{"status":"available","doknr":"OLD365563","ecli":null,"court":"Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen","senate":null,"decided":"2024-11-21","aktenzeichen":"Vf. 60-IV-24 (HS)/Vf. 70-IV-24 (e.A.)","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Vf. 60-IV-24 (HS) \n 70-IV-24 (e.A.) \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \nDER VERFASSUNGSGERICHTSHOF \n \nDES FREISTAATES SACHSEN \n \nIM NAMEN DES VOLKES \n \n \nBeschluss \n \nIn den Verfahren \nüber die Verfassungsbeschwerde \nund den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung \n \n \n \ndes Herrn G., \n \n \nhat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfas-\nsungsgerichtshofes Matthias Grünberg, den Richter Andreas Wahl, die Richterinnen Simone \nHerberger, Elisa Hoven und die Richter Markus Jäger, Dirk Kirst, Klaus Schurig, Stefan Ans-\ngar Strewe und Arnd Uhle \n \nam 21. November 2024 \n \n \nbeschlossen: \n \n \n \n\n \n2\n \n \n1. Die Verfügungen des Amtsgerichts Bautzen vom 2. Juli 2024 und vom 24. Juli \n2024 (846 Cs 220 Js 8709/22) sowie der Beschluss des Landgerichts Görlitz \nvom 12. August 2024 (3 Qs 143/24) verletzen den Beschwerdeführer in seinen \nAnsprüchen auf ein gerechtes Verfahren und auf wirksame Verteidigung aus \nArt. 78 Abs. 3 Satz 1 Alt. 1 und 4 SächsVerf und werden aufgehoben. Die Sa-\nche wird an das Amtsgericht Bautzen zur erneuten Entscheidung über die \nAkteneinsicht zurückverwiesen. \n \n2. Der Freistaat Sachsen hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Ausla-\ngen zu erstatten. \n \n3. Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. \n \n \n \n \nG r ü n d e : \n \nI. \n \nMit seiner am 28. August 2024 bei dem Verfassungsgerichtshof eingegangenen Verfassungs-\nbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Verfügungen des Amtsgerichts \nBautzen vom 2. Juli 2024 und 24. Juli 2024 (846 Cs 220 Js 8709/22) sowie den Beschluss des \nLandgerichts Görlitz vom 12. August 2024 (3 Qs 143/24), dem Beschwerdeführer nach eige-\nnem Vortrag zugegangen am 15. August 2024, mit dem seine Beschwerde gegen die Ableh-\nnung der beantragten Akteneinsicht als unbegründet verworfen wurde. \n \nDer anwaltlich nicht vertretene Beschwerdeführer, gegen den beim Amtsgericht Bautzen ein \nStrafverfahren wegen des Tatvorwurfes der Beleidigung in vier Fällen geführt wird, beantrag-\nte mit Schreiben vom 27. Juni 2024 unter Vorlage einer Kopie seines Schwerbehindertenaus-\nweises mit angegebenem Grad der Behinderung von 100 und Merkzeichen G sowie mit dem \nHinweis, auf einen Rollstuhl angewiesen zu sein, ihm Akteneinsicht in digitaler Form oder \ndurch Versendung von Kopien zu gewähren. Mit Verfügung vom 2. Juli 2024 teilte das \nAmtsgericht dem Beschwerdeführer mit, dass die Akten in digitaler Form nicht vorlägen, eine \nAktenübersendung an den Beschwerdeführer nicht vorgenommen werde und er einen Termin \nzur Akteneinsicht in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts vereinbaren könne. Auf seinen \nwiederholten Antrag verfügte