{"status":"available","doknr":"OLD365543","ecli":null,"court":"Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen","senate":null,"decided":"2025-02-14","aktenzeichen":"Vf. 18-IV-24","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Vf. 18-IV-24 \n \n \n \n \n \n \n \n \nDER VERFASSUNGSGERICHTSHOF \n \nDES FREISTAATES SACHSEN \n \nIM NAMEN DES VOLKES \n \n \nBeschluss \n \nIn dem Verfahren \nüber die Verfassungsbeschwerde \n \n \ndes Herrn Dr. O., \n \n \n \nhat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfas-\nsungsgerichtshofes Matthias Grünberg, den Richter Andreas Wahl, die Richterinnen Simone \nHerberger, Elisa Hoven und die Richter Markus Jäger, Dirk Kirst, Klaus Schurig, Stefan Ans-\ngar Strewe und Arnd Uhle \n \n \nam 14. Februar 2025 \n \n \nbeschlossen: \n \nDie Verfassungsbeschwerde wird verworfen. \n \n \n\n \n \n2 \nG r ü n d e : \n \nI. \n \nMit seiner am 4. März 2024 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen einge-\ngangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen den Beschluss \ndes Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 31. Januar 2024 (5 A 92/23), ihm zugegangen \nam 6. Februar 2024, das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 19. Oktober 2022 \n(1 K 1054/20), den Widerspruchsbescheid des Mitteldeutschen Rundfunks (MDR) vom \n20. Juli 2020, die Festsetzungsbescheide des MDR vom 2. Mai 2017 und vom 2. Januar 2018 \nsowie die Direktanmeldung und Eröffnung eines Rundfunkbeitragskontos durch den Beitrags-\nservice des MDR rückwirkend zum 1. Januar 2013, dem Beschwerdeführer nach eigenen An-\ngaben bekannt gegeben am 25. März 2014. \n \nWie dem Beschwerdevorbringen zu entnehmen ist, lehnte das Sächsische Oberverwaltungsge-\nricht in seinem angegriffenen Beschluss den Antrag des Beschwerdeführers auf Zulassung der \nBerufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig ab. \n \nDer Beschwerdeführer rügt mit seiner Verfassungsbeschwerde die Verletzung seines An-\nspruchs auf rechtliches Gehör unter Berufung auf Art. 38 Satz 1 SächsVerf. Darüber hinaus \nrügt er die Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 3 Abs. 2, Art. 14 Abs. 1, Art. 15, Art. 18 \nAbs. 3, Art. 19 Abs. 1, Art. 20 Abs. 1 und Art. 37 Abs. 1 Satz 2 SächsVerf sowie der jeweils \ninhaltsgleichen Grundrechte des Grundgesetzes. \n \nDas Staatsministerium der Justiz hat Gelegenheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen. \n \n \nII. \n \nDie Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. \n \n1. Soweit der Beschwerdeführer einen Verstoß gegen Grundrechte des Grundgesetzes rügt, \nist der Rechtsweg zum Verfassungsgerichtshof nicht eröffnet. Eine Verfassungsbeschwer-\nde kann nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 7 Nr. 4, § 27 Abs. 1 SächsVerfGHG \nnur mit der Behauptung erhoben werden, durch die öffentliche Gewalt in einem in der \nVerfassung des Freistaates Sachsen niedergelegten Grundrecht verletzt zu sein \n(SächsVerfGH, Beschluss vom 5. Dezember 2024 – Vf. 36-IV-24; Beschluss vom \n6. September 2019 – Vf. 68-IV-19; st. Rspr.). \n \n2. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen die inhaltsgleichen Grundrechte der Ver-\nfassung des Freistaates Sachsen richtet, genügt sie nicht den aus Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 \nSächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1, § 28 SächsVerfGHG folgenden Begründungsanforderun-\ngen. \n \n\n \n \n3 \na) Nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1 und § 28 SächsVerfGHG ist \neine Verfassungsbeschwerde nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer neben der Be-\nzeichnung des angegriffenen Hoheitsaktes und des als verletzt angesehenen Rechts al-\nle Tatsachen darlegt, die es dem Verfassungsgerichtshof ohne weitere Ermittlungen \nermöglichen, die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde zu prüfen. Dies setzt vo-\nraus, dass neben der angegriffenen Entscheidung auch die in Bezug genommenen Ent-\nscheidungen mit der Verfassungsbeschwerde vorgelegt oder zumindest in ihrem we-\nsentlichen Inhalt mitgeteilt werden (SächsVerfGH, Beschluss vom 5. Dezember \n2024 – Vf. 76-IV-24; Beschluss vom 10. September 2020 – Vf. 125-IV-20 [HS]/Vf. \n126-IV-20 [e.A.] m.w.N.; st. Rspr.). Auf Grundlage der vorgelegten Unterlagen muss \nder Verfassungsgerichtshof ohne weitere Nachforschungen in der Lage sein zu beur-\nteilen, ob die behauptete Grundrechtsverletzung zumindest möglich erscheint \n(SächsVerfGH, Beschluss vom 5. Dezember 2024 – Vf. 76-IV-24; Beschluss vom \n14. Oktober 2021 – Vf. 76-IV-21 [HS]/Vf. 77-IV-21 [e.A.]; st. Rspr.; vgl. BVerfG, \nBeschluss vom 22. Juli 2024 – 2 BvR 2276/20 – juris Rn. 34; Beschluss vom 10. Ok-\ntober 1995, BVerfGE 93, 266 [288]). Im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit einer \nVerfassungsbeschwerde ist es nicht Aufgabe des Verfassungsgerichtshofs, sich anhand \nhinzugezogener Akten den Lebenssachverhalt selbst zu erschließen, aus dem sich eine \nbehauptete Grundrechtsverletzung ergeben soll (SächsVerfGH, Beschluss vom \n30. August 2023 – Vf. 7-IV-23; Beschluss vom 25. August 2016 – Vf. 100-IV-16; \nst. Rspr.). \n \nb) Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdeschrift nicht. Der Beschwerdeführer \nlegt die angegriffenen Entscheidungen und die in seinem Sachvortrag aufgeführten \nBescheide und Schreiben nicht vor. Die teilweise Wiedergabe einzelner Passagen aus \nden Entscheidungen des Verwaltungsgerichts und des Sächsischen Oberverwaltungs-\ngerichts vermögen diesen Mangel nicht zu beseitigen. Der Verfassungsgerichtshof \nwird auf dieser Grundlage nicht in die Lage versetzt, sich einen vollständigen Ein-\ndruck vom zugrundeliegenden Sachverhalt zu verschaffen und die angegriffenen Ent-\nscheidungen angemessen verfassungsrechtlich zu würdigen. \n \n \nIII. \n \nDer Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher \ndurch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG. \n \n \n \n \n\n \n \n4 \nIV. \n \nDie Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG). \n \n \n \n \n \ngez. Grünberg \n \n \ngez. Wahl \n \n \n \ngez. Herberger \n \n \n \n \ngez. Hoven \n \n \n \ngez. Jäger \n \n \n \ngez. Kirst \n \n \n \n \ngez. Schurig \n \n \ngez. Strewe \n \n \n \ngez. Uhle","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365543","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-sachsen/2025-02-14/vf-18-iv-24","cited_norms":[{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/365543","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365543","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-sachsen/2025-02-14/vf-18-iv-24","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/365543","retrieved":"2026-07-09 04:53:03.704401+00:00"}}