{"status":"available","doknr":"OLD365564","ecli":null,"court":"Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen","senate":null,"decided":"2024-10-24","aktenzeichen":"Vf. 24-IV-23","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Vf. 24-IV-23 \n \n \n \n \n \n \n \n \nDER VERFASSUNGSGERICHTSHOF \n \nDES FREISTAATES SACHSEN \n \nIM NAMEN DES VOLKES \n \n \nBeschluss \n \nIn dem Verfahren \nüber die Verfassungsbeschwerde \n \n \ndes Herrn R., \n \nVerfahrensbevollmächtigter: \nRechtsanwalt Stefan Katzorke, Johannisplatz 1, \n \n09111 Chemnitz, \n \n \nhat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfas-\nsungsgerichtshofes Matthias Grünberg, den Richter Andreas Wahl, die Richterinnen Constan-\nze Geiert, Elisa Hoven und die Richter Markus Jäger, Dirk Kirst, Klaus Schurig und Stephan \nThuge \n \nam 24. Oktober 2024 \n \n \nbeschlossen: \n \nDie Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen. \n \n \n \n \n\n \n \n2 \nG r ü n d e : \n \nI. \n \nMit seiner am 2. Juni 2023 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen einge-\ngangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen den Beschluss \ndes Amtsgerichts Chemnitz vom 20. September 2022 (11 Gs 3303/22) und den Beschluss des \nLandgerichts Chemnitz vom 26. April 2023 (2 Qs 471/22). \n \nDie Staatsanwaltschaft Chemnitz führte gegen den Beschwerdeführer ein Ermittlungsverfah-\nren \nwegen \nVerbreitung, \nErwerbs \nund \nBesitzes \nkinderpornographischer \nInhalte \n(893 Js 10714/22). \n \nAuf Antrag der Staatsanwaltschaft erließ das Amtsgericht Chemnitz am 20. September 2022 \nden mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Durchsuchungsbeschluss, mit welchem \nnach §§ 102, 105 Abs. 1, § 162 Abs. 1 StPO die Durchsuchung der Person, der Wohnung mit \nNebenräumen und der Fahrzeuge des Beschwerdeführers angeordnet wurde. Hierbei sollte \nu.a. nach kinder- und jugendpornographischen Schriften und Inhalten auf Tablets und Mobil-\ntelefonen sowie nach Daten und Unterlagen gesucht werden, die Aufschluss darüber geben \nsollten, wie und von wem entsprechende Inhalte beschafft und an wen diese weitergeleitet \nworden seien. In der Begründung heißt es, der Beschwerdeführer sei Mitglied einer Gruppe \ndes Messengers „WhatsApp“ gewesen, in der kinderpornographische Inhalte versandt worden \nseien und habe in der Zeit, in der er Mitglied gewesen sei, Dateien (Bilder und Videos) mit \nkinder- und jugendpornographischen Inhalten empfangen. Der Beschwerdeführer habe sich \naktiv an der Gruppe beteiligt. Dies sei strafbar als Verbreitung kinderpornographischer Inhalte \ngemäß § 184b Abs. 1 StGB. Am 12. Oktober 2022 wurde die Wohnung des Beschwerdefüh-\nrers durchsucht und es wurden u.a. drei Mobiltelefone und ein Laptop sowie zwei Ver-\ndienstabrechnungen beschlagnahmt. \n \nMit Schreiben vom 2. Dezember 2022 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde nach § 304 \nStPO gegen den angegriffenen Durchsuchungsbeschluss und beantragte zugleich, die Be-\nschlagnahme der mitgenommenen Gegenstände gemäß § 98 Abs. 2 StPO aufzuheben. Der \nDurchsuchungsbeschluss sei bereits unschlüssig, weil er kein strafbares Verhalten schildere. \nDie bloße Mitgliedschaft in einer „WhatsApp“-Gruppe sei selbst dann nicht strafbar, wenn \nandere Mitglieder der Gruppe strafbare Inhalte versendeten, die für die übrigen Mitglieder \nnicht wahrnehmbar seien, weil der bloße Empfang weder den