{"status":"available","doknr":"OLD365535","ecli":null,"court":"Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen","senate":null,"decided":"2025-03-13","aktenzeichen":"Vf. 32-IV-24","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Vf. 32-IV-24 \n \n \n \n \n \n \n \n \nDER VERFASSUNGSGERICHTSHOF \n \nDES FREISTAATES SACHSEN \n \nIM NAMEN DES VOLKES \n \n \nBeschluss \n \nIn dem Verfahren \nüber die Verfassungsbeschwerde \n \n \ndes Herrn M., \n \n \n \nhat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfas-\nsungsgerichtshofes Matthias Grünberg, den Richter Andreas Wahl, die Richterinnen Simone \nHerberger, Elisa Hoven und die Richter Markus Jäger, Dirk Kirst, Klaus Schurig, Stefan Ans-\ngar Strewe und Arnd Uhle \n \n \nam 13. März 2025 \n \n \nbeschlossen: \n \nDie Verfassungsbeschwerde wird verworfen. \n \n \n\n \n \n2 \nG r ü n d e : \n \nI. \n \nMit seiner am 16. April 2024 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen einge-\ngangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen den Beschluss \ndes Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 20. März 2024 (5 A 858/20) . \n \nIm Ausgangsverfahren klagte der Beschwerdeführer gegen die Bescheide des Mitteldeutschen \nRundfunks vom 1. August 2015 und vom 1. Dezember 2015 in Gestalt des Widerspruchsbe-\nscheids vom 14. Dezember 2017, mit dem die Rundfunkbeiträge für den Zeitraum vom \n1. April 2013 bis 30. September 2015 in Höhe von insgesamt 536,52 EUR zuzüglich eines \nSäumniszuschlags in Höhe von 16,00 EUR festgesetzt wurden. Mit Urteil vom 13. Oktober \n2020 (2 K 88/18) wies das Verwaltungsgericht Dresden die Klage ab. \n \nMit dem angegriffenen Beschluss lehnte das Sächsische Oberverwaltungsgericht den Antrag \ndes Beschwerdeführers auf Beiordnung eines Notanwalts für ein noch durchzuführendes Ver-\nfahren auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden ab. Die \nVoraussetzungen für die Bestellung eines Notanwalts seien nicht erfüllt. Zwar habe der Be-\nschwerdeführer glaubhaft gemacht, einen zu seiner Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht zu \nfinden. Das Rechtsschutzbegehren erscheine aber aussichtslos i.S.v. § 78b Abs. 1 ZPO, weil \nein Zulassungsgrund i.S.v. § 124 Abs. 2 VwGO nicht ernsthaft in Betracht komme. \n \nDie hiergegen erhobene Anhörungsrüge vom 8. April 2024 wies das Sächsische Oberverwal-\ntungsgericht mit Beschluss vom 10. Juli 2024 zurück. \n \nDer Beschwerdeführer rügt mit seiner Verfassungsbeschwerde die Verletzung seiner Ansprü-\nche auf rechtliches Gehör und auf den gesetzlichen Richter aus Art. 78 Abs. 2, Abs. 1 \nSächsVerf sowie auf Informations- bzw. „Rezipientenfreiheit“ aus Art. 20 SächsVerf, Art. 5 \nGG und Art. 10 EMRK. Die Annahme des Gerichts, die Entscheidung werfe keine Fragen \nvon grundsätzlicher Bedeutung auf, sei falsch. Das vom MDR als „Tendenzbetrieb“ betriebe-\nne „justizförmig ausgeprägte Verwaltungsverfahren“ sei diesem gemäß Art. 5 GG verboten. \nDer MDR sei keine Behörde und könne damit nicht Beklagter im verwaltungsgerichtlichen \nVerfahren sein. Dem Beschwerdeführer würden zwangsweise Mittel für eine von ihm nicht \ngenutzte Informationsquelle entzogen. \n \nDas Staatsministerium der Justiz hat Gelegenheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen. \n \n \n \n \n\n \n \n3 \nII. \n \nDie Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. \n \n1. Soweit der Beschwerdeführer einen Verstoß gegen Art. 10 EMRK und gegen Grundrechte \ndes Grundgesetzes rügt, ist der Rechtsweg