{"status":"available","doknr":"OLD365525","ecli":null,"court":"Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen","senate":null,"decided":"2025-04-10","aktenzeichen":"Vf. 11-IV-24","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Vf. 11-IV-24 \n \n \n \n \n \n \n \n \nDER VERFASSUNGSGERICHTSHOF \n \nDES FREISTAATES SACHSEN \n \nIM NAMEN DES VOLKES \n \n \nBeschluss \n \nIn dem Verfahren \nüber die Verfassungsbeschwerde \n \n \ndes Herrn Rechtsanwalt H., \n \n \n \nhat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfas-\nsungsgerichtshofes Matthias Grünberg, den Richter Andreas Wahl, die Richterinnen Simone \nHerberger, Elisa Hoven und die Richter Markus Jäger, Dirk Kirst, Klaus Schurig, Stefan Ans-\ngar Strewe und Arnd Uhle \n \nam 10. April 2025 \n \n \nbeschlossen: \n \nDie Verfassungsbeschwerde wird verworfen. \n \n \n\n \n2 \nG r ü n d e : \n \nI. \n \nMit seiner am 1. Februar 2024 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen ein-\ngegangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen den Beschluss \ndes Oberlandesgerichts Dresden vom 18. Dezember 2023 (1 [S] AR 55/22), ihm zugegangen \nam 2. Januar 2024. \n \nDer Beschwerdeführer ist Rechtsanwalt und war in einem umfangreichen Strafverfahren vor \nder Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Dresden (5 KLs 100 Js 7387/12) einem der An-\ngeklagten als Pflichtverteidiger beigeordnet. Das Verfahren endete zunächst nach 168 Haupt-\nverhandlungstagen mit einem am 9. Juli 2018 verkündeten Urteil. Die dagegen gerichtete Re-\nvision war hinsichtlich des durch den Beschwerdeführer vertretenen Angeklagten teilweise \nerfolgreich. Der Bundesgerichtshof änderte das Urteil im Schuldspruch und hob es im Straf-\nausspruch mit den zugehörigen Feststellungen auf. Nach der in der Folge durchgeführten \nHauptverhandlung \nvor \neiner \nanderen \nStrafkammer \ndes \nLandgerichts \n(14 KLs 100 Js 7387/12 [2]) wurde der durch den Beschwerdeführer verteidigte Angeklagte \nam 30. Juni 2022 zu einer geringeren Freiheitsstrafe verurteilt. \n \nDer Beschwerdeführer beantragte mit Schreiben vom 21. Oktober 2022 beim Oberlandesge-\nricht Dresden eine Pauschvergütung gemäß § 51 Abs. 1 RVG in Höhe von 280.000,00 EUR. \nDie Pflichtverteidigergebühren in Höhe von 67.628,00 EUR seien abgerechnet. Weil ihm die-\nse Gebühren wegen des besonderen Umfanges und der besonderen Schwierigkeit nicht zu-\nmutbar seien, sei ihm eine Pauschgebühr zu bewilligen. Der besondere Umfang ergebe sich – \nneben dem großen Aktenumfang von etwa 150.000 Blatt bis zum Beginn der Hauptverhand-\nlung und der Teilnahme an sieben mehrstündigen Beschuldigtenvernehmungen – aus der \nTeilnahme an insgesamt 133 Hauptverhandlungstagen. Dabei habe die Hauptverhandlung an \n41 Tagen über fünf bis zu acht Stunden und an sieben Tagen über acht Stunden hinaus ange-\ndauert; sie habe an mindestens zwei Tagen, manchmal sogar an drei Tagen in der Woche \nstattgefunden. Es seien über 200 Zeugen vernommen worden. Zudem habe die Einvernahme \ndes Sachverständigen über Monate angedauert. Die Kammer habe das Selbstleseverfahren \nangeordnet mit der Folge, dass 183 Selbstlesekonvolute mit einem Umfang von 6.753 Seiten \neingeführt worden seien und mit dem Angeklagten hätten besprochen werden müssen. Die \nungewöhnliche Schwierigkeit des Verfahrens habe sich aus der Beweislage und dem umfang-\nreichen Sachverständigengutachten