{"status":"available","doknr":"OLD365561","ecli":null,"court":"Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen","senate":null,"decided":"2024-12-05","aktenzeichen":"Vf. 76-IV-24","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Vf. 76-IV-24 \n \n \n \n \n \n \n \n \n \nDER VERFASSUNGSGERICHTSHOF \n \nDES FREISTAATES SACHSEN \n \nIM NAMEN DES VOLKES \n \n \nBeschluss \n \nIn dem Verfahren \nüber die Verfassungsbeschwerde \n \n \n \ndes Herrn G., \n \n \n \nhat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfas-\nsungsgerichtshofes Matthias Grünberg, den Richter Andreas Wahl, die Richterinnen Simone \nHerberger, Elisa Hoven und die Richter Markus Jäger, Dirk Kirst, Klaus Schurig, Stefan Ans-\ngar Strewe und Arnd Uhle \n \nam 5. Dezember 2024 \n \n \nbeschlossen: \n \nDie Verfassungsbeschwerde wird verworfen. \n \n \n \n \n \n\n \n \n2 \nG r ü n d e : \n \nI. \n \nMit seiner am 28. November 2024 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen \neingegangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen den seine \nAnhörungsrüge zurückweisenden Beschluss des Landgerichts Leipzig vom 27. November \n2024 (06 T 530/24). \n \nDem angegriffenen Beschluss kann entnommen werden, dass das Amtsgericht Leipzig im \nAusgangsverfahren mit Beschluss vom 7. November 2024 (446 M 15818/24) den Antrag des \nBeschwerdeführers auf Vollstreckungsschutz gegen die Räumung seiner Wohnung gemäß \n§ 765a ZPO zurückwies. Die dagegen eingelegte sofortige Beschwerde wies das Landgericht \nmit Beschluss vom 21. November 2024 zurück. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am \n27. November 2024 Anhörungsrüge zu Protokoll der Rechtsantragsstelle mit der Begründung, \nes sei nicht hinreichend gewürdigt worden, dass er chronisch krank i.S.v. § 62 SGB V sei. \n \nDie Zurückweisung der Anhörungsrüge mit Beschluss vom 27. November 2024 begründete \ndas Landgericht damit, dass der Beschwerdeführer bereits durch die Rechtspflegerin des \nAmtsgerichts dazu aufgefordert worden sei, seine Erkrankung näher darzulegen. Dem sei er \nweder gegenüber dem Amtsgericht noch gegenüber dem Landgericht nachgekommen. Aus \nder nunmehr in Kopie vorgelegten Bescheinigung sei aufgrund der vorgenommenen Schwär-\nzungen weder die ausstellende Ärztin noch die Erkrankung erkennbar. Zudem habe seit Erlass \ndes Urteils ausreichend Gelegenheit bestanden, sich anderweitig um Wohnraum zu bemühen. \nDer Beschwerdeführer habe nicht dargelegt, was er dafür unternommen habe und warum sei-\nne Bemühungen nicht erfolgreich gewesen seien. \n \nDer Beschwerdeführer rügt die Verletzung rechtlichen Gehörs. \n \nDas Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung hat Gele-\ngenheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen. \n \n \nII. \n \nDie Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil ihr bereits das Rechtsschutzbedürfnis fehlt \nund sie zudem den Begründungsanforderungen aus Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. \n§ 27 Abs. 1 und § 28 SächsVerfGHG nicht genügt. \n1. Soweit sich der Beschwerdeführer gegen den seine Anhörungsrüge zurückweisenden Be-\nschluss des Landgerichts Leipzig vom 27. November 2024 wendet, fehlt der Verfassungs-\nbeschwerde das Rechtsschutzbedürfnis. \n\n \n \n3 \nEntscheidungen, mit denen Gerichte Anhörungsrügen zurückweisen, sind nicht mit der \nVerfassungsbeschwerde angreifbar, wenn sie keine eigenständige Beschwer schaffen, \nsondern allenfalls die bereits durch die Ausgangsentscheidung eingetretene Grundrechts-\nverletzung durch unterbliebene fachgerichtliche „Selbstkorrektur“ fortbestehen lassen \n(SächsVerfGH, Beschluss vom 23. Mai 2024 – Vf. 14-IV-23; Beschluss vom 10. Novem-\nber 2021 – Vf. 55-IV-21; Beschluss vom 27. April 2017 – Vf. 162-IV-16; st. Rspr.; vgl. \nauch BVerfG, Beschluss vom 3. Mai 2021 – 2 BvR 1176/20 – juris Rn. 30; Beschluss \nvom 28. April 2021 – 2 BvR 1451/18 – juris Rn. 9 m.w.N.). Vorliegend ist eine eigen-\nständige Beschwer durch die angefochtene Entscheidung des Landgerichts weder darge-\nlegt noch ersichtlich. \n2. Soweit das Beschwerdevorbringen dahingehend ausgelegt wird, dass damit auch der vo-\nrangegangene Beschluss des Landgerichts Leipzig vom 21. November 2024 angegriffen \nwird, genügt die Verfassungsbeschwerde den Begründungsanforderungen aus Art. 81 \nAbs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1, § 28 SächsVerfGHG nicht. \na) Eine Verfassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer substanti-\niert die Möglichkeit einer Verletzung eigener, durch die Verfassung des Freistaates \nSachsen verbürgter Grundrechte darlegt. Hierzu muss er den Lebenssachverhalt, aus \ndem er die Grundrechtsverletzung ableitet, aus sich heraus verständlich wiedergeben \nund im Einzelnen aufzeigen, welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die an-\ngegriffene Maßnahme nicht gerecht werden soll (SächsVerfGH, Beschluss vom \n23. Mai 2024 – Vf. 58-IV-23; Beschluss vom 10. September 2020 – Vf. 87-IV-20; Be-\nschluss vom 23. Februar 2010 – Vf. 114-IV-09; st. Rspr.). \nNeben der Bezeichnung des angegriffenen Hoheitsaktes und des als verletzt angesehe-\nnen Rechts sind die Tatsachen darzulegen, die es dem Verfassungsgerichtshof ohne \nweitere Ermittlungen ermöglichen, die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde zu \nprüfen. Dies setzt voraus, dass neben der angegriffenen Entscheidung auch die in Be-\nzug genommene Entscheidung mit der Verfassungsbeschwerde vorgelegt oder zumin-\ndest in ihrem wesentlichen Inhalt mitgeteilt wird (SächsVerfGH, Beschluss vom \n19. September 2024 – Vf. 4-IV-24; Beschluss vom 10. September 2020 – Vf. 125-IV-\n20 [HS]/Vf. 126-IV-20 [e.A.] m.w.N.; st. Rspr.). Auf Grundlage der vorgelegten Un-\nterlagen muss der Verfassungsgerichtshof ohne weitere Nachforschungen in der Lage \nsein, zu beurteilen, ob die behauptete Grundrechtsverletzung zumindest möglich er-\nscheint (SächsVerfGH, Beschluss vom 19. September 2024 – Vf. 4-IV-24; Beschluss \nvom 14. Oktober 2021 – Vf. 76-IV-21 [HS]/77-IV-21 [e.A.]; st. Rspr.; vgl. BVerfG, \nBeschluss vom 22. Juli 2024 – 2 BvR 2276/20 – juris Rn. 34; BVerfG, Beschluss vom \n10. Oktober 1995, BVerfGE 93, 266 [288]). Im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit \neiner Verfassungsbeschwerde ist es nicht Aufgabe des Verfassungsgerichtshofs, sich \nanhand erst noch hinzuzuziehender Akten den Lebenssachverhalt selbst zu erschlie-\nßen, aus dem sich eine behauptete Grundrechtsverletzung ergeben soll (SächsVerfGH, \nBeschluss vom 30. August 2023 – Vf. 7-IV-23; Beschluss vom 25. August 2016 – Vf. \n100-IV-16; st. Rspr.). \n\n \n \n4 \nb) Der Beschwerdeführer stellt weder den zugrundeliegenden Sachverhalt nachvollzieh-\nbar dar noch zeigt er substantiiert auf, worin die Verletzung seines Grundrechts auf \nrechtliches Gehör liegen soll. Angesichts des Umstandes, dass ihm im Ausgangsver-\nfahren der Hinweis erteilt wurde, seine behauptete Erkrankung nachzuweisen und er \ndem nicht nachgekommen ist, ist eine solche Grundrechtsverletzung auch nicht ohne \nweiteres ersichtlich. Darüber hinaus hat er seiner Beschwerdeschrift die Beschlüsse \ndes Amtsgerichts Leipzig vom 7. November 2024 sowie des Landgerichts Leipzig \nvom 21. November 2024 nicht beigefügt. Auf dieser Grundlage ist es dem Verfas-\nsungsgerichtshof nicht möglich, das Vorliegen einer Grundrechtsverletzung zuverläs-\nsig zu überprüfen. \n \n \nIII. \n \nDer Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher \ndurch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG. \n \n \nIV. \n \nDie Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG). \n \n \n \n \ngez. Grünberg \n \n \ngez. Wahl \n \n \n \ngez. Herberger \n \n \n \n \ngez. Hoven \n \n \n \ngez. Jäger \n \n \n \ngez. Kirst \n \n \n \n \ngez. Schurig \n \n \ngez. Strewe \n \n \n \ngez. Uhle","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365561","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-sachsen/2024-12-05/vf-76-iv-24","cited_norms":[{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 765a","ref_norm":"765a","n":1},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 62","ref_norm":"62","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/365561","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365561","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-sachsen/2024-12-05/vf-76-iv-24","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/365561","retrieved":"2026-07-09 04:53:04.054945+00:00"}}