{"status":"available","doknr":"OLD365550","ecli":null,"court":"Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen","senate":null,"decided":"2025-02-14","aktenzeichen":"Vf. 54-IV-24","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Vf. 54-IV-24 \n \n \n \n \n \n \n \n \n \nDER VERFASSUNGSGERICHTSHOF \n \nDES FREISTAATES SACHSEN \n \nIM NAMEN DES VOLKES \n \n \nBeschluss \n \nIn dem Verfahren \nüber die Verfassungsbeschwerde \n \n \ndes Herrn A., \n \n \n \n \nhat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfas-\nsungsgerichtshofes Matthias Grünberg, den Richter Andreas Wahl, die Richterinnen Simone \nHerberger, Elisa Hoven und die Richter Markus Jäger, Dirk Kirst, Klaus Schurig, Stefan Ans-\ngar Strewe und Arnd Uhle \n \nam 14. Februar 2025 \n \n \nbeschlossen: \n \nDie Verfassungsbeschwerde wird verworfen. \n \n \n\n \n2 \n \nG r ü n d e : \n \nI. \n \nMit seiner am 11. Juli 2024 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen einge-\ngangenen und mit weiterem Schreiben ergänzten Verfassungsbeschwerde wendet sich der \nBeschwerdeführer gegen den Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom \n5. Juni 2024 (5 B 71/23), welcher dem Beschwerdeführer nach eigenem Vortrag am 13. Juni \n2024 zugegangen ist. \n \nMit dem angegriffenen Beschluss lehnte das Sächsische Oberverwaltungsgericht den Antrag \ndes Beschwerdeführers auf Beiordnung eines Notanwalts für ein noch durchzuführendes Be-\nschwerdeverfahren gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 12. April \n2023 (2 L 208/23) ab. Die Voraussetzungen für die Beiordnung eines Notanwalts seien nicht \nerfüllt. Der Beschwerdeführer habe bereits nicht substantiiert dargelegt, dass er alle ihm zu-\nmutbaren Anstrengungen unternommen habe, einen zu seiner Vertretung bereiten Rechtsan-\nwalt zu finden. Ihm sei am 23. April 2024 eine Liste mit insgesamt elf Rechtsanwälten ein-\nschließlich deren Kontaktdaten zugestellt worden, die sich gegenüber dem Senat bereit erklärt \nhätten, in – wie hier – Rundfunkbeiträge betreffenden Verfahren Antragsteller vor dem Ober-\nverwaltungsgericht zu vertreten. Der Beschwerdeführer habe sich erstmals am 6. Mai 2024 \nper E-Mail an einen Rechtsanwalt aus der ihm übersandten Liste gewandt, diesem mitgeteilt, \ndass möglicherweise bereits am Folgetag die zweiwöchige Frist ende und ihn um kurzfristige \nRückmeldung per E-Mail gebeten. Der Rechtsanwalt habe die Übernahme des Mandats mit \nE-Mail vom selben Tage ohne weitere Begründung abgelehnt. Es könne offen bleiben, ob der \nBeschwerdeführer mit der Mandatsanfrage am letzten Tag vor dem Fristablauf die Mandats-\nablehnung provoziert habe. Der Beschwerdeführer habe mit der Mandatsanfrage nur an einen \neinzigen Rechtsanwalt aus der ihm übersandten Liste nicht dargelegt, dass er eine angemesse-\nne Zahl von Rechtsanwälten vergeblich um die Übernahme eines Mandats gebeten habe. Das \nRechtsschutzbegehren sei zwischenzeitlich auch aussichtslos im Sinne von § 78b Abs. 1 ZPO. \nDie Beschwerde gegen den am 12. April 2023 zugestellten Beschluss sei bis spätestens \n12. Mai 2023, 24 Uhr durch einen zur Vertretung zugelassenen Prozessbevollmächtigten ein-\nzureichen gewesen. