{"status":"available","doknr":"OLD365552","ecli":null,"court":"Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen","senate":null,"decided":"2025-01-16","aktenzeichen":"Vf. 40-IV-24","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Vf. 40-IV-24 \n \n \n \n \n \n \n \n \n \nDER VERFASSUNGSGERICHTSHOF \n \nDES FREISTAATES SACHSEN \n \nIM NAMEN DES VOLKES \n \n \nBeschluss \n \nIn dem Verfahren \nüber die Verfassungsbeschwerde \n \n \n \ndes Herrn K., \n \n \n \n \nhat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfas-\nsungsgerichtshofes Matthias Grünberg, den Richter Andreas Wahl, die Richterinnen Simone \nHerberger, Elisa Hoven und die Richter Markus Jäger, Dirk Kirst, Klaus Schurig, Stephan \nThuge und Arnd Uhle \n \nam 16. Januar 2025 \n \n \nbeschlossen: \n \nDie Verfassungsbeschwerde wird verworfen. \n \n \n \n \n \n\n \n \n2 \nG r ü n d e : \n \nI. \n \nMit seiner am 24. Mai 2024 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen einge-\ngangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen den Beschluss \ndes Landgerichts Dresden vom 29. April 2024 (4 T 603/23). \n \nWie sich aus den vorgelegten Unterlagen ergibt, war der Beschwerdeführer zur Räumung \neiner Wohnung verurteilt (Urteile des Amtsgerichts Dresden vom 8. April 2022 – 147 C \n4807/21 – und des Landgerichts Dresden vom 20. Dezember 2022 – 4 S 162/22). \n \nDen nach Ankündigung des Termins zur zwangsweisen Räumung gestellten Antrag des Be-\nschwerdeführers auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung und Gewährung von \nRäumungsschutz gemäß § 765a ZPO lehnte das Amtsgericht Dresden mit Beschluss vom \n9. November 2023 (585 M 9474/23) ab. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Land-\ngericht Dresden mit Beschluss vom 8. März 2024 (4 T 603/23) zurück. Das Amtsgericht habe \nihm zu Recht Vollstreckungsschutz versagt. § 765a ZPO gewähre dem Schuldner nur dann \nVollstreckungsschutz, wenn die Vollstreckungsmaßnahme für den Schuldner unter voller \nWürdigung der Schutzbedürfnisse des Gläubigers wegen ganz besonderer Umstände eine \nHärte darstelle, die mit den guten Sitten nicht vereinbar sei. Diese Voraussetzungen seien \nnicht substantiiert nachgewiesen worden. \n \nDie hiergegen gerichtete Anhörungsrüge des Beschwerdeführers vom 26. März 2024 wies das \nLandgericht Dresden mit dem angegriffenen Beschluss vom 29. April 2024 zurück. Sofern \nder Beschwerdeführer rüge, das von ihm beim Europäischen Gerichtshof (für Menschenrech-\nte) eingeleitete Verfahren sei nicht berücksichtigt worden, gehe das Landgericht in seinem \nBeschluss vom 8. März 2024 genau hierauf ein. Die Zwangsräumung der Wohnung sei zwi-\nschenzeitlich abgeschlossen; dass die Zwangsvollstreckung im Zusammenhang mit der Räu-\nmung gegen die guten Sitten verstoßen habe, sei nicht ersichtlich. Entgegen der Ansicht des \nBeschwerdeführers seien auch die medizinischen Aspekte, die sich aus den von ihm vorgeleg-\nten Unterlagen ergeben hätten, berücksichtigt worden. \n \nDer Beschwerdeführer rügt die Verletzung von Art. 18, Art. 16 Abs. 2 und Art. 30 SächsVerf \nund zitiert zur Begründung einzelne, nach seiner Auffassung unwahre Passagen des angegrif-\nfenen Beschlusses. \n \nDas Staatsministerium der Justiz hat Gelegenheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen. \n \n \n \n \n \n \n\n \n \n3 \nII. \n \nDie Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil ihr das Rechtsschutzbedürfnis fehlt und sie \nzudem den Begründungsanforderungen aus Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1 \nund § 28 SächsVerfGHG nicht genügt. \n1. Da sich der Beschwerdeführer ausdrücklich allein gegen den seine Anhörungsrüge zu-\nrückweisenden Beschluss des Landgerichts Dresden vom 29. April 2024 wendet, fehlt der \nVerfassungsbeschwerde das Rechtsschutzbedürfnis. \nEntscheidungen, mit denen Gerichte Anhörungsrügen zurückweisen, sind nicht mit der \nVerfassungsbeschwerde angreifbar, wenn sie keine eigenständige Beschwer schaffen, \nsondern allenfalls die bereits durch die Ausgangsentscheidung eingetretene Grundrechts-\nverletzung durch unterbliebene fachgerichtliche „Selbstkorrektur“ fortbestehen lassen \n(SächsVerfGH, Beschluss vom 23. Mai 2024 – Vf. 14-IV-23; Beschluss vom 10. Novem-\nber 2021 – Vf. 55-IV-21; Beschluss vom 27. April 2017 – Vf. 162-IV-16; st. Rspr.; vgl. \nauch BVerfG, Beschluss vom 3. Mai 2021 – 2 BvR 1176/20 – juris Rn. 30; Beschluss \nvom 28. April 2021 – 2 BvR 1451/18 – juris Rn. 9 m.w.N.). Vorliegend ist eine eigen-\nständige Beschwer durch die angefochtene Entscheidung des Landgerichts weder darge-\nlegt noch ersichtlich. \n2. Aber selbst wenn mit der Verfassungsbeschwerde sinngemäß auch der Beschluss des \nLandgerichts Dresden vom 8. März 2024 angegriffen sein sollte, wäre sie unzulässig, weil \nsie den Begründungsanforderungen aus Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 \nAbs. 1, § 28 SächsVerfGHG nicht gerecht wird. \na) Danach ist eine Verfassungsbeschwerde nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer \nsubstantiiert die Möglichkeit einer Verletzung eigener, durch die Verfassung des Frei-\nstaates Sachsen verbürgter Grundrechte darlegt. Hierzu muss er den Lebenssachver-\nhalt, aus dem er die Grundrechtsverletzung ableitet, aus sich heraus verständlich wie-\ndergeben und im Einzelnen aufzeigen, welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen \ndie angegriffene Maßnahme nicht gerecht werden soll (SächsVerfGH, Beschluss vom \n23. Mai 2024 – Vf. 58-IV-23; Beschluss vom 10. September 2020 – Vf. 87-IV-20; Be-\nschluss vom 23. Februar 2010 – Vf. 114-IV-09; st. Rspr.). \nb) Das Beschwerdevorbringen beschränkt sich auf die Aufzählung der beigefügten Anla-\ngen und die Beanstandung einzelner Passagen in dem Beschluss des Landgerichts vom \n29. April 2024. Es fehlt an einer nachvollziehbaren Darstellung, inwieweit hieraus \noder aus dem Beschluss vom 8. März 2024 die Verletzung eigener Grundrechte des \nBeschwerdeführers folgen soll. Die Rüge, in Grundrechten verletzt zu sein, erschöpft \nsich in der Benennung von Art. 18, Art. 16 Abs. 2 und Art. 30 SächsVerf. \n \n \n\n \n \n4 \nIII. \n \nDer Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher \ndurch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG. \n \n \nIV. \n \nDie Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG). \n \n \n \n \ngez. Grünberg \n \n \ngez. Wahl \n \n \n \ngez. Herberger \n \n \n \n \ngez. Hoven \n \n \n \ngez. Jäger \n \n \n \ngez. Kirst \n \n \n \n \ngez. Schurig \n \n \ngez. Thuge \n \n \n \ngez. Uhle","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365552","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-sachsen/2025-01-16/vf-40-iv-24","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 765a","ref_norm":"765a","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/365552","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365552","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-sachsen/2025-01-16/vf-40-iv-24","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/365552","retrieved":"2026-07-09 04:53:03.893685+00:00"}}