das Amtsgericht am 24. Juli 2024, dass es bei der getroffenen \nEntscheidung verbleibe, der Beschwerdeführer bis zum 2. August 2024 einen Termin zur Ak-\nteneinsicht auf der Geschäftsstelle vereinbaren könne und das Gericht danach Termin zur \nHauptverhandlung anberaumen werde. Hiergegen legte der Beschwerdeführer mit Schreiben \nvom 25. Juli 2024 Beschwerde ein, der das Amtsgericht nicht abhalf. \n \n\n \n3\nMit angegriffenem Beschluss vom 12. August 2024 verwarf das Landgericht Görlitz die Be-\nschwerde als unbegründet. Das Amtsgericht habe bei seiner Nichtabhilfeentscheidung das in \n§ 147 Abs. 4 StPO normierte Ermessen erkennbar ausgeübt. Es habe dazu ausgeführt, dass \nder nicht ausschließbaren Veröffentlichung oder sonstigen unbefugten Verwendung des Ak-\nteninhalts durch die Gewährung der Akteneinsicht auf der Geschäftsstelle vorgebeugt werden \nsolle. In Anbetracht der umfangreichen aktenkundigen digitalen Aktivitäten des Beschwerde-\nführers gegenüber von ihm als missliebig empfundenen Personen erscheine eine derartige \nmissbräuchliche Verwendung nicht fernliegend. Der Beschwerdeführer sei zwar schwer be-\nhindert mit einem Grad der Behinderung von 100. Weshalb er die Akteneinsicht bei dem \nAmtsgericht nicht wahrnehmen könne, erschließe sich aus seinen Ausführungen jedoch nicht, \nzumal er in seinem Schreiben vom 27. Juni 2024 mitgeteilt habe, dass ihm die Teilnahme an \neiner Hauptverhandlung, wenngleich nicht ganztägig, unter Zuhilfenahme einer Begleitperson \nmöglich sei. Durch den Verweis auf die gesetzlich vorgesehene Möglichkeit der Aktenein-\nsichtnahme in den Räumen des Amtsgerichts seien die Rechte des Beschwerdeführers nicht \nbeeinträchtigt. Soweit er die Hilfe einer Begleitperson benötige, möge diesem Erfordernis \ndurch eine entsprechende Entscheidung des Amtsgerichts Rechnung getragen werden. \n \nMit Schreiben vom 10. Oktober 2024 wurde der Beschwerdeführer durch das Amtsgericht \nzum Hauptverhandlungstermin am 21. November 2024 geladen. Auf seinen Antrag vom \n17. Oktober 2024 auf Aufhebung des Termins mangels antragsgemäß gewährter Aktenein-\nsicht teilte das Amtsgericht mit Schreiben vom 21. Oktober 2024 mit, dass es bei dem Haupt-\nverhandlungstermin verbleibe und eine Akteneinsichtnahme auf der Geschäftsstelle weiterhin \nmöglich sei. \n \nDer Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1, Art. 3 \nAbs. 1 und 3, Art. 5 Abs. 1 und 2 und Art. 20 GG sowie aus Art. 7 Abs. 2, Art. 14, Art. 18 \nAbs. 1 und 3, Art. 20 Abs. 1 und 3 SächsVerf, Art. 77 Abs. 2 und Art. 78 Abs. 1, 2 und 3 \nSächsVerf. \n \nEr habe Akteneinsicht in der in § 147 Abs. 4 Satz 2 StPO normierten Form beantragt, weil das \nAmtsgericht nach eigener Erklärung keine elektronischen Akten führe. Bei der demgemäß \nhier zu treffenden Ermessensentscheidung habe ihm das Amtsgericht, bestätigt durch das \nLandgericht, Grundrechte entzogen. Die Akteneinsicht werde ihm so erschwert, dass es einer \nVerwehrung gleichkomme. Neben seiner körperlichen Beeinträchtigung sei er auch