{"status":"available","doknr":"OLD365526","ecli":null,"court":"Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen","senate":null,"decided":"2025-04-10","aktenzeichen":"Vf. 33-IV-24","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Vf. 33-IV-24 \n \n \n \n \n \n \n \n \nDER VERFASSUNGSGERICHTSHOF \n \nDES FREISTAATES SACHSEN \n \nIM NAMEN DES VOLKES \n \n \nBeschluss \n \nIn dem Verfahren \nüber die Verfassungsbeschwerde \n \n \ndes Herrn W., \n \n \n \nhat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfas-\nsungsgerichtshofes Matthias Grünberg, den Richter Andreas Wahl, die Richterinnen Simone \nHerberger, Elisa Hoven und die Richter Markus Jäger, Dirk Kirst, Klaus Schurig, Stefan Ans-\ngar Strewe und Arnd Uhle \n \n \nam 10. April 2025 \n \n \nbeschlossen: \n \nDie Verfassungsbeschwerde wird verworfen. \n \n \n\n \n \n2 \nG r ü n d e : \n \nI. \n \nMit seiner am 26. April 2024 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen einge-\ngangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen den Beschluss \ndes Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 6. März 2024 (5 A 483/19) . \n \nIm Ausgangsverfahren klagte der Beschwerdeführer gegen den Bescheid des Mitteldeutschen \nRundfunks (im Folgenden: MDR) vom 2. Dezember 2016 in Gestalt des Widerspruchsbe-\nscheids vom 16. Januar 2017, mit dem die Rundfunkbeiträge für den Zeitraum von Januar \n2013 bis August 2016 nebst Säumniszuschlag in Höhe von insgesamt 790,96 EUR festgesetzt \nwurden. Mit Schreiben vom 14. Dezember 2023 hob der MDR nach nochmaliger Prüfung den \nBeitragsbescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheids auf. \n \nAuf die hiergegen vor dem Verwaltungsgericht Dresden erhobene Klage erhielt der Be-\nschwerdeführer den richterlichen Hinweis, dass im Verfahren Erledigung eingetreten sei, weil \nder angegriffene Bescheid bereits aufgehoben worden sei. Der Beschwerdeführer erklärte, \ndass aus seiner Sicht keine Erledigung eingetreten sei. Die Aufhebung der erstinstanzlichen \nEntscheidung sei Sache des Oberverwaltungsgerichts. Sein Rechtsschutzbedürfnis sei weiter-\nhin gegeben. Es stellten sich weitere Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung und es lä-\ngen mehrere Berufungsgründe vor. \n \nMit dem angegriffenen Beschluss lehnte das Sächsische Oberverwaltungsgericht den Antrag \ndes Beschwerdeführers auf Beiordnung eines Notanwalts für ein noch durchzuführendes Ver-\nfahren auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom \n26. Februar 2019 (2 K 4325/17) ab. Die Voraussetzungen für die Bestellung eines Notanwalts \nseien nicht erfüllt. Zwar habe der Beschwerdeführer glaubhaft gemacht, einen zu seiner Ver-\ntretung bereiten Rechtsanwalt nicht zu finden. Das Rechtsschutzbegehren erscheine aber aus-\nsichtslos i.S.v. § 78b Abs. 1 ZPO, weil die Klage aufgrund der Aufhebung des angegriffenen \nFestsetzungsbescheids und Klaglosstellung des Beschwerdeführers unzulässig geworden sei. \nAuf die vom Beschwerdeführer zur Begründetheit aufgeworfenen Fragen komme es daher \nnicht mehr an. \n \nDie hiergegen erhobene Anhörungsrüge vom 16. April 2024 wies das Sächsische Oberverwal-\ntungsgericht mit Beschluss vom 30. April 2024 zurück. \n \nDer Beschwerdeführer rügt mit seiner Verfassungsbeschwerde die Verletzung seiner Ansprü-\nche auf rechtliches Gehör und auf den gesetzlichen Richter aus Art. 78 Abs. 2, Abs. 1 \nSächsVerf sowie auf Informations- bzw. „Rezipientenfreiheit“ aus Art. 20 SächsVerf, Art. 5 \nGG und Art. 10 EMRK. Die Annahme des Gerichts, die angestrebte Berufung sei aussichts-\nlos, sei falsch. Das Verfahren werfe weiterhin Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Das \nvom MDR als „Tendenzbetrieb“ betriebene „justizförmig ausgeprägte Verwaltungsverfahren“ \nsei diesem gemäß Art. 5 GG verboten. Der MDR sei keine Behörde und könne damit nicht \n\n \n \n3 \nBeklagter im verwaltungsgerichtlichen Verfahren sein. Sein Rechtsschutzbedürfnis sei auf-\ngrund dieser ungeklärten Fragen auch nicht