{"status":"available","doknr":"OLD365533","ecli":null,"court":"Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen","senate":null,"decided":"2025-03-13","aktenzeichen":"Vf. 22-IV-24","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Vf. 22-IV-24 \n \n \n \n \n \n \n \n \nDER VERFASSUNGSGERICHTSHOF \n \nDES FREISTAATES SACHSEN \n \nIM NAMEN DES VOLKES \n \n \nBeschluss \n \nIn dem Verfahren \nüber die Verfassungsbeschwerde \n \n \ndes Herrn A., \n \n \n \nhat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfas-\nsungsgerichtshofes Matthias Grünberg, den Richter Andreas Wahl, die Richterinnen Simone \nHerberger, Elisa Hoven und die Richter Markus Jäger, Dirk Kirst, Klaus Schurig, Stefan Ans-\ngar Strewe und Arnd Uhle \n \n \nam 13. März 2025 \n \n \nbeschlossen: \n \nDie Verfassungsbeschwerde wird verworfen. \n \n \n\n \n \n2 \nG r ü n d e : \n \nI. \n \nMit seiner am 14. März 2024 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen einge-\ngangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen den Beschluss \ndes Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 7. Februar 2024 (5 B 461/21) . \n \nIm Ausgangsverfahren klagte der Beschwerdeführer gegen die Bescheide des Mitteldeutschen \nRundfunks vom 2. Mai 2014, 1. August 2014, 2. Dezember 2016 und 2. Januar 2017 jeweils \nin Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 31. Oktober 2015 und vom 11. September 2017, \nmit denen Rundfunkbeiträge für den Zeitraum von Januar 2014 bis Dezember 2016 nebst \nSäumniszuschlägen und Nebenforderungen in Höhe von insgesamt 652,43 EUR festgesetzt \nwurden. Mit Beschluss vom 3. Dezember 2021 (1 L 914/20) lehnte das Verwaltungsgericht \nLeipzig den Antrag des Beschwerdeführers auf vorläufigen Rechtsschutz gegen die Vollstre-\nckung der genannten Bescheide ab. \n \nMit dem angegriffenen Beschluss lehnte das Sächsische Oberverwaltungsgericht den Antrag \ndes Beschwerdeführers auf Beiordnung eines Notanwalts für ein noch durchzuführendes Be-\nschwerdeverfahren gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts ab. Die Voraussetzungen \nfür die Bestellung eines Notanwalts seien nicht erfüllt. Zwar habe der Beschwerdeführer \nglaubhaft gemacht, einen zu seiner Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht zu finden. Das \nRechtsschutzbegehren erscheine aber aussichtslos i.S.v. § 78b Abs. 1 ZPO, weil nicht ernst-\nhaft in Betracht komme, dass eine Beschwerde gegen den verwaltungsgerichtlichen Beschluss \nerfolgreich wäre. \n \nDie hiergegen erhobene Anhörungsrüge wies das Sächsische Oberverwaltungsgericht mit \nBeschluss vom 17. April 2024 zurück. \n \nDer Beschwerdeführer rügt mit seiner Verfassungsbeschwerde die Verletzung seiner Ansprü-\nche auf rechtliches Gehör und auf den gesetzlichen Richter aus Art. 78 Abs. 2 und 1 \nSächsVerf. Das Oberverwaltungsgericht gehe von falschen Grundannahmen aus. Beiord-\nnungsvoraussetzung nach § 78b Abs. 1 ZPO sei gerade nicht, dass ernsthaft in Betracht käme, \ndass die Beschwerde erfolgreich sei, sondern dass das Verfahren nicht aussichtslos sei. Die \nAuslegung des § 41 Abs. 2 VwVfG zur Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes sei auch nicht \ndurch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. November 2023 (6 C 3.22), sondern \ndurch die dieser Entscheidung entgegenstehende ständige Rechtsprechung der Bundesgerichte \neinschließlich des Bundesverfassungsgerichts höchstrichterlich geklärt. Vom Beschwerdefüh-\nrer aufgeworfene Beweisfragen seien offensichtlich übergangen worden. Darüber hinaus rügt \ner die Verletzung von Art. 14 Abs. 1, Art. 18 Abs. 1 und 3, Art. 19 Abs. 1, Art. 36, 38, 77 \nAbs. 2, Art. 109 Abs. 4 SächsVerf sowie der entsprechenden Vorschriften des Grundgesetzes. \nZudem sei sein Recht auf ein faires Verfahren aus Art. 6 EMRK