{"status":"available","doknr":"OLD365544","ecli":null,"court":"Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen","senate":null,"decided":"2025-02-14","aktenzeichen":"Vf. 28-IV-24","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Vf. 28-IV-24 \n \n \n \n \n \n \n \nDER VERFASSUNGSGERICHTSHOF \n \nDES FREISTAATES SACHSEN \n \nIM NAMEN DES VOLKES \n \n \nBeschluss \n \nIn dem Verfahren \nüber die Verfassungsbeschwerde \n \n \n \ndes Herrn C., \n \n \nhat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfas-\nsungsgerichtshofes Matthias Grünberg, den Richter Andreas Wahl, die Richterinnen Simone \nHerberger, Elisa Hoven und die Richter Markus Jäger, Dirk Kirst, Klaus Schurig, Stefan Ans-\ngar Strewe und Arnd Uhle \n \nam 14. Februar 2025 \n \n \nbeschlossen: \n \nDie Verfassungsbeschwerde wird verworfen. \n \n \n \n\n \n \n2 \nG r ü n d e : \n \nI. \n \nMit seiner am 8. April 2024 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen einge-\ngangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Beschlüsse \ndes Landgerichts Leipzig vom 29. Januar 2024 und 4. März 2024 (jeweils 07 S 354/23). \n \nIm Ausgangsverfahren verklagte die P. GmbH (im Folgenden: Klägerin), welche Dienstleis-\ntungen zur Abrechnung von Honorarforderungen für ärztliche Leistungen anbietet, den Be-\nschwerdeführer auf Zahlung eines Arzthonorars aus abgetretenem Recht. Gegenstand der Ho-\nnorarforderung waren ärztliche Leistungen eines Anästhesisten anlässlich einer bei dem Be-\nschwerdeführer am 2. September 2020 durchgeführten ambulanten Operation. \n \nNach dem Übergang vom Mahnverfahren in das streitige Verfahren vor dem Amtsgericht \nLeipzig bestritt der Beschwerdeführer die ordnungsgemäße Bevollmächtigung der Prozessbe-\nvollmächtigten der Klägerin und machte daneben gegen die Klageforderung geltend, dass die \nRechnung mangels Schriftform nicht entsprechend § 12 Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) \nerstellt worden sei und der Beschwerdeführer zudem einer Forderungsübertragung nicht zuge-\nstimmt habe. \n \nMit Schreiben vom 21. Juni 2022 reichte die Klägerin ein die Abtretungserklärung enthalten-\ndes Dokument vom 2. September 2020 ein, das dem Beschwerdeführer erst im Rahmen der \nmündlichen Verhandlung vom 12. Dezember 2022 überreicht wurde. Hierzu trug die Klägerin \nvor, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des Vertrages über die Inanspruchnahme privat-\närztlicher Leistungen zu den Besonderheiten belehrt und die Abtretung an die Klägerin offen-\ngelegt worden ist. Der Beschwerdeführer habe seine Einwilligung in die Weitergabe der not-\nwendigen Daten erklärt und der Abtretung ausdrücklich zugestimmt. Mit Schreiben vom \n14. Januar 2023 erwiderte der Beschwerdeführer unter anderem, er habe den Inhalt der Ver-\neinbarung vom 2. September 2020 erst jetzt bewusst zur Kenntnis genommen. Zwar sei er am \n2. September 2020 operiert worden, es treffe jedoch nicht zu, dass ihm eine beabsichtigte Ab-\ntretung des ärztlichen Vergütungsanspruchs offengelegt oder er dazu belehrt worden sei. \nVielmehr sei eine Krankenschwester nach der Operation zu ihm in den Aufwachraum ge-\nkommen und habe erklärt, dass man vergessen habe, die rechtlich notwendige Einwilligung \ndes Beschwerdeführers in die Operation unterzeichnen zu lassen und er möge dies nachholen. \nDabei sei ihm ein Schriftstück zur Unterschrift vorgelegt worden, bei dem es sich mutmaßlich \num das Dokument vom 2. September 2020 gehandelt habe. Der Beschwerdeführer habe den \nAngaben der Krankenschwester geglaubt und das Schriftstück – noch benommen von der \nOperation und ohne Brille – „quasi blind“ unterzeichnet. \n \nNach einer weiteren mündlichen Verhandlung am 14. August 2023 verurteilte das Amtsge-\nricht den Beschwerdeführer mit Urteil vom 11. September 2023 (108 C 