{"status":"available","doknr":"OLD365536","ecli":null,"court":"Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen","senate":null,"decided":"2025-03-13","aktenzeichen":"Vf. 38-IV-24","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Vf. 38-IV-24 \n \n \n \n \n \n \n \n \nDER VERFASSUNGSGERICHTSHOF \n \nDES FREISTAATES SACHSEN \n \nIM NAMEN DES VOLKES \n \n \nBeschluss \n \nIn dem Verfahren \nüber die Verfassungsbeschwerde \n \n \ndes Herrn Rechtsanwalt K., \n \nVerfahrensbevollmächtigte: \nK. Rechtsanwälte, \n \n \nhat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfas-\nsungsgerichtshofes Matthias Grünberg, den Richter Andreas Wahl, die Richterinnen Simone \nHerberger, Elisa Hoven und die Richter Markus Jäger, Dirk Kirst, Klaus Schurig, Stefan Ans-\ngar Strewe und Arnd Uhle \n \nam 13. März 2025 \n \n \nbeschlossen: \n \n1. Das Endurteil des Landgerichts Leipzig vom 16. April 2024 (3 S 225/23) verletzt \nden Beschwerdeführer in seinem Recht aus Art. 78 Abs. 2 SächsVerf; es wird \naufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Landgericht \nLeipzig zurückverwiesen. \n \n2. Der Freistaat Sachsen hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu \nerstatten. \n\n \n \n2 \n \n3. Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 8.000 EUR fest-\ngesetzt. \n \n \nG r ü n d e : \n \nI. \n \nMit seiner am 16. Mai 2024 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen einge-\ngangenen und mit Schreiben vom 21. Juni 2024 ergänzten Verfassungsbeschwerde wendet \nsich der Beschwerdeführer gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 16. April 2024 \n(03 S 225/23). \n \nDer Beschwerdeführer ist Rechtsanwalt und begehrte im Ausgangsverfahren von der A. \nGmbH die Zahlung einer Vergütung in Höhe von 1.358,86 EUR nebst Zinsen aus einem \nRechtsanwaltsvertrag. \n \nIn dem dem Ausgangsverfahren vorausgegangenen Verfahren hatte die A. GmbH den Be-\nschwerdeführer im Februar 2019 mit der Überprüfung von Betriebskostenabrechnungen für \nein von dieser gemietetes Gewerbeobjekt beauftragt. Im März 2019 klagte der Beschwerde-\nführer für die A. GmbH gegen die Vermieterin des Gewerbeobjekts auf Einsichtnahme in \nnoch nicht vorgelegte Originalbelege für die Gewerberäume. Später erweiterte der Beschwer-\ndeführer für die A. GmbH die Klage im Wege der Stufenklage und beantragte zusätzlich die \nFeststellung, dass die A. GmbH gegen die Vermieterin einen Anspruch auf Zahlung eines sich \naus der Einsichtsgewährung ergebenden Betriebskostenguthabens in noch zu bestimmender \nHöhe habe. Das Landgericht Leipzig gab der Klage mit Urteil vom 11. August 2021 \n(09 O 539/19) statt, soweit die Gewährung von Einsicht in die Belege begehrt worden war \nund wies sie im Umfang ihrer Erweiterung ab. Die Klageerweiterung sei unzulässig, weil die \nVermieterin in diese nicht eingewilligt habe und sie nicht sachdienlich gewesen sei. Die Ver-\nmieterin legte gegen dieses Urteil Berufung zum Oberlandesgericht Dresden ein. Für die A. \nGmbH zeigte sich eine andere Rechtsanwaltskanzlei als Prozessbevollmächtigte an und er-\nklärte, dass das Mandat zwischen der A. GmbH und dem Beschwerdeführer beendet worden \nsei. \n \nIm gegenständlichen Ausgangsverfahren verklagte der Beschwerdeführer die A. GmbH vor \ndem Amtsgericht Leipzig auf die Zahlung der für das vorausgegangene Verfahren entstande-\nnen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Die A. GmbH beantragte, die Klage abzuweisen \nund widerklagend den Beschwerdeführer zur Zahlung von 2.201,54 EUR nebst Zinsen zu \nverurteilen sowie sie von eigenen Rechtsanwaltskosten in dem vorausgegangenen Verfahren \nvor dem Landgericht Leipzig freizustellen. Die mit der Klage geltend gemachte Gebührenfor-\nderung sei nur teilweise begründet und insoweit durch Aufrechnung mit einem Schadenser-\nsatzanspruch der A. GmbH erloschen. Weiterer Schadensersatz werde widerklagend geltend \ngemacht. Für die Berechnung des Gebührenanspruchs sei lediglich der Gegenstandswert für \n\n \n \n3 \nden Auskunftsanspruch zugrunde zu legen, der durch das Landgericht mit 1.500 EUR be-\nstimmt worden sei, sodass sich ein Gebührenanspruch von lediglich 207,71 EUR ergebe. Zu-\ndem habe der Beschwerdeführer bei der Bearbeitung des Mandats anwaltliche Pflichten ver-\nletzt, indem er einen unzulässigen Antrag im gerichtlichen Verfahren gestellt habe. Ohne die \nunzulässige Klageerweiterung hätte die A. GmbH in dem Verfahren vollumfänglich obsiegt \nund wäre nicht mit 8/9 der Verfahrenskosten belastet gewesen. Ihr sei damit ein Schaden in \nHöhe von 2.403,25 EUR