{"status":"available","doknr":"OLD365523","ecli":null,"court":"Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen","senate":null,"decided":"2025-06-12","aktenzeichen":"Vf. 13-II-21 (HS)","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Vf. 13-II-21 (HS) \n \n \nverkündet am 12. Juni 2025 \n \n \n \ngez. Zschämisch \nUrkundsbeamtin der Geschäftsstelle \n \n \n \n \n \n \n \nDER VERFASSUNGSGERICHTSHOF \n \nDES FREISTAATES SACHSEN \n \nIM NAMEN DES VOLKES \n \n \nUrteil \n \nIn dem Verfahren \nder abstrakten Normenkontrolle \n \n \ndes Abgeordneten Jörg Urban \nund weiterer 37 Mitglieder des 7. Sächsischen Landtages, \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n- Antragsteller - \n \nVerfahrensbevollmächtigte: 1) \nHöcker Rechtsanwälte PartGmbB, \n \nFriesenplatz 1, 50672 Köln, \n \n2) \nRechtsanwalt Dr. Joachim M. Keiler, Reisewitzer \nStraße 44, 01159 Dresden, \n \nhat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfassungs-\ngerichtshofes Matthias Grünberg, den Richter Andreas Wahl, die Richterinnen Simone Herber-\nger, Elisa Hoven und die Richter Markus Jäger, Dirk Kirst, Klaus Schurig, Stefan Ansgar \nStrewe und Arnd Uhle \n \n \naufgrund der mündlichen Verhandlung vom 11. April 2025 \n \nfür Recht erkannt: \n \n \n\n \n \n2\nI. \n \n1. § 2a Abs. 1 Satz 1 und 2 sowie § 11 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c der Verordnung des Sächsischen \nStaatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zum Schutz vor dem \nCoronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19 (Sächsische Corona-Schutz-Verordnung – \nSächsCoronaSchVO) vom 26. Januar 2021 (SächsGVBl. S. 162) und § 2a Abs. 1 Satz 1 und 2 \nsowie § 11 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c SächsCoronaSchVO vom 12. Februar 2021 (SächsGVBl. \nS. 213) verstießen gegen Art. 22 Abs. 1 SächsVerf und waren nicht mit der Verfassung des \nFreistaates Sachsen vereinbar. \n \n2. § 2c SächsCoronaSchVO vom 26. Januar 2021 und § 2c SächsCoronaSchVO vom 12. Feb-\nruar 2021 verstießen gegen Art. 16 Abs. 1 Satz 2 SächsVerf und waren nicht mit der Verfassung \ndes Freistaates Sachsen vereinbar. § 11 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a SächsCoronaSchVO vom 26. Ja-\nnuar 2021 und § 11 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a SächsCoronaSchVO vom 12. Februar 2021 verstie-\nßen gegen Art. 16 Abs. 1 Satz 2 SächsVerf und waren nicht mit der Verfassung des Freistaates \nSachsen vereinbar, soweit sie sich auf § 2c SächsCoronaSchVO vom 26. Januar 2021 und \n12. Februar 2021 bezogen. \n \n3. § 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 sowie § 11 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a SächsCoronaSchVO vom 26. Ja-\nnuar 2021 und § 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 sowie § 11 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a SächsCoronaSchVO \nvom 12. Februar 2021 waren mit der Verfassung des Freistaates Sachsen vereinbar. \n \n4. § 2b Satz 1, 2 Nr. 16 sowie § 11 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a SächsCoronaSchVO vom 26. Januar \n2021 und § 2b Abs. 1 Satz 1, 2 Nr. 19 sowie § 11 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a SächsCoronaSchVO \nvom 12. Februar 2021 waren mit der Maßgabe mit der Verfassung des Freistaates Sachsen \nvereinbar, dass auch das bloße Verweilen im Freien unter Berücksichtigung der Kontaktbe-\nschränkungen des § 2 SächsCoronaSchVO vom 26. Januar 2021 und 12. Februar 2021 gestattet \nwar. \n \n§ 2b Satz 1, 2 Nr. 4 SächsCoronaSchVO vom 26. Januar 2021 und § 2b Abs. 1 Satz 1, 2 Nr. 7 \nSächsCoronaSchVO vom 12. Februar 2021 waren mit der Verfassung des Freistaates Sachsen \nvereinbar; insoweit waren die sich hierauf beziehenden § 11 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a \nSächsCoronaSchVO vom 26. Januar 2021 und § 11 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a SächsCoronaSchVO \nvom 12. Februar 2021 mit der Verfassung des Freistaates Sachsen vereinbar. \n \n5. § 9 Abs. 3 sowie § 11 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. f SächsCoronaSchVO vom 26. Januar 2021 und \n§ 9 Abs. 3 sowie § 11 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. e SächsCoronaSchVO vom 12. Februar 2021 waren \nmit der Verfassung des Freistaates Sachsen vereinbar. \n \n6. Im Übrigen wird der Normenkontrollantrag als unzulässig verworfen. \n \n \n \n\n \n \n3\nII. \n \nDer Freistaat Sachsen hat den Antragstellern die notwendigen Auslagen zu einem Fünftel zu \nerstatten. \n \n \n \nGründe: \n \nA. \n \nDie Antragsteller, 38 von 119 Mitgliedern des 7. Sächsischen Landtages, wenden sich mit am \n4. Februar 2021 bei dem Verfassungsgerichtshof eingegangenen und mit Schriftsatz vom \n5. Februar 2021 ergänzten Antrag im Wege der abstrakten Normenkontrolle gegen mehrere \nVorschriften der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesell-\nschaftlichen Zusammenhalt zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19 \n(Sächsische Corona-Schutz-Verordnung – SächsCoronaSchVO) vom 26. Januar 2021 \n(SächsGVBl. S. 162). Weiterhin wenden sie sich mit der Erweiterung des Antrags vom 1. März \n2021 gegen mehrere Vorschriften der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung vom 12. Feb-\nruar 2021 (SächsGVBl. S. 213). \n \n \nI. \n \n1. Die Sächsische Corona-Schutz-Verordnung vom 26. Januar 2021 wurde durch die \nStaatsministerin für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt ausgefertigt und am \n27. Januar 2021 im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt (SächsGVBl. S. 162) verkündet. \nSie trat am 28. Januar 2021 in Kraft, mit Ablauf des 14. Februar 2021 außer Kraft (vgl. § 12 \nSächsCoronaSchVO vom 26. Januar 2021) und wurde durch die am 13. Februar 2021 im \nSächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt (SächsGVBl. S. 213) verkündete Sächsische \nCorona-Schutz-Verordnung vom 12. Februar 2021 abgelöst. Diese trat am 15. Februar 2021 in \nKraft und mit Ablauf des 7. März 2021 außer Kraft (vgl. § 12 SächsCoronaSchVO vom \n12. Februar 2021). \n \nKonkret wenden sich die Antragsteller gegen § 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4, § 2a Abs. 1 Satz 1 und \n2, § 2b, § 2c, § 2d, § 4 Abs. 2 Nr. 8, 23, 25, § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 3 SächsCoronaSchVO vom \n26. Januar 2021 sowie gegen die damit korrespondierenden Ordnungswidrigkeitentatbestände \ndes § 11 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a, c, d, f, Nr. 2 Buchst. a, b SächsCoronaSchVO vom 26. Januar \n2021. Diese Vorschriften lauteten wie folgt: \n \n§ 2 Kontaktbeschränkung, Abstandsregelung \n \n(1) Der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen Raum, in privat genutzten Räumen \nund auf privat genutzten Grundstücken ist nur gestattet \n \n1. den Angehörigen eines Hausstands, in Begleitung der Partnerin oder des Partners \nund mit Personen, für die ein Sorge- oder Umgangsrecht besteht und \n2. einem Angehörigen eines weiteren Hausstands. \n\n \n \n4\nSatz 1 gilt nicht für die Unterbringung von Flüchtlingen in Aufnahmeeinrichtungen \noder Gemeinschaftunterkünften, gemeinschaftliche Wohnformen der Eingliederungs-\nhilfe nach § 7 Absatz 1 Nummer 2 und 4 und für Assistenzkräfte bei Menschen mit \nBehinderungen sowie für Obdachloseneinrichtungen. Abweichend von Satz 1 ist die \nwechselseitige, unentgeltliche, nicht geschäftsmäßige Beaufsichtigung für Kinder un-\nter 14 Jahren in festen, familiären oder nachbarschaftlich organisierten Betreuungs-\ngemeinschaften zulässig, wenn sie Kinder aus höchstens zwei Hausständen umfasst. \nDies gilt auch für pflegebedürftige Angehörige. \n \n(2) – (3) (…) \n \n(4) Absatz 1 gilt nicht für Zusammenkünfte der Staatsregierung und der kommunalen \nVertretungskörperschaften sowie die Teilnahme an oder Wahrnehmung von Termi-\nnen der Behörden, Gerichte, Staatsanwaltschaften oder anderer Stellen, die öffentliche \nAufgaben wahrnehmen, und Maßnahmen, die der Versorgung oder der Gesundheits-\nfürsorge der Bevölkerung dienen, für Zusammenkünfte von kommunalen Räten und \nvon deren Ausschüssen und Organen, Nominierungsveranstaltungen von Parteien und \nWählervereinigungen und notwendige Gremiensitzungen von juristischen Personen \ndes privaten und öffentlichen Rechts, von rechtsfähigen und teilrechtsfähigen Gesell-\nschaften und Gemeinschaften, für Betriebsversammlungen und Veranstaltungen der \nTarifpartner sowie für angeordnete Maßnahmen zur Tierseuchenbekämpfung und zur \nPrävention der Afrikanischen Schweinepest einschließlich der Jagdausübung. Die \nTeilnahme an öffentlichen Sitzungen und Terminen ist nach den geltenden Vorschrif-\nten zu gewährleisten. \n \n \n§ 2a Kirchen und Religionsgemeinschaften, Eheschließungen und Beerdigungen \n \n(1) § 2 Absatz 1 gilt nicht für Zusammenkünfte in Kirchen und auf den für die Reli-\ngionsausübung bestimmten Grundstücken und in Gebäuden von Religionsgemein-\nschaften zum Zwecke der Religionsausübung sowie für Eheschließungen und Beerdi-\ngungen im engsten Familienkreis. An Eheschließungen und Beerdigungen dürfen \nnicht mehr als zehn Personen teilnehmen. (…) \n \n(2) (…) \n \n§ 2b Ausgangsbeschränkung \n \nDas Verlassen der Unterkunft ohne triftigen Grund ist untersagt. Triftige Gründe sind: \n1. die Abwendung einer Gefahr für Leib, Leben, Kindeswohl und Eigentum, \n2. die Ausübung beruflicher und ehrenamtlicher Tätigkeiten sowie zur Sicherstel-\nlung der Versorgung in Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens oder \nzur Wahrnehmung von Betreuungsaufgaben, \n3. der Besuch der Schule und von Einrichtungen der Kindertagesbetreuung, Ein-\nrichtungen und Diensten der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderun-\ngen, teilstationären Einrichtungen gemäß § 71 Absatz 2 des Elften Buches Sozi-\nalgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai \n1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom \n22. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3299) geändert worden ist, von Schulungen zur \nPandemiebekämpfung, zur unmittelbaren Vorbereitung und Durchführung von \nunaufschiebbaren Prüfungen im Bereich der berufsbezogenen, schulischen oder \nakademischen Aus- und Fortbildung, von Einrichtungen zur Durchführung von \nPflegekursen sowie von Kirchen und anderen Orten der Religionsausübung, \n4. Versorgungsgänge für die Gegenstände des täglichen Bedarfs und der Grundver-\nsorgung nach § 4 Absatz 1 Satz 2 sowie die Inanspruchnahme sonstiger Dienst-\nleistungen im Umkreis von 15 Kilometern des Wohnbereichs, der Unterkunft \noder des Arbeitsplatzes oder zur nächstgelegenen Einrichtung nach § 4 Absatz 1 \nSatz 2, \n5. die Wahrnehmung des notwendigen Lieferverkehrs, einschließlich Brief- und \nVersandhandel, \n\n \n \n5\n6. Fahrten von Feuerwehr-, Rettungs- oder Katastrophenschutzkräften sowie des \nTechnischen Hilfswerks und des Krankentransportes zum jeweiligen Stützpunkt \noder Einsatzort, \n7. die Inanspruchnahme medizinischer, psychosozialer und veterinärmedizinischer \nVersorgungsleistungen, heilpädagogischer Förderung nach dem Neunten Buch \nSozialgesetzbuch vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), das zuletzt durch \nArtikel 3 Absatz 6 des Gesetzes vom 9. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2075) geändert \nworden ist, sowie der Besuch Angehöriger der Heil- und Gesundheitsberufe, so-\nweit dies medizinisch erforderlich ist oder im Rahmen einer dringend erforderli-\nchen seelsorgerischen Betreuung, \n8. der Besuch von Ehe- und Lebenspartnern sowie von Partnern von Lebensgemein-\nschaften, hilfsbedürftigen Menschen, Kranken oder Menschen mit Einschränkun-\ngen und die Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts im jeweiligen priva-\nten Bereich sowie Besuche im Sinne des § 7 Absatz 1, \n9. die Teilnahme an Zusammenkünften der Staatsregierung und der kommunalen \nVertretungskörperschaften sowie die Teilnahme an oder Wahrnehmung von Ter-\nminen der Behörden, Gerichte, Staatsanwaltschaften oder anderer Stellen, die öf-\nfentliche Aufgaben wahrnehmen (einschließlich Rechtsanwälte, Notare und \nrechtliche Betreuung); dazu gehört auch die Teilnahme an öffentlichen Gerichts-\nverhandlungen, die Einsichtnahme in Unterlagen, die nach den geltenden Vor-\nschriften auszulegen oder niederzulegen sind, die Wahrnehmung von Terminen \nkommunaler Räte und von deren Ausschüssen und Organen sowie Maßnahmen, \ndie der Versorgung oder der Gesundheitsfürsorge der Bevölkerung oder dem Kin-\nderschutz dienen. Die Teilnahme an öffentlichen Sitzungen und Terminen ist \nnach den geltenden Vorschriften zu gewährleisten; \n10. die Teilnahme an notwendigen Gremiensitzungen von juristischen Personen des \nprivaten und öffentlichen Rechts, rechtsfähigen und teilrechtsfähigen Gesell-\nschaften und Gemeinschaften, an Betriebsversammlungen und Veranstaltungen \nder Tarifpartner sowie an Nominierungsveranstaltungen von Parteien und Wäh-\nlervereinigungen, \n11. die Wahrnehmung unaufschiebbarer Termine gemeinsam mit einer Person eines \nweiteren Hausstands bei Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern und Bestattern, \n12. Zusammenkünfte und Besuche nach § 2 Absatz 1, \n13. die Begleitung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen, \n14. die Teilnahme an einer Eheschließung nach § 2a Absatz 1, \n15. die Begleitung Sterbender im engsten Familienkreis sowie die Teilnahme an Be-\nerdigungen nach § 2a Absatz 1, \n16. Sport und Bewegung im Freien im Umkreis von 15 Kilometern des Wohnbe-\nreichs oder der Unterkunft sowie der Besuch des eigenen oder gepachteten Klein-\ngartens oder Grundstücks unter Einhaltung der Kontaktbeschränkung nach § 2 \nAbsatz 1, \n17. unabdingbare Handlungen zur Versorgung von Tieren, \n18. die Teilnahme an Versammlungen nach Maßgabe von § 9, \n19. die Nutzung von Einrichtungen und Angeboten, deren Betrieb nicht nach dieser \nVerordnung oder einer Allgemeinverfügung der zuständigen kommunalen Be-\nhörde untersagt ist und die nicht in den Nummern 1 bis 18 genannt werden. \n \n§ 2c Ausgangssperre \n \n(1) Im Freistaat Sachsen gilt zwischen 22 Uhr und 6 Uhr des Folgetages eine erwei-\nterte Ausgangsbeschränkung (Ausgangssperre). Das Verlassen der Unterkunft ist in \ndieser Zeit nur aus den folgenden triftigen Gründen zulässig: \n1. die Abwendung einer Gefahr für Leib, Leben, Kindeswohl und Eigentum, \n2. die Jagd zur Prävention der Afrikanischen Schweinepest, \n3. die Ausübung beruflicher oder schulischer Tätigkeiten und kommunalpolitischer \nFunktionen einschließlich des hierfür erforderlichen Weges zur Notbetreuung \noder Präsenzbeschulung nach § 5a einschließlich der Teilnahme an der Schüler-\nbeförderung, \n4. die Wahrnehmung des notwendigen Lieferverkehrs, einschließlich Brief- und \nVersandhandel, \n5. Fahrten von Feuerwehr-, Rettungs- oder Katastrophenschutzkräften zum jeweili-\ngen Stützpunkt oder Einsatzort, \n\n \n \n6\n6. der Besuch von Ehe- und Lebenspartnern sowie von Partnern von Lebensgemein-\nschaften, hilfsbedürftigen Menschen, Kranken oder Menschen mit Einschränkun-\ngen und die Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts im jeweiligen privaten \nBereich sowie Besuche im Sinne des § 7 Absatz 1, \n7. die Inanspruchnahme medizinischer, psychosozialer und veterinärmedizinischer \nVersorgungsleistungen sowie der Besuch Angehöriger der Heil- und Gesund-\nheitsberufe, soweit dies medizinisch erforderlich ist oder im Rahmen einer erfor-\nderlichen seelsorgerischen Betreuung, \n8. die Begleitung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen, \n9. die Begleitung Sterbender im engsten Familienkreis, und \n10. unabdingbare Handlungen zur Versorgung von Tieren. \n \n(2) Wird der Inzidenzwert von 100 Neuinfektionen auf 100 000 Einwohner innerhalb \nvon sieben Tagen im Freistaat Sachsen an fünf Tagen andauernd unterschritten, kann \nder Landkreis oder die Kreisfreie Stadt die Ausgangssperre aufheben, wenn der Inzi-\ndenzwert von 100 Neuinfektionen auf 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen \nim Landkreis oder der Kreisfreien Stadt an fünf Tagen andauernd unterschritten wird \nund die Ausgangssperre nicht weiterhin zur Bekämpfung der SARS-CoV-2-Pandemie \nerforderlich ist. Maßgeblich für den Inzidenzwert nach Satz 1 sind die veröffentlichten \nZahlen des tagesaktuellen Lageberichts des Robert Koch-Instituts. Das Erreichen des \nmaßgeblichen Inzidenzwertes nach Satz 1 ist durch die oberste Landesgesundheitsbe-\nhörde und die zuständige kommunale Behörde öffentlich bekannt zu machen. Die \nAufhebung der Ausgangssperre ist durch die zuständige kommunale Behörde öffent-\nlich bekannt zu machen. \n \n§ 2d Alkoholverbot \n \nDer Konsum von Alkohol ist auf den öffentlichen Verkehrsflächen der Innenstädte \nund an sonstigen öffentlichen Orten unter freiem Himmel, an denen sich Menschen \nentweder auf engem Raum oder nicht nur vorübergehend aufhalten, zu untersagen. \nDie konkret betroffenen Örtlichkeiten sind jeweils von der zuständigen Kreisfreien \nStadt oder dem zuständigen Landkreis festzulegen. \n \n§ 4 Schließung von Einrichtungen und Angeboten \n \n(1) (…) \n \n(2) Untersagt ist mit Ausnahme zulässiger Onlineangebote der Betrieb von: \n1.-7. (…) \n8. Anlagen und Einrichtungen des Sportbetriebs einschließlich Skiaufstiegsanlagen; \ndas Verbot und die personenmäßige Beschränkung nach § 2 gelten nicht für sport-\nliche Betätigungen auf diesen Anlagen für Sportlerinnen und Sportler, \na) für die ein Arbeitsvertrag besteht, der sie zu einer sportlichen Leistung gegen ein \nEntgelt verpflichtet und dieses überwiegend zur Sicherung des Lebensunterhalts \ndient oder die lizenzierte Profisportler sind, \nb) die dem Bundeskader (Olympiakader, Perspektivkader, Nachwuchskader 1) und \nNachwuchskader 2 des Deutschen Olympischen Sportbundes oder dem Spitzen-\nkader des Deutschen Behindertensportverbandes angehören oder die Kader in ei-\nnem Nachwuchsleistungszentrum im Freistaat Sachsen, \nc) in der vertieften sportlichen Ausbildung an Sportoberschulen und Sportgymna-\nsien, die an der Präsenzbeschulung nach § 5a Absatz 5 teilnehmen, sowie \nd) von sportwissenschaftlichen Studiengängen, \n9.-22. (…) \n23. Gastronomiebetrieben sowie Bars, Kneipen und ähnlichen Einrichtungen. Ausge-\nnommen ist die Lieferung und Abholung von mitnahmefähigen Speisen und Ge-\ntränken zum Verzehr in der eigenen Häuslichkeit oder am Arbeitsplatz, \n24. (…) \n25. Betrieben im Bereich der körpernahen Dienstleistung, mit Ausnahme medizinisch \nnotwendiger Behandlungen, \n26. (…) \n \n(3) (…) \n \n\n \n \n7\n§ 8 Maßnahmen der zuständigen kommunalen Behörden \n \n(1) Die zuständigen kommunalen Behörden können abhängig von der aktuellen regi-\nonalen Infektionslage verschärfende Maßnahmen ergreifen, die der Eindämmung des \nInfektionsgeschehens dienen. Die Maßnahmen sind öffentlich bekanntzugeben. Er-\ngriffene Maßnahmen sind durch die zuständigen kommunalen Behörden hinsichtlich \nihrer weiteren Aufrechterhaltung zu überprüfen. \n \n(2) (…) \n \n§ 9 Versammlungen \n \n(1) Unter freiem Himmel sind Versammlungen im Sinne des Sächsischen Versamm-\nlungsgesetzes vom 25. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 54), das zuletzt durch Artikel 7 \ndes Gesetzes vom 11. Mai 2019 (SächsGVBl. S. 358) geändert worden ist, ausschließ-\nlich ortsfest und mit höchstens 1 000 Teilnehmerinnen und Teilnehmern zulässig, \nwenn \n1. alle Versammlungsteilnehmerinnen und Versammlungsteilnehmer, die Ver-\nsammlungsleiterin oder der Versammlungsleiter sowie Ordnerinnen und Ordner \neine Mund-Nasenbedeckung tragen; § 3 Absatz 2 gilt entsprechend; \n2. zwischen allen Versammlungsteilnehmerinnen und Versammlungsteilnehmern \nein Mindestabstand von 1,5 Metern gewahrt wird. \n \n(2) Bei fünf Tagen andauernder Überschreitung des Inzidenzwertes von 200 Neuin-\nfektionen auf 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen im Landkreis oder in \nder Kreisfreien Stadt sind Versammlungen abweichend von Absatz 1 auf eine Teil-\nnehmerzahl von maximal 200 Personen begrenzt. Maßgeblich für den Inzidenzwert \nnach Satz 1 sind die veröffentlichten Zahlen des tagesaktuellen Lageberichts des Ro-\nbert Koch-Instituts. Das Erreichen des maßgeblichen Inzidenzwertes nach Satz 1 und \ndie von dieser Verordnung abweichenden Maßnahmen sind durch die zuständige \nkommunale Behörde öffentlich bekannt zu machen. \n \n(3) Bei fünf Tagen andauernder Überschreitung des Inzidenzwertes von 300 Neuin-\nfektionen auf 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen im Landkreis oder in \nder Kreisfreien Stadt sind Versammlungen abweichend von Absatz 1 auf eine Teil-\nnehmerzahl von maximal 10 Personen begrenzt. Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entspre-\nchend. \n \n(4) In den Fällen der Absätze 1 bis 3 können im Einzelfall Ausnahmen erteilt werden, \nwenn des aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist. \n \n(5) Das Sächsische Versammlungsgesetz bleibt im Übrigen unberührt. \n \n§ 11 Vollstreckungshilfe, Ordnungswidrigkeiten \n \n(1) (…) \n \n(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 des Infektionsschutz-\ngesetzes handelt, wer \n1. vorsätzlich \n \na) sich entgegen § 2 Absatz 1 Satz 1 mit weiteren als den dort genannten Personen \naufhält, \n \nb) (…) \n \nc) entgegen § 2a Absatz 1 Satz 2 die zulässige Personenanzahl überschreitet, \n \nd) entgegen § 4 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Einkaufszentren, Einzel- oder Groß-\nhandel, Ladengeschäfte, Einrichtungen oder Angebote öffnet, betreibt, durch-\nführt, besucht oder nutzt und keine Ausnahme nach Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 \nvorliegt, \n \ne) (…) \n \nf) entgegen § 9 Absatz 1 bis 3 eine Versammlung veranstaltet, die nicht ortsfest \nist oder an der mehr Personen teilnehmen als nach § 9 Absatz 1 bis 3 zulässig \nsind, ohne dass eine Ausnahme nach § 9 Absatz 4 vorliegt, \n2. fahrlässig oder vorsätzlich \n\n \n \n8\n \na) entgegen §§ 2b und 2c die Unterkunft ohne triftigen Grund verlässt, \n \nb) entgegen § 2d Alkohol in der Öffentlichkeit konsumiert, \n \nc)-n) (…) \n \n \n2. Nach der Erweiterung ihres Antrags wenden sich die Antragsteller gegen § 2 Abs. 1 Satz 1, \nAbs. 4, § 2a Abs. 1 Satz 1, 2, § 2b, § 2c, § 2d, § 4 Abs. 2 Nr. 8, 23, 25, § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 3 \nsowie gegen die korrespondierenden Ordnungswidrigkeitentatbestände des § 11 Abs. 2 Nr. 1 \nBuchst. a, c, d, e, Nr. 2 Buchst. a, b SächsCoronaSchVO vom 12. Februar 2021. Diese Vor-\nschriften lauteten wie folgt: \n \n§ 2 Kontaktbeschränkung, Abstandsregelung \n \n(1) Der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen Raum, in privat genutzten Räumen \nund auf privat genutzten Grundstücken ist nur gestattet \n1. den Angehörigen eines Hausstands, in Begleitung der Partnerin oder des Partners \nund mit Personen, für die ein Sorge- oder Umgangsrecht besteht und \n2. einem Angehörigen eines weiteren Hausstands. \n \nSatz 1 gilt nicht für die Unterbringung von Flüchtlingen in Aufnahmeeinrichtungen \noder Gemeinschaftsunterkünften, gemeinschaftliche Wohnformen der Eingliede-\nrungshilfe nach § 7 Absatz 1 Nummer 2 und 4 und für Assistenzkräfte bei Menschen \nmit Behinderungen sowie für Obdachloseneinrichtungen. Abweichend von Satz 1 ist \ndie wechselseitige, unentgeltliche, nicht geschäftsmäßige Beaufsichtigung für Kinder \nunter 14 Jahren in festen, familiären oder nachbarschaftlich organisierten Betreuungs-\ngemeinschaften zulässig, wenn sie Kinder aus höchstens zwei Hausständen umfasst. \nDies gilt auch für pflegebedürftige Angehörige. \n(2) – (3) (…) \n \n(4) Absatz 1 gilt nicht für Zusammenkünfte der Staatsregierung und der kommunalen \nVertretungskörperschaften sowie die Teilnahme an oder Wahrnehmung von Termi-\nnen der Behörden, Gerichte, Staatsanwaltschaften oder anderer Stellen, die öffentliche \nAufgaben wahrnehmen, und Maßnahmen, die der Versorgung oder der Gesundheits-\nfürsorge der Bevölkerung dienen, für Zusammenkünfte von kommunalen Räten und \nvon deren Ausschüssen und Organen, Nominierungsveranstaltungen von Parteien und \nWählervereinigungen und notwendige Gremiensitzungen von juristischen Personen \ndes privaten und öffentlichen Rechts, von rechtsfähigen und teilrechtsfähigen Gesell-\nschaften und Gemeinschaften, für Betriebsversammlungen und Veranstaltungen der \nTarifpartner sowie für angeordnete Maßnahmen zur Tierseuchenbekämpfung und zur \nPrävention der Afrikanischen Schweinepest einschließlich der Jagdausübung. Die \nTeilnahme an öffentlichen Sitzungen und Terminen ist nach den geltenden Vorschrif-\nten zu gewährleisten. \n \n§ 2a Kirchen und Religionsgemeinschaften, Eheschließungen und Beerdigungen \n \n(1) § 2 Absatz 1 gilt nicht für Zusammenkünfte in Kirchen und auf den für die Reli-\ngionsausübung bestimmten Grundstücken und in Gebäuden von Religionsgemein-\nschaften zum Zwecke der Religionsausübung sowie für Eheschließungen und Beerdi-\ngungen im engsten Familienkreis. An Eheschließungen und Beerdigungen dürfen \nnicht mehr als zehn Personen teilnehmen. (…) \n \n(2) (…) \n \n§ 2b Ausgangsbeschränkung \n \n(1) Das Verlassen der Unterkunft ohne triftigen Grund ist untersagt. Triftige Gründe \nsind: \n \n\n \n \n9\n1. die Abwendung einer Gefahr für Leib, Leben, Kindeswohl und Eigentum, \n2. die Ausübung beruflicher und ehrenamtlicher Tätigkeiten sowie zur Sicherstel-\nlung der Versorgung in Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens oder \nzur Wahrnehmung von Betreuungsaufgaben, \n3. der Besuch der Schule und von Einrichtungen der Kindertagesbetreuung, von \nPraxiseinrichtungen im Rahmen der beruflichen und studienqualifizierenden \nAus-, Fort- und Weiterbildung, von Einrichtungen und Diensten der Eingliede-\nrungshilfe für Menschen mit Behinderungen, von teilstationären Einrichtungen \ngemäß § 71 Absatz 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversi-\ncherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), \ndas zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I \nS. 3299) geändert worden ist und von Schulungen zur Pandemiebekämpfung, \n4. der Besuch von Aus-, Fort- und Weiterbildungseinrichtungen, soweit diese nach \n§ 4 Absatz 2 Nummer 1 geöffnet sind, \n5. der Besuch von Einrichtungen zur Durchführung von Pflegekursen, \n6. der Besuch von Kirchen und anderen Orten der Religionsausübung, \n7. Versorgungsgänge für die Gegenstände des täglichen Bedarfs und der Grundver-\nsorgung nach § 4 Absatz 1 Satz 2 und 3 und § 4 Absatz 4 sowie zur Inanspruch-\nnahme sonstiger zulässiger Angebote im Umkreis von 15 Kilometern um den \nWohnbereich, die Unterkunft oder den Arbeitsplatz oder zum nächstgelegenen \nAngebot, \n8. die Wahrnehmung des notwendigen Lieferverkehrs, einschließlich Brief- und \nVersandhandel, \n9. Fahrten von Feuerwehr-, Rettungs- oder Katastrophenschutzkräften sowie des \nTechnischen Hilfswerks und des Krankentransportes zum jeweiligen Stützpunkt \noder Einsatzort, \n10. die Inanspruchnahme medizinischer, psychosozialer und veterinärmedizinischer \nVersorgungsleistungen, heilpädagogischer Förderung nach dem Neunten Buch \nSozialgesetzbuch vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), das zuletzt durch \nArtikel 3 Absatz 6 des Gesetzes vom 9. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2075) geändert \nworden ist, sowie der Besuch Angehöriger der Heil- und Gesundheitsberufe, so-\nweit dies medizinisch erforderlich ist oder im Rahmen einer dringend erforderli-\nchen seelsorgerischen Betreuung, \n11. der Besuch von Ehe- und Lebenspartnern sowie von Partnern von Lebensgemein-\nschaften, hilfsbedürftigen Menschen, Kranken oder Menschen mit Einschränkun-\ngen und die Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts im jeweiligen priva-\nten Bereich sowie Besuche im Sinne des § 7 Absatz 1, \n12. die Teilnahme an Zusammenkünften der Staatsregierung und der kommunalen \nVertretungskörperschaften sowie die Teilnahme an oder Wahrnehmung von Ter-\nminen der Behörden, Gerichte, Staatsanwaltschaften oder anderer Stellen, die öf-\nfentliche Aufgaben wahrnehmen (einschließlich Rechtsanwälte, Notare und \nrechtliche Betreuung); dazu gehört auch die Teilnahme an öffentlichen Gerichts-\nverhandlungen, die Einsichtnahme in Unterlagen, die nach den geltenden Vor-\nschriften auszulegen oder niederzulegen sind, die Wahrnehmung von Terminen \nkommunaler Räte und von deren Ausschüssen und Organen sowie Maßnahmen, \ndie der Versorgung oder der Gesundheitsfürsorge der Bevölkerung oder dem Kin-\nderschutz dienen. Die Teilnahme an öffentlichen Sitzungen und Terminen ist \nnach den geltenden Vorschriften zu gewährleisten; \n13. die Teilnahme an notwendigen Gremiensitzungen von juristischen Personen des \nprivaten und öffentlichen Rechts, rechtsfähigen und teilrechtsfähigen Gesell-\nschaften und Gemeinschaften, an Betriebsversammlungen und Veranstaltungen \nder Tarifpartner sowie an Nominierungsveranstaltungen von Parteien und Wäh-\nlervereinigungen, \n14. die Wahrnehmung unaufschiebbarer Termine gemeinsam mit einer Person eines \nweiteren Hausstands bei Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern und Bestattern, \n15. Zusammenkünfte und Besuche nach § 2 Absatz 1, \n16. die Begleitung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen, \n17. die Teilnahme an einer Eheschließung nach § 2a Absatz 1, \n18. die Begleitung Sterbender im engsten Familienkreis sowie die Teilnahme an Be-\nerdigungen nach § 2a Absatz 1, \n\n \n \n10\n19. Sport und Bewegung im Freien im Umkreis von 15 Kilometern des Wohnbe-\nreichs oder der Unterkunft sowie der Besuch des eigenen oder gepachteten Klein-\ngartens oder Grundstücks unter Einhaltung der Kontaktbeschränkung nach § 2 \nAbsatz 1, \n20. unabdingbare Handlungen zur Versorgung von Tieren, \n21. die Teilnahme an Versammlungen nach Maßgabe von § 9, \n22. die Nutzung von Einrichtungen und Angeboten, deren Betrieb nicht nach dieser \nVerordnung oder einer Allgemeinverfügung der zuständigen kommunalen Be-\nhörde untersagt ist und die nicht in den Nummern 1 bis 21 genannt werden. \n \n(2) Wird der 7-Tage-Inzidenzwert von 100 Neuinfektionen auf 100 000 Einwohner \nim Freistaat Sachsen und im jeweiligen Landkreis oder in der Kreisfreien Stadt \nan fünf Tagen in Folge unterschritten, kann der Landkreis oder die Kreisfreie \nStadt \na) abweichend von Absatz 1 Nummer 7 die Beschränkung zulässiger Versor-\ngungsgänge für Gegenstände des täglichen Bedarfs, der Grundversorgung und zu \nsonstigen zugelassenen Angeboten auf einen Umkreis von 15 Kilometern zum \nWohnbereich aufheben, \nb) Individualsport und Bewegung im Freien ohne touristische Zwecke und Ziele \nunter Beachtung der Hygieneregeln und Kontaktbeschränkung sowie der in \nNachbarlandkreisen geltenden 15 Kilometer Bewegungsbeschränkungen zulas-\nsen. \nMaßgeblich für die Inzidenzwerte nach Satz 1 sind die veröffentlichten Zahlen \ndes tagesaktuellen Lageberichts des Robert Koch-Instituts. Das Erreichen des je-\nweiligen maßgeblichen Inzidenzwertes nach Satz 1 ist durch die oberste Landes-\ngesundheitsbehörde und die zuständige kommunale Behörde öffentlich bekannt \nzu machen. Die von dieser Verordnung abweichenden Maßnahmen sind durch \ndie zuständige kommunale Behörde öffentlich bekannt zu machen. Liegen die \nVoraussetzungen nach Satz 1 nicht mehr vor, sind die abweichenden Maßnahmen \naufzuheben. Satz 3 gilt entsprechend. \n \n§ 2c Ausgangssperre \n \n(1) Im Freistaat Sachsen gilt zwischen 22 Uhr und 6 Uhr des Folgetages eine erwei-\nterte Ausgangsbeschränkung (Ausgangssperre). Das Verlassen der Unterkunft ist in \ndieser Zeit nur aus den folgenden triftigen Gründen zulässig: \n1. die Abwendung einer Gefahr für Leib, Leben, Kindeswohl und Eigentum, \n2. die Jagd zur Prävention der Afrikanischen Schweinepest, \n3. die Ausübung beruflicher oder schulischer Tätigkeiten und kommunalpolitischer \nFunktionen einschließlich der hierfür erforderlichen Wege, \n4. die Wahrnehmung des notwendigen Lieferverkehrs, einschließlich Brief- und \nVersandhandel, \n5. Fahrten von Feuerwehr-, Rettungs- oder Katastrophenschutzkräften zum jeweili-\ngen Stützpunkt oder Einsatzort, \n6. der Besuch von Ehe- und Lebenspartnern sowie von Partnern von Lebensgemein-\nschaften, hilfsbedürftigen Menschen, Kranken oder Menschen mit Einschränkun-\ngen und die Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts im jeweiligen privaten \nBereich sowie Besuche im Sinne des § 7 Absatz 1, \n7. die Inanspruchnahme medizinischer, psychosozialer und veterinärmedizinischer \nVersorgungsleistungen sowie der Besuch Angehöriger der Heil- und Gesund-\nheitsberufe, soweit dies medizinisch erforderlich ist oder im Rahmen einer erfor-\nderlichen seelsorgerischen Betreuung, \n8. die Begleitung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen, \n9. die Begleitung Sterbender im engsten Familienkreis, und \n10. unabdingbare Handlungen zur Versorgung von Tieren. \n \n(2) Wird der 7-Tage-Inzidenzwert von 100 Neuinfektionen auf 100 000 Einwohner \nim Freistaat Sachsen und im jeweiligen Landkreis oder in der Kreisfreien Stadt an \nfünf Tagen in Folge unterschritten, soll der Landkreis oder die Kreisfreie Stadt die \nAusgangssperre aufheben, wenn die Ausgangssperre nicht weiterhin zur Bekämpfung \nder SARS-CoV-2-Pandemie erforderlich ist. Maßgeblich für die Inzidenzwerte nach \nSatz 1 sind die veröffentlichten Zahlen des tagesaktuellen Lageberichts des Robert \nKoch-Instituts. Das Erreichen des jeweiligen maßgeblichen Inzidenzwertes nach \n\n \n \n11\nSatz 1 ist durch die oberste Landesgesundheitsbehörde und die zuständige kommu-\nnale Behörde öffentlich bekannt zu machen. Die Aufhebung der Ausgangssperre ist \ndurch die zuständige kommunale Behörde öffentlich bekannt zu machen. Liegen die \nVoraussetzungen nach Satz 1 nicht mehr vor, ist die Aufhebung der Ausgangssperre \naufzuheben. Satz 3 gilt entsprechend. \n \n§ 2d Alkoholverbot \n \nDer Konsum von Alkohol ist auf den öffentlichen Verkehrsflächen der Innenstädte \nund an sonstigen öffentlichen Orten unter freiem Himmel, an denen sich Menschen \nentweder auf engem Raum oder nicht nur vorübergehend aufhalten, zu untersagen. \nDie konkret betroffenen Örtlichkeiten sind jeweils von der zuständigen Kreisfreien \nStadt oder dem zuständigen Landkreis festzulegen. \n \n§ 4 Schließung von Einrichtungen und Angeboten \n \n(1) (…) \n \n(2) Untersagt sind die Öffnung und der Betrieb von: \n1.-7. (…) \n8. Anlagen und Einrichtungen des Sportbetriebs einschließlich Skiaufstiegsanlagen; \ndas Verbot und die personenmäßige Beschränkung nach § 2 gelten nicht für sport-\nliche Betätigungen auf diesen Anlagen für Sportlerinnen und Sportler, \na) für die ein Arbeitsvertrag besteht, der sie zu einer sportlichen Leistung gegen ein \nEntgelt verpflichtet und dieses überwiegend zur Sicherung des Lebensunterhalts \ndient oder die lizenzierte Profisportler sind, \nb) die dem Bundeskader (Olympiakader, Perspektivkader, Nachwuchskader 1) und \nNachwuchskader 2 des Deutschen Olympischen Sportbundes oder dem Spitzen-\nkader des Deutschen Behindertensportverbandes angehören oder die Kader in ei-\nnem Nachwuchsleistungszentrum im Freistaat Sachsen, \nc) in der vertieften sportlichen Ausbildung an Sportoberschulen und Sportgymna-\nsien, die an der Präsenzbeschulung nach § 5a Absatz 3 teilnehmen, sowie \nd) von sportwissenschaftlichen Studiengängen, \n9.-22. (…) \n23. Gastronomiebetrieben sowie Bars, Kneipen, Cafés und ähnlichen Einrichtungen, \nmit Ausnahme der Lieferung und Abholung von mitnahmefähigen Speisen und \nGetränken zum Verzehr in der eigenen Häuslichkeit oder am Arbeitsplatz, \n24. (…) \n25. Betrieben im Bereich der körpernahen Dienstleistung, mit Ausnahme von \n \na) \nmedizinischer notwendiger Behandlungen und \n \nb) \nFriseurbetrieben und Fußpflegen ab dem 1. März 2021, \n26. (…) \n \n(3)-(5) (…) \n \n§ 8 Maßnahmen der zuständigen kommunalen Behörden \n \n(1) Die zuständigen kommunalen Behörden können abhängig von der aktuellen regi-\nonalen Infektionslage verschärfende Maßnahmen ergreifen, die der Eindämmung des \nInfektionsgeschehens dienen. Die Maßnahmen sind öffentlich bekanntzugeben. Er-\ngriffene Maßnahmen sind durch die zuständigen kommunalen Behörden hinsichtlich \nihrer weiteren Aufrechterhaltung zu überprüfen. \n \n(2) (…) \n \n§ 9 Versammlungen \n \n(1) Unter freiem Himmel sind Versammlungen im Sinne des Sächsischen Versamm-\nlungsgesetzes vom 25. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 54), das zuletzt durch Artikel 7 \ndes Gesetzes vom 11. Mai 2019 (SächsGVBl. S. 358) geändert worden ist, ausschließ-\nlich ortsfest und mit höchstens 1 000 Teilnehmerinnen und Teilnehmern zulässig, \nwenn \n\n \n \n12\n1. alle Versammlungsteilnehmerinnen und Versammlungsteilnehmer, die Ver-\nsammlungsleiterin oder der Versammlungsleiter sowie Ordnerinnen und Ordner \neinen medizinischen Mund-Nasen-Schutz tragen; § 3 Absatz 2 gilt entsprechend; \n2. zwischen allen Versammlungsteilnehmerinnen und Versammlungsteilnehmern \nein Mindestabstand von 1,5 Metern gewahrt wird. \n \n(2) Bei fünf Tagen andauernder Überschreitung des Inzidenzwertes von 200 Neuin-\nfektionen auf 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen im Landkreis oder in \nder Kreisfreien Stadt sind Versammlungen abweichend von Absatz 1 auf eine Teil-\nnehmerzahl von maximal 200 Personen begrenzt. Maßgeblich für den Inzidenzwert \nnach Satz 1 sind die veröffentlichten Zahlen des tagesaktuellen Lageberichts des Ro-\nbert Koch-Instituts. Das Erreichen des maßgeblichen Inzidenzwertes nach Satz 1 und \ndie von dieser Verordnung abweichenden Maßnahmen sind durch die zuständige \nkommunale Behörde öffentlich bekannt zu machen. \n \n(3) Bei fünf Tagen andauernder Überschreitung des Inzidenzwertes von 300 Neuin-\nfektionen auf 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen im Landkreis oder in \nder Kreisfreien Stadt sind Versammlungen abweichend von Absatz 1 auf eine Teil-\nnehmerzahl von maximal 10 Personen begrenzt. Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entspre-\nchend. \n \n(4) In den Fällen der Absätze 1 bis 3 können im Einzelfall Ausnahmen erteilt werden, \nwenn das aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist. \n \n(5) Das Sächsische Versammlungsgesetz bleibt im Übrigen unberührt. \n \n§ 11 Vollstreckungshilfe, Ordnungswidrigkeiten \n \n(1) (…) \n(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 des Infektionsschutz-\ngesetzes handelt, wer \n1. vorsätzlich \n \na) sich entgegen § 2 Absatz 1 Satz 1 mit weiteren als den dort genannten Personen \naufhält, \n \nb) (…) \n \nc) entgegen § 2a Absatz 1 Satz 2 die zulässige Personenanzahl überschreitet, \n \nd) entgegen § 4 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Einkaufszentren, Einzel- oder Groß-\nhandel, Ladengeschäfte, Einrichtungen oder Angebote öffnet, betreibt, durch-\nführt, besucht oder nutzt und keine Ausnahme nach § 4 Absatz 1 Satz 2 oder Ab-\nsatz 2 vorliegt, \n \ne) entgegen § 9 Absatz 1 bis 3 eine Versammlung veranstaltet, die nicht ortsfest \nist oder an der mehr Personen teilnehmen als nach § 9 Absatz 1 bis 3 zulässig \nsind, ohne dass eine Ausnahme nach § 9 Absatz 4 vorliegt, \n2. fahrlässig oder vorsätzlich \n \na) entgegen §§ 2b und 2c die Unterkunft ohne triftigen Grund verlässt, \n \nb) entgegen § 2d Alkohol in der Öffentlichkeit konsumiert, \n \nc)-p) (…) \n \n3. Die Sächsischen Corona-Schutz-Verordnungen vom 26. Januar 2021 und 12. Februar 2021 \nstützten sich ausweislich ihres jeweiligen Vorspruchs auf § 32 Satz 1 i.V.m. § 28 Abs. 1 Satz 1, \n2 sowie § 28a Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung \nvon Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) vom 20. Juli 2000 \n(BGBl. I S. 1045), geändert durch Art. 1 Nr. 16 und 17 des Gesetzes vom 18. November 2020 \n(BGBl. I S. 2397), in der bis zum 30. März 2021 geltenden Fassung i.V.m. § 7 der Verordnung \nder Sächsischen Staatsregierung und des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und \nGesellschaftlichen \nZusammenhalt \nzur \nRegelung \nder \nZuständigkeiten \nnach \ndem \nInfektionsschutzgesetz und für die Kostenerstattung für Impfungen und andere Maßnahmen der \n\n \n \n13\nProphylaxe (Infektionsschutzgesetz-Zuständigkeitsverordnung – IfSGZuVO) vom 9. Januar \n2019 (SächsGVBl. S. 83) in der vom 16. Januar 2021 bis 14. Mai 2021 geltenden Fassung. \n \nDie §§ 28, 28a, 32 IfSG in der hier maßgeblichen vom 19. November 2020 bis zum 30. März \n2021 geltenden Fassung lauteten auszugsweise wie folgt: \n \n§ 28 Schutzmaßnahmen \n \n(1) Werden Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausschei-\nder festgestellt oder ergibt sich, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig \noder Ausscheider war, so trifft die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaß-\nnahmen, insbesondere die in § 28a Absatz 1 und in den §§ 29 bis 31 genannten, soweit \nund solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erfor-\nderlich ist; sie kann insbesondere Personen verpflichten, den Ort, an dem sie sich be-\nfinden, nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu verlassen oder von ihr be-\nstimmte Orte oder öffentliche Orte nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu \nbetreten. Unter den Voraussetzungen von Satz 1 kann die zuständige Behörde Veran-\nstaltungen oder sonstige Ansammlungen von Menschen beschränken oder verbieten \nund Badeanstalten oder in § 33 genannte Gemeinschaftseinrichtungen oder Teile da-\nvon schließen. Eine Heilbehandlung darf nicht angeordnet werden. Die Grundrechte \nder körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes), der \nFreiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes), der Versamm-\nlungsfreiheit (Artikel 8 des Grundgesetzes), der Freizügigkeit (Artikel 11 Absatz 1 \ndes Grundgesetzes) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des \nGrundgesetzes) werden insoweit eingeschränkt. \n \n(2)-(3) (…) \n \n§ 28a Besondere Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der \nCoronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) \n \n(1) Notwendige Schutzmaßnahmen im Sinne des § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 zur Ver-\nhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) können für \ndie Dauer der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite nach \n§ 5 Absatz 1 Satz 1 durch den Deutschen Bundestag insbesondere sein \n1. Anordnung eines Abstandsgebots im öffentlichen Raum, \n2. Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung (Maskenpflicht), \n3. Ausgangs- oder Kontaktbeschränkungen im privaten sowie im öffentlichen \nRaum, \n4. Verpflichtung zur Erstellung und Anwendung von Hygienekonzepten für Be-\ntriebe, Einrichtungen oder Angebote mit Publikumsverkehr, \n5. Untersagung oder Beschränkung von Freizeitveranstaltungen und ähnlichen Ver-\nanstaltungen, \n6. Untersagung oder Beschränkung des Betriebs von Einrichtungen, die der Freizeit-\ngestaltung zuzurechnen sind, \n7. Untersagung oder Beschränkung von Kulturveranstaltungen oder des Betriebs \nvon Kultureinrichtungen, \n8. Untersagung oder Beschränkung von Sportveranstaltungen und der Sportaus-\nübung, \n9. umfassendes oder auf bestimmte Zeiten beschränktes Verbot der Alkoholabgabe \noder des Alkoholkonsums auf bestimmten öffentlichen Plätzen oder in bestimm-\nten öffentlich zugänglichen Einrichtungen, \n10. Untersagung von oder Erteilung von Auflagen für das Abhalten von Veranstal-\ntungen, Ansammlungen, Aufzügen, Versammlungen sowie religiösen oder welt-\nanschaulichen Zusammenkünften, \n11. Untersagung oder Beschränkung von Reisen; dies gilt insbesondere für touristi-\nsche Reisen, \n12. Untersagung oder Beschränkung von Übernachtungsangeboten, \n13. Untersagung oder Beschränkung des Betriebs von gastronomischen Einrichtun-\ngen, \n\n \n \n14\n14. Schließung oder Beschränkung von Betrieben, Gewerben, Einzel- oder Großhan-\ndel, \n15. Untersagung oder Beschränkung des Betretens oder des Besuchs von Einrichtun-\ngen des Gesundheits- oder Sozialwesens, \n16. Schließung von Gemeinschaftseinrichtungen im Sinne von § 33, Hochschulen, \naußerschulischen Einrichtungen der Erwachsenenbildung oder ähnlichen Einrich-\ntungen oder Erteilung von Auflagen für die Fortführung ihres Betriebs oder \n17. Anordnung der Verarbeitung der Kontaktdaten von Kunden, Gästen oder Veran-\nstaltungsteilnehmern, um nach Auftreten einer Infektion mit dem Coronavirus \nSARS-CoV-2 mögliche Infektionsketten nachverfolgen und unterbrechen zu kön-\nnen. \n \n(2) Die Anordnung der folgenden Schutzmaßnahmen nach Absatz 1 in Verbindung \nmit § 28 Absatz 1 ist nur zulässig, soweit auch bei Berücksichtigung aller bisher ge-\ntroffenen anderen Schutzmaßnahmen eine wirksame Eindämmung der Verbreitung \nder Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) erheblich gefährdet wäre: \n1. Untersagung von Versammlungen oder Aufzügen im Sinne von Artikel 8 des \nGrundgesetzes und von religiösen oder weltanschaulichen Zusammenkünften \nnach Absatz 1 Nummer 10, \n2. Anordnung einer Ausgangsbeschränkung nach Absatz 1 Nummer 3, nach der das \nVerlassen des privaten Wohnbereichs nur zu bestimmten Zeiten oder zu bestimm-\nten Zwecken zulässig ist, und \n3. Untersagung des Betretens oder des Besuchs von Einrichtungen im Sinne von \nAbsatz 1 Nummer 15, wie zum Beispiel Alten- oder Pflegeheimen, Einrichtungen \nder Behindertenhilfe, Entbindungseinrichtungen oder Krankenhäusern für enge \nAngehörige von dort behandelten, gepflegten oder betreuten Personen. \nSchutzmaßnahmen nach Absatz 1 Nummer 15 dürfen nicht zur vollständigen Isolation \nvon einzelnen Personen oder Gruppen führen; ein Mindestmaß an sozialen Kontakten \nmuss gewährleistet bleiben. \n \n(3) Entscheidungen über Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der \nCoronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) nach Absatz 1 in Verbindung mit § 28 Ab-\nsatz 1, nach § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 und den §§ 29 bis 32 sind insbesondere an \ndem Schutz von Leben und Gesundheit und der Funktionsfähigkeit des Gesundheits-\nsystems auszurichten. Die Schutzmaßnahmen sollen unter Berücksichtigung des je-\nweiligen Infektionsgeschehens regional bezogen auf die Ebene der Landkreise, Be-\nzirke oder kreisfreien Städte an den Schwellenwerten nach Maßgabe der Sätze 4 bis \n12 ausgerichtet werden, soweit Infektionsgeschehen innerhalb eines Landes nicht re-\ngional übergreifend oder gleichgelagert sind. Die Länder Berlin und die Freie und \nHansestadt Hamburg gelten als kreisfreie Städte im Sinne des Satzes 2. Maßstab für \ndie zu ergreifenden Schutzmaßnahmen ist insbesondere die Anzahl der Neuinfektio-\nnen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 je 100 000 Einwohnern innerhalb von sieben \nTagen. Bei Überschreitung eines Schwellenwertes von über 50 Neuinfektionen je \n100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen sind umfassende Schutzmaßnahmen \nzu ergreifen, die eine effektive Eindämmung des Infektionsgeschehens erwarten las-\nsen. Bei Überschreitung eines Schwellenwertes von über 35 Neuinfektionen je \n100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen sind breit angelegte Schutzmaßnah-\nmen zu ergreifen, die eine schnelle Abschwächung des Infektionsgeschehens erwarten \nlassen. Unterhalb eines Schwellenwertes von 35 Neuinfektionen je 100 000 Einwoh-\nner innerhalb von sieben Tagen kommen insbesondere Schutzmaßnahmen in Be-\ntracht, die die Kontrolle des Infektionsgeschehens unterstützen. Vor dem Überschrei-\nten eines Schwellenwertes sind die in Bezug auf den jeweiligen Schwellenwert ge-\nnannten Schutzmaßnahmen insbesondere bereits dann angezeigt, wenn die Infektions-\ndynamik eine Überschreitung des jeweiligen Schwellenwertes in absehbarer Zeit \nwahrscheinlich macht. Bei einer bundesweiten Überschreitung eines Schwellenwertes \nvon über 50 Neuinfektionen je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen sind \nbundesweit abgestimmte umfassende, auf eine effektive Eindämmung des Infektions-\ngeschehens abzielende Schutzmaßnahmen anzustreben. Bei einer landesweiten Über-\nschreitung eines Schwellenwertes von über 50 Neuinfektionen je 100 000 Einwohner \ninnerhalb von sieben Tagen sind landesweit abgestimmte umfassende, auf eine effek-\ntive Eindämmung des Infektionsgeschehens abzielende Schutzmaßnahmen anzustre-\nben. Nach Unterschreitung eines in den Sätzen 5 und 6 genannten Schwellenwertes \nkönnen die in Bezug auf den jeweiligen Schwellenwert genannten Schutzmaßnahmen \n\n \n \n15\naufrechterhalten werden, soweit und solange dies zur Verhinderung der Verbreitung \nder Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) erforderlich ist. Die in den Landkrei-\nsen, Bezirken oder kreisfreien Städten auftretenden Inzidenzen werden zur Bestim-\nmung des nach diesem Absatz jeweils maßgeblichen Schwellenwertes durch das Ro-\nbert Koch-Institut im Rahmen der laufenden Fallzahlenberichterstattung auf dem \nRKI-Dashboard unter der Adresse http://corona.rki.de im Internet veröffentlicht. \n \n(4)-(7) (…) \n \n§ 32 Erlass von Rechtsverordnungen \n \nDie Landesregierungen werden ermächtigt, unter den Voraussetzungen, die für Maß-\nnahmen nach den §§ 28 bis 31 maßgebend sind, auch durch Rechtsverordnungen ent-\nsprechende Gebote und Verbote zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten zu erlas-\nsen. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf \nandere Stellen übertragen. Die Grundrechte der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 \nSatz 2 Grundgesetz), der Freizügigkeit (Artikel 11 Abs. 1 Grundgesetz), der Ver-\nsammlungsfreiheit (Artikel 8 Grundgesetz), der Unverletzlichkeit der Wohnung (Ar-\ntikel 13 Abs. 1 Grundgesetz) und des Brief- und Postgeheimnisses (Artikel 10 Grund-\ngesetz) können insoweit eingeschränkt werden. \n \n \nII. \n \nZu der Situation der COVID-19-Pandemie (Coronavirus-Krankheit-2019) im entscheidungser-\nheblichen Zeitraum ergab sich sowohl aus den damals täglich herausgegebenen Lageberichten \ndes Robert Koch-Instituts (im Folgenden: RKI) als auch aus den im Nachhinein veröffentlich-\nten Protokollen des COVID-19-Krisenstabs des RKI, dass die Neuinfektionszahlen nach einem \nstarken Anstieg im Dezember 2020, einem Rückgang während der Weihnachtsfeiertage und \neinem erneuten Anstieg in der ersten Januarwoche 2021 in den meisten Bundesländern leicht \ngesunken waren. Der Freistaat Sachsen war neben Sachsen-Anhalt und dem Freistaat Thürin-\ngen hingegen weiterhin führend bei der Betrachtung der Sieben-Tage-Inzidenz der Neuinfekti-\nonen. Es wurden weltweit verschiedene Virusvarianten nachgewiesen, für die sowohl die Aus-\nwirkung auf die Ausbreitung von SARS-CoV-2 als auch die Wirksamkeit von Impfungen ein-\ngehend untersucht wurden. Seit Mitte Dezember 2020 wurde aus dem Vereinigten Königreich \nüber die zunehmende Verbreitung der neuen Virusvariante B.1.1.7 berichtet, für die es klinisch-\ndiagnostische und epidemiologische Hinweise auf eine höhere Übertragbarkeit, jedoch keine \nAnhaltspunkte für schwerere Erkrankungen gab. Ebenfalls im Dezember 2020 wurde erstmals \nvom vermehrten Auftreten der Virusvariante B.1.351 in Südafrika berichtet, die andere Vari-\nanten verdrängte, sodass auch dort eine erhöhte Übertragbarkeit vermutet wurde. Daneben war \nauch eine in Brasilien zirkulierende Variante der Linie B.1.1.28 bereits in Deutschland nachge-\nwiesen (vgl. COVID-19-Lagebericht des RKI vom 25. Januar 2021; die täglichen Situations-\nberichte \naus \ndem \nJahr \n2021 \nsind \nunter \nhttps://www.rki.de/DE/Themen/Infektionskrankheiten/Infektionskrankheiten-A-Z/C/COVID-\n19-Pandemie/Situationsberichte/Archiv_2021_tab.html?nn=16911042 abrufbar, zuletzt abge-\nrufen am 7. Mai 2025). Bei der Betrachtung der Zahlen der Sieben-Tages-Inzidenz an Neuin-\nfektionen je 100.000 Einwohner ergab sich im entscheidungserheblichen Zeitraum ebenfalls, \ndass diese bei der Gruppe der über 80-jährigen im Vergleich zum Durchschnitt deutlich höher \nausfiel. Diese Gruppe erlitt auch häufiger schwere Erkrankungsverläufe mit der Folge, dass sich \ndie Anzahl schwerer Fälle und Todesfälle weiterhin auf hohem Niveau bewegte (vgl. COVID-\n19-Lagebericht des RKI vom 25. Januar 2021, a.a.O.). Der Anteil der Verstorbenen unter den \n\n \n \n16\nerfassten Infizierten lag Ende des Jahres 2020 zwischen 2,2 und 2,8 % (vgl. COVID-19-\nLagebericht des RKI vom 12. Januar 2021, a.a.O.). Auch im Januar 2021 wurde in den Proto-\nkollen des COVID-19-Krisenstabs des RKI ein Anteil an Todesfällen von 2,2 bis 2,4 % unter \nden erfassten Infizierten angegeben (vgl. Protokolle vom 15., 18., 22., 25. Januar 2021, abrufbar \nunter \nhttps://www.rki.de/DE/Themen/Infektionskrankheiten/Infektionskrankheiten-A-Z/C/ \nCOVID-19-Pandemie/Protokolle/COVID-19-Krisenstabsprotokolle_Teil1_Download.pdf?__ \nblob=publicationFile&v=6, S. 2041, 2056, 2079, 2090, zuletzt abgerufen am 7. Mai 2025). Un-\nter den Verstorbenen waren 89 % 70 Jahre oder älter, der Altersmedian lag bei 84 Jahren. Um \ndiese Todesfälle zu vermeiden, rief das RKI dazu auf, dass sich die gesamte Bevölkerung für \nden Infektionsschutz engagiert (vgl. COVID-19-Lagebericht vom 12. Januar 2021, a.a.O.). Aus \ndem Krisenstabsprotokoll vom 13. Januar 2021 (a.a.O., S. 2027 ff.) ergibt sich, dass die Bele-\ngung der Intensivstationen mit an COVID-19 Erkrankten – möglicherweise aufgrund des zwei-\nten „Lockdowns“ – im Vergleich zur Vorwoche leicht gesunken war, gleichwohl noch über \n5.000 Patienten in Behandlung waren, von denen über 90 % respiratorische Unterstützung \nbrauchten. Es gab weiterhin viele tägliche Neuaufnahmen und Verlegungen. In zehn Bundes-\nländern war der Anteil freier betreibbarer Intensivbetten unter die kritische 15%-Marke gefal-\nlen. Die intensiv-medizinisch behandelten COVID-19-Patienten wurden seit April 2020 über \ndas durch das RKI und die Deutsche Interdisziplinäre Vereinigung für Intensiv- und Notfall-\nmedizin (DIVI) betriebene sog. DIVI-Intensivregister (https://www.intensivregister.de/#/in-\ndex) erfasst. So ergab sich im Januar 2021 eine Belegung von 82 % aller Intensivbetten. In neun \nBundesländern lag der Anteil von COVID-19-Patienten an den belegten Intensivbetten bei 20 \nbis 30 % (Krisenstabsprotokoll vom 20. Januar 2021, a.a.O., S. 2070). Von den an COVID-19-\nErkrankten, die auf der Intensivstation behandelt worden waren, sind bei der Betrachtung Ende \nJanuar 2021 39 % verstorben (vgl. COVID-19-Lagebericht vom 24. Januar 2021, a.a.O.). \n \nIm Zeitraum von dem Inkrafttreten der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung vom 26. Ja-\nnuar 2021 bis zum 12. Februar 2021 sank die Zahl an Neuinfektionen in sieben Tagen je \n100.000 Einwohner; ein deutlicher Rückgang war auch für den Freistaat Sachsen festzustellen \n(vgl. Krisenstabsprotokoll vom 27. Januar 2021, a.a.O., S. 2101). Dort lag die Sieben-Tage-\nInzidenz von Neuinfektionen je 100.000 Einwohner zum 11. Februar 2021 bei 75, auch wenn \nSachsen weiterhin zu den fünf am stärksten betroffenen Bundesländern gehörte (COVID-19-\nLagebericht vom 11. Februar 2021, a.a.O.) und gerade im Grenzgebiet zur Tschechischen Re-\npublik ein stärkeres Infektionsgeschehen festzustellen war. Der deutlichste Rückgang an Neu-\ninfektionen wurde in der Altersgruppe der über 80-jährigen festgestellt (vgl. Protokoll vom \n10. Februar 2021, a.a.O., S. 2178). \n \nEs gab erste Hinweise aus dem Vereinigten Königreich, dass Infektionen mit der Variante \nB.1.1.7 zu schwereren Krankheitsverläufen führen könnten, wobei die Wirksamkeit der Impf-\nstoffe kaum beeinträchtigt wurde (vgl. COVID-19-Lagebericht vom 29. Januar 2021, a.a.O.). \nZum 10. Februar 2021 waren 2,9 % der Bevölkerung einmalig geimpft, vollständig mit zwei \nImpfdosen geimpft waren 1,3 % der Bevölkerung (COVID-19-Lagebericht vom 10. Februar \n2021, a.a.O.). \n \nDie Anzahl der aufgrund einer Erkrankung an COVID-19 hospitalisierten Personen sank seit \nBeginn des Jahres 2021 leicht und betrug um die 10 % (vgl. COVID-19-Lagebericht vom \n\n \n \n17\n9. Februar 2021, a.a.O.). Dies galt auch für die wöchentlich gemeldeten Todesfälle, wobei es \ndabei blieb, dass unter den Verstorbenen 89 % der Personen 70 Jahre oder älter waren und der \nAltersmedian bei 84 Jahren lag. Dem RKI wurden bis zum 9. Februar 2021 13 COVID-19-\nTodesfälle bei unter 20-jährigen übermittelt, von denen neun validiert waren und hiervon acht \nVorerkrankungen aufwiesen (vgl. COVID-19-Lagebericht vom 9. Februar 2021, a.a.O.). Nach \nEinschätzung des RKI zeigte der Rückgang der Zahlen die Erfolge der Maßnahmen zum Infek-\ntionsschutz (vgl. Protokoll vom 3. Februar 2021, a.a.O., S. 2139 ff.). Auch die Anzahl der ge-\nmeldeten intensivmedizinisch behandelten COVID-19-Patienten sank nach einem Höhepunkt \nzum Jahreswechsel 2020/2021 mit 5.762 behandelten Personen auf 3.675 zum 11. Februar \n2021. Der Anteil an Personen, die trotz intensivmedizinischer Behandlung verstarben, sank auf \n25 % (vgl. COVID-19-Lagebericht vom 11. Februar 2021, a.a.O.). Dennoch ging das RKI im \nFebruar 2021 noch von einer hohen Anzahl an Verstorbenen aus, pro Woche waren nach dem \ndamaligen Kenntnisstand 1/3 aller Sterbefälle auf COVID-19 zurückzuführen. \n \nBei Kindern und Jugendlichen ergaben sich im Vergleich zu den älteren Personengruppen eine \ngeringere Anzahl an Neuinfektionen je 100.000 Einwohner. So wurden in der zweiten Kalen-\nderwoche des Jahres 2021 im Alter bis fünf Jahren 44, im Alter von sechs bis zehn Jahren 59, \nim Alter von 11 bis 14 Jahren 69 und im Alter von 15 bis 20 Jahren 137 Fälle je 100.000 \nEinwohner gemeldet. Der Anteil der COVID-19-Fälle bei den unter 15-jährigen war in den \nMeldewochen im Januar 2021 relativ konstant und weiterhin geringer als ihr jeweiliger Anteil \nan der Gesamtbevölkerung. Von den gemeldeten Fällen im Alter bis fünf Jahren wurden 3,6 % \nhospitalisiert, 2,1 % mussten intensivmedizinisch behandelt werden (vgl. Monatsbericht der \nCorona-KiTa-Studie des Deutschen Jugendinstituts und Robert Koch-Instituts, Ausgabe \n01/2021, \nJanuar \n2021, \nS. \n24 \nf., \nabrufbar \nunter: \nhttps://www.rki.de/DE/Themen/Infektionskrankheiten/Infektionskrankheiten-A-Z/C/COVID-\n19/Projekte_RKI/KiTa-Studie-Berichte/KiTAStudie_01_2021.pdf?__blob=publicationFile&v \n=1, zuletzt abgerufen am 7. Mai 2025). Der im Verlauf der Pandemie beobachtete Zusammen-\nhang, dass die Inzidenzen umso niedriger sind, je jünger die betrachtete Altersgruppe ist, wurde \nauch im Februar 2021 festgestellt (vgl. Protokoll vom 5. Februar 2021, a.a.O., S. 2156 ff.). \n \n \nIII. \n \n1. Die Antragsteller beantragen, \n \n§ 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4, § 2a Abs. 1 Satz 1, 2, § 2b, § 2c, § 2d, § 4 Abs. 2 Nr. 8, 23, \n25, § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 3 sowie die damit korrespondierenden Ordnungswidrigkeiten-\ntatbestände des § 11 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a, c, d, f, Nr. 2 Buchst. a, b \nSächsCoronaSchVO vom 26. Januar 2021 als mit der Verfassung des Freistaates Sach-\nsen unvereinbar und nichtig zu erklären. \n \nZur Begründung tragen sie im Wesentlichen vor: \n \n\n \n \n18\na) Die verfahrensgegenständlichen Vorschriften griffen in die Grundrechte aus Art. 15 Abs. 1 \n(allgemeine Handlungsfreiheit), Art. 16 Abs. 1 (Freiheit der Person), Art. 20 Abs. 1 (Meinungs-\nfreiheit), Art. 23 Abs. 1 (Versammlungsfreiheit), Art. 28 Abs. 1 (Berufsfreiheit), Art. 30 Abs. 1 \nSächsVerf (Unverletzlichkeit der Wohnung) ein und widersprächen Art. 22 Abs. 1 SächsVerf \n(Schutz von Ehe und Familie) sowie Art. 18 Abs. 1 SächsVerf (allgemeiner Gleichheitssatz). \n \nb) Eine für eine Rechtfertigung dieser Grundrechtseingriffe erforderliche Ermächtigungsgrund-\nlage sei nicht gegeben. \n \naa) § 28a IfSG sei verfassungswidrig, weil er seinerseits aufgrund einer fehlenden Regelung \nüber finanzielle Ausgleichsansprüche für die nach § 28a Abs. 1 Nr. 12 und 13 IfSG betroffenen \nBeherbergungsbetriebe und Gaststätten gegen Art. 12 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 Satz 1 und Art. 3 \nAbs. 1 GG verstoße. Vom Schutzbereich der Eigentumsgarantie umfasst sei ebenfalls das Recht \nam eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Vor diesem Hintergrund überzeuge die \nAuffassung nicht, nach der Betriebsschließungen, Beherbergungs- und Bewirtungsverbote aus-\nschließlich am Maßstab der Berufsfreiheit zu messen seien. Die einschneidenden Maßnahmen \nbeträfen nicht bloße Umsatz- und Gewinnchancen, sondern in erster Linie das aus dem Eigen-\ntum und den Anlagen fließende Nutzungsrecht. Die Corona-Pandemie sei für die Beherber-\ngungsbetriebe und Gaststätten neben dauerhaften Einschränkungen in Form von Kapazitätsbe-\ngrenzungen infolge staatlich geforderter Hygienekonzepte langfristig durch wiederkehrende, \nkurzfristig angeordnete, gravierende staatliche Maßnahmen geprägt und deren Aufhebung nicht \nvorhersehbar und damit nicht unternehmerisch kalkulierbar gewesen. Durch die Regelung in \n§ 28a Abs. 1 Nr. 12 und 13 IfSG werde zielgerichtet und zwangsweise durchsetzbar in die \ngrundrechtlich geschützte Rechtsposition eingegriffen. Dieser Eingriff sei verfassungsrechtlich \nnicht gerechtfertigt, weil § 28a IfSG keine Regelung über finanzielle Ausgleichsansprüche für \nsubstantielle Nutzungsbeschränkungen unternehmerischen Eigentums enthalte. Es wäre vor \ndem Hintergrund des allgemeinen Gleichheitssatzes insbesondere zu berücksichtigen gewesen, \ndass die Schutzmaßnahmen nach § 28a IfSG bestimmte Branchen ungleich härter als die übrige \nWirtschaft träfen. Die im Bereich der Hotellerie und Gastronomie tätigen Unternehmen er-\nbrächten ein Sonderopfer für die Gemeinschaft. Überdies greife § 28a IfSG in die Berufsfreiheit \nder Beherbergungsbetriebe und Gaststätten ein. \n \nbb) Zudem seien § 32 Satz 1 und § 28 Satz 1, 2 i.V.m. § 28a Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 IfSG \nnicht hinreichend bestimmt und bildeten damit keine ausreichende gesetzliche Grundlage für \nbelastende staatliche Maßnahmen; insbesondere seien die Vorgaben von Art. 75 Abs. 1 Satz 2 \nSächsVerf und des Parlamentsvorbehalts sowie der Wesentlichkeitstheorie nicht beachtet wor-\nden. Zwar möge der neu geschaffene § 28a IfSG in seinem Absatz 1 einen Katalog möglicher \nMaßnahmen umfassen; diese seien jedoch weder in ihren Voraussetzungen im Einzelnen näher \nbeschrieben noch tatbestandlich eingegrenzt. Die geschaffenen Möglichkeiten, Versammlun-\ngen generell und flächendeckend zu untersagen oder Ausgangsbeschränkungen anzuordnen, \nkehrten für den praktischen Vollzug das rechtsstaatliche Verteilungsprinzip um, nach dem sich \nnicht der Bürger für den Gebrauch der Freiheit, sondern der Staat für ihre Beschränkung recht-\nfertigen müsse. Die in § 28a Abs. 3 IfSG genannten allgemeinen Tatbestandsvoraussetzungen, \nunter denen die entsprechenden Maßnahmen angeordnet werden dürften, seien zu unbestimmt. \n\n \n \n19\nSo bleibe offen, auf welcher wissenschaftlichen Grundlage der Gesetzgeber die dort aufgeführ-\nten Schwellenwerte bestimmt habe. \n \nc) Die Sächsische Corona-Schutz-Verordnung vom 26. Januar 2021 sei überdies formell ver-\nfassungswidrig. Die angegriffenen Vorschriften hätten aufgrund der Intensität der Eingriffs-\ndichte nicht (mehr) durch eine ausschließlich