{"status":"available","doknr":"OLD365545","ecli":null,"court":"Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen","senate":null,"decided":"2025-02-14","aktenzeichen":"Vf. 37-IV-24","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Vf. 37-IV-24 \n \n \n \n \n \n \n \n \nDER VERFASSUNGSGERICHTSHOF \n \nDES FREISTAATES SACHSEN \n \nIM NAMEN DES VOLKES \n \n \nBeschluss \n \nIn dem Verfahren \nüber die Verfassungsbeschwerde \n \n \n \nder L. GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer \n \n \nVerfahrensbevollmächtigte: \nRechtsanwälte JR Dr. Fritz Hoffmann, Wennemuth und \nLoris, Robert-Koch-Str. 39, 66119 Saarbrücken, \n \n \nhat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfas-\nsungsgerichtshofes Matthias Grünberg, den Richter Andreas Wahl, die Richterinnen Simone \nHerberger, Elisa Hoven und die Richter Dirk Kirst, Markus Jäger, Klaus Schurig, Stefan Ans-\ngar Strewe und Arnd Uhle \n \nam 14. Februar 2025 \n \n \nbeschlossen: \n \nDie Verfassungsbeschwerde wird verworfen. \n \n \n \n \n\n \n \n2 \nG r ü n d e : \n \nI. \n \nMit ihrer am 13. Mai 2024 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen einge-\ngangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich die Beschwerdeführerin gegen das Endurteil \ndes Landgerichts Leipzig vom 26. März 2024 (09 S 235/23) sowie den ihre Anhörungsrüge \nzurückweisenden Beschluss des Landgerichts Leipzig vom 11. April 2024 (09 S 235/23), der \nBeschwerdeführerin zugegangen am 12. April 2024. \n \nDer Verfassungsbeschwerde liegt ein Zivilrechtsstreit zugrunde, in dessen Ausgang die be-\nklagte Beschwerdeführerin als Reiseveranstalterin zur anteiligen Rückzahlung des Reiseprei-\nses wegen Reisemängeln aus einem Pauschalreisevertrag verurteilt wurde. \n \nMit der angegriffenen Entscheidung vom 26. März 2024 verurteilte das Landgericht als Beru-\nfungsgericht die Beschwerdeführerin zur Zahlung von 1.359,25 EUR nebst Zinsen in Höhe \nvon fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11. Oktober 2022 sowie weiteren \n220,27 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem \n17. Dezember 2022. Der Kläger habe in der angegebenen Höhe einen Anspruch auf Minde-\nrung und Rückzahlung des Reisepreises, weil der vertraglich vereinbarte und in der Hotelbe-\nschreibung der Beschwerdeführerin angegebene Babysitter- und Wäscheservice im gebuchten \nHotel nicht verfügbar gewesen sei. Er sei allein mit seinen drei Kindern im Alter von vier bis \nsieben Jahren gereist, sodass es ihm auf den genannten Service gerade angekommen sei. Der \nals Zeuge vernommene Reisevermittler habe glaubhaft ausgesagt, dass die Hotelbeschreibung \nvon der Beschwerdeführerin stamme. Als selbständiger Reisevermittler nutze er ein Soft-\nwareprogramm, mit dem er die Reiseangebote der unterschiedlichen Hotels und Reiseveran-\nstalter finden und nach bestimmten Kriterien filtern könne. Er habe gezielt nach Hotels mit \nKinderbetreuung gesucht. Die Reiseveranstalter erhielten ihre Informationen durch die vom \njeweiligen Hotel selbst zur Verfügung gestellte Hotelbeschreibung. Dies erkläre auch, dass in \nder Hotelbeschreibung anderer Reiseveranstalter der Babysitterservice ebenfalls aufgeführt \nwerde, obwohl es ihn unstreitig nicht gebe. Er selbst könne als Reisevermittler den Text der \nHotelbeschreibung nicht ändern. \n \nDie hierauf erhobene Anhörungsrüge wies das Landgericht mit der Begründung zurück, die \nBeschwerdeführerin habe eine entscheidungserhebliche Gehörsverletzung nicht schlüssig \nvorgetragen, eine solche sei auch nicht ersichtlich. Das Gericht habe das Vorbringen der Be-\nschwerdeführerin zur Kenntnis genommen und in den Gründen verarbeitet. Die Beschwerde-\nführerin habe die Buchung zu den genannten Konditionen bestätigt, was dafür spreche, dass \nes sich um ihre Hotelangaben handele. Das Gericht sei nicht davon überzeugt, dass nur ein \nTeil der Hotelbeschreibung von der Beschwerdeführerin stamme, die streitgegenständlichen \nAngaben dagegen nicht. Selbst wenn das Gericht die weitere, von der Beschwerdeführerin in \nder Berufungsinstanz benannte Zeugin vernommen und diese ausgesagt hätte, dass die aus \ndem Softwareprogramm übermittelte Hotelbeschreibung nicht von der Beschwerdeführerin \nstamme, wäre die Entscheidung nicht anders ausgefallen. \n \n\n \n \n3 \nDie Beschwerdeführerin rügt einen Verstoß gegen das Gebot des effektiven Rechtsschutzes \naus Art. 15 i.V.m. Art 36 SächsVerf und gegen das Willkürverbot aus Art. 18 Abs. 1 \nSächsVerf, jeweils in Verbindung mit dem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus \nArt. 78 Abs. 2 SächsVerf. Das Gericht sei dem zulässigen Beweisangebot zur Vernehmung \nder von der Beschwerdeführerin benannten Zeugin nicht nachgekommen und habe durch die \nunzulässige Beweisantizipation die verfassungsmäßigen Rechte der Beschwerdeführerin ver-\nletzt. \n \nDas Staatsministerium der Justiz hat Gelegenheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen. \n \n \nII. \n \nDie Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie den Begründungsanforderungen aus \nArt. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1 und § 28 SächsVerfGHG nicht genügt. \n1. Nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1 und § 28 SächsVerfGHG ist eine \nVerfassungsbeschwerde nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer substantiiert die Mög-\nlichkeit einer Verletzung eigener, durch die Verfassung des Freistaates Sachsen verbürgter \nGrundrechte darlegt. Hierzu muss er den Lebenssachverhalt, aus dem er die Grundrechts-\nverletzung ableitet, aus sich heraus verständlich wiedergeben und im Einzelnen aufzeigen, \nwelchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme nicht gerecht \nwerden soll (SächsVerfGH, Beschluss vom 15. August 2024 – Vf. 9-IV-24; Beschluss \nvom 23. Februar 2010 – Vf. 114-IV-09; st. Rspr.). Wird ein Grundrechtsverstoß durch \nVerletzung des von den Fachgerichten auszulegenden und anzuwendenden Rechts gerügt, \nist darüber hinaus darzulegen und zu begründen, dass und wodurch der Richter die Bedeu-\ntung verfassungsbeschwerdefähiger Rechte für den seiner besonderen fachlichen Kompe-\ntenz zugewiesenen Normenbereich verfehlt, etwa die Grundrechtsrelevanz der von ihm zu \nentscheidenden Frage überhaupt nicht gesehen, den Gehalt des maßgeblichen Grundrechts \nverkannt oder seine Auswirkungen auf das einfache Recht in grundsätzlich fehlerhafter \nWeise missachtet hat (SächsVerfGH, Beschluss vom 20. Juni 2024 – Vf. 33-IV-23; Be-\nschluss vom 11. April 2018 – Vf. 160-IV-17; st. Rspr.). \n2. Diesen Anforderungen wird das