{"status":"available","doknr":"OLD365553","ecli":null,"court":"Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen","senate":null,"decided":"2025-01-16","aktenzeichen":"Vf. 68-IV-24 (HS)/Vf. 69-IV-24 (e.A.)","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Vf. 68-IV-24 (HS) \n 69-IV-24 (e.A.) \n \n \n \n \n \n \n \n \n \nDER VERFASSUNGSGERICHTSHOF \n \nDES FREISTAATES SACHSEN \n \nIM NAMEN DES VOLKES \n \n \nBeschluss \n \nIn den Verfahren \nüber die Verfassungsbeschwerde \nund den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung \n \n \n \nder Frau K., \n \nVerfahrensbevollmächtigter: \nRechtsanwalt Martin Eulenberger, Martin-Luther-Straße \n23, 01099 Dresden, \n \n \nhat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfas-\nsungsgerichtshofes Matthias Grünberg, den Richter Andreas Wahl, die Richterinnen Simone \nHerberger, Elisa Hoven und die Richter Dirk Kirst, Markus Jäger, Klaus Schurig, Stephan \nThuge und Arnd Uhle \n \nam 16. Januar 2025 \n \n \nbeschlossen: \n \n1. Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen. \n2. Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. \n \n \n\n \n \n2 \nG r ü n d e : \n \nI. \n \nMit ihrer am 9. Oktober 2024 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen einge-\ngangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich die Beschwerdeführerin gegen den Beschluss \ndes Verwaltungsgerichts Dresden vom 4. September 2024 (3 L 137/24), zugegangen am \n9. September 2024, mit dem vorläufiger Rechtsschutz gegen die ihr drohende Abschiebung \nabgelehnt wurde. Ferner beantragt sie, der Landesdirektion Sachsen bis zur Entscheidung \nüber die Verfassungsbeschwerde aufenthaltsbeendende Maßnahmen zu untersagen. \n \nDie georgische Beschwerdeführerin reiste am 14. Mai 2015 ins Bundesgebiet ein. Ihr Asylan-\ntrag wurde mit bestandskräftigem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge \n(im Folgenden: BAMF) vom 23. Februar 2017 abgelehnt. Die Flüchtlingseigenschaft und der \nsubsidiäre Schutzstatus wurden nicht zuerkannt, es wurden keine zielstaatsbezogenen Ab-\nschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG festgestellt. Die Beschwerdeführerin ist \nseit dem 29. September 2019 vollziehbar ausreisepflichtig. Nach ihrer Eheschließung mit ei-\nnem deutschen Staatsangehörigen beantragte sie am 22. Februar 2018 bei der zuständigen \nAusländerbehörde die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen nach § 28 \nAbs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG. Am 5. November 2019 wurde ihr eine Duldung erteilt und bis \nzum 5. Februar 2021 verlängert. Eine für den 20. Januar 2020 geplante Abschiebung wurde \naus gesundheitlichen Gründen abgebrochen. Mit bestandskräftigem Bescheid vom 21. Januar \n2021 lehnte die Ausländerbehörde ihren Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus \nfamiliären Gründen ab, weil keine eheliche Lebensgemeinschaft geführt werde und es sich um \neine Scheinehe handele. Am 29. April 2021 erklärte die Beschwerdeführerin schriftlich ge-\ngenüber der Ausländerbehörde, dass sie freiwillig – jedoch nur mit dem Pkw – in ihr Heimat-\nland Georgien ausreisen wolle. Die Landesdirektion Sachsen erklärte sich zur Herausgabe des \nReisepasses nur bei einer Ausreise per Flugzeug und nach Vorlage des Flugtickets bereit. Am \n16. September 2021 gab die Beschwerdeführerin an, dass sie nicht mehr freiwillig ausreisen \nwerde. \n \nIm eingeholten amtsärztlichen Gutachten zur Reisefähigkeit der Beschwerdeführerin vom \n1. November 2021 