aufgrund von Art. 80 Abs. 1 Satz 1 GG durch die \nLandesregierung erlassene Rechtsverordnung geregelt werden dürfen, sondern durch eine In-\nhalt, Zweck und Ausmaß konkretisierende Regelung des Landesgesetzgebers nach Art. 80 \nAbs. 4 GG. \n \nd) Schließlich seien die angegriffenen Vorschriften auch materiell verfassungswidrig. Sie ge-\nnügten bereits nicht den regelungstechnischen Anforderungen, die das Rechtsstaatsprinzip an \ndie Klarheit des Regelungskonzepts im Kontext eines Grundrechtseingriffs stelle. Die schnelle \nAbfolge sich ändernder und zum Teil widersprüchlicher bzw. komplex ausgestalteter Regelun-\ngen sei für die allgemeine Öffentlichkeit nicht mehr nachvollziehbar. Sofern nunmehr auch die \nLandkreise und kreisfreien Städte ermächtigt würden, „verschärfende Maßnahmen“ zu ergrei-\nfen, wenn die aktuelle regionale Lage dies erfordere (§ 8 Abs. 1 Satz 1), werde nicht definiert, \nwann eine solche Verschärfung der Maßnahmen erforderlich sei; auch sei uferlos, was „ver-\nschärfende Maßnahmen“ seien. Es sei nicht mehr klar erkennbar, was unter welchen Voraus-\nsetzungen geboten oder verboten sei, obwohl bei Verstößen ein Bußgeld drohe. \n \ne) Ebenso wenig entsprächen die angegriffenen Vorschriften dem Grundsatz der Verhältnismä-\nßigkeit. \n \naa) Durch die Regelungen in § 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 SächsCoronaSchVO seien Art. 16 Abs. 1, \nArt. 30 und Art. 22 Abs. 1 SächsVerf verletzt. Es sei unverhältnismäßig, den Aufenthalt im \nöffentlichen und im privat genutzten Raum oder Grundstück auf Angehörige des eigenen und \neinen Angehörigen eines weiteren Hausstands – ohne eine entsprechende Ausnahmeregelung – \nzu begrenzen, umso mehr, wenn es sich bei den Betroffenen um Familienangehörige handele. \nEs sei zudem zu befürchten, dass die zuständigen Behörden zum Zwecke des Vollzugs in den \nBereich der verfassungsrechtlich geschützten Wohnung einträten. Während Art. 30 Abs. 2 \nSächsVerf grundsätzlich den Regelfall bestimme, dass Durchsuchungen der Wohnung nur \ndurch den Richter angeordnet werden dürften, solle nun unter Rückgriff auf Art. 30 Abs. 2 \nSächsVerf grundsätzlich als Regelfall gelten, dass Wohnungen durch die Gesundheits- und Si-\ncherheitsbehörden ohne Richtervorbehalt betreten werden dürften. Die Beschränkung privater \nZusammenkünfte auf den Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstandes und maximal einer \nweiteren nicht im Haushalt lebenden Person sei darüber hinaus offenkundig unverhältnismäßig \nund beeinträchtige den familiären Zusammenhalt im Sinne des Art. 22 Abs. 1 SächsVerf. Auch \nsei weder ein Grund ersichtlich noch bekannt, warum sonstige Veranstaltungen aus beruflichen, \ngeschäftlichen, dienstlichen oder vergleichbaren Gründen stattfinden müssten, sodass insofern \nauch ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz vorliege. \n \nbb) Die Beschränkung des Teilnehmerkreises von Eheschließungen und Beerdigungen auf \nnicht mehr als zehn Personen (§ 2a Abs. 1 Satz 1, 2 SächsCoronaSchVO) lasse unberücksich-\ntigt, dass insbesondere Eheschließungen unter dem besonderen Schutz der Verfassung stünden; \n\n \n \n20\nzudem sei diese Regelung zu unbestimmt mit Blick auf die Formulierung „engster Familien-\nkreis“. Es verletze schließlich den allgemeinen Gleichheitssatz, dass ohne sachlichen Grund bei \nHochzeiten sowie Beerdigungen zwar der engste Familienkreis teilnehmen dürfe, nicht jedoch \nAngehörige des engsten Freundeskreises oder des erweiterten Familienkreises. Überdies ver-\nletze es den Gleichheitsgrundsatz, dass Trauerfeiern nicht privilegiert seien. \n \ncc) Völlig unverhältnismäßig sei, dass einer Person das Verlassen ihrer Unterkunft ohne trifti-\ngen Grund untersagt sei (§ 2b SächsCoronaSchVO); dies dränge den Verlassenden in einen \nRechtfertigungsdruck gegenüber dem ihn sanktionierenden Staat. Insbesondere sei es nicht mit \ndem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu vereinbaren, sich nicht außerhalb von 15 km im \nUmkreis seiner Unterkunft aufhalten zu dürfen. Dies verletze Art. 16 Abs. 1 und Art. 15 \nSächsVerf sowie Art. 11 GG. Es könne auch innerhalb dieses Radius zu Ansteckungen kom-\nmen, sodass die Regelung zur Eindämmung der Pandemie schon nicht geeignet sei. Zudem sei \nnicht ersichtlich, wie der Umkreis zu bestimmen sei. \n \ndd) Die Regelung zur Ausgangssperre zwischen 22 Uhr und 6 Uhr (§ 2c SächsCoronaSchVO) \nsei insbesondere vor dem Hintergrund unverhältnismäßig, dass sie Treffen untersage, die zu \neinem anderen Zeitpunkt erlaubt seien. Es stehe zu befürchten, dass hierdurch Zusammenkünfte \nnicht mehr in den Abend- bzw. Nachtstunden, sondern erst in den frühen Morgenstunden be-\nendet würden. Inwieweit dies das Infektionsgeschehen eindämmen solle, sei wissenschaftlich \nnicht zu erklären. \n \nee) Mit Blick auf das Verbot, Alkohol auf den öffentlichen Verkehrsflächen der Innenstädte \noder an sonstigen öffentlichen Orten unter freiem Himmel zu konsumieren (§ 2d \nSächsCoronaSchVO) sei nicht ersichtlich, in welchem Zusammenhang der Ausschank oder der \nKonsum von Alkohol in der Öffentlichkeit mit dem Infektionsgeschehen stehen solle. Schon \ndie Geeignetheit der Regelung sei fraglich; jedenfalls in dieser Pauschalität sei sie unverhält-\nnismäßig, weil weder nach Zeit noch Ort differenziert werde. Ungeachtet dessen lasse aber auch \n§ 28a Abs. 1 Nr. 9 IfSG kein landesweites Alkoholverbot zu, sondern nach der Rechtsprechung \nnur auf bestimmten öffentlichen Plätzen oder in bestimmten öffentlich zugänglichen Einrich-\ntungen. Sofern es den kreisfreien Städten und Landkreisen überlassen bleibe zu bestimmen, \nwelche Örtlichkeit von dem Verbot betroffen sei, führe dies zwangsläufig zu landesweit unter-\nschiedlichen Ausgestaltungen der Norm und somit zu einer Ungleichbehandlung aller Konsu-\nmenten von Alkohol. \n \nff) Ferner sei es unverhältnismäßig, Anlagen und Einrichtungen des Sportbetriebs zu untersa-\ngen (§ 4 Abs. 2 Nr. 8 SächsCoronaSchVO), insbesondere weil dies auch den Reha-Sport um-\nfasse und damit auch in die körperliche Unversehrtheit eingreife. Zudem verstoße die Regelung \nauch gegen das Gleichbehandlungsgebot des Art. 18 Abs. 2 SächsVerf, wenn einem eng um-\ngrenzten Personenkreis des Spitzen- und Profisports der Betrieb und die Nutzung öffentlicher \nund privater Sportanlagen zu Trainingszwecken erlaubt werde. Es erschließe sich nicht, warum \nim Rahmen von § 4 Abs. 2 Nr. 4 und § 7 Abs. 1 Nr. 3 SächsCoronaSchVO Reha-Sportmaßnah-\nmen erlaubt seien, dies jedoch bei Sportbetriebseinrichtungen anders geregelt werde. \n \n\n \n \n21\ngg) Die generelle Schließung von Gaststätten für den Publikumsverkehr und die Untersagung \nkörpernaher Dienstleistungen – selbst dann, wenn belastbare Hygienekonzepte vorgelegt wer-\nden könnten – sei ebenfalls nicht verhältnismäßig (§ 4 Abs. 2 Nr. 23, 25 SächsCoronaSchVO) \nund verletze die Grundrechte der Berufs- und Eigentumsfreiheit sowie die Freiheit der Person \nder Gäste bzw. Kunden. Hierfür spreche, dass Gaststätten zwar generell für den Publikumsver-\nkehr zu schließen seien, Supermärkte und Einkaufszentren jedoch geöffnet bleiben dürften, \nohne dass es hierfür eine wissenschaftliche Erklärung zum Nutzen einer solchen Regelung \ngebe. Eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes liege darin, dass – ohne Anknüpfung \nan sachliche Gründe – die Belieferung, die Mitnahme von Speisen sowie der Außer-Haus-Ver-\nkauf zulässig seien, womit die Gastwirte ohne eine solche Möglichkeit benachteiligt seien. Für \ndie Unverhältnismäßigkeit der Untersagung von Betrieben im Bereich der körpernahen Dienst-\nleistungen spreche, dass diese bei medizinischer Notwendigkeit erlaubt seien, obwohl sich hier-\nbei keine geringere Ansteckungsgefahr ergebe. \n \nhh) Die Norm des § 8 Abs. 1 SächsCoronaSchVO sei bereits aus formellen Gründen aufgrund \nder Nichtvereinbarkeit mit dem Prinzip der Normenklarheit verfassungswidrig, weil diese es in \ndas Ermessen der Exekutive stelle, wann es zu einer Verschärfung der Maßnahmen komme. \n \nii) Schließlich sei es unverhältnismäßig und verstoße gegen die Versammlungsfreiheit sowie \ndie Meinungsfreiheit, Versammlungen auf zehn Teilnehmer zu begrenzen (§ 9 Abs. 3 \nSächsCoronaSchVO); die Versammlungsbehörde sei berechtigt, Versammlungen aufzulösen, \nwenn die Abstandsregelungen nicht eingehalten werden. \n \njj) Soweit die verfahrensgegenständlichen Regelungen in §§ 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 4, 8, 9 \nSächsCoronaSchVO verfassungswidrig seien, müsse dasselbe für die mit ihnen verbundenen \nOrdnungswidrigkeiten nach § 11 Abs. 2 SächsCoronaSchVO vom 26. Januar 2021 gelten. \n \nkk) Der Gesetzgeber habe sich im Rahmen seines Einschätzungs- und Beurteilungsspielraums \nan wissenschaftlichen Fakten zu orientieren. Dies spreche gegen die Zugrundelegung des sog. \n„Inzidenzwertes“ als Orientierungspunkt für die Grundrechtseingriffe und die Anwendung von \n„PCR-Tests“ als Grundlage zum Nachweis von Infektionen. Zudem seien mit Stand vom \n3. Februar 2021 in Sachsen 12.069 Infektionsfälle bestätigt, was gemessen an der Einwohner-\nzahl 0,3 % der Einwohner entspreche, sodass die angegriffenen Maßnahmen 99,7 % Nichtstörer \nbeträfen. \n \n2. Mit Schreiben vom 1. März 2021 haben die Antragsteller den Normenkontrollantrag auf die \n„überwiegend identischen bzw. inhaltsgleichen“ Normen der Sächsischen Corona-Schutz-Ver-\nordnung vom 12. Februar 2021 erweitert. \n \nSie beantragen \n \n§ 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4, § 2a Abs. 1 Satz 1, 2, § 2b, § 2c, § 2d, § 4 Abs. 2 Nr. 8, 23, \n25, § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 3 sowie die damit korrespondierenden Ordnungswidrigkeiten-\ntatbestände des § 11 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a, c, d, e, Nr. 2 Buchst. a, b \n\n \n \n22\nSächsCoronaSchVO vom 12. Februar 2021 als mit der Verfassung des Freistaates Sach-\nsen unvereinbar und nichtig zu erklären. \n \nZur Begründung tragen sie im Wesentlichen vor: \n \nDie in der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung vom 12. Februar 2021 enthaltenen Normen \nseien wesensgleich mit den ursprünglich gegenständlichen Normen der Sächsischen Corona-\nSchutz-Verordnung vom 26. Januar 2021. Soweit Änderungen inhaltlicher Natur erfolgt seien, \nstellten diese eine bloße Klarstellung gegenüber den Vorgängerregelungen dar. Auch sofern die \nÄnderungen Lockerungen darstellten, seien diese weiterhin unverhältnismäßig. \n \nSoweit Vorschriften geändert worden seien, gelte Folgendes: \n \na) Zwar sehe die Regelung des § 2b Abs. 1 Satz 1, 2 Nr. 7 SächsCoronaSchVO vom 12. Februar \n2021 nunmehr auch Versorgungsgänge zu Friseurbetrieben und Fußpflegen ab dem 1. März \n2021 vor; dennoch verletze sie weiterhin die Grundrechte aus Art. 16 Abs. 1 und Art. 15 \nSächsVerf sowie der Freizügigkeit. Da bereits vor der Änderung zweifelhaft gewesen sei, ob \ndie Beschränkung des Bewegungsradius zur Senkung der Infektionsfälle führen könne, sei dies \nnunmehr erst recht der Fall. \n \nb) Trotz der Erweiterung des § 4 Abs. 2 Nr. 25 SächsCoronaSchVO auf Friseurbetriebe und \nFußpflegen greife diese weiterhin in nicht zu rechtfertigender Weise in die Grundrechte aus \nArt. 28 Abs. 1 SächsVerf und Art. 31 Abs. 1 SächsVerf sowie – hinsichtlich der Kunden – aus \nArt. 16 Abs. 1 SächsVerf ein. Die generelle Untersagung anderer körpernaher Dienstleistungen \nbleibe unverhältnismäßig. \n \n \nIV. \n \n1. Der Sächsische Landtag hat von einer Stellungnahme zum Verfahren abgesehen. \n \n2. Die Staatsregierung hält den Normenkontrollantrag für teilweise unzulässig und in vollem \nUmfang unbegründet. \n \na) Die Ausführungen der Antragsteller genügten nicht durchgehend den Substantiierungsanfor-\nderungen aus § 10 SächsVerfGHG i.V.m. § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG. Sie legten zwar um-\nfangreich dar, weshalb die von der angegriffenen Verordnung als Rechtsgrundlage in Anspruch \ngenommenen Bestimmungen des Infektionsschutzgesetzes mit dem Grundgesetz unvereinbar \nund daher nichtig seien, ohne dass die Rügen unmittelbar den Regelungsgehalt der angegriffe-\nnen Verordnungsbestimmungen beträfen. Sie beließen es aber bei der Behauptung, die Verord-\nnung sei aus förmlichen Gründen mangels eines zwischengeschalteten Landesgesetzes nach \nArt. 80 Abs. 4 GG verfassungswidrig, ohne Normen der Sächsischen Verfassung zu nennen, \ndie eine solche Zwischenschaltung gebieten könnten. Es fehle eine Auseinandersetzung mit der \nFrage, ob es angesichts der in § 28a IfSG enthaltenen Detailregelungen hierfür noch Raum gebe \nund inwieweit eine solche Verfahrensweise aufgrund der tatsächlichen Umstände der Corona-\n\n \n \n23\nPandemie zum Zeitpunkt des Verordnungserlasses möglich und erforderlich gewesen sei. Nicht \nhinreichend substantiiert sei der Vortrag der Antragsteller zudem in Bezug auf eine angeblich \nmangelnde Klarheit des Regelungskonzepts der angegriffenen Verordnung. Die gegen einzelne \nBestimmungen der Verordnung gerichteten Rügen stellten nicht das Regelungskonzept als sol-\nches in Frage. Die Ausführungen zur Untersagung des Betriebs von Anlagen und Einrichtungen \ndes Sportbetriebs ließen jegliche verfassungsrechtliche Auseinandersetzung zu den damit ver-\nfolgten Zwecken vermissen. \n \nb) Soweit die Antragsteller eine mangelnde Vereinbarkeit der von der angegriffenen Verord-\nnung in Anspruch genommenen Ermächtigungsgrundlage im Infektionsschutzgesetz mit dem \nGrundgesetz rügen, stehe dem Verfassungsgerichtshof zwar die Prüfung zu. Im Hinblick auf \ndessen Entscheidungsbefugnis bestehe aber eine Vorlagepflicht an das Bundesverfassungsge-\nricht nur, wenn dieser von der Verfassungswidrigkeit überzeugt sei und es für die von ihm zu \ntreffende Entscheidung auf die Gültigkeit des Bundesgesetzes ankomme. Die in der Präambel \nangegebenen Ermächtigungsgrundlagen genügten den Anforderungen des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 \nGG. Der Bundesgesetzgeber habe die Zweifel, ob die bisherige Generalklausel im Infektions-\nschutzgesetz als Ermächtigungsgrundlage für die Corona-Schutzmaßnahmen ausreichend sei, \ndurch die Einführung des § 28a IfSG ausgeräumt und habe mit dieser Gesetzesergänzung sub-\nstantiiert und detailreich seinen Willen bestätigt, für die Zeit des Andauerns der durch die \nCorona-Pandemie verursachten epidemischen Notlage von nationaler Tragweite Maßnahmen \nder hier in Rede stehenden Art unter den im Einzelnen dort beschriebenen Voraussetzungen zu \ngestatten. Im Lichte des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG könne vom Bundesgesetzgeber nicht verlangt \nwerden, für die Bekämpfung der Corona-Pandemie noch weitergehende Regelungen als in \n§ 28a IfSG zu treffen. Denn durch weitere Regelungen, wann von welchen Maßnahmen Ge-\nbrauch gemacht werden dürfe, verlöre die bundesgesetzliche Verordnungsermächtigung ihre \nFlexibilität, die bei der sehr unterschiedlichen Entwicklung der Pandemielage in den einzelnen \nTeilen des Bundesgebiets zu deren wirkungsvoller Bekämpfung dringend erforderlich gewesen \nsei. Es spreche nichts dagegen, dass es so zu unterschiedlichen Regelungen in den Bundeslän-\ndern komme. Soweit die angegriffenen Regelungen des Infektionsschutzgesetzes die Nutzung \nbetrieblichen Eigentums beeinträchtigten, handele es sich bei den Maßnahmen in keinem Fall \num Enteignungen im Sinne des Art. 14 Abs. 3 GG. In den Fällen, die keine Enteignung seien, \nliege eine Sozialbindung des Eigentums vor, die jedoch nicht schrankenlos ohne Entschädigung \nstatthaft sei. Hierbei bleibe dem Gesetzgeber jedoch ein breiter Gestaltungsspielraum; ein Aus-\ngleich sei darüber hinaus nicht erforderlich, wenn der Gesetzgeber die Einschränkung der Ver-\nwertbarkeit des Eigentums anderweitig ausgleiche. Hier habe der Bundesgesetzgeber einerseits \nfür spezifische Einzelgesichtspunkte Entschädigungsregelungen in das Infektionsschutzgesetz \naufgenommen und andererseits durch verschiedene Maßnahmen die betroffenen Kreise finan-\nziell unterstützt. Jedenfalls sei die Rechtsgültigkeit der Bestimmungen der §§ 28, 28a IfSG \nnicht in Frage gestellt, weil den Bundesgesetzgeber allenfalls eine Nachbesserungspflicht träfe. \nBei der Corona-Pandemie habe es sich für alle im Inland aufhaltenden Personen um eine le-\nbensgefährliche, potentiell tödliche Gefahr gehandelt, die mit allen rechtsstaatlich zur Verfü-\ngung stehenden Mitteln zu bekämpfen gewesen sei. Zöge man die Rechtsgültigkeit dieser Maß-\nnahmen wegen eines etwa erblickten Defizits an Entschädigungsregeln in Zweifel, beendete \nman damit die Pandemiebekämpfung. Dies sei nicht mit der den Bundesgesetzgeber treffenden \nSchutzpflicht für Leib und Leben zu vereinbaren. \n\n \n \n24\n \nc) Soweit die Rechtsgrundlagen aus dem Infektionsschutzgesetz an Art. 12 GG zu messen \nseien, bedürfe es keiner näheren Ausführungen, weil sich daraus keine weitergehenden verfas-\nsungsrechtlichen Konsequenzen ergäben als sie für das Eigentumsrecht ermittelt worden seien. \nDer Schutz der Berufsfreiheit für die unternehmerische Betätigung gehe in diesem Fall nicht \nweiter als der des Eigentumsrechts für diese berufliche Nutzung. \n \nd) Entsprechendes gelte auch für die Frage der Vereinbarkeit der Einzelregelungen des Infek-\ntionsschutzgesetzes im Verhältnis zueinander unter dem Gesichtspunkt des Gleichbehand-\nlungsgebots des Art. 3 Abs. 1 GG. Es erscheine anhand der Vielgestaltigkeit der erforderlichen-\nfalls zu ergreifenden Maßnahmen bereits abstrakt kaum möglich, Vergleichspaare zu bilden. \nSelbst wenn bei einer derartigen Vergleichsbildung im Ergebnis eine Ungleichbehandlung fest-\ngestellt werden müsste, die nicht durch Sachgründe zu rechtfertigen sei, führte auch dies nicht \nzu einer Verwerfung der einfachgesetzlichen Norm des Bundesrechts, sondern riefe eine ergän-\nzende Entschädigungspflicht hervor. \n \ne) Es ergebe sich weder aus Art. 80 Abs. 4 GG noch aus der Sächsischen Verfassung eine \nPflicht für den sächsischen Landesgesetzgeber, seinerseits von der bundesrechtlich bestehenden \nVerordnungsermächtigung aus dem Infektionsschutzgesetz in Gesetzesform Gebrauch zu ma-\nchen. Insbesondere wäre eine rechtzeitige Reaktion auf das dynamische Infektionsgeschehen \ndurch parlamentsbeschlossene Landesgesetze nicht möglich gewesen. \n \nf) Zu der Verhältnismäßigkeit der im Einzelnen durch die Antragsteller angegriffenen Maßnah-\nmen führt die Staatsregierung aus: \n \naa) Die Rüge einer Verletzung des Art. 30 Abs. 1 SächsVerf gehe fehl, weil die angegriffene \nVerordnung an keiner Stelle Regelungen über ein Betreten von Wohnungen im Zusammenhang \nmit den hier in Rede stehenden Kontaktbeschränkungen enthalte. Die zur Verfolgung dieser \nOrdnungswidrigkeit zuständige Behörde bedürfte hierfür einer gesonderten Rechtsgrundlage. \nDer von den Antragstellern mitgerügte § 2 Abs. 4 SächsCoronaSchVO enthalte gerade keine \nKontaktbeschränkungen, sondern einen Ausnahmekatalog von den Beschränkungen des § 2 \nAbs. 1 Satz 1 SächsCoronaSchVO. Die angegriffene Regelung des § 2 Abs. 1 Satz 1 \nSächsCoronaSchVO sei mit den Grundrechten vereinbar. Nur durch die gravierenden Be-\nschränkungen sei es möglich, die gerade im privaten Bereich unstrukturiert verlaufenden inter-\npersonellen Kontakte auf das zur Infektionsbekämpfung gebotene Mindestmaß zu reduzieren. \nDie konkrete Regelung nehme auf enge persönliche Beziehungen auch außerhalb des durch \nArt. 22 SächsVerf verfassungsrechtlich geschützten Bereichs von Ehe und Familie Rücksicht. \nDie Beschränkungen seien nicht nur geeignet, sondern zur Pandemiebekämpfung erforderlich \nund angesichts des mit ihr verfolgten hochrangigen Ziels des Schutzes von Leben und Gesund-\nheit einer unbestimmten Vielzahl von Menschen trotz der mit ihnen verbundenen Belastungen \nnicht im engeren Sinne unverhältnismäßig. Dazu trage auch bei, dass sukzessive Begegnungen \nmit verschiedenen Personen nicht untersagt und damit in der Eigenverantwortung der an ihnen \nBeteiligten weiterhin möglich seien. \n \n\n \n \n25\nbb) Auch die Regelungen zur Beschränkung der Personenzahl bei Eheschließungen und Beer-\ndigungen seien verfassungsgemäß. Grundsätzlich stellten die Regelungen des § 2a Abs. 1 \nSatz 1 und 2 SächsCoronaSchVO eine Besserstellung gegenüber der allgemeinen Regelung dar. \nDer Beschränkung auf den „engsten Familienkreis“ fehle es nicht an der erforderlichen Be-\nstimmtheit. Nach dem natürlichen Verständnis der Betroffenen sei erkennbar, wer von dieser \nBezeichnung umfasst sei. Auf eine weitergehende Präzisierung habe der Verordnungsgeber \nverzichtet, weil er andernfalls umfassende Differenzierungen hätte vornehmen müssen. Die \nquantitative Begrenzung sei zur Kontaktminimierung geeignet und erforderlich sowie nicht im \nengeren Sinn unverhältnismäßig. Denn nur mittels einer – gegenüber der grundsätzlichen Re-\ngelung bereits wesentlich erweiterten – zahlenmäßigen Begrenzung könne weitgehend vermie-\nden werden, dass sich die entsprechenden familiären Zusammentreffen zu Infektionsclustern \nentwickelten. Der