geistig \nnicht in der Lage, viele hundert Seiten in einem Akteneinsichtstermin zu erfassen. Die Ver-\nweigerung der Überlassung von Kopien nehme ihm sein Recht auf wirksamen Rechtsschutz \ndurch wirksame Verteidigung und auf ein gerechtes Verfahren aus Art. 78 Abs. 2 und 3 \nSächsVerf. \n \nMit E-Mail vom 30. Oktober 2024 hat das Amtsgericht Bautzen dem Verfassungsgerichtshof \nmitgeteilt, dass der Hauptverhandlungstermin auf den 9. Januar 2025 umterminiert wurde. \n \nDas Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung hat Gele-\ngenheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen. \n\n \n4\nII. \n \nDie Verfassungsbeschwerde hat Erfolg. \n \n1. Sofern der Beschwerdeführer die Verletzung von Grundrechten des Grundgesetzes rügt, \nist der Rechtsweg zum Verfassungsgerichtshof nicht eröffnet. Eine Verfassungsbeschwer-\nde kann nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 7 Nr. 4, § 27 Abs. 1 SächsVerfGHG \nnur mit der Behauptung erhoben werden, durch die öffentliche Gewalt in einem in der \nVerfassung des Freistaates Sachsen niedergelegten Grundrecht verletzt zu sein \n(SächsVerfGH, Beschluss vom 19. September 2024 – Vf. 5-IV-24; Beschluss vom 6. Sep-\ntember 2019 – Vf. 68-IV-19; st. Rspr.). \n2. Hinsichtlich der Geltendmachung einer Verletzung von Art. 7 und 77 SächsVerf ist die \nVerfassungsbeschwerde nicht statthaft, weil diese Normen kein gemäß Art. 81 Abs. 1 \nNr. 4 SächsVerf rügefähiges Grundrecht verbürgen. \n3. Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung seiner Ansprüche auf ein gerechtes Verfah-\nren und wirksame Verteidigung gemäß Art. 78 Abs. 3 Satz 1 Alt. 1 und 4 SächsVerf gel-\ntend macht, ist die Verfassungsbeschwerde zulässig. \nEiner Sachentscheidung steht insbesondere nicht entgegen, dass der Beschwerdeführer die \nAnwendung einer bundesrechtlichen Verfahrensnorm (§ 147 Abs. 4 Satz 2 StPO) rügt. \nDer Verfassungsgerichtshof ist befugt, die Anwendung von Verfahrensrecht des Bundes \ndurch die sächsischen Gerichte auf die Einhaltung der mit dem Grundgesetz gewährten \ninhaltsgleichen Grundrechte der Verfassung des Freistaates Sachsen zu überprüfen \n(SächsVerfGH, Beschluss vom 24. Oktober 2024 – Vf. 24-IV-23; Beschluss vom 27. Juni \n2019 – Vf. 121-IV-18; Beschluss vom 20. Februar 2003 – Vf. 8-IV-03; st. Rspr.). Art. 78 \nAbs. 3 Satz 1 SächsVerf verankert das Gebot des fairen Verfahrens inhaltsgleich zu den in \nArt. 19 Abs. 4, Art. 2 Abs. 1 und Art. 103 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip ver-\nbürgten Gewährleistungen des Grundgesetzes (SächsVerfGH, Beschluss vom 27. August \n2003 – Vf. 40-IV-03 (HS); Beschluss vom 18.10.2001 – Vf. 25-IV-01; vgl. BVerfG, Be-\nschluss vom 6. November 1984, BVerfGE 68, 237 [255]; Zimmermann in: Baumann-\nHasske, Die Verfassung des Freistaates Sachsen, 4. Aufl., Art. 78 Rn. 49 f. m.w.N.). \n4. Soweit die Verfassungsbeschwerde zulässig ist, ist sie auch begründet. \nDer Beschluss des Landgerichts und die Verfügungen des Amtsgerichts verletzen den Be-\nschwerdeführer in