verletzt. \n \nDas Staatsministerium der Justiz hat Gelegenheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen. \n\n \n \n3 \n \nII. \n \nDie Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. \n \n1. Soweit der Beschwerdeführer einen Verstoß gegen Art. 6 EMRK und gegen Grundrechte \ndes Grundgesetzes rügt, ist der Rechtsweg zum Verfassungsgerichtshof nicht eröffnet. Ei-\nne Verfassungsbeschwerde kann nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 7 Nr. 4, \n§ 27 Abs. 1 SächsVerfGHG nur mit der Behauptung erhoben werden, durch die öffentli-\nche Gewalt in einem in der Verfassung des Freistaates Sachsen niedergelegten Grundrecht \nverletzt zu sein (SächsVerfGH, Beschluss vom 5. Dezember 2024 – Vf. 36-IV-24; Be-\nschluss vom 18. August 2022 – Vf. 39-IV-22; Beschluss vom 6. September 2019 – Vf. 68-\nIV-19; st. Rspr.). \n \n2. Hinsichtlich der Geltendmachung einer Verletzung von Art. 109 Abs. 4 SächsVerf und \nArt. 77 Abs. 2 SächsVerf ist die Verfassungsbeschwerde nicht statthaft, weil diese Nor-\nmen kein gemäß Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf rügefähiges Grundrecht verbürgen. \n \n3. Im Übrigen genügt die Verfassungsbeschwerde nicht den aus Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 \nSächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1, 2, § 28 SächsVerfGHG folgenden Begründungsanforde-\nrungen. \na) Nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1 und § 28 SächsVerfGHG ist \neine Verfassungsbeschwerde nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer substantiiert \ndie Möglichkeit einer Verletzung eigener, durch die Verfassung des Freistaates Sach-\nsen verbürgter Grundrechte darlegt. Hierzu muss er den Lebenssachverhalt, aus dem er \ndie Grundrechtsverletzung ableitet, aus sich heraus verständlich wiedergeben und im \nEinzelnen aufzeigen, welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene \nMaßnahme nicht gerecht werden soll (SächsVerfGH, Beschluss vom 21. November \n2024 – Vf. 55-IV-24; Beschluss vom 15. August 2024 – Vf. 9-IV-24; Beschluss vom \n23. Februar 2010 – Vf. 114-IV-09; st. Rspr.). Wird ein Grundrechtsverstoß durch Ver-\nletzung des von den Fachgerichten auszulegenden und anzuwendenden Rechts gerügt, \nist darüber hinaus darzulegen und zu begründen, dass und wodurch das Gericht die \nBedeutung verfassungsbeschwerdefähiger Rechte für den seiner besonderen fachli-\nchen Kompetenz zugewiesenen Normenbereich verfehlt, etwa die Grundrechtsrele-\nvanz der von ihm zu entscheidenden Frage überhaupt nicht gesehen, den Gehalt des \nmaßgeblichen Grundrechts verkannt oder seine Auswirkungen auf das einfache Recht \nin grundsätzlich fehlerhafter Weise missachtet hat (SächsVerfGH, Beschluss vom \n21. November 2024 – Vf. 55-IV-24; Beschluss vom 20. Juni 2024 – Vf. 33-IV-23; Be-\nschluss vom 11. April 2018 – Vf. 160-IV-17; st. Rspr.). \n \n \n\n \n \n4 \nb) Diesen Anforderungen wird die Beschwerdeschrift nicht gerecht. \n \naa) Der Beschwerdeführer legt die Möglichkeit der Verletzung rechtlichen Gehörs nicht \nausreichend dar. \n \n(1) Das aus Art. 78 Abs. 2 SächsVerf folgende Gebot rechtlichen Gehörs verpflichtet \ndie Gerichte, die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen, \nin Erwägung zu ziehen und – soweit entscheidungserheblich – zu berücksichtigen. \nEs soll als Prozessgrundrecht sicherstellen, dass die Entscheidung frei von Verfah-\nrensfehlern ergeht, die ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtbe-\nrücksichtigung des Sachvortrages eines Beteiligten haben. Art. 78 Abs. 2 Sächs-\nVerf verwehrt es den Gerichten aber nicht, das Vorbringen eines Verfahrensbetei-\nligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts außer Betracht zu lassen \n(SächsVerfGH, Beschluss vom 19. September 2024 – Vf. 89-IV-23; Beschluss \nvom 10. September 