Begriff der Beerdigung schließe auch eine zuvor gehaltene weltliche oder \nreligiöse Abschiedsfeier ein. Es liege hinsichtlich des Teilnehmerkreises kein Gleichheitsver-\nstoß darin, dass außerfamiliäre Personen ausgeschlossen seien, denn nur durch die Begrenzung \nauf den engsten Familienkreis könne ermöglicht werden, dass es nicht zum Zusammentreffen \nvon Personen aus zahlreichen verschiedenen Haushalten komme. \n \ncc) Die Regelungen des § 2b Satz 1, 2 Nr. 4 und 16 SächsCoronaSchVO genügten dem Be-\nstimmtheitsgebot sowohl für den Anknüpfungsgegenstand des Wohnbereichs oder der Unter-\nkunft als auch für die Bestimmung des Umkreises von 15 km. Die Ausgangsbeschränkungen \nseien zur Pandemiebekämpfung geeignet, weil sie der Beschränkung interpersoneller Kontakte \ndiene. Sie seien auch erforderlich, denn bei der zum damaligen Zeitpunkt herrschenden Pande-\nmielage sei die Nachverfolgung einzelner Infektionsketten bereits aus rein objektiven Gründen \nnicht möglich. Es müsse davon ausgegangen werden, dass jeder mögliche interpersonelle Kon-\ntakt auch eine Infektionsgefahr mit sich bringe; nur, wenn eine derartige Gefahr verlässlich für \ndie einzelne Fallgestaltung ausgeschlossen werden könne, seien beschränkende Maßnahmen \nnicht erforderlich. Die Ausgangsbeschränkungen seien auch nicht im engeren Sinne unverhält-\nnismäßig. Der von den Antragstellern konkret benannte § 2b Satz 2 Nr. 4 SächsCoronaSchVO \nnehme auf den Umstand Rücksicht, dass die erforderlichen Versorgungseinrichtungen des täg-\nlichen Bedarfs und der Grundversorgung nicht immer in dem Umkreis von 15 km des Wohn-\nbereichs, der Unterkunft oder des Arbeitsplatzes zu erreichen seien. Für die Regelung des § 2b \nSatz 2 Nr. 16 SächsCoronaSchVO gelte, dass die Vorschrift dennoch ermögliche, etwa eine \nlängere Fahrt mit dem Fahrrad innerhalb des 15-km-Radius zu unternehmen. Eine unverhält-\nnismäßige Beeinträchtigung der Entfaltungsmöglichkeiten der Betroffenen auf Grundlage ihres \nGrundrechts aus Art. 15 SächsVerf liege gemessen am Zweck der Regelung, es insbesondere \nan touristischen Schwerpunkten nicht zu einer Ballung von zahlreichen Besuchern kommen zu \nlassen, nicht vor. Die Erfahrung habe gezeigt, dass es beim Auftreffen größerer Menschenan-\nsammlungen unvermeidlich zu Verstößen gegen Abstands- und Maskentragepflichten komme. \n \ndd) Auch die Ausgangsbeschränkungen aus § 2c SächsCoronaSchVO belasteten die Betroffe-\nnen nicht unverhältnismäßig in ihren Grundrechten. Der dort angegebene Katalog der triftigen \nGründe nehme in der gebotenen Weise Rücksicht auf die dort im Einzelnen genannten Belange \nund die hinter ihnen stehenden Rechte und Interessen der Betroffenen. Dass hierzu nicht auch \ntouristische und sportliche Zwecke zählten oder der schlichte Wunsch, sich an der frischen Luft \n\n \n \n26\naufzuhalten, bedeute keine unverhältnismäßige Einengung des Ausnahmekatalogs. Bei Zulas-\nsung auch derartiger Ausnahmezwecke könne insbesondere das Phänomen des „nächtlichen \nUmherziehens“ größerer Personengruppen im öffentlichen Raum nicht wirksam verhindert \nwerden. Zudem enthalte die Bestimmung eine Rückausnahme für den Fall des Sinkens des In-\nzidenzwertes unter einen konkret benannten Wert. \n \nee) Hinsichtlich der Regelung des § 2d SächsCoronaSchVO setzten sich die Antragsteller weit-\nhin mit einer Regelung auseinander, die so nicht Teil der Verordnung gewesen sei, denn es \nwerde gerade keine landesweite Alkoholverbotsregelung getroffen, sondern im Kern lediglich \ndie Ermächtigung zum Erlass von Allgemeinverfügungen geregelt. In dieser in Rede stehenden \nDelegationsbestimmung sei kein Verfassungsverstoß zu sehen. \n \nff) Soweit die Antragsteller die Verhinderung von Reha-Sport im Zusammenhang mit der Re-\ngelung des § 4 Abs. 2 Nr. 8 SächsCoronaSchVO kritisierten, verkennten sie, dass nicht be-\nstimmte Sportarten, sondern allein der Betrieb bestimmter Sportstätten untersagt sei. Mithin sei \nes weiterhin möglich, Reha-Sport außerhalb von Anlagen und Einrichtungen des Sportbetriebs \nauszuüben, zumal medizinisch notwendige Behandlungen gestattet blieben. \n \ngg) In Bezug auf die Schließung von gastronomischen Einrichtungen aus § 4 Abs. 2 Nr. 23 \nSächsCoronaSchVO sei für den Betrieb von Kantinen darauf hinzuweisen, dass deren Öffnung \nnachhaltig eingeschränkt worden sei, sodass insbesondere eine Versorgung Außenstehender \neindeutig nicht mehr gestattet sei. Die Antragsteller berücksichtigten nicht, dass im Gegensatz \nzu den gastronomischen Einrichtungen kein Verweis auf Vorbestellung und Abholung möglich \nsei. Insoweit komme ein Gleichheitsverstoß nicht in Betracht. \n \nhh) Hinsichtlich der Untersagung der Betriebe im Bereich der körpernahen Dienstleistungen \ndurch § 4 Abs. 2 Nr. 25 SächsCoronaSchVO vom 26. Januar 2021 werde auf die Ausführungen \nin der Rechtsprechung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts verwiesen, die auch die be-\nreits in den Vorgängerverordnungen enthaltenen Regelungen – unter Zurückweisung von \nGleichheitsrügen wegen der seinerzeitigen Offenhaltung der Friseurgeschäfte und des Einzel-\nhandels – gebilligt habe. Soweit auf das verbleibende Restrisiko einer Ansteckung bei den nach \nder Vorschrift weiterhin gestatteten medizinisch notwendigen Behandlungen Bezug genommen \nwerde, stelle sich die Hinnahme des Restrisikos durch den Verordnungsgeber gerade als Be-\nachtung des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dar, indem nicht nur \nden betreffenden Betrieben eine gewisse Umsatz- und Verdienstmöglichkeit erhalten bleiben \nsolle, sondern auch den medizinisch begründeten Bedürfnissen der Kundschaft in dem durch \nihr Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit gebotenen Umfang Rechnung getragen werde. \nDurch die Öffnungsbefugnis der Friseurbetriebe und der Fußpflegen durch die Sächsische \nCorona-Schutzverordnung vom 12. Februar 2021 ab dem 1. März 2021 sei dem Grundsatz der \nVerhältnismäßigkeit genüge getan, weil die Betriebe durch die frühzeitige normative Festle-\ngung rechtzeitig mit den erforderlichen Vorbereitungen hätten beginnen können. Es stelle kei-\nnen Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot dar, dass diese Erleichterungen noch nicht \nsämtlichen Betrieben körpernaher Dienstleistungen zugutekämen, weil hinsichtlich der objek-\ntiven Notwendigkeit des Aufsuchens derartiger Einrichtungen deutliche Unterschiede bestün-\nden. \n\n \n \n27\n \nii) Auch die Ermächtigung der kommunalen Behörden, unter den in § 8 SächsCoronaSchVO \ngenannten Voraussetzungen die dort geregelten verschärfenden Maßnahmen zu ergreifen, sei \nverfassungsgemäß. Es liege in formeller Hinsicht kein Verfassungsverstoß in der Delegations-\nbestimmung. In materiell-rechtlicher Hinsicht stelle sich die Regelung als Ausprägung des Ver-\nhältnismäßigkeitsgrundsatzes dar, weil der Verordnungsgeber so eine globale Regelung im \nFalle von verschärften Infektionslagen vermeide, die sich lediglich in einem bestimmten örtli-\nchen Bereich zeigten. Diese sei auch nicht unbestimmt, soweit sie die Maßnahmen ebenso we-\nnig bezeichne wie die konkreten Schwellenwerte, sondern stelle sich angesichts der Unabseh-\nbarkeit weiterer Entwicklungen als zukunftsoffen dar. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz \nfinde seinen Ausdruck gerade in der Pflicht der zuständigen kommunalen Behörden zur fort-\nlaufenden Überprüfung der Aufrechterhaltung dieser Maßnahmen. \n \njj) Soweit sich die Antragsteller gegen § 9 Abs. 3 SächsCoronaSchVO wendeten, sei diese Re-\ngelung mit Art. 23 SächsVerf vereinbar. Die aufgrund von § 32 Satz 1 i.V.m. § 28a Abs. 1 \nNr. 10 IfSG erfolgte Beschränkung setze erst in einer Lage ein, die in extremer Weise über \njeden für Maßnahmen in § 28a Abs. 3 Satz 4 ff. IfSG vorgesehenen Schwellenwert hinausgehe. \nDie Vorschrift enthalte lediglich Versammlungsauflagen, jedoch nicht deren Untersagung, so-\ndass sie nicht zusätzlich an § 28a Abs. 2 Nr. 1 IfSG zu messen sei. Selbst wenn man dies anders \nsehe, seien die Anforderungen des Gesetzes erfüllt, denn die Überschreitung des angegebenen \nInzidenzwertes belege als Folge einer nicht kontrollierbaren Verbreitung der Infektion, dass \nauch bei Berücksichtigung aller bisher getroffenen Maßnahmen ohne die in Rede stehende Be-\nschränkung eine wirksame Eindämmung der Verbreitung erheblich gefährdet wäre. Überdies \nseien gemäß § 9 Abs. 4 SächsCoronaSchVO stets Ausnahmen im Einzelfall möglich. \n \nkk) Die Bußgeldvorschriften hingen untrennbar mit den jeweils durch sie sanktionierten Ver-\nbotsregelungen zusammen. Hinsichtlich der Höhe der jeweils verwirkten Sanktion seien in der \nangegriffenen Vorschrift keine Regelungen enthalten, weshalb insoweit die allgemeinen Best-\nimmungen des bundesrechtlichen Ordnungswidrigkeitenrechts heranzuziehen seien, welche \nnicht der Prüfung am Maßstab der Sächsischen Verfassung unterlägen. \n \n \nV. \n \nAuf einen Fragenkatalog des Verfassungsgerichtshofes zu den dem Verordnungsgeber tatsäch-\nlich vorliegenden Erkenntnissen, dem Hintergrund und der Anwendung der angegriffenen Vor-\nschriften hat die Staatsregierung schriftlich Stellung genommen. \n \n \n \n\n \n \n28\n \nB. \n \nDer Normenkontrollantrag ist zulässig, soweit er sich gegen § 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4, § 2a \nAbs. 1 Satz 1, 2, § 2b Satz 1, 2 Nr. 4 und 16, § 2c, § 9 Abs. 3, § 11 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a, c, f, \nNr. 2 Buchst. a SächsCoronaSchVO vom 26. Januar 2021 und gegen § 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4, \n§ 2a Abs. 1 Satz 1, 2, § 2b Abs. 1 Satz 1, 2 Nr. 7, 19, § 2c, § 9 Abs. 3 sowie § 11 Abs. 1 Nr. 1 \nBuchst. a, c, e, Nr. 2 Buchst. a SächsCoronaSchVO vom 12. Februar 2021 richtet. Im Übrigen \nist er unzulässig. \n \n \nI. \n \nMit ihrem ursprünglichen Antrag begehrten die Antragsteller, § 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4, § 2a \nAbs. 1 Satz 1, 2, § 2b, § 2c, § 2d, § 4 Abs. 2 Nr. 8, Nr. 23, Nr. 25, § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 3 sowie \n§ 11 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a, c, d, f, Nr. 2 Buchst. a, b SächsCoronaSchVO vom 26. Januar 2021 \nfür verfassungswidrig zu erklären. \n \nMit Schreiben vom 1. März 2021 erweiterten die Antragsteller den Normenkontrollantrag auf \n§ 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4, § 2a Abs. 1 Satz 1, 2, § 2b, § 2c, § 2d, § 4 Abs. 2 Nr. 8, 23, 25, § 8 \nAbs. 1, § 9 Abs. 3 sowie § 11 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a, c, d, e, Nr. 2 Buchst. a und b \nSächsCoronaSchVO vom 12. Februar 2021. \n \n \nII. \n \nDer Rechtsweg zum Verfassungsgerichtshof ist nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 2 SächsVerf, § 7 Nr. 2 \nSächsVerfGHG eröffnet. Gegenstand des Normenkontrollverfahrens ist die Vereinbarkeit einer \nlandesrechtlichen Regelung mit der Sächsischen Verfassung. \n \nDie Antragsberechtigung der Antragsteller ergibt sich aus Art. 81 Abs. 1 Nr. 2 SächsVerf, § 21 \nSächsVerfGHG. \n \nDer Zulässigkeit des Antrags steht nicht entgegen, dass die angegriffene Sächsische Corona-\nSchutz-Verordnung vom 26. Januar 2021 bereits mit Ablauf des 14. Februar 2021 sowie die \nmit der Antragserweiterung angegriffene Sächsische Corona-Schutz-Verordnung vom 12. Feb-\nruar 2021 mit Ablauf des 7. März 2021 außer Kraft traten. Grundsätzlich besteht ein objektives \nKlarstellungsinteresse, solange die angegriffenen Normen noch Rechtswirkungen entfalten und \ndamit den Schutzzweck des abstrakten Normenkontrollverfahrens auslösen können \n(SächsVerfGH, Beschluss vom 15. August 2024 – Vf. 197-II-20; vgl. BVerfG, Beschluss vom \n12. Oktober 2010, BVerfGE 127, 293 [319]; Beschluss vom 15. Januar 2008, BVerfGE 119, \n394 [410]; Urteil vom 9. Juli 2007, BVerfGE 119, 98 [116]; Urteil vom 18. April 1989, \nBVerfGE 79, 311 [327 f.]; Rozek in: Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG, Stand August \n2024, § 76 Rn. 59 m.w.N.). Insofern ist hier ausreichend, dass von der angegriffenen Verord-\nnung auch nach ihrem Außerkrafttreten noch Rechtswirkungen – z.B. im Hinblick auf schwe-\n\n \n \n29\nbende Ordnungswidrigkeitsverfahren oder geltend gemachte Amtshaftungs- und Entschädi-\ngungsansprüche (SächsVerfGH, Beschluss vom 15. August 2024 – Vf. 197-II-20; vgl. \nThürVerfGH, Urteil vom 1. März 2021 – 18/20 – juris Rn. 399) – ausgehen können. Es ist hier \nnichts dafür ersichtlich, dass derartige Rechtswirkungen unter keinem denkbaren Gesichtspunkt \nmehr vorliegen (vgl. BVerfG, Urteil vom 19. September 2018, BVerfGE 150, 1 [77 f. Rn. 138] \nm.w.N.; ThürVerfGH, Urteil vom 28 Februar 2024 – 110/20 – juris Rn. 422; Beschluss vom \n14. Dezember 2021 – 117/20 – juris Rn. 197). Zudem besteht mit Blick auf den objektiven \nCharakter des Normenkontrollverfahrens ein Entscheidungsinteresse über den Zeitraum der \nrechtlichen Wirkung der angegriffenen Verordnung hinaus. Denn aufgrund der begrenzten zeit-\nlichen Geltung aller Verordnungen, die im Zuge der Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-\n2 unmittelbar aneinander folgend erlassen wurden, könnten diese – würde mit dem Ende der \nrechtlichen Wirkung auch die Entscheidungsmöglichkeit des Verfassungsgerichtshofes entfal-\nlen – kaum je einer landesverfassungsrechtlichen Kontrolle unterzogen werden, was mit der \nIntention des Art. 81 Abs. 1 Nr. 2 SächsVerf nicht zu vereinbaren ist (SächsVerfGH, Beschluss \nvom 15. August 2024 – Vf. 197-II-20; ebenso ThürVerfGH, Urteil vom 28. Februar 2024 – \n110/20 – juris Rn. 422; Urteil vom 1. März 2021 – 18/20 – juris Rn. 399; vgl. auch BVerwG, \nUrteil vom 16. Mai 2023 – 3 CN 6/22 – juris Rn. 10; Urteil vom 22. November 2022 –\n3 CN 1/21 – juris Rn. 14). Eine Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes schafft demgegen-\nüber Klarheit und Rechtssicherheit für das nachfolgende Recht und die künftige Normsetzung \n(SächsVerfGH, Beschluss vom 15. August 2024 – Vf. 197-II-20; vgl. LVfG-LSA, Urteil vom \n26. März 2021 – LVG 4/21 – juris Rn. 85). \n \nÜberdies ist das objektive Klarstellungsinteresse im Hinblick auf § 2c SächsCoronaSchVO \nvom 26. Januar 2021 nicht dadurch entfallen, dass das Sächsische Oberverwaltungsgericht mit \nUrteil vom 27. April 2023 (3 C 8/21 – juris) festgestellt hat, dass dieser unwirksam gewesen \nist. \n \n \nIII. \n \nDie gegen die Sächsischen Corona-Schutz-Verordnungen vom 26. Januar 2021 und 12. Februar \n2021 gerichteten Anträge genügen nur teilweise den Begründungsanforderungen (§ 10 Abs. 1 \nSächsVerfGHG i.V.m. § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG). \n \n1. Die Zulässigkeit der abstrakten Normenkontrolle setzt gemäß § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG \ni.V.m. § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG eine substantiierte Darlegung der behaupteten Verfassungs-\nwidrigkeit durch den Antragsteller voraus (SächsVerfGH, Beschluss vom 15. August 2024 – \nVf. 197-II-20; Beschluss vom 14. Oktober 2021 – Vf. 58-II-21; Beschlüsse vom 24. März 2021 \n– Vf. 121-II-20 und Vf. 174-II-20; Urteil vom 21. Juni 2012 – Vf. 77-II-11; Urteil vom 26. Juni \n2009 – Vf. 79-II-08; vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. September 2007, BVerfGE 119, 247 \n[258 f.]; Rozek in: Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG, Stand August 2024, § 76 \nRn. 61; Graßhof in: Burkiczak/Dollinger/Schorkopf, BVerfGG, 2. Aufl., § 76 Rn. 46). Insbe-\nsondere ist darzutun, aus welchen rechtlichen Erwägungen die angegriffene Norm mit welchem \nhöherrangigen Recht für unvereinbar gehalten wird (SächsVerfGH, Beschluss vom 15. August \n2024 –Vf. 197-II-20; Beschluss vom 14. Oktober 2021 – Vf. 58-II-21; Beschlüsse vom \n\n \n \n30\n24. März 2021 – Vf. 121-II-20 und Vf. 174-II-20; vgl. BVerfG, Urteil vom 24. November 2010, \nBVerfGE 128, 1 [32]; BbgVerfG, Beschluss vom 26. März 2021 – 5/21 eA – juris Rn. 23; \nRhPfVerfGH, Beschluss vom 15. Juni 2023 – VGH N 32/21 – juris Rn. 12). \n \nDie Substantiierungsanforderungen beinhalten, dass der verfassungsrechtliche Bezug unter \nRückgriff auf verfassungsgerichtlich entwickelte Maßstäbe hergestellt wird; erforderlich ist \neine Auseinandersetzung mit der einschlägigen verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung \n(SächsVerfGH, Beschluss vom 15. August 2024 – Vf. 197-II-20; Beschluss vom 14. Oktober \n2021 – Vf. 58-II-21; Beschlüsse vom 24. März 2021 – Vf. 121-II-20 und Vf. 174-II-20; vgl. \nBVerfG, Beschluss vom 20. Dezember 2020 – 2 BvC 46/19 – juris Rn. 39; Beschluss vom \n19. September 2017, BVerfGE 146, 327 [343 ff.]; Beschluss vom 15. Dezember 2020, \nBVerfGE 156, 224 [238 Rn. 39]). \n \nWird – wie hier – die Verfassungswidrigkeit mehrerer Normen oder eines gesamten Gesetzes \nbzw. einer gesamten Verordnung geltend gemacht, folgt aus der Begründungspflicht, dass die \nangefochtenen Normen genau bezeichnet werden und hinsichtlich jeder einzelnen Regelung \nsubstantiiert dargelegt wird, aus welchen Gründen die Vereinbarkeit derselben mit welchen \nBestimmungen der Landesverfassung bezweifelt wird (SächsVerfGH, Beschluss vom 15. Au-\ngust 2024 – Vf. 197-II-20; vgl. BVerfG [als Landesverfassungsgericht für Schleswig-Holstein], \nBeschluss vom 7. Mai 2001, BVerfGE 103, 332 [345 f.]; ThürVerfGH, Urteil vom 9. Juni 2017 \n– 61/16 – juris Rn. 112; vgl. auch BayVerfGH, Entscheidung vom 12. April 2021 – Vf. 21-VII-\n21 – juris Rn. 10; Rozek in: Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG, Stand August 2024, \n§ 76 Rn. 61); eine pauschale Anfechtung genügt nicht (SächsVerfGH, Beschluss vom 15. Au-\ngust 2024 – Vf. 197-II-20; vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 29. Januar 2021 – Vf. 96-VII-\n20 – juris Rn. 20). Fehlt es daran, ist der Antrag unzulässig; betrifft der Begründungsmangel \nnur eine von mehreren angegriffenen Normen, ist der Antrag nur insoweit unzulässig. \n \nIn diesem Zusammenhang kann der Verfassungsgerichtshof den Antrag, an den er grundsätz-\nlich gebunden ist, anhand der gegebenen Begründung auslegen (SächsVerfGH, Urteil vom \n25. Januar 2024 – Vf. 91-II-19 – juris Rn. 131; Urteil vom 21. Juni 2012 – Vf. 77-II-11; Urteil \nvom 26. Juni 2009 – Vf. 79-II-08; so auch gehandhabt in SächsVerfGH, Urteil vom 15. No-\nvember 2013 – Vf. 25-II-12; vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Oktober 2008, BVerfGE 122, \n1 [18]; Urteil vom 25. Juli 2012, BVerfGE 131, 316 [331] m.w.N.). Darüber hinaus können von \nden Antragstellern nicht konkret angegriffene Vorschriften in die Prüfung einbezogen werden, \nwenn sie mit den zulässigerweise angegriffenen Vorschriften in einem engen inhaltlichen Re-\ngelungszusammenhang stehen (SächsVerfGH, Urteil vom 26. Juni 2009 – Vf. 79-II-08; vgl. \nBVerfG, Urteil vom 24. November 2010, BVerfGE 128, 1 [32]; Urteil vom 3. März 2004, \nBVerfGE 109, 279 [374]), etwa wenn die angegriffene Norm durch Verweisung auf eine andere \noder durch den klaren inneren Zusammenhang mit anderen Vorschriften derart von den letzte-\nren abhängt, dass sich aus der Verfassungswidrigkeit dieser Normen die Verfassungswidrigkeit \nder angegriffenen Norm ergibt (SächsVerfGH, Urteil vom 25. Januar 2024 – Vf. 91-II-19 – \njuris Rn. 131; Urteil vom 21. Juni 2012 – Vf. 77-II-11; vgl. BVerfG, Urteil vom 5. November \n1975, BVerfGE 40, 296 [309 f.]). \n \n \n\n \n \n31\n2. Diesen Anforderungen werden die Anträge nur teilweise gerecht. \n \na) Der gegen die Sächsische Corona-Schutz-Verordnung vom 26. Januar 2021 gerichtete An-\ntrag genügt nur teilweise den Begründungsanforderungen (§ 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. \n§ 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG). \n \naa) Der Antragsschrift kann eine hinreichende Behauptung der Verfassungswidrigkeit im \nHinblick auf die Regelungen zu Kontaktbeschränkungen, zur Beschränkung von \nZusammenkünften \nbei \nEheschließungen \nund \nBeerdigungen, \nzur \nerweiterten \nAusgangsbeschränkung und zu der Begrenzung der Teilnehmerzahl von Versammlungen (§ 2 \nAbs. 1 Satz 1, Abs. 4, § 2a Abs. 1 Satz 1, Satz 2, § 2c, § 9 Abs. 3 SächsCoronaSchVO vom \n26. Januar \n2021) \nsowie \nbezogen \nauf \ndie \ndamit \neinhergehenden \nOrdnungswidrigkeitentatbestände (§ 11 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a, c, f, Nr. 2 Buchst. a \nSächsCoronaSchVO vom 26. Januar 2021) entnommen werden. Diesbezüglich werden in der \nAntragsschrift in noch hinreichender Art und Weise sowohl Gründe aufgezeigt, weshalb die \nAnordnungen nach Sicht der Antragsteller gegen die Verfassung des Freistaates Sachsen \nverstoßen, als auch die betreffenden Verfassungsbestimmungen benannt und noch hinreichend \nsubstantiiert deren verfassungsrechtliche Maßstäbe dargetan. \n \nbb) Gemessen an den obigen Maßstäben fehlt es der Antragschrift an einer hinreichenden Be-\ngründung der Verfassungswidrigkeit im Übrigen. \n \n(1) Eine hinreichend substantiierte Begründung des Antrags erfolgt in Bezug auf § 2b \nSächsCoronaSchVO vom 26. Januar 2021 lediglich im Hinblick auf dessen Satz 1, 2 Nr. 4 und \n16. Im Übrigen verbleibt es bei der pauschalen Behauptung