seinen Grundrechten aus Art. 78 Abs. 3 Satz 1 Alt. 1 und 4 SächsVerf. \n \na) Das Gebot gerechter, fairer Verfahrensführung zählt zu den wesentlichen Grundsätzen \neines rechtsstaatlichen Gerichtsverfahrens, insbesondere des Strafverfahrens. Auf das \nin Art. 78 Abs. 3 Satz 1 Alt. 1 SächsVerf verbürgte Recht können sich alle \nVerfahrensbeteiligten berufen, wobei die Gerichte das Verfahren so zu gestalten \nhaben, dass alle Beteiligten auf seinen Gang und auf sein Ergebnis aktiv Einfluss \nnehmen können (SächsVerfGH, Beschluss vom 23. Februar 2023 – Vf. 116-IV-21; \n\n \n5\nBeschluss vom 18. Januar 2019 – Vf. 77-IV-18; Beschluss vom 27. Oktober 2005 – \nVf. 62-IV-05; st. Rspr.). Zusätzlichen Schutz entfaltet in diesem Bereich für die \nNormanwendung das Grundrecht auf wirksame Verteidigung aus Art. 78 Abs. 3 Satz 1 \nAlt. 4 SächsVerf (SächsVerfGH, Beschluss vom 9. September 2021 – Vf. 46-IV-21; \nBeschluss vom 23. Oktober 2014 – Vf. 8-IV-14; Beschluss vom 21. Februar 2013 – \nVf. 107-IV-12 [HS]/Vf. 108-IV-12 [e.A.]). Allerdings begründet nicht jede \nzweifelhafte oder objektiv fehlerhafte Anwendung der maßgeblichen Bestimmungen \ndes \nfachgerichtlichen \nVerfahrensrechts \neinen \nVerfassungsverstoß. \nDie \nSubsumtionsvorgänge innerhalb des einfachen Rechts sind insoweit der Nachprüfung \ndes Verfassungsgerichtshofes entzogen, als nicht Auslegungsfehler sichtbar werden, \ndie auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung eines \nGrundrechts beruhen und auch in ihrer materiellen Bedeutung für den konkreten \nRechtsfall von einigem Gewicht sind (SächsVerfGH, Beschluss vom 23. Februar 2023 \n– Vf. 116-IV-21; Beschluss vom 18. Januar 2019 – Vf. 77-IV-18; Beschluss vom \n27. Oktober \n2005 – \nVf. \n62-IV-05; \nst. Rspr.). Es \nist \nnicht \nAufgabe \ndes \nVerfassungsgerichtshofes, die Entscheidungen der Fachgerichte allgemein auf die \nrichtige Auslegung der Gesetze und die korrekte Anwendung einfachen Rechts im \nkonkreten \nFall \nzu \nkontrollieren. \nDer \nVerfassungsgerichtshof \nist \nkein \nRechtsmittelgericht. Er hat lediglich zu prüfen, ob bei der Anwendung einfachen \nRechts Grundrechte des Beschwerdeführers verletzt sind. Dies ist etwa der Fall, wenn \ndas Fachgericht die Grundrechtsrelevanz der zu entscheidenden Frage überhaupt nicht \ngesehen, den Gehalt des maßgeblichen Grundrechts verkannt oder seine \nAuswirkungen auf das einfache Recht in grundsätzlich fehlerhafter Weise missachtet \nhat (SächsVerfGH, Beschluss vom 19. September 2024 – Vf. 89-IV-23; Beschluss \nvom 15. Juni 2023 – Vf. 67-IV-22; Beschluss vom 14. Dezember 2006 – Vf. 67-IV-\n06; st. Rspr.). \n \nb) Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe verkennen die angegriffenen Entscheidungen \nInhalt und Bedeutung von Art. 78 Abs. 3 Satz 1 Alt. 1 und 4 SächsVerf. \n \nDie Vorschriften der §§ 140 ff. StPO über die notwendige Mitwirkung und die \nBestellung \neines \nVerteidigers \nim \nStrafverfahren \neinschließlich \ndes \nAkteneinsichtsrechts stellen sich als einfachrechtliche