Tatbestand des § 184b StGB \nnoch den des § 184c StGB verwirkliche. Aus der Verfahrensakte ergebe sich, dass die Gruppe \nlediglich im Zeitraum vom 14. Dezember 2020 bis zum 22. Dezember 2020 aktiv gewesen \nsei. In dieser Zeit seien insgesamt 10.184 Nachrichten mit überwiegend pornographischem \nBild- und Videomaterial versendet worden, von denen lediglich zehn Dateien kinder- bzw. \njugendpornographische Inhalte gehabt hätten. Zudem ergebe sich, dass der Beschwerdeführer \nweder die Zusendung der inkriminierten Dateien gefordert noch die strafbaren Inhalte in ir-\ngendeiner Form kommentiert habe. Es sei unsinnig anzunehmen, der Beschwerdeführer habe \nsich wegen des Verbreitens kinderpornographischer Inhalte strafbar gemacht, weil er durch \n\n \n \n3 \ndie bloße Mitgliedschaft die Inhalte nicht verbreitet habe. Überdies lasse sich aufgrund der \nbloßen Menge der Nachrichten ausschließen, dass der Beschwerdeführer die inkriminierten \nDateien auch nur mitbekommen habe. \n \nMit angegriffenem Beschluss vom 26. April 2023 verwarf das Landgericht die Beschwerde \nmit der Maßgabe als unbegründet, dass dem Beschwerdeführer der Tatverdacht des Sichver-\nschaffens kinder- und jugendpornographischer Inhalte gemäß § 184b Abs. 3, § 184c Abs. 3 \nStGB zur Last liege. Hierfür und nicht für ein Verbreiten kinder- bzw. jugendpornographi-\nscher Inhalte gemäß § 184b Abs. 1, § 184c Abs. 1 StGB habe zum Zeitpunkt des Erlasses der \nDurchsuchungsanordnung ein Anfangsverdacht bestanden. Zwar weise der Verfahrensbe-\nvollmächtigte des Beschwerdeführers zutreffend darauf hin, dass die bloße Mitgliedschaft in \neiner „WhatsApp“-Gruppe, in der kinderpornographische Inhalte geteilt würden, nicht nach \n§ 184b StGB strafbar sei und dass – angesichts der Flut der geteilten Nachrichten und der im \nVerhältnis hierzu geringen Zahl von kinder- bzw. jugendpornographischen Inhalten – der \nVorsatz des Beschwerdeführers nicht ohne Weiteres auf der Hand liege. Jedoch setze der Er-\nlass einer Durchsuchungsanordnung nicht voraus, dass ein strafbares Verhalten bereits mit der \nfür eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit nachgewiesen werden könne; denn dieser Er-\nlass erfolge regelmäßig in einem frühen Stadium der Ermittlungen, in welchem hinreichende \nBeweise gerade (noch) nicht sicher vorlägen. Im vorliegenden Fall genüge es für die Beja-\nhung eines Anfangsverdachts, dass nach Aktenlage in den Gruppenchat kinder- bzw. jugend-\npornographische Inhalte eingestellt worden seien und sich der Beschwerdeführer an dem Chat \naktiv beteiligt habe. Denn dies lasse es im Bereich des Möglichen liegen, dass der Beschwer-\ndeführer von den inkriminierten Dateien Kenntnis erlangt, diese gebilligt und sich zumindest \nbedingt vorsätzlich den Besitz an den kinder- und jugendpornographischen Inhalten verschafft \nhabe. Zwar sei der Durchsuchungsbeschluss nicht auf die Straftatbestände des Sichverschaf-\nfens nach § 184b Abs. 3, § 184c Abs. 3 StGB gestützt worden. Es ergebe sich aber aus der \nSachverhaltsdarstellung im angefochtenen Beschluss, dass dem Beschwerdeführer nicht ein \nVerbreiten der Dateien, sondern deren Empfang zur Last liege. \n \nDer Beschwerdeführer rügt die Verletzung seines Grundrechts aus Art. 30 Abs. 1 SächsVerf \ni.