der Verletzung der Freiheit der \nPerson, der allgemeinen Handlungsfreiheit sowie der Freizügigkeit ohne Auseinandersetzung \nmit dem Zweck der Verordnung und der konkreten Ausgestaltung der einzelnen als Ausnahmen \nvorgesehenen triftigen Gründe. Nur insoweit ist auch der gegen die § 2b in Bezug nehmende \nBußgeldvorschrift des § 11 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a SächsCoronaSchVO vom 26. Januar 2021 \ngerichtete Antrag zulässig. \n \n(2) Der Antrag ist ebenfalls nicht hinreichend substantiiert begründet, soweit die Antragsteller \neinen unverhältnismäßigen Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit, die Freiheit der Person \nsowie \ndie \nBerufsfreiheit \ndurch \nein \n„landesweites \nAlkoholverbot“ \ndurch \n§ 2d \nSächsCoronaSchVO vom 26. Januar 2021 rügen. Sie führen – unter Bezugnahme auf \nRechtsprechung des Bayrischen Verwaltungsgerichtshofes – an, dass ein landesweites \nAlkoholverbot nicht von der Ermächtigungsgrundlage des § 28a IfSG umfasst sei sowie es an \nNormenklarheit fehle, soweit den Kommunen die Bestimmung der Örtlichkeit überlassen sei. \nHierbei setzen sich die Antragsteller jedoch nicht damit auseinander, dass die in Bezug \ngenommene Entscheidung eine Regelung des bayerischen Verordnungsgebers zum Gegenstand \nhatte, die den Konsum von Alkohol im öffentlichen Raum generell untersagte, und behauptet \ndamit die Übertragbarkeit auf den hiesigen Sachverhalt, ohne hierzu näher auf einfach- oder \nverfassungsrechtlicher Ebene auszuführen. Unzutreffend ist insbesondere die Behauptung, dass \ndie Regelung nicht nach Örtlichkeiten unterscheide, denn die Norm begrenzte ihren \nAnwendungsbereich auf öffentliche Verkehrsflächen der Innenstädte und sonstige öffentliche \nOrte unter freiem Himmel, an denen sich Menschen entweder auf engem Raum oder nicht nur \n\n \n \n32\nvorübergehend aufhalten und überließ im Rahmen dessen den Kreisfreien Städten bzw. den \nLandkreisen die nähere Bestimmung dieser Örtlichkeiten. So setzt sich das Antragsvorbringen \nnicht damit auseinander, dass in der angegriffenen Vorschrift – anders als in anderen \nlandesrechtlichen Regelungen (vgl. LVfG-LSA, Urteil vom 26. März 2021 – LVG 4/21 – juris \nRn. 133 ff.) – eine Einschränkung des örtlichen Geltungsbereichs des Alkoholverbots vom \nVerordnungsgeber angelegt war. Dass es hierdurch zu einer Ungleichbehandlung aller \nKonsumenten von Alkohol im Freistaat Sachsen ohne sachlichen Grund komme, wird allenfalls \nbehauptet. Eine Auseinandersetzung mit den verfassungsrechtlichen Maßstäben hierzu erfolgt \nnicht. \n \nDies gilt auch, soweit die korrespondierende Bußgeldvorschrift des § 11 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b \nSächsCoronaSchVO vom 26. Januar 2021 angegriffen wird. \n \n(3) Gemessen an den Maßstäben fehlt es auch in Bezug auf die Behauptung der Verfassungs-\nwidrigkeit des § 4 Abs. 2 Nr. 8 SächsCoronaSchVO vom 26. Januar 2021 an einer hinreichen-\nden Substantiierung. Mit der Rüge der Verletzung der Berufsfreiheit und der Freiheit der Person \ndurch diese Vorschrift ist lediglich die pauschale Behauptung der Unverhältnismäßigkeit der \nRegelung im Hinblick auf die behauptete fehlende Gestattung des Reha-Sports verbunden. In-\nsoweit fehlt es an einer auch nur ansatzweisen Auseinandersetzung mit den übrigen Regelungen \ndes § 4 SächsCoronaSchVO vom 26. Januar 2021 sowie den verfassungsrechtlichen Maßstäben \nfür einen Eingriff in die Berufsfreiheit sowie das Gleichbehandlungsgebot. So erwähnen die \nAntragsteller nicht, dass in § 4 Abs. 2 Nr. 6 SächsCoronaSchVO vom 26. Januar 2021 eine \nRückausnahme für Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen bestand, soweit sie medizinisch \nnotwendigen Behandlungen dienten, worunter auch Reha-Maßnahmen gefasst werden konnten. \nÜberdies wird eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots behauptet, soweit sportliche Be-\ntätigungen auf Anlagen und Einrichtungen des Sportbetriebs für professionelle Sportler und \nweitere konkret bezeichnete Personenkreise gestattet blieben. Insoweit wird isoliert auf die An-\nsteckungsgefahr abgestellt, ohne dass Vergleichsgruppen auch nur genannt werden, mit denen \neine Ungleichbehandlung ohne Sachgrund erfolgt sein sollte. \n \n(4) Soweit sich die Antragsteller gegen die Untersagung des Betriebs von Gastronomieeinrich-\ntungen in § 4 Abs. 2 Nr. 23 SächsCoronaSchVO vom 26. Januar 2021 sowie von Betrieben im \nBereich der körpernahen Dienstleistungen in § 4 Abs. 2 Nr. 25 SächsCoronaSchVO vom 26. Ja-\nnuar 2021 wenden, legen sie nicht hinreichend substantiiert dar, aus welchen Gründen die Ver-\neinbarkeit derselben mit welchen Bestimmungen der Landesverfassung bezweifelt wird. Viel-\nmehr werden die in der Verfassung des Freistaates Sachsen verbürgten Grundrechte ohne Dif-\nferenzierung hinsichtlich ihres Schutzbereiches aufgezählt und im Übrigen allgemeine Erwä-\ngungen zur Unverhältnismäßigkeit der Norm in der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung \nangestellt. Ungeachtet dessen, dass die Antragsteller nicht ausdrücklich auf ihre Ausführungen \nzu den grundgesetzlichen Gewährleistungen der Eigentumsgarantie und Berufsfreiheit im Zu-\nsammenhang mit ihrer Rüge der Rechtswidrigkeit der Ermächtigungsgrundlage verweisen, \nkönnen diese auch nicht im Wege der Antragsauslegung zur Substantiierung der Rüge der Ver-\nfassungswidrigkeit der Bestimmungen der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung als solche \nherangezogen werden. Die Antragsteller setzen sich insoweit mit den Regelungen der Ermäch-\n\n \n \n33\ntigungsgrundlage im bundesrechtlichen Infektionsschutzgesetz auseinander und führen aus, in-\nwieweit diese mit im Grundgesetz verbürgten Grundrechten im Einklang stehen. Dies ist so-\nwohl hinsichtlich der der Prüfung unterzogenen Normen als auch hinsichtlich des verfassungs-\nrechtlichen Maßstabs von der durch den Verfassungsgerichtshof vorzunehmenden Prüfung der \nRegelungen in der Verordnung anhand der Bestimmungen der Verfassung des Freistaates Sach-\nsen zu unterscheiden. Das gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Antragsteller die \nErmächtigungsgrundlage des § 28a IfSG als geeignet und erforderlich erachten und die Ange-\nmessenheit damit verneinen, dass der (Bundes-)Gesetzgeber keine Regelungen über finanzielle \nAusgleichsansprüche vorsah. \n \nDer Antrag ist ebenfalls unsubstantiiert, soweit er sich gegen die den § 4 Abs. 2 in Bezug \nnehmende Bußgeldvorschrift des § 11 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. d SächsCoronaSchVO vom \n26. Januar 2021 wendet. Diese Vorschrift ist vielmehr als Annex zu den Regelungen des § 4 \nAbs. 2 SächsCoronaSchVO vom 26. Januar 2021 angegriffen, ohne dass hierzu selbständige, \nden Substantiierungsanforderungen genügende Ausführungen erfolgten. \n \n(5) Die Antragsteller beschränken sich in Bezug auf die angegriffene Vorschrift des § 8 Abs. 1 \nSächsCoronaSchVO vom 26. Januar 2021 auf die bloße Behauptung eines Verstoßes gegen das \nPrinzip der Normenklarheit und gegen das Bestimmtheitsgebot. Es fehlt an jeglicher Auseinan-\ndersetzung mit den verfassungsrechtlich hierzu entwickelten Maßstäben, insbesondere zur Aus-\nlegungsfähigkeit von Normen sowie zum Ermessen und dessen Begrenzungen aufgrund des \nVerhältnismäßigkeitsgrundsatzes im Zusammenhang mit dem Erlass von Allgemeinverfügun-\ngen durch kommunale Behörden. \n \n(6) Soweit die Antragsteller ohne Bezugnahme auf konkrete Normen die mangelnde Klarheit \ndes Regelungskonzepts beanstanden, erschöpfen sich ihre Ausführungen im Wesentlichen in \nder Erörterung der verfassungsrechtlichen Maßstäbe unter Bezugnahme auf eine Entscheidung \ndes Verfassungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 3. Februar 2021 (LVG 4/21). Inso-\nweit fehlt es an einer substantiierten Darlegung, weshalb die konkret angegriffenen Vorschrif-\nten allein oder in ihrer Zusammenschau mit anderen Vorschriften – insbesondere auch mit Blick \nauf die jeweiligen Begründungen in den Verordnungen – dem Bestimmtheitsgebot in seiner \nAusprägung als Gebot der Normenklarheit nicht genügten (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom \n15. August 2024 – Vf. 197-II-20; zu den Anforderungen an das Bestimmtheitsgebot im Zusam-\nmenhang mit Corona-Schutz-Verordnungen anderer Bundesländer auch LVfG-LSA, Urteil \nvom 26. März 2021 – LVG 4/21 – juris Rn. 136 ff.; BayVerfGH, Entscheidung vom 9. Februar \n2021 – Vf. 6-VII-20 – juris Rn. 54; Entscheidung vom 29. Januar 2021 – Vf. 96-VII-20 – juris \nRn. 31). Die lediglich pauschale Behauptung, dass die schnelle Abfolge sich ändernder und \nzum Teil widersprüchlicher Regelungen für die allgemeine Öffentlichkeit nicht mehr nachvoll-\nziehbar gewesen sei, genügt nicht den Anforderungen an eine schlüssige Darlegung eines Ver-\nstoßes gegen das Bestimmtheitsgebot (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 14. Oktober 2021 – \nVf. 58-II-21). \n \nSoweit die Bestimmtheit konkreter Normen der angegriffenen Verordnung in Zweifel gezogen \nwird, genügen die Ausführungen hingegen noch den Anforderungen an die Substantiierung ei-\nner behaupteten Verfassungswidrigkeit. \n\n \n \n34\n \nb) Auch der gegen einzelne Bestimmungen der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung vom \n12. Februar 2021 gerichtete Antrag ist nur teilweise zulässig. \n \naa) Der Zulässigkeit des gegen die Sächsische Corona-Schutz-Verordnung vom 12. Februar \n2021 gerichteten Antrags steht nicht entgegen, dass dieser den ursprünglichen Antragsgegen-\nstand erweitert. Nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Grundsätzen, auf die der Verfas-\nsungsgerichtshof mangels ausdrücklicher anderslautender Regelungen zurückgreifen kann (vgl. \nBVerfG, Urteil vom 22. Februar 2023, BVerfGE 166, 93 [132 f. Rn. 109] m.w.N.), setzt die \nZulässigkeit der Antragserweiterung jedenfalls einen Sachzusammenhang zu dem ursprünglich \ngestellten Antrag voraus (vgl. zum Organstreitverfahren BVerfG, Urteil vom 22. Februar 2023, \nBVerfGE 166, 93 [132 f. Rn. 109]). Dieser wird dadurch hergestellt, dass sich der gegen die \nFolgeverordnung richtende Antrag auf die „wesensgleichen“ Nachfolgeregelungen zu den be-\nreits gegenständlichen Normen beschränkt und somit keine völlig neuen Regelungsgegenstände \nanhängig macht. \n \nbb) Die Ausführungen zur Zulässigkeit des gegen die Sächsische Corona-Schutz-Verordnung \nvom 26. Januar 2021 gerichteten Antrags gelten entsprechend, soweit sie sich auf die dem \nWortlaut nach übernommenen Normen § 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4, § 2a Abs. 1 Satz 1, 2, § 2b \nAbs. 1 Satz 1, 2 Nr. 19, § 9 Abs. 3 sowie § 11 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a, c, e, Nr. 2 Buchst. a \nSächsCoronaSchVO vom 12. Februar 2021 beziehen. Auch im Hinblick auf den im Wortlaut \nim Vergleich zur Vorgängerverordnung veränderten § 2b Abs. 1 Satz 1, 2 Nr. 7 \nSächsCoronaSchVO vom 12. Februar 2021 (vormals § 2b Satz 1, 2 Nr. 4 SächsCoronaSchVO \nvom 26. Januar 2021) und § 2c SächsCoronaSchVO vom 12. Februar 2021 werden in der \nAntragsschrift in noch hinreichender Art und Weise sowohl Gründe aufgezeigt, weshalb die \nAnordnungen nach Sicht der Antragsteller gegen die Verfassung des Freistaates Sachsen \nverstoßen, als auch die betreffenden Verfassungsbestimmungen benannt und noch hinreichend \nsubstantiiert deren verfassungsrechtliche Maßstäbe dargetan. \n \nIm Übrigen genügt der Antrag den oben dargestellten Anforderungen an seine Substantiierung \nnicht, soweit lediglich auf die bereits erfolgten Ausführungen in dem ursprünglichen Antrag \nBezug genommen wird. Die ergänzenden Ausführungen zu § 4 Abs. 2 Nr. 25 \nSächsCoronaSchVO vom 12. Februar 2021 genügen nicht, um die Darlegungsmängel bezüg-\nlich der verfassungsrechtlichen Maßstäbe für die gerügten Eingriffe in die Berufsfreiheit, Ei-\ngentumsgarantie und Freiheit der Person aus dem gegen die Vorgängerregelung gerichteten \nAntrag zu beseitigen. Auch insoweit beschränkt sich das Vorbringen der Antragsteller auf die \nBehauptung, dass die Norm trotz der entsprechenden Lockerung nach wie vor in nicht zu recht-\nfertigender Weise in die Grundrechte aus Art. 28 Abs. 1, Art. 31 Abs. 1 und Art. 16 Abs. 1 \nSächsVerf eingreift. Die Substantiierungsmängel umfassen auch die korrespondierenden Buß-\ngeldvorschriften des § 11 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. d, Nr. 2 Buchst. b SächsCoronaSchVO vom \n12. Februar 2021. \n \n \n \n \n\n \n \n35\nC. \n \nSoweit der Normenkontrollantrag zulässig ist, ist er gemäß § 10 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 \nBVerfGG teilweise begründet. \n \n§ 2a Abs. 1 Satz 1 und 2, § 2c sowie § 11 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c, Nr. 2 Buchst. a \nSächsCoronaSchVO vom 26. Januar 2021 und § 2a Abs. 1 Satz 1 und 2, § 2c sowie § 11 Abs. 2 \nNr. 1 Buchst. c, Nr. 2 Buchst. a SächsCoronaSchVO vom 12. Februar 2021 waren mit der \nSächsischen Verfassung in dem im Tenor bestimmten Umfang nicht zu vereinbaren. § 2b \nSatz 1, 2 Nr. 16 sowie insoweit § 11 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a SächsCoronaSchVO vom 26. Januar \n2021 und § 2b Abs. 1 Satz 1, 2 Nr. 19 sowie insoweit § 11 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a \nSächsCoronaSchVO vom 12. Februar 2021 waren bei verfassungskonformer Auslegung mit \nder \nSächsischen \nVerfassung \nvereinbar. \nDie \nweiteren \nVorschriften \nhalten \nder \nverfassungsrechtlichen Überprüfung stand. \n \n \nI. \n \nDie zu prüfenden Vorschriften waren auf eine nicht offenkundig grundgesetzwidrige gesetzli-\nche Verordnungsermächtigung gestützt. \n \nGemäß Art. 75 Abs. 1 SächsVerf, welcher Art. 80 Abs. 1 GG inhaltlich entspricht, kann die \nErmächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen nur durch ein Gesetz erteilt werden, das \nInhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung bestimmen muss. Dies ist Ausfluss des \nGesetzesvorbehalts, der in der Verfassung nicht allgemein, sondern nur in zahlreichen Einzel-\nausprägungen geregelt ist (Baumann-Hasske in: ders., Die Verfassung des Freistaates Sachsen, \n4. Aufl., Art. 75 Rn. 1); die Exekutive ist nur dann befugt, materielles Recht im Wege einer \nRechtsverordnung zu setzen, wenn der Rahmen für die Gestaltung durch Gesetz vorgegeben \nist. Voraussetzung ist demnach eine ausreichende gesetzliche Grundlage, wobei gleichgültig \nist, ob diese im Landes- oder im Bundesrecht zu finden ist (SächsVerfGH, Beschluss vom \n15. August 2024 – Vf. 197-II-20). Die durch die Sächsischen Corona-Schutz-Verordnungen \nvom 26. Januar 2021 und 12. Februar 2021 angeordneten Maßnahmen waren ausweislich ihres \njeweiligen Vorspruchs auf die bundesgesetzliche Verordnungsermächtigung in § 32 Satz 1 \ni.V.m. § 28 Abs. 1 Satz 1, 2 und § 28a Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 IfSG gestützt. Für die lan-\ndesverfassungsgerichtliche Normenkontrolle kommt es darauf an, dass die bundesgesetzliche \nVerordnungsermächtigung nicht offenkundig ungültig ist, was vom Verfassungsgerichtshof in-\nzident geprüft werden kann (nachfolgend 1.). Diese Überprüfung ergibt keine offenkundige \nUngültigkeit der Verordnungsermächtigung (nachfolgend 2.). \n \n1. Als Bundesrecht ist die in Anspruch genommene Ermächtigungsgrundlage des § 32 Satz 1 \ni.V.m. § 28 Abs. 1 Satz 1, 2 und § 28a Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 IfSG nicht an der Verfassung \ndes Freistaates Sachsen, sondern ausschließlich am Grundgesetz zu messen. Vom Verfassungs-\ngerichtshof ist sie aber insoweit auf ihre Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz zu überprüfen, als \ndas Rechtsstaatsprinzip gemäß Art. 1 Satz 2 SächsVerf, die Bindung des Verordnungsgebers \nan Recht und Gesetz gemäß Art. 3 Abs. 3 SächsVerf und der Vorbehalt einer nach Inhalt, Zweck \n\n \n \n36\nund Ausmaß hinreichend bestimmten parlamentsgesetzlichen Ermächtigung zum Erlass von \nRechtsverordnungen in Art. 75 Abs. 1 Satz 1 und 2 SächsVerf es fordern. Jedoch erstreckt die \nlandesverfassungsrechtliche Verankerung des Rechtsstaatsprinzips dessen Schutzwirkung nicht \nin den Bereich des Bundesrechts mit der Folge, dass jeder formelle oder inhaltliche Verstoß \neiner landesrechtlichen Vorschrift gegen Bundesrecht zugleich als Verletzung der Landesver-\nfassung anzusehen wäre. Eine Verletzung des Landesverfassungsrechts ist vielmehr erst dann \ngegeben, wenn der Widerspruch zum Bundesrecht offensichtlich und auch inhaltlich nach sei-\nnem Gewicht als schwerwiegender Eingriff in die Rechtsordnung zu werten ist (SächsVerfGH, \nBeschluss vom 15. August 2024 – Vf. 197-II-20; vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 21. Ok-\ntober 2020 – Vf. 26-VII-20 – juris Rn. 15). \n \nKommt der Verfassungsgerichtshof dabei zu der Überzeugung, dass die Ermächtigungsgrund-\nlage mit dem Grundgesetz unvereinbar und nichtig ist, hat er unter den weiteren Voraussetzun-\ngen der konkreten Normenkontrolle gemäß Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG das Verfahren auszuset-\nzen und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen (SächsVerfGH, Be-\nschluss vom 15. August 2024 – Vf. 197-II-20; vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Januar 1985, \nBVerfGE 69, 112 [117]; vgl. auch ThürVerfGH, Urteil vom 28. Februar 2024 – 110/20 – juris \nRn. 434). Bloße Zweifel an der Vereinbarkeit der Ermächtigungsgrundlage mit dem Grundge-\nsetz erlauben und erfordern eine Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG hingegen nicht \n(SächsVerfGH, Beschluss vom 15. August 2024 – Vf. 197-II-20; vgl. BVerfG, Beschluss vom \n7. April 1992, BVerfGE 86, 52 [57]; vgl. auch ThürVerfGH, Urteil vom 1. März 2021 – 18/20 \n– juris Rn. 372). \n \n2. Der Verfassungsgerichthof gelangt bei der Überprüfung der Verordnungsermächtigung in \n§ 32 Satz 1 i.V.m. § 28 Abs. 1 Satz 1, 2 und § 28a Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 IfSG, wie sie \nbei Erlass der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnungen vom 26. Januar 2021 und 12. Februar \n2021 galten, nicht zu der Überzeugung, dass diese offenkundig grundgesetzwidrig war. \n \na) Zweifel an der formellen Vereinbarkeit des § 32 Satz 1 i.V.m. § 28 Abs. 1 Satz 1, 2 und § 28a \nAbs. 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 IfSG mit dem Grundgesetz sind weder von den Antragstellern \ngeäußert worden noch sonst ersichtlich. Insbesondere bestehen keine Zweifel an der Gesetzge-\nbungskompetenz des Bundes für die Ermächtigungsgrundlage des § 28a Abs. 1 Nr. 10 IfSG. \nDiese ergibt sich aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 19 GG, wonach Maßnahmen gegen übertragbare Krank-\nheiten beim Menschen in den Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes fallen \n(vgl. zu § 28 Abs. 1 IfSG i.d.F. des Gesetzes vom 27. März 2020: BVerwG, Urteil vom 21. Juni \n2023 – 3 CN 1/22 – juris Rn. 26; a.A. Enders/Koll, SächsVBl. 2023, 265 [268]). \n \nb) Der Verfassungsgerichtshof ist nicht davon überzeugt, dass die Ermächtigungsgrundlage \nzum maßgeblichen Zeitpunkt dem Parlamentsvorbehalt (aa) und dem Bestimmtheitsgebot des \nArt. 80 Abs. 1 Satz 2 GG offenkundig widersprach (bb). Auch ist letztlich nicht ersichtlich, \ndass die Ermächtigungsgrundlage unverhältnismäßig war (cc). \n \naa) Es ist nicht offenkundig, dass der Parlamentsvorbehalt hinsichtlich der gegenständlichen \nRegelungen zum hier maßgeblichen Zeitpunkt zwingend eine Normierung durch den parlamen-\ntarischen Gesetzgeber verlangte. \n\n \n \n37\n \n(1) In der Ordnung des Grundgesetzes trifft die grundlegenden Entscheidungen das vom Volk \ngewählte Parlament. In ständiger Rechtsprechung hat das Bundesverfassungsgericht daher aus \ngrundrechtlichen Gesetzesvorbehalten und dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) einer-\nseits sowie dem Demokratieprinzip (Art. 20 Abs. 1 und 2 GG) andererseits die Verpflichtung \ndes parlamentarischen Gesetzgebers abgeleitet, in allen grundlegenden normativen Bereichen \ndie wesentlichen Entscheidungen selbst zu treffen (vgl. BVerfG, Urteil vom 19. September \n2018, BVerfGE 150, 1 [96 Rn. 191]; Beschluss vom 1. April 2014, BVerfGE 136, 69 [114 \nRn. 102]; Urteil vom 14. Juli 1998, BVerfGE 98, 218 [251]; Beschluss vom 29. Oktober 1987, \nBVerfGE 77, 170 [230 f.]; Beschluss vom 8. August 1978, BVerfGE 49, 89 [126]). Wesentlich \nbedeutet danach zum einen wesentlich für die Verwirklichung der Grundrechte (vgl. BVerfG, \nBeschluss vom 21. April 2015, BVerfGE 139, 19 [45 Rn. 52]; Beschluss vom 27. November \n1990, BVerfGE 83, 130 [142]; Beschluss vom 8. August 1978, BVerfGE 49, 89 [126]; Be-\nschluss vom 21. Dezember 1977, BVerfGE 47, 46, [79]); der Gesetzgeber ist zum anderen zur \nRegelung der Fragen verpflichtet, die für Staat und Gesellschaft von erheblicher Bedeutung \nsind (vgl. BVerfG, Urteil vom 19. September 2018, BVerfGE 150, 1 [97 Rn. 194]). Insofern \nwirkt der Parlamentsvorbehalt auch als Delegationssperre (vgl. BVerfG, Urteil vom 19. Sep-\ntember 2018, BVerfGE 150, 1 [97 Rn. 195]; Uhle in: BeckOK GG, Stand 28. Dezember 2024, \nArt. 80 Rn. 7; Brenner in: Huber/Voßkuhle, GG, 8. Aufl., Art. 80 Rn. 37; Haratsch in: Sodan, \nGG, 5. Aufl., Art. 80 Rn. 13; Pautsch, SächsVBl. 