wurde der Beschwerdeführerin klaustrophobische Angst bescheinigt. Eine \nAusreise auf dem Landweg sei nach kurzer, teilstationärer Verhaltenstherapie im Bus oder \nAuto möglich. Zur Flugreisefähigkeit wurde ein sedierendes Medikament empfohlen. Unter \ndiesen Bedingungen sei spätestens vier Wochen nach absolvierter tagesklinischer Behandlung \nmit vollständiger Reisefähigkeit zu rechnen. Im Abschlussbericht vom 22. Dezember 2021 \nattestierte die Universitätsklinik D. der Beschwerdeführerin nach erfolgreich absolvierter The-\nrapie Flugreisefähigkeit. Am 16. Juni 2022 machte die Beschwerdeführerin erneut Flugunfä-\nhigkeit geltend, woraufhin ihr im zweiten amtsärztlichen Gutachten vom 29. Dezember 2022 \nabermals Flugreisefähigkeit bescheinigt wurde. Mit Bescheiden vom 14. und 31. Januar 2023 \nlehnte die Ausländerbehörde die weiteren Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis \nnach § 25 Abs. 5 und § 104c AufenthG ab. Die gegen beide Entscheidungen erhobenen Wi-\ndersprüche wies die Landesdirektion Sachsen mit Bescheid vom 1. Februar 2024 zurück. \n\n \n \n3 \n \nHiergegen erhob die Beschwerdeführerin am 5. März 2024 beim Verwaltungsgericht Dresden \nKlage (3 K 449/24) und beantragte, ihr die begehrte Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Zu-\ngleich beantragte sie im Wege vorläufigen Rechtsschutzes gemäß § 80 Abs. 5 VwGO die An-\nordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage, hilfsweise die Anordnung gemäß § 123 \nVwGO, bis zur Entscheidung über die Klage von Abschiebemaßnahmen abzusehen und ihr \nden weiteren Aufenthalt durch die Erteilung von Duldungen zu ermöglichen. Mit Schreiben \nvom 31. März 2024 erweiterte sie ihren Antrag um die am 14. März 2024 bei der Ausländer-\nbehörde gestellten Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG \nsowie einer Beschäftigungsduldung gemäß § 60d AufenthG und beantragte zudem die Aus-\nsetzung der Abschiebung, bis über ihren Antrag auf Ehescheidung vom 14. September 2023 \nentschieden sei. \n \nMit dem angegriffenen Beschluss lehnte das Verwaltungsgericht Dresden den Antrag auf vor-\nläufigen Rechtsschutz ab. Die Beschwerdeführerin habe keinen Anordnungsanspruch glaub-\nhaft gemacht. Hinsichtlich einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG habe sie \nnichts vorgetragen, was dafür spreche, dass ihr eine Ausreise in ihr Heimatland aus tatsächli-\nchen oder rechtlichen Gründen unmöglich sei. Die Voraussetzungen des § 104c Abs. 1 \nAufenthG seien nicht erfüllt, weil sich die Beschwerdeführerin am 31. Oktober 2022 nicht \nseit fünf Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis im \nBundesgebiet aufgehalten habe. Aus den gleichen Gründen könne auch der Antrag auf Ertei-\nlung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG keinen Erfolg haben. Zudem bestehe \naufgrund ihrer Verurteilung wegen Betruges durch das Amtsgericht Dresden vom 29. Juli \n2020 ein der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis oder Beschäftigungsduldung entgegenste-\nhendes aktuelles Ausweisungsinteresse. Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 2 AufenthG \noder Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention seien nicht ersichtlich. Für die \nDurchführung ihres Scheidungsverfahrens sei ihre Anwesenheit im Bundesgebiet nicht erfor-\nderlich. Soweit sich die Beschwerdeführerin auf zielstaatsbezogene rechtliche Abschiebehin-\ndernisse berufe, sei die Ausländerbehörde nach § 42 AsylG an den Bescheid des BAMF vom \n12. Januar 2024 gebunden, wonach solche nicht vorlägen. \n \nDie hiergegen erhobene Anhörungsrüge wies das Verwaltungsgericht Dresden mit Beschluss \nvom 25. September 2024 als unbegründet zurück. \n \nDie Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung von Art. 78 Abs. 2 SächsVerf, Art. 18 Abs. 1 \nSächsVerf i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip in seiner Ausprägung als Willkürverbot sowie die \nVerletzung ihres Rechts auf ein faires Verfahren. Das Verwaltungsgericht Dresden habe sich \nmit dem substantiierten Sachvortrag der Beschwerdeführerin nicht hinreichend auseinander-\ngesetzt. Diese habe freiwillig ausreisen wollen, woran sie durch die von der Ausländerbehör-\nde abgelehnte Herausgabe ihres Reisepasses gehindert worden sei. Es habe seit dem 6. Febru-\nar 2021 durchgehend ein Duldungsgrund vorgelegen. Die Ausländerbehörde habe vor der \nErgreifung weiterer Abschiebemaßnahmen das Ergebnis des angeforderten ärztlichen Gutach-\ntens abwarten wollen. Auch nach dessen Vorliegen sei die Beschwerdeführerin nicht abge-\nschoben worden. Das Verwaltungsgericht sei offenbar vom Vorliegen einer Grenzübertritts-\n\n \n \n4 \nbescheinigung ausgegangen, obwohl dies nicht vorgetragen worden und auch nicht der Fall \ngewesen sei. Das Vorbringen zur Unmöglichkeit der Ausreise aufgrund der Krankheit der \nBeschwerdeführerin sei überhaupt nicht berücksichtigt worden. Auf derselben Grundlage sei \nauch ein Verstoß gegen das Willkürverbot bzw. das Rechtsstaatlichkeitsprinzip gegeben. Je-\ndenfalls wären gerichtliche Hinweise an die Beschwerdeführerin geboten gewesen. Hinsicht-\nlich der Annahme des Gerichts, die Verurteilung der Beschwerdeführerin begründe ein Aus-\nweisungsinteresse, sei ihr Vortrag zur Geringfügigkeit der Rechtsverletzung, ihrem langen \nZurückliegen und dem anschließend straffreien Verhalten der Beschwerdeführerin nicht ein-\nbezogen worden. Das Verwaltungsgericht gehe nicht auf ihr Vorbringen ein, wonach eine \nVertretung im Scheidungsverfahren gesetzlich nicht vorgesehen sei. \n \nDie Landesdirektion Sachsen hat dem Verfassungsgerichtshof am 10. Oktober 2024 telefo-\nnisch mitgeteilt, dass vor einer Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde Abschiebe-\nmaßnahmen nicht durchgeführt werden. \n \nDas Staatsministerium der Justiz hat Gelegenheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen. \n \n \nII. \n \nDie Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht den Begründungsanforderungen aus \nArt. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1 und § 28 SächsVerfGHG genügt. \n \n1. Nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1 und § 28 SächsVerfGHG ist \neine Verfassungsbeschwerde nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer substantiiert \ndie Möglichkeit einer Verletzung eigener, durch die Verfassung des Freistaates Sach-\nsen verbürgter Grundrechte darlegt. Hierzu muss er den Lebenssachverhalt, aus dem er \ndie Grundrechtsverletzung ableitet, aus sich heraus verständlich wiedergeben und im \nEinzelnen aufzeigen, welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene \nMaßnahme nicht gerecht werden soll (SächsVerfGH, Beschluss vom 15. August 2024 \n– Vf. 9-IV-24; Beschluss vom 23. Februar 2010 – Vf. 114-IV-09; st. Rspr.). Wird ein \nGrundrechtsverstoß durch Verletzung des von den Fachgerichten auszulegenden und \nanzuwendenden Rechts gerügt, ist darüber hinaus darzulegen und zu begründen, dass \nund wodurch der Richter die Bedeutung verfassungsbeschwerdefähiger Rechte für den \nseiner