zum Verfassungsgerichtshof nicht eröffnet. Ei-\nne Verfassungsbeschwerde kann nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 7 Nr. 4, \n§ 27 Abs. 1 SächsVerfGHG nur mit der Behauptung erhoben werden, durch die öffentli-\nche Gewalt in einem in der Verfassung des Freistaates Sachsen niedergelegten Grundrecht \nverletzt zu sein (SächsVerfGH, Beschluss vom 5. Dezember 2024 – Vf. 36-IV-24; Be-\nschluss vom 18. August 2022 – Vf. 39-IV-22; Beschluss vom 6. September 2019 – Vf. 68-\nIV-19; st. Rspr.). \n \n2. Im Übrigen genügt die Verfassungsbeschwerde nicht den aus Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 \nSächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1, 2, § 28 SächsVerfGHG folgenden Begründungsanforde-\nrungen. \na) Nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1 und § 28 SächsVerfGHG ist \neine Verfassungsbeschwerde nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer substantiiert \ndie Möglichkeit einer Verletzung eigener, durch die Verfassung des Freistaates Sach-\nsen verbürgter Grundrechte darlegt. Hierzu muss er den Lebenssachverhalt, aus dem er \ndie Grundrechtsverletzung ableitet, aus sich heraus verständlich wiedergeben und im \nEinzelnen aufzeigen, welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene \nMaßnahme nicht gerecht werden soll (SächsVerfGH, Beschluss vom 21. November \n2024 – Vf. 55-IV-24; Beschluss vom 15. August 2024 – Vf. 9-IV-24; Beschluss vom \n23. Februar 2010 – Vf. 114-IV-09; st. Rspr.). Wird ein Grundrechtsverstoß durch Ver-\nletzung des von den Fachgerichten auszulegenden und anzuwendenden Rechts gerügt, \nist darüber hinaus darzulegen und zu begründen, dass und wodurch das Gericht die \nBedeutung verfassungsbeschwerdefähiger Rechte für den seiner besonderen fachli-\nchen Kompetenz zugewiesenen Normenbereich verfehlt, etwa die Grundrechtsrele-\nvanz der von ihm zu entscheidenden Frage überhaupt nicht gesehen, den Gehalt des \nmaßgeblichen Grundrechts verkannt oder seine Auswirkungen auf das einfache Recht \nin grundsätzlich fehlerhafter Weise missachtet hat (SächsVerfGH, Beschluss vom \n21. November 2024 – Vf. 55-IV-24; Beschluss vom 20. Juni 2024 – Vf. 33-IV-23; Be-\nschluss vom 11. April 2018 – Vf. 160-IV-17; st. Rspr.). \n \nb) Diesen Anforderungen wird die Beschwerdeschrift nicht gerecht. \n \naa) Der Beschwerdeführer legt die Möglichkeit der Verletzung rechtlichen Gehörs nicht \nausreichend dar. \n \n(1) Das aus Art. 78 Abs. 2 SächsVerf folgende Gebot rechtlichen Gehörs verpflichtet \ndie Gerichte, die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen, \nin Erwägung zu ziehen und – soweit entscheidungserheblich – zu berücksichtigen. \n\n \n \n4 \nEs soll als Prozessgrundrecht sicherstellen, dass die Entscheidung frei von Verfah-\nrensfehlern ergeht, die ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtbe-\nrücksichtigung des Sachvortrages eines Beteiligten haben. Art. 78 Abs. 2 \nSächsVerf verwehrt es den Gerichten aber nicht, das Vorbringen eines Verfah-\nrensbeteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts außer Betracht \nzu lassen (SächsVerfGH, Beschluss vom 19. September 2024 – Vf. 89-IV-23; Be-\nschluss vom 10. September 2020 – Vf. 92-IV-19; st. Rspr.). Auch wenn die \nschriftlichen Entscheidungsgründe zu einem bestimmten Vortrag nichts enthalten, \nkann in der Regel davon ausgegangen werden, dass das Gericht dieses Vorbringen \npflichtgemäß zur Kenntnis genommen und bei der Entscheidung berücksichtigt hat \n(SächsVerfGH, Beschluss vom 