{"status":"available","doknr":"OLD365538","ecli":null,"court":"Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen","senate":null,"decided":"2025-03-13","aktenzeichen":"Vf. 56-IV-24","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Vf. 56-IV-24 \n \n \n \n \n \n \n \n \nDER VERFASSUNGSGERICHTSHOF \n \nDES FREISTAATES SACHSEN \n \nIM NAMEN DES VOLKES \n \n \nBeschluss \n \nIn dem Verfahren \nüber die Verfassungsbeschwerde \n \n \n \nder S., \n \n \nhat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfas-\nsungsgerichtshofes Matthias Grünberg, den Richter Andreas Wahl, die Richterinnen Simone \nHerberger, Elisa Hoven und die Richter Dirk Kirst, Markus Jäger, Klaus Schurig, Stefan Ans-\ngar Strewe und Arnd Uhle \n \nam 13. März 2025 \n \n \nbeschlossen: \n \nDie Verfassungsbeschwerde wird verworfen. \n \n \n \n \n\n \n \n2 \nG r ü n d e : \n \nI. \n \nMit seiner am 29. Juli 2024 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen einge-\ngangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen das Endurteil des \nAmtsgerichts Dresden vom 6. Mai 2022 (140 C 717/21). \n \nMit der angegriffenen Entscheidung verurteilte das Amtsgericht den Beschwerdeführer im \nRahmen einer mietrechtlichen Streitigkeit zur Nachzahlung von Betriebskosten in Höhe von \ninsgesamt 50,01 EUR nebst Zinsen an seinen Vermieter. Die Betriebskostenabrechnung sei \nformell ordnungsgemäß und nachprüfbar; Zweifel an der ordnungsgemäßen Angabe eines \nKostenverteilungsschlüssels habe der Kläger rechtzeitig von Ablauf der Abrechnungsfrist \nbeseitigt. Der Anteil nicht auf den Beschwerdeführer umlegbarer Hausmeisterkosten werde \nauf 20 % der im Hausmeister-Dienstvertrag vereinbarten Pauschalvergütung geschätzt. Einen \nVerstoß gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot habe der Beschwerdeführer nicht schlüssig darge-\nlegt. Dem Beschwerdeführer stehe auch kein Zurückbehaltungsrecht zu, weil ihm die Einsicht \nin Belege zur Betriebskostenabrechnung nicht verweigert worden sei. Die behaupteten Män-\ngel des Mietobjekts seien unerheblich und könnten deshalb ebenfalls kein Zurückbehaltungs-\nrecht begründen. \n \nDie hiergegen erhobene Anhörungsrüge wies das Amtsgericht Dresden mit Beschluss vom \n12. Juni 2024 (141 C 717/21), dem Beschwerdeführer zugegangen am 27. Juni 2024, zurück. \nDas angefochtene Urteil habe dem Beschwerdeführer zu allen von ihm beanstandeten Punkten \nrechtliches Gehör gewährt. \n \nDer Beschwerdeführer rügt einen Verstoß gegen seinen Anspruch auf rechtliches Gehör aus \nArt. 78 Abs. 2 SächsVerf und gegen das Willkürverbot aus Art. 18 Abs. 1 SächsVerf und \nArt. 78 Abs. 3 Satz 1 SächsVerf. Das Gericht sehe die vom Beschwerdeführer zur Begrün-\ndung seiner Einrede vorgetragenen Mängel und Beweisangebote zu Unrecht als unerheblich \nan. Das Urteil sei willkürlich, weil es § 320 BGB als Rechtsgrundlage eines Leistungsverwei-\ngerungsrecht nicht erwähne. Willkürlich sei auch die unter keinem Gesichtspunkt vertretbare \nAuffassung des Gerichts zur ordnungsgemäßen Angabe des Verteilerschlüssels in der Be-\ntriebskostenabrechnung. In die Schätzung des nicht zu erstattenden Anteils der Hausmeister-\nkosten sei unstreitiger Parteivortrag nicht eingeflossen, die Schätzung sei willkürlich. Der \nvom Beschwerdeführer vorgetragene Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot werde zu \nUnrecht als unschlüssig angesehen. \n \nDas Staatsministerium der Justiz hat Gelegenheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen. \n \n \n \n \n\n \n \n3 \nII. \n \nDie Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie den Begründungsanforderungen aus \nArt. