{"status":"available","doknr":"OLD365537","ecli":null,"court":"Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen","senate":null,"decided":"2025-03-13","aktenzeichen":"Vf. 46-IV-24","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Vf. 46-IV-24 \n \n \n \n \n \n \n \n \n \nDER VERFASSUNGSGERICHTSHOF \n \nDES FREISTAATES SACHSEN \n \nIM NAMEN DES VOLKES \n \n \nBeschluss \n \nIn dem Verfahren \nüber die Verfassungsbeschwerde \n \n \n \ndes Herrn K., \n \n \n \nhat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfas-\nsungsgerichtshofes Matthias Grünberg, den Richter Andreas Wahl, die Richterinnen Simone \nHerberger, Elisa Hoven und die Richter Markus Jäger, Dirk Kirst, Klaus Schurig, Stefan Ans-\ngar Strewe und Arnd Uhle \n \n \nam 13. März 2025 \n \n \nbeschlossen: \n \nDie Verfassungsbeschwerde wird verworfen. \n \n \n \n \n \n\n \n \n2 \nG r ü n d e : \n \nI. \n \nMit seiner am 30. Juni 2024 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen einge-\ngangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen den Beschluss \ndes Verwaltungsgerichts Leipzig vom 25. Juni 2024 (8 K 105/24). \n \nWie dem Beschwerdeschreiben zu entnehmen ist, erhob der Beschwerdeführer im Ausgangs-\nverfahren beim Verwaltungsgericht Leipzig Klage auf Erteilung von Auskünften nach dem \nInformationsfreiheitsgesetz und auf Bescheidung einer Petition i.S.v. Art. 17 GG gegen „den \nBund“. Das Verwaltungsgericht teilte ihm mit, es werde das Verfahren einstellen, wenn der \nBeschwerdeführer keine ladungsfähige Adresse angebe. Dieser verwies auf seine SAFE-ID \nund berief sich darauf, eine Klage sei auch ohne Angabe einer ladungsfähigen Anschrift zu-\nlässig. \n \nMit dem angegriffenen Beschluss vom 25. Juni 2024 stellte das Verwaltungsgericht Leipzig \ndas Verfahren ein. Zur Begründung führte es aus, die Klage gelte gemäß § 92 Abs. 2 Satz 1 \nVwGO als zurückgenommen, weil der Beschwerdeführer der am 7. April 2024 als zugestellt \ngeltenden (§ 173 Abs. 4 ZPO) Aufforderung nicht fristgerecht nachgekommen sei. \n \nDer Beschwerdeführer rügt mit seiner Verfassungsbeschwerde eine Verletzung seiner Grund-\nrechte aus Art. 38 Satz 1, Art. 78 Abs. 3 und Art. 18 Abs. 1 SächsVerf. \n \nDas Staatsministerium der Justiz hat Gelegenheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen. \n \n \nII. \n \nDie Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie den Begründungsanforderungen aus \nArt. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1, § 28 SächsVerfGHG nicht genügt. \n1. Nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1 und § 28 SächsVerfGHG ist eine \nVerfassungsbeschwerde nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer substantiiert die Mög-\nlichkeit einer Verletzung eigener, durch die Verfassung des Freistaates Sachsen verbürgter \nGrundrechte darlegt. Hierzu muss er den Lebenssachverhalt, aus dem er die Grundrechts-\nverletzung ableitet, aus sich heraus verständlich wiedergeben und im Einzelnen aufzeigen, \nwelchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme nicht gerecht \nwerden soll (SächsVerfGH, Beschluss vom 5. Dezember 2024 – Vf. 76-IV-24; Beschluss \nvom 23. Februar 2010 – Vf. 114-IV-09; st. Rspr.). Dem Verfassungsgerichtshof sind alle \nTatsachen darzulegen, die es ihm ohne weitere Ermittlungen ermöglichen, die Zulässig-\nkeit der Verfassungsbeschwerde zu prüfen (SächsVerfGH, Beschluss vom 12. Dezember \n2019 – Vf. 110-IV-19 [HS]; Beschluss vom 29. März 2010 – Vf. 13-IV-10; st. Rspr.). \nDies setzt voraus, dass die angegriffene Entscheidung sowie alle zu ihrem Verständnis \n\n \n \n3 \nnotwendigen Unterlagen mit der Verfassungsbeschwerde vorgelegt oder zumindest in ih-\nrem wesentlichen Inhalt mitgeteilt werden (SächsVerfGH, Beschluss vom 5. Dezember \n2024 – Vf. 76-IV-24; Beschluss vom 26. März 2009 – Vf. 124-IV-08; vgl. auch BVerfG, \nBeschluss vom 18. Juli 2019 – 2 BvR 1301/19 – juris Rn. 10). Auf Grundlage der vorge-\nlegten Unterlagen muss der Verfassungsgerichtshof ohne weitere Nachforschungen in der \nLage sein, zu beurteilen, ob die behauptete Grundrechtsverletzung zumindest möglich er-\nscheint. Im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde ist es \nnicht Aufgabe des Verfassungsgerichtshofs, sich anhand erst noch hinzuzuziehender Ak-\nten den Lebenssachverhalt selbst zu erschließen, aus dem sich eine behauptete Grund-\nrechtsverletzung ergeben soll (SächsVerfGH, Beschluss vom 5. Dezember 2024 – Vf. 76-\nIV-24; Beschluss vom 25. August 2016 – Vf. 100-IV-16; st. Rspr.). \n \n2. Diesen Anforderungen wird das Beschwerdeschreiben nicht gerecht. \n \nDer Beschwerdeführer trägt bereits den zugrunde liegenden Lebenssachverhalt nicht \nnachvollziehbar vor. Er legt weder die von ihm erwähnte Klage auf Erteilung von Aus-\nkünften nach dem Informationsfreiheitsgesetz und auf Bescheidung einer Petition i.S.v. \nArt. 17 GG noch die gerichtliche Aufforderung vor, auf die in den Gründen des Einstel-\nlungsbeschlusses verwiesen wird. Nimmt eine angegriffene Entscheidung Bezug auf den \nInhalt verfahrensrelevanter Dokumente, reicht es zur ausreichenden Substantiierung nicht \naus, wenn lediglich die angegriffene Entscheidung selbst, nicht jedoch die in Bezug ge-\nnommenen Dokumente vorgelegt werden (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 27. April \n2023 – Vf. 73-IV-22; Beschluss vom 10. September 2020 – Vf. 125-IV-20 [HS]/Vf. 126-\nIV-20 [e.A.] m.w.N.). Auf dieser Grundlage ist es dem Verfassungsgerichtshof nicht mög-\nlich, die gerügten Grundrechtsverletzungen zuverlässig zu beurteilen. \n \n \nIII. \n \nDer Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher \ndurch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG. \n \n \n \n \n\n \n \n4 \nIV. \n \nDie Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG). \n \n \n \n \n \ngez. Grünberg \n \n \ngez. Wahl \n \n \n \ngez. Herberger \n \n \n \n \ngez. Hoven \n \n \n \ngez. Jäger \n \n \n \ngez. Kirst \n \n \n \n \ngez. Schurig \n \n \ngez. Strewe \n \n \n \ngez. Uhle","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365537","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-sachsen/2025-03-13/vf-46-iv-24","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 17","ref_norm":"17","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/365537","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365537","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-sachsen/2025-03-13/vf-46-iv-24","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/365537","retrieved":"2026-07-09 04:53:03.597082+00:00"}}