Konkretisierungen der in \nArt. 78 Abs. 3 Satz 1 Alt. 1 und 4 SächsVerf verbürgten Ansprüche auf ein gerechtes \nVerfahren und auf wirksame Verteidigung dar (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom \n9. September 2021 – Vf. 46-IV-21; Beschluss vom 30. August 2018 – Vf. 73-IV-18 \n[HS]; Beschluss vom 27. August 2003 – Vf. 40-IV-03 [HS]; st.Rspr.). Für den sich \nselbst verteidigenden Beschuldigten ist ein eigenes, unmittelbares Akteneinsichtsrecht \nzentral für die Gewährleistung eines gerechten Verfahrens (BT-Drs. 18/9416, 60). \n \nGemäß § 147 Abs. 4 Satz 1 StPO ist der Beschuldigte, der – wie hier – keinen \nVerteidiger hat, in entsprechender Anwendung der Absätze 1 bis 3 befugt, die Akten \neinzusehen und unter Aufsicht amtlich verwahrte Beweisstücke zu besichtigen, soweit \nder Untersuchungszweck auch in einem anderen Strafverfahren nicht gefährdet \n\n \n6\nwerden \nkann \nund \nüberwiegende \nschutzwürdige \nInteressen \nDritter \nnicht \nentgegenstehen. Werden die Akten nicht elektronisch geführt, können dem \nBeschuldigten nach Satz 2 der Vorschrift an Stelle der Einsichtnahme in die Akten \nKopien aus den Akten bereitgestellt werden. Dies dient der Wahrung der \nAktenintegrität und soll der Gefahr einer Manipulation der Originalakten vorbeugen \n(Wessing in: BeckOK StPO, Stand 1. Oktober 2024, § 147 Rn. 2, 30; \nBeller/Gründler/Kindler/Rochner in: Münchener Kommentar zur StPO, 2. Aufl., § 32f \nRn. 12). Im Unterschied zu § 147 StPO a.F. beschränkt der seit dem 1. Januar 2018 \ngeltende § 147 Abs. 4 StPO die Einsichtnahme durch den unverteidigten \nBeschuldigten nicht mehr auf Auskünfte und Abschriften aus den Akten, sondern \ngewährt ihm ein umfassendes Akteneinsichtsrecht. Soweit ihm Akteneinsicht in eine \nPapierakte gewährt wird, können ihm anstelle der Einsicht in die Originalakte zur \nWahrung der Aktenintegrität auch Abschriften aus den Akten erteilt werden. \nHinsichtlich des Umfangs der erteilten Abschriften darf er nicht schlechter gestellt \nwerden als bei einer Einsichtnahme in die Papierakte selbst. Die Abschriften müssen \ndaher den gesamten Umfang der Akte umfassen. Darüber hinaus macht § 147 Abs. 4 \nSatz 1 StPO den Umfang der Einsichtnahme nicht mehr davon abhängig, inwieweit \n„dies zu einer angemessenen Verteidigung erforderlich ist“. Die Beurteilung der \nErforderlichkeit für eine angemessene Verteidigung obliegt demnach nicht der \nAkteneinsicht gewährenden Stelle, sondern derjenigen Person, die sich verteidigt. Eine \nEinschränkung der Akteneinsicht für den Beschuldigten ist demzufolge allein aus den \nin § 147 Abs. 4 Satz 1 StPO genannten Gründen möglich (BT-Drs. 18/9416, 60). Die \nin dieser Neuregelung zum Ausdruck kommende Stärkung des Akteneinsichtsrechts \ndes unverteidigten Beschuldigten leitet sich aus der Gewährleistung eines fairen \nVerfahrens i.S.v. Art. 6 Abs. 1 und 6 EMRK ab. Die zuvor bestehenden \nEinschränkungen waren nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für \nMenschenrechte nicht mit der