{"status":"available","doknr":"OLD365524","ecli":null,"court":"Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen","senate":null,"decided":"2025-06-12","aktenzeichen":"Vf. 77-IV-24","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Vf. 77-IV-24 \n \n \n \n \n \n \n \n \nDER VERFASSUNGSGERICHTSHOF \n \nDES FREISTAATES SACHSEN \n \nIM NAMEN DES VOLKES \n \n \nBeschluss \n \nIn dem Verfahren \nüber die Verfassungsbeschwerde \n \n \ndes T., \ngesetzlich vertreten durch seine Eltern T., ebenda, \n \n \nhat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfassungs-\ngerichtshofes Matthias Grünberg, den Richter Andreas Wahl, die Richterinnen Simone Herber-\nger, Elisa Hoven und die Richter Markus Jäger, Dirk Kirst, Klaus Schurig, Stefan Ansgar \nStrewe und Arnd Uhle \n \nam 12. Juni 2025 \n \n \nbeschlossen: \n \n \n1. Der Beschluss des Amtsgerichts Meißen vom 30. Mai 2024 verletzt den Be-\nschwerdeführer in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 78 Abs. 2 \nSächsVerf und wird aufgehoben. Die Sache wird an das Amtsgericht Meißen \nzur erneuten Entscheidung zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Verfas-\nsungsbeschwerde verworfen. \n2. Der Freistaat Sachsen hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen \nzu erstatten. \n\n \n \n2 \nG r ü n d e : \n \nI. \n \nMit seiner am 29. November 2024 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen \neingegangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen den Bescheid \ndes Landratsamtes M. vom 30. November 2023 (10203.086/73124810) sowie gegen die Be-\nschlüsse des Amtsgerichts Meißen vom 30. Mai 2024 und 30. Oktober 2024 (jeweils \n9 OWi 1/24 jug). \n \nDas Landratsamt M. erließ einen Bußgeldbescheid gegen den Beschwerdeführer, welcher die-\nsem am 6. November 2023 zugestellt wurde. Dagegen legte der Beschwerdeführer mit Schrei-\nben vom 17. November 2023 Einspruch ein. \n \nMit dem angegriffenen Bescheid vom 30. November 2023 verwarf das Landratsamt den Ein-\nspruch als unzulässig, weil dieser erst am 21. November 2023 eingegangen sei. Die Einspruchs-\nfrist von zwei Wochen sei zu diesem Zeitpunkt bereits abgelaufen gewesen. \n \nDiesbezüglich beantragte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 18. Dezember 2023 eine \ngerichtliche Entscheidung sowie Akteneinsicht. Eine Begründung bleibe einem gesonderten \nSchreiben nach erfolgter Akteneinsicht vorbehalten. Mit Schreiben vom 2. Januar 2024 teilte \ndas Landratsamt mit, die Akte werde an das Amtsgericht Meißen zur Entscheidung über den \nAntrag auf gerichtliche Entscheidung abgegeben. \n \nDas Amtsgericht Meißen entschied mit dem angegriffenen Beschluss vom 30. Mai 2024, dass \ndie Verwerfung des Einspruchs rechtmäßig erfolgt sei. \n \nDagegen erhob der Beschwerdeführer Anhörungsrüge. Diese begründete er damit, dass der Ein-\nspruch fristgerecht am 20. November 2023 eingelegt worden sei. Das Amtsgericht habe nicht \nerkannt, dass dem Landratsamt zunächst eine eigene Prüfungspflicht zukomme. Es hätte die \nAkte zur Gewährung der Einsicht zurücksenden oder jedenfalls selbst die Akteneinsicht ge-\nwähren und eine Begründung abwarten müssen. Es könne durch das Zeugnis einer Rechtsan-\nwältin bewiesen werden, dass das Einspruchsschreiben am 20. November 2023 zugegangen sei. \n \nMit angegriffenem Beschluss vom 30. Oktober 2024 verwarf das Amtsgericht den Antrag nach \n§ 46 OWiG i.V.m. § 33a StPO als unzulässig. Der Beschwerdeführer habe im gesamten Ver-\nfahren ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme gehabt. Eine Verletzung des rechtlichen \nGehörs sei weder hinreichend dargetan noch sonst ersichtlich. Er habe das ihm zustehende Ak-\nteneinsichtsrecht nicht wahrgenommen. \n \nDer Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines Rechts auf effektiven Rechtsschutz aus \nArt. 38 Satz 1 SächsVerf und seines Anspruchs auf rechtliches Gehör aus Art. 78 Abs. 2 \nSächsVerf. \n \n\n \n \n3 \nDas Amtsgericht habe die Überprüfung einer zu Unrecht getroffenen Entscheidung – der Ver-\nwerfung des Einspruchs als verfristet – vereitelt. Das Landratsamt M. hätte die Akteneinsicht \nauf den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gewähren und die angekündigte Begründung ab-\nwarten und anschließend in einem Abhilfeverfahren die Entscheidung überprüfen müssen. Das \nAmtsgericht sei verpflichtet gewesen, das Verfahren bereits in diesem Stadium an das Landrat-\nsamt zurückzugeben, weil das Abhilfeverfahren nicht stattgefunden habe. Dem Beschwerde-\nführer sei als Betroffenem in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren die Möglichkeit einer Stel-\nlungnahme oder eines Beweisangebotes genommen worden. \n \nDas Staatsministerium der Justiz hat Gelegenheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen. \n \n \nII. \n \nDie Verfassungsbeschwerde hat im tenorierten Umfang Erfolg. \n1. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, soweit sie sich gegen den Bescheid des Land-\nratsamtes M. vom 30. November 2023 sowie gegen den Beschluss des Amtsgerichts Mei-\nßen vom 30. Oktober 2024 wendet. \na) Soweit sich der Beschwerdeführer gegen die den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid \nals unzulässig verwerfende Entscheidung des Landratsamtes vom 30. November 2023 \nwendet, genügt sein Vorbringen nicht den Begründungsanforderungen aus Art. 81 \nAbs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1, § 28 SächsVerfGHG. \n \naa) Nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1 und § 28 SächsVerfGHG ist \neine Verfassungsbeschwerde nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer bezogen auf den \nkonkreten Akt der öffentlichen Gewalt substantiiert die Möglichkeit einer Verletzung \neigener, durch die Verfassung des Freistaates Sachsen verbürgter Grundrechte darlegt. \nHierzu muss er den Lebenssachverhalt, aus dem er die Grundrechtsverletzung ableitet, \naus sich heraus verständlich wiedergeben und im Einzelnen aufzeigen, welchen verfas-\nsungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme nicht gerecht werden soll \n(SächsVerfGH, Beschluss vom 19. September 2024 – Vf. 89-IV-23; Beschluss vom \n10. September 2020 – Vf. 87-IV-20; Beschluss vom 23. Februar 2010 – Vf. 114-IV-09; \nst. Rspr.). \n \nbb) Die geltend gemachten Grundrechtsverletzungen erscheinen nach seinem Vortrag durch \nden angegriffenen Bescheid nicht möglich. Das Beschwerdevorbringen stützt sich da-\nrauf, dass dem Beschwerdeführer die nach der Verwerfung seines Einspruchs beantragte \nAkteneinsicht nicht gewährt und eine Begründung seines Antrags auf gerichtliche Ent-\nscheidung nicht abgewartet wurde. Dies sind Umstände, die erst im Nachgang des Er-\nlasses des angegriffenen Bescheides des Landratsamtes entstanden sind, sodass sich aus \n\n \n \n4 \ndem Beschwerdevorbringen nicht ergibt, dass bereits der Verwerfungsbescheid die gel-\ntend gemachten verfassungsrechtlich verbürgten Verfahrensrechte des Beschwerdefüh-\nrers verletzt. \n \nb) Der Verfassungsbeschwerde fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, soweit