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip. Das Gewicht des Eingriffs in das Grundrecht aus Art. 30 \nAbs. 1 SächsVerf verlange auf konkreten Tatsachen beruhende Verdachtsgründe, die über \nvage Anhaltspunkte und bloße Vermutungen hinausreichten. Eine Durchsuchung dürfe somit \nnicht zur Ermittlung von Tatsachen dienen, die zur Begründung eines Anfangsverdachts erst \nerforderlich seien. Das Amtsgericht habe angenommen, der Beschwerdeführer sei des Ver-\nbreitens kinder- und jugendpornographischer Inhalte nach § 184b Abs. 1, § 184c Abs. 1 StGB \nverdächtig. Schon diese Annahme sei unhaltbar, denn in dem angefochtenen Durchsuchungs-\nbeschluss sei kein Sachverhalt dargelegt, der sich unter die zitierten Strafvorschriften subsu-\nmieren lasse. Dies erweise sich folglich als objektiv willkürlich. Dies gelte auch für den ange-\ngriffenen Beschluss des Landgerichts vom 26. April 2023. Die Behauptung des Landgerichts, \nes bestehe der Verdacht des Sichverschaffens kinder- und jugendpornographischer Inhalte \nnach § 184b Abs. 3, § 184c Abs. 3 StGB entbehre jeglicher tatsächlichen Grundlage. Das \nLandgericht habe lediglich ausgeführt, es liege im Bereich des Möglichen, dass der Be-\nschwerdeführer von den inkriminierten Dateien Kenntnis erlangt und diese gebilligt habe und \n\n \n \n4 \nsich somit vorsätzlich den Besitz daran verschafft habe. Dies sei einfachrechtlich nicht halt-\nbar. Wenn der Beschwerdeführer von den Dateien Kenntnis genommen hätte, wäre dies \ndenknotwendig erfolgt, nachdem sein Mobiltelefon diese empfangen habe. Zu diesem Zeit-\npunkt habe der Beschwerdeführer nichts mehr tun können, um sich in den Besitz der Dateien \nzu bringen, weil er diesen bereits gehabt habe. Etwas anderes sei nur dann anzunehmen, wenn \nder Beschwerdeführer von Anfang an zumindest damit gerechnet oder es gebilligt habe, dass \nin der Gruppe strafbare Inhalte ausgetauscht würden. Hierfür spreche jedoch nichts. Zweck \nder Gruppe sei ersichtlich der Austausch „normaler“ Pornographie gewesen. Es komme daher \nallenfalls der nach § 184b Abs. 3, § 184c Abs. 3 StGB strafbare Besitz in Betracht. Eine der-\nartige Strafbarkeit setze jedoch voraus, dass der Beschwerdeführer den Empfang der zehn \nDateien mitbekommen und diesen gebilligt habe und dass ihm bewusst gewesen sei, dass er \nBesitz daran erlange, indem er sie nicht sogleich lösche. Hierfür fehle es jedoch an tatsächli-\nchen Anhaltspunkten. Soweit das Landgericht ausführe, dass es „im Bereich des Möglichen \nliege“, dass der Beschwerdeführer von den inkriminierten Dateien Kenntnis erlangt und diese \ngebilligt habe, stelle dies einen vagen Anhaltspunkt dar, der über die Qualität einer bloßen \nSpekulation nicht hinauskomme. Die Begründung des Landgerichts für die Annahme eines \nAnfangsverdachts sei mithin objektiv willkürlich. \n \nDas Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung hat Gele-\ngenheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen. \n \n \nII. \n \nDie Verfassungsbeschwerde hat keinen Erfolg. \n \n1. Sie ist zulässig. \n \na) Einer Sachentscheidung steht insoweit nicht entgegen, dass der Beschwerdeführer die \nAnwendung bundesrechtlicher Verfahrensnormen (§§ 102, 105 StPO) beanstandet. \nDer Verfassungsgerichtshof ist befugt, die Anwendung von Verfahrensrecht des Bun-\ndes durch die sächsischen Fachgerichte auf die Einhaltung der mit dem Grundgesetz \ngewährten inhaltsgleichen subjektiven Rechte der Verfassung des Freistaates Sachsen \nzu überprüfen (SächsVerfGH, Beschluss vom 15. Juni 2023 – Vf. 5-IV-23; Beschluss \nvom 