Beschwerdevorbringen nicht gerecht. \na) Die Beschwerdeführerin legt die Möglichkeit der Verletzung rechtlichen Gehörs nicht \nausreichend dar. \n \naa) Das aus Art. 78 Abs. 2 SächsVerf folgende Gebot rechtlichen Gehörs verpflichtet die \nGerichte, die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen, in Er-\nwägung zu ziehen und – soweit entscheidungserheblich – zu berücksichtigen. Es soll \nals Prozessgrundrecht sicherstellen, dass die Entscheidung frei von Verfahrensfehlern \nergeht, die ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung \ndes Sachvortrages eines Beteiligten haben. Art. 78 Abs. 2 SächsVerf verwehrt es den \nGerichten aber nicht, das Vorbringen eines Verfahrensbeteiligten aus Gründen des \n\n \n \n4 \nformellen oder materiellen Rechts außer Betracht zu lassen (SächsVerfGH, Beschluss \nvom 19. September 2024 – Vf. 89-IV-23; Beschluss vom 10. September 2020 – \nVf. 92-IV-19; st. Rspr.). Auch wenn die schriftlichen Entscheidungsgründe zu einem \nbestimmten Vortrag nichts enthalten, kann in der Regel davon ausgegangen werden, \ndass das Gericht dieses Vorbringen pflichtgemäß zur Kenntnis genommen und bei der \nEntscheidung berücksichtigt hat (SächsVerfGH, Beschluss vom 19. September 2024 – \nVf. 89-IV-23; Beschluss vom 27. Mai 2010 – Vf. 6-IV-10; st. Rspr.). Art. 78 Abs. 2 \nSächsVerf ist daher erst dann verletzt, wenn besondere Umstände deutlich machen, \ndass das Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genom-\nmen oder bei der Entscheidung nicht erwogen wurde (SächsVerfGH, Beschluss vom \n19. September 2024 – Vf. 89-IV-23; Beschluss vom 20. April 2010 – Vf. 9-IV-10; \nst. Rspr.). Der Anspruch auf rechtliches Gehör kann zudem nur dann verletzt sein, \nwenn die gerichtliche Entscheidung auf dem gerügten Verstoß beruht (SächsVerfGH, \nBeschluss vom 27. April 2023 – Vf. 34-IV-22; Beschluss vom 12. Mai 2022 – Vf. 63-\nIV-21; Beschluss vom 29. März 2009 – Vf. 133-IV-09; st. Rspr.). \n \nbb) Gemessen hieran hat die Beschwerdeführerin keine besonderen Umstände vorgetra-\ngen, die auf eine Nichtberücksichtigung ihres Vortrags im Ausgangsverfahren schlie-\nßen lassen. Ausweislich des die Anhörungsrüge zurückweisenden Beschlusses hat das \nLandgericht das Beweisangebot zur Vernehmung der von der Beschwerdeführerin be-\nnannten Zeugin zur Kenntnis genommen und sich hiermit ausdrücklich auseinanderge-\nsetzt. Es hat im Rahmen seiner Beweiswürdigung begründet, warum es selbst dann \nnicht anders entschieden hätte, wenn die Zeugin im Sinne der Beschwerdeführerin \nausgesagt hätte, dass die streitgegenständliche Hotelbeschreibung nicht von dieser \nstamme. Dass dieses Ergebnis nicht der von der Beschwerdeführerin vertretenen \nRechtsauffassung entspricht, stellt keinen Aspekt rechtlichen Gehörs dar. Aus der ge-\nrichtlichen Pflicht, Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen, folgt nicht, \ndass ihm auch in der Sache zu entsprechen ist (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom \n19. September 2024 – Vf. 89-IV-23; Beschluss vom 28. August 2015 – Vf. 53-IV-15; \nvgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Februar 2008 – 1 BvR 1987/07 – juris Rn. 13 \nm.w.N.). \n \nb) Die Beschwerdeführerin hat ferner eine mögliche Verletzung des Art. 18 Abs. 1 \nSächsVerf in seiner Ausprägung