{"status":"available","doknr":"OLD365547","ecli":null,"court":"Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen","senate":null,"decided":"2025-02-14","aktenzeichen":"Vf. 49-IV-24","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Vf. 49-IV-24 \n \n \n \n \n \n \n \n \nDER VERFASSUNGSGERICHTSHOF \n \nDES FREISTAATES SACHSEN \n \nIM NAMEN DES VOLKES \n \n \nBeschluss \n \nIn dem Verfahren \nüber die Verfassungsbeschwerde \n \n \nder Frau W., \n \n \n \n \nhat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfas-\nsungsgerichtshofes Matthias Grünberg, den Richter Andreas Wahl, die Richterinnen Simone \nHerberger, Elisa Hoven und die Richter Markus Jäger, Dirk Kirst, Klaus Schurig, Stefan Ans-\ngar Strewe und Arnd Uhle \n \nam 14. Februar 2025 \n \n \nbeschlossen: \n \nDie Verfassungsbeschwerde wird verworfen. \n \n \n\n \n \n2 \nG r ü n d e : \n \nI. \n \nMit ihrer am 5. Juli 2024 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen eingegan-\ngenen und mit weiteren Schreiben ergänzten Verfassungsbeschwerde wendet sich die Be-\nschwerdeführerin gegen den Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 5. Juni \n2024 (5 A 242/20), welcher der Beschwerdeführerin am 13. Juni 2024 zugegangen ist. \n \nMit dem angegriffenen Beschluss lehnte das Sächsische Oberverwaltungsgericht den Antrag \nder Beschwerdeführerin auf Beiordnung eines Notanwalts für ein noch durchzuführendes \nVerfahren auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden \nvom 21. Januar 2020 (2 K 374/18) ab. Die Voraussetzungen für die Beiordnung eines Notan-\nwalts seien nicht erfüllt. Die Beschwerdeführerin habe bereits nicht substantiiert dargelegt, \ndass sie alle ihr zumutbaren Anstrengungen unternommen habe, einen zu ihrer Vertretung \nbereiten Rechtsanwalt zu finden. Ihr sei am 25. April 2024 eine Liste mit insgesamt elf \nRechtsanwälten einschließlich deren Kontaktdaten zugestellt worden, die sich gegenüber dem \nSenat bereit erklärt hätten, in – wie hier – Rundfunkbeiträge betreffenden Verfahren Antrag-\nsteller vor dem Oberverwaltungsgericht zu vertreten. Die Beschwerdeführerin habe sich per \nE-Mail unbekannten Datums an zwei Rechtsanwälte aus der ihr übersandten Liste gewandt, \ndiesen mitgeteilt, dass möglicherweise bereits am 7. Mai 2024 eine zweiwöchige Frist ende \nund um kurzfristige Rückmeldung per E-Mail gebeten. Einer der angefragten Rechtsanwälte \nhabe die Übernahme des Mandats aus Kapazitätsgründen, der andere habe die Übernahme \nohne weitere Begründung abgelehnt. Die Beschwerdeführerin habe mit diesem Vortrag zu \nMandatsanfragen bei nur zwei Rechtsanwälten aus der ihr übersandten Liste nicht dargelegt, \ndass sie eine angemessene Zahl von Rechtsanwälten vergeblich um die Übernahme eines \nMandats gebeten habe. Das Rechtsschutzbegehren sei zwischenzeitlich auch aussichtslos im \nSinne von § 78b Abs. 1 ZPO. Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das am \n14. Februar 2020 zugestellte Urteil sei bis spätestens 16. März 2020, 24 Uhr durch einen zur \nVertretung zugelassenen Prozessbevollmächtigten einzureichen gewesen. Eine Wiedereinset-\nzung in den vorigen Stand in die versäumte Einlegungsfrist scheide aus. Zwar sei die Be-\nschwerdeführerin zunächst ohne Verschulden daran gehindert gewesen, den Zulassungsantrag \nzu stellen, weil sie keinen vertretungsbereiten Rechtsanwalt gefunden habe. Dieses Hindernis \nsei aber am 25. April 2024 weggefallen, weil die Beschwerdeführerin an diesem