2021, 33 [35]). \n \nWann es einer Regelung durch den parlamentarischen Gesetzgeber bedarf, lässt sich nur im \nHinblick auf den jeweiligen Sachbereich und die Eigenart des betroffenen Regelungsgegen-\nstandes beurteilen (vgl. BVerfG, Urteil vom 19. September 2018, BVerfGE 150, 1 [97 Rn. 193]; \nBeschluss vom 1. April 2014, BVerfGE 136, 69 [114]). Das Grundgesetz kennt keinen Ge-\nwaltenmonismus in Form eines umfassenden Parlamentsvorbehalts. Die in Art. 20 Abs. 2 \nSatz 2 GG normierte organisatorische und funktionelle Trennung und Gliederung der Gewalten \nzielt auch darauf ab, dass staatliche Entscheidungen von den Organen getroffen werden, die \ndafür nach ihrer Organisation, Zusammensetzung, Funktion und Verfahrensweise über die bes-\nten Voraussetzungen verfügen. Deshalb kann es die Eigenart des zu regelnden Sachbereichs \ndurchaus nahelegen, von einer detaillierten gesetzlichen Regelung abzusehen (vgl. BVerfG, \nUrteil vom 6. Juli 1999, BVerfGE 101, 1 [35]) und stattdessen die nähere Ausgestaltung des zu \nregelnden Sachbereichs gemäß Art. 80 Abs. 1 GG dem Verordnungsgeber zu überlassen. Denn \ndas Parlament ist schon wegen der aufwändigen parlamentarischen Prozesse kaum in der Lage, \nden Normierungsbedarf vollumfänglich zu befriedigen. So stößt das Gesetzgebungsverfahren \ngerade bei der flexiblen Anpassung von Normen an dynamische, sich schnell verändernde tat-\nsächliche oder rechtliche Situationen an seine Grenzen (SächsVerfGH, Beschluss vom 15. Au-\ngust 2024 – Vf. 197-II-20; in diese Richtung BVerfG, Beschluss vom 21. September 2016, \nBVerfGE 143, 38 [61 Rn. 57]; Urteil vom 6. Juli 1999, BVerfGE 101, 1 [35]; Uhle in: \nKluth/Krings, Gesetzgebung, 2014, § 24 Rn. 7 f.; vgl. Meissner in: Degenhart/ders., Handbuch \nder Verfassung des Freistaates Sachsen, 1997, § 13 Rn. 42). \n \nVor diesem Hintergrund kann es dem Parlamentsvorbehalt genügen, wenn in besonders gela-\ngerten Ausnahmesituationen und für einen überschaubaren Zeitraum der hierzu ermächtigte \nVerordnungsgeber auf Basis einer generellen Ermächtigung konkrete Regelungen trifft, sofern \n\n \n \n38\ndies dem klar geäußerten Willen des Parlamentsgesetzgebers entspricht und andernfalls das \nangestrebte Gesetzesziel nicht hinreichend erfolgversprechend herbeigeführt werden kann \n(SächsVerfGH, \nBeschluss \nvom \n15. \nAugust \n2024 \n– \nVf. \n197-II-20; \nvgl. \nThürVerfGH, Urteil vom 1. März 2021 – 18/20 – juris Rn. 380). Allerdings wird dann, wenn \nein regelungsbedürftiger Sachbereich über längere Zeit lediglich durch materielle Rechtsnor-\nmen ausgestaltet ist, das Gebot größerer Regelungsdichte an Bedeutung gewinnen und sich da-\nmit zu einer Normierungspflicht im Sinne eines Fortentwicklungsauftrags für den parlamenta-\nrischen Gesetzgeber verdichten (SächsVerfGH, Beschluss vom 15. August 2024 – Vf. 197-II-\n20; vgl. auch ThürVerfGH, Urteil vom 28. Februar 2024 – 110/20 – juris Rn. 452). \n \n \n(2) Gemessen daran ist nicht offenkundig, dass die auf ihre Verfassungsmäßigkeit zu prüfenden \nNormen zwingend der Regelung durch den parlamentarischen Gesetzgeber bedurft hätten. \n \nDer Gesetzgeber kann im Rahmen des Infektionsschutzrechts gehalten sein, für eine übertrag-\nbare Krankheit zu konkretisieren, unter welchen Voraussetzungen welche Schutzmaßnahmen \nergriffen werden können, soweit sich Erkenntnisse in Bezug auf einen neuen Krankheitserreger \nsowie die Wirksamkeit möglicher Schutzmaßnahmen verbessert haben und soweit geeignete \nParameter festgelegt wurden, um die Gefahrenlage zu beschreiben und zu bewerten \n(SächsVerfGH, Beschluss vom 15. August 2024 – Vf. 197-II-20; vgl. BVerwG, Urteil vom \n16. Mai 2023 – 3 CN 6/22 – juris Rn. 36; Urteil vom 22. November 2022 – 3 CN 1/21 – juris \nRn. 41). \n \nMit der beschlossenen Änderung der §§ 28 ff. IfSG durch das Dritte Gesetz zum Schutz der \nBevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 18. November 2020 \n– und der damit verbundenen Einfügung des § 28a IfSG als Ergänzung der in § 28 IfSG enthal-\ntenen Generalklausel – brachte der Bundesgesetzgeber zum Ausdruck, dass angesichts der zum \ndamaligen Zeitpunkt länger andauernden Pandemielage und der „fortgesetzt erforderlichen“ \neingriffsintensiven Maßnahmen eine gesetzliche Präzisierung im Hinblick auf Dauer, Reich-\nweite und Intensität möglicher Maßnahmen angezeigt war und nunmehr der Gesetzgeber selbst \ndie Abwägung der erforderlichen Maßnahmen und grundrechtlichen Schutzgüter vorzunehmen \nbeabsichtigte (vgl. Gesetzesbegründung BT-Drs. 19/23944, S 2 und S. 21). Die mit der Geset-\nzesänderung aufgenommenen Regelbeispiele gaben dem Verordnungsgeber insoweit einen \nRahmen vor, der die in § 28 Abs. 1 IfSG genannten Regelbeispiele klarstellend erweiterte (BT-\nDrs. 19/23944, S. 31). § 28a Abs. 1 IfSG enthielt eine konkretisierende Aufzählung möglicher \nnotwendiger Schutzmaßnahmen i.S.d. § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 IfSG zur Verhinderung der Ver-\nbreitung von COVID-19 für die Dauer der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler \nTragweite nach § 5 Abs. 1 Satz 1 IfSG durch den Deutschen Bundestag. Die Vorschrift des \n§ 28a Abs. 2 IfSG regelte die erhöhten Anforderungen an die Untersagung von Versammlungen \nsowie von religiösen und weltanschaulichen Zusammenkünften, die Anordnung von Ausgangs-\nbeschränkungen und die Untersagung des Betretens oder des Besuchs von Einrichtungen des \nGesundheits- und Sozialwesens. Mit § 28a Abs. 3 IfSG wurden die vom Verordnungsgeber zu \nverfolgenden Zielsetzungen und die regional bezogene Zahl der Neuinfektionen je 100.000 \nEinwohner (sog. Sieben-Tage-Inzidenzwerte) als Maßstab der Zulässigkeit von Schutzmaßnah-\nmen geregelt. \n\n \n \n39\n \nMit dem Erreichen einzelner Inzidenzwerte wurden allgemeine Anforderungen an die Art der \nzu ergreifenden Maßnahmen und die Pflicht einer bundesweiten bzw. landesweiten Abstim-\nmung gestellt. Folglich traf der Bundesgesetzgeber die Grundentscheidung, dass bei dem Erlass \nund der Aufhebung von Schutzmaßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie grundsätz-\nlich ein differenziertes Vorgehen geboten war, das sich an dem regionalen Infektionsgeschehen \norientieren sollte (vgl. ThürVerfGH, Urteil vom 26. Juni 2024 – 4/22 – juris Rn. 526; Urteil \nvom 14. Dezember 2021 – 117/20 – juris Rn. 209; BayVGH, Beschluss vom 2. Juni 2021 – \n20 NE 21.1383 – juris Rn. 12). Die datenschutzrechtlichen Anforderungen an die Kontaktda-\ntenerhebung wurden in § 28a Abs. 4 IfSG, die Verpflichtung des Landesverordnungsgebers zur \nBegründung und Befristung der Maßnahmen in § 28a Abs. 5 IfSG geregelt. In § 28a Abs. 6 \nIfSG wurde neben einem allgemeinen Abwägungsgebot bestimmt, dass die Maßnahmen kumu-\nlativ angeordnet werden können. Aus § 28a Abs. 7 IfSG folgten Vorgaben für den Fall, dass \ndie Pandemie sich nicht mehr national, sondern nur noch in einzelnen Bundesländern ausbrei-\ntete. \n \nEs begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken, dass die Ermächtigungsgrundlage \ndes § 28 Abs. 1 i.V.m. § 28a IfSG dem Verordnungsgeber einen weiten Beurteilungs- und Ge-\nstaltungsspielraum übertrug und ihn zu tief einschneidenden Grundrechtseingriffen ermächtigte \n(vgl. ThürVerfGH, Urteil vom 14. Dezember 2021 – 117/20 – juris Rn. 217; a.A. Eibenstein, \nCOVuR 2020, 856 [589 f.]). Es wurden in § 28a Abs. 3 IfSG – abgesehen von den Sieben-\nTages-Inzidenzwerten – keine spezifischen Voraussetzungen für den Erlass von Schutzmaß-\nnahmen zur Verhinderung einer weiteren Verbreitung von COVID-19 bestimmt. Der dem Ver-\nordnungsgeber insoweit übertragene weite Entscheidungsspielraum fand jedoch seine Recht-\nfertigung in dem dynamischen Verlauf der Pandemie und den möglichen schwerwiegenden \nFolgen einer Erkrankung für bestimmte Personengruppen bei gleichzeitigem Fehlen von für die \nAllgemeinheit zugänglichen Impfstoffen (vgl. ThürVerfGH, Urteil vom 14. Dezember 2021 – \n117/20 – juris Rn. 218). Mit einer abschließenden Regelung von Standardmaßnahmen bestünde \ndie Gefahr von Schutzlücken, weil so ein flexibles und situativ angepasstes exekutives Handeln \nauf Grundlage der infektionsschutzrechtlichen Generalklausel in einem dynamischen Infekti-\nonsgeschehen erheblich erschwert gewesen wäre. So hätten möglicherweise nicht vorgesehene \nSchutzmaßnahmen, die aufgrund einer Virusmutation erforderlich gewesen sein könnten, nicht \nbestimmt werden können, weil fest normierte Standardmaßnahmen einen Rückgriff auf die Ge-\nneralklausel sperrten (vgl. Greve, NVwZ 2020, 1786 [1788]). \n \nDarüber hinaus ergab sich weder aus Art. 80 Abs. 4 GG noch aus der Verfassung des Freistaates \nSachsen eine Pflicht für den sächsischen Landesgesetzgeber, seinerseits von der bundesrecht-\nlich bestehenden Verordnungsermächtigung in Gesetzesform Gebrauch zu machen, um auf der \nGrundlage der bundesgesetzlichen Ermächtigungsgrundlage Regelungen in dem hier zur Prü-\nfung stehenden Umfang zu treffen (SächsVerfGH, Beschluss vom 15. August 2024 – Vf. 197-\nII-20). \n \nbb) Ferner ist nicht offenkundig, dass die in § 32 Satz 1 i.V.m. § 28 Abs. 1 Satz 1, 2 IfSG und \n§ 28a Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 IfSG enthaltene Verordnungsermächtigung zum hier maß-\ngeblichen Zeitpunkt den Anforderungen des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG widersprochen hat. \n\n \n \n40\n \n(1) Das Bestimmtheitsgebot des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG verlangt, dass Inhalt, Zweck und \nAusmaß einer Verordnungsermächtigung im Gesetz bestimmt werden müssen. Der parlamen-\ntarische Gesetzgeber muss daher durch die Ermächtigung selbst entscheiden, welche Fragen \ndurch Rechtsverordnung geregelt werden können oder sollen. Dazu muss er die Grenzen einer \nsolchen Regelung festlegen und angeben, welchem Ziel sie dienen (sog. Selbstentscheidungs-\nformel), und der ermächtigten Stelle ein „Programm“ an die Hand geben, das mit der Ermäch-\ntigung verwirklicht werden soll (sog. Programmfestsetzungsformel); schließlich soll bereits \naufgrund der Ermächtigung vorhersehbar sein, in welchen Fällen und mit welcher Tendenz von \nihr Gebrauch gemacht werden wird und welchen Inhalt die aufgrund der Ermächtigung erlas-\nsenen Verordnungen haben können (sog. Vorhersehbarkeitsformel, vgl. BVerfG, Urteil vom \n19. September 2018, BVerfGE 150, 1 [101 Rn. 202] m.w.N.; st. Rspr.; SächsVerfGH, Be-\nschluss vom 15. August 2024 – Vf. 197-II-20; Urteil vom 21. Juni 2012 – Vf. 77-II-11; Be-\nschluss vom 13. Dezember 2001 – Vf. 50-IV-01/Vf. 78-IV-01; vgl. auch BVerwG, Urteil vom \n22. November 2022 – 3 CN 1/21 – juris Rn. 36). Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG verlangt dagegen \nnicht, dass die Ermächtigung in ihrem Wortlaut so konkret wie nur irgend möglich gefasst ist. \nVielmehr reicht dieser Vorschrift eine hinreichende Bestimmtheit gesetzlicher Ermächtigungen \naus, weshalb sie lediglich ein Untermaßverbot statuiert (so BVerfG, Urteil vom 19. September \n2018, BVerfGE 150, 1 [101 Rn. 203] m.w.N.; Uhle in: BeckOK GG, Stand 28. Dezember 2024, \nArt. 80 Rn. 20). Das Bestimmtheitsgebot verwehrt es dem Gesetzgeber daher nicht, in der Er-\nmächtigungsnorm Generalklauseln und unbestimmte Rechtsbegriffe zu verwenden \n(SächsVerfGH, Beschluss vom 15. August 2024 – Vf. 197-II-20; Urteil vom 21. Juni 2012 – \nVf. 77-II-11; vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. Juni 2002, BVerfGE 106, 1 [19]; Urteil vom \n6. Juli 1999, BVerfGE 101, 1 [32]). Vielmehr genügt es, dass sich die gesetzlichen Vorgaben \nmit Hilfe allgemeiner Auslegungsregeln erschließen lassen, insbesondere aus dem Zweck, dem \nSinnzusammenhang und der Vorgeschichte des (gesamten) Gesetzes (SächsVerfGH, Beschluss \nvom 15. August 2024 – Vf. 197-II-20; Urteil vom 21. Juni 2012 – Vf. 77-II-11; vgl. BVerfG, \nBeschluss vom 11. März 2020 – 2 BvL 5/17 – juris Rn. 101; Beschluss vom 21. September \n2016, BVerfGE 143, 38 [60 Rn. 55]; st. Rspr.; BVerwG, Urteil vom 22. November 2022 – \n3 CN 1/21 – juris Rn. 36). \n \nDas im konkreten Fall erforderliche Maß an Bestimmtheit hängt wiederum von der Eigenart \ndes zu regelnden Sachverhalts ab, insbesondere davon, in welchem Umfang dieser einer genau-\neren begrifflichen Umschreibung überhaupt zugänglich ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom \n21. September 2016, BVerfGE 143, 38 [61 Rn. 57]; Beschluss vom 18. Juli 2005, BVerfGE \n113, 167 [268 f.]). Bei vielgestaltigen, komplexen Lebenssachverhalten oder absehbaren Än-\nderungen der tatsächlichen Verhältnisse sind geringere Anforderungen an die Bestimmtheit zu \nstellen als bei einfach gelagerten und klar vorhersehbaren Lebenssachverhalten (SächsVerfGH, \nBeschluss vom 15. August 2024 – Vf. 197-II-20; Urteil vom 21. Juni 2012 – Vf. 77-II-11). Dies \nermöglicht sachgerechte, situationsbezogene Lösungen bei der Abgrenzung von Befugnissen \ndes Gesetzgebers und der Exekutive (vgl. BVerfG, Urteil vom 19. September 2018, BVerfGE \n150, 1 [102 Rn. 204]; Beschluss vom 14. März 1989, BVerfGE 80, 1 [22]; Beschluss vom \n20. Oktober 1981, BVerfGE 58, 257 [278]). \n \n\n \n \n41\n(2) Mit der bis zum 18. November 2020 geltenden Fassung der in § 32 Satz 1 i.V.m. § 28 Abs. 1 \nSatz 1, 2 IfSG enthaltenen Verordnungsermächtigung hat der Gesetzgeber dem Verordnungs-\ngeber für die Bestimmung notwendiger Schutzmaßnahmen sowie für die Festlegung der Stra-\ntegie der Pandemiebekämpfung ein weites Ermessen eingeräumt. Der Gesetzgeber ist dem sich \naus Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG ergebenden ermächtigungsbezogenen Fortentwicklungsauftrag \n(hierzu ausführlich SächsVerfGH, Beschluss vom 15. August 2024 – Vf. 197-II-20) durch die \nEinführung des § 28a IfSG und die entsprechende Anpassung des § 28 IfSG im Zuge des Drit-\nten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Trag-\nweise vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397) nachgekommen (SächsVerfGH, Beschluss \nvom 15. August 2024 – Vf. 197-II-20; vgl. Uhle in: BeckOK GG, Stand 28. Dezember 2024, \nArt. 80 Rn. 27a.4; a.A. Eibenstein, COVuR 2020, 856 [858 f.]). Die zum Zeitpunkt des Erlasses \nder gegenständlichen Verordnungen geltenden Regelungen des § 28a IfSG ergänzten einerseits \ndie Generalklausel des § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG und konkretisierten andererseits auch die in-\nhaltlichen Vorgaben der Verordnungsermächtigung des § 32 IfSG. Inhalt, Zweck und Ausmaß \nder Verordnungsermächtigung ergaben sich aus § 32 Satz 1 IfSG i.V.m. den darin in Bezug \ngenommenen Regelungen der §§ 28 bis 31 IfSG. Ihr Zweck war die Verhinderung der Verbrei-\ntung von COVID-19, solange durch den Deutschen Bundestag eine epidemische Lage von na-\ntionaler Tragweite nach § 5 Abs. 1 Satz 1 IfSG festgestellt war. § 28a Abs. 3 Satz 1 IfSG rich-\ntete den Zweck von Schutzmaßnahmen gegen COVID-19 näher auf den Schutz von Leben und \nGesundheit und die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems aus (vgl. LVfG-LSA, Urteil \nvom 26. März 2021 – LVG 4/21 – juris Rn. 92). Inhalt der Ermächtigung in § 32 Satz 1 IfSG \nist die abstrakt-generelle Regelung von Ge- und Verboten, die den in §§ 28 bis 31 IfSG genann-\nten Maßnahmen entsprechen und an die dafür maßgeblichen Voraussetzungen gebunden sind. \n \nDer Gesetzgeber hat damit – jedenfalls in den Grundzügen – bestimmt, welche Schutzmaßnah-\nmen zur Bekämpfung der Pandemie notwendig waren. Die Vorschrift hat zudem ausmaßbe-\ngrenzende Wirkung, indem sich ihr Hinweise auf qualitative wie temporäre Grenzen der Ver-\nordnungsermächtigung entnehmen lassen (vgl. Uhle in: BeckOK GG, Stand 28. Dezember \n2024, Art. 80 Rn. 27a.4). Vor diesem Hintergrund ist jedenfalls nicht ersichtlich, dass sie den \nAnforderungen an die Bestimmtheit offensichtlich nicht genügte. Soweit die verfassungsrecht-\nliche Rechtfertigung einzelner Grundrechtseingriffe eine höhere parlamentsgesetzliche Rege-\nlungsdichte erforderte, boten die Tatbestände der §§ 28, 28a IfSG genug Ansatzpunkte für eine \nentsprechende Eingrenzung der Reichweite der Ermächtigung im Wege einer verfassungskon-\nformen Auslegung (vgl. LVfG-LSA, Urteil vom 26. März 2021 – LVG 4/21 – juris Rn. 92). \n \nEs bestand auch kein zwingendes Bedürfnis für die Regelung bundesweit einheitlich geltender \nBeschränkungen zur Eindämmung des Infektionsgeschehens durch selbstvollziehende Vor-\nschriften (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. November 2021, BVerfGE 159, 223 [289 Rn. 146]). \n \ncc) Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Ermächtigungsgrundlage des § 32 \nSatz 1 i.V.m. § 28 Abs. 1 Satz 1, 2 IfSG und § 28a Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 IfSG mit Blick \nauf die hier zu prüfenden Regelungen offenkundig unverhältnismäßig war. \n \n(1) Die in der zum Zeitpunkt des Erlasses der gegenständlichen Verordnungen in § 28a Abs. 1 \nIfSG aufgeführten, typisierten Schutzmaßnahmen ließen nach Wortlaut, Zweck, Systematik \n\n \n \n42\nund Entstehungsgeschichte erkennen, dass sie sich an die Allgemeinheit richteten und auch die \nInanspruchnahme Nichtverantwortlicher umfassten. Zwar sind über einzelne, begrenzte Maß-\nnahmen hinaus auch weitreichende und länger andauernde Maßnahmen zur Bekämpfung über-\ntragbarer Krankheiten vom Willen des Gesetzgebers getragen (vgl. ThürVerfGH, Urteil vom \n14. Dezember 2021 – 117/20 – juris Rn. 222), die dem Verordnungsgeber weitreichende Un-\ntersagungs- und Beschränkungsmaßnahmen für ganze Bereiche des gesellschaftlichen Lebens \nsowie die Anordnung allgemeiner Verhaltenspflichten für jedermann ermöglichen und die zum \nTeil sehr weitgehend und tief in die Grundrechte der Betroffenen eingreifen (vgl. BayVGH, \nBeschluss vom 8. Dezember 2020 – 20 NE 20.2461 – juris Rn. 24). Jedoch erfuhr diese Er-\nmächtigung bereits dadurch eine Einschränkung, dass es sich um „notwendige“ Schutzmaßnah-\nmen handeln musste, und zwar solche, die zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 \ngeboten waren. Zudem waren diese zum hier entscheidungserheblichen Zeitpunkt auf die Dauer \nder Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite durch den Deutschen Bun-\ndestag beschränkt. Der parlamentarische Gesetzgeber rechtfertigte hierdurch infolge einer ei-\ngenen Gefährdungseinschätzung dem Grunde nach auch einschneidende Maßnahmen (vgl. \nThürVerfGH, Urteil vom 14. Dezember 2021 – 117/20 – juris Rn. 222; BayVGH, Beschluss \nvom 8. Dezember 2020 – 20 NE 20.2461 – juris Rn. 24). \n \nDer Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist ausdrücklich in § 28a Abs. 6 IfSG verankert. Neben \nden besonderen Verhältnismäßigkeitserwägungen nach § 28a Abs. 2 IfSG begrenzt auch die \nPflicht zur Abwägung der infektiologischen Erfordernisse mit sozialen, gesellschaftlichen und \nwirtschaftlichen Auswirkungen auf den Einzelnen und die Allgemeinheit die weitreichende Er-\nmächtigung (vgl. ThürVerfGH, Urteil vom 14. Dezember 2021 – 117/20 – juris Rn. 225; \nBayVGH, Beschluss vom 8. Dezember 2020 – 20 NE 20.2461 – juris Rn. 25). Die in § 28a \nAbs. 5 Satz 1 IfSG bestimmte zeitliche Befristung der Rechtsverordnungen stellt nach der In-\ntention des Gesetzgebers eine regelmäßige Kontrolle der Maßnahmen ebenso sicher, wie die \nPrüfung, ob ihr Fortbestand im Hinblick auf die bestehende Gefahrenlage und den Grundsatz \nder Verhältnismäßigkeit weiterhin gerechtfertigt werden kann (vgl. BT-Drs. 19/24334, S. 74; \nso auch ThürVerfGH, Urteil vom 14. Dezember 2021 – 117/20 – juris Rn. 226). Hierbei handelt \nes sich um die ausdrückliche Normierung der ohnehin bestehenden ständigen Beobachtungs- \nund Überprüfungspflicht des Verordnungsgebers (vgl auch ThürVerfGH, Urteil vom 14. De-\nzember 2021 – 117/20 – juris Rn. 226). \n \nSoweit der Bundesgesetzgeber die Anzahl von Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-\nCoV-2 je 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen zum Anknüpfungspunkt für Schutz-\nmaßnahmen machte, stellte dies keinen offenkundigen Verstoß gegen das Grundgesetz dar (so \nBVerfG, Beschluss vom 19. November 2021, BVerfGE 159, 223 [312 Rn. 199]). Ausweislich \nder späteren Gesetzgebungsmaterialien zum Vierten Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei \neiner epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 22. April 2021 (BGBl. I S. 802) erach-\ntete der Gesetzgeber diesen Wert als geeigneten Auslöser für Maßnahmen zur Pandemieein-\ndämmung, weil es sich um den frühesten Indikator für ein zunehmendes Infektionsgeschehen \nhandele und damit die mit einem gewissen Zeitversatz eintretende Belastung des Gesundheits-\nsystems und die Anzahl der zu erwartenden Todesfälle unter Berücksichtigung der Eigenschaf-\nten der jeweils vorherrschenden Virusvariante vorzeitig abzuschätzen gewesen sei (vgl. BT-\nDrs. 19/28444, S. 9). Dies gilt auch für den Fall, dass sich ex post herausstellen sollte, dass das \n\n \n \n43\nInfektionsgeschehen anhand von anderen oder zusätzlichen