sich der Be-\nschwerdeführer gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 30. Oktober 2024 wendet. \n \nEntscheidungen, mit denen Gerichte Anhörungsrügen zurückweisen, sind nicht mit der \nVerfassungsbeschwerde angreifbar, wenn sie keine eigenständige Beschwer schaffen, \nsondern allenfalls die bereits durch die Ausgangsentscheidung eingetretene Grund-\nrechtsverletzung durch unterbliebene fachgerichtliche „Selbstkorrektur“ fortbestehen \nlassen (SächsVerfGH, Beschluss vom 14. Februar 2025 – Vf. 28-IV-24; Beschluss vom \n8. Dezember 2022 – Vf. 33-IV-22; Beschluss vom 10. November 2021 – Vf. 55-IV-21; \nBeschluss vom 26. März 2015 – Vf. 55-IV-14; st. Rspr.; vgl. auch BVerfG, Beschluss \nvom 3. Mai 2021 – 2 BvR 1176/20 – juris Rn. 30; Beschluss vom 28. April 2021 – \n2 BvR 1451/18 – juris Rn. 9 m.w.N.). Vorliegend ist eine aus dem angegriffenen Be-\nschluss vom 30. Oktober 2024 folgende eigenständige Beschwer des Beschwerdefüh-\nrers weder dargetan noch ersichtlich. Mit der Aufhebung der Entscheidung vom 30. Mai \n2024 wird der Beschluss des Amtsgerichts vom 30. Oktober 2024 über die Anhörungs-\nrüge ohnehin gegenstandslos (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 20. Juni 2024 – Vf. \n56-IV-22; Beschluss vom 27. Oktober 2021 – Vf. 49-IV-21 [HS]; Beschluss vom \n27. Februar 2018 – Vf. 121-IV-17; Beschluss vom 21. Juni 2012 – Vf. 154-IV-11; vgl. \nBVerfG, Beschluss vom 17. September 2020 – 2 BvR 1605/16 – juris Rn. 26). \n \n2. Im Übrigen ist die Verfassungsbeschwerde zulässig und begründet. \na) Der angegriffene Beschluss des Amtsgerichts vom 30. Mai 2024 verletzt den Beschwer-\ndeführer in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 78 Abs. 2 SächsVerf. \n \naa) Das in Art. 78 Abs. 2 SächsVerf verfassungsrechtlich verankerte Gebot rechtlichen Ge-\nhörs verpflichtet die Gerichte, Vorbringen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu \nnehmen, in Erwägung zu ziehen und – soweit entscheidungserheblich – zu berücksich-\ntigen (SächsVerfGH, Beschluss vom 24. Oktober 2024 – Vf. 75-IV-23; Beschluss vom \n18. Januar 2019 – Vf. 61-IV-18; Beschluss vom 27. Mai 2010 – Vf. 6-IV-10; st. Rspr.). \nDarüber hinaus gebietet der Anspruch auf rechtliches Gehör, die Beteiligten über die \nentscheidungserheblichen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte zu informieren \nund einer Entscheidung nur solche Tatsachen und Beweisergebnisse zu Grunde zu \nlegen, zu denen Stellung zu nehmen den Beteiligten Gelegenheit gegeben war \n(SächsVerfGH, Beschluss vom 10. September 2020 – Vf. 88-IV-20; Beschluss vom \n12. Dezember 2019 – Vf. 110-IV-19 [HS]; Beschluss vom 27. September 2010 – \nVf. 60-IV-10 [HS]; Beschluss vom 23. September 2003 – Vf. 21-IV-03; vgl. BVerfG, \nBeschluss vom 25. März 2020 – 2 BvR 113/20 – juris Rn. 40; Beschluss vom 8. Juni \n1993, BVerfGE 89, 28 [35] m.w.N.). Er vermittelt dem Berechtigten einen umfassenden \nAnspruch, über den gesamten Prozessstoff kommentarlos und ohne Einschränkungen \nunterrichtet zu werden, unabhängig davon, ob eine Äußerung im konkreten Fall Einfluss \n\n \n \n5 \nauf das Entscheidungsergebnis gewinnen kann oder nicht (SächsVerfGH, Beschluss \nvom 10. September 2020 – Vf. 88-IV-20; vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Juli 2016 – \n2 BvR 857/14 – juris Rn. 8; Beschluss vom 15. August 2014 – 2 BvR 969/14 – juris \nRn. 49). Zum Recht auf rechtliches Gehör gehört auch die Möglichkeit der \nAkteneinsicht, wobei die nähere Ausgestaltung den einzelnen Verfahrensordnungen \nüberlassen