entstanden. Selbst wenn man Zweifel an der Auffassung des Land-\ngerichts zur Unzulässigkeit der Klageerweiterung habe, wäre es Aufgabe des Beschwerdefüh-\nrers gewesen, alles Erdenkliche zu veranlassen, um das Gericht von dieser Ansicht abzubrin-\ngen. Der Beschwerdeführer habe den rechtlichen Hinweis des Landgerichts hingegen einfach \nhingenommen. Spätestens mit Zustellung des Urteils des Landgerichts sei er verpflichtet ge-\nwesen, die A. GmbH über die Möglichkeit der Berufung und die Fristen für ein Rechtsmittel \naufzuklären. \n \nMit Schriftsatz vom 22. März 2023 erwiderte der Beschwerdeführer, der Auftrag habe auch \ndie außergerichtliche Geltendmachung eines sich aus der Belegprüfung ergebenden Abrech-\nnungsguthabens umfasst. Der Beschwerdeführer habe die A. GmbH bereits bei Mandatsbe-\ngründung darauf hingewiesen, dass der Auskunftsanspruch unselbständiger Hilfsanspruch der \nLeistungsforderung sei. Dies ergebe sich bereits aus dem durch den Geschäftsführer der A. \nGmbH genehmigten Betriebskostenwiderspruch vom 15. Juli 2019, mit welchem auch die \nHerausgabe des sich aus den Abrechnungskorrekturen ergebenden Betriebskostenguthabens \nverlangt worden sei. Die A. GmbH habe auch keine Ansprüche gegen den Beschwerdeführer \nwegen vermeintlicher Pflichtverletzungen aus dem Mandatsverhältnis. Die Klageerweiterung \nim Wege der Stufenklage sei zulässig gewesen. Überdies habe es keine Hinweise des Vorsit-\nzenden gegeben, aus denen sich die Zweifel des Gerichts an der Zulässigkeit des Stufenan-\ntrags ergeben haben könnten. Über die Möglichkeit der Berufung und die einzuhaltende Beru-\nfungsfrist habe der Beschwerdeführer den gerichtserfahrenen Geschäftsführer der A. GmbH \nunmittelbar nach Kenntnis des telefonisch erfragten Verkündungsergebnisses informiert. Die \nA. GmbH sei zudem durch einen anderen Rechtsanwalt, der auch an den Gerichtsterminen als \nZuschauer teilgenommen habe, zweitberaten gewesen. Der Geschäftsführer der A. GmbH \nhabe erklärt, er werde die Einlegung einer Berufung mit diesem Rechtsanwalt beraten und \nsich anschließend melden. Deutlich vor Ablauf der Berufungsfrist habe der Geschäftsführer \nder A. GmbH gegenüber der Mitarbeiterin des Beschwerdeführers mitgeteilt, er wünsche kei-\nne Berufung, weil er mit der Belegeinsicht das ihm vorrangige Klageziel erreicht habe. Damit \nkorrespondiere, dass die zweitinstanzlich beauftragten Prozessbevollmächtigen keine An-\nschlussberufung erhoben hätten, obwohl dies zum Zeitpunkt ihrer Vertretungsanzeige beim \nOberlandesgericht noch fristgerecht möglich gewesen wäre. \n \nMit Urteil vom 5. Mai 2023 verurteilte das Amtsgericht Leipzig (118 C 5123/22) die A. \nGmbH zur Zahlung des eingeklagten Betrages und wies die Widerklage ab. Nach dem maß-\ngeblichen Interesse der A. GmbH, das nicht nur in der reinen Einsicht in die Unterlagen, son-\ndern in der vermeintlich erfolgten Überzahlung liege, sei auch der Streitwert durch das Land-\ngericht festgesetzt worden. Dem stehe auch kein Schadensersatzanspruch der A. GmbH ge-\ngenüber, weil der Beschwerdeführer keine Pflichtverletzung begangen habe. Dessen Klage-\n\n \n \n4 \nerweiterung sei nicht unzulässig gewesen. Zudem sei der Beschwerdeführer auch nicht ver-\npflichtet gewesen, die A. GmbH auf die Möglichkeiten und Erfolgsaussichten einer Berufung \nhinzuweisen. \n \nDie gegen das amtsgerichtliche Urteil eingelegte Berufung begründete die A. GmbH unter \nWiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens, das Gericht habe rechtsfehlerhaft unterstellt, \ndass die A. GmbH den Beschwerdeführer mit der außergerichtlichen Durchsetzung eines \nvermeintlichen Guthabens aus den Nebenkostenabrechnungen beauftragt habe. Tatsächlich \nhabe die A. GmbH bereits erstinstanzlich eingewandt, der Auftrag sei nur auf die Belegein-\nsicht beschränkt gewesen. Es bestehe daher auch nur ein Gebührenanspruch für die rechtsan-\nwaltliche Tätigkeit ausgehend von dem für die Belegeinsicht festgesetzten Gegenstandswert. \n \nMit Schriftsatz vom 21. August 2023 erwiderte der Beschwerdeführer, der A. GmbH sei es \ngerade darauf angekommen, die aus ihrer Sicht unberechtigten Nachzahlungen abzuwehren \nund die sich stattdessen ergebenden Guthaben einzufordern. Dass der Auftrag über die bloße \nBeleg-einsicht auch die inhaltliche Prüfung der Abrechnungsunterlagen und die Durchsetzung \nder sich daraus ergebenden Zahlungsansprüche umfasst habe, zeige sich unter anderem an \ndem zwischen dem Beschwerdeführer und dem Geschäftsführer der A. GmbH inhaltlich ab-\ngestimmten Schreiben vom 15. Juli 2019, mit dem bereits