ergeben, welches nur in Teilen vorab schriftlich mitgeteilt \nworden sei. Zudem habe auf dem Verfahren – auch wegen des Verhältnisses zu den übrigen \nMitangeklagten – ein hoher psychischer Druck gelegen. \n \nDer Bezirksrevisor nahm zu dem Antrag Stellung. Nach Abgabe einer Gegenerklärung des \nBeschwerdeführers bewilligte das Oberlandesgericht Dresden ihm mit angegriffenem Be-\nschluss vom 18. Dezember 2023 für das gesamte Verfahren eine zusätzlich zu den gesetzli-\nchen Gebühren hinzutretende Pauschvergütung in Höhe von 26.000,00 EUR und wies den \nweitergehenden Antrag als unbegründet zurück. Nicht ausreichend für eine über die gesetzli-\n\n \n3 \nchen Gebühren hinausgehende Pauschgebühr sei, dass Umfang oder Schwierigkeit der Sache \nüber dem Durchschnitt liege. Es müsse sich vielmehr um eine anwaltliche Tätigkeit handeln, \ndie sich in besonderer Weise von sonstigen, auch überdurchschnittlichen Sachen abhebe, so-\ndass unzumutbar wäre, dem Verteidiger nur die gesetzlichen Gebühren zuzuerkennen. Sinn \nund Zweck der Pauschgebühr sei nicht, dem Verteidiger einen zusätzlichen Gewinn zu ver-\nschaffen; sie solle nur eine unzumutbare Benachteiligung verhindern und komme nur in Aus-\nnahmefällen in Betracht. Hier sei das Verfahren aufgrund des Aktenumfangs als besonders \numfangreich anzusehen. Bis zur ersten Hauptverhandlung sei von einem wesentlichen Akten-\numfang von bis zu 50.000 Blatt auszugehen, wobei sich der Umfang der Hauptakten bis zum \nEnde des Verfahrens deutlich erhöht habe. Hinzu komme, dass umfangreiche elektronische \nDaten zur Verfügung gestellt worden seien, u.a. ein drei Terrabyte umfassendes Exzerpt digi-\ntalisierter Daten. Hingegen sei zu beachten, dass die Inhalte in großen Teilen lediglich einer \nkursorischen Erfassung bedurft hätten und Grundlage computergestützter Recherchen gewe-\nsen seien. Im Hinblick auf den besonders großen Akten- und Datenumfang werde eine deutli-\nche Erhöhung der Grundgebühr für gerechtfertigt erachtet. Einen besonderen Umfang habe \nder Beschwerdeführer in Bezug auf die Haftsituation, insbesondere die Vielzahl der in diesem \nZusammenhang geführten Gespräche dargetan. Zudem habe er auch den besonderen Umfang \nder Vorbereitung und Teilnahme an mehreren, teils ganztägigen Vernehmungen seines Man-\ndanten durch die Ermittlungsbehörden dargelegt. Keine Pauschvergütung rechtfertige sich für \nden Umfang der Tätigkeit während der Hauptverhandlung. Es fehle insoweit an einer Unzu-\nmutbarkeit der gesetzlichen Gebühren. Insbesondere vermöge der Beschwerdeführer eine \nausschließliche oder fast ausschließliche Inanspruchnahme nicht aufzuzeigen. Bei einer quar-\ntalsmäßigen Betrachtung habe die Termindichte zwischen 0,7 und 1,6 Hauptverhandlungs-\nterminen pro Woche und bei einer Gesamtbetrachtung bei 1,2 Hauptverhandlungsterminen \npro Woche gelegen. Eine Berücksichtigung der Verhandlungsdichte komme regelmäßig erst \nbei einer Termindichte von mehrfach mindestens drei ganztägigen Verhandlungen pro Woche \nin Betracht. Die Anzahl und Länge der Hauptverhandlungstermine werde durch die jeweiligen \nTerminsgebühren und gegebenenfalls zuerkannten Längenzuschläge erfasst. Auch die um-\nfangreiche Nutzung des Selbstleseverfahrens rechtfertige keine Pauschvergütung, weil es sich \ndabei regelmäßig um Unterlagen gehandelt habe, die ohnehin im Rahmen der Einarbeitung \nzur Kenntnis zu nehmen