{"status":"available","doknr":"OLD365560","ecli":null,"court":"Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen","senate":null,"decided":"2024-12-05","aktenzeichen":"Vf. 42-IV-24","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Vf. 42-IV-24 \n \n \n \n \n \n \nDER VERFASSUNGSGERICHTSHOF \n \nDES FREISTAATES SACHSEN \n \nIM NAMEN DES VOLKES \n \n \nBeschluss \n \nIn dem Verfahren \nüber die Verfassungsbeschwerde \n \n \ndes Herrn B., \n \n \n \nhat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfas-\nsungsgerichtshofes Matthias Grünberg, den Richter Andreas Wahl, die Richterinnen Simone \nHerberger, Elisa Hoven und die Richter Markus Jäger, Dirk Kirst, Klaus Schurig, Stefan Ans-\ngar Strewe und Arnd Uhle \n \nam 5. Dezember 2024 \n \n \nbeschlossen: \n \nDie Verfassungsbeschwerde wird verworfen. \n \n \n \n\n \n \n2 \nG r ü n d e : \n \nI. \n \nMit seiner am 6. Juni 2024 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen einge-\ngangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Nichtbearbei-\ntung seines Antrags vom 6. August 2023 auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 110 Satz 2 \nSächsSVVollzG iVm §§ 109 ff. StVollzG durch das Landgericht Görlitz Außenkammern \nBautzen. \n \nWie sich den vorgelegten Unterlagen entnehmen lässt, ist der Beschwerdeführer seit 2013 in \nder Sicherungsverwahrung in der Justizvollzugsanstalt B. (im Folgenden: JVA) unterge-\nbracht. Am 18. Oktober 2022 beantragte er, einer Außenbeschäftigung in einem anstaltsexter-\nnen Unternehmen gemäß § 45 SächsSVVollzG nachgehen zu dürfen, hilfsweise die Beschäf-\ntigung in justizeigenen IT-Betrieben als Programmierer. \n \nDie JVA lehnte den Antrag mit Verfügung vom 26. Juli 2023 ab. Bereits mit Verfügung vom \n27. September 2019 sei ein Antrag des Beschwerdeführers auf Außenbeschäftigung abgelehnt \nworden. Auf die dortigen Ausführungen werde dem Grunde nach verwiesen. Der Beschwer-\ndeführer verwechsele erneut Außenbeschäftigung und freies Beschäftigungsverhältnis gemäß \n§ 24 Abs. 1 SächsSVVollzG. Die Tätigkeit in einem anstaltsexternen Unternehmen stelle ein \nfreies Beschäftigungsverhältnis dar, zu dessen Ausübung es des Freigängerstatus nach § 40 \nAbs. 1 Nr. 4 SächsSVVollzG bedürfe. Die Eignung zu einer derartigen Lockerung könne bei \ndem Beschwerdeführer nicht festgestellt werden. Es werde auf die Ausführungen des aktuel-\nlen Vollzugsplanes sowie zur Bescheidung des Antrags auf Unterbringung im Offenen Voll-\nzug vom 25. Januar 2021 verwiesen. Hinsichtlich der dortigen Einschätzungen sei bisher kei-\nne Veränderung eingetreten. Selbst wenn vorliegend eine Außenbeschäftigung, also eine Ar-\nbeit für die Anstalt entsprechend der Gefangenenentlohnung, gegenständlich sein sollte, wäre \nder Antrag abzulehnen. Die Voraussetzungen hierfür lägen nicht vor, weil es sowohl an einem \nentsprechenden anstaltseigenen Arbeitsplatz als auch an der Eignung des Beschwerdeführers \nfehle. Zwar sei die Außenbeschäftigung keine Lockerung, gleichwohl sei hinsichtlich der \nEignung der Prüfungsmaßstab für Lockerungen gemäß § 41 Satz 1 SächsSVVollzG anzule-\ngen. Die Hilfsanträge seien ebenfalls abzulehnen. Es liege in der Natur der Sache, dass der \nBeschwerdeführer als Untergebrachter aufgrund der erheblichen Gefahr für die Justiz nicht in \nden justizeigenen IT-Betrieben beschäftigt werden könne. \n \nDer Beschwerdeführer beantragte mit Schreiben vom 6. August 2023 diesbezüglich eine ge-\nrichtliche Entscheidung gemäß § 110 Satz 2 SächsSVVollzG iVm §§ 109 ff. StVollzG beim \nLandgericht Görlitz Außenkammern Bautzen. Zur Begründung führte er aus, dass es ihm aus \ngesundheitlichen Gründen und wegen der einschlägigen gesetzlichen Regelungen nicht mög-\nlich sei, jede in der Anstalt zur Verfügung stehende Arbeit auszuüben. Er habe sich bereits \nmehrfach erfolglos um eine Arbeitsstelle in der Gefangenenbücherei bemüht. Es sei festzu-\nstellen, dass die Anstalt gegen eigene Festlegungen verstoße