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1 und § 28 SächsVerfGHG nicht genügt. \n1. Nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1 und § 28 SächsVerfGHG ist eine \nVerfassungsbeschwerde nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer substantiiert die Mög-\nlichkeit einer Verletzung eigener, durch die Verfassung des Freistaates Sachsen verbürgter \nGrundrechte darlegt. Hierzu muss er den Lebenssachverhalt, aus dem er die Grundrechts-\nverletzung ableitet, aus sich heraus verständlich wiedergeben und im Einzelnen aufzeigen, \nwelchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme nicht gerecht \nwerden soll (SächsVerfGH, Beschluss vom 15. August 2024 – Vf. 9-IV-24; Beschluss \nvom 23. Februar 2010 – Vf. 114-IV-09; st. Rspr.). Wird ein Grundrechtsverstoß durch \nVerletzung des von den Fachgerichten auszulegenden und anzuwendenden Rechts gerügt, \nist darüber hinaus darzulegen und zu begründen, dass und wodurch der Richter die Bedeu-\ntung verfassungsbeschwerdefähiger Rechte für den seiner besonderen fachlichen Kompe-\ntenz zugewiesenen Normenbereich verfehlt, etwa die Grundrechtsrelevanz der von ihm zu \nentscheidenden Frage überhaupt nicht gesehen, den Gehalt des maßgeblichen Grundrechts \nverkannt oder seine Auswirkungen auf das einfache Recht in grundsätzlich fehlerhafter \nWeise missachtet hat (SächsVerfGH, Beschluss vom 20. Juni 2024 – Vf. 33-IV-23; Be-\nschluss vom 11. April 2018 – Vf. 160-IV-17; st. Rspr.). \n2. Diesen Anforderungen genügt das Beschwerdevorbringen nicht. \na) Der Beschwerdeführer legt die Möglichkeit der Verletzung rechtlichen Gehörs nicht \nausreichend dar. \n \naa) Das aus Art. 78 Abs. 2 SächsVerf folgende Gebot rechtlichen Gehörs verpflichtet die \nGerichte, die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen, in Er-\nwägung zu ziehen und – soweit entscheidungserheblich – zu berücksichtigen. Es soll \nals Prozessgrundrecht sicherstellen, dass die Entscheidung frei von Verfahrensfehlern \nergeht, die ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung \ndes Sachvortrages eines Beteiligten haben. Art. 78 Abs. 2 SächsVerf verwehrt es den \nGerichten aber nicht, das Vorbringen eines Verfahrensbeteiligten aus Gründen des \nformellen oder materiellen Rechts außer Betracht zu lassen (SächsVerfGH, Beschluss \nvom 19. September 2024 – Vf. 89-IV-23; Beschluss vom 10. September 2020 – \nVf. 92-IV-19; st. Rspr.). Auch wenn die schriftlichen Entscheidungsgründe zu einem \nbestimmten Vortrag nichts enthalten, kann in der Regel davon ausgegangen werden, \ndass das Gericht dieses Vorbringen pflichtgemäß zur Kenntnis genommen und bei der \nEntscheidung berücksichtigt hat (SächsVerfGH, Beschluss vom 19. September 2024 – \nVf. 89-IV-23; Beschluss vom 27. Mai 2010 – Vf. 6-IV-10; st. Rspr.). Art. 78 Abs. 2 \nSächsVerf ist daher erst dann verletzt, wenn besondere Umstände deutlich machen, \ndass das Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genom-\nmen oder bei der Entscheidung nicht erwogen wurde (SächsVerfGH, Beschluss vom \n\n \n \n4 \n19. September 2024 – Vf. 89-IV-23; Beschluss vom 20. April 2010 – Vf. 9-IV-10; \nst. Rspr.). Der Anspruch auf rechtliches Gehör kann zudem nur dann verletzt sein, \nwenn die gerichtliche Entscheidung auf dem gerügten Verstoß beruht (SächsVerfGH, \nBeschluss vom 27. April 2023 – Vf. 34-IV-22; Beschluss vom 12. Mai 2022 – Vf. 63-\nIV-21; Beschluss vom 29. März 2009 – Vf. 133-IV-09; st. Rspr.). \n \nbb) Gemessen hieran hat der Beschwerdeführer keine besonderen Umstände vorgetragen, \ndie auf eine unzulässige Nichtberücksichtigung seines Vorbringens im Ausgangsver-\nfahren schließen lassen. Indem sich der Beschwerdeführer im Kern darauf beruft, dass \ndas Gericht seinen Vortrag und seine Beweisangebote fälschlicherweise nicht berück-\nsichtigt, als unerheblich oder unschlüssig beurteilt habe, setzt er seine einfach-\nrechtliche Sichtweise anstelle derjenigen des Amtsgerichts. Dieses begründet die von \nihm vorgenommene Würdigung von Sachverhalt und Beweismitteln und seine hieraus \ngezogenen rechtlichen Schlussfolgerungen ebenso wie sein Absehen von weiteren \nBeweiserhebungen. Es setzt sich mit dem Inhalt des den Verteilerschlüssel betreffen-\nden Vermieterschreibens vom 3. September 2020, den einzelnen Abrechnungsposten \nder Betriebskostenabrechnung und den Beweisangeboten des Beschwerdeführers er-\nsichtlich auseinander. Insbesondere bewertet es die beanstandeten Geräusche im Re-\ngenfallrohr als nicht hinreichend erheblich, um ein Zurückbehaltungsrecht auslösen zu \nkönnen oder um eine weitere Beweiserhebung erforderlich zu machen. Darüber hinaus \nbegründet es nachvollziehbar und unter konkreter Bezugnahme auf die vom Be-\nschwerdeführer vorgelegten oder angebotenen Beweismittel, dass der behauptete Ver-\nstoß der Betriebskostenabrechnung gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot nicht hinrei-\nchend