die Herausgabe der Überzahlungen \ngefordert worden sei. Auch die Klageerweiterung sei abgestimmt und freigegeben worden. \nEin Verstoß gegen die Mandatspflichten ergebe sich auch nicht aus dem Ablauf der mündli-\nchen Verhandlung. Selbst wenn ein rechtlicher Hinweis zur Unzulässigkeit der Klageerweite-\nrung erteilt worden wäre, sei dem Vorbringen der A. GmbH nicht ansatzweise zu entnehmen, \nwelche konkrete Handlung der Beschwerdeführer geschuldet und pflichtwidrig nicht erfüllt \nhaben solle. Schließlich obliege der A. GmbH Darlegung und Beweis dafür, dass das Landge-\nricht im Fall eines etwaigen pflichtgemäßen Alternativverhaltens eine andere Entscheidung \ngetroffen hätte. Soweit die A. GmbH eine Pflichtverletzung in der fehlenden Hinweiserteilung \nzur Berufung sehe, verkenne sie bereits, dass anwaltliche Hinweise nur insoweit zu erteilen \nseien, als Kenntnis- und Verständnishorizont des Mandanten dies erfordern. Dies gelte umso \nmehr, weil die A. GmbH nach dem unwidersprochenen Vortrag des Beschwerdeführers durch \neinen weiteren Rechtsanwalt beraten worden sei. Dieser habe an den mündlichen Verhand-\nlungen teilgenommen und die A. GmbH über den Inhalt der vom Beschwerdeführer gefertig-\nten Schriftsätze ebenso beraten wie über das Ergebnis des erstinstanzlichen Verfahrens. Der \nBeschwerdeführer habe den Geschäftsführer der A. GmbH unmittelbar nach der Entschei-\ndungsverkündung über die Möglichkeit der Berufung informiert. Dieser habe ebenfalls un-\nstrittig deutlich vor Ablauf der Berufungsfrist gegenüber der Mitarbeiterin des Beschwerde-\nführers erklärt, er wolle keine Berufung einlegen. Es fehle auch an der Kausalität zum ver-\nmeintlichen Schaden, denn die A. GmbH habe auch anderweitig vertreten keine Anschlussbe-\nrufung eingelegt. \n \nAusweislich des richterlichen Protokolls erklärte der Geschäftsführer der A. GmbH in der \nmündlichen Verhandlung vom 16. April 2024, der Beschwerdeführer habe ihm empfohlen, \ndie Klage zu erweitern, um eventuellen Verjährungsfristen entgegenzuwirken. Dem habe er \nzugestimmt. Auch habe er das Urteil erhalten mit dem Vermerk, wann Berufung einzulegen \n\n \n \n5 \nsei. Das Gericht wies darauf hin, dass der Beschwerdeführer bereits nach dem eigenen Vor-\ntrag nicht ansatzweise den Ansprüchen der Rechtsprechung entsprochen habe, die Partei hin-\nsichtlich der angeratenen Schritte in eine Position zu bringen, dass eine Entscheidung über die \nBerufungseinlegung eigenständig erfolgen könne. Allein die Geltendmachung, dass eine erst-\ninstanzliche Entscheidung unrichtig sein könne und die Berufung anzuraten sei, sei dafür \nnicht ausreichend. Der Beschwerdeführer erklärte ergänzend, dass die Berufungsfrist am \n22. Oktober 2021 geendet habe und ihm am 11. Oktober 2021 die Beendigung des Mandats \nmitgeteilt worden sei. Das Gericht wies sodann darauf hin, dass der Beschwerdeführer, der \neinen Gebührenanspruch erhebe, das Bestehen und den Umfang eines Mandats darzulegen \nund zu beweisen habe. Das Gericht vermöge bereits einen Sachverhalt zur Entstehung der \nvom Beschwerdeführer beanspruchten außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten nicht zu \nerkennen. Bei der Entscheidung könne dahingestellt bleiben, ob der Beschwerdeführer mit der \nStellung eines Feststellungsantrages einen anwaltlichen Fehler begangen habe „und/oder“ er \ndie A. GmbH jedenfalls nicht ausreichend über die Möglichkeit eines eigenen Fehlers \n„und/oder“ des Gerichts und somit zur Einlegung einer Berufung geraten habe. In beiden Fäl-\nlen sei der Widerklageanspruch berechtigt, weil die A. GmbH bei einem entsprechenden Vor-\ngehen mit den im Rahmen der Widerklage geltend gemachten Kosten nicht belastet sei. Die \nvom Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung erfolgten ergänzenden Aus-\nführungen, dass die A. GmbH sich hinsichtlich der Berufung eines weiteren Anwalts bedient \nhabe, vermögen ein eigenes Verschulden nicht zu beseitigen, sondern allenfalls eine Gesamt-\nschuldnerschaft zu begründen. \n \nUnmittelbar im Anschluss wurde das angegriffene Urteil verkündet, welches das amtsgericht-\nliche Urteil abänderte, die Klage abwies und den Beschwerdeführer verurteilte, an die A. \nGmbH 2.201.54 EUR nebst Zinsen zu zahlen sowie die A. GmbH von eigenen Rechtsan-\nwaltskosten aus dem Berufungsverfahren des vorangegangenen Verfahrens freizustellen. Eine \nschriftliche Niederlegung der Entscheidungsgründe erfolgte nicht. \n \nDer Beschwerdeführer beantragte mit Schriftsatz vom 30. April 2024, das Verfahren gemäß \n§ 321a ZPO fortzuführen. \n \nMit