{"status":"available","doknr":"OLD365548","ecli":null,"court":"Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen","senate":null,"decided":"2025-02-14","aktenzeichen":"Vf. 52-IV-24","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Vf. 52-IV-24 \n \n \n \n \n \n \n \n \nDER VERFASSUNGSGERICHTSHOF \n \nDES FREISTAATES SACHSEN \n \nIM NAMEN DES VOLKES \n \n \nBeschluss \n \nIn dem Verfahren \nüber die Verfassungsbeschwerde \n \n \ndes Herrn J., \n \n \n \n \nhat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfas-\nsungsgerichtshofes Matthias Grünberg, den Richter Andreas Wahl, die Richterinnen Simone \nHerberger, Elisa Hoven und die Richter Markus Jäger, Dirk Kirst, Klaus Schurig, Stefan Ans-\ngar Strewe und Arnd Uhle \n \nam 14. Februar 2025 \n \n \nbeschlossen: \n \nDie Verfassungsbeschwerde wird verworfen. \n \n \n\n \n \n2 \nG r ü n d e : \n \nI. \n \nMit seiner am 10. Juli 2024 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen einge-\ngangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen den Beschluss \ndes Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 5. Juni 2024 (5 A 272/22), welcher dem Be-\nschwerdeführer nach eigenem Vortrag am 13. Juni 2024 zugegangen ist. \n \nMit dem angegriffenen Beschluss lehnte das Sächsische Oberverwaltungsgericht den Antrag \ndes Beschwerdeführers auf Beiordnung eines Notanwalts für ein noch durchzuführendes Ver-\nfahren auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom \n12. April 2022 (2 K 141/20) ab. Die Voraussetzungen für die Beiordnung eines Notanwalts \nseien nicht erfüllt. Der Beschwerdeführer habe bereits nicht substantiiert dargelegt, dass er \nalle ihm zumutbaren Anstrengungen unternommen habe, einen zu seiner Vertretung bereiten \nRechtsanwalt zu finden. Ihm sei eine Liste mit insgesamt elf Rechtsanwälten einschließlich \nderen Kontaktdaten übersandt worden, die sich gegenüber dem Senat bereit erklärt hätten, in \n– wie hier – Rundfunkbeiträge betreffenden Verfahren Kläger vor dem Oberverwaltungsge-\nricht zu vertreten. Der Beschwerdeführer habe sich am 5. Mai 2024 an einen der in der Liste \naufgeführten Rechtsanwälte gewandt und diesem mitgeteilt, dass möglicherweise bereits am \n9. Mai 2024 eine zweiwöchige Frist ende. Der Rechtsanwalt habe die Übernahme des Man-\ndats wegen des kurzfristigen Fristablaufs abgelehnt. Mit diesem Vortrag zu nur einem einzi-\ngen Rechtsanwalt aus der Liste habe der Beschwerdeführer nicht dargelegt, dass er eine an-\ngemessene Zahl von Rechtsanwälten vergeblich um die Übernahme eines Mandats gebeten \nhabe. Das Rechtsschutzbegehren sei zwischenzeitlich auch aussichtslos im Sinne von § 78b \nAbs. 1 ZPO. Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das am 20. April 2022 zugestellte \nUrteil sei bis spätestens 20. Mai 2022, 24 Uhr durch einen zur Vertretung zugelassenen Pro-\nzessbevollmächtigten einzureichen gewesen. Dies sei nicht geschehen. Eine Wiedereinset-\nzung in den vorigen Stand in die versäumte Einlegungsfrist scheide aus. Zwar sei der Be-\nschwerdeführer zunächst ohne Verschulden daran gehindert gewesen, den Zulassungsantrag \nzu stellen, weil er keinen vertretungsbereiten Rechtsanwalt gefunden habe. Dieses Hindernis \nsei aber am 2. Mai 2024 weggefallen, weil der Beschwerdeführer an diesem Tag die Liste mit \ninsgesamt elf Rechtsanwälten erhalten habe. Hierauf sowie auf die Fristen des § 60 Abs. 2 \nVwGO sei der Beschwerdeführer