gewesen seien. Im Übrigen sei das Verfahren als besonders schwie-\nrig einzustufen. Die Verteidiger seien mit besonderen Rechtsfragen aus den Gebieten des \nVersicherungsrechts, des Handels- und Gesellschaftsrechts, des Bank- und Kapitalmarkt-\nrechts, des Aktienrechts und des Insolvenzrechts befasst gewesen. Es sei nachvollziehbar, \ndass damit ein höherer Vorbereitungs- und Besprechungsaufwand einhergehe. \n \nDie dagegen erhobene Gegenvorstellung wies das Oberlandesgericht Dresden mit Beschluss \nvom 3. April 2024 zurück. \n \nDer Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines Anspruchs auf ein faires Verfahren aus \nArt. 78 Abs. 3 Alt. 1 SächsVerf, seines Rechts auf Berufsfreiheit aus Art. 28 SächsVerf sowie \neinen Verstoß gegen das Willkürverbot aus Art. 18 Abs. 1 SächsVerf. \n \n\n \n4 \na) Das Recht auf die Gewährleistung eines fairen Verfahrens beinhalte auch das Recht, dass \ngerichtliche Entscheidungen nicht hinausgezögert werden dürften. Mehr als ein Jahr nach \nAntragstellung habe das Oberlandesgericht mitgeteilt, dass die zuständige Richterin erkrankt \nsei. Die längere Erkrankung einer Richterin im Strafsenat sei kein Grund, eine Entscheidung \nacht Monate zu verzögern. Diese nicht ausreichend begründete überlange Verfahrensdauer \nverletze ihn in seinem Grundrecht auf faires Verfahren. \n \nb) Die Entscheidung verstoße gegen das Willkürverbot aus Art. 18 Abs. 1 SächsVerf, weil \nsich der Schluss aufdränge, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruhe. Es werde aus der \nBegründung des Beschlusses nicht deutlich, wie die Summe von 26.000,00 EUR ermittelt \nworden sei. Es sei aus Parallelverfahren bekannt, dass Kollegen mit weitgehend wortgleicher \nBegründung geringere Beträge zuerkannt worden seien. Die intransparente Gebührenfestset-\nzung sei grundrechtsrelevant. Entgegen § 51 Abs. 1 Satz 3 RVG seien die Gebühren nach \ndem Vergütungsverzeichnis, an deren Stelle die Pauschgebühr treten solle, nicht bezeichnet \nworden. Dies zeige, dass der Einzelrichter die Bedeutung der Festsetzung weder einfachrecht-\nlich noch verfassungsrechtlich erkannt habe. Eine Pauschvergütungsberechnung unter Darle-\ngung tragfähiger Argumente sei nicht vorgenommen worden. \n \nc) Mit der von Art. 28 Abs. 1 SächsVerf verbürgten Berufsfreiheit sei die Bestellung eines \nRechtsanwaltes zum Pflichtverteidiger vereinbar, wenn ihm für die von ihm geleistete Tätig-\nkeit eine Vergütung zufließe, die dem Eintritt einer für ihn unzumutbaren wirtschaftlichen \nBelastung vorbeuge. Der angegriffene Beschluss verneine in Verkennung der Umstände der \nVerteidigung in einem Großverfahren mit sechs Angeklagten, zwölf Verteidigern, mehr als \n200 Zeugen und Sachverständigen die Rechtfertigung einer Pauschvergütung angesichts der \nhohen Zahl an Hauptverhandlungstagen und beschränke sich dabei auf eine mathematisch \nerrechnete Termindichte, die eine Unzumutbarkeit nicht erkennen lasse. Auf der Basis der in \nGroßverfahren erstellten Terminlisten mit regelmäßig zwei, häufig auch drei Sitzungstagen in \nder Woche seien die Termine im Kalender des Beschwerdeführers blockiert gewesen mit der \nFolge, dass Terminanfragen in anderen Verfahren hätten abgewiesen werden müssten. Da \ndiese Termine aus verschiedenen Gründen ausgefallen seien, habe er für diesen Tag keinen \nVergütungsanspruch. So sei von einem anderen Gericht in einem vergleichbaren Verfahren \nzum Ausgleich für jede Sitzungswoche eine weitere Verfahrensgebühr zugebilligt worden. \n \nDas Staatsministerium der Justiz hat Gelegenheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen. \n \n \nII. \n \nDie Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie den Begründungsanforderungen aus \nArt. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1, § 28 SächsVerfGHG nicht genügt. \n \n1. Nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1 und § 28 SächsVerfGHG ist eine \nVerfassungsbeschwerde nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer substantiiert die Mög-\nlichkeit einer Verletzung eigener, durch die Verfassung des Freistaates Sachsen verbürgter \n\n \n5 \nGrundrechte darlegt. Hierzu muss er den Lebenssachverhalt, aus dem er die Grundrechts-\nverletzung ableitet, aus sich heraus verständlich wiedergeben und im Einzelnen aufzeigen, \nwelchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme nicht gerecht \nwerden soll (SächsVerfGH, Beschluss vom 8. Dezember 2023 – Vf. 102-IV-23; Beschluss \nvom 10. September 2020 – Vf. 87-IV-20; Beschluss vom 23. Februar 2010 – Vf. 114-IV-\n09; st. Rspr). Richtet sich die Verfassungsbeschwerde gegen gerichtliche Entscheidungen, \nerfordert die substantiierte Darlegung einer Grundrechtsverletzung die ins Einzelne ge-\nhende argumentative Auseinandersetzung mit den Gründen der angegriffenen Entschei-\ndungen (SächsVerfGH, Beschluss vom 25. April 2024 – Vf. 21-IV-23; Beschluss vom \n23. März 2023 – Vf. 54-IV-21; vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 2021 – 2 BvR \n1336/20 – juris Rn. 10; Beschluss vom 4. Juli 2018 – 2 BvR 1207/18 – juris Rn. 16; Be-\nschluss vom 7. November 2015, BVerfGE 140, 229 [232 Rn. 9]). \n \nDabei ist zu beachten, dass es nicht Aufgabe des Verfassungsgerichtshofes ist, die Ent-\nscheidungen der Fachgerichte allgemein auf die richtige Auslegung der Gesetze und die \nkorrekte Anwendung des einfachen Rechts im konkreten Fall hin zu kontrollieren. Der \nVerfassungsgerichtshof ist kein Rechtsmittelgericht. Er hat lediglich zu prüfen, ob durch \ndie Anwendung von einfachem Recht Grundrechte des Beschwerdeführers verletzt wer-\nden (SächsVerfGH, Beschluss vom 13. März 2024 – Vf. 60-IV-22; Beschluss vom 28. Ju-\nni 2006 – Vf. 35-IV-06; st. Rspr.). Dies ist etwa der Fall, wenn das Fachgericht die Grund-\nrechtsrelevanz der zu entscheidenden Frage überhaupt nicht gesehen, den Gehalt des \nmaßgeblichen Grundrechts verkannt oder seine Auswirkungen auf das einfache Recht in \ngrundsätzlich fehlerhafter Weise missachtet hat (SächsVerfGH, Beschluss vom 13. März \n2024 – Vf. 60-IV-22; Beschluss vom 15. Juni 2023 – Vf. 67-IV-22; Beschluss vom \n14. Dezember 2006 – Vf. 67-IV-06; st. Rspr.). Darüber hinaus sind die Sachentschei-\ndungsvoraussetzungen darzulegen, soweit ihr Vorliegen nicht aus sich heraus erkennbar \nist (SächsVerfGH, Beschluss vom 24. Oktober 2024 – Vf. 103-IV-23; Beschluss vom \n8. Dezember 2023 – Vf. 102-IV-23; Beschluss vom 29. März 2010 – Vf. 13-IV-10). \n \n2. Ausgehend hiervon legt das Beschwerdevorbringen die Möglichkeit der Verletzung der \ngerügten Grundrechte nicht dar. \n \na) Soweit das Vorbringen des Beschwerdeführers dahingehend zu verstehen ist, dass er \nden als Ausprägung des Anspruchs auf ein gerechtes Verfahren garantierten Anspruch \nauf ein zügiges Verfahren nach Art. 78 Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 SächsVerf rügt, legt er \ndiesbezüglich bereits die darauf bezogenen Sachentscheidungsvoraussetzungen nicht \ndar. Er zeigt nicht auf, von der Möglichkeit Gebrauch gemacht zu haben, gemäß \n§§ 198, 201 GVG nach einer Verzögerungsrüge eine Klage zum Oberlandesgericht \nwegen unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens zu erheben. Dieser Rechtsbe-\nhelf muss ergriffen worden sein, bevor die Rüge einer Verletzung des Rechts auf ein \nzügiges Verfahren aus Art. 78 Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 SächsVerf im Rahmen einer Ver-\nfassungsbeschwerde zulässig erhoben werden kann (SächsVerfGH, Beschluss vom \n8. Dezember 2022 – Vf. 48-IV-22; Beschluss vom 28. April 2022 – Vf. 112-IV-21 \n[HS]; Beschluss vom 18. Oktober 2012 – Vf. 42-IV-12; vgl. BVerfG, Beschluss vom \n\n \n6 \n30. Mai 2012, BVerfGK 19, 424 [426 f.]). Der Beschwerdeführer hat auch nicht dar-\ngetan, weshalb die Voraussetzungen des § 27 Abs. 2 Satz 2 SächsVerfGHG erfüllt \nsein sollten. \n \nb) Der Beschwerdeführer zeigt auch eine mögliche Verletzung seiner Berufsfreiheit \n(Art. 28 Abs. 1 SächsVerf) nicht auf. \n \naa) Art. 28 Abs. 1 SächsVerf verbürgt allen Menschen das Grundrecht, den Beruf frei zu \nwählen und frei auszuüben (SächsVerfGH, Beschluss vom 20. Januar 2020 – Vf. 61-\nIV-19; Beschluss vom 20. November 2008 – Vf. 63-IV-08 [HS]). Die Bestellung eines \nRechtsanwalts zum Pflichtverteidiger stellt eine besondere Form der Indienstnahme \nPrivater zu öffentlichen Zwecken dar, die das Grundrecht des betroffenen Rechtsan-\nwalts auf freie Ausübung seines Berufes berührt (SächsVerfGH, Beschluss vom \n20. Januar 2020 – Vf. 61-IV-19; vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Oktober 2008 – \n2 BvR 1173/08 – juris Rn. 8; Beschluss vom 20. März 2007 – 2 BvR 51/07 – juris \nRn. 3; Beschluss vom 6. November 1984, BVerfGE 68, 237 [253 f.]). Als staatlich er-\nzwungene Maßnahme zur Durchführung eines geordneten Strafverfahrens ist eine sol-\nche Indienstnahme nur dann mit der Berufsfreiheit vereinbar, wenn dem Pflichtvertei-\ndiger für die von ihm geleistete Tätigkeit eine Vergütung zufließt, die dem Eintritt ei-\nner für ihn unzumutbaren wirtschaftlichen Belastung vorbeugt (SächsVerfGH, Be-\nschluss vom 20. Januar 2020 – Vf. 61-IV-19; vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Mai \n2009 – 1 BvR 2251/08 – juris Rn. 19; Beschluss vom 10. Januar 2007 – 2 BvR \n2592/06 – juris Rn. 3; Beschluss vom 6. November 1984, BVerfGE 68, 237 [255]). In \nStrafsachen besonderen Umfangs, die die Arbeitskraft eines Rechtsanwalts für längere \nZeit ausschließlich oder fast ausschließlich in Anspruch nehmen, ohne dass er sich \ndieser Belastung entziehen könnte, gewinnt die Höhe der Vergütung existenzielle Be-\ndeutung. Eine Indienstnahme zu den gesetzlichen Gebühren könnte dem Rechtsanwalt \ndann ein unzumutbares Opfer abverlangen. Für solche besonderen Fallgestaltungen \ngebietet das Grundrecht auf freie Berufsausübung eine Regelung wie § 51 RVG, die es \nermöglicht, der aufgezeigten Inanspruchnahme Rechnung zu tragen und den Rechts-\nanwalt entsprechend zu vergüten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Juli 2019 – \n1 BvR 1955/17 – juris Rn. 11; Beschluss vom 6. November 1984, BVerfGE 68, 237 \n[255]). So wird ein angemessenes Verhältnis zwischen Eingriffszweck und Ein-\ngriffsintensität