Beschluss vom 13. Mai 2024wies das Landgericht die Gehörsrüge zurück. Die angegrif-\nfene Entscheidung beruhe nicht auf einem Verstoß gegen den Anspruch auf das rechtliche \nGehör, sondern lediglich auf einer von der Ansicht des Beschwerdeführers abweichenden \nrechtlichen Beurteilung. Der Beschwerdeführer hätte die Auskunftsklage nicht mit einer Fest-\nstellungsklage verbinden dürfen, einer solchen Stufenklage fehle bereits das Rechtsschutzinte-\nresse. Auch hätte der Beschwerdeführer bei einer Stufenklage nicht – wie erfolgt – den klage-\nerweiternden Antrag der letzten Stufe gleichzeitig zum Spruch stellen dürfen, sondern einen \nsolchen vielmehr der vorherigen Erfüllung des Auskunftsanspruchs und somit der letzten Stu-\nfe vorbehalten müssen. Die Abweisung des Feststellungsantrags als unzulässig sei damit je-\ndenfalls im Ergebnis richtig. Zwar hafte ein Rechtsanwalt weder für den Erfolg des Rechts-\nstreits noch sei er bei einer Mandatierung für die erste Instanz zu mehr verpflichtet als zur \nEntgegennahme des Ersturteils und Weiterleitung an die Mandantschaft mit dem Hinweis auf \ndie Rechtsmittelfrist. Etwas anderes gelte aber wie hier beim Vorliegen eines sich im Urteil \n\n \n \n6 \nauswirkenden Fehlers des Rechtsanwaltes. Dieser habe dann die Berufung unter Übernahme \nder damit verbundenen zusätzlichen Kosten zu empfehlen. Er habe den Mandanten in die La-\nge zu versetzen, eine eigenverantwortliche und sachgerechte Entscheidung zu treffen. Daran \nfehle es. Das Gericht habe die vom Beschwerdeführer beanspruchten außergerichtlichen \nRechtsverfolgungskosten nicht am Fehlen einer Beauftragung, sondern an der Darlegung des \nInhalts der ursprünglichen Mandatierung scheitern lassen. \n \nDer Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör aus \nArt. 78 Abs. 2 SächsVerf, seiner Berufsausübungsfreiheit aus Art. 28 SächsVerf sowie seiner \nRechte aus Art. 38 und Art. 78 Abs. 3 SächsVerf. \n \na) Der Anspruch auf die Gewährung rechtlichen Gehörs sei dadurch verletzt, dass das Land-\ngericht den Vortrag des Beschwerdeführers zur Begründung seines Klageanspruchs nicht zur \nKenntnis genommen habe. Aus den Ausführungen des Landgerichts, dass es einen Sachver-\nhalt, der zur Entstehung der vom Kläger beanspruchten außergerichtlichen Rechtsverfol-\ngungskosten geführt haben könne, nicht zu erkennen vermöge, könne geschlossen werden, \ndass es seiner Entscheidung einen Sachverhalt zugrunde gelegt habe, wonach dem Beschwer-\ndeführer schon im Zeitpunkt der Mandatsbegründung ein unbedingter Klageauftrag erteilt \nworden sei. Tatsächlich sei jedoch nach dem insoweit übereinstimmenden Vortrag beider Par-\nteien das zunächst auf die außergerichtliche Anspruchsverfolgung beschränkte Mandat erst \nnach dem Scheitern der vorprozessualen Durchsetzungsanstrengungen um die Beauftragung \nzur Vertretung im erstinstanzlichen Klageverfahren erweitert worden. Die gegenteilige Ent-\nscheidung des Landgerichts beruhe insofern auf verfahrensfremden Unterstellungen und An-\nnahmen, die im Widerspruch zum beiderseitigen Sachverhaltsvortrag stehen. Zudem übergehe \ndas Landgericht den Vortrag des Beschwerdeführers in der Klageschrift, wonach ihn die A. \nGmbH im Februar 2019 außergerichtlich mit der Überprüfung der Betriebskostenabrechnun-\ngen beauftragt habe und ihn erst nach dem Scheitern dieser außergerichtlichen Bemühungen \nauch mit der Klageerhebung mandatiert habe. Bereits die Beauftragung mit der inhaltlichen \nÜberprüfung der Abrechnungen begründe die streitgegenständlichen Vergütungsansprüche \nfür die vorgerichtliche Anspruchsverfolgung. Weiter übergehe es den unstrittig gebliebenen \nVortrag des Beschwerdeführers, dass die zunächst außergerichtliche Geltendmachung von \nZahlungsansprüchen gegenüber der Vermieterin zwischen ihm und der A. GmbH abgestimmt \nworden sei. Stattdessen sei es unstrittig, dass die A. GmbH angesichts des drohenden Verjäh-\nrungseintritts erst im Dezember 2020 den Auftrag zur Verfolgung der zuvor nur außergericht-\nlich geltend gemachten Ansprüche durch Erweiterung der bereits rechtshängigen Auskunfts-\nklage um die zweite Stufe erteilt habe. \n \nAus der Begründung des Landgerichts zur Widerklageforderung sei davon unabhängig nicht \nerkennbar, welcher Berufsfehler die Haftung des Beschwerdeführers begründen solle. Glei-\nches gelte für die widersprüchliche Darstellung des Landgerichts, es könne dahingestellt blei-\nben, ob der Beschwerdeführer mit der Stellung des Feststellungsantrages einen anwaltlichen \nFehler begangen habe oder ob er die A. GmbH jedenfalls nicht