{"status":"available","doknr":"OLD365542","ecli":null,"court":"Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen","senate":null,"decided":"2025-03-13","aktenzeichen":"Vf. 4-IV-25","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Vf. 4-IV-25 \n \n \n \n \n \n \n \n \n \nDER VERFASSUNGSGERICHTSHOF \n \nDES FREISTAATES SACHSEN \n \nIM NAMEN DES VOLKES \n \n \nBeschluss \n \nIn dem Verfahren \nüber die Verfassungsbeschwerde \n \n \ndes Herrn V., \n \n \n \nhat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfas-\nsungsgerichtshofes Matthias Grünberg, den Richter Andreas Wahl, die Richterinnen Simone \nHerberger, Elisa Hoven und die Richter Markus Jäger, Dirk Kirst, Klaus Schurig, Stefan Ans-\ngar Strewe und Arnd Uhle \n \nam 13. März 2025 \n \n \nbeschlossen: \n \nDie Verfassungsbeschwerde wird verworfen. \n \n \n\n \n2 \nG r ü n d e : \n \nI. \n \nMit seiner am 6. Januar 2025 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen einge-\ngangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen das Schreiben \nvom 13. Dezember 2024 sowie gegen das Versäumnisurteil vom 20. Dezember 2024 des \nLandgerichts Leipzig (jeweils 09 O 2627/24). \n \nMit dem angegriffenen Schreiben wies das Landgericht Leipzig den Beschwerdeführer darauf \nhin, dass vor dem Landgericht Anwaltszwang herrsche mit der Folge, dass er selbst keine \nprozessual wirksamen Erklärungen abgeben und eine Säumnisentscheidung gegen ihn erge-\nhen könne. Mit dem angegriffenen Versäumnisurteil verurteilte es ihn, näher bezeichnete Äu-\nßerungen bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungs-\ngeldes zu unterlassen, die wiedergegebenen Äußerungen zu widerrufen sowie an den Kläger \nvorgerichtliche Rechtsanwaltskosten zu zahlen. \n \nDer Beschwerdeführer rügt die Verletzung von Art. 6 Abs. 3 Buchst. c und d der Konvention \nzum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK). Er sei Angehöriger einer na-\ntionalen Minderheit und berechtigt, sich selbst vor Gericht zu verteidigen. Der Anwaltszwang \nentspreche nicht der gesetzlichen Festlegung und entziehe ihm Menschenrechte und Grund-\nfreiheiten. Das Versäumnisurteil entspreche keinem fairen Verfahren, weil ihm die Möglich-\nkeit entzogen werde, Fragen an Belastungszeugen zu stellen. \n \nDas Staatsministerium der Justiz hat Gelegenheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen. \n \n \nII. \n \nDie Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. \n \n1. Der Beschwerdeführer rügt ausschließlich die Verletzung von Art. 6 Abs. 3 Buchst. c \nund d EMRK. Insoweit ist der Rechtsweg zum Verfassungsgerichtshof nicht eröffnet \n(SächsVerfGH, Beschluss vom 24. Oktober 2024 – Vf. 21-IV-24; Beschluss vom 23. Mai \n2024 – Vf. 38-IV-23; Beschluss vom 3. Dezember 2020 – Vf. 190-IV-20). \n2. Soweit sein Vorbringen zu seinen Gunsten auf das in der Verfassung des Freistaates Sach-\nsen garantierte Grundrecht auf ein gerechtes Verfahren (Art. 78 Abs. 3 Satz 1 Alt. 1 \nSächsVerf) bezogen wird, ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig, weil sie nicht den \nBegründungsanforderungen aus Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf, § 27 Abs. 1 und § 28 \nSächsVerfGHG entspricht. \n \na) Nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1 und § 28 SächsVerfGHG ist \neine Verfassungsbeschwerde nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer substantiiert \n\n \n3 \ndie Möglichkeit einer Verletzung eigener, durch die Verfassung des Freistaates Sach-\nsen verbürgter Grundrechte darlegt. Hierzu muss er den Lebenssachverhalt, aus dem er \ndie Grundrechtsverletzung ableitet, aus sich heraus verständlich wiedergeben und im \nEinzelnen aufzeigen, welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene \nMaßnahme nicht gerecht werden soll (SächsVerfGH, Beschluss vom 8. Dezember \n2023 – Vf. 102-IV-23; Beschluss vom 10. September 2020 – Vf. 87-IV-20; Beschluss \nvom 23. Februar 2010 – Vf. 114-IV-09; st. Rspr). Darüber hinaus sind die Sachent-\nscheidungsvoraussetzungen darzulegen, soweit ihr Vorliegen nicht aus sich heraus er-\nkennbar ist (SächsVerfGH, Beschluss vom 24. Oktober 2024 – Vf. 103-IV-23; Be-\nschluss vom 8. Dezember 2023 – Vf. 102-IV-23; Beschluss vom 29. März 2010 – Vf. \n13-IV-10; st. Rspr.). \n \nb) Der Beschwerdeführer hat weder den zugrundeliegenden Lebenssachverhalt aus sich \nheraus verständlich dargestellt noch im Einzelnen aufgezeigt, mit welchen verfas-\nsungsrechtlichen Verbürgungen der angegriffene Hinweis und die angefochtene Ent-\nscheidung kollidieren könnten. Vielmehr beschränkt er sich auf eine bloße Behaup-\ntung der Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren. Zudem trägt er nicht vor, den \nRechtsweg im Sinne des § 27 Abs. 2 Satz 1 SächsVerfGHG erschöpft zu haben. Er hat \nnicht dargetan, dass er von der Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, nach § 338 ZPO \nEinspruch gegen das Versäumnisurteil einzulegen. \n \n \nIII. \n \nDer Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher \ndurch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG. \n \n \nIV. \n \nDie Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG). \n \n \n \n \ngez. Grünberg \n \n \ngez. Wahl \n \n \n \ngez. Herberger \n \n \n \ngez. Hoven \n \n \n \ngez. Jäger \n \n \n \ngez. Kirst \n \n \n \ngez. Schurig \n \n \ngez. Strewe \n \n \n \ngez. 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