6287/21), das voll-\nständige Arzthonorar nebst Zinsen zu zahlen. Dem nur teilweise vorgelegten Urteil lässt sich \n\n \n \n3 \nentnehmen, dass das Amtsgericht davon ausging, dass die Vertreterin der Klägerin aufgrund \nder Vorlage einer Originalvollmacht prozessführungsbefugt ist. \n \nDie gegen das amtsgerichtliche Urteil eingelegte Berufung begründete der Beschwerdeführer \nunter Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens. Die ursprünglich durch das Amts-\ngericht für erforderlich gehaltene Beweiserhebung über die Umstände der Unterschriftsleis-\ntung habe es dadurch umgangen, dass es das vorgelegte Dokument vom 2. September 2020 \nals Zustimmung des Beschwerdeführers zu einer Abtretung behandelt habe. Die durch diesen \nabgegebenen Erklärungen seien jedoch entsprechend § 105 Abs. 2 BGB nichtig. Jedenfalls \nwäre die Abtretungserklärung gemäß § 142 Abs. 1 BGB wegen der erfolgten Anfechtung \nnichtig. Die Annahme des Amtsgerichts, die Anfechtung sei nicht erfolgreich, weil sich das \nBestreiten der Wirksamkeit seiner Erklärungen durch den Beschwerdeführer auf eine nicht \nstreitgegenständliche Einwilligung in die Operation beziehe, verletze in willkürlicher Weise \ndessen Anspruch auf rechtliches Gehör. Der Beschwerdeführer habe zu keinem Zeitpunkt die \nWirksamkeit seiner Einwilligung in die Operation gerügt, sondern die Rechtswirksamkeit der \nErklärung vom 2. September 2020. \n \nMit Beschluss vom 8. Januar 2024 wies das Landgericht die Parteien darauf hin, dass es beab-\nsichtige, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung durch Be-\nschluss zurückzuweisen. Soweit der Beschwerdeführer behaupte, erst nach der Operation von \nder Krankenschwester um die Einwilligung in den Eingriff gebeten worden zu sein, betreffe \ndies gerade nicht die streitgegenständliche Abtretung der Honorarforderung bezüglich der \nAnästhesie. Der Beschwerdeführer habe unsubstantiiert behauptet, ihm sei die Abtretungser-\nklärung untergeschoben worden. Dies stehe im Widerspruch zur Behauptung, die Kranken-\nschwester habe eine Einwilligung in den Eingriff erbeten. Die Zedentin habe nicht den Ein-\ngriff durchgeführt, sondern lediglich die Narkose. Dass die die Einwilligung in den Eingriff \nnachholende Krankenschwester dem Beschwerdeführer zugleich eine Abtretungserklärung für \nden Anästhesisten untergeschoben haben soll, stelle angesichts des zeitlichen Ablaufs der \neingereichten Schriftsätze eine Anpassung des Vortrags des Beschwerdeführers an die sub-\nstantiierte Darstellung der Klägerin dar, welche im Widerspruch zur ursprünglichen Einlas-\nsung stehe und deshalb unbeachtlich sei. Das Amtsgericht habe seiner Entscheidung deshalb \nzu Recht den Vortrag der Klägerin von einer Unterschriftsleistung unter dem Dokument vom \n2. September 2020 vor der Anästhesie zugrunde gelegt. Auch die übrigen Einwände des Be-\nschwerdeführers führten nicht zum Erfolg der Berufung. So sei der Rechnung zu entnehmen, \ndass die Klägerin die Rechnung im Auftrag der Behandler stelle. \n \nNach ergänzender Stellungnahme des Beschwerdeführers wies das Landgericht die Berufung \nmit angegriffenem Beschluss vom 29. Januar 2024 zurück und nahm zur Begründung auf den \nHinweisbeschluss Bezug. Soweit die fehlende Prozessvollmacht gerügt sei, werde auf die \nAusführungen im amtsgerichtlichen Urteil verwiesen. Es sei bereits dadurch zu einer schlüs-\nsigen Abtretung zwischen der Anästhesiepraxis und der Klägerin gekommen, dass der Kläge-\nrin von den Ärzten die entsprechenden Rechnungsunterlagen übergeben worden seien. Hin-\nsichtlich der Unterschriftsleistung des Beschwerdeführers unter das Dokument vom \n\n \n \n4 \n2. September 2020 könne auf die Ausführungen im Hinweisbeschluss Bezug genommen wer-\nden. \n \nMit angegriffenem Beschluss vom 4. März 2024 wies das Landgericht