ausreichend über die Mög-\nlichkeit eines eigenen Fehlers oder eines Fehlers des Gerichts und somit zur Einlegung einer \nBerufung geraten habe. Zwar habe die A. GmbH erstinstanzlich behauptet, der Beschwerde-\n\n \n \n7 \nführer habe sie über die Möglichkeit einer Berufung und die Fristen hierfür nicht aufgeklärt. \nAllerdings habe deren Geschäftsführer im Rahmen seiner Anhörung im Termin der Beru-\nfungsverhandlung richtig gestellt, dass er sowohl über die Möglichkeit der Berufung als auch \nüber die dafür maßgebliche Frist informiert worden sei. Da aufgrund der fehlenden inhaltli-\nchen Begründung und der fehlenden Subsumtion der sonstigen Tatbestandsmerkmale nicht \nauszuschließen sei, dass das Landgericht dem Widerklageantrag allein unter dem Gesichts-\npunkt einer vermeintlich unterlassenen Aufklärung über die Möglichkeit zur Berufung und \nderen Frist stattgegeben habe, beruhe das Urteil auch auf diesem Gehörsverstoß. Streitig sei \nallein, ob der Beschwerdeführer den Geschäftsführer der A. GmbH in dem unstreitigen Tele-\nfonat überobligatorisch auch explizit eine Berufung empfohlen und mitgeteilt habe, dass es \nsich seiner Ansicht nach insofern um ein Fehlurteil handele. Für diesen streitigen Teilinhalt \nsei die A. GmbH darlegungs- und beweisbelastet. Weiter verletze das Landgericht die Ge-\nhörsrechte des Beschwerdeführers, indem es ohne erkennbare Sachprüfung die Kausalität \nzwischen dem Verhalten des Beschwerdeführers und der Kostenentstehung unterstelle. Das \nLandgericht überschreite die Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung, wenn es dem erstin-\nstanzlichen Rechtsanwalt Aufklärungspflichten zu den Erfolgsaussichten einer Berufung auf-\nerlege, die nicht nur über das ihm erteilte Mandat hinausgingen, sondern die nach dem erklär-\nten Willen der Partei nicht deren bisheriger Prozessvertreter, sondern ein gesondert damit be-\nauftragter, anderer Rechtsanwalt erfüllen sollte. Bei Kenntnisnahme dieses unstrittigen Vor-\ntrags hätte das Landgericht weder eine Beratungspflichtverletzung noch eine Ursächlichkeit \nseines Verhaltens für die später unterbliebene Berufung feststellen können. Weiter verletze \ndas Landgericht das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers, wenn es dessen unstrittigen \nVortrag unberücksichtigt ließ, wonach die A. GmbH bereits vor Ablauf der Berufungsfrist \nzwei andere Anwaltskanzleien mit ihrer Vertretung in zweitinstanzlichen Verfahren beauf-\ntragt hatte und in Kenntnis der Berufungsmöglichkeit weder Berufung noch Anschlussberu-\nfung hatte einlegen lassen. Hätte das Landgericht diesen Vortrag berücksichtigt, wäre es zu \ndem Ergebnis gelangt, dass sich die A. GmbH in Kenntnis der Möglichkeit der Berufung und \nder insofern bestehenden Erfolgsaussichten bewusst gegen dieses Rechtsmittel entschieden \nhatte, es mithin auch an der für die Widerklageforderung erforderlichen Kausalität zwischen \nvermeintlichem Obliegenheitsverstoß und letztendlicher Kostenbelastung fehle. \n \nb) Die Entscheidung verletze auch das Recht des Beschwerdeführers aus Art. 28 SächsVerf, \nindem es dem Beschwerdeführer die Verletzung spezifischer beruflicher Verpflichtungen \nvorwerfe, deren Bestehen dieser bestreite. Das Landgericht habe die Grenzen richterlicher \nRechtsfortbildung überschritten, indem es aus dem bloßen Unterliegen einer Partei im gericht-\nlichen Verfahren auf die Verletzung von Obliegenheiten des sie vertretenen Rechtsanwalts \naus dem Mandatsverhältnis schloss. Das Landgericht verletze die Berufsausübungsfreiheit des \nBeschwerdeführers, wenn es diesem über das erteilte Mandat hinausgehende Aufklärungs- \nund Hinweispflichten für die Folgeinstanz auferlege. Dies gelte umso mehr, wenn das Mandat \n– wie hier – beendet sei und sich die Partei während der laufenden Berufungsfrist durch zwei \nandere Kanzleien vertreten lasse. Die Übertragung von Handlungs- und Aufklärungspflichten \ndes zweitinstanzlichen Vertreters auf den aufgrund des Mandatsendes noch nicht einmal \nhandlungsbefugten vorinstanzlichen Rechtsanwalt begründe eine einseitige Verlagerung des \n\n \n \n8 \nHaftungsrisikos, die gesetzlich nicht begründbar und mit der Berufsausübungsfreiheit des \nRechtsanwalts unvereinbar sei. \n \nDas Staatsministerium der Justiz hat Gelegenheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen. \nDie A. GmbH als Begünstigte des Ausgangsverfahrens hat Stellung genommen. \n \nII. \n \nDie Verfassungsbeschwerde hat im tenorierten Umfang Erfolg. \n \n1. Soweit der Beschwerdeführer die Verletzung seiner Rechte aus Art. 38 und Art. 78 Abs. 3 \nSächsVerf rügt, ist sie unzulässig, weil sie nicht den Begründungsanforderungen aus \nArt. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1, § 28 SächsVerfGHG genügt (vgl. zu \nden Anforderungen SächsVerfGH, Beschluss vom 21. November 2024 – Vf. 55-IV-24). \nDer Beschwerdeführer benennt diese Rechte zwar, führt aber in der Begründung der Ver-\nfassungsbeschwerde hierzu nicht näher aus. \n \n2. Hinsichtlich der Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör aus Art. 78 \nAbs. 2 SächsVerf ist die Verfassungsbeschwerde zulässig und begründet. \n \na) Das in Art. 78 Abs. 2 SächsVerf verfassungsrechtlich verankerte Gebot rechtlichen \nGehörs verpflichtet die Gerichte, Vorbringen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis \nzu nehmen, in Erwägung zu ziehen und – soweit entscheidungserheblich – zu berück-\nsichtigen (SächsVerfGH, Beschluss vom 24. Oktober 2024 – Vf. 75-IV-23; Beschluss \nvom 12. Mai 2022 – Vf. 63-IV-21; Beschluss vom 10. September 2020 – Vf. 88-IV-\n20; Beschluss vom 18. Januar 2019 – Vf. 61-IV-18; Beschluss vom 27. Mai 2010 – \nVf. 6-IV-10; st. Rspr.). Es soll als Prozessgrundrecht sicherstellen, dass die Entschei-\ndung frei von Verfahrensfehlern ergeht, die ihren Grund in unterlassener Kenntnis-\nnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrages eines Beteiligten haben. Art. 78 \nAbs. 2 SächsVerf verwehrt es den Gerichten aber nicht, das Vorbringen eines Verfah-\nrensbeteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts außer Betracht zu \nlassen (SächsVerfGH, Beschluss vom 19. April 2024 – Vf. 89-IV-23; Beschluss vom \n30. August 2023 – Vf. 9-IV-23; Beschluss vom 10. September 2020 – Vf. 92-IV-19; \nst. Rspr.). \n \nDer Anspruch auf rechtliches Gehör ist erst dann verletzt, wenn besondere Umstände \ndeutlich machen, dass das Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur \nKenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen wurde (SächsVerfGH, \nBeschluss vom 12. Mai 2022 – Vf. 63-IV-21; Beschluss vom 9. September 2021 – \nVf. 222-IV-20; Beschluss vom 18. Januar 2019 – Vf. 61-IV-18; Beschluss vom \n29. Oktober 2015 – Vf. 17-IV-15; Beschluss vom 20. April 2010 – Vf. 9-IV-10; \nst. Rspr.). So deutet es insbesondere auf eine Gehörsverletzung hin, wenn das Gericht \nseiner Entscheidung ohne weitere Erwägungen das Gegenteil des Vorgebrachten zu-\ngrunde legt oder den Vortrag eines Beteiligten sonst als nicht vorgetragen behandelt. \n\n \n \n9 \nEbenso verhält es sich, wenn das Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachen-\nvortrags eines Beteiligten überhaupt nicht eingeht, sofern nicht der Vortrag nach dem \nRechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder offensichtlich unsubstantiiert war \n(SächsVerfGH, Beschluss vom 12. Mai 2022 – Vf. 63-IV-21; Beschluss vom 21. März \n2019 – Vf. 102-IV-18; Beschluss vom 10. September 2020 – Vf. 92-IV-19; Beschluss \nvom 29. März 2010 – Vf. 123-IV-09; vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Juli 2024 – \n1 BvR 1314/23 – juris Rn. 21; Beschluss vom 7. Dezember 2006, BVerfGK 10, 41 \n[45 f.]; Beschluss vom 19. Mai 1992, BVerfGE 86, 133 [145 f.]; st. Rspr.). \n \nDer Anspruch auf rechtliches Gehör kann zudem nur dann verletzt sein, wenn die ge-\nrichtliche Entscheidung auf dem gerügten Verstoß beruht (SächsVerfGH, Beschluss \nvom 24. Oktober 2024 – Vf. 75-IV-23; Beschluss vom 10. Februar 2022 – Vf. 68-IV-\n21; Beschluss vom 10. September 2020 – Vf. 13-IV-20; Beschluss vom 29. März 2010 \n– Vf. 133-IV-09; st. Rspr.). \n \nb) Diesen Anforderungen an die Gewährung rechtlichen Gehörs genügt das angegriffene \nUrteil des Landgerichts nicht. Die Abweisung der Klage des Beschwerdeführers und \nStattgabe der Widerklage sind nicht in einer Weise begründet worden, die dem An-\nspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 78 Abs. 2 SächsVerf gerecht wird. \n \naa) Die Klageabweisung in dem angegriffenen Urteil verletzt den Anspruch des Be-\nschwerdeführers auf rechtliches Gehör. \n \n(1) Das Landgericht verneint den Zahlungsanspruch des Beschwerdeführers auf eine \nRechtsanwaltsvergütung wegen außergerichtlicher Tätigkeit pauschal, ohne dass \nerkennbar wird, dass es sich mit dem tatsächlichen Vorbringen des Beschwerde-\nführers auseinandergesetzt hat. Bereits erstinstanzlich trug der Beschwerdeführer \nmit Schreiben vom 22. März 2023 unter Vorlage einer E-Mail-Korrespondenz vor, \ndass er von der Vermieterin außergerichtlich mit durch den Geschäftsführer der \nA. GmbH genehmigtem Schreiben vom 15. Juli 2019 die Herausgabe des sich aus \nden