{"status":"available","doknr":"OLD365529","ecli":null,"court":"Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen","senate":null,"decided":"2025-04-10","aktenzeichen":"Vf. 81-IV-24","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Vf. 81-IV-24 \n \n \n \n \n \n \n \n \n \nDER VERFASSUNGSGERICHTSHOF \n \nDES FREISTAATES SACHSEN \n \nIM NAMEN DES VOLKES \n \n \nBeschluss \n \nIn dem Verfahren \nüber die Verfassungsbeschwerde \n \n \ndes Herrn S., \n \n \n \nhat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfas-\nsungsgerichtshofes Matthias Grünberg, den Richter Andreas Wahl, die Richterinnen Simone \nHerberger, Elisa Hoven und die Richter Markus Jäger, Dirk Kirst, Klaus Schurig, Stefan Ans-\ngar Strewe und Arnd Uhle \n \n \nam 10. April 2025 \n \n \nbeschlossen: \n \nDie Verfassungsbeschwerde wird verworfen. \n \n \n\n \n \n2 \nG r ü n d e : \n \nI. \n \nMit seiner am 16. Dezember 2024 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen \neingegangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen den Be-\nschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 18. Oktober 2023 (5 A 439/20). \n \nIm Ausgangsverfahren klagte der Beschwerdeführer gegen die Bescheide des Mitteldeutschen \nRundfunks (im Folgenden: MDR) vom 1. Juni 2014, 4. Juli 2014, 2. Juli 2015 und \n1. September 2017 jeweils in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. September 2018, \nmit welchen rückständige Rundfunkbeiträge sowie Säumniszuschläge festgesetzt wurden. Das \nVerwaltungsgericht Dresden hob mit Urteil vom 3. März 2020 (2 K 2246/18) die Bescheide \nvom 1. Juni 2014 und 4. Juli 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. September \n2018 auf, soweit sie Rundfunkbeiträge festsetzten, und wies die Klage im Übrigen ab. \n \nMit dem angegriffenen Beschluss lehnte das Sächsische Oberverwaltungsgericht den Antrag \ndes Beschwerdeführers auf Beiordnung eines Notanwalts für ein noch durchzuführendes Ver-\nfahren auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts ab. Die Voraus-\nsetzungen für die Bestellung eines Notanwalts seien nicht erfüllt. Das Rechtsschutzbegehren \ndes Beschwerdeführers erscheine aussichtslos i.S.v. § 78b Abs. 1 ZPO, weil ein Zulassungs-\ngrund i.S.v. § 124 Abs. 2 VwGO nicht ernsthaft in Betracht komme. Die Frage der Verein-\nbarkeit der wohnungsbezogenen Rundfunkbeitragspflicht mit dem Grundgesetz vermöge die \nZulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung nicht zu begründen, weil das Bun-\ndesverfassungsgericht bereits abschließend geklärt habe, dass es mit dem Grundgesetz ver-\neinbar sei, Wohnungsinhaber zu Rundfunkbeiträgen heranzuziehen. \n \nDie hiergegen erhobene Anhörungsrüge wies das Sächsische Oberverwaltungsgericht mit \nBeschluss vom 17. Januar 2024 zurück. Dem Beschwerdeführer ging dieser nach eigenen \nAngaben am 18. November 2024 zu. \n \nDer Beschwerdeführer rügt mit seiner Verfassungsbeschwerde eine Verletzung seines An-\nspruchs auf rechtliches Gehör aus Art. 78 Abs. 2 SächsVerf und Art. 103 Abs. 1 GG, seines \nRechts auf den gesetzlichen Richter aus Art. 78 Abs. 1 SächsVerf, seiner Rechte auf Informa-\ntions- und „Rezipientenfreiheit“ aus Art. 20 SächsVerf, Art. 5 GG, Art. 10 EMRK und auf \ninformationelle Selbstbestimmung sowie die Verletzung des Zitiergebots. Zudem liege eine \nVerletzung des Übermaßverbotes und des Gleichheitssatzes aus Art. 18 SächsVerf sowie ein \nVerstoß gegen Art. 10 EMRK vor. \n \nDas Sächsische Oberverwaltungsgericht sei auf den wesentlichen Kern seines Vortrags zu \nmehreren zentralen Fragen des Rechtsstreits nicht eingegangen. Das Verfahren werfe mehre-\nre, noch nicht abschließend geklärte Fragen grundlegender Bedeutung zur Verfassungswid-\nrigkeit des Rundfunkbeitrags auf, weshalb der Antrag auf Beiordnung eines Prozessbevoll-\nmächtigten nicht abzulehnen gewesen sei. Sein Schreiben vom 14. Februar 2020 enthalte \n\n \n \n3 \n44 Punkte, der angegriffene Beschluss lediglich 38 Punkte. Es sei damit schon aus formalen \nGründen offensichtlich, dass seine Äußerungen nicht angemessen berücksichtigt worden