besonderen fachlichen Kompetenz zugewiesenen Normenbereich verfehlt, etwa \ndie Grundrechtsrelevanz der von ihm zu entscheidenden Frage überhaupt nicht gese-\nhen, den Gehalt des maßgeblichen Grundrechts verkannt oder seine Auswirkungen auf \ndas einfache Recht in grundsätzlich fehlerhafter Weise missachtet hat (SächsVerfGH, \nBeschluss vom 21. November 2024 – Vf. 55-IV-24; Beschluss vom 20. Juni 2024 – \nVf. 33-IV-23; Beschluss vom 11. April 2018 – Vf. 160-IV-17; st. Rspr.). \n2. Diesen Anforderungen wird das Beschwerdevorbringen nicht gerecht \n\n \n \n5 \na) Die Beschwerdeführerin legt die Möglichkeit der Verletzung rechtlichen Gehörs nicht \nausreichend dar. \n \naa) Das aus Art. 78 Abs. 2 SächsVerf folgende Gebot rechtlichen Gehörs verpflichtet die \nGerichte, die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen, in Er-\nwägung zu ziehen und – soweit entscheidungserheblich – zu berücksichtigen. Es soll \nals Prozessgrundrecht sicherstellen, dass die Entscheidung frei von Verfahrensfehlern \nergeht, die ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung \ndes Sachvortrages eines Beteiligten haben. Art. 78 Abs. 2 SächsVerf verwehrt es den \nGerichten aber nicht, das Vorbringen eines Verfahrensbeteiligten aus Gründen des \nformellen oder materiellen Rechts außer Betracht zu lassen (SächsVerfGH, Beschluss \nvom 19. September 2024 – Vf. 89-IV-23; Beschluss vom 10. September 2020 – Vf. \n92-IV-19; st. Rspr.). Auch wenn die schriftlichen Entscheidungsgründe zu einem be-\nstimmten Vortrag nichts enthalten, kann in der Regel davon ausgegangen werden, dass \ndas Gericht dieses Vorbringen pflichtgemäß zur Kenntnis genommen und bei der Ent-\nscheidung berücksichtigt hat (SächsVerfGH, Beschluss vom 19. September 2024 – Vf. \n89-IV-23; Beschluss vom 27. Mai 2010 – Vf. 6-IV-10; st. Rspr.). Art. 78 Abs. 2 \nSächsVerf ist daher erst dann verletzt, wenn besondere Umstände deutlich machen, \ndass das Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genom-\nmen oder bei der Entscheidung nicht erwogen wurde (SächsVerfGH, Beschluss vom \n21. November 2024 – Vf. 55-IV-24; Beschluss vom 20. April 2010 – Vf. 9-IV-10; \nst. Rspr.). \n \nbb) Gemessen hieran können dem Beschwerdevorbringen besondere Umstände, die auf \neine Nichtberücksichtigung des Vortrags der Beschwerdeführerin schließen lassen, \nnicht entnommen werden. In der angegriffenen Entscheidung setzt sich das Gericht \numfänglich mit den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Ansprüchen auf \nErteilung einer Aufenthaltserlaubnis oder Duldung und mit ihrem entscheidungsrele-\nvanten Vorbringen, insbesondere zu einer freiwilligen Ausreise, zu den gutachterli-\nchen Feststellungen hinsichtlich ihrer Reisefähigkeit, zu den behördlichen Abschiebe-\nbemühungen, Duldungsgründen und Abschiebehindernissen sowie zum Ausweisungs-\ninteresse aufgrund einer vorsätzlich begangenen Straftat auseinander. Auch das noch \nanhängige Scheidungsverfahren der Beschwerdeführerin bezieht das Verwaltungsge-\nricht in seine Prüfung ein. Dass die vom Gericht hieraus gewonnene Überzeugung \nnicht der von der Beschwerdeführerin vertretenen Rechtsauffassung entspricht, stellt \nkeinen Aspekt rechtlichen Gehörs dar. Aus der gerichtlichen Pflicht, Vorbringen der \nBeteiligten zur Kenntnis zu nehmen, folgt nicht, dass ihm auch in der Sache zu ent-\nsprechen ist (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 21. November 2024 – Vf. 55-IV-24; \nBeschluss vom 19. September 2024 – Vf. 89-IV-23; Beschluss vom 28. August 