Europäischen Konvention zum Schutz der \nMenschenrechte und Grundfreiheiten zu vereinbaren (EGMR, Urteil vom 18. März \n1997, NStZ 1998, 429; BVerfG, Beschluss vom 12. Januar 1983, BVerfGE 63, 45 \n[59 f.]). Die Einzelheiten der Akteneinsicht, insbesondere die Form ihrer Gewährung, \nregelt § 32f Abs. 2 Satz 1 StPO. Danach wird Einsicht in Akten, die in Papierform \nvorliegen, grundsätzlich in den Diensträumen gewährt. Soweit nicht wichtige Gründe \nentgegenstehen, kann die Akteneinsicht nach § 147 Abs. 4 Satz 2 StPO auch durch \nBereitstellen des Inhalts der Akten zum Abruf oder durch Bereitstellen einer \nAktenkopie gewährt werden. Die Entscheidung hierüber steht ausweislich der \nFormulierung der Bestimmung („können“) im Ermessen der aktenführenden Stelle. \n \nWichtige Gründe, unter denen die Akteneinsicht in den in Satz 2 genannten Formen \nabgelehnt werden kann, sind im Lichte von Art. 78 Abs. 3 Satz 1 Alt. 1 und 4 \nSächsVerf nur unter engen Voraussetzungen zu bejahen, weil sie das Interesse an \nsachgerechter Verteidigung durch effektive Akteneinsicht überwiegen müssen. \nDerartige Gründe werden etwa angenommen bei technischen Hindernissen, \nVerschlusssachen \noder \nbesonders \nschutzbedürftigen \nAkteninhalten \n(BT-Drs. \n18/12203, 73 f.) sowie der Gefahr einer möglichen Veränderung des Akteninhalts \n\n \n7\n(Wessing in: BeckOK StPO, Stand 1. Oktober 2024, § 147 Rn. 29 m.w.N.; \nBeller/Gründler/Kindler/Rochner in: Münchener Kommentar zur StPO, 2. Aufl., § 32f \nRn. 12). Ein wichtiger Grund ist allerdings nicht bereits dann gegeben, wenn die Akte \nnoch nicht als digitale Kopie vorliegt und daher erst eingescannt werden müsste. \nDieser Vorgang erfordert gegenüber dem Herstellen einer Papierkopie der Akte keinen \nhöheren Aufwand (Valerius in: BeckOK StPO, Stand 1. Oktober 2024, § 32f Rn. 13). \nDass die Akteneinsicht als wesentliche Ausprägung effektiver Verteidigung und \ngerechter Verfahrensführung nur unter engen Voraussetzungen eingeschränkt werden \ndarf, folgt bereits daraus, dass sie zugleich Ausdruck des verfassungsrechtlich in \nArt. 78 Abs. 3 Satz 1 Alt. 1 und 4 SächsVerf inhaltsgleich zu Art. 19 Abs. 4 GG \ngarantierten Rechts auf wirksamen Rechtsschutz ist. Wirksamer Rechtsschutz ist – \ninsbesondere im Strafprozessrecht – nur durch effektive Verteidigung, diese wiederum \nnur durch genaue Kenntnis des Akteninhalts möglich. Ein Verfahren, in dem es zu \neiner unverhältnismäßig erschwerten Akteneinsicht kommt, führt zwangsläufig zu \neinem Rechtsschutz, dessen Effektivität rechtsstaatsinadäquat eingeschränkt, wenn \nnicht gar aufgehoben wird. Die unverkürzte Möglichkeit von Verfahrensrechten ist \ndaher ebenso wie der rechtsstaatsadäquate Umgang mit den Verfahrensbeteiligten \nmaßgebliche Leitlinie des Rechts auf ein faires Verfahren. Hieraus folgt die Pflicht des \nRichters, das Gerichtsverfahren so zu gestalten, wie der Angeklagte es von ihm \nerwarten darf. Dieser hat insofern das Recht auf ein vorhersehbares Verfahren. Ganz \nallgemein fordert