Abrechnungskorrekturen ergebenden Betriebskostenguthabens verlangt habe. \nDieser von der A. GmbH bestrittene Vortrag stellte den Kern der Ausführungen \ndes Beschwerdeführers zur Begründung seines Anspruchs auf Zahlung von \nRechtsanwaltskosten für eine außergerichtliche Tätigkeit dar. In den die Urteilsbe-\ngründung ersetzenden Hinweisen im Protokoll zur mündlichen Verhandlung vom \n16. April 2024 beschränkt sich das Landgericht auf den allgemeinen Hinweis, es \nvermöge einen Sachverhalt, der zur Entstehung der vom Beschwerdeführer bean-\nspruchten außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten geführt habe, nicht zu er-\nkennen. Aus dieser pauschalen Begründung wird nicht erkennbar, dass das Land-\ngericht das tatsächliche wie rechtliche Vorbringen des Beschwerdeführers oder \ndessen Beweisangebot zum Inhalt der Beauftragung, insbesondere zur späteren \nErweiterung des Mandats, zur Kenntnis genommen hat. Der Vortrag des Be-\nschwerdeführers hierzu war auch zur Begründung seines geltend gemachten An-\n\n \n \n10 \nspruchs geeignet und konnte daher nicht als unerheblich oder offensichtlich unsub-\nstantiiert unerwähnt bleiben. \n \n(2) Das angegriffene Urteil beruht auch auf diesem Verfassungsverstoß. Eine Heilung \ndes Gehörsverstoßes im Anhörungsrügeverfahren ist nicht erfolgt. Eine solche ist \nmöglich, wenn das Gericht einem Gehörsverstoß durch bloße Rechtsausführungen \nim Anhörungsrügebeschluss zum Vorbringen des Beschwerdeführers in der Anhö-\nrungsrüge abhelfen kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. April 2020 – \n1 BvR 2326/19 – juris Rn. 14). Im die Anhörungsrüge zurückweisenden Beschluss \nstellt das Landgericht jedoch pauschal darauf ab, dass es die beanspruchten außer-\ngerichtlichen Rechtsverfolgungskosten nicht am Fehlen einer Beauftragung, son-\ndern an der Darlegung des Inhalts der ursprünglichen Mandatierung habe scheitern \nlassen. Ergänzende Ausführungen zum Vortrag des Beschwerdeführers insbeson-\ndere zur außergerichtlichen Geltendmachung der Zahlungsansprüche wären jedoch \nschon deshalb erforderlich gewesen, weil sich aus der Tenorierung des angegriffe-\nnen Urteils schließen lässt, dass der Gebührenanspruch des Beschwerdeführers je-\ndenfalls für die anwaltliche Tätigkeit aus dem Gegenstandswert von 1.500 EUR in \nHöhe von 201,71 EUR zuerkannt wurde, sodass bereits hieraus ersichtlich ist, dass \nes nicht gänzlich an Ausführungen zum Inhalt der ursprünglichen Mandatierung \ngefehlt haben kann. \n \nbb) Die Stattgabe der Widerklage im Hinblick auf den gegen den Beschwerdeführer gel-\ntend gemachten Schadensersatzanspruch verletzt diesen ebenfalls in seinem Anspruch \nauf rechtliches Gehör. \n \n(1) Das Landgericht bejaht den widerklagend geltend gemachten Schadensersatzan-\nspruch, ohne dass sich aus den die Urteilsbegründung ersetzenden gerichtlichen \nHinweisen im Protokoll erkennen lässt, dass sich das Gericht mit den hiergegen \nerhobenen Einwendungen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt hat. So lässt \nes das Landgericht ausweislich der im Rahmen der mündlichen Verhandlung er-\nteilten Hinweise dahinstehen, ob der Beschwerdeführer mit der Stellung des Fest-\nstellungsantrages einen anwaltlichen Fehler begangen oder er die A. GmbH nicht \nausreichend über die Möglichkeit eines eigenen Fehlers „und/oder“ des Gerichts \naufgeklärt habe. Damit lässt das Landgericht ausweislich der unmittelbar vor der \nUrteilsverkündung erteilten Hinweise offen, worin es – die den Widerklagean-\nspruch voraussetzende – Pflichtverletzung des Beschwerdeführers sieht, obwohl \ndie Frage für die Begründung eines den Beschwerdeführer treffenden Schadenser-\nsatzanspruches entscheidungserheblich ist. \n \n(2) Das angegriffene Urteil beruht auf diesem Verfassungsverstoß. Dieser wurde auch \ndurch das durchgeführte Anhörungsverfahren nicht geheilt. Im Gegensatz zu den \ndie Pflichtverletzung des Beschwerdeführers noch offenlassenden gerichtlichen \nHinweisen im Protokoll unmittelbar vor der Urteilsverkündung geht das Landge-\nricht im Beschluss vom 13. Mai 2024 davon aus, dass der Beschwerdeführer im \n\n \n \n11 \nerstinstanzlichen Verfahren einen sich im Urteil auswirkenden Fehler begangen \nhat und leitet daraus eine über die Entgegennahme, Weiterleitung und den Hinweis \nauf die Rechtsmittelfrist hinausgehende Pflicht zur Empfehlung der Berufung un-\nter Übernahme der damit verbundenen Kosten ab. Damit geht der Beschluss über \ndie Anhörungsrüge von einer anderen rechtlichen Wertung aus, als dies aus dem \nangegriffenen Urteil in Verbindung mit den