2020 – Vf. 92-IV-19; st. Rspr.). Auch wenn die schriftlichen \nEntscheidungsgründe zu einem bestimmten Vortrag nichts enthalten, kann in der \nRegel davon ausgegangen werden, dass das Gericht dieses Vorbringen pflichtge-\nmäß zur Kenntnis genommen und bei der Entscheidung berücksichtigt hat \n(SächsVerfGH, Beschluss vom 19. September 2024 – Vf. 89-IV-23; Beschluss \nvom 27. Mai 2010 – Vf. 6-IV-10; st. Rspr.). Art. 78 Abs. 2 SächsVerf ist daher erst \ndann verletzt, wenn besondere Umstände deutlich machen, dass das Vorbringen \neines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der \nEntscheidung nicht erwogen wurde (SächsVerfGH, Beschluss vom 19. September \n2024 – Vf. 89-IV-23; Beschluss vom 20. April 2010 – Vf. 9-IV-10; st. Rspr.). Aus \nder gerichtlichen Pflicht, Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen, folgt \njedoch nicht, dass ihm auch in der Sache zu entsprechen ist (vgl. SächsVerfGH, \nBeschluss vom 19. September 2024 – Vf. 89-IV-23; Beschluss vom 28. August \n2015 – Vf. 53-IV-15; vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Februar 2008 – 1 BvR \n1987/07 – juris Rn. 13 m.w.N.). \n \n(2) Gemessen hieran vermag das Vorbringen des Beschwerdeführers eine Verletzung \ndes rechtlichen Gehörs durch Außerachtlassung entscheidungserheblichen Vor-\ntrags nicht zu begründen. Die rechtliche Einordnung des Begriffs der Aussichtslo-\nsigkeit i.S.d. § 78b Abs. 1 ZPO, mit der sich das Oberverwaltungsgericht aus-\ndrücklich befasst, ist bereits kein Aspekt des rechtlichen Gehörs, sondern der \nrechtlichen Beurteilung des Sachverhaltes. Dies gilt auch für die gerichtliche Aus-\neinandersetzung mit der einschlägigen Rechtsprechung sowie die ausführlich be-\ngründete Würdigung des Vorbringens des Beschwerdeführers. Besondere Umstän-\nde, nach denen notwendig zu erhebende und vom Beschwerdeführer beantragte \nBeweise vom Gericht nicht gesehen wurden, wurden weder vorgetragen, noch sind \nsie ersichtlich. Dass das Ergebnis nicht der von dem Beschwerdeführer vertretenen \nRechtsauffassung entspricht, stellt keinen Aspekt rechtlichen Gehörs dar. \n \n\n \n \n5 \nbb) Soweit der Beschwerdeführer die Verletzung weiterer Grundrechte der Sächsischen \nVerfassung rügt, geht sein Vortrag über die bloße Nennung der entsprechenden Vor-\nschriften verbunden mit der Behauptung einer Grundrechtsverletzung und der wieder-\nholten Darlegung seiner eigenen Rechtsauffassung nicht hinaus. Eine verfassungs-\nrechtlich relevante Auseinandersetzung mit den Gründen der angegriffenen Entschei-\ndung findet nicht statt. Die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung ist damit schon \nnicht erkennbar, so dass die weiteren Zulässigkeitserfordernisse der Rechtsweger-\nschöpfung und Subsidiarität (§ 27 Abs. 2 Satz 1 SächsVerfGHG) dahingestellt bleiben \nkönnen. \n \n \nIII. \n \nDer Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher \ndurch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG. \n \n \nIV. \n \nDie Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG). \n \n \n \n \n \ngez. Grünberg \n \n \ngez. Wahl \n \n \n \ngez. Herberger \n \n \n \n \ngez. Hoven \n \n \n \ngez. Jäger \n \n \n \ngez. Kirst \n \n \n \n \ngez. Schurig \n \n \ngez. Strewe \n \n \n \ngez. Uhle","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365533","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-sachsen/2025-03-13/vf-22-iv-24","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 78b","ref_norm":"78b","n":3},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/365533","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365533","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-sachsen/2025-03-13/vf-22-iv-24","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/365533","retrieved":"2026-07-09 04:53:03.482200+00:00"}}