und er massiv diskriminiert wer-\nde. Die Anstalt sei der Meinung, dass es sich bei einer Außenbeschäftigung um einen an-\n\n \n \n3 \nstaltsexternen Betrieb handeln müsse, der der Anstalt unterstellt sei. Nach Ansicht des Be-\nschwerdeführers stelle der Begriff der Außenbeschäftigung hingegen ein Äquivalent zum \nfreien Beschäftigungsverhältnis für Untergebrachte ohne Lockerungen dar. Es sei nicht aus-\ngeschlossen, dass im Rahmen des § 45 SächsSVVollzG auch nicht vergütete Beschäftigungen \nwie sportliche oder ehrenamtliche Tätigkeiten in Frage kämen. Der Gesetzgeber habe die Au-\nßenbeschäftigung weder auf Anstaltsbetriebe noch auf eine Bezahlung eingegrenzt. Die An-\nstalt habe den Prüfungsmaßstab fehlerhaft angewendet. Eine Durchführung der Außenbe-\nschäftigung sei auch unter ständiger Aufsicht möglich. Darüber hinaus stelle die hilfsweise \nbeantragte Beschäftigung nicht prinzipiell eine Gefahr für die „gesamte Justiz“ dar. Für die \nBeurteilung dessen wäre ein Treffen zwischen dem Beschwerdeführer und der betreffenden \nBeschäftigungsstelle erforderlich gewesen. Es mache für Sicherheitsfragen einen erheblichen \nUnterschied, ob er einen direkten Zugang zu den Justiz-PCs oder nur Software auf seinem \neigenen PC für die jeweilige Stelle programmiere. \n \nMit Schreiben vom 29. Januar 2024 rügte der Beschwerdeführer beim Landgericht Görlitz \nAußenkammern Bautzen die unverhältnismäßige Verfahrensdauer. Er habe seit Antragstel-\nlung weder ein Aktenzeichen noch eine Stellungnahme der Anstalt erhalten. \n \nDer Beschwerdeführer rügt die Verletzung des Art. 38 sowie Art. 78 Abs. 2 SächsVerf. Die \nRechtsweggarantie und das rechtliche Gehör seien unabdingbare Grundrechte aus der Sächsi-\nschen Verfassung. Hierzu gehöre nicht nur, dass der Zugang zu den Gerichten nicht versperrt \nwerde, sondern auch, dass die Verfahren ordnungsgemäß und in einem angemessenen zeitli-\nchen Rahmen durchzuführen seien. Seit über einem Jahr erfolge seitens des Landgerichts \nGörlitz Außenkammern Bautzen keine Reaktion in Bezug auf Anträge nach § 109 StVollzG. \nEs dränge sich der Verdacht auf, dass es personelle Engpässe bei der zuständigen Strafvoll-\nstreckungskammer gebe. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts könne \nsich der Staat auf Umstände, die innerhalb des staatlichen Verantwortungsbereichs lägen, \nnicht zur Rechtfertigung der überlangen Dauer eines Verfahrens berufen. Aus diesem Grund \nliege ein Verstoß gegen die Effektivität des Rechtsschutzes durch die ungewöhnlich lange \nbzw. überlange Verfahrensdauer vor, welche den Vorwurf der vorsätzlichen Untätigkeit recht-\nfertige. \n \nDas Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung hat Gele-\ngenheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen. \n \n \nII. \n \nDie Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie den Begründungsanforderungen aus \nArt. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1, § 28 SächsVerfGHG nicht genügt. \n1. Nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1 und § 28 SächsVerfGHG ist eine \nVerfassungsbeschwerde nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer substantiiert die Mög-\nlichkeit einer Verletzung eigener, durch die Verfassung des Freistaates Sachsen verbürgter \n\n \n \n4 \nGrundrechte darlegt. Hierzu muss er den Lebenssachverhalt, aus dem er die Grundrechts-\nverletzung ableitet, aus sich heraus verständlich wiedergeben und im Einzelnen aufzeigen, \nwelchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme nicht gerecht \nwerden soll (SächsVerfGH, Beschluss vom 8. Dezember 2023 – Vf. 102-IV-23; Beschluss \nvom 10. September 2020 – Vf. 87-IV-20; Beschluss vom 23. Februar 2010 – Vf. 114-IV-\n09; st. Rspr). Darüber hinaus sind die Sachentscheidungsvoraussetzungen darzulegen, so-\nweit ihr Vorliegen nicht aus sich heraus erkennbar ist (SächsVerfGH, Beschluss vom \n24. Oktober 2024 – Vf. 103-IV-23; Beschluss vom 8. Dezember 2023 – Vf. 102-IV-23; \nBeschluss