{"status":"available","doknr":"OLD365559","ecli":null,"court":"Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen","senate":null,"decided":"2024-12-05","aktenzeichen":"Vf. 36-IV-24","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Vf. 36-IV-24 \n \n \n \n \n \n \n \n \n \nDER VERFASSUNGSGERICHTSHOF \n \nDES FREISTAATES SACHSEN \n \nIM NAMEN DES VOLKES \n \n \nBeschluss \n \nIn dem Verfahren \nüber die Verfassungsbeschwerde \n \n \n \ndes Herrn W., \n \n \nhat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfas-\nsungsgerichtshofes Matthias Grünberg, den Richter Andreas Wahl, die Richterinnen Simone \nHerberger, Elisa Hoven und die Richter Markus Jäger, Dirk Kirst, Klaus Schurig, Stefan Ans-\ngar Strewe und Arnd Uhle \n \nam 5. Dezember 2024 \n \n \nbeschlossen: \n \nDie Verfassungsbeschwerde wird verworfen. \n \n \n \n \n \n \n\n \n \n2 \nG r ü n d e : \n \nI. \n \nMit seiner am 13. Mai 2024 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen einge-\ngangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen das Urteil des \nOberlandesgerichts Dresden vom 21. November 2023 (14 U 792/23). \n \nDer Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG. Zur Begründung trägt er \nvor, ihm sei als Kläger in der Verhandlung am 21. November 2023 das rechtliche Gehör \nverwehrt worden, indem sein Vortrag vom Gericht unterbrochen worden sei. Das gefertigte \nProtokoll enthalte den Vortrag des Beschwerdeführers zum lückenlosen Rechtsschutz und \ndem Versäumnis der Deckungseinholung nicht und das verkündete, gemäß § 172 Abs. 1 \nSatz 1 ZPO elektronisch übermittelte Urteil sei keine besiegelte und unterschriebene \nbeglaubigte Abschrift. Das Gericht schütze sich durch Nichtzulassung der Revision vor der \nKorrektur der offensichtlichen Mängel der Entscheidung. \n \nDas Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung hat Gele-\ngenheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen. \n \n \nII. \n \n1. Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung von Grundrechten des Grundgesetzes rügt, \nist bereits der Rechtsweg zum Verfassungsgerichtshof nicht eröffnet. Eine Verfassungsbe-\nschwerde kann nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 7 Nr. 4, § 27 Abs. 1 \nSächsVerfGHG nur mit der Behauptung erhoben werden, durch die öffentliche Gewalt in \neinem in der Verfassung des Freistaates Sachsen niedergelegten Grundrecht verletzt zu \nsein (siehe auch SächsVerfGH, Beschluss vom 8. Dezember 2023 – Vf. 102-IV-23; Be-\nschluss vom 3. März 2016 – Vf. 2-IV-16; st. Rspr.). \n \n2. Wird das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Gunsten auf inhaltsgleich in der \nVerfassung des Freistaates Sachsen garantierte Grundrechte bezogen, ist die Verfassungs-\nbeschwerde unzulässig, weil sie nicht den Begründungsanforderungen aus Art. 81 Abs. 1 \nNr. 4 SächsVerf, § 27 Abs. 1, § 28 SächsVerfGHG genügt. \n \na) Dem Verfassungsgerichtshof sind alle Tatsachen darzulegen, die es ihm ohne weitere \nErmittlungen ermöglichen, die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde zu prüfen. \nDie Begründungserfordernisse des § 28 SächsVerfGHG erstrecken sich dabei auch auf \ndie Sachentscheidungsvoraussetzungen, soweit deren Vorliegen nicht aus sich heraus \nerkennbar ist (SächsVerfGH, Beschluss vom 29. Februar 2024 – Vf. 61-IV-22; \nBeschluss vom 27. Mai 2010 – Vf. 18-IV-10; st. Rspr.). Hierzu gehört die schlüssige \nDarlegung, dass die einmonatige Frist zur Erhebung und Begründung der \nVerfassungsbeschwerde (§ 29 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG) eingehalten ist \n\n \n \n3 \n(SächsVerfGH, Beschluss vom 9. Juli 2021 – Vf. 43-IV-21; Beschluss vom \n30. November 2017 – Vf. 122-IV-17 [HS]/Vf. 123-IV-17 [e.A.]). \n \nb) Diesen Anforderungen genügt das Beschwerdevorbringen nicht. Es wird nicht ange-\ngeben, zu welchem Zeitpunkt das für die Auslösung der Frist gemäß § 29 Abs. 1 \nSatz 2 SächsVerfGHG maßgebende Urteil des Oberlandesgerichts Dresden dem Be-\nschwerdeführer zugestellt wurde. Soweit er auf das am 5. Dezember 2023 verkündete \nUrteil abstellt und dies dahingehend zu verstehen ist, dass ihm das angegriffene Urteil \nam 5. Dezember 2023 zugegangen ist, ist seine am 13. Mai 2024 erhobene Verfas-\nsungsbeschwerde verfristet. \n \n \nIII. \n \nDer Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher \ndurch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG. \n \n \nIV. \n \nDie Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG). \n \n \n \n \ngez. Grünberg \n \n \ngez. Wahl \n \n \n \ngez. Herberger \n \n \n \n \ngez. Hoven \n \n \n \ngez. Jäger \n \n \n \ngez. Kirst \n \n \n \n \ngez. Schurig \n \n \ngez. Strewe \n \n \n \ngez. Uhle","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365559","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-sachsen/2024-12-05/vf-36-iv-24","cited_norms":[{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 172","ref_norm":"172","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/365559","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365559","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-sachsen/2024-12-05/vf-36-iv-24","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/365559","retrieved":"2026-07-09 04:53:04.011791+00:00"}}