{"status":"available","doknr":"OLD365562","ecli":null,"court":"Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen","senate":null,"decided":"2024-11-21","aktenzeichen":"Vf. 55-IV-24","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Vf. 55-IV-24 \n \n \n \n \n \n \n \n \nDER VERFASSUNGSGERICHTSHOF \n \nDES FREISTAATES SACHSEN \n \nIM NAMEN DES VOLKES \n \n \nBeschluss \n \nIn dem Verfahren \nüber die Verfassungsbeschwerde \n \n \n \ndes Herrn P., \n \nVerfahrensbevollmächtigte: \nSüß Rechtsanwälte PartG mbB, Großenhainer Straße 157, \n01129 Dresden, \n \n \nhat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfas-\nsungsgerichtshofes Matthias Grünberg, den Richter Andreas Wahl, die Richterinnen Simone \nHerberger, Elisa Hoven und die Richter Markus Jäger, Dirk Kirst, Klaus Schurig, Stefan Ans-\ngar Strewe und Arnd Uhle \n \nam 21. November 2024 \n \n \nbeschlossen: \n \nDie Verfassungsbeschwerde wird verworfen. \n \n \n \n \n\n \n2 \nG r ü n d e : \n \nI. \n \nMit seiner am 17. Juli 2024 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen einge-\ngangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen das Urteil des \nLandgerichts Dresden vom 20. Februar 2024 (3 S 329/20). \n \nDer Verfassungsbeschwerde liegt ein Zivilrechtsstreit über eine Werklohnforderung der Fens-\nterbaufirma H. GmbH (im Folgenden: Klägerin) gegen den Beschwerdeführer zugrunde. Die-\nser schloss am 10./21. August 2017 mit der H. GmbH als Subunternehmerin seiner Haus-\nbaufirma F. einen Werkvertrag über Mehrleistungen beim Einbau von Fenstern und Türen ab. \n \nMit Urteil vom 9. Juli 2020 (104 C 810/19) wies das Amtsgericht Meißen die Klage der H. \nGmbH auf Zahlung der Werklohnforderung ab, weil es an einer Abnahme fehle und die von \nihr zu erbringenden Mehrleistungen nicht abnahmereif seien. \n \nÜber die hiergegen von der Klägerin eingelegte Berufung entschied das Landgericht Dresden \nmit dem angegriffenen Urteil vom 20. Februar 2024 und gab der Klage hinsichtlich des gel-\ntend gemachten Werklohnes statt. Zur Begründung führte es aus, es stehe aufgrund des im \nBerufungsverfahren eingeholten Sachverständigengutachtens zweifelsfrei fest, dass die Klä-\ngerin die vereinbarten Mehrleistungen sach- und fachgerecht erbracht habe und Zurückbehal-\ntungsrechte nicht bestünden. Der bei der Klägerin als Elektriker angestellte Zeuge G. habe \nausgesagt, er sei von einer Person von der Baustelle verwiesen worden, als er einen Türzylin-\nder einbauen wollte. Dies sei als Abnahmeverweigerung von Beklagtenseite zu werten. \n \nMit seiner am 4. März 2024 erhobenen Gehörsrüge wendete der Beschwerdeführer ein, das \nUrteil gehe nicht auf seinen Schriftsatz vom 25. Februar 2020 ein. Darin habe er unter Be-\nweisantritt zur genauen Position der Fenstergriffe und zur Form des Haustürgriffs vorgetra-\ngen, die an die körperlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers angepasst seien. Die-\nse Zusatzleistungen seien anlässlich der am 12. Mai 2017 erfolgten Bemusterung abgespro-\nchen, aber nicht ausgeführt worden. Dem sei die Klägerin nicht entgegengetreten, sodass die \nNichtausführung dieser Leistungen unstreitig sei. Das Gericht spreche der Klägerin gleich-\nwohl den vollen Vergütungsanspruch zu. \n \nDas Landgericht wies die Gehörsrüge mit Beschluss vom 14. Juni 2024 (3 S 329/20), dem \nVerfahrensbevollmächtigten des Beschwerdeführers zugegangen am 17. Juni 2024, mit der \nBegründung zurück, die benannten Positionen seien im vorliegenden Verfahren nicht streit-\ngegenständlich. Die Auffassung des Beschwerdeführers, das Gericht habe die weiteren gerüg-\nten Mängel an der Werkleistung nicht zur Kenntnis genommen, treffe nicht zu. Die Gerichte \nseien nicht verpflichtet, alle Einzelheiten des Parteivorbringens in den Entscheidungsgründen \nausdrücklich zu bescheiden. In der mündlichen Verhandlung sei diese Problematik mit den \nParteien erörtert worden. \n \n\n \n3 \nDer Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör aus \nArt. 78 Abs. 2 SächsVerf. Das Landgericht habe sein Vorbringen im Hinblick auf die Zusatz-\nleistungen entgegen seiner Pflicht