19. September 2024 – Vf. 89-IV-23; Beschluss \nvom 27. Mai 2010 – Vf. 6-IV-10; st. Rspr.). Art. 78 Abs. 2 SächsVerf ist daher erst \ndann verletzt, wenn besondere Umstände deutlich machen, dass das Vorbringen \neines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der \nEntscheidung nicht erwogen wurde (SächsVerfGH, Beschluss vom 19. September \n2024 – Vf. 89-IV-23; Beschluss vom 20. April 2010 – Vf. 9-IV-10; st. Rspr.). Aus \nder gerichtlichen Pflicht, Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen, folgt \njedoch nicht, dass ihm auch in der Sache zu entsprechen ist (vgl. SächsVerfGH, \nBeschluss vom 19. September 2024 – Vf. 89-IV-23; Beschluss vom 28. August \n2015 – Vf. 53-IV-15; vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Februar 2008 – 1 BvR \n1987/07 – juris Rn. 13 m.w.N.). \n \n(2) Gemessen hieran vermag das Vorbringen des Beschwerdeführers eine Verletzung \ndes rechtlichen Gehörs nicht zu begründen. Sein Vortrag erschöpft sich vielmehr \nin der Wiederholung seiner bereits im fachgerichtlichen Ausgangsverfahren vorge-\ntragenen abweichenden Rechtsauffassung, wonach der MDR zur Erhebung von \nRundfunkbeiträgen weder berechtigt noch seine Behörden- und Beklagteneigen-\nschaft geklärt sei. Das Oberverwaltungsgericht hat sich mit diesem Vortrag in den \nEntscheidungsgründen auseinandergesetzt, die Rechtslage im Ergebnis aber anders \nbewertet als der Beschwerdeführer. Dass die vom Gericht getroffene Entscheidung \nnicht der von dem Beschwerdeführer vertretenen Rechtsauffassung entspricht, \nstellt keinen Aspekt rechtlichen Gehörs dar. \n \nbb) Soweit der Beschwerdeführer die Verletzung seiner Grundrechte auf den gesetzlichen \nRichter und auf Informationsfreiheit rügt, beschränkt er sich auf den wiederholten \nVerweis auf eine Vielzahl an gerichtlichen Entscheidungen, Pressebeiträgen und Pub-\nlikationen, um seine Auffassung von der Verfassungswidrigkeit des Rundfunkbeitrags \nund seine Kritik am Inhalt des Rundfunkprogramms zu untermauern. Eine schlüssige, \nverfassungsrechtlich relevante Auseinandersetzung mit den Gründen der angegriffe-\nnen Entscheidung findet nicht statt. Die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung ist \ndamit schon nicht erkennbar, so dass die weiteren Zulässigkeitserfordernisse der \nRechtswegerschöpfung bzw. Subsidiarität (§ 27 Abs. 2 Satz 1 SächsVerfGHG) dahin-\ngestellt bleiben können. \n \n\n \n \n5 \nIII. \n \nDer Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher \ndurch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG. \n \n \nIV. \n \nDie Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG). \n \n \n \n \n \ngez. Grünberg \n \n \ngez. Wahl \n \n \n \ngez. Herberger \n \n \n \n \ngez. Hoven \n \n \n \ngez. Jäger \n \n \n \ngez. Kirst \n \n \n \n \ngez. Schurig \n \n \ngez. Strewe \n \n \n \ngez. Uhle","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365535","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-sachsen/2025-03-13/vf-32-iv-24","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":2},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 10","ref_norm":"10","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 78b","ref_norm":"78b","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/365535","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365535","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-sachsen/2025-03-13/vf-32-iv-24","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/365535","retrieved":"2026-07-09 04:53:03.531054+00:00"}}