2015 – \nVf. 53-IV-15; st. Rspr.; vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Februar 2008 – 1 BvR \n1987/07 – juris Rn. 13 m.w.N.). \n \nb) Die Beschwerdeführerin hat ferner eine mögliche Verletzung des Art. 18 Abs. 1 \nSächsVerf in seiner Ausprägung als Willkürverbot nicht substantiiert dargelegt. \n\n \n \n6 \naa) Das in Art. 18 Abs. 1 SächsVerf verbürgte Willkürverbot ist verletzt, wenn die \nRechtsanwendung oder das Verfahren mit den Vorgaben der Verfassung des Freistaa-\ntes Sachsen unter keinem denkbaren Gesichtspunkt mehr vereinbar ist und sich daher \nder Schluss aufdrängt, dass die angegriffene Entscheidung auf sachfremden Erwägun-\ngen beruht (SächsVerfGH, Beschluss vom 23. Mai 2024 – Vf. 14-IV-23; Beschluss \nvom 30. August 2023 – Vf. 9-IV-23; Beschluss vom 24. März 2011 – Vf. 90-IV-10; \nst. Rspr.). Insoweit wird ein Beschwerdeführer nur durch eine gerichtliche Entschei-\ndung verletzt, die bei verständiger Würdigung der die Verfassung beherrschenden Ge-\ndanken nicht mehr verständlich erscheint und daher offensichtlich unhaltbar ist \n(SächsVerfGH, Beschluss vom 19. September 2024 – Vf. 104-IV-23; Beschluss vom \n18. Januar 2019 – Vf. 115-IV-18; st. Rspr.) \n \nbb) Gemessen daran hat die Beschwerdeführerin keine nachvollziehbaren Umstände dar-\ngelegt, die einen Verstoß gegen das Willkürverbot als möglich erscheinen lassen. Der \nzur Begründung vorgebrachten Behauptung, das Gericht habe bei seiner Entscheidung \nnicht vorhandene Tatsachen als gegeben angenommen, vorhandene Tatsachen jedoch \nnicht als gegeben gesehen, jedenfalls wäre ein gerichtlicher Hinweis an die Beschwer-\ndeführerin geboten gewesen, lässt sich eine substantiierte und nachvollziehbare Aus-\neinandersetzung mit der konkreten verfassungsrechtlichen Relevanz dieses Vorbrin-\ngens nicht entnehmen. \n \nc) Schließlich wird die Möglichkeit der Verletzung des Anspruchs auf ein faires Verfah-\nren (Art. 78 Abs. 3 Satz 1 SächsVerf) nicht aufgezeigt. Die Beschwerdeführerin be-\nschränkt sich auf die Erwähnung dieses Anspruchs ohne darzulegen, inwiefern die an-\ngegriffene Entscheidung nach ihrer Auffassung mit dessen Gewährleistungen kollidie-\nren könnte. \n \n \nIII. \n \nDer Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher \ndurch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG. \n \n \nIV. \n \nMit der Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde erledigt sich der Antrag auf Erlass \neiner einstweiligen Anordnung. \n \n \n \n \n\n \n \n7 \nV. \n \nDie Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG). \n \n \n \n \n \ngez. Grünberg \n \n \ngez. Wahl \n \n \n \ngez. Herberger \n \n \n \n \ngez. Hoven \n \n \n \ngez. Jäger \n \n \n \ngez. Kirst \n \n \n \n \ngez. Schurig \n \n \ngez. Thuge \n \n \n \ngez. Uhle","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365553","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-sachsen/2025-01-16/vf-68-iv-24-hs-vf-69-iv-24-e-a","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 104c","ref_norm":"104c","n":2},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 25b","ref_norm":"25b","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60d","ref_norm":"60d","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/365553","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365553","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-sachsen/2025-01-16/vf-68-iv-24-hs-vf-69-iv-24-e-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/365553","retrieved":"2026-07-09 04:53:03.913510+00:00"}}