{"status":"available","doknr":"OLD365528","ecli":null,"court":"Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen","senate":null,"decided":"2025-04-10","aktenzeichen":"Vf. 79-IV-24","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Vf. 79-IV-24 \n \n \n \n \n \n \n \n \nDER VERFASSUNGSGERICHTSHOF \n \nDES FREISTAATES SACHSEN \n \nIM NAMEN DES VOLKES \n \n \nBeschluss \n \nIn dem Verfahren \nüber die Verfassungsbeschwerde \n \n \ndes Herrn L., \n \nVerfahrensbevollmächtigter: \nRechtsanwalt \nJakob \nGarten, \nWilhelmsplatz \n9b, \n02826 Görlitz, \n \n \nhat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfas-\nsungsgerichtshofes Matthias Grünberg, den Richter Andreas Wahl, die Richterinnen Simone \nHerberger, Elisa Hoven und die Richter Markus Jäger, Dirk Kirst, Klaus Schurig, Stefan Ans-\ngar Strewe und Arnd Uhle \n \nam 10. April 2025 \n \n \nbeschlossen: \n \nDie Verfassungsbeschwerde wird verworfen. \n \n \n\n \n2 \n \nG r ü n d e : \n \nI. \n \nMit seiner am 6. Dezember 2024 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen \neingegangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen das Urteil \ndes Amtsgerichts Bautzen vom 16. Februar 2024 (20 C 236/23) und die Beschlüsse des Land-\ngerichts Görlitz vom 25. September 2024 und 4. November 2024 (jeweils 2 S 32/24). \n \nIm Ausgangsverfahren klagte der Beschwerdeführer auf die Zahlung von Schadensersatz auf-\ngrund eines Verkehrsunfalls gegen die Fahrerin (im Folgenden: Beklagte) und gegen die Hal-\nterin des unfallbeteiligten Fahrzeugs. \n \nDas Amtsgericht Bautzen wies die Klage mit dem angegriffenen Urteil vom 16. Februar 2024 \nab. Die unfallbeteiligten Fahrzeuge seien in einem Bereich vor dem Eingang des Krankenhau-\nses abgestellt gewesen, in dem ein eingeschränktes Halteverbot gegolten habe. Der Be-\nschwerdeführer habe sein Fahrzeug in zweiter Reihe schräg rechts versetzt hinter das Fahr-\nzeug der Beklagten gestellt. Sodann sei die Beklagte rückwärts gefahren und mit dem Fahr-\nzeug des Beschwerdeführers kollidiert. Zwar habe die Beklagte gegen ihre Sorgfaltspflicht \nbeim Rückwärtsfahren verstoßen. Der Beschwerdeführer habe aber die allgemeine Sorgfalts-\npflicht im Straßenverkehr nicht beachtet, indem er sein Fahrzeug im Bereich des Halteverbots \nin zweiter Reihe hinter bereits parkenden Fahrzeugen abgestellt habe. Er habe damit den an-\nstehenden Krankentransport der Beklagten behindert. Sein Fahrzeug sei so abgestellt gewe-\nsen, dass das Beklagtenfahrzeug habe rückwärtig ausparken müssen. Erschwerend trete hinzu, \ndass die Situation vor dem Eingangsbereich wegen mehrerer abgestellter Fahrzeuge und Fuß-\ngängern unübersichtlich gewesen sei. Die Abwägung der jeweils unfallursächlich gewordenen \nUmstände führe hier zu einer Haftung von 70 % zu Lasten der Beklagten und 30 % zu Lasten \ndes Beschwerdeführers. Hinsichtlich der Betriebsgefahr sei zu berücksichtigen, dass sich der \nBeschwerdeführer wegen des von ihm begangenen Verkehrsverstoßes nicht wie ein Idealfah-\nrer verhalten habe, weshalb ihm der Beweis des Vorliegens eines für ihn unabwendbaren Er-\neignisses nicht gelingen könne. Da eine Regulierung bereits unter Zugrundelegung einer Haf-\ntungsquote in Höhe von 75 % erfolgt sei, stehe dem Beschwerdeführer kein weiterer Scha-\ndensersatz zu. \n \nDas Landgericht Görlitz wies den Beschwerdeführer mit Beschluss vom 28. August 2024 \ndarauf hin, dass seine gegen