aus Art. 78 Abs. 2 SächsVerf nicht zur Kenntnis genom-\nmen, obwohl es entscheidungserheblich sei, weil es der gesamten Klageforderung entgegen-\ngesetzt werden könne. Indem es behaupte, die Zusatzleistungen seien „im vorliegenden Ver-\nfahren nicht streitgegenständlich“, nehme es das Gegenteil dessen an, was der Beschwerde-\nführer unter Beweisantritt behauptet habe. Dies sei ein deutlicher Hinweis auf eine Gehörsver-\nletzung. Zudem verstoße die Beweiswürdigung des Gerichts gegen Art. 18 Abs. 1 SächsVerf \nin seiner Ausprägung als allgemeines Willkürverbot, wenn aus der Aussage des Zeugen G. \neine Abnahmeverweigerung von Beklagtenseite geschlussfolgert werde. \n \nDas Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung hat Gele-\ngenheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen. \n \n \nII. \n \nDie Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht den Begründungsanforderungen aus \nArt. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1 und § 28 SächsVerfGHG genügt. \n1. Nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1 und § 28 SächsVerfGHG ist eine \nVerfassungsbeschwerde nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer substantiiert die Mög-\nlichkeit einer Verletzung eigener, durch die Verfassung des Freistaates Sachsen verbürgter \nGrundrechte darlegt. Hierzu muss er den Lebenssachverhalt, aus dem er die Grundrechts-\nverletzung ableitet, aus sich heraus verständlich wiedergeben und im Einzelnen aufzeigen, \nwelchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme nicht gerecht \nwerden soll (SächsVerfGH, Beschluss vom 15. August 2024 – Vf. 9-IV-24; Beschluss \nvom 23. Februar 2010 – Vf. 114-IV-09; st. Rspr.). Wird ein Grundrechtsverstoß durch \nVerletzung des von den Fachgerichten auszulegenden und anzuwendenden Rechts gerügt, \nist darüber hinaus darzulegen und zu begründen, dass und wodurch der Richter die Bedeu-\ntung verfassungsbeschwerdefähiger Rechte für den seiner besonderen fachlichen Kompe-\ntenz zugewiesenen Normenbereich verfehlt, etwa die Grundrechtsrelevanz der von ihm zu \nentscheidenden Frage überhaupt nicht gesehen, den Gehalt des maßgeblichen Grundrechts \nverkannt oder seine Auswirkungen auf das einfache Recht in grundsätzlich fehlerhafter \nWeise missachtet hat (SächsVerfGH, Beschluss vom 20. Juni 2024 – Vf. 33-IV-23; Be-\nschluss vom 11. April 2018 – Vf. 160-IV-17; st. Rspr.). \n2. Diesen Anforderungen wird das Beschwerdevorbringen nicht gerecht. \na) Der Beschwerdeführer legt die Möglichkeit der Verletzung rechtlichen Gehörs nicht \nausreichend dar. \n \naa) Das aus Art. 78 Abs. 2 SächsVerf folgende Gebot rechtlichen Gehörs verpflichtet die \nGerichte, die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen, in Er-\n\n \n4 \nwägung zu ziehen und – soweit entscheidungserheblich – zu berücksichtigen. Es soll \nals Prozessgrundrecht sicherstellen, dass die Entscheidung frei von Verfahrensfehlern \nergeht, die ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung \ndes Sachvortrages eines Beteiligten haben. Art. 78 Abs. 2 SächsVerf verwehrt es den \nGerichten aber nicht, das Vorbringen eines Verfahrensbeteiligten aus Gründen des \nformellen oder materiellen Rechts außer Betracht zu lassen (SächsVerfGH, Beschluss \nvom 19. September 2024 – Vf. 89-IV-23; Beschluss vom 10. September 2020 – \nVf. 92-IV-19; st. Rspr.). Auch wenn die schriftlichen Entscheidungsgründe zu einem \nbestimmten Vortrag nichts enthalten, kann in der Regel davon ausgegangen werden, \ndass das Gericht dieses Vorbringen pflichtgemäß zur Kenntnis genommen und bei der \nEntscheidung berücksichtigt hat (SächsVerfGH, Beschluss vom 19. September 2024 – \nVf. 89-IV-23; Beschluss vom 27. Mai 2010 – Vf. 6-IV-10; st. Rspr.). Art. 78 Abs. 2 \nSächsVerf ist daher erst dann verletzt, wenn besondere Umstände deutlich machen, \ndass das Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genom-\nmen oder bei der Entscheidung nicht erwogen wurde (SächsVerfGH, Beschluss vom \n19. September 2024 – Vf. 89-IV-23; Beschluss vom 20. April 2010 – Vf. 9-IV-10; \nst. Rspr.). \n \nbb) Gemessen hieran können dem