27. Juni 2019 – Vf. 121-IV-18; Beschluss vom 20. Februar 2003 – Vf. 8-IV-03; \nst. Rspr.). Die als verletzt gerügte Unverletzlichkeit der Wohnung ist in Art. 13 Abs. 1 \nGG und Art. 30 Abs. 1 SächsVerf inhaltsgleich verbürgt (SächsVerfGH, Beschluss \nvom 15. Juni 2023 – Vf. 5-IV-23; Beschluss vom 27. Juni 2019 – Vf. 121-IV-18; Be-\nschluss vom 18. Oktober 2001 – Vf. 82-IV-99). Hinsichtlich des Eingriffs in dieses \nGrundrecht durch eine Durchsuchung gelten gemäß Art. 13 Abs. 2 GG und Art. 30 \nAbs. 2 SächsVerf inhaltsgleiche Schranken (SächsVerfGH, Beschluss vom \n29. Februar 2024 – Vf. 59-IV-22; Beschluss vom 15. Juni 2023 – Vf. 5-IV-23; Be-\nschluss vom 27. Juni 2019 – Vf. 121-IV-18; st. Rspr.). \n \n\n \n \n5 \nb) Dem Beschwerdeführer fehlt es auch nicht an dem notwendigen Rechtschutzinteresse \nfür die Feststellung der Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Beschlusses des \nLandgerichts. Zwar hat sich durch die am 12. Oktober 2022 vollzogene Durchsuchung \ndie in deren richterlicher Anordnung liegende Beschwer erledigt. Da aber die Durch-\nsuchung einen besonders tiefgreifenden Eingriff in das Grundrecht aus Art. 30 Abs. 1 \nSächsVerf darstellt und der Beschwerdeführer die direkte Belastung durch den Be-\nschluss nach dessen Bekanntgabe im ordnungsgemäßen Geschäftsgang des Verfas-\nsungsgerichtshofes kaum abwenden konnte, besteht ein schutzwürdiges Interesse an \neiner verfassungsgerichtlichen Entscheidung fort (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom \n15. Juni 2023 – Vf. 5-IV-23; Beschluss vom 28. Mai 2020 – Vf. 72-IV-19; Beschluss \nvom 1. August 2019 – Vf. 39-IV-19; Beschluss vom 27. Juni 2019 – Vf. 121-IV-18; \nst. Rspr.). \n \n2. Die Verfassungsbeschwerde ist jedoch unbegründet. Die angegriffenen Beschlüsse des \nAmtsgerichts vom 20. September 2022 und des Landgerichts vom 26. April 2023 verlet-\nzen den Beschwerdeführer nicht in seinem Grundrecht aus Art. 30 Abs. 1 SächsVerf. \n \na) Art. 30 Abs. 1 SächsVerf schützt die Unverletzlichkeit der Wohnung. Eine \nDurchsuchung, die in diese grundrechtlich geschützte Sphäre eingreift, ist nur unter \nden Voraussetzungen des Art. 30 Abs. 2 SächsVerf und – wie alle Zwangsmaßnahmen \nim Strafverfahren – unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit \nzulässig \n(SächsVerfGH, \nBeschluss \nvom \n20. Oktober \n2023 – \nVf. 56-IV-23 \n[HS]/Vf. 57-IV-23 [e.A.]; Beschluss vom 27. Juni 2019 – Vf. 121-IV-18). Erforderlich \nzur Rechtfertigung eines Eingriffs in die Unverletzlichkeit der Wohnung ist jedenfalls \nder auf konkreten Tatsachen beruhende Verdacht, dass eine Straftat begangen wurde. \nDas Gewicht des Eingriffs verlangt dabei Verdachtsgründe, die über vage \nAnhaltspunkte und bloße Vermutungen hinausreichen. Ein Verstoß gegen diese \nAnforderungen liegt vor, wenn sich sachlich zureichende plausible Gründe für eine \nDurchsuchung nicht mehr finden lassen (SächsVerfGH, Beschluss vom 20. Oktober \n2023 – Vf. 56-IV-23 [HS]/Vf. 57-IV-23 [e.A.]; Beschluss vom 15. Juni 2023 – Vf. 5-\nIV-23; Beschluss vom 27. Juni 2019 – Vf. 121-IV-18; vgl. BVerfG, Beschluss vom \n10. November 2017 – 2 BvR 1775/16 – juris Rn. 25 f.; Beschluss vom 21. Januar 2008 \n– 2 BvR 1219/07 – juris Rn. 12; Urteil vom 2. März 2006, BVerfGE 115, 166 [197 f.]; \nBeschluss vom 10. November 1981, BVerfGE 59, 95 [97]). \n \nBei Maßnahmen, die – wie regelmäßig eine Durchsuchung – ohne vorherige Anhö-\nrung