das amtsgerichtliche Urteil eingelegte Berufung offensichtlich \nkeine Aussicht auf Erfolg habe. Die amtsgerichtliche Würdigung der informatorischen Anhö-\nrung der Parteien begegne keinen Bedenken. Die Berufung greife diese Feststellungen auch \nnicht an, sondern beschränke sich auf die Geltendmachung von Rechtsfehlern. Solche vermö-\nge das Landgericht nicht zu erkennen. Die ausgeurteilte Haftungsquote sei vor dem Hinter-\ngrund der durch das Amtsgericht festgestellten Tatsachen überzeugend. Der auch unfallur-\nsächliche Verstoß des Beschwerdeführers durch Halten in der zweiten Reihe bei unübersicht-\nlicher Verkehrslage und nicht auszuschließender Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer sei \n\n \n3 \nvon solchem Gewicht, dass er es erlaube, über die übliche Betriebsgefahr von 25 % hinaus \ninsgesamt von einem Verursachungsbeitrag von 30 % auszugehen. \n \nNachdem der Beschwerdeführer hierzu mit Schriftsatz vom 20. September 2024 Stellung ge-\nnommen hatte, wies das Landgericht die Berufung mit dem angegriffenen Beschluss vom \n25. September 2024 als unbegründet zurück. Zur Begründung verwies es auf den Hinweisbe-\nschluss vom 28. August 2024. Im Übrigen enthalte die diesbezügliche Stellungnahme des \nBeschwerdeführers keine neuen, über das bereits zum Zeitpunkt des Hinweisbeschlusses be-\nkannte Vorbringen hinausgehenden Gesichtspunkte, die eine andere Entscheidung rechtfertig-\nten. \n \nDie dagegen erhobene Anhörungsrüge wies das Landgericht mit dem angegriffenen Beschluss \nvom 4. November 2024 zurück. \n \nDer Beschwerdeführer rügt die Verletzung seiner Rechte aus Art. 15 i.V.m. Art. 3 Abs. 3, \nArt. 18 Abs. 1 und Art. 78 Abs. 2 SächsVerf. \n \nDer Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt, weil die Gerichte den wesentlichen Kern des \nTatsachenvortrags des Beschwerdeführers unberücksichtigt gelassen hätten. Eine tatsächliche \nHinderung der Weiterfahrt durch die Halteposition habe aufgrund des durch die Beklagte vor-\ngenommenen Lenkeinschlages in Richtung des Fahrzeugs des Beschwerdeführers nicht fest-\ngestellt werden können. Eine etwaige Beeinträchtigung sei aufgrund der kurzen Standzeit des \nBeschwerdeführers allenfalls als äußerst geringfügig einzuordnen. Auch sei die unterstellte \nBehinderung Dritter nicht unfallkausal gewesen. Die Rechtfertigung für das Halten des Be-\nschwerdeführers aufgrund der hilfs- und behandlungsbedürftigen Beifahrerin sei nicht be-\nrücksichtigt worden. Es werde weder erwogen noch thematisiert, dass die durch den Bundes-\ngerichtshof aufgestellten Kriterien wegen des Nichtvorliegens fließenden Verkehrs abzu-\nschwächen seien. Ebenso sei eine schriftliche inhaltliche Befassung mit den Einwendungen \ndes Beschwerdeführers zu der Einordnung der Rückwärtsfahrt ohne hinreichende Verkehrs-\nbeobachtung nicht erfolgt. \n \nDas Staatsministerium der Justiz hat Gelegenheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen. \n \n \nII. \n \nDie Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. \n \n1. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen den die Anhörungsrüge zurückweisenden \nBeschluss des Landgerichts vom 4. November 2024 wendet, fehlt ihr schon das Rechts-\nschutzbedürfnis. \n \nEntscheidungen, mit denen Gerichte Anhörungsrügen zurückweisen, sind nicht mit der \nVerfassungsbeschwerde angreifbar, wenn sie keine eigenständige Beschwer schaffen, \n\n \n4 \nsondern allenfalls eine bereits durch die Ausgangsentscheidung eingetretene Grundrechts-\nverletzung durch die unterbliebene fachgerichtliche „Selbstkorrektur“ fortbestehen lassen \n(SächsVerfGH, Beschluss vom 14. Februar 2025 – Vf. 28-IV-24; Beschluss vom \n18. August 2022 – Vf. 122-IV-21; Beschluss vom 27. April 2017 – Vf. 162-IV-16; Be-\nschluss vom 26. März 2015 – Vf. 55-IV-14; st. Rspr.; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom \n3. Mai 2021 – 2 BvR 1176/20 – juris Rn. 30; Beschluss vom 28. April 2021 – 2 BvR \n1451/18 – juris Rn. 9 m.w.N.). Vorliegend ist eine aus dem angegriffenen Beschluss vom \n4. November 2024 folgende eigenständige Beschwer des Beschwerdeführers weder darge-\ntan noch ersichtlich. \n \n2. Im Übrigen genügt die Beschwerdeschrift nicht den Begründungsanforderungen aus \nArt. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1, § 28 SächsVerfGHG. \n \na) Nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1 und § 28 SächsVerfGHG ist \neine Verfassungsbeschwerde nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer substantiiert \ndie Möglichkeit einer Verletzung eigener, durch die Verfassung des Freistaates Sach-\nsen verbürgter Grundrechte darlegt. Hierzu muss er den Lebenssachverhalt, aus dem er \ndie Grundrechtsverletzung ableitet, aus sich heraus verständlich wiedergeben und im \nEinzelnen aufzeigen, welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene \nMaßnahme nicht gerecht werden soll (SächsVerfGH, Beschluss vom 21. November \n2024 – Vf. 55-IV-24; Beschluss vom 15. August 2024 – Vf. 9-IV-24; Beschluss vom \n23. Februar 2010 – Vf. 114-IV-09; st. Rspr.). Wird ein Grundrechtsverstoß durch Ver-\nletzung des von den Fachgerichten auszulegenden und anzuwendenden Rechts gerügt, \nist darüber hinaus darzulegen und zu begründen, dass und wodurch das Gericht die \nBedeutung verfassungsbeschwerdefähiger Rechte für den seiner besonderen fachli-\nchen Kompetenz zugewiesenen Normenbereich verfehlt, etwa die Grundrechtsrele-\nvanz der von ihm zu entscheidenden Frage überhaupt nicht gesehen, den Gehalt des \nmaßgeblichen Grundrechts verkannt oder seine Auswirkungen auf das einfache Recht \nin grundsätzlich fehlerhafter Weise missachtet hat (SächsVerfGH, Beschluss vom \n21. November 2024 – Vf. 55-IV-24; Beschluss vom 20. Juni 2024 – Vf. 33-IV-23; Be-\nschluss vom 11. April 2018 – Vf. 160-IV-17; st. Rspr.). \n \nb) Diesen Anforderungen genügt die Verfassungsbeschwerde nicht. \n \naa) Ungeachtet der Frage, ob der Beschwerdeführer sämtliche zum Verständnis der ange-\ngriffenen Entscheidungen wesentlichen Unterlagen vorgelegt hat, wird die Beschwer-\ndeschrift den Anforderungen an die Darlegung einer Grundrechtsverletzung nicht ge-\nrecht. \n \n(1) Das Beschwerdevorbringen lässt einen möglichen Verstoß gegen Art. 78 Abs. 2 \nSächsVerf nicht erkennen. \n \n(a) Das in Art. 78 Abs. 2 SächsVerf verfassungsrechtlich verankerte Gebot rechtlichen \nGehörs verpflichtet die Gerichte, das Vorbringen der Verfahrensbeteiligten zur \n\n \n5 \nKenntnis zu nehmen, in Erwägung zu ziehen und – soweit entscheidungserheblich \n– zu berücksichtigen. Es soll als Prozessgrundrecht sicherstellen, dass die Ent-\nscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, die ihren Grund in unterlassener \nKenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrages eines Beteiligten \nhaben. Art. 78 Abs. 2 SächsVerf verwehrt es den Gerichten aber nicht, das