Tag die Liste \nmit insgesamt elf Rechtsanwälten erhalten habe. Hierauf sowie auf die Fristen des § 60 Abs. 2 \nVwGO sei sie bei der Übersendung der Liste mit den vertretungsbereiten Anwälten ausdrück-\nlich hingewiesen worden. \n \nDie Beschwerdeführerin rügt die Verletzung des Willkürverbots aus Art. 3 GG und Art. 18 \nAbs. 1 SächsVerf, des Rechts auf wirkungsvollen Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 GG und \nArt. 38 SächsVerf sowie des Rechts auf den gesetzlichen Richter aus Art. 101 Abs. 1 \nSatz 2 GG und Art. 78 SächsVerf. \n \n\n \n \n3 \nDas Sächsische Oberverwaltungsgericht habe § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 78b und § 78c \nZPO grob willkürlich ausgelegt und sei vom gesetzlich vorgeschriebenen Verfahren abgewi-\nchen. Sie habe innerhalb der Rechtsmittelfrist substantiiert dargelegt, dass die gesetzlichen \nVoraussetzungen für die Beiordnung eines Notanwalts erfüllt sind. Die Beiordnung eines \nNotanwalts an den fehlenden Bemühungen scheitern zu lassen, beruhe auf sachfremden Er-\nwägungen und lasse erkennen, dass das Sächsische Oberverwaltungsgericht den Inhalt der \nNorm des § 78b ZPO sowie ihren verfassungsrechtlichen Zweck in krasser Weise missdeutet \nhabe. Soweit das Sächsische Oberverwaltungsgericht ein Verfahrenshindernis beseitigen wol-\nle, sei nicht eine Liste mit grundsätzlich vertretungsbereiten Rechtsanwälten zur Verfügung \nzu stellen, sondern aus der Zahl der in dem Bezirk niedergelassenen Rechtsanwälte gemäß \n§ 173 VwGO i.V.m. § 78c Abs. 1 ZPO ein Rechtsanwalt auszuwählen. Zudem habe das Ge-\nricht mit der Übersendung einer Liste von elf Rechtsanwälten zu erkennen gegeben, dass die \nRechtsverfolgung nicht mutwillig und nicht aussichtslos sei. \n \nDas Grundrecht auf wirkungsvollen Rechtsschutz sei verletzt, weil sich der angegriffene Be-\nschluss bei der Versagung der Beiordnung nicht darauf stütze, dass die Rechtsverteidigung \naussichtslos sei. Es sei ihr durch die übermäßig strenge Handhabung verfahrensrechtlicher \nSchranken verwehrt worden, wirkungsvollen Rechtsschutz durch einen beigeordneten Not-\nanwalt zu erhalten. Weiterhin sei ihr der gesetzliche Richter entzogen, denn das Sächsische \nOberverwaltungsgericht entscheide grundsätzlich zugunsten des Mitteldeutschen Rundfunks. \nDurch systematisch grob willkürliche Entscheidungen verhalte es sich nicht wie der gesetzli-\nche Richter. \n \nDas Staatsministerium der Justiz hat Gelegenheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen. \n \n \nII. \n \nDie Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. \n \n1. Soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung von Grundrechten des Grundgesetzes \nrügt, ist der Rechtsweg zum Verfassungsgerichtshof nicht eröffnet. Eine Verfassungsbe-\nschwerde kann nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 7 Nr. 4, § 27 Abs. 1 \nSächsVerfGHG nur mit der Behauptung erhoben werden, durch die öffentliche Gewalt in \neinem in der Verfassung des Freistaates Sachsen niedergelegten Grundrecht verletzt zu \nsein (SächsVerfGH, Beschluss vom 8. Dezember 2023 – Vf. 102-IV-23; Beschluss vom \n26. Oktober 2017 – Vf. 116-IV-17; Beschluss vom 3. März 2016 – Vf. 2-IV-16; st. Rspr.). \n \n2. Im Übrigen genügt die Verfassungsbeschwerde nicht den Begründungsanforderungen aus \nArt. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1, § 28 SächsVerfGHG. \na) Nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1 und § 28 SächsVerfGHG ist \neine Verfassungsbeschwerde nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer substantiiert \ndie Möglichkeit einer Verletzung eigener, durch die Verfassung des Freistaates Sach-\n\n \n \n4 \nsen verbürgter Grundrechte darlegt. Hierzu muss er den Lebenssachverhalt, aus dem er \ndie Grundrechtsverletzung ableitet, aus sich heraus verständlich wiedergeben und im \nEinzelnen aufzeigen, welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene \nMaßnahme nicht gerecht werden soll (SächsVerfGH, Beschluss vom 21. November \n2024 – Vf. 55-IV-24; Beschluss vom 15. August 2024 – Vf. 9-IV-24; Beschluss vom \n23. Februar 2010 – Vf. 114-IV-09; st. Rspr.). Wird ein Grundrechtsverstoß durch Ver-\nletzung des von den Fachgerichten auszulegenden und anzuwendenden Rechts gerügt, \nist darüber hinaus darzulegen und zu begründen, dass und wodurch das Gericht die \nBedeutung verfassungsbeschwerdefähiger Rechte für den seiner besonderen fachli-\nchen Kompetenz zugewiesenen Normenbereich verfehlt, etwa die Grundrechtsrele-\nvanz der von ihm zu entscheidenden Frage überhaupt nicht gesehen, den Gehalt des \nmaßgeblichen Grundrechts verkannt oder seine Auswirkungen auf das einfache Recht \nin grundsätzlich fehlerhafter Weise missachtet hat (SächsVerfGH, Beschluss vom \n21. November 2024 – Vf. 55-IV-24; Beschluss vom 20. Juni 2024 – Vf. 33-IV-23; Be-\nschluss vom 11. April 2018 – Vf. 160-IV-17; st. Rspr.). \n \nb) Diesen Anforderungen wird das Beschwerdevorbringen nicht gerecht. \n \naa) Die Beschwerdeführerin zeigt die Möglichkeit der Verletzung des Art. 18 Abs. 1 \nSächsVerf in seiner Ausprägung als Willkürverbot nicht auf. \n \n(1) Für die substantiierte Darlegung einer willkürlichen Rechtsanwendung reicht es \nnicht aus zu behaupten, das Gericht habe einfaches Recht falsch angewandt. Es ist \nnicht Aufgabe des Verfassungsgerichtshofes, die Auslegung einfachen Rechts oder \ndie Subsumtion des Sachverhalts unter die einschlägigen Normen durch die Fach-\ngerichte zu kontrollieren (SächsVerfGH, Beschluss vom 23. Mai 2024 – Vf. 14-\nIV-23; Beschluss vom 25. Oktober 2019 – Vf. 36-IV-19; Beschluss vom \n24. August 2017 – Vf. 103-IV-17; Beschluss vom 3. Dezember 2015 – Vf. 139-\nIV-15; st. Rspr.). Vielmehr obliegt es dem Beschwerdeführer, Umstände darzule-\ngen, die es als möglich erscheinen lassen, dass die behauptete Fehlerhaftigkeit der \nRechtsanwendung oder des Verfahrens mit den Vorgaben der Verfassung des Frei-\nstaates Sachsen unter keinem denkbaren Gesichtspunkt mehr vereinbar ist und sich \ndaher der Schluss aufdrängt, dass die angegriffene Entscheidung auf sachfremden \nErwägungen beruht (SächsVerfGH, Beschluss vom 23. Mai 2024 – Vf. 14-IV-23; \nBeschluss vom 23. Februar 2023 – Vf. 12-IV-22; Beschluss vom 10. November \n2021 – Vf. 89-IV-21 [HS]/Vf. 90-IV-21 [e.A.]; Beschluss vom 23. Januar 2020 – \nVf. 61-IV-19; Beschluss vom 24. März 2011 – Vf. 90-IV-10; st. Rspr.). Willkür \nliegt dann vor, wenn eine offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt \noder der Inhalt einer Norm in krasser Weise missdeutet wird. Von einer willkürli-\nchen Missdeutung kann jedoch nicht gesprochen werden, wenn das Gericht sich \nmit der Rechtslage eingehend auseinandergesetzt hat und seine Auffassung nicht \njeden sachlichen Grundes entbehrt (SächsVerfGH, Beschluss vom 23. Mai 2024 – \nVf. 14-IV-23; Beschluss vom 12. Mai 2022 – Vf. 11-IV-22; Beschluss vom \n\n \n \n5 \n18. Januar 2019 – Vf. 