{"status":"available","doknr":"OLD365554","ecli":null,"court":"Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen","senate":null,"decided":"2025-01-16","aktenzeichen":"Vf. 78-IV-24 (HS)/Vf. 83-IV-24 (e.A.)","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Vf. 78-IV-24 (HS) \n 83-IV-24 (e.A.) \n \n \n \n \n \n \n \n \nDER VERFASSUNGSGERICHTSHOF \n \nDES FREISTAATES SACHSEN \n \nIM NAMEN DES VOLKES \n \n \nBeschluss \n \nIn den Verfahren \nüber die Verfassungsbeschwerde \nund den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung \n \n \nder Frau Z., \n \n \nhat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfas-\nsungsgerichtshofes Matthias Grünberg, den Richter Andreas Wahl, die Richterinnen Simone \nHerberger, Elisa Hoven und die Richter Markus Jäger, Dirk Kirst, Klaus Schurig, Stephan \nThuge und Arnd Uhle \n \n \nam 16. Januar 2025 \n \n \nbeschlossen: \n \n1. Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen. \n2. Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. \n \n \n\n \n \n2 \nG r ü n d e : \n \nI. \n \nMit ihrer am 2. Dezember 2024 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen ein-\ngegangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich die Beschwerdeführerin gegen die Be-\nschlüsse des Amtsgerichts Leipzig vom 19. April 2024, 11. Juni 2024 (333 F 1934/24), \n1. August 2024, 19. September 2024 (333 F 2480/24) und 20. August 2024 (333 F 2783/24) \nsowie gegen die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Dresden vom 19. September 2024, \n11. November 2024 (23 UF 503/24), 30. September 2024, 4. November 2024 und \n11. November 2024 (23 UF 698/24). Zudem begehrt sie mit Schreiben vom 18. Dezember \n2024 eine Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutz. \n \nDie Beschwerdeführerin wandte sich im Verfahren 23 UF 503/24 vor dem Oberlandesgericht \nmit ihrer Beschwerde und anschließenden Anhörungsrüge erfolglos gegen die Entziehung der \nelterlichen Sorge für ihr Kind durch das Amtsgericht (333 F 1934/24). Ihr Antrag auf Heraus-\ngabe des Kindes wurde vom Amtsgericht abgelehnt (333 F 2783/24). Im Verfahren 23 UF \n698/24 erhob sie vor dem Oberlandesgericht Beschwerde gegen die Regelung ihres Umgangs-\nrechts durch das Amtsgericht (333 F 2480). \n \nDie Beschwerdeführerin beantragt die sofortige Aufhebung der Beschlüsse und die unverzüg-\nliche Rückgabe des Sorgerechts für ihr Kind, dessen Herausgabe sowie die Aufhebung aller \nFreiheitsbegrenzungen in der Familie. Sie rügt die Verletzung der ihr nach der Verfassung \noder nach dem Gesetz zustehenden Grundrechte und Freiheiten, einen Verstoß gegen den \nGrundsatz der Rechtssicherheit und Rechtsgleichheit, gegen Rechtsschutz, die Garantie der \nUnabhängigkeit der Richter und die Rechtsweggarantie. \n \nDas Staatsministerium der Justiz hat Gelegenheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen. \n \n \nII. \n \nDie Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie den Begründungsanforderungen aus \nArt. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1, § 28 SächsVerfGHG nicht genügt. \n \n1. Nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1 und § 28 SächsVerfGHG ist eine \nVerfassungsbeschwerde nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer substantiiert die Mög-\nlichkeit einer Verletzung eigener, durch die Verfassung des Freistaates Sachsen verbürgter \nGrundrechte darlegt. Hierzu muss er den Lebenssachverhalt, aus dem er die Grundrechts-\nverletzung ableitet, aus sich heraus verständlich wiedergeben und im Einzelnen aufzeigen, \nwelchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme nicht gerecht \nwerde (SächsVerfGH, Beschluss vom 5. Dezember 2024 – Vf. 42-IV-24; Beschluss vom \n10. September 2020 – Vf. 87-IV-20; Beschluss vom 23. Februar 2010 – Vf. 114-IV-09; \nst. Rspr.). \n\n \n \n3 \n \n2. Die Beschwerdeführerin trägt bereits den zugrunde liegenden Lebenssachverhalt nicht \nnachvollziehbar vor. Sie beschränkt sich darauf, eine Vielzahl von Beschlüssen aus unter-\nschiedlichen Ausgangsverfahren vorzulegen und die Verletzung von Grundrechten und \nFreiheiten zu rügen, ohne aufzuzeigen, mit welchen verfassungsrechtlichen Anforderun-\ngen welche angegriffene Entscheidung nach ihrer Auffassung kollidieren könnte. Die \nMöglichkeit einer Grundrechtsverletzung ist damit nicht erkennbar. \n \n \nIII. \n \nDer Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher \ndurch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG. \n \n \nIV. \n \nMit der Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde erledigt sich der Antrag auf Erlass \neiner einstweiligen Anordnung. \n \n \nV. \n \nDie Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG). \n \n \n \n \n \ngez. Grünberg \n \n \ngez. Wahl \n \n \n \ngez. Herberger \n \n \n \n \ngez. Hoven \n \n \n \ngez. Jäger \n \n \n \ngez. Kirst \n \n \n \n \ngez. Schurig \n \n \ngez. Thuge \n \n \n \ngez. Uhle","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365554","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-sachsen/2025-01-16/vf-78-iv-24-hs-vf-83-iv-24-e-a","cited_norms":[{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/365554","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365554","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-sachsen/2025-01-16/vf-78-iv-24-hs-vf-83-iv-24-e-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/365554","retrieved":"2026-07-09 04:53:03.937884+00:00"}}