Vor-\nbringen eines Verfahrensbeteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen \nRechts außer Betracht zu lassen (SächsVerfGH, Beschluss vom 19. September \n2024 – Vf. 89-IV-23; Beschluss vom 10. September 2020 – Vf. 92-IV-19; \nst. Rspr.). Auch wenn die schriftlichen Entscheidungsgründe zu einem bestimmten \nVortrag nichts enthalten, kann in der Regel davon ausgegangen werden, dass das \nGericht dieses Vorbringen pflichtgemäß zur Kenntnis genommen und bei der Ent-\nscheidung berücksichtigt hat (SächsVerfGH, Beschluss vom 19. September 2024 – \nVf. 89-IV-23; Beschluss vom 27. Mai 2010 – Vf. 6-IV-10; st. Rspr.). Art. 78 \nAbs. 2 SächsVerf ist daher erst dann verletzt, wenn besondere Umstände deutlich \nmachen, dass das Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur \nKenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen wurde \n(SächsVerfGH, Beschluss vom 14. Februar 2025 – Vf. 37-IV-24; Beschluss vom \n19. September 2024 – Vf. 89-IV-23; Beschluss vom 20. April 2010 – Vf. 9-IV-10; \nst. Rspr.). \n \n(b) Nach diesen Maßstäben ergibt sich aus der Beschwerdeschrift nicht die Möglich-\nkeit einer Verletzung des Anspruchs des Beschwerdeführers aus Art. 78 Abs. 2 \nSächsVerf. \n \nDer Beschwerdeführer beschränkt seine Ausführungen darauf, seinen tatsächlichen \nund rechtlichen Vortrag aus dem fachgerichtlichen Verfahren zu wiederholen. \nDass das Amtsgericht und das Landgericht insoweit zu einer anderen Würdigung \nder festgestellten tatsächlichen Umstände und zu einer anderen rechtlichen Bewer-\ntung der Haftungsquote gekommen sind, vermag eine Verletzung des Anspruchs \nauf rechtliches Gehör nicht zu begründen. Der Beschwerdeführer zeigt auch keine \nbesonderen Umstände auf, aus denen sich ergibt, dass sein Vorbringen überhaupt \nnicht erwogen worden wäre. Vielmehr setzt er lediglich seine eigene Sichtweise \nanstelle derjenigen der Fachgerichte, ohne etwaige verfassungsrechtlich relevante \nRechtsanwendungsfehler aufzuzeigen. \n \n(2) Der Beschwerdeführer hat auch die Möglichkeit der Verletzung seiner Rechte aus \nArt. 15, Art. 18 Abs. 1 SächsVerf nicht substantiiert dargetan. Über die Nennung \nder Normen hinaus findet keine Auseinandersetzung mit den hierzu entwickelten \nverfassungsrechtlichen Maßstäben statt. Soweit sein Vortrag dahin zu verstehen \nist, dass er auch einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 3 SächsVerf rügt, handelt es sich \nhierbei schon um keine ein Grundrecht verbürgende Verfassungsnorm. \n \n \n \n\n \n6 \nIII. \n \nDer Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher \ndurch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG. \n \n \nIV. \n \nDie Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG). \n \n \n \n \n \ngez. Grünberg \n \n \ngez. Wahl \n \n \n \ngez. Herberger \n \n \n \ngez. Hoven \n \n \n \ngez. Jäger \n \n \n \ngez. Kirst \n \n \n \ngez. Schurig \n \n \ngez. Strewe \n \n \n \ngez. Uhle","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365528","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-sachsen/2025-04-10/vf-79-iv-24","cited_norms":[{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/365528","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365528","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-sachsen/2025-04-10/vf-79-iv-24","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/365528","retrieved":"2026-07-09 04:53:03.370843+00:00"}}