durch Aufhebung des Beitragsbescheides entfal-\nlen. Er bedürfe der Rehabilitation. Dieses Vorbringen übergehe das Oberverwaltungsgericht \nin der angegriffenen Entscheidung. \n \nDas Staatsministerium der Justiz hat Gelegenheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen. \n \n \nII. \n \nDie Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. \n \n1. Soweit der Beschwerdeführer einen Verstoß gegen Art. 10 EMRK und gegen Grundrechte \ndes Grundgesetzes rügt, ist der Rechtsweg zum Verfassungsgerichtshof nicht eröffnet. Ei-\nne Verfassungsbeschwerde kann nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 7 Nr. 4, \n§ 27 Abs. 1 SächsVerfGHG nur mit der Behauptung erhoben werden, durch die öffentli-\nche Gewalt in einem in der Verfassung des Freistaates Sachsen niedergelegten Grundrecht \nverletzt zu sein (SächsVerfGH, Beschluss vom 5. Dezember 2024 – Vf. 36-IV-24; Be-\nschluss vom 18. August 2022 – Vf. 39-IV-22; Beschluss vom 6. September 2019 – Vf. 68-\nIV-19; st. Rspr.). \n \n2. Im Übrigen genügt die Verfassungsbeschwerde nicht den aus Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 \nSächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1, 2, § 28 SächsVerfGHG folgenden Begründungsanforde-\nrungen. \na) Nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1 und § 28 SächsVerfGHG ist \neine Verfassungsbeschwerde nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer substantiiert \ndie Möglichkeit einer Verletzung eigener, durch die Verfassung des Freistaates Sach-\nsen verbürgter Grundrechte darlegt. Hierzu muss er den Lebenssachverhalt, aus dem er \ndie Grundrechtsverletzung ableitet, aus sich heraus verständlich wiedergeben und im \nEinzelnen aufzeigen, welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene \nMaßnahme nicht gerecht werden soll (SächsVerfGH, Beschluss vom 21. November \n2024 – Vf. 55-IV-24; Beschluss vom 15. August 2024 – Vf. 9-IV-24; Beschluss vom \n23. Februar 2010 – Vf. 114-IV-09; st. Rspr.). Wird ein Grundrechtsverstoß durch Ver-\nletzung des von den Fachgerichten auszulegenden und anzuwendenden Rechts gerügt, \nist darüber hinaus darzulegen und zu begründen, dass und wodurch das Gericht die \nBedeutung verfassungsbeschwerdefähiger Rechte für den seiner besonderen fachli-\nchen Kompetenz zugewiesenen Normenbereich verfehlt, etwa die Grundrechtsrele-\nvanz der von ihm zu entscheidenden Frage überhaupt nicht gesehen, den Gehalt des \nmaßgeblichen Grundrechts verkannt oder seine Auswirkungen auf das einfache Recht \nin grundsätzlich fehlerhafter Weise missachtet hat (SächsVerfGH, Beschluss vom \n21. November 2024 – Vf. 55-IV-24; Beschluss vom 20. Juni 2024 – Vf. 33-IV-23; Be-\nschluss vom 11. April 2018 – Vf. 160-IV-17; st. Rspr.). \n \n\n \n \n4 \nb) Diesen Anforderungen wird die Beschwerdeschrift nicht gerecht. \n \naa) Der Beschwerdeführer legt die Möglichkeit der Verletzung rechtlichen Gehörs nicht \nausreichend dar. \n \n(1) Das aus Art. 78 Abs. 2 SächsVerf folgende Gebot rechtlichen Gehörs verpflichtet \ndie Gerichte, die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen, \nin Erwägung zu ziehen und – soweit entscheidungserheblich – zu berücksichtigen. \nEs soll als Prozessgrundrecht sicherstellen, dass die Entscheidung frei von Verfah-\nrensfehlern ergeht, die ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtbe-\nrücksichtigung des Sachvortrages eines Beteiligten haben. Art. 78 Abs. 2 \nSächsVerf verwehrt es den Gerichten aber nicht, das Vorbringen eines Verfah-\nrensbeteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts außer Betracht \nzu lassen (SächsVerfGH, Beschluss vom 19. September 2024 – Vf. 89-IV-23; Be-\nschluss vom 10. September 2020 – Vf. 92-IV-19; st. Rspr.). Auch wenn die \nschriftlichen Entscheidungsgründe zu einem bestimmten Vortrag nichts enthalten, \nkann in der Regel davon ausgegangen werden, dass das Gericht dieses Vorbringen \npflichtgemäß zur Kenntnis genommen und bei der Entscheidung berücksichtigt hat \n(SächsVerfGH, Beschluss vom 