bei der Übersendung der Liste mit den vertretungsbereiten \nAnwälten ausdrücklich hingewiesen worden. \n \nDer Beschwerdeführer rügt die Verletzung des Willkürverbots aus Art. 3 GG und Art. 18 \nAbs. 1 SächsVerf, des Rechts auf wirkungsvollen Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 GG und \nArt. 38 SächsVerf sowie des Rechts auf den gesetzlichen Richter aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 \nGG und Art. 78 SächsVerf. \n \nDas Sächsische Oberverwaltungsgericht habe § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 78b und § 78c \nZPO grob willkürlich ausgelegt und sei vom gesetzlich vorgeschriebenen Verfahren abgewi-\nchen. Er habe innerhalb der Rechtsmittelfrist substantiiert belegt, dass er die gesetzlichen Vo-\n\n \n \n3 \nraussetzungen für die Beiordnung eines Notanwalts erfülle. Die Beiordnung eines Notanwalts \nan den fehlenden Bemühungen scheitern zu lassen, beruhe auf sachfremden Erwägungen und \nlasse erkennen, dass das Sächsische Oberverwaltungsgericht den Inhalt der Norm des § 78b \nZPO sowie ihren verfassungsrechtlichen Zweck in krasser Weise missdeutet habe. Soweit das \nSächsische Oberverwaltungsgericht ein Verfahrenshindernis beseitigen wolle, sei nicht eine \nListe mit grundsätzlich vertretungsbereiten Rechtsanwälten zur Verfügung zu stellen, sondern \naus der Zahl der in dem Bezirk niedergelassenen Rechtsanwälte gemäß § 173 VwGO i.V.m. \n§ 78c Abs. 1 ZPO ein Rechtsanwalt auszuwählen. Zudem habe das Gericht mit der Übersen-\ndung einer Liste von elf Rechtsanwälten zu erkennen gegeben, dass die Rechtsverfolgung \nnicht mutwillig und nicht aussichtslos sei. \n \nDas Grundrecht auf wirkungsvollen Rechtsschutz sei verletzt, weil sich der angegriffene Be-\nschluss bei der Versagung der Beiordnung nicht darauf stütze, dass die Rechtsverteidigung \naussichtslos sei. Es sei ihm durch die übermäßig strenge Handhabung verfahrensrechtlicher \nSchranken verwehrt worden, wirkungsvollen Rechtsschutz durch einen beigeordneten Not-\nanwalt zu erhalten. Weiterhin sei ihm der gesetzliche Richter entzogen, denn das Sächsische \nOberverwaltungsgericht entscheide grundsätzlich zugunsten des Mitteldeutschen Rundfunks. \nDurch systematisch grob willkürliche Entscheidungen verhalte es sich nicht wie der gesetzli-\nche Richter. \n \nDas Staatsministerium der Justiz hat Gelegenheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen. \n \n \nII. \n \nDie Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. \n1. Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung von Grundrechten des Grundgesetzes rügt, \nist der Rechtsweg zum Verfassungsgerichtshof nicht eröffnet. Eine Verfassungsbeschwer-\nde kann nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 7 Nr. 4, § 27 Abs. 1 SächsVerfGHG \nnur mit der Behauptung erhoben werden, durch die öffentliche Gewalt in einem in der \nVerfassung des Freistaates Sachsen niedergelegten Grundrecht verletzt zu sein \n(SächsVerfGH, Beschluss vom 8. Dezember 2023 – Vf. 102-IV-23; Beschluss vom \n26. Oktober 2017 – Vf. 116-IV-17; Beschluss vom 3. März 2016 – Vf. 2-IV-16; st. Rspr.). \n2. Im Übrigen genügt die Verfassungsbeschwerde nicht den Begründungsanforderungen aus \nArt. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1, § 28 SächsVerfGHG. \na) Nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1 und § 28 SächsVerfGHG ist \neine Verfassungsbeschwerde nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer substantiiert \ndie Möglichkeit einer Verletzung eigener, durch die Verfassung des Freistaates Sach-\nsen verbürgter Grundrechte darlegt. Hierzu muss er den Lebenssachverhalt, aus dem er \ndie Grundrechtsverletzung ableitet, aus sich heraus verständlich wiedergeben und im \nEinzelnen aufzeigen, welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene \n\n \n \n4 \nMaßnahme nicht gerecht werden soll (SächsVerfGH, Beschluss vom 21. November \n2024 – Vf. 55-IV-24; Beschluss vom 15. August 2024 – Vf. 9-IV-24; Beschluss vom \n23. Februar 2010 – Vf. 114-IV-09; st. Rspr.). Wird ein Grundrechtsverstoß durch Ver-\nletzung des von den Fachgerichten auszulegenden und anzuwendenden Rechts gerügt, \nist darüber hinaus darzulegen und zu begründen, dass und wodurch das Gericht die \nBedeutung verfassungsbeschwerdefähiger Rechte für den seiner besonderen fachli-\nchen Kompetenz zugewiesenen Normenbereich verfehlt, etwa die Grundrechtsrele-\nvanz der von ihm zu entscheidenden Frage überhaupt nicht gesehen, den Gehalt des \nmaßgeblichen Grundrechts verkannt oder seine Auswirkungen auf das einfache Recht \nin grundsätzlich fehlerhafter Weise missachtet hat (SächsVerfGH, Beschluss vom \n21. November 2024 – Vf. 55-IV-24; Beschluss vom 20. Juni 2024 – Vf. 33-IV-23; Be-\nschluss vom 11. April 2018 – Vf. 160-IV-17; st. Rspr.). \n \nb) Diesen Anforderungen wird das Beschwerdevorbringen nicht gerecht. \n \naa) Der Beschwerdeführer zeigt die Möglichkeit der Verletzung des Art. 18 Abs. 1 \nSächsVerf in seiner Ausprägung als Willkürverbot nicht auf. \n \n(1) Für die substantiierte Darlegung einer willkürlichen Rechtsanwendung reicht es \nnicht aus zu behaupten, das Gericht habe einfaches Recht falsch angewandt. Es ist \nnicht Aufgabe des Verfassungsgerichtshofes, die Auslegung einfachen Rechts oder \ndie Subsumtion des Sachverhalts unter die einschlägigen Normen durch die Fach-\ngerichte zu kontrollieren (SächsVerfGH, Beschluss vom 23. Mai 2024 – Vf. 14-\nIV-23; Beschluss vom 25. Oktober 2019 – Vf. 36-IV-19; Beschluss vom 24. Au-\ngust 2017 – Vf. 103-IV-17; Beschluss vom 3. Dezember 2015 – Vf. 139-IV-15; \nst. Rspr.). Vielmehr obliegt es dem Beschwerdeführer, Umstände darzulegen, die \nes als möglich erscheinen lassen, dass die behauptete Fehlerhaftigkeit der Rechts-\nanwendung oder des Verfahrens mit den Vorgaben der Verfassung des Freistaates \nSachsen unter keinem denkbaren Gesichtspunkt mehr vereinbar ist und sich daher \nder Schluss aufdrängt, dass die angegriffene Entscheidung auf sachfremden Erwä-\ngungen beruht (SächsVerfGH, Beschluss vom 23. Mai 2024 – Vf. 14-IV-23; Be-\nschluss vom 23. Februar 2023 – Vf. 12-IV-22; Beschluss vom 10. November 2021 \n– Vf. 89-IV-21 [HS]/Vf. 90-IV-21 [e.A.]; Beschluss vom 23. Januar 2020 – Vf. \n61-IV-19; Beschluss vom 24. März 2011 – Vf. 90-IV-10; st. Rspr.). Willkür liegt \ndann vor, wenn eine offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt oder \nder Inhalt einer Norm in krasser Weise missdeutet wird. Von einer willkürlichen \nMissdeutung kann jedoch nicht gesprochen werden, wenn das Gericht sich mit der \nRechtslage eingehend auseinandergesetzt hat und seine Auffassung nicht jeden \nsachlichen Grundes entbehrt (SächsVerfGH, Beschluss vom 23. Mai 2024 – Vf. \n14-IV-23; Beschluss vom 12. Mai 2022 – Vf. 11-IV-22; Beschluss vom 18. Januar \n2019 – Vf. 115-IV-18; st. Rspr.; vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. November 