sichergestellt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Juli 2019 – 1 BvR \n1955/17 – juris Rn. 11; Beschluss vom 15. Dezember 1999, BVerfGE 101, 331 [347]). \n \nbb) Der Beschwerdeführer hat eine ihm unzumutbare wirtschaftliche Belastung nicht hin-\nreichend dargetan. Zur Begründung beschränkt er sich auf die unsubstantiierte Be-\nhauptung, dass es „in den Verfahren zigfach passiert“ sei, dass blockierte Termine \nausgefallen seien und dies dazu geführt habe, dass der bestellte Pflichtverteidiger für \ndiesen Tag keinen Vergütungsanspruch habe. Inwieweit diese allgemein geschilderte \nSituation den Beschwerdeführer konkret betraf, lässt sich weder der Beschwerde-\nschrift noch den Ausführungen in seinem Antrag vom 21. Oktober 2022 oder in seiner \nGegenvorstellung vom 18. Januar 2024 entnehmen, denen es an konkreten Angaben \n\n \n7 \nzu nicht stattgefundenen Terminen fehlt. Insoweit mangelt es ebenfalls an einer Aus-\neinandersetzung mit den Ausführungen in dem angegriffenen Beschluss, dass der Be-\nschwerdeführer eine ausschließliche oder fast ausschließliche Inanspruchnahme durch \ndas Pflichtverteidigermandat in dem betreffenden Verfahren nicht aufzuzeigen ver-\nmochte. \n \nc) Der Beschwerdeführer legt zudem die Möglichkeit der Verletzung des Willkürverbots \nnicht hinreichend dar. \n \naa) Das in Art. 18 Abs. 1 SächsVerf verbürgte Willkürverbot ist verletzt, wenn die \nRechtsanwendung oder das Verfahren mit den Vorgaben der Verfassung des Freistaa-\ntes Sachsen unter keinem denkbaren Gesichtspunkt mehr vereinbar ist. Insoweit wird \nein Beschwerdeführer nur durch eine gerichtliche Entscheidung verletzt, die bei ver-\nständiger Würdigung der die Verfassung beherrschenden Gedanken nicht mehr ver-\nständlich erscheint und daher offensichtlich unhaltbar ist. Willkür liegt dann vor, wenn \neine offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt oder der Inhalt einer Norm \nin krasser Weise missdeutet wird. Von einer willkürlichen Missdeutung kann jedoch \nnicht gesprochen werden, wenn das Gericht sich mit der Rechtslage eingehend ausei-\nnandergesetzt hat und seine Auffassung nicht jeden sachlichen Grundes entbehrt \n(SächsVerfGH, Beschluss vom 29. Februar 2024 – Vf. 77-IV-23 [HS]/Vf. 8-IV-24 \n[e.A.]; Beschluss vom 12. Mai 2022 – Vf. 11-IV-22; Beschluss vom 18. Januar 2019 – \nVf. 115-IV-18; st. Rspr.). Für die substantiierte Darlegung einer willkürlichen Rechts-\nanwendung reicht es nicht aus zu behaupten, das Gericht habe einfaches Recht falsch \nangewandt. Es ist nicht Aufgabe des Verfassungsgerichtshofes, die Auslegung einfa-\nchen Rechts oder die Subsumtion des Sachverhalts unter die einschlägigen Normen \ndurch die Fachgerichte zu kontrollieren (SächsVerfGH, Beschluss vom 29. Februar \n2024 – Vf. 77-IV-23 [HS]/Vf. 8-IV-24 [e.A.], Beschluss vom 25. Oktober 2019 – Vf. \n36-IV-19; Beschluss vom 24. August 2017 – Vf. 103-IV-17; Beschluss vom \n3. Dezember 2015 – Vf. 139-IV-15; st. Rspr.). \n \nbb) Gemessen hieran erscheint unter Zugrundelegung des Beschwerdevorbringens eine \nVerletzung des Willkürverbots durch die angegriffene Entscheidung nicht möglich. \n \nDer Beschwerdeführer beschränkt sich darauf, eine zu niedrige Festsetzung der \nPauschgebühr zu behaupten, ohne sich mit den Ausführungen des Oberlandesgerichts \nhierzu hinreichend auseinanderzusetzen. So behauptet er, dass in dem angegriffenen \nBeschluss entgegen § 