des Betroffenen ergehen, soll die Einschaltung des Richters nach Art. 30 Abs. 2 \nHalbsatz 1 SächsVerf für eine gebührende Berücksichtigung der Interessen der Betei-\nligten sorgen. Der anordnungsbefugte Richter muss dabei die beabsichtigte Maßnahme \neigenverantwortlich prüfen und hat dafür Sorge zu tragen, dass die sich aus der Ver-\nfassung und dem einfachen Recht ergebenden Voraussetzungen der Durchsuchung be-\nachtet werden (SächsVerfGH, Beschluss vom 20. Oktober 2023 – Vf. 56-IV-23 \n[HS]/Vf. 57-IV-23 [e.A.]; Beschluss vom 3. Dezember 2020 – Vf. 119-IV-20; Be-\nschluss vom 27. Juni 2019 – Vf. 121-IV-18; Beschluss vom 28. April 2009 – Vf. 151-\n\n \n \n6 \nIV-08; st. Rspr.). Der Verfassungsgerichtshof hat die Entscheidung des Richters aber \nnicht darauf zu kontrollieren, ob die Anwendung der einfachrechtlichen Durchsu-\nchungsvoraussetzungen und die Subsumtion eines Sachverhalts unter einschlägige \nNormen den gesetzlichen Bestimmungen entsprachen; er ist allein zur Wahrung des \nVerfassungsrechts berufen. Nur wenn die Anordnung einer Durchsuchung erkennen \nlässt, dass das Fachgericht Inhalt und Tragweite des Grundrechts aus Art. 30 Sächs-\nVerf verkannt hat, ist ein Eingreifen des Verfassungsgerichtshofes angezeigt (Sächs-\nVerfGH, Beschluss vom 20. Oktober 2023 – Vf. 56-IV-23 [HS]/Vf. 57-IV-23 [e.A.]; \nBeschluss vom 27. Juni 2019 – Vf. 121-IV-18; Beschluss vom 28. April 2009 – \nVf. 127-IV-08 [HS]; Beschluss vom 20. April 2006 – Vf. 40-IV-06; st. Rspr.). Das ist \nin der Regel erst dann der Fall, wenn ein Fehler sichtbar wird, der auf einer grundsätz-\nlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung eines Grundrechts, insbesondere vom \nUmfang seines Schutzbereichs, beruht, oder wenn die fehlerhafte Rechtsanwendung \nbei verständiger Würdigung der die Verfassung des Freistaates Sachsen beherrschen-\nden Gedanken willkürlich erscheint (SächsVerfGH, Beschluss vom 20. Oktober 2023 \n– Vf. 56-IV-23 [HS]/Vf. 57-IV-23 [e.A.]; Beschluss vom 15. Juni 2023 – Vf. 5-IV-23; \nBeschluss vom 24. März 2022 – Vf. 79-IV-21; Beschluss vom 3. Dezember 2020 – \nVf. 119-IV-20; Beschluss vom 28. Mai 2020 – Vf. 72-IV-19 m.w.N.). \n \nUm den verfassungsrechtlichen Anforderungen zu genügen, muss ein Durchsuchungs-\nbeschluss in formeller Hinsicht bestimmte Mindestangaben enthalten. Der Schutz der \nPrivatsphäre des Betroffenen, die auch von übermäßigen Maßnahmen einer an sich zu-\nlässigen Durchsuchung betroffen sein kann, darf nicht allein den Beamten, denen die \nDurchsuchung obliegt, überlassen bleiben. Es ist vielmehr Aufgabe des Richters, von \nvornherein für eine angemessene Begrenzung der Zwangsmaßnahme Sorge zu tragen. \nIhn trifft insoweit die Pflicht, durch eine geeignete Formulierung des Durchsuchungs-\nbeschlusses im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren sicherzustellen, dass der Ein-\ngriff in die Grundrechte messbar und kontrollierbar bleibt (SächsVerfGH, Beschluss \nvom 20. Oktober 2023 – Vf. 56-IV-23 [HS]/Vf. 57-IV-23 [e.A.]; Beschluss vom \n27. Juni 2019 – Vf. 121-IV-18; Beschluss vom 25. Oktober 2007 – Vf. 90-IV-06; Be-\nschluss vom 18. Oktober 2001 – Vf. 82-IV-99). Ein auf § 102 StPO gestützter schrift-\nlicher Durchsuchungsbeschluss muss den Tatvorwurf so beschreiben, dass der äußere \nRahmen in gegenständlicher, räumlicher und zeitlicher Hinsicht abgesteckt wird, in-\nnerhalb dessen die Zwangsmaßnahme durchzuführen ist. Er hat