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in die versäumte Einle-\ngungsfrist scheide aus. Zwar sei der Beschwerdeführer zunächst ohne Verschulden daran ge-\nhindert gewesen, den Zulassungsantrag zu stellen, weil er keinen vertretungsbereiten Rechts-\nanwalt gefunden habe. Dieses Hindernis sei aber am 23. April 2024 weggefallen, weil der \nBeschwerdeführer an diesem Tag die Liste mit insgesamt elf Rechtsanwälten erhalten habe. \nHierauf sowie auf die Fristen des § 60 Abs. 2 VwGO sei der Beschwerdeführer bei der Über-\nsendung der Liste mit den vertretungsbereiten Anwälten ausdrücklich hingewiesen worden. \n \nDer Beschwerdeführer rügt die Verletzung des Willkürverbots aus Art. 3 GG und Art. 18 \nAbs. 1 SächsVerf, des Rechts auf wirkungsvollen Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 GG und \nArt. 38 SächsVerf sowie des Rechts auf den gesetzlichen Richter aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 \nGG und Art. 78 SächsVerf. \n\n \n3 \n \nDas Sächsische Oberverwaltungsgericht habe § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 78b und § 78c \nZPO grob willkürlich ausgelegt und sei vom gesetzlich vorgeschriebenen Verfahren abgewi-\nchen. Er habe innerhalb der Rechtsmittelfrist substantiiert belegt, dass er die gesetzlichen Vo-\nraussetzungen für die Beiordnung eines Notanwalts erfülle. Die Beiordnung eines Notanwalts \nan den fehlenden Bemühungen scheitern zu lassen, beruhe auf sachfremden Erwägungen und \nlasse erkennen, dass das Sächsische Oberverwaltungsgericht den Inhalt der Norm des § 78b \nZPO sowie ihren verfassungsrechtlichen Zweck in krasser Weise missdeutet habe. Soweit das \nSächsische Oberverwaltungsgericht ein Verfahrenshindernis beseitigen wolle, sei nicht eine \nListe mit grundsätzlich vertretungsbereiten Rechtsanwälten zur Verfügung zu stellen, sondern \naus der Zahl der in dem Bezirk niedergelassenen Rechtsanwälte gemäß § 173 VwGO i.V.m. \n§ 78c Abs. 1 ZPO ein Rechtsanwalt auszuwählen. Zudem habe das Gericht mit der Übersen-\ndung einer Liste von elf Rechtsanwälten zu erkennen gegeben, dass die Rechtsverfolgung \nnicht mutwillig und nicht aussichtslos sei. \n \nDas Grundrecht auf wirkungsvollen Rechtsschutz sei verletzt, weil sich der angegriffene Be-\nschluss bei der Versagung der Beiordnung nicht darauf stütze, dass die Rechtsverteidigung \naussichtslos sei. Es sei ihm durch die übermäßig strenge Handhabung verfahrensrechtlicher \nSchranken verwehrt worden, wirkungsvollen Rechtsschutz durch einen beigeordneten Not-\nanwalt zu erhalten. Weiterhin sei ihm der gesetzliche Richter entzogen, denn das Sächsische \nOberverwaltungsgericht entscheide grundsätzlich zugunsten des Mitteldeutschen Rundfunks. \nDas Sächsische Oberverwaltungsgericht habe das einstweilige Rechtsschutzverfahren durch \neine nicht prozessuale Verfahrensweise bewusst verschleppt. Durch systematisch grob will-\nkürliche Entscheidungen verhalte es sich nicht wie der gesetzliche Richter. \n \nDas Staatsministerium der Justiz hat Gelegenheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen. \n \n \nII. \n \nDie Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. \n \n1. Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung von Grundrechten des Grundgesetzes rügt, \nist der Rechtsweg zum Verfassungsgerichtshof nicht eröffnet. Eine Verfassungsbeschwer-\nde kann nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 7 Nr. 4, § 27 Abs. 1 SächsVerfGHG \nnur mit der Behauptung erhoben werden, durch die öffentliche Gewalt in einem in der \nVerfassung des Freistaates Sachsen niedergelegten Grundrecht verletzt zu sein \n(SächsVerfGH, Beschluss vom 8. Dezember 2023 – Vf. 102-IV-23; Beschluss vom \n26. Oktober 2017 – Vf. 116-IV-17; Beschluss vom 3. März 2016 – Vf. 2-IV-16; st. Rspr.). \n \n2. Im Übrigen genügt die Verfassungsbeschwerde nicht den Begründungsanforderungen aus \nArt. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1, § 28 SächsVerfGHG. \n\n \n4 \na) Nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1 und § 28 SächsVerfGHG ist \neine Verfassungsbeschwerde nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer substantiiert \ndie Möglichkeit einer Verletzung eigener, durch die Verfassung des Freistaates Sach-\nsen verbürgter Grundrechte darlegt. Hierzu muss er den Lebenssachverhalt, aus dem er \ndie Grundrechtsverletzung ableitet, aus sich heraus verständlich wiedergeben und im \nEinzelnen aufzeigen, welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene \nMaßnahme nicht gerecht werden soll (SächsVerfGH, Beschluss vom 21. November \n2024 – Vf. 55-IV-24; Beschluss vom 15. August 2024 – Vf. 9-IV-24; Beschluss vom \n23. Februar 2010 – Vf. 114-IV-09; st. Rspr.). Wird ein Grundrechtsverstoß durch Ver-\nletzung des von den Fachgerichten auszulegenden und anzuwendenden Rechts gerügt, \nist darüber hinaus darzulegen und zu begründen, dass und wodurch das Gericht die \nBedeutung verfassungsbeschwerdefähiger Rechte für den seiner besonderen fachli-\nchen Kompetenz zugewiesenen Normenbereich verfehlt, etwa die Grundrechtsrele-\nvanz der von ihm zu entscheidenden Frage überhaupt nicht gesehen, den Gehalt des \nmaßgeblichen Grundrechts verkannt oder seine Auswirkungen auf das einfache Recht \nin grundsätzlich fehlerhafter Weise missachtet hat (SächsVerfGH, Beschluss vom \n21. November 2024 – Vf. 55-IV-24; Beschluss vom 20. Juni 2024 – Vf. 33-IV-23; Be-\nschluss vom 11. April 2018 – Vf. 160-IV-17; st. Rspr.). \n \nb) Diesen Anforderungen wird das Beschwerdevorbringen nicht gerecht. \n \naa) Der Beschwerdeführer zeigt die Möglichkeit der Verletzung des Art. 18 Abs. 1 \nSächsVerf in seiner Ausprägung als Willkürverbot nicht auf. \n \n(1) Für die substantiierte Darlegung einer willkürlichen Rechtsanwendung reicht es \nnicht aus zu behaupten, das Gericht habe einfaches Recht falsch angewandt. Es ist \nnicht Aufgabe des Verfassungsgerichtshofes, die Auslegung einfachen Rechts oder \ndie Subsumtion des Sachverhalts unter die einschlägigen Normen durch die Fach-\ngerichte zu kontrollieren (SächsVerfGH, Beschluss vom 23. Mai 2024 – Vf. 14-\nIV-23; Beschluss vom 25. Oktober 2019 – Vf. 36-IV-19; Beschluss vom \n24. August 2017 – Vf. 103-IV-17; Beschluss vom 3. Dezember 2015 – Vf. 139-\nIV-15; st. Rspr.). Vielmehr obliegt es dem Beschwerdeführer, Umstände darzule-\ngen, die es als möglich erscheinen lassen, dass die behauptete Fehlerhaftigkeit der \nRechtsanwendung oder des Verfahrens mit den Vorgaben der Verfassung des Frei-\nstaates Sachsen unter keinem denkbaren Gesichtspunkt mehr vereinbar ist und sich \ndaher der Schluss aufdrängt, dass die angegriffene Entscheidung auf sachfremden \nErwägungen beruht (SächsVerfGH, Beschluss vom 23. Mai 2024 – Vf. 14-IV-23; \nBeschluss vom 23. Februar 2023 – Vf. 12-IV-22; Beschluss vom 10. November \n2021 – Vf. 89-IV-21 [HS]/Vf. 90-IV-21 [e.A.]; Beschluss vom 23. Januar 2020 – \nVf. 61-IV-19; Beschluss vom 24. März 2011 – Vf. 90-IV-10; st. Rspr.). Willkür \nliegt dann vor, wenn eine offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt \noder der Inhalt einer Norm in krasser Weise missdeutet wird. Von einer willkürli-\nchen Missdeutung kann jedoch nicht gesprochen werden, wenn das Gericht sich \nmit der Rechtslage eingehend auseinandergesetzt hat und seine Auffassung nicht \n\n \n5 \njeden sachlichen Grundes entbehrt (SächsVerfGH, Beschluss vom 23. Mai 2024 – \nVf. 14-IV-23; Beschluss vom 12. Mai 2022 – Vf. 11-IV-22; Beschluss vom \n18. Januar 2019 – Vf. 115-IV-18; st. Rspr.; vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. No-\nvember 1992, BVerfGE 87, 