bleibt (SächsVerfGH, Beschluss vom 10. September 2020 – Vf. 88-IV-20; \nvgl. BVerfG, Beschluss vom 25. März 2020 – 2 BvR 113/20 – juris Rn. 40). \n \nDer Anspruch auf rechtliches Gehör kann zudem nur dann verletzt sein, wenn die ge-\nrichtliche Entscheidung auf dem gerügten Verstoß beruht (SächsVerfGH, Beschluss \nvom 24. Oktober 2024 – Vf. 75-IV-23; Beschluss vom 10. Februar 2022 – Vf. 68-IV-\n21; Beschluss vom 10. September 2020 – Vf. 13-IV-20; Beschluss vom 29. März 2010 \n– Vf. 133-IV-09; st. Rspr.). \n \nbb) Gemessen daran verkennt der angegriffene Beschluss Inhalt und Tragweite von Art. 78 \nAbs. 2 SächsVerf. \n \nDer Beschwerdeführer beantragte mit der Einlegung des Antrags auf gerichtliche Ent-\nscheidung Akteneinsicht und kündigte eine Begründung nach erfolgter Akteneinsicht \nan. Diese wurde ihm weder durch das Landratsamt noch durch das Amtsgericht gewährt. \nVielmehr entschied das Amtsgericht über die Rechtmäßigkeit der Verwerfung des Ein-\nspruchs, ohne dass der Beschwerdeführer die Möglichkeit hatte, von der Verfahrensakte \nKenntnis zu nehmen und seinen Antrag zu begründen. \n \nDer angegriffene Beschluss beruht auch auf diesem Verfassungsverstoß. Es ist nicht \nausgeschlossen, dass das Amtsgericht eine andere, für den Beschwerdeführer günstigere \nEntscheidung getroffen hätte, wenn dieser durch die Akteneinsicht Gelegenheit gehabt \nhätte, von dem Akteninhalt – wie dem Eingangsstempel auf dem Einspruchsschreiben \n– Kenntnis zu nehmen und in der Folge zu den Umständen der Abgabe des Einspruchs-\nschreibens Stellung zu nehmen. \n \nEine Heilung des Gehörsverstoßes ist auch im Anhörungsrügeverfahren nach § 46 \nOWiG i.V.m. § 33a StPO nicht erfolgt. Selbst dann ist dem Beschwerdeführer die be-\nantragte Akteneinsicht nicht gewährt worden. Die Begründung des Amtsgerichts, er \nhabe sein Akteneinsichtsrecht nicht wahrgenommen, ist mithin unzutreffend. \n \nb) Angesichts der festgestellten Verletzung des Art. 78 Abs. 2 SächsVerf kann dahinste-\nhen, ob die Entscheidung zudem gegen das durch den Beschwerdeführer gerügte Recht \nauf effektiven Rechtsschutz aus Art. 38 Satz 1 SächsVerf verstößt. \n \n \n \n \n \n\n \n \n6 \nIII. \n \nDer Beschluss des Amtsgerichts Meißen vom 30. Mai 2024 ist gemäß § 31 Abs. 2 \nSächsVerfGHG aufzuheben und die Sache an das Amtsgericht zur erneuten Entscheidung \nzurückzuverweisen. \n \n \nIV. \n \nDie Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG). Der Freistaat Sachsen hat \ndem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen vollständig zu erstatten (§ 16 Abs. 3 und \n4 SächsVerfGHG), weil dem als unzulässig verworfenen Teil der Verfassungsbeschwerde in \nder Sache keine eigenständige Bedeutung zukommt. \n \n \n \n \ngez. Grünberg \n \n \ngez. Wahl \n \n \n \ngez. Herberger \n \n \n \ngez. Hoven \n \n \n \ngez. Jäger \n \n \n \ngez. Kirst \n \n \n \n \ngez. Schurig \n \n \ngez. Strewe \n \n \n \ngez. Uhle","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365524","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-sachsen/2025-06-12/vf-77-iv-24","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 33a","ref_norm":"33a","n":2},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":2}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/365524","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365524","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-sachsen/2025-06-12/vf-77-iv-24","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/365524","retrieved":"2026-07-09 04:53:03.264360+00:00"}}