19. September 2024 – Vf. 89-IV-23; Beschluss \nvom 27. Mai 2010 – Vf. 6-IV-10; st. Rspr.). Art. 78 Abs. 2 SächsVerf ist daher erst \ndann verletzt, wenn besondere Umstände deutlich machen, dass das Vorbringen \neines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der \nEntscheidung nicht erwogen wurde (SächsVerfGH, Beschluss vom 19. September \n2024 – Vf. 89-IV-23; Beschluss vom 20. April 2010 – Vf. 9-IV-10; st. Rspr.). Aus \nder gerichtlichen Pflicht, Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen, folgt \njedoch nicht, dass ihm auch in der Sache zu entsprechen ist (SächsVerfGH, Be-\nschluss vom 19. September 2024 – Vf. 89-IV-23; Beschluss vom 28. August 2015 \n– Vf. 53-IV-15; vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Februar 2008 – 1 BvR 1987/07 – \njuris Rn. 13 m.w.N.). \n \n(2) Gemessen hieran vermag das Vorbringen des Beschwerdeführers eine Verletzung \ndes rechtlichen Gehörs nicht zu begründen. Er wiederholt ausführlich seine bereits \nim fachgerichtlichen Ausgangsverfahren vorgetragene Rechtsauffassung, wonach \nder MDR zur Erhebung von Rundfunkbeiträgen weder berechtigt noch seine Be-\nhörden- und Beklagteneigenschaft geklärt sei, er selbst der Rehabilitation bedürfe \nund dies vom Oberverwaltungsgericht unter Verstoß gegen den Grundsatz rechtli-\nchen Gehörs nicht berücksichtigt worden sei. Das Oberverwaltungsgericht hat sich \nmit seinem Vortrag in den Entscheidungsgründen jedoch offenkundig auseinan-\ndergesetzt, indem es darauf hinwies und erläuterte, dass die Klage wegen Rück-\nnahme des Festsetzungsbescheides mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig ge-\nworden sei, weil das Klageziel der Aufhebung des Bescheides bereits erreicht \nworden sei. Auf die zur Begründetheit der Klage aufgeworfenen Fragen komme es \ndaher nicht mehr an. Dass die vom Gericht getroffene und begründete Entschei-\n\n \n \n5 \ndung nicht der von dem Beschwerdeführer vertretenen Rechtsauffassung ent-\nspricht, stellt keinen Aspekt rechtlichen Gehörs dar. \n \nbb) Soweit der Beschwerdeführer die Verletzung seiner Grundrechte auf den gesetzlichen \nRichter und auf Informations- und Rezipientenfreiheit rügt, beschränkt er sich auf den \nwiederholten Verweis auf eine Vielzahl von gerichtlichen Entscheidungen, Pressebei-\nträgen und Publikationen, um seine Auffassung von der Verfassungswidrigkeit des \nRundfunkbeitrags und seine Kritik am Inhalt des Rundfunkprogramms zu untermau-\nern. Eine schlüssige, verfassungsrechtlich relevante Auseinandersetzung mit den \nGründen der angegriffenen Entscheidung unter Bezugnahme auf die jeweils gerügte \nGrundrechtsverletzung findet nicht statt. Die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung \nist damit schon nicht erkennbar, so dass die weiteren Zulässigkeitserfordernisse der \nRechtswegerschöpfung und Subsidiarität (§ 27 Abs. 2 Satz 1 SächsVerfGHG) dahin-\ngestellt bleiben können. \n \n \nIII. \n \nDer Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher \ndurch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG. \n \n \nIV. \n \nDie Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG). \n \n \n \n \n \ngez. Grünberg \n \n \ngez. Wahl \n \n \n \ngez. Herberger \n \n \n \ngez. Hoven \n \n \n \ngez. Jäger \n \n \n \ngez. Kirst \n \n \n \ngez. Schurig \n \n \ngez. Strewe \n \n \n \ngez. Uhle","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365526","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-sachsen/2025-04-10/vf-33-iv-24","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":2},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 10","ref_norm":"10","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 78b","ref_norm":"78b","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/365526","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365526","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-sachsen/2025-04-10/vf-33-iv-24","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/365526","retrieved":"2026-07-09 04:53:03.320781+00:00"}}