als Willkürverbot nicht dargelegt. \n \naa) Das in Art. 18 Abs. 1 SächsVerf verbürgte Willkürverbot ist verletzt, wenn die \nRechtsanwendung oder das Verfahren mit den Vorgaben der Verfassung des Freistaa-\ntes Sachsen unter keinem denkbaren Gesichtspunkt mehr vereinbar ist. Insoweit wird \nein Beschwerdeführer nur durch eine gerichtliche Entscheidung verletzt, die bei ver-\nständiger Würdigung der die Verfassung beherrschenden Gedanken nicht mehr ver-\nständlich erscheint und daher offensichtlich unhaltbar ist (SächsVerfGH, Beschluss \nvom 19. September 2024 – Vf. 104-IV-23; Beschluss vom 18. Januar 2019 – Vf. 115-\nIV-18; st. Rspr.) Die Feststellung und Würdigung des Sachverhalts ist allein Sache der \ndafür zuständigen Fachgerichte und der Nachprüfung durch den Verfassungsgerichts-\nhof entzogen; dieser ist allein zur Wahrung des Verfassungsrechts berufen. Auch die \n\n \n \n5 \nBeweiswürdigung kann im Verfahren über eine Verfassungsbeschwerde nicht \nschlechthin auf ihre Richtigkeit, sondern nur daraufhin überprüft werden, ob sie spezi-\nfisches Verfassungsrecht verletzt, ob also die Beweise willkürlich oder sonst unter \nVerletzung von Verfassungsrecht gewürdigt worden sind (SächsVerfGH, Beschluss \nvom 19. Januar 2023 – Vf. 27-IV-22; Beschluss vom 18. Januar 2007 – Vf. 78-IV-06; \nst. Rspr.). \n \nbb) Hiervon ausgehend hat die Beschwerdeführerin keine Umstände vorgetragen, die es \nals möglich erscheinen lassen, dass die unterlassene Beweiserhebung und behauptete \nFehlerhaftigkeit der Beweiswürdigung mit den Vorgaben der Verfassung des Freistaa-\ntes Sachsen unter keinem denkbaren Gesichtspunkt mehr vereinbar ist. Soweit sie \nmeint, die Vernehmung der von ihr benannten Zeugin sei entscheidungsrelevant und \ndamit zwingend vorzunehmen gewesen, setzt sie der Beweiswürdigung des Landge-\nrichts lediglich ihre eigene Auffassung entgegen. Etwaige verfassungsrechtlich rele-\nvante Rechtsanwendungsfehler werden dabei nicht aufgezeigt. \n \nc) Soweit die Beschwerdeführerin die Verletzung des Gebotes effektiven Rechtsschutzes \nrügt und sich hierbei auf Art. 15 i.V.m. Art 36 SächsVerf stützt, kann dem eine nach-\nvollziehbare Grundrechtsrüge nicht entnommen werden. Darüber hinaus enthält \nArt. 36 SächsVerf kein rügefähiges Grundrecht (SächsVerfGH, Beschluss vom \n27. Mai 2010 – Vf. 29-IV-10; Beschluss vom 28. Mai 2009 – Vf. 9-IV-09; st. Rspr.). \n \n \nIII. \n \nDer Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher \ndurch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG. \n \n \nIV. \n \nDie Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG). \n \n \n \n \ngez. Grünberg \n \n \ngez. Wahl \n \n \n \ngez. Herberger \n \n \ngez. Hoven \n \n \n \ngez. Jäger \n \n \n \ngez. Kirst \n \n \ngez. Schurig \n \n \ngez. Strewe \n \n \n \ngez. Uhle","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365545","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-sachsen/2025-02-14/vf-37-iv-24","cited_norms":[{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/365545","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365545","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-sachsen/2025-02-14/vf-37-iv-24","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/365545","retrieved":"2026-07-09 04:53:03.747828+00:00"}}