{"status":"available","doknr":"OLD365527","ecli":null,"court":"Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen","senate":null,"decided":"2025-04-10","aktenzeichen":"Vf. 73-IV-24","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Vf. 73-IV-24 \n \n \n \n \n \n \n \n \nDER VERFASSUNGSGERICHTSHOF \n \nDES FREISTAATES SACHSEN \n \nIM NAMEN DES VOLKES \n \n \nBeschluss \n \nIn dem Verfahren \nüber die Verfassungsbeschwerde \n \n \ndes Herrn O., \n \n \n \nhat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfas-\nsungsgerichtshofes Matthias Grünberg, den Richter Andreas Wahl, die Richterinnen Simone \nHerberger, Elisa Hoven und die Richter Markus Jäger, Dirk Kirst, Klaus Schurig, Stefan Ans-\ngar Strewe und Arnd Uhle \n \nam 10. April 2025 \n \n \nbeschlossen: \n \nDie Verfassungsbeschwerde wird verworfen. \n \n \n \n\n \n \n2 \n \nG r ü n d e : \n \nI. \n \nMit seiner am 15. November 2024 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen \neingegangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen den Be-\nschluss des Amtsgerichts Eilenburg vom 21. Oktober 2024 (4 C 643/17). \n \nDas Amtsgericht Eilenburg wies den Beschwerdeführer mit dem angegriffenen Beschluss als \nProzessvertreter der Beklagten in einem zivilrechtlichen Verfahren wegen Räumung und Her-\nausgabe von Wohnraum zurück, weil dieser nicht mehr vertretungsbefugt i.S.d. § 79 Abs. 2 \nZPO sei. Es bestünden nun Zweifel an der Ernsthaftigkeit des Verlöbnisses, auf das sich die \nBeklagte und der Beschwerdeführer im April 2023 berufen hätten. Zudem stützte das Amts-\ngericht die Ablehnung des Beschwerdeführers auf § 79 Abs. 3 Satz 3 ZPO, weil dieser nicht \nin der Lage sei, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen. Er stelle in einer \nkaum noch zu überschauenden Anzahl von Schriftsätzen haltlose Behauptungen über das \nVerhalten des Vorsitzenden und der sonstigen Verfahrensbeteiligten auf, die jeglicher Grund-\nlage entbehrten. \n \nDer Beschwerdeführer rügt die Verletzung seiner Grundrechte auf allgemeine Handlungsfrei-\nheit aus Art. 15 SächsVerf, Meinungsfreiheit aus Art. 20 SächsVerf sowie seines Anspruchs \nauf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG. Es sei nicht geregelt, dass Verlobte innerhalb \neiner gewissen Zeit zu heiraten hätten. Zudem habe er das Recht, seine Schriftsätze so zu ver-\nfassen, wie er es für richtig halte. Es werde zur weiteren Begründung auf die an das Amtsge-\nricht gerichteten Schriftsätze verwiesen. \n \nDas Staatsministerium der Justiz hat Gelegenheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen. \n \nII. \n \nDie Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. \n1. Soweit der Beschwerdeführer einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG rügt, ist der \nRechtsweg zum Verfassungsgerichtshof nicht eröffnet. Eine Verfassungsbeschwerde kann \nnach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 7 Nr. 4, § 27 Abs. 1 SächsVerfGHG nur mit \nder Behauptung erhoben werden, durch die öffentliche Gewalt in einem in der Verfassung \ndes Freistaates Sachsen niedergelegten Grundrecht verletzt zu sein (SächsVerfGH, Be-\nschluss vom 5. Dezember 2024 – Vf. 36-IV-24; Beschluss vom 6. September 2019 – \nVf. 68-IV-19; st. Rspr.). \n2. Soweit sein Vorbringen dahingehend zu verstehen ist, dass er einen Verstoß gegen den \ninhaltsgleichen Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 78 Abs. 2 SächsVerf rügt, genügt \ndie Verfassungsbeschwerde sowohl dahingehend als auch im Hinblick auf die geltend \n\n \n \n3 \ngemachten Verstöße gegen die Grundrechte aus Art. 15 und Art. 20 SächsVerf nicht den \naus Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1, § 28 SächsVerfGHG folgenden \nBegründungsanforderungen. \na) Nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1 und § 28 SächsVerfGHG ist \neine Verfassungsbeschwerde nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer substantiiert \ndie Möglichkeit einer Verletzung eigener, durch die Verfassung des Freistaates Sach-\nsen verbürgter Grundrechte darlegt. Hierzu muss er den Lebenssachverhalt, aus dem er \ndie Grundrechtsverletzung ableitet, aus sich heraus verständlich wiedergeben und im \nEinzelnen aufzeigen, welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene \nMaßnahme nicht gerecht werden soll (SächsVerfGH, Beschluss vom 14. Februar 2025 \n– Vf. 28-IV-24; Beschluss vom 19. September 2024 – Vf. 89-IV-23; Beschluss vom \n10. September 2020 – Vf. 87-IV-20; Beschluss vom 23. Februar 2010 – Vf. 114-IV-\n09; st. Rspr.). Liegt zu den mit der Verfassungsbeschwerde aufgeworfenen Verfas-\nsungsfragen bereits Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes vor, so ist der be-\nhauptete Grundrechtsverstoß in Auseinandersetzung mit den durch dieses Gericht \nentwickelten Maßstäben zu begründen (SächsVerfGH, Beschluss vom 24. Oktober \n2024 – Vf. 103-IV-23; Beschlüsse vom 16. August 2019 – Vf. 75-IV-19 und Vf. 93-\nIV-19 [HS]/Vf. 94 IV-19 [e.A.]; vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Juli 2019 – 2 BvR \n1301/19 – juris Rn. 10; Beschluss vom 7. Dezember 2011, BVerfGE 130, 1 [21] \nm.w.N.). Wird – wie hier – ein Grundrechtsverstoß durch Verletzung des von den \nFachgerichten auszulegenden und anzuwendenden sachlichen oder des Verfahrens-\nrechts gerügt, ist darüber hinaus darzulegen und zu begründen, dass und wodurch der \nRichter die Bedeutung verfassungsbeschwerdefähiger Rechte für den seiner besonde-\nren fachlichen Kompetenz zugewiesenen Normenbereich verfehlt, etwa die Grund-\nrechtsrelevanz der von ihm zu entscheidenden Frage überhaupt nicht gesehen, den \nGehalt des maßgeblichen Grundrechts verkannt oder seine Auswirkungen auf das ein-\nfache Recht in grundsätzlich fehlerhafter Weise missachtet hat (SächsVerfGH, Be-\nschluss vom 14. Februar 2025 – Vf. 37-IV-24; Beschluss vom 23. März 2023 – Vf. 4-\nIV-22; Beschluss vom 8. Dezember 2022 – Vf. 41-IV-22; Beschluss vom 11. April \n2018 – Vf. 160-IV-17; Beschluss vom 14. Juli 2016 – Vf. 10-IV-16; st. Rspr.). \n \nb) Gemessen daran legt der Beschwerdeführer die Möglichkeit der geltend gemachten \nGrundrechtsverletzungen nicht dar. Weder enthält die Beschwerdeschrift eine zusam-\nmenhängende Darstellung des der angegriffenen Entscheidung zugrundeliegenden Le-\nbenssachverhaltes noch zeigt sie auf, weshalb die genannten Rechte unter Berücksich-\ntigung der verfassungsgerichtlich entwickelten Maßstäbe verletzt sein sollen. Viel-\nmehr beschränkt sich der Beschwerdeführer auf die bloße Behauptung der Verfas-\nsungsverstöße unter Wiederholung seiner eigenen einfachrechtlichen Auffassung. Eine \nAuseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung kann nicht durch einen Hin-\nweis auf frühere Schriftsätze ersetzt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. Januar \n2010 – 1 BvR 2973/06 – juris Rn. 3). Es ist nicht Aufgabe des Verfassungsgerichtsho-\nfes, aufgrund pauschaler Verweisungen den in den Anlagen enthaltenen Sachverhalt \nauf verfassungsrechtlich relevante Ausführungen hin zu untersuchen, sich daraus die \n\n \n \n4 \ntatsächlichen und rechtlichen Umstände, die für seine Entscheidung von Bedeutung \nsein könnten, zu erschließen und so Anhaltspunkte für eine Grundrechtsverletzung zu \nfinden (SächsVerfGH, Beschluss vom 20. Juni 2024 – Vf. 108-IV-23; Beschluss vom \n25. April 2024 – Vf. 62-IV-22; Beschluss vom 30. August 2023 – Vf. 19-IV-23 [HS]; \nvgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Juni 2023 – 2 BvR 642/23 – juris; Beschluss vom \n5. Januar 2010 – 1 BvR 2973/06 – juris Rn. 4; Beschluss vom 21. Juni 1989, BVerfGE \n80, 257 [263]). \n \n \nIII. \n \nDer Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher \ndurch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG. \n \n \nIV. \n \nDie Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG). \n \n \n \n \ngez. Grünberg \n \n \ngez. Wahl \n \n \n \ngez. Herberger \n \n \n \n \ngez. Hoven \n \n \n \ngez. Jäger \n \n \n \ngez. Kirst \n \n \n \n \ngez. Schurig \n \n \ngez. Strewe \n \n \n \ngez. Uhle","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365527","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-sachsen/2025-04-10/vf-73-iv-24","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/365527","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365527","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-sachsen/2025-04-10/vf-73-iv-24","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/365527","retrieved":"2026-07-09 04:53:03.349091+00:00"}}