115-IV-18; st. Rspr.; vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. No-\nvember 1992, BVerfGE 87, 273 [278 f.]). \n \n(2) Gemessen daran hat die Beschwerdeführerin die Möglichkeit eines Verstoßes ge-\ngen das Willkürverbot nicht dargetan. Vielmehr behauptet sie lediglich pauschal, \ndas Sächsische Oberverwaltungsgericht habe die Normen des § 173 VwGO i.V.m. \n§ 78b und § 78c ZPO in krasser Weise missdeutet, ohne sich mit dessen Ausfüh-\nrungen im angegriffenen Beschluss auseinanderzusetzen. So wird aus der Ent-\nscheidung deutlich, dass die Beschwerdeführerin nach Auffassung des Gerichts die \nVoraussetzungen der Beiordnung eines Notanwalts nicht erfüllt, weil sie mit der \nAnfrage bei nur zwei Rechtsanwälten nicht spezifisch dargelegt oder glaubhaft \ngemacht habe, dass sie eine angemessene Zahl von Rechtsanwälten vergeblich um \ndie Übernahme des Mandats gebeten hat. Dies entspricht auch der durch die Be-\nschwerdeführerin selbst zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. \nBGH, Beschluss vom 19. Dezember 2019 – III ZB 69/19 – juris Rn. 2 m.w.N.). \nIndem die Beschwerdeführerin meint, es sei nicht eine Liste mit grundsätzlich ver-\ntretungsbereiten Rechtsanwälten zur Verfügung zu stellen, sondern aus der Zahl \nder in dem Bezirk niedergelassenen Rechtsanwälte gemäß § 173 VwGO i.V.m. \n§ 78c Abs. 1 ZPO ein Rechtsanwalt auszuwählen, setzt sie lediglich ihre eigene \nRechtsauffassung anstelle derjenigen des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts. \nDies gilt gleichermaßen für die Behauptung, das Gericht habe durch die Übersen-\ndung der Liste zum Ausdruck gebracht, die Rechtsverfolgung sei nicht mutwillig \nund nicht aussichtslos. Dass sich das Gericht der Auffassung der Beschwerdefüh-\nrerin nicht angeschlossen hat, kann die Möglichkeit eines Verfassungsverstoßes \nnicht begründen. \n \nbb) Soweit die Beschwerdeführerin die Verletzung ihres Rechts auf den gesetzlichen \nRichter aus Art. 78 Abs. 1 SächsVerf rügt, setzt sie sich nicht mit den hierzu entwi-\nckelten verfassungsrechtlichen Maßstäben auseinander, sondern wiederholt im Kern \nihre Behauptung, die angegriffene Entscheidung sei willkürlich. \n \ncc) Die Ausführungen zu der behaupteten Verletzung des Art. 38 SächsVerf genügen \nebenfalls nicht den Begründungsanforderungen. Auch insoweit wiederholt sie ihre ein-\nfachrechtliche Auffassung ohne einen verfassungsrechtlichen Bezug herzustellen. \n \n \nIII. \n \nDer Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher \ndurch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG. \n \n \n \n \n\n \n \n6 \nIV. \n \nDie Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG). \n \n \n \n \n \ngez. Grünberg \n \n \ngez. Wahl \n \n \n \ngez. Herberger \n \n \n \n \ngez. Hoven \n \n \n \ngez. Jäger \n \n \n \ngez. Kirst \n \n \n \n \ngez. Schurig \n \n \ngez. Strewe \n \n \n \ngez. Uhle","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365547","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-sachsen/2025-02-14/vf-49-iv-24","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 78c","ref_norm":"78c","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 78b","ref_norm":"78b","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/365547","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365547","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-sachsen/2025-02-14/vf-49-iv-24","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/365547","retrieved":"2026-07-09 04:53:03.787145+00:00"}}