in dem Protokoll niedergelegten Hin-\nweisen ersichtlich ist, ohne dass das Gericht diesen Widerspruch aufzuklären ver-\nmag (vgl. zur Diskrepanz zwischen den Entscheidungsgründen und den Ausfüh-\nrungen im Beschluss über die Anhörungsrüge: BVerfG, Beschluss vom 17. April \n2020 – 1 BvR 2326/19 – juris Rn. 16). Es ist nicht erkennbar, dass sich das Land-\ngericht mit den tatsächlichen und rechtlichen Ausführungen des Beschwerdefüh-\nrers zur behaupteten Verletzung anwaltlicher Pflichten auseinandergesetzt hat. \n \ncc) Zudem lässt das Landgericht eine Begründung der Kausalität zwischen einem mögli-\nchen Fehlverhalten des Beschwerdeführers und dem eingetretenen Schaden bei der \nA. GmbH vermissen. Gänzlich unberücksichtigt bleibt der – in der mündlichen Ver-\nhandlung ausdrücklich erfolgte – Vortrag des Beschwerdeführers, dass die A. GmbH \nnoch während des Laufes der Berufungsfrist das Mandat beendet und eine Vertretung \ndurch andere Prozessbevollmächtigte nicht nur neben der Beratung durch den Be-\nschwerdeführer, sondern an seiner Stelle gewünscht habe. Die Beendigung des Man-\ndats ergibt sich auch aus dem Schreiben der zweitinstanzlich beauftragten Prozessbe-\nvollmächtigten vom 11. Oktober 2021 an das Oberlandesgericht Dresden. Der gericht-\nliche Hinweis in der mündlichen Verhandlung, dass durch die Inanspruchnahme eines \nweiteren Anwalts ein eigenes Verschulden nicht beseitigt, sondern allenfalls eine Ge-\nsamtschuldnerschaft begründet worden sei, lässt darauf schließen, dass das Landge-\nricht von einer zusätzlichen Beratung durch einen anderen Rechtsanwalt ausging und \nnicht – wie durch den Beschwerdeführer vorgetragen – an dessen Stelle. Das Überge-\nhen dieses Vortrags wird auch nicht durch die Ausführungen in dem die Anhörungs-\nrüge zurückweisenden Beschluss vom 13. Mai 2024 geheilt. Das Landgericht hat wei-\nterhin daran festgehalten, dass sich eine Pflicht des Beschwerdeführers zur Empfeh-\nlung der Berufung aus der erstinstanzlich begangenen Pflichtverletzung ergebe, ohne \ndie Frage des durch die A. GmbH ausdrücklich beendeten Mandats zu thematisieren. \n \ndd) Die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör war auch entscheidungserheb-\nlich. Es ist nicht ausgeschlossen, dass das Landgericht eine andere, für den Beschwer-\ndeführer günstigere Entscheidung getroffen hätte, wenn es seinen Vortrag zur Begrün-\ndung seines Anspruchs auf Zahlung sowie seine Einwendungen gegen den widerkla-\ngend geltend gemachten Schadensersatzanspruch zur Kenntnis genommen und gewür-\ndigt hätte. \n \n3. Angesichts der festgestellten Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör kann dahin-\nstehen, ob die angegriffene Entscheidung auch gegen die durch den Beschwerdeführer ge-\nrügte Berufsausübungsfreiheit aus Art. 28 Abs. 1 SächsVerf verstößt. \n \n\n \n \n12 \nIII. \n \nDas Endurteil des Landgerichts Leipzig vom 16. April 2024 war gemäß § 31 Abs. 2 \nSächsVerfGHG aufzuheben und die Sache an das Landgericht zur erneuten Entscheidung \nzurückzuverweisen. \n \nMit der Aufhebung dieser Entscheidung wird der Beschluss des Landgerichts vom 13. Mai \n2024 über die Anhörungsrüge gegenstandslos (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 20. Juni \n2024 – Vf. 56-IV-22; Beschluss vom 27. Oktober 2021 – Vf. 49-IV-21 [HS]; Beschluss vom \n27. Februar 2018 – Vf. 121-IV-17; Beschluss vom 21. Juni 2012 – Vf. 154-IV-11; vgl. \nBVerfG, Beschluss vom 17. September 2020 – 2 BvR 1605/16 – juris Rn. 26). \n \n \nIV. \n \nDie Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG). Der Freistaat Sachsen \nhat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten (§ 16 Abs. 3 SächsVer-\nfGHG). Die Festsetzung des Gegenstandswertes beruht auf § 33 Abs. 1 und 2, § 37 Abs. 2 \nSatz 2 i.V.m. § 14 Abs. 1 RVG. \n \n \n \n \n \ngez. Grünberg \n \n \ngez. Wahl \n \n \n \ngez. Herberger \n \n \n \n \ngez. Hoven \n \n \n \ngez. Jäger \n \n \n \ngez. Kirst \n \n \n \n \ngez. Schurig \n \n \ngez. Strewe \n \n \n \ngez. Uhle","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365536","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-sachsen/2025-03-13/vf-38-iv-24","cited_norms":[{"jurabk":"RVG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 321a","ref_norm":"321a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/365536","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365536","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-sachsen/2025-03-13/vf-38-iv-24","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/365536","retrieved":"2026-07-09 04:53:03.556769+00:00"}}