51 Abs. 1 Satz 3 RVG die Bezeichnung der Gebühren nach dem \nVergütungsverzeichnis, an deren Stelle die Pauschgebühr treten soll, unterblieben sei, \nobwohl aus dem vorgelegten Beschluss deutlich wird, dass in Anbetracht des Akten-\numfangs bis zur ersten Hauptverhandlung eine Erhöhung der Grundgebühr für ge-\nrechtfertigt erachtet und dass die Höhe der gesetzlichen Gebühren für die Tätigkeit des \nBeschwerdeführers während der Hauptverhandlung nicht für unzumutbar gehalten \nwird. Hiermit setzt sich der Beschwerdeführer ebenso wenig auseinander wie damit, \ndass das Oberlandesgericht die Pauschalvergütung für das „gesamte Verfahren“ und \nnicht nur für einzelne Verfahrensabschnitte bewilligt hat. Stattdessen behauptet das \n\n \n8 \nBeschwerdevorbringen ohne konkrete Inbezugnahme dieser Ausführungen lediglich \neine auf sachfremden Erwägungen beruhende Entscheidung. Dass die Auffassung des \nOberlandesgerichts jeden sachlichen Grundes entbehrt, vermag der Beschwerdeführer \nmit dieser pauschalen Behauptung nicht aufzuzeigen. \n \nSoweit das Beschwerdevorbringen eine ungenügende Begründung der genauen Er-\nmittlung der festgesetzten Pauschgebühr rügt, beschränkt es sich auf den Hinweis, \ndass andere Gerichte ihre Entscheidungen insoweit umfangreicher begründeten. We-\nder legt der Beschwerdeführer dar, woraus sich – einfachrechtlich oder verfassungs-\nrechtlich – ein Gebot detaillierter Aufschlüsselung sämtlicher Positionen unter genauer \nAngabe bestimmter Erhöhungsfaktoren ergeben soll, noch erschließt sich allein aus \ndem Verweis auf andere Rechtsprechung, dass eine allgemeinere Begründung offen-\nsichtlich unhaltbar ist. \n \nDie Möglichkeit eines Verstoßes gegen das Willkürverbot ergibt sich auch nicht aus \ndem Vortrag, dass andere Verteidiger in demselben Verfahren mit „weitgehend wort-\ngleicher Begründung“ andere Beträge erhalten hätten. Bereits aus dem Vorbringen \nwird deutlich, dass es durchaus Differenzierungen in den Gründen der Entscheidungen \ngab. Es ist nicht ersichtlich, inwieweit sich hieraus ergeben soll, dass die den Be-\nschwerdeführer betreffende Entscheidung vor diesem Hintergrund bei verständiger \nWürdigung der die Verfassung beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich er-\nscheint. \n \n \nIII. \n \nDer Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher \ndurch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG. \n \n \nIV. \n \nDie Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG). \n \n \n \ngez. Grünberg \n \n \ngez. Wahl \n \n \n \ngez. Herberger \n \n \n \ngez. Hoven \n \n \n \ngez. Jäger \n \n \n \ngez. Kirst \n \n \n \ngez. Schurig \n \n \ngez. Strewe \n \n \n \ngez. Uhle","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365525","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-sachsen/2025-04-10/vf-11-iv-24","cited_norms":[{"jurabk":"RVG","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":4},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 198","ref_norm":"198","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 201","ref_norm":"201","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/365525","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365525","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-sachsen/2025-04-10/vf-11-iv-24","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/365525","retrieved":"2026-07-09 04:53:03.289892+00:00"}}