sei-\nen. Auch der Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts zur Zurückweisung der \nAnhörungsrüge vom 17. Januar 2024 gehe auf den wesentlichen Kern seines Vortrags, mit \nwelchem er sich gegen den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag als solchen sowie das hierzu erlas-\nsene Zustimmungsgesetz gerichtet habe, nicht ein. \n \nDie am Verwaltungsgericht Dresden entscheidende Kammer und der am Sächsischen Ober-\nverwaltungsgericht entscheidende Senat seien für das Datenschutzrecht, welches bei der \nÜbermittlung der persönlichen Daten an den Mitteldeutschen Rundfunk betroffen sei, unzu-\nständig gewesen. Die Entscheidung durch den unzuständigen Senat verletze das Recht auf den \ngesetzlichen Richter. \n \nEs verstoße gegen den allgemeinen Gleichheitssatz und sei willkürlich, dass von Nichtnutzern \nerhobene Rundfunkbeiträge verwendet würden, um einer erheblichen Zahl von beitragsermä-\nßigten und -befreiten Nutzern eine unentgeltliche Teilnahme am Rundfunk zu ermöglichen. \n \nDas Staatsministerium der Justiz hat Gelegenheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen. \n \n \nII. \n \nDie Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. \n \n1. Der Rechtsweg zum Verfassungsgerichtshof ist nicht eröffnet, soweit der Beschwerdefüh-\nrer einen Verstoß gegen Art. 10 EMRK und gegen Grundrechte des Grundgesetzes rügt. \nEine Verfassungsbeschwerde kann nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 7 Nr. 4, \n§ 27 Abs. 1 SächsVerfGHG nur mit der Behauptung erhoben werden, durch die öffentli-\nche Gewalt in einem in der Verfassung des Freistaates Sachsen niedergelegten Grundrecht \nverletzt zu sein (SächsVerfGH, Beschluss vom 13. März 2024 – Vf. 72-IV-23; Beschluss \nvom 18. August 2022 – Vf. 39-IV-22; Beschluss vom 28. Mai 2020 – Vf. 26-IV-20; Be-\nschluss vom 6. September 2019 – Vf. 68-IV-19; st. Rspr.). \n \n2. Im Übrigen genügt die Verfassungsbeschwerde nicht den aus Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 \nSächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1, § 28 SächsVerfGHG folgenden Begründungsanforderun-\ngen. \n \na) Nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1 und § 28 SächsVerfGHG ist \neine Verfassungsbeschwerde nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer substantiiert \ndie Möglichkeit einer Verletzung eigener, durch die Verfassung des Freistaates Sach-\nsen verbürgter Grundrechte darlegt. Hierzu muss er den Lebenssachverhalt, aus dem er \ndie Grundrechtsverletzung ableitet, aus sich heraus verständlich wiedergeben und im \nEinzelnen aufzeigen, welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene \nMaßnahme nicht gerecht werden soll (SächsVerfGH, Beschluss vom 21. November \n\n \n \n4 \n2024 – Vf. 55-IV-24; Beschluss vom 15. August 2024 – Vf. 9-IV-24; Beschluss vom \n23. Februar 2010 – Vf. 114-IV-09; st. Rspr.). Wird ein Grundrechtsverstoß durch Ver-\nletzung des von den Fachgerichten auszulegenden und anzuwendenden Rechts gerügt, \nist darüber hinaus darzulegen und zu begründen, dass und wodurch das Gericht die \nBedeutung verfassungsbeschwerdefähiger Rechte für den seiner besonderen fachli-\nchen Kompetenz zugewiesenen Normenbereich verfehlt, etwa die Grundrechtsrele-\nvanz der von ihm zu entscheidenden Frage überhaupt nicht gesehen, den Gehalt des \nmaßgeblichen Grundrechts verkannt oder seine Auswirkungen auf das einfache Recht \nin grundsätzlich fehlerhafter Weise missachtet hat (SächsVerfGH, Beschluss vom \n21. November 2024 – Vf. 55-IV-24; Beschluss vom 20. Juni 2024 – Vf. 33-IV-23; Be-\nschluss vom 11. April 2018 – Vf. 160-IV-17; st. Rspr.). \n \nb) Diesen Anforderungen wird das Beschwerdevorbringen nicht gerecht. \n \naa) Der Beschwerdeführer legt die Möglichkeit der Verletzung des Anspruchs auf rechtli-\nches Gehör nicht genügend dar. \n \n(1) Das aus Art. 78 Abs. 2 SächsVerf folgende Gebot rechtlichen Gehörs verpflichtet \ndie Gerichte, die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen, \nin Erwägung zu ziehen und – soweit entscheidungserheblich – zu berücksichtigen. \nEs soll als Prozessgrundrecht