grundsätzlich auch die \nzu durchsuchenden Objekte und die Art und den vorgestellten Inhalt derjenigen Be-\nweismittel, nach denen gesucht werden soll, so zu bezeichnen, wie es nach Lage der \nDinge geschehen kann (SächsVerfGH, Beschluss vom 20. Oktober 2023 – Vf. 56-IV-\n23 [HS]/Vf. 57-IV-23 [e.A.]; Beschluss vom 27. Juni 2019 – Vf. 121-IV-18; Be-\nschluss vom 28. April 2009 – Vf. 151-IV-08; Beschluss vom 25. Oktober 2007 – \nVf. 90-IV-06; st. Rspr.). \n \nNeben diesem formellen Erfordernis unterliegt ein Durchsuchungsbeschluss in materi-\neller Hinsicht dem aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleiteten Grundsatz der Verhält-\nnismäßigkeit. Die Zwangsmaßnahme muss zur Ermittlung und Verfolgung der Straftat \n\n \n \n7 \ngeeignet und erforderlich sein. Dies ist nicht der Fall, wenn die Durchsuchung nicht \nden Erfolg verspricht, geeignete Beweismittel zu erbringen, oder andere, weniger ein-\nschneidende Mittel zur Verfügung stehen. Ferner muss der jeweilige Eingriff in ange-\nmessenem Verhältnis zu der Schwere der Straftat und der Stärke des bestehenden Tat-\nverdachts stehen (SächsVerfGH, Beschluss vom 20. Oktober 2023 – Vf. 56-IV-23 \n[HS]/Vf. 57-IV-23 [e.A.]; Beschluss vom 27. Juni 2019 – Vf. 121-IV-18; Beschluss \nvom 25. Juni 2009 – Vf. 137-IV-08; st. Rspr.). \n \nb) Diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen werden der angegriffene Beschluss des \nAmtsgerichts und der diesen abändernde Beschluss des Landgerichts gerecht. Der \nDurchsuchungsbeschluss begegnet in der Gestalt, den er durch den landgerichtlichen \nBeschluss erhalten hat, in formeller Hinsicht keinen verfassungsrechtlichen Bedenken \n(aa). Die fachgerichtliche Annahme eines Anfangsverdachts ist verfassungsrechtlich \nnicht zu beanstanden (bb). Zudem hält die angegriffene Maßnahme einer Prüfung am \nMaßstab des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes stand (cc). \n \naa) Der Durchsuchungsbeschluss in der Gestalt, den er durch die landgerichtliche Ent-\nscheidung erhalten hat, beschreibt den dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Tat-\nvorwurf hinreichend und bezeichnet das zu durchsuchende Objekt und die Art und den \nvorgestellten Inhalt derjenigen Beweismittel, nach denen gesucht werden soll, so, wie \nes nach Lage der Dinge geschehen konnte. Die vorgenommene Umschreibung reicht \naus, um den mit dem Vollzug des Beschlusses betrauten Beamten aufzuzeigen, worauf \nsie ihr Augenmerk richten sollten, und damit den Zweck der Durchsuchungsanord-\nnung – die Begrenzung des Zugriffs auf Beweisgegenstände bei der Vollziehung der \nDurchsuchung– zu erfüllen (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 20. Oktober 2023 – \nVf. 56-IV-23 [HS]/Vf. 57-IV-23 [e.A.]; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 24. März \n2003 – 2 BvR 180/03 – juris Rn. 2). \n \nbb) In der Gestalt der Beschwerdeentscheidung des Landgerichts liegt dem Durchsu-\nchungsbeschluss auch eine verfassungsrechtlich tragfähige Begründung des An-\nfangsverdachts zugrunde. \n \nNotwendiger \nund \ngrundsätzlich \nauch \nhinreichender \nEingriffsanlass \nfür \nZwangsmaßnahmen im Strafverfahren ist der Verdacht einer Straftat. Für die \nAnnahme \neines \nsolchen \nAnfangsverdachts \ngenügen \nkonkrete, \ntatsächliche \nAnhaltspunkte, die es nach den kriminalistischen Erfahrungen als möglich erscheinen \nlassen, dass eine verfolgbare Straftat begangen wurde (vgl. Peters in: Münchener \nKommentar zur StPO, 2. Aufl., § 152 Rn. 35, 38; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom \n18. Januar 1994 – 2 BvR 1912/93 – juris Rn. 4; Beschluss vom 23. Juli 1982, NStZ \n1982, 430). Auch in Anbetracht der Eingriffsintensität einer Wohnungsdurchsuchung \nist es verfassungsrechtlich nicht geboten, die Maßnahme vom Vorliegen eines \nerhöhten Verdachtsgrads abhängig zu machen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. August \n2014 – 2 BvR 200/14 – juris Rn. 15; Beschluss vom 20. April 2004 – 2 BvR 2043/03 \n– juris Rn. 5). Diesen Verdacht hat der für die vorherige Gestattung des behördlichen \n\n \n \n8 \nEingriffs oder dessen nachträgliche Kontrolle zuständige Richter zu prüfen. Hierzu \ngehört eine umfassende Abwägung zur Feststellung der Angemessenheit des Eingriffs \nim konkreten Einzelfall (vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. August 2014 – \n2 BvR 200/14 – juris Rn. 18; Beschluss vom 28. April 2003, BVerfGK 1, 126 [131]). \nEine ins Einzelne gehende Nachprüfung des vom Fachgericht angenommenen \nAnfangsverdachts ist hingegen nicht Aufgabe des Verfassungsgerichtshofes. Sein \nEingreifen \nist \nnur \ngeboten, \nwenn \ndie \nAuslegung \nund \nAnwendung \nder \neinfachrechtlichen Bestimmungen über die prozessualen Voraussetzungen des \nVerdachts als Anlass für die strafprozessuale Zwangsmaßnahme und die \nstrafrechtliche Bewertung der Verdachtsgründe objektiv willkürlich sind oder Fehler \nerkennen lassen, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung der Grundrechte \ndes Beschwerdeführers beruhen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Juli 2020 – \n2 BvR 1188/18 – juris Rn. 43; Beschluss vom 20. November 2019 – 2 BvR 31/19 – \njuris Rn. 24; Beschluss vom 8. Januar 2015 – 2 BvR 2419/13 – juris Rn. 17). \n \nEs kann dahinstehen, ob die rechtliche Bewertung des Amtsgerichts, der dem Durch-\nsuchungsbeschluss zugrundeliegende Lebenssachverhalt sei als Verbreitung kinder-\npornographischer Inhalte gemäß § 184b Abs. 1 StGB strafbar, zutreffend war. Jeden-\nfalls ist es nicht objektiv willkürlich, dass das Landgericht in seiner Beschwerdeent-\nscheidung diese rechtliche Bewertung abänderte und annahm, es liege ein Anfangs-\nverdacht für ein Sichverschaffen von kinder- und jugendpornographischen Inhalten \ngemäß § 184b Abs. 3, § 184c Abs. 3 StGB vor. Im Beschwerdeverfahren sind zwar \nPrüfungsmaßstab und die Heilungsmöglichkeit des Beschwerdegerichts bei der Über-\nprüfung einer durch Vollzug erledigten Durchsuchung beschränkt, weil dieses keine \neigene Entscheidung über die Durchsuchungsanordnung trifft. So können Mängel bei \nder ermittlungsrichterlich zu verantwortenden Umschreibung des Tatvorwurfs und der \nzu suchenden Beweismittel im Beschwerdeverfahren nicht geheilt werden. Die Funk-\ntion des Richtervorbehalts, eine vorbeugende Kontrolle der Durchsuchung durch eine \nunabhängige und neutrale Instanz zu gewährleisten, würde andernfalls unterlaufen \n(vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. April 2023 – 2 BvR 2180/20 – juris Rn. 29; Be-\nschluss vom 20. April 2004 – 2 BvR 2043/03 – juris Rn. 4). Doch kann das Beschwer-\ndegericht Defizite in der Begründung des zugrundeliegenden Tatverdachts und der \nVerhältnismäßigkeit der Maßnahme nachbessern (vgl. BVerfG, Beschluss vom \n19. April 2023 – 2 BvR 2180/20 – juris Rn. 29 m.w.N.). Dies umfasst