das Recht auf faires Verfahren Rücksicht gegenüber dem \nAngeklagten in der konkreten Situation (vgl. Uhle in: Merten/Papier, Handbuch der \nGrundrechte, 2013, Band V, § 129 Rn. 59, 61, 63 m.w.N.). \n \nDie \nangegriffenen \nEntscheidungen \nlassen \nkeine \nden \naufgeführten \nverfassungsrechtlichen Anforderungen genügende Ermessensausübung erkennen. Die \nvom Beschwerdeführer vorgetragenen, auf seiner Schwerbehinderung beruhenden \nEinschränkungen finden keine ausreichende Berücksichtigung. Hierfür hätte deswegen \nAnlass \nbestanden, \nweil \nder \ndurch \ndie \nBeschränkung \nder \nAkteneinsicht \nrechtfertigungsbedürftige Eingriff in das verfassungsrechtlich gewährleistete Recht \ndes Beschwerdeführers auf ein gerechtes Verfahren und wirksame Verteidigung \nvorliegend umso schwerer wiegt, als diesem aufgrund seiner körperlichen \nBeeinträchtigung die Einsichtnahme in die Akten erschwert wird, wenn ihm diese \nausschließlich zur Einsichtnahme auf der Geschäftsstelle gewährt wird und nicht in \nder Form des Bereitstellens von digitalen Aktenkopien oder Papierkopien. \nErwägungen hierzu finden sich in dem angegriffenen Beschluss des Landgerichts \nnicht. Der hierin enthaltene Hinweis, nach den Ausführungen des Beschwerdeführers \nerschließe sich nicht, weshalb er die Akteneinsicht bei dem Amtsgericht nicht \nwahrnehmen könne, so dass seine Rechte durch die Akteneinsichtnahme in den \nRäumen des Amtsgerichts nicht beeinträchtigt seien, verkennt vor diesem Hintergrund \nGewicht und Reichweite der Ansprüche auf ein gerechtes Verfahren und effektive \nVerteidigung in der besonderen Situation des schwerbehinderten Beschwerdeführers. \n \n\n \n8\n5. Angesichts der festgestellten Verletzung des Art. 78 Abs. 3 Satz 1 Alt. 1 und 4 SächsVerf \nkann dahinstehen, ob die Entscheidung zudem gegen das vom Beschwerdeführer der \nSache nach angedeutete Willkürverbot gemäß Art. 18 Abs. 1 SächsVerf sowie die weiter \naufgeführten Art. 14, Art. 20 und Art. 78 Abs. 1 und 2 SächsVerf verstößt (vgl. \nSächsVerfGH, Beschluss vom 12. Mai 2022 – Vf. 63-IV-21). \n \n \nIII. \n \nDer Beschluss des Landgerichts Görlitz vom 12. August 2024 und die Verfügungen des \nAmtsgerichts Bautzen vom 2. Juli 2024 und vom 24. Juli 2024 waren gemäß § 31 Abs. 2 \nSächsVerfGHG aufzuheben. Die Sache ist insoweit an das Amtsgericht Bautzen zur erneuten \nEntscheidung über die Akteneinsicht zurückzuverweisen. \n \n \nIV. \n \nDie Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG). Der Freistaat Sachsen \nhat dem Beschwerdeführer in Anwendung von § 16 Abs. 4 SächsVerfGHG seine notwendi-\ngen Auslagen zu erstatten. \n \n \nV. \n \nMit der Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde erledigt sich der Antrag auf Erlass \neiner einstweiligen Anordnung. \n \n \n \n \ngez. Grünberg \n \n \ngez. Wahl \n \n \n \ngez. Herberger \n \n \n \n \ngez. Hoven \n \n \n \ngez. Jäger \n \n \n \ngez. Kirst \n \n \n \n \ngez. Schurig \n \n \ngez. Strewe \n \n \n \ngez. 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