vom 29. März 2010 – Vf. 13-IV-10). \n \n2. Diesen Anforderungen wird das Beschwerdevorbringen nicht gerecht. \n \na) Soweit sich der Beschwerdeführer auf Art. 38 SächsVerf beruft, sind der Begründung \nder Verfassungsbeschwerde keine Umstände zu entnehmen, die es über die Verletzung \ndes Anspruchs auf ein zügiges Verfahren (Art. 78 Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 SächsVerf) hin-\naus als möglich erscheinen lassen, dass der Anspruch auf effektiven Rechtsschutz ver-\nletzt sein könnte. Der Beschwerdeführer stellt insoweit lediglich darauf ab, dass über \nseinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung nicht in angemessener Zeit entschieden \nwurde. Der Anspruch auf Erledigung von Gerichtsverfahren in angemessener Zeit ist \njedoch in der Verfassung des Freistaates Sachsen in Art. 78 Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 \nSächsVerf ausdrücklich und deshalb insoweit gegenüber Art. 38 Abs. 1 SächsVerf \nvorrangig geregelt (SächsVerfGH, Beschluss vom 16. Juni 2005 – Vf. 5-IV-05; Rozek \nin: Baumann-Hasske, Die Verfassung des Freistaates Sachsen, 4. Aufl., Art. 38 Rn. 4). \n \nb) Soweit das Vorbringen des Beschwerdeführers vor diesem Hintergrund dahingehend \nzu verstehen ist, dass er der Sache nach eine Verletzung des Anspruchs auf ein zügiges \nVerfahren aus Art. 78 Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 SächsVerf rügt, trägt er nicht vor, den in \n§ 27 Abs. 2 Satz 1 SächsVerfGHG verankerten Grundsatz der Subsidiarität gewahrt zu \nhaben. \n \nDer Beschwerdeführer hat nicht dargetan, dass er von der Möglichkeit Gebrauch ge-\nmacht hat, gemäß §§ 198, 201 GVG nach einer Verzögerungsrüge eine Entschädi-\ngungsklage wegen unangemessener Dauer des Gerichtsverfahrens erhoben zu haben \n(vgl. zu diesem Erfordernis SächsVerfGH, Beschluss vom 27. Juni 2019 – Vf. 22-IV-\n19; Beschluss vom 26. März 2015 – Vf. 79-IV-14; Beschluss vom 10. Dezember 2012 \n– Vf. 78-IV-12; Beschluss vom 18. Oktober 2012 – Vf. 42-IV-12; vgl. auch BVerfG, \nBeschluss vom 16. Oktober 2014 – 2 BvR 437/12 – juris Rn. 15 m.w.N.; ThürVerfGH, \nBeschluss vom 6. Oktober 2021 – 7/21 – juris Rn. 23 f.; a.A. Hellmann in: Barczak, \nBVerfGG, 2018, § 90 Rn. 343; Henke in Burkiczak/Dollinger/Schorkopf, BVerfGG, \n2.Aufl., § 90 Rn. 158, 228). Gründe, hiervon ausnahmsweise abzusehen (vgl. § 27 \nAbs. 2 Satz 2 SächsVerfGHG), sind weder dem Beschwerdevorbringen zu entnehmen \nnoch sonst zu erkennen. \n \n\n \n \n5 \nc) Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör \naus Art. 78 Abs. 2 SächsVerf rügt, bleibt es bei einer bloßen Benennung dieses Ver-\nfahrensgrundrechts, ohne die hierfür entwickelten verfassungsrechtlichen Maßstäbe \naufzuzeigen. Vielmehr nennt das Beschwerdevorbringen den Anspruch aus Art. 78 \nAbs. 2 SächsVerf gemeinsam mit der gerügten Verletzung der Rechtsweggarantie, oh-\nne ansatzweise zwischen den unterschiedlichen Gewährleistungen der Verfahrens-\ngrundrechte zu differenzieren. \n \n \nIII. \n \nDie Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG). \n \n \n \n \ngez. Grünberg \n \n \ngez. Wahl \n \n \n \ngez. Herberger \n \n \n \n \ngez. Hoven \n \n \n \ngez. Jäger \n \n \n \ngez. Kirst \n \n \n \n \ngez. Schurig \n \n \ngez. Strewe \n \n \n \ngez. Uhle","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365560","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-sachsen/2024-12-05/vf-42-iv-24","cited_norms":[{"jurabk":"StVollzG","ref":"§ 109","ref_norm":"109","n":3},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 198","ref_norm":"198","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 201","ref_norm":"201","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/365560","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365560","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-sachsen/2024-12-05/vf-42-iv-24","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/365560","retrieved":"2026-07-09 04:53:04.034104+00:00"}}