auch Indiztatsa-\nchen, die den Anfangsverdacht belegen, weil diese für Zwecke der Begrenzung der \nVollziehung der Maßnahme nicht immer erforderlich sind und folglich im Durchsu-\nchungsbeschluss selbst nicht notwendigerweise genannt werden müssen (vgl. BVerfG, \nBeschluss vom 28. April 2003, BVerfGK 1, 126 [131]). Die vom Landgericht für sei-\nne abweichende rechtliche Bewertung angeführten tatsächlichen Umstände – das Ein-\nstellen derartiger Inhalte in den Gruppenchat und die aktive Beteiligung des Be-\nschwerdeführers an diesem Chat – sind bereits im Durchsuchungsbeschluss des Amts-\ngerichts wiedergegeben. Indem das Landgericht den der Verdachtsannahme zugrund-\nliegenden Lebenssachverhalt lediglich einer anderen rechtlichen Würdigung unterzog, \n\n \n \n9 \nhat es die Grenzen der Heilungsmöglichkeiten im Beschwerdeverfahren nicht über-\nschritten. \n \nAuch in der Sache sind die angegriffenen fachgerichtlichen Entscheidungen verfas-\nsungsrechtlich nicht zu beanstanden. Bei der landgerichtlichen Bewertung der Tatsa-\nchenbasis ist ein willkürliches Überspannen der Anforderungen an einen Anfangsver-\ndacht, der gerade noch nicht einen die Anklageerhebung rechtfertigenden Verdachts-\ngrad erreicht haben muss (vgl. Peters in: Münchener Kommentar zur StPO, 2. Aufl., \n§ 152 Rn. 35), nicht festzustellen. Die Annahme des Landgerichts, es liege im Bereich \ndes Möglichen, dass der Beschwerdeführer von den inkriminierten Dateien Kenntnis \nerlangt und diese gebilligt habe, ist nicht schlechterdings unhaltbar. Rein spekulativen \nCharakter hat diese Annahme angesichts der aktiven Beteiligung des Beschwerdefüh-\nrers am Chat, nachdem bereits inkriminierte Dateien geteilt worden waren, nicht. \n \ncc) Die fachgerichtliche Bewertung, die angeordnete Durchsuchung stehe in angemesse-\nnem Verhältnis zu der Schwere der Straftat sowie zu der Stärke des Tatverdachts und \nsei für die Ermittlungen notwendig, widerspricht ebenfalls nicht verfassungsrechtli-\nchen Anforderungen. \n \n \nIII. \n \nDer Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher \ndurch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG. \n \n \nIV. \n \nDie Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG). \n \n \n \n \ngez. Grünberg \n \n \ngez. Wahl \n \n \n \ngez. Geiert \n \n \n \n \ngez. Hoven \n \n \n \ngez. Jäger \n \n \n \ngez. Kirst \n \n \n \n \ngez. Schurig \n \n \ngez. Thuge","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365564","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-sachsen/2024-10-24/vf-24-iv-23","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 184c","ref_norm":"184c","n":8},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 184b","ref_norm":"184b","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 102","ref_norm":"102","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 13","ref_norm":"13","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 304","ref_norm":"304","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 98","ref_norm":"98","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 105","ref_norm":"105","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/365564","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365564","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-sachsen/2024-10-24/vf-24-iv-23","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/365564","retrieved":"2026-07-09 04:53:04.129407+00:00"}}