die durch den Be-\nschwerdeführer erhobene Anhörungsrüge zurück. Soweit auf das Fehlen einer Prozessvoll-\nmacht abgestellt werde, sei das Berufungsgericht nach § 529 Abs. 1 Satz 1 ZPO an die Fest-\nstellungen des Amtsgerichts gebunden, weil konkrete Anhaltspunkte für Zweifel an der Rich-\ntigkeit und Vollständigkeit der Feststellungen fehlten. Der erstinstanzlich vorgelegten Pro-\nzessvollmacht komme Rechtswirkung jedenfalls aufgrund des durch sie begründeten An-\nscheins einer wirksamen Vertretung aufgrund des Firmenstempels zu. Hinsichtlich der Unter-\nschriftsleistung könne auf die Ausführungen im Hinweisbeschluss Bezug genommen werden, \ndie den Vortrag des Beschwerdeführers aus der Berufungsbegründung berücksichtigten. \n \nDer Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör aus \nArt. 78 Abs. 2 SächsVerf und des Willkürverbots aus Art. 18 Abs. 1 SächsVerf. \n \na) Das Landgericht habe seinen Vortrag gehörsverletzend übergangen, das Vollmachtformular \nsei nicht durch einen gesetzlichen Vertreter der Klägerin unterzeichnet worden. Der Klägerin \nhabe bei der bestrittenen Tatsachenbehauptung der Unterzeichnung des Vollmachtformulars \ndurch einen Vertretungsberechtigten der Klägerin offenkundig der Vollbeweis oblegen. Ein \nRechtssatz des Inhalts, ein Firmenstempel begründe den Anschein, die Unterschrift unter ei-\nnem Dokument stamme auch von einer vertretungsberechtigten Person, existiere nicht. Zu-\ndem habe das Landgericht das Argument des Anscheins einer wirksamen Vertretung bei Vor-\nlage einer Urkunde erstmals im die Anhörungsrüge zurückweisenden Beschluss verwendet, \nsodass er keine Gelegenheit zur Stellungnahme zu dieser Ansicht gehabt habe. \n \nb) Die Annahme des Landgerichts, eine Abtretung der streitgegenständlichen Forderung \ndurch die Praxis für Anästhesie sei durch Übergabe der Rechnungsunterlagen zustande ge-\nkommen, verletze seinen Anspruch auf rechtliches Gehör in willkürlicher Weise. Die Kläge-\nrin habe zu keinem Zeitpunkt vorgetragen, ihr seien durch die Praxis für Anästhesie Rech-\nnungsunterlagen übergeben worden. Vielmehr habe sie ausschließlich behauptet, sie selbst \nhabe eine Rechnung übersandt. Die Unterstellung eines Sachverhalts, den keine Partei auch \nnur behauptet habe, verletze den Gehörsanspruch. \n \nc) Eine willkürliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liege auch in dem Ver-\nweis auf den Hinweisbeschluss im Hinblick auf die Umstände der Unterschriftsleistung. \nDurch die Bezugnahme auf den Hinweisbeschluss unterstelle das Landgericht einen Sachver-\nhalt, den die Parteien nicht vorgetragen hätten. Der Beschwerdeführer habe nie behauptet, die \nKrankenschwester habe ihm zusätzlich zu der Einwilligungserklärung für die Operation eine \nAbtretungserklärung untergeschoben, sondern ihm sei vor seiner Unterschrift wahrheitswidrig \nerklärt worden, das Dokument beinhalte eine vergessene Zustimmung in die Durchführung \nder Operation. Hierin liege ein Austausch des tatsächlichen Vortrags. Gleiches gelte auch für \ndie Behauptung im Berufungszurückweisungsbeschluss, das Amtsgericht habe zu Recht sei-\nner Entscheidung den Vortrag der Klägerin von einer Unterschriftsleistung vor der Anästhesie \n\n \n \n5 \nzugrunde gelegt. Einen solchen Vortrag habe es jedoch nicht gegeben, vielmehr habe sich die \nKlägerin auf das Bestreiten des Vortrags des Beschwerdeführers mit Nichtwissen beschränkt. \nDas Amtsgericht habe damit entgegen der falschen Unterstellung des Landgerichts in seinem \nUrteil auch nicht festgestellt, die Unterschrift sei vor der Anästhesie geleistet worden. \n \nd) Das mehrfach wiederholte Übergehen des Vortrags sei auch willkürlich. Bei der hier vor-\nliegenden Gehörsverweigerung dränge sich der Schluss auf, er beruhe auf sachfremden Erwä-\ngungen. \n \nDas Staatsministerium der Justiz hat Gelegenheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen. \n \n \nII. \n \nDie Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. \n1. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen den die Anhörungsrüge zurückweisenden \nBeschluss des Landgerichts vom 4. März 2024 wendet, fehlt ihr schon das Rechtsschutz-\nbedürfnis. \n \nEntscheidungen, mit denen Gerichte Anhörungsrügen zurückweisen, sind nicht mit der \nVerfassungsbeschwerde angreifbar, wenn sie keine eigenständige Beschwer schaffen, \nsondern \nallenfalls \neine \nbereits \ndurch \ndie \nAusgangsentscheidung \neingetretene \nGrundrechtsverletzung durch die unterbliebene fachgerichtliche „Selbstkorrektur“ \nfortbestehen lassen (SächsVerfGH, Beschluss vom 20. Juni 2024 – Vf. 56-IV-22; \nBeschluss vom 18. August 2022 – Vf. 122-IV-21; Beschluss vom 27. April 2017 – Vf. \n162-IV-16; Beschluss vom 26. März 2015 – Vf. 55-IV-14; st. Rspr.; vgl. auch BVerfG, \nBeschluss vom 3. Mai 2021 – 2 BvR 1176/20 – juris Rn. 30; Beschluss vom 28. April \n2021 – 2 BvR 1451/18 – juris Rn. 9 m.w.N.). Vorliegend ist eine aus dem angegriffenen \nBeschluss vom 4. März 2024 folgende eigenständige Beschwer des Beschwerdeführers \nweder dargetan noch ersichtlich. \n2. Soweit sich der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Landgerichts vom 29. Januar \n2024 richtet, genügt die Verfassungsbeschwerde nicht den Begründungsanforderungen \naus Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1, § 28 SächsVerfGHG. \na) Nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1 und § 28 SächsVerfGHG ist \neine Verfassungsbeschwerde nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer substantiiert \ndie Möglichkeit einer Verletzung eigener, durch die Verfassung des Freistaates Sach-\nsen verbürgter Grundrechte darlegt. Hierzu muss er den Lebenssachverhalt, aus dem er \ndie Grundrechtsverletzung ableitet, aus sich heraus verständlich wiedergeben und im \nEinzelnen aufzeigen, welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene \nMaßnahme nicht gerecht werden soll (SächsVerfGH, Beschluss vom 19. September \n2024 – Vf. 89-IV-23; Beschluss vom 10. September 2020 – Vf. 87-IV-20; Beschluss \n\n \n \n6 \nvom 23. Februar 2010 – Vf. 114-IV-09; st. Rspr.). Neben der Bezeichnung des ange-\ngriffenen Hoheitsaktes und des als verletzt angesehenen Rechts sind die Tatsachen \ndarzulegen, die es dem Verfassungsgerichtshof ohne weitere Ermittlungen ermögli-\nchen, die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde zu prüfen. Dies setzt voraus, dass \ndie angegriffene Entscheidung sowie alle zu ihrem Verständnis notwendigen Unterla-\ngen mit der Verfassungsbeschwerde vorgelegt oder zumindest in ihrem wesentlichen \nInhalt mitgeteilt werden (SächsVerfGH, Beschluss vom 19. September 2024 – \nVf. 104-IV-23; Beschluss vom 30. August 2023 – Vf. 19-IV-23 [HS]/Vf. 37-IV-23 \n[e.A.]; Beschluss vom 16. August 2019 – Vf. 93-IV-19 [HS]/Vf. 94-IV-19 [e.A.]; Be-\nschluss vom 26. März 2009 – Vf. 124-IV-08; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom \n18. Juli 2019 – 2 BvR 1301/19 – juris). In Fällen, in denen eine angegriffene Ent-\nscheidung auf eine vorangegangene andere gerichtliche Entscheidung, einen gerichtli-\nchen Hinweis, Stellungnahmen oder andere Quellen Bezug nimmt, reicht es nicht aus, \nwenn lediglich die angegriffene Entscheidung, nicht jedoch die in Bezug genommenen \nEntscheidungen und sonstigen Dokumente vorgelegt werden (vgl. BVerfG, Beschluss \nvom 8. Dezember 2017 – 2 BvR 2019/17 – juris Rn. 10; Beschluss vom 14. April \n2010 – 1 BvR 299/10 – juris Rn. 8; vgl. auch Barczak in: ders., BVerfGG, 2018, § 92 \nRn. 18; Magen in: Burkiczak/Dollinger/Schorkopf, BVerfGG, 2. Aufl., § 92 Rn. 39). \nAuf Grundlage der vorgelegten Unterlagen muss der Verfassungsgerichtshof ohne \nweitere Nachforschungen in der Lage sein zu beurteilen, ob die behauptete Grund-\nrechtsverletzung zumindest möglich erscheint (SächsVerfGH, Beschluss vom \n19. September 2024 – Vf. 4-IV-24; Beschluss vom 30. August 2023 – Vf. 19-IV-23 \n[HS]/Vf. 37-IV-23 [e.A.]; Beschluss vom 14. Oktober 2021 – Vf. 76-IV-21 \n[HS]/Vf. 77-IV-21 [e.A.]; Beschluss vom 17. Februar 2011 – Vf. 102-IV-10; \nst. Rspr.). \n \nb) Diesen Anforderungen genügt die Verfassungsbeschwerde nicht. \n \nDer Beschwerdeführer hat nicht sämtliche zum Verständnis der angegriffenen Ent-\nscheidung wesentlichen Unterlagen vorgelegt. \n \nSo hat er das der angegriffenen Entscheidung des Landgerichts vorangegangene Urteil \ndes Amtsgerichts Leipzig vom 11. September 2023 nur unvollständig beigefügt und \nauch nur auszugsweise inhaltlich wiedergegeben. Eine vollständige Vorlage wäre hin-\ngegen erforderlich gewesen, weil das Landgericht zur Begründung seiner angegriffe-\nnen Entscheidung vom 29. Januar 2024 auf den Hinweisbeschluss vom 8. Januar 2024 \nund dieser wiederum auf die Entscheidung des Amtsgerichts verwies. Insbesondere \nstellte das Landgericht fest, dass das Amtsgericht seiner Entscheidung zu Recht den \nKlägervortrag zur Unterschriftsleistung unter dem Dokument vom 2. September 2020 \nvor der Anästhesie zugrunde legte. Auch dieser Vortrag der Klägerin ergibt sich voll-\nständig weder aus der Beschwerdeschrift noch aus den dieser beigefügten Unterlagen. \nDer Inhalt des Schriftsatzes der Klägerin vom 10. Februar 2023, auf den ebenfalls im \nHinweisbeschluss vom 8. Januar 2024 verwiesen wird, lässt sich weder durch dessen \nVorlage noch anhand der Beschwerdeschrift nachvollziehen. \n\n \n \n7 \n \nSoweit der Beschwerdeführer rügt, die erstinstanzlich vorgelegte Vollmacht genüge \nnicht, um die Prozessbevollmächtigten der Klägerin zu legitimieren, ist dem Verfas-\nsungsgerichtshof mangels Vorlage dieses Dokuments auch insoweit eine Prüfung der \nVerfassungsmäßigkeit der landgerichtlichen Ausführungen hierzu verwehrt. Dies gilt \ngleichermaßen bezogen auf die landgerichtlichen Ausführungen zu den Einwänden \ndes Beschwerdeführers gegen die nicht vorgelegte streitgegenständliche Rechnung . \n \nDer Inhalt einiger der genannten Schriftstücke wird zwar in der Beschwerdeschrift \noder anderen beigefügten Dokumenten an verschiedenen Stellen kurz wiedergegeben. \nDie Wiedergaben erfolgen aber jeweils nur auszugsweise bzw. ohne die Möglichkeit \nzu überprüfen, ob sie vollständig sind (vgl. zu der Unzulässigkeit eines solchen Vor-\ngehens BVerfG, Beschluss vom 24. Mai 2019 – 1 BvR 673/19 – juris Rn. 2; vgl. auch \nBVerfG, Beschluss vom 16. Dezember 1992, BVerfGE 88, 40 [45]). \n \n \nIII. \n \nDer Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher \ndurch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG. \n \n \nIV. \n \nDie Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG). \n \n \n \n \ngez. Grünberg \n \n \ngez. Wahl \n \n \n \ngez. Herberger \n \n \n \n \ngez. Hoven \n \n \n \ngez. Jäger \n \n \n \ngez. Kirst \n \n \n \n \ngez. Schurig \n \n \ngez. Strewe \n \n \n \ngez. Uhle","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365544","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-sachsen/2025-02-14/vf-28-iv-24","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 105","ref_norm":"105","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 142","ref_norm":"142","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 529","ref_norm":"529","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/365544","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365544","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-sachsen/2025-02-14/vf-28-iv-24","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/365544","retrieved":"2026-07-09 04:53:03.723323+00:00"}}