{"status":"available","doknr":"OLD365532","ecli":null,"court":"Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen","senate":null,"decided":"2025-04-10","aktenzeichen":"Vf. 9-IV-25 (HS)/Vf. 22-IV-25 (e.A.)","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Vf. 9-IV-25 (HS) \n 22-IV-25 (e.A.) \n \n \n \n \n \n \n \n \n \nDER VERFASSUNGSGERICHTSHOF \n \nDES FREISTAATES SACHSEN \n \nIM NAMEN DES VOLKES \n \n \nBeschluss \n \nIn den Verfahren \nüber die Verfassungsbeschwerde \nund den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung \n \n \n \ndes Herrn J., \n \n \nhat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfas-\nsungsgerichtshofes Matthias Grünberg, den Richter Andreas Wahl, die Richterinnen Simone \nHerberger, Elisa Hoven und die Richter Markus Jäger, Dirk Kirst, Klaus Schurig, Stefan Ans-\ngar Strewe und Arnd Uhle \n \n \nam 10. April 2025 \n \n \nbeschlossen: \n \n \n1. Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen. \n2. Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. \n \n \n\n \n \n2 \nG r ü n d e : \n \nI. \n \nMit seiner am 22. Januar 2025 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen ein-\ngegangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen die am \n19. Dezember 2024 durch den Ministerpräsidenten des Freistaates Sachsen erfolgte Ernen-\nnung von Herrn Georg-Ludwig von Breitenbuch zum Staatsminister für Umwelt und Land-\nwirtschaft. \n \nDer Beschwerdeführer rügt einen Verstoß gegen Art. 62 Abs. 2 SächsVerf und eine Verlet-\nzung seines Grundrechts auf Leben und körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 \nGG. Herr von Breitenbuch habe unter Verletzung von Art. 62 Abs. 2 SächsVerf zum Zeit-\npunkt der Annahme des Ministeramtes fortgesetzt mehrere Gewerbe ausgeübt. Als aktiver \nkonventioneller Landwirt werde er die Interessen der Landwirtschaft vertreten und für den \nBeschwerdeführer sowie alle Menschen in Sachsen immer schlechtere Umwelt- und Lebens-\nbedingungen generieren. Daneben rügt der Beschwerdeführer die Verletzung seines An-\nspruchs auf rechtliches Gehör aus Art. 78 Abs. 2 SächsVerf, weil er nicht über die finanziel-\nlen Mittel verfüge, um sich einen Rechtsanwalt zu nehmen, der ihn in der Umsetzung einer \nzivilrechtlichen Klage gegen die verfassungswidrige Ernennung des Herrn von Breitenbuch \nberaten und vertreten könne. \n \nDas Staatsministerium der Justiz hat Gelegenheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen. \n \n \nII. \n \nDie Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. \n \n1. Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 62 Abs. 2 SächsVerf und von \nArt. 2 Abs. 2 Satz 1 GG rügt, ist die Verfassungsbeschwerde nicht statthaft. Art. 62 Abs. 2 \nSächsVerf verbürgt kein gemäß Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf rügefähiges Grundrecht. \nHinsichtlich Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ist der Rechtsweg zum Verfassungsgerichtshof ge-\nmäß Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 7 Nr. 4, § 27 Abs. 1 SächsVerfGHG nicht \neröffnet. \n \n2. Im Übrigen genügt das Beschwerdevorbringen nicht den Begründungsanforderungen aus \nArt. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf, § 27 Abs. 1, § 28 SächsVerfGHG. \na) Danach ist eine Verfassungsbeschwerde nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer \nsubstantiiert die Möglichkeit einer Verletzung eigener, durch die Verfassung des Frei-\nstaates Sachsen verbürgter Grundrechte darlegt. Hierzu muss er den Lebenssachver-\nhalt, aus dem er die Grundrechtsverletzung ableitet, aus sich heraus verständlich wie-\ndergeben und im Einzelnen aufzeigen, welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen \n\n \n \n3 \ndie angegriffene Maßnahme nicht gerecht werden soll (SächsVerfGH, Beschluss vom \n15. August 2024 – Vf. 47-IV-24 [HS]; Beschluss vom 10. September 2020 – Vf. 87-\nIV-20; Beschluss vom 23. Februar 2010 – Vf. 114-IV-09; st. Rspr.). \nb) Gemessen daran hat der Beschwerdeführer die Möglichkeit der Verletzung in eigenen \nRechten nicht hinreichend dargelegt. \naa) Selbst wenn sein Vorbringen hinsichtlich Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG zu seinen Gunsten \ndahingehend ausgelegt wird, dass auch ein Verstoß gegen den inhaltsgleich in der Ver-\nfassung des Freistaates Sachsen garantierten Art. 16 SächsVerf gerügt wird, legt der \nBeschwerdeführer weder nachvollziehbar dar noch ist sonst ersichtlich, inwieweit er \ndurch die Ernennung von Herrn von Breitenbuch zum Staatsminister für Umwelt und \nLandwirtschaft in seinem durch die Verfassung des Freistaates Sachsen verbürgten \nRecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit selbst, gegenwärtig und unmittelbar \nbetroffen und somit beschwerdebefugt sein könnte. Bloße persönliche Einschätzungen \nund Spekulationen über das zukünftige Verhalten eines Staatsministers vermögen oh-\nne Vorliegen einer konkreten öffentlichen Handlung mit unmittelbarer Rechtswirkung \nfür den Beschwerdeführer eine unmittelbare – d.h. ohne weiteren Vollzugsakt eintre-\ntende – und gegenwärtige Selbstbetroffenheit nicht zu begründen. \nbb) Soweit der Beschwerdeführer darauf hinweist, nicht über die finanziellen Mittel zur \nBeauftragung eines Rechtsanwalts zu verfügen und darin eine Verletzung seines An-\nspruchs auf rechtliches Gehör sieht, fehlt es bereits an einem konkreten Bezug zu einer \nihn unmittelbar betreffenden staatlichen Maßnahme. \n \n \nIII. \n \nDer Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher \ndurch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG. \n \n \nIV. \n \nMit der Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde erledigt sich der Antrag auf Erlass \neiner einstweiligen Anordnung. \n \n \n \n\n \n \n4 \n \nV. \n \nDie Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG). \n \n \n \n \n \ngez. Grünberg \n \n \ngez. Wahl \n \n \n \ngez. Herberger \n \n \n \n \ngez. Hoven \n \n \n \ngez. Jäger \n \n \n \ngez. Kirst \n \n \n \n \ngez. Schurig \n \n \ngez. Strewe \n \n \n \ngez. Uhle","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365532","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-sachsen/2025-04-10/vf-9-iv-25-hs-vf-22-iv-25-e-a","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":4},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/365532","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365532","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-sachsen/2025-04-10/vf-9-iv-25-hs-vf-22-iv-25-e-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/365532","retrieved":"2026-07-09 04:53:03.459581+00:00"}}