273 [278 f.]). \n \n(2) Gemessen daran hat der Beschwerdeführer die Möglichkeit eines Verstoßes gegen \ndas Willkürverbot nicht dargetan. Vielmehr behauptet er lediglich pauschal, das \nSächsische Oberverwaltungsgericht habe die Normen des § 173 VwGO i.V.m. \n§ 78b und § 78c ZPO in krasser Weise missdeutet, ohne sich mit dessen Ausfüh-\nrungen im angegriffenen Beschluss auseinanderzusetzen. So wird aus der Ent-\nscheidung deutlich, dass der Beschwerdeführer nach Auffassung des Gerichts die \nVoraussetzungen der Beiordnung eines Notanwalts nicht erfüllt, weil er mit der \nAnfrage bei nur einem Rechtsanwalt nicht spezifisch dargelegt oder glaubhaft ge-\nmacht hat, dass er eine angemessene Zahl von Rechtsanwälten vergeblich um die \nÜbernahme des Mandats gebeten hat. Dies entspricht auch der durch den Be-\nschwerdeführer selbst zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. \nBGH, Beschluss vom 19. Dezember 2019 – III ZB 69/19 – juris Rn. 2 m.w.N.). \nIndem der Beschwerdeführer meint, es sei nicht eine Liste mit grundsätzlich ver-\ntretungsbereiten Rechtsanwälten zur Verfügung zu stellen, sondern aus der Zahl \nder in dem Bezirk niedergelassenen Rechtsanwälte gemäß § 173 VwGO i.V.m. \n§ 78c Abs. 1 ZPO ein Rechtsanwalt auszuwählen, setzt er lediglich seine eigene \nRechtsauffassung anstelle derjenigen des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts. \nDies gilt gleichermaßen für die Behauptung, das Gericht habe durch die Übersen-\ndung der Liste zum Ausdruck gebracht, die Rechtsverfolgung sei nicht mutwillig \nund nicht aussichtslos. Dass sich das Gericht der Auffassung des Beschwerdefüh-\nrers nicht angeschlossen hat, kann die Möglichkeit eines Verfassungsverstoßes \nnicht begründen. \n \nbb) Soweit der Beschwerdeführer die Verletzung seines Rechts auf den gesetzlichen Rich-\nter aus Art. 78 Abs. 1 SächsVerf rügt, setzt er sich nicht mit den hierzu entwickelten \nverfassungsrechtlichen Maßstäben auseinander, sondern wiederholt im Kern seine Be-\nhauptung, die angegriffene Entscheidung sei willkürlich. Soweit er ohne nähere Be-\ngründung eine bewusste Verschleppung des Verfahrens durch das Sächsische Ober-\nverwaltungsgericht behauptet, betrifft dies keinen Aspekt des Rechts auf den gesetzli-\nchen Richter. \n \ncc) Die Ausführungen zu der behaupteten Verletzung des Art. 38 SächsVerf genügen \nebenfalls nicht den Begründungsanforderungen. Auch insoweit wiederholt er seine \neinfachrechtliche Auffassung ohne einen verfassungsrechtlichen Bezug herzustellen. \n \n \n \n \n\n \n6 \nIII. \n \nDer Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher \ndurch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG. \n \n \nIV. \n \nDie Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG). \n \n \n \n \ngez. Grünberg \n \n \ngez. Wahl \n \n \n \ngez. Herberger \n \n \n \n \ngez. Hoven \n \n \n \ngez. Jäger \n \n \n \ngez. Kirst \n \n \n \n \ngez. Schurig \n \n \ngez. Strewe \n \n \n \ngez. Uhle","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365550","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-sachsen/2025-02-14/vf-54-iv-24","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 78c","ref_norm":"78c","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 78b","ref_norm":"78b","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/365550","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365550","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-sachsen/2025-02-14/vf-54-iv-24","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/365550","retrieved":"2026-07-09 04:53:03.854133+00:00"}}