Beschwerdevorbringen samt den vorgelegten Unterla-\ngen besondere Umstände, die auf eine Nichtberücksichtigung des Vortrags des Be-\nschwerdeführers schließen lassen, nicht entnommen werden. Im angegriffenen Urteil \nbewertet das Gericht die Mehrleistungen der Klägerin unter Bezugnahme auf die im \nVerfahren nachgewiesenen Vereinbarungen und das eingeholte Sachverständigengut-\nachten als mängelfrei und abnahmefähig. Es stehe für das Gericht zweifelsfrei fest, \ndass die vereinbarten Mehrleistungen vom 10./21. August 2017 ordnungsgemäß er-\nbracht worden seien. In seinem Beschluss vom 14. Juni 2024 stellt das Gericht aus-\ndrücklich klar, dass die Ansicht des Beschwerdeführers, es habe die weiteren gerügten \nMängel nicht zur Kenntnis genommen, nicht zutreffe. Der Beschwerdeführer vermi-\nsche den streitgegenständlichen Zusatzauftrag an die Klägerin mit dem Hausvertrag, \nden er mit der Firma F. abgeschlossen habe. Hierauf habe die Klägerin auch hingewie-\nsen. Demnach hat eine Auseinandersetzung mit der Position des Beschwerdeführers \nstattgefunden. Dass dieses Ergebnis nicht der von dem Beschwerdeführer vertretenen \nRechtsauffassung entspricht, stellt hingegen keinen Aspekt rechtlichen Gehörs dar. \nAus der gerichtlichen Pflicht, Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen, \nfolgt nicht, dass ihm auch in der Sache zu entsprechen ist (vgl. SächsVerfGH, Be-\nschluss vom 19. September 2024 – Vf. 89-IV-23; Beschluss vom 28. August 2015 – \nVf. 53-IV-15; vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Februar 2008 – 1 BvR 1987/07 – juris \nRn. 13 m.w.N.). \n \nb) Der Beschwerdeführer hat ferner eine mögliche Verletzung des Art. 18 Abs. 1 \nSächsVerf in seiner Ausprägung als Willkürverbot nicht dargelegt. \n \naa) Das in Art. 18 Abs. 1 SächsVerf verbürgte Willkürverbot ist verletzt, wenn die \nRechtsanwendung oder das Verfahren mit den Vorgaben der Verfassung des Freistaa-\n\n \n5 \ntes Sachsen unter keinem denkbaren Gesichtspunkt mehr vereinbar ist. Insoweit wird \nein Beschwerdeführer nur durch eine gerichtliche Entscheidung verletzt, die bei ver-\nständiger Würdigung der die Verfassung beherrschenden Gedanken nicht mehr ver-\nständlich erscheint und daher offensichtlich unhaltbar ist (SächsVerfGH, Beschluss \nvom 19. September 2024 – Vf. 104-IV-23; Beschluss vom 18. Januar 2019 – Vf. 115-\nIV-18; st. Rspr.) Die Feststellung und Würdigung des Sachverhalts ist allein Sache der \ndafür zuständigen Fachgerichte und der Nachprüfung durch den Verfassungsgerichts-\nhof entzogen; dieser ist allein zur Wahrung des Verfassungsrechts berufen. Auch die \nBeweiswürdigung kann im Verfahren über eine Verfassungsbeschwerde nicht \nschlechthin auf ihre Richtigkeit, sondern nur daraufhin überprüft werden, ob sie spezi-\nfisches Verfassungsrecht verletzt, ob also die Beweise willkürlich oder sonst unter \nVerletzung von Verfassungsrecht gewürdigt worden sind (SächsVerfGH, Beschluss \nvom 19. Januar 2023 – Vf. 27-IV-22; Beschluss vom 18. Januar 2007 – Vf. 78-IV-06; \nst. Rspr.). \n \nbb) Hiervon ausgehend hat der Beschwerdeführer keine Umstände vorgetragen, die es als \nmöglich erscheinen lassen, dass die behauptete Fehlerhaftigkeit der Beweiswürdigung \nmit den Vorgaben der Verfassung des Freistaates Sachsen unter keinem denkbaren \nGesichtspunkt mehr vereinbar ist. Soweit er meint, aus der Zeugenaussage des G. \nkönne keine Abnahmeverweigerung seitens des Beschwerdeführers geschlossen wer-\nden, setzt er der Beweiswürdigung des Landgerichts lediglich seine eigene Bewertung \nder Zeugenaussage entgegen. Etwaige verfassungsrechtlich relevante Rechtsanwen-\ndungsfehler werden dabei nicht aufgezeigt. \n \n \nIII. \n \nDer Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher \ndurch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG. \n \n \nIV. \n \nDie Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG). \n \n \ngez. Grünberg \n \n \ngez. Wahl \n \n \n \ngez. Herberger\n \n \n \ngez. Hoven \n \n \n \ngez. Jäger \n \n \n \ngez. Kirst \n \n \ngez. Schurig \n \n \ngez. Strewe \n \n \n \ngez. 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