Kriterien möglicherweise besser \nhätte abgebildet werden können. Im Zusammenhang mit der Bekämpfung der Pandemie stand \ndem Gesetzgeber im Hinblick auf die gefährdeten Rechtsgüter, die Komplexität der Materie \nund die Notwendigkeit der Evaluierung fachbehördlicher und -wissenschaftlicher Erkenntnisse \nein weiter Einschätzungs- und Prognosespielraum zu (vgl. SächsOVG, Beschluss vom 22. April \n2021 – 3 B 172/21 – juris Rn. 17). Eine Prognose wird nicht dadurch unzutreffend und verfas-\nsungswidrig, dass sie sich gegebenenfalls im Nachhinein als falsch erweist (vgl. BVerfG, Be-\nschluss vom 29. Januar 2025 – 1 BvL 9/24 – juris Rn. 19; Beschluss vom 18. Dezember 1968, \nBVerfGE 25, 1 [12 f.]; ThürVerfGH, Urteil vom 1. März 2021 – 18/20 – juris Rn. 429; \nSächsOVG, Beschluss vom 22. April 2021 – 3 B 172/21 – juris Rn. 18). Jedoch kann ein grob \nunzutreffendes Ergebnis ein Indiz dafür sein, dass die Prognose fehlerhaft war. Vor diesem \nHintergrund ist der Gesetzgeber gehalten, die weitere Entwicklung zu beobachten, erlassene \nNormen zu überprüfen und gegebenenfalls zu revidieren, falls sich herausstellt, dass die ihnen \nzugrundeliegenden Annahmen fehlerhaft waren oder nicht mehr zutreffen (SächsVerfGH, Be-\nschluss vom 15. August 2024 – Vf. 197-II-20; vgl. BVerfG, Urteil vom 19. September 2018, \nBVerfGE 150, 1 [90 Rn. 176]). Vorliegend drängt sich nicht auf, dass der Gesetzgeber mit der \nNormierung der Sieben-Tage-Inzidenz als Anknüpfungspunkt für Grundrechtseingriffe seinen \nErmessens- und Prognosespielraum überschritten hat. Es ist nicht ersichtlich, dass dieses Kri-\nterium offensichtlich von Anfang an unzureichend war, weil es über das Infektionsgeschehen \nkeinerlei sachdienliche Auskünfte geben könnte (SächsVerfGH, Beschluss vom 11. Februar \n2021 – Vf. 14-II-21 [e.A.]; BayVerfGH, Entscheidung vom 1. Februar 2021 – Vf. 98-VII-20 – \njuris Rn. 21; SächsOVG, Beschluss vom 22. April 2021 – 3 B 172/21 – juris Rn. 19). Dem steht \nnicht entgegen, dass im späteren Verlauf der Pandemie auch aufgrund des zunehmenden Anteils \nan geimpften und genesenen Personen in der Bevölkerung sowie der fortschreitenden Erkennt-\nnis zu den Eigenschaften der neu aufgetretenen Virusvarianten die begleitend zur Inzidenz der \nNeuinfektionen zu betrachtenden Hospitalisierungs- und Mortalitätsraten besser zur Bewertung \ndes Schweregrades des Infektionsgeschehens geeignet gewesen sein mögen. \n \n(2) Der Verfassungsgerichtshof ist nicht zu der die Vorlagepflicht aus Art. 100 Abs. 1 GG aus-\nlösenden Überzeugung (vgl. zu den Anforderungen BVerfG, Beschluss vom 16. Dezember \n2014, BVerfGE 138, 64 [92 Rn. 82 ff.]) gelangt, dass die Verordnungsermächtigung selbst \nGrundrechte verletzt. \n \n(a) Es ist nicht offenkundig, dass die Verordnungsermächtigung selbst die Eigentumsgarantie \naus Art. 14 Abs. 1 GG verletzte. \n \nDie Ermächtigungsgrundlage für die Untersagung oder Beschränkung des Betriebs von Über-\nnachtungsangeboten (vgl. § 28a Abs. 1 Nr. 12 IfSG) und für die Untersagung oder Beschrän-\nkung des Betriebs von gastronomischen Einrichtungen (vgl. § 28a Abs. 1 Nr. 13 IfSG) griff \nbereits nicht offenkundig in den Schutzbereich der Eigentumsfreiheit nach Art. 14 Abs. 1 GG \nein. \n \nDas Bundesverfassungsgericht hat die Frage, ob das Recht am eingerichteten und ausgeübten \nGewerbebetrieb ebenfalls den Eigentumsschutz des Art. 14 Abs. 1 GG genießt, bislang offen \n\n \n \n44\ngelassen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. März 2022 – 1 BvR 1295/21 – juris Rn. 14; Be-\nschluss vom 10. Februar 2022 – 1 BvR 1073/21 – juris Rn. 11; vgl. auch BVerwG, Urteil vom \n16. Mai 2023 – 3 CN 4/22 – juris Rn. 14). Es hat jedoch immer wieder betont, dass der Schutz \ndes Gewerbebetriebs jedenfalls nicht weiter gehen kann als der Schutz, den seine wirtschaftli-\nche Grundlage genießt (so bereits BVerfG, Beschluss vom 15. Juli 1981, BVerfGE 58, 300 \n[353]) und nur den konkreten Bestand an Rechten und Gütern erfasst; bloße Umsatz- und Ge-\nwinnchancen oder tatsächliche Gegebenheiten sind auch unter dem Gesichtspunkt des einge-\nrichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs nicht von der Eigentumsgarantie erfasst (vgl. \nBVerfG, Beschluss vom 30. Juni 2020, BVerfGE 155, 238 [274 Rn. 86]; Urteil vom 6. Dezem-\nber 2016, BVerfGE 143, 246 [331 Rn. 240]). Ebenfalls offen gelassen hat es die Frage im Zu-\nsammenhang mit einer Regelung im bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Bundesseuchenge-\nsetz vom 18. Juli 1961 (BGBl. I S. 1012), ob längerfristige und existenzgefährdende Tätigkeits-\nverbote die Eigentumsgarantie durch einen Eingriff in die Substanz berühren (BVerfG, Be-\nschluss vom 10. Februar 2022 – 1 BvR 1073/21 – juris Rn. 11; Beschluss vom 29. April 1981, \nBVerfGE 57, 107 [116 f.]). Es spricht viel dafür, dass selbst vollständige vorübergehende Be-\ntriebsschließungen auf der Grundlage des § 28a Abs. 1 IfSG im Regelfall noch nicht zu einem \nEingriff in die Substanz der geschlossenen Betriebe oder Einrichtungen führen, weil die Ver-\nordnungsermächtigung befristete Betriebsschließungen und -beschränkungen ermöglicht und \ndamit vorrangig zeitweilige Umsatz- und Gewinnchancen eines Betriebs betrifft (vgl. \nOVG M-V, Urteil vom 12. Juni 2024 – 1 K 410/21 OVG – juris Rn. 52 m.w.N.). \n \nEs drängt sich vorliegend nicht auf, dass die Ermächtigungsnorm selbst in die „Substanz des \nEigentums“ eingriff, weil das Rechtsinstitut des Eigentums als solches allein durch die Ermög-\nlichung von vorübergehenden Untersagungen bzw. Beschränkungen von Übernachtungsange-\nboten und gastronomischen Einrichtungen berührt war (vgl. OVG M-V, Urteil vom 12. Juni \n2024 – 1 K 410/21 OVG – juris Rn. 53). \n \nGrundsätzlich sind rechtliche und faktische Gegebenheiten, die sich günstig auf einen Betrieb \nauswirken, nicht vom Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG umfasst. Hieraus kann auch kein \nrechtlich schutzwürdiges Vertrauen auf den Fortbestand konkreter rechtlicher, politischer und \nökonomischer Gegebenheiten hergeleitet werden. Das unternehmerische Risiko steht außerhalb \nder verfassungsrechtlich gewährten Eigentumsgarantie und erstreckt sich auch auf solche situ-\nationsbedingte Marktdaten, die jederzeit Änderungen unterworfen sind (vgl. OVG M-V, Urteil \nvom 12. Juni 2024 – 1 K 410/21 OVG – juris Rn. 54). Zum typischen Unternehmensrisiko ge-\nhören auch einschneidende Veränderungen der äußeren Umstände mit erheblichen Auswirkun-\ngen auf Umsatz und Gewinn (vgl. OVG M-V, Urteil vom 12. Juni 2024 – 1 K 410/21 OVG – \njuris Rn. 54; VGH BW, Urteil vom 2. Juni 2022 – 1 S 926/20 – juris Rn. 236 ff. m.w.N.). Auch \nwenn es sich bei mehrmonatigen Betriebseinschränkungen oder -schließungen um Maßnahmen \nmit erheblichen wirtschaftlichen Auswirkungen für die betroffenen Betriebe handelte, erreich-\nten diese hingegen typischerweise kein Ausmaß, bei dem zwingend davon auszugehen ist, dass \nes sich um eine die Substanz des Betriebes eingreifende Ermächtigung handelte. Trotz des er-\nheblichen Zeitraums, in dem Beschränkungen oder Schließungen hinzunehmen waren, beweg-\nten sich die Auswirkungen noch im Rahmen derjenigen Risiken unternehmerischer Tätigkeit, \n\n \n \n45\ndie – wie Umstände höherer Gewalt – sich grundsätzlich jederzeit realisieren können und hin-\nzunehmen sind (vgl. OVG M-V, Urteil vom 12. Juni 2024 – 1 K 410/21 OVG – juris Rn. 54; \nVGH BW, Urteil vom 2. Juni 2022 – 1 S 926/20 – juris Rn. 240). \n \n(b) Der Verfassungsgerichtshof gelangt auch nicht zu der Überzeugung, dass die Verordnungs-\nermächtigung selbst offenkundig gegen die Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG verstieß. \n \nDas Bundesverfassungsgericht hat zu der späteren Regelung des § 28b Abs. 1 IfSG in der Fas-\nsung des Art. 1 des Vierten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage \nvon nationaler Tragweite vom 22. April 2021 (BGBl. I S. 802) (sog. „Bundesnotbremse“) ent-\nschieden, dass die allgemeinen Kontaktbeschränkungen einen legitimen Zweck verfolgten, so-\nwie geeignet und erforderlich waren (BVerfG, Beschluss vom 19. November 2021, BVerfGE \n159, 223 [298 ff. Rn. 168 ff.]). Dies erstreckte das Bundesverfassungsgericht auch auf die Be-\nschränkung der Berufsfreiheit durch die Untersagung der Öffnung von Gaststätten (vgl. \nBVerfG, Beschluss vom 23. März 2022 – 1 BvR 1295/21 – juris Rn. 20 ff.). \n \nFür die hier entscheidungserheblichen Vorgängerregelungen im Infektionsschutzgesetz ergibt \nsich nichts anderes. Der Gesundheits- und Lebensschutz stellt einen legitimen Zweck dar, des-\nsen Verfolgung selbst schwere Eingriffe in die Berufsfreiheit zu rechtfertigen vermag (so \nBVerfG, Beschluss vom 23. März 2022 – 1 BvR 1295/21 – juris Rn. 21; Beschluss vom 8. Juni \n2010, BVerfGE 126, 112 [140 f.]). Die Schließung von Gaststätten war als eine spezifische \nForm der Kontaktbeschränkung auch geeignet, um ein persönliches Aufeinandertreffen und \nmögliche Virusübertragungen zu verhindern (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. März 2022 – \n1 BvR 1295/21 – juris Rn. 22; Beschluss vom 19. November 2021, BVerfGE 159, 223 [282 \nRn. 128]); vgl. auch BT-Drs. 19/28444, S. 13). Es war auch von der Erforderlichkeit der Schlie-\nßung oder Beschränkung des Betriebs der gastronomischen Einrichtungen auszugehen. Es ist \nnicht offenkundig, dass der Gesetzgeber insoweit seinen diesbezüglichen Beurteilungsspiel-\nraum überschritten und unvertretbarer Weise eine gleich geeignete, aber weniger grundrechts-\nbelastende Maßnahme übergangen hätte (so BVerfG, Beschluss vom 23. März 2022 – \n1 BvR 1295/21 – juris Rn. 23). Die Einhaltung von Hygienemaßnahmen stellte insoweit kein \nmilderes, aber gleich geeignetes Mittel dar, weil gerade die als für den Infektionsschutz als \nbesonders wirksam anerkannte Maßnahme des Tragens einer Mund-Nasenbedeckung in gast-\nronomischen Betreiben nicht durchgängig befolgt werden konnte (BVerfG, Beschluss vom \n23. März 2022 – 1 BvR 1295/21 – juris Rn. 23). \n \nZwar kam dem Eingriff in die Berufsfreiheit durch die Regelungen des § 28a Abs. 1 Nr. 12, 13 \nIfSG ein erhebliches Gewicht zu. Dieser war aber noch angemessen. \n \nEingriffserhöhend ist zu berücksichtigen, dass Schließungen oder Beschränkungen gerade von \ngastronomischen und Übernachtungsangeboten bereits vor Inkrafttreten der hier gegenständli-\nchen Verordnungsermächtigung auf die infektionsschutzrechtliche Generalklausel gestützt \nworden waren. Eingriffsmindernd ist in die Bewertung einzustellen, dass die Ermächtigungs-\ngrundlage im entscheidungserheblichen Zeitraum dem Verordnungsgeber einen Spielraum zur \nkonkreten Ausgestaltung der „notwendigen Schutzmaßnahmen“ belassen hatte und das pande-\nmische regionale Geschehen zu berücksichtigen war (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. März \n\n \n \n46\n2022 – 1 BvR 1295/21 – juris Rn. 27). Zudem wurde das Eingriffsgewicht durch die von den \nSchließungen betroffenen Betriebe vorgesehenen staatlichen Hilfsprogramme gemindert (so \nBVerfG, Beschluss vom 23. März 2022 – 1 BvR 1295/21 – juris Rn. 28). Dies gilt auch unter \nBerücksichtigung des Umstands, dass das Grundrecht der Berufsfreiheit grundsätzlich im Be-\nreich der individuellen beruflichen Leistung und Existenzerhaltung das Grundrecht auf freie \nEntfaltung der Persönlichkeit konkretisiert (BVerfG, Beschluss vom 23. März 2022 – \n1 BvR 1295/21 – juris Rn. 28; Urteil vom 30. März 2004, BVerfGE 110, 226 [251] m.w.N.) \nmit der Folge, dass eine finanzielle Kompensation allein dem Bedeutungsgehalt der Berufsfrei-\nheit nicht gerecht werden kann. Derartige Hilfsprogramme vermindern dennoch die Wahr-\nscheinlichkeit einer existenzbedrohenden Lage (BVerfG, Beschluss vom 23. März 2022 – \n1 BvR 1295/21 – juris Rn. 28). \n \nZudem ist dem schwerwiegenden Eingriff in die Berufsfreiheit gegenüberzustellen, dass ange-\nsichts der Dynamik des Infektionsgeschehens während des hier entscheidungserheblichen Zeit-\nraums eine besondere Dringlichkeit bestand, zum Schutz der bedeutsamen Rechtsgüter Leben \nund Gesundheit sowie der Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems tätig zu werden (vgl. zu \nder Situation im April 2021: BVerfG, Beschluss vom 23. März 2022 – 1 BvR 1295/21 – juris \nRn. 29). Der grundsätzliche Ansatz, den Schutz dieser Gemeinwohlbelange primär durch Maß-\nnahmen der Kontaktbeschränkung an Kontaktorten zu erreichen – wozu auch die Schließung \nvon Gaststätten zu zählen war – ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. \n \n(c) Überdies drängt sich nicht auf, dass bereits die Verordnungsermächtigung aus § 32 Satz 1 \ni.V.m. § 28 Abs. 1 Satz 1, 2 IfSG und § 28a Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 IfSG gegen den \nallgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG verstößt. Ungeachtet dessen, dass es den An-\ntragstellern nicht gelingt, konkret aufzuzeigen, welche vergleichbaren Sachverhalte ungerecht-\nfertigt ungleich behandelt werden, gelten die obigen Erwägungen zur Verhältnismäßigkeit der \nErmächtigungsgrundlage entsprechend. \n \n \nII. \n \nDie Vorschriften der § 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4, § 2b Satz 1, 2 Nr. 4, § 9 Abs. 3 sowie § 11 \nAbs. 2 Nr. 1 Buchst. a, Buchst. f SächsCoronaSchVO vom 26. Januar 2021 und der § 2 Abs. 1 \nSatz 1, Abs. 4, § 2b Abs. 1 Satz 1, 2 Nr. 7, § 9 Abs. 3 sowie § 11 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a, \nBuchst. e SächsCoronaSchVO vom 12. Februar 2021 waren im tenorierten Umfang verfas-\nsungsgemäß. Dies gilt bei verfassungskonformer Auslegung auch für die Vorschriften der § 2b \nSatz 1, 2 Nr. 16 SächsCoronaSchVO vom 26. Januar 2021 und § 2b Abs. 1 Satz 1, 2 Nr. 19 \nSächsCoronaSchVO vom 12. Februar 2021 sowie die darauf Bezug nehmenden § 11 Abs. 2 \nNr. 2 Buchst. a SächsCoronaSchVO vom 26. Januar 2021 und 12. Februar 2021. Hingegen wa-\nren die Vorschriften der § 2a Abs. 1 Satz 1 und 2, § 2c sowie § 11 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c, Nr. 2 \nBuchst. a SächsCoronaSchVO vom 26. Januar 2021 und § 2a Abs. 1 Satz 1 und 2, § 2c sowie \n§ 11 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c, Nr. 2 Buchst. a SächsCoronaSchVO vom 12. Februar 2021 nach \nder Maßgabe des Tenors nicht mit der Sächsischen Verfassung vereinbar. \n \n \n \n\n \n \n47\n1. Die Sächsischen Corona-Schutz-Verordnungen vom 26. Januar 2021 und 12. Februar 2021 \nwaren formell verfassungsgemäß. \n \na) Die zur Prüfung gestellten Verordnungen wurden durch das Sächsische Staatsministerium \nfür Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt erlassen, dem – entsprechend der Erlaubnis \nzur Subdelegation in Art. 80 Abs. 1 Satz 4 GG – die Ermächtigung des § 32 Satz 1 IfSG durch \n§ 7 IfSGZuVO in der zum damaligen Zeitpunkt maßgeblichen Fassung weiterübertragen wor-\nden war. In der Eingangsformulierung dieser Verordnungen wurde die Ermächtigung zur Sub-\ndelegation gemäß § 32 Satz 2 IfSG ausdrücklich zitiert. \n \nb) Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Verordnungen nicht in einem ord-\nnungsgemäßen Verfahren ergangen waren. Die angegriffene Verordnung vom 26. Januar 2021 \nwurde am selben Tag durch die Staatsministerin für Soziales und Gesellschaftlichen Zusam-\nmenhalt ausgefertigt und gemäß Art. 76 Abs. 2 SächsVerf am 27. Januar 2021 im Sächsischen \nGesetz- und Verordnungsblatt (Nr. 4/2021, S. 162) verkündet. Die mit der Antragserweiterung \nangegriffene Verordnung vom 12. Februar 2021 wurde am selben Tag durch die Staatsministe-\nrin für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt ausgefertigt und gemäß Art. 76 Abs. 2 \nSächsVerf am 13. Februar 2021 im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt (Nr. 7/2021, \nS. 213) verkündet. \n \nc) Die angegriffenen Verordnungen wurden auch gemäß § 28a Abs. 5 IfSG mit einer Begrün-\ndung versehen und zeitlich befristet. \n \n2. Die Vorschriften in § 2a Abs. 1 Satz 1 und 2, § 2c sowie insoweit § 11 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c, \nNr. 2 Buchst. a SächsCoronaSchVO vom 26. Januar 2021 waren materiell verfassungswidrig. \nIm Übrigen waren die hier zu prüfenden Vorschriften materiell verfassungsgemäß. Dies gilt \nauch für § 2b Satz 1, 2 Nr. 16 sowie insoweit § 11 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a SächsCoronaSchVO \nbei verfassungskonformer Auslegung. \n \na) Die geprüften Regelungen der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung vom 26. Januar 2021 \nwaren von der Verordnungsermächtigung in § 32 Satz 1 i.V.m. § 28 Abs. 1 Satz 1, 2 IfSG und \n§ 28a Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 IfSG gedeckt. \n \naa) Für die Prüfung, ob die zur Kontrolle gestellten Vorschriften von der in Anspruch genom-\nmenen Ermächtigungsgrundlage gedeckt waren, sind weder das Grundgesetz noch die Verfas-\nsung des Freistaates Sachsen unmittelbar Prüfungsmaßstab. Insbesondere stellen sowohl \nArt. 80 Abs. 1 Satz 2 GG als auch Art. 75 Abs. 1 Satz 2 SächsVerf Anforderungen nur an das \nermächtigende Gesetz, nicht auch an die aufgrund der Ermächtigung erlassene Rechtsverord-\nnung (vgl. BVerfG, Urteil vom 6. Juli 1999, BVerfGE 101, 1 [30]). Eine Regelung durch \nRechtsverordnung genügt den Anforderungen des in den genannten Vorschriften zum Aus-\ndruck gebrachten Gesetzesvorbehalts gleichwohl nur, wenn sie sich in den Grenzen der gesetz-\nlichen Ermächtigung hält; andernfalls würde Art. 80 Abs. 1 GG bzw. Art. 75 Abs. 1 Satz 1 \nSächsVerf unterlaufen (SächsVerfGH, Beschluss vom 15. August 2024 – Vf. 197-II-20; vgl. \nBVerfG, Beschluss vom 1. April 2014, BVerfGE 136, 69 [92 Rn. 45]). \n \n\n \n \n48\nDer Landesverordnungsgeber, der aufgrund einer bundesrechtlichen Ermächtigungsgrundlage \ntätig wird, setzt – bei gleichzeitiger Bindung an die in der Ermächtigungsgrundlage enthaltenen \nVorgaben – Landesrecht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. März 1965, BVerfGE 18, 407 [414]) \nund bleibt an die Landesverfassung gebunden (vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 9. Februar \n2021 – Vf. 6-VII-20 – juris Rn. 31). Eine Prüfung der abgeleiteten Norm auf ihre Vereinbarkeit \nmit dem Landesverfassungsrecht ist insbesondere dann eröffnet, wenn die bundesrechtliche Er-\nmächtigungsgrundlage dem landesrechtlichen Normgeber einen Gestaltungsspielraum ein-\nräumt (SächsVerfGH, Beschluss vom 15. August 2024 – Vf. 197-II-20; vgl. BayVerfGH, Ent-\nscheidung vom 9. Februar 2021 – Vf. 6-VII-20 – juris Rn. 60). \n \nEine derartige Entscheidungsfreiheit bestand vorliegend im Hinblick auf die hier in Rede ste-\nhenden Regelungen der § 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4, § 2a Abs. 1 Satz 1, Satz 2, § 2b Satz 1, 2 \nNr. 4 und 16, § 2c sowie § 9 Abs. 3 SächsCoronaSchVO vom 26. Januar 2021. Der Bundesge-\nsetzgeber hat dem Landesverordnungsgeber über die Verweisung in § 32 Satz 1 IfSG auf den \nMaßnahmenkatalog des § 28a Abs. 1 bis 3 IfSG mögliche zu ergreifende notwendige Schutz-\nmaßnahmen an die Hand gegeben; dieser war jedoch aufgrund der konkreten Ausgestaltung der \nbundesrechtlichen Ermächtigung nicht gezwungen, Kontaktbeschränkungen, Teilnehmerbe-\ngrenzungen bei Eheschließungen und Trauerfeiern sowie Versammlungen nebst Ausgangsbe-\nschränkungen und -sperren wie geschehen zu regeln. Dieser wurde insoweit unter Ausschöp-\nfung seines Regelungsermessens tätig und war hierbei an die Vorgaben der Sächsischen Ver-\nfassung gebunden. \n \nbb) Die angegriffenen Vorschriften stimmten mit den Vorgaben der Ermächtigungsgrundlage \naus dem Infektionsschutzgesetz überein. \n \n(1) Mit Inkrafttreten des Dritten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen \nLage von nationaler Tragweite vom 18. November 2020 und der damit verbundenen Einfügung \ndes § 28a IfSG waren die dort genannten typisierten Schutzmaßnahmen nach Wortlaut, Zweck, \nSystematik und Entstehungsgeschichte als Regelungen erkennbar, die an die Allgemeinheit ge-\nrichtet waren und folglich die generelle Inanspruchnahme Nichtverantwortlicher einschlossen \n(vgl. LVfG-LSA, Urteil vom 26. März 2021 – LVG 4/21 – juris Rn. 117). \n \nDer Deutsche Bundestag hatte mit Beschluss vom 25. März 2020 festgestellt, dass aufgrund der \nAusbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 eine epidemische Lage von nationaler Tragweite \nim Sinne des § 5 Abs. 1 IfSG vorlag (BT-PlPr. 19/154, S. 19169C) und diese aufgrund des \nBeschlusses vom 18. November 2020 (BT-PlPr. 19/191, S. 24109C) und nach weiteren Be-\nschlüssen in der Folge aufgrund § 5 Abs. 1 Satz 3 IfSG bis zum Ablauf des 25. November 2021 \n– und damit zum Zeitpunkt des Erlasses der hier gegenständlichen Verordnung – fortbestand. \nFolglich war der Verordnungsgeber wegen seiner verfassungsrechtlichen Schutzpflicht für Le-\nben und körperliche Unversehrtheit zum Handeln nicht nur berechtigt, sondern auch verfas-\nsungsrechtlich verpflichtet, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung von \nCOVID-19 erforderlich war (SächsVerfGH, Beschluss vom 15. August 2024 – Vf. 197-II-20; \nBeschluss vom 3. Mai 2021 – Vf. 38-IV-21 [e.A.]; Beschluss vom 25. