. \n \n \nII. \n \nDie Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. \n \n1. Der Rechtsweg zum Verfassungsgerichtshof ist nicht eröffnet, soweit die Beschwerdefüh-\nrerin einen Verstoß gegen Art. 10 EMRK rügt. Eine Verfassungsbeschwerde kann nach \nArt. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 7 Nr. 4, § 27 Abs. 1 SächsVerfGHG nur mit der \nBehauptung erhoben werden, durch die öffentliche Gewalt in einem in der Verfassung des \nFreistaates Sachsen niedergelegten Grundrecht verletzt zu sein (SächsVerfGH, Beschluss \nvom 13. März 2024 – Vf. 72-IV-23; Beschluss vom 18. August 2022 – Vf. 39-IV-22; Be-\nschluss vom 28. Mai 2020 – Vf. 26-IV-20; Beschluss vom 6. September 2019 – Vf. 68-\nIV-19; st. Rspr.). \n \n2. Im Übrigen genügt die Verfassungsbeschwerde nicht den aus Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 \nSächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1, § 28 SächsVerfGHG folgenden Begründungsanforderun-\ngen. \na) Nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1 und § 28 SächsVerfGHG ist \neine Verfassungsbeschwerde nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer unter anderem \ndie Tatsachen darlegt, die es dem Verfassungsgerichtshof ohne weitere Ermittlungen \nermöglichen, die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde zu prüfen. Eine \nVerfassungsbeschwerde ist gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG innerhalb der \neinmonatigen Beschwerdefrist nicht nur einzulegen, sondern auch zu begründen. \nSoweit der Beschwerdeführer mit seiner Verfassungsbeschwerde auch die Verletzung \nrechtlichen Gehörs rügt, muss er zusätzlich innerhalb der Frist des § 29 Abs. 1 \nSächsVerfGHG dem Verfassungsgerichtshof über die Erhebung der Anhörungsrüge \nund den Ausgang des Anhörungsrügeverfahrens berichten und sich gegebenenfalls mit \ndem Inhalt der Entscheidung auseinandersetzen. Denn nur dann kann der \nVerfassungsgerichtshof \nohne \nweitere \nErmittlungen \ndie \nZulässigkeit \nder \nVerfassungsbeschwerde prüfen, namentlich die Rechtswegerschöpfung im Sinne des \n§ 27 Abs. 2 Satz 1 SächsVerfGHG (SächsVerfGH, Beschluss vom 19. Januar 2023 – \nVf. 86-IV-21; Beschluss vom 5. Februar 2021 – Vf. 116-IV-20; Beschluss vom \n10. September 2020 – Vf. 49-IV-20). Die Beschwerdefrist wird in diesem Fall erst mit \nZustellung bzw. Bekanntgabe des auf die Anhörungsrüge hin ergangenen Beschlusses \nin Lauf gesetzt (SächsVerfGH, Beschluss vom 19. Januar 2023 – Vf. 86-IV-21; \nBeschluss vom 5. Februar 2021 – Vf. 116-IV-20; Beschluss vom 20. Juli 2007 – \nVf. 21-IV-06). Dies gilt auch, soweit die Verfassungsbeschwerde schon vor einer \nEntscheidung über die Anhörungsrüge erhoben wurde. Die vollständige Begründung \nder vor Abschluss des Anhörungsrügeverfahrens eingelegten Verfassungsbeschwerde \nmuss somit dem Verfassungsgerichtshof spätestens innerhalb der Monatsfrist nach \n\n \n \n4 \nZustellung bzw. Bekanntgabe des auf die Anhörungsrüge hin ergangenen Beschlusses \nvorliegen (SächsVerfGH, Beschluss vom 19. Januar 2023 – Vf. 86-IV-21; Beschluss \nvom 5. Februar 2021 – Vf. 116-IV-20; Beschluss vom 11. April 2019 – Vf. 7-IV-19; \nBeschluss vom 26. Oktober 2017 – Vf. 42-IV-17; Beschluss vom 28. Juli 2017 – \nVf. 2-IV-17). \n \nb) Dem hat die Beschwerdeführerin nicht entsprochen, weil sie nicht innerhalb der Mo-\nnatsfrist zu dem Ausgang des Verfahrens über die Anhörungsrüge vorgetragen hat. \nDie Beschwerdeführerin hat den Verfassungsgerichtshof zwar über die Erhebung die-\nser Anhörungsrüge in Kenntnis gesetzt, nicht aber über die entsprechende Entschei-\ndung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts und deren Zugang bei ihr. Der Verfas-\nsungsgerichtshof hat von dem Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts \nvom 1. November 2023, der ausweislich der Akten am 6. November 2023 an die Be-\nschwerdeführerin zur Post aufgegeben wurde, erst am 1. Juli 2024 durch Anfrage beim \nSächsischen Oberverwaltungsgericht Kenntnis erlangt. Folglich fehlt es an fristgerech-\nten Ausführungen zur Rechtswegerschöpfung bzw. zur Subsidiarität der Verfassungs-\nbeschwerde. \n \n \nIII. \n \nDer Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher \ndurch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG. \n \n \nIV. \n \nDie Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG). \n \n \n \n \ngez. Grünberg \n \n \ngez. Wahl \n \n \n \ngez. Geiert \n \n \n \n \ngez. Hoven \n \n \n \ngez. Jäger \n \n \n \ngez. Kirst \n \n \n \n \ngez. Schurig \n \n \ngez. Thuge","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365565","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-sachsen/2024-10-24/vf-59-iv-23","cited_norms":[{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 10","ref_norm":"10","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/365565","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365565","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-sachsen/2024-10-24/vf-59-iv-23","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/365565","retrieved":"2026-07-09 04:53:04.158041+00:00"}}