schlüssig dargelegt worden sei. Dass die rechtliche Würdigung des Gerichts im \nErgebnis nicht der von dem Beschwerdeführer vertretenen Rechtsauffassung ent-\nspricht, stellt keinen Aspekt rechtlichen Gehörs dar. Aus der gerichtlichen Pflicht, \nVorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen, folgt nicht, dass ihm auch in der \nSache zu entsprechen ist (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 19. September 2024 – \nVf. 89-IV-23; Beschluss vom 28. August 2015 – Vf. 53-IV-15; vgl. BVerfG, Be-\nschluss vom 21. Februar 2008 – 1 BvR 1987/07 – juris Rn. 13 m.w.N.). \n \nb) Der Beschwerdeführer hat ferner eine mögliche Verletzung des Art. 18 Abs. 1 \nSächsVerf in seiner Ausprägung als Willkürverbot nicht dargelegt. \n \naa) Das in Art. 18 Abs. 1 SächsVerf verbürgte Willkürverbot ist verletzt, wenn die \nRechtsanwendung oder das Verfahren mit den Vorgaben der Verfassung des Freistaa-\ntes Sachsen unter keinem denkbaren Gesichtspunkt mehr vereinbar ist. Insoweit wird \nein Beschwerdeführer nur durch eine gerichtliche Entscheidung verletzt, die bei ver-\nständiger Würdigung der die Verfassung beherrschenden Gedanken nicht mehr ver-\nständlich erscheint und daher offensichtlich unhaltbar ist (SächsVerfGH, Beschluss \nvom 19. September 2024 – Vf. 104-IV-23; Beschluss vom 18. Januar 2019 – Vf. 115-\nIV-18; st. Rspr.) Die Feststellung und Würdigung des Sachverhalts ist allein Sache der \ndafür zuständigen Fachgerichte und der Nachprüfung durch den Verfassungsgerichts-\nhof entzogen; dieser ist allein zur Wahrung des Verfassungsrechts berufen. Auch die \n\n \n \n5 \nBeweiswürdigung kann im Verfahren über eine Verfassungsbeschwerde nicht \nschlechthin auf ihre Richtigkeit, sondern nur daraufhin überprüft werden, ob sie spezi-\nfisches Verfassungsrecht verletzt, ob also die Beweise willkürlich oder sonst unter \nVerletzung von Verfassungsrecht gewürdigt worden sind (SächsVerfGH, Beschluss \nvom 19. Januar 2023 – Vf. 27-IV-22; Beschluss vom 18. Januar 2007 – Vf. 78-IV-06; \nst. Rspr.). \n \nbb) Hiervon ausgehend hat der Beschwerdeführer keine Umstände vorgetragen, die es als \nmöglich erscheinen lassen, dass die behauptete Fehlerhaftigkeit der Beweiswürdigung \nund der darauf beruhenden Rechtsanwendung durch das Amtsgericht mit den Vorga-\nben der Verfassung des Freistaates Sachsen unter keinem denkbaren Gesichtspunkt \nmehr vereinbar ist. Das Vorbringen des Beschwerdeführers erschöpft sich vielmehr in \nder Wiederholung seiner bereits im fachgerichtlichen Ausgangsverfahren vorgetrage-\nnen abweichenden Rechtsauffassung. Den Gründen der angefochtenen Entscheidung \nkann auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens nicht entnommen wer-\nden, dass das Gericht die Grundrechtsrelevanz der zu entscheidenden Frage überhaupt \nnicht gesehen, einschlägigen Grundrechtsgehalt verkannt oder seine Auswirkungen \nauf das einfache Recht in grundsätzlich fehlerhafter und nicht mehr vertretbarer Weise \nmissachtet hätte. \n \nc) Soweit der Beschwerdeführer sich unter Berufung auf das Willkürverbot auch auf \nArt. 78 Abs. 3 Satz 1 SächsVerf stützt und hierdurch einen Verstoß gegen seinen An-\nspruch auf ein gerechtes Verfahren meinen sollte, fehlt über die Zitierung der Vor-\nschrift hinaus jeglicher Vortrag. \n \n \nIII. \n \nDer Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher \ndurch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG. \n \n \n \n \n\n \n \n6 \nIV. \n \nDie Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG). \n \n \n \n \ngez. Grünberg \n \n \ngez. Wahl \n \n \n \ngez. Herberger \n \n \n \n \ngez. Hoven \n \n \n \ngez. Jäger \n \n \n \ngez. Kirst \n \n \n \n \ngez. Schurig \n \n \ngez. Strewe \n \n \n \ngez. Uhle","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365538","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-sachsen/2025-03-13/vf-56-iv-24","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 320","ref_norm":"320","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/365538","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365538","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-sachsen/2025-03-13/vf-56-iv-24","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/365538","retrieved":"2026-07-09 04:53:03.617153+00:00"}}