1992, \nBVerfGE 87, 273 [278 f.]). \n \n\n \n \n5 \n(2) Gemessen daran hat der Beschwerdeführer die Möglichkeit eines Verstoßes gegen \ndas Willkürverbot nicht dargetan. Vielmehr behauptet er lediglich pauschal, das \nSächsische Oberverwaltungsgericht habe die Normen des § 173 VwGO i.V.m. \n§ 78b und § 78c ZPO in krasser Weise missdeutet, ohne sich mit dessen Ausfüh-\nrungen im angegriffenen Beschluss auseinanderzusetzen. So wird aus der Ent-\nscheidung deutlich, dass der Beschwerdeführer nach Auffassung des Gerichts die \nVoraussetzungen der Beiordnung eines Notanwalts nicht erfüllt, weil er mit der \nAnfrage bei nur einem Rechtsanwalt nicht dargelegt hat, dass er eine angemessene \nZahl von Rechtsanwälten vergeblich um die Übernahme des Mandats gebeten hat. \nDies entspricht auch der durch den Beschwerdeführer selbst zitierten Rechtspre-\nchung des Bundesgerichtshofes (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2019 – \nIII ZB 69/19 – juris Rn. 2 m.w.N.). Indem der Beschwerdeführer meint, es sei \nnicht eine Liste mit grundsätzlich vertretungsbereiten Rechtsanwälten zur Verfü-\ngung zu stellen, sondern aus der Zahl der in dem Bezirk niedergelassenen Rechts-\nanwälte gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 78c Abs. 1 ZPO ein Rechtsanwalt auszu-\nwählen, setzt er lediglich seine eigene Rechtsauffassung anstelle derjenigen des \nSächsischen Oberverwaltungsgerichts. Dies gilt gleichermaßen für die Behaup-\ntung, das Gericht habe durch die Übersendung der Liste zum Ausdruck gebracht, \ndie Rechtsverfolgung sei nicht mutwillig und nicht aussichtslos. Dass sich das Ge-\nricht der Auffassung des Beschwerdeführers nicht angeschlossen hat, kann die \nMöglichkeit eines Verfassungsverstoßes nicht begründen. \n \nbb) Soweit der Beschwerdeführer die Verletzung seines Rechts auf den gesetzlichen Rich-\nter aus Art. 78 Abs. 1 SächsVerf rügt, setzt er sich nicht mit den hierzu entwickelten \nverfassungsrechtlichen Maßstäben auseinander, sondern wiederholt seine Behauptung, \ndie angegriffene Entscheidung sei willkürlich. \n \ncc) Die Ausführungen zu der behaupteten Verletzung des Art. 38 SächsVerf genügen \nebenfalls nicht den Begründungsanforderungen. Auch insoweit wiederholt er seine \neinfachrechtliche Auffassung ohne einen verfassungsrechtlichen Bezug herzustellen. \n \n \nIII. \n \nDer Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher \ndurch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG. \n \n \n \n \n\n \n \n6 \nIV. \n \nDie Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG). \n \n \n \n \n \ngez. Grünberg \n \n \ngez. Wahl \n \n \n \ngez. Herberger \n \n \n \n \ngez. Hoven \n \n \n \ngez. Jäger \n \n \n \ngez. Kirst \n \n \n \n \ngez. Schurig \n \n \ngez. Strewe \n \n \n \ngez. Uhle","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365548","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-sachsen/2025-02-14/vf-52-iv-24","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 78c","ref_norm":"78c","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 78b","ref_norm":"78b","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/365548","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365548","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-sachsen/2025-02-14/vf-52-iv-24","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/365548","retrieved":"2026-07-09 04:53:03.809367+00:00"}}