{"status":"available","doknr":"OLD365546","ecli":null,"court":"Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen","senate":null,"decided":"2025-02-14","aktenzeichen":"Vf. 39-IV-24","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Vf. 39-IV-24 \n \n \n \n \n \n \n \n \n \nDER VERFASSUNGSGERICHTSHOF \n \nDES FREISTAATES SACHSEN \n \nIM NAMEN DES VOLKES \n \n \nBeschluss \n \nIn dem Verfahren \nüber die Verfassungsbeschwerde \n \n \ndes Herrn E., \n \n \n \nhat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfas-\nsungsgerichtshofes Matthias Grünberg, den Richter Andreas Wahl, die Richterinnen Simone \nHerberger, Elisa Hoven und die Richter Markus Jäger, Dirk Kirst, Klaus Schurig, Stefan Ans-\ngar Strewe und Arnd Uhle \n \n \nam 14. Februar 2025 \n \n \nbeschlossen: \n \nDie Verfassungsbeschwerde wird verworfen. \n \n \n\n \n \n2 \nG r ü n d e : \n \nI. \n \nMit seiner am 19. Mai 2024 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen einge-\ngangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen den Beschluss \ndes Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 20. März 2024 (5 B 6/22) sowie gegen den \nBeschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. April 2024 (6 B 4.24). \n \nMit Beschluss vom 20. März 2024 lehnte das Sächsische Oberverwaltungsgericht die Anträge \ndes Beschwerdeführers auf Beiordnung eines Notanwalts für eine noch zu erhebende Anhö-\nrungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 30. März 2023 (5 B 6/22) und auf Beiordnung \neines Notanwalts für einen noch zu stellenden Wiedereinsetzungsantrag zur weiteren Begrün-\ndung der gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 8. Dezember 2021 \n(1 L 197/21) erhobenen Beschwerde ab. Zur Begründung führte es aus, dass in beiden Fällen \nkein Rechtsschutzbedürfnis bestehe. Der Beschwerdeführer sei in dem Zeitraum, in dem zu-\nlässigerweise eine Anhörungsrüge hätte erhoben werden können, anwaltlich vertreten gewe-\nsen. Er habe das Mandat seines Anwalts erst mit Schreiben vom 8. Mai 2023 und damit nach \nAblauf der Frist zur Erhebung einer Anhörungsrüge beendet. Das Beschwerdeverfahren sei \nmit Schreiben vom 24. Februar 2023 begründet und mit Beschluss vom 30. März 2023 abge-\nschlossen worden. Eine weitere Begründung könne daher nicht berücksichtigt werden. Dar-\nüber hinaus sei der anwaltlich nicht vertretene Beschwerdeführer nicht postulationsfähig. \n \nIn einem mit dieser Entscheidung sachlich nicht zusammenhängenden Beschluss vom \n11. April 2024 verwarf das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des Klägers gegen \neinen weiteren Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 18. Januar 2023 (5 B \n6/22) und gegen ein an den beigeordneten Rechtsanwalt vorab gerichtetes gerichtliches \nSchreiben vom 12. Januar 2023. Die Beschwerde sei unzulässig, weil Entscheidungen der \nOberverwaltungsgerichte durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den in \n§ 152 Abs. 1 VwGO aufgeführten Fällen angefochten werden könnten. Ein solcher Fall liege \nhier indes nicht vor. \n \nDer Beschwerdeführer rügt mit seiner Verfassungsbeschwerde die Verletzung der Rechtsweg-\ngarantie aus Art. 38 SächsVerf, Art. 19 GG, seines Anspruchs auf den gesetzlichen Richter \naus Art. 78 SächsVerf, Art. 101 GG sowie des Gleichheitsgebots aus Art. 18 SächsVerf, \nArt. 3 GG. \n \nDas Staatsministerium der Justiz hat Gelegenheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen. \n \n \nII. \n \nDie Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. \n \n\n \n \n3 \n1. Die am 19. Mai 2024 eingelegte Verfassungsbeschwerde ist verfristet. Gemäß § 29 Abs. 1 \nSatz 1 SächsVerfGHG ist die Verfassungsbeschwerde binnen einer Frist von einem Monat \nzu erheben und zu begründen. Die Frist beginnt mit der Zustellung oder formlosen Mittei-\nlung der in vollständiger Form abgefassten Entscheidung (vgl. § 29 Abs. 1 Satz 2 \nSächsVerfGHG). Da eine Verfassungsbeschwerde grundsätzlich erst nach Erschöpfung \ndes fachgerichtlichen Rechtsweges erhoben werden kann (vgl. § 27 Abs. 2 \nSächsVerfGHG), ist die Zustellung oder formlose Mitteilung der letztinstanzlichen fach-\ngerichtlichen Entscheidung maßgeblich für den Fristbeginn. Hierbei handelt es sich vor-\nliegend um den Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 20. März 2024, \nfür den die Frist zur Einlegung einer Verfassungsbeschwerde mit Ablauf des 20. April \n2024 endete. Die vom Beschwerdeführer ebenfalls angegriffene Entscheidung des Bun-\ndesverwaltungsgerichts führt schon deshalb nicht zu einer Verlängerung der Frist, weil sie \nsich auf eine weitere, hier nicht angegriffene Entscheidung des Sächsischen Oberverwal-\ntungsgerichts vom 18. Januar 2023 bezieht. \n \n2. Im Übrigen ist die Verfassungsbeschwerde hinsichtlich des angegriffenen Beschlusses des \nBundesverwaltungsgerichts ohnehin unzulässig. Gemäß Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf, \n§ 27 Abs. 1 SächsVerfGHG unterliegen im Rahmen von Verfassungsbeschwerden nur \nAkte der öffentlichen Gewalt des Landes der Gerichtsbarkeit des Verfassungsgerichtsho-\nfes. Die Überprüfung von Sachentscheidungen der Bundesgerichte ist ihm verwehrt. \n \n \nIII. \n \nDer Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher \ndurch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG. \n \n \nIV. \n \nDie Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG). \n \n \n \n \ngez. Grünberg \n \n \ngez. Wahl \n \n \n \ngez. Herberger \n \n \n \ngez. Hoven \n \n \n \ngez. Jäger \n \n \n \ngez. Kirst \n \n \n \ngez. Schurig \n \n \ngez. Strewe \n \n \n \ngez. Uhle","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365546","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-sachsen/2025-02-14/vf-39-iv-24","cited_norms":[{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/365546","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365546","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-sachsen/2025-02-14/vf-39-iv-24","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/365546","retrieved":"2026-07-09 04:53:03.768429+00:00"}}