sicherstellen, dass die Entscheidung frei von Verfah-\nrensfehlern ergeht, die ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtbe-\nrücksichtigung des Sachvortrages eines Beteiligten haben. Art. 78 Abs. 2 \nSächsVerf verwehrt es den Gerichten aber nicht, das Vorbringen eines Verfah-\nrensbeteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts außer Betracht \nzu lassen (SächsVerfGH, Beschluss vom 19. September 2024 – Vf. 89-IV-23; Be-\nschluss vom 10. September 2020 – Vf. 92-IV-19; st. Rspr.). Auch wenn die \nschriftlichen Entscheidungsgründe zu einem bestimmten Vortrag nichts enthalten, \nkann in der Regel davon ausgegangen werden, dass das Gericht dieses Vorbringen \npflichtgemäß zur Kenntnis genommen und bei der Entscheidung berücksichtigt hat \n(SächsVerfGH, Beschluss vom 19. September 2024 – Vf. 89-IV-23; Beschluss \nvom 27. Mai 2010 – Vf. 6-IV-10; st. Rspr.). Art. 78 Abs. 2 SächsVerf ist daher erst \ndann verletzt, wenn besondere Umstände deutlich machen, dass das Vorbringen \neines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der \nEntscheidung nicht erwogen wurde (SächsVerfGH, Beschluss vom 19. September \n2024 – Vf. 89-IV-23; Beschluss vom 20. April 2010 – Vf. 9-IV-10; st. Rspr.). Aus \nder gerichtlichen Pflicht, Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen, folgt \njedoch nicht, dass ihm auch in der Sache zu entsprechen ist (SächsVerfGH, Be-\nschluss vom 19. September 2024 – Vf. 89-IV-23; Beschluss vom 28. August 2015 \n– Vf. 53-IV-15; vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Februar 2008 – 1 BvR 1987/07 – \njuris Rn. 13 m.w.N.). \n \n(2) Gemessen hieran vermag das Vorbringen des Beschwerdeführers eine Verletzung \ndes rechtlichen Gehörs nicht zu begründen. Sein Vortrag erschöpft sich vielmehr \n\n \n \n5 \nin der Wiederholung seiner bereits im fachgerichtlichen Ausgangsverfahren vorge-\ntragenen abweichenden Rechtsauffassung zur Verfassungswidrigkeit der Erhebung \nvon Rundfunkbeiträgen als solchen. Das Sächsische Oberverwaltungsgericht hat \nsich mit diesem Vortrag in den Gründen des angegriffenen Beschlusses auseinan-\ndergesetzt, die Rechtslage im Ergebnis aber anders bewertet als der Beschwerde-\nführer. Dass die angegriffene Entscheidung nicht der von dem Beschwerdeführer \nvertretenen Rechtsauffassung entspricht, stellt keinen Aspekt rechtlichen Gehörs \ndar. \n \nbb) Soweit der Beschwerdeführer die Verletzung seines Anspruchs auf den gesetzlichen \nRichter und seines Rechts auf Informationsfreiheit sowie des allgemeinen Gleichheits-\nsatzes rügt, beschränkt er sich auf die wiederholte Darlegung seiner eigenen Rechts-\nauffassung unter Verweis auf eine Vielzahl an gerichtlichen Entscheidungen und Pres-\nsebeiträgen, ohne dass eine konkrete, verfassungsrechtlich relevante Auseinanderset-\nzung mit den Gründen der angegriffenen Entscheidung in Bezug auf die jeweils gerüg-\nte Rechtsverletzung stattfindet. Die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung ist damit \nschon nicht erkennbar. \n \n \nIII. \n \nDer Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher \ndurch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG. \n \n \nIV. \n \nDie Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG). \n \n \n \n \n \ngez. Grünberg \n \n \ngez. Wahl \n \n \n \ngez. Herberger \n \n \n \n \ngez. Hoven \n \n \n \ngez. Jäger \n \n \n \ngez. Kirst \n \n \n \n \ngez. Schurig \n \n \ngez. Strewe \n \n \n \ngez. Uhle","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365529","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-sachsen/2025-04-10/vf-81-iv-24","cited_norms":[{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 10","ref_norm":"10","n":3},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 78b","ref_norm":"78b","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/365529","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365529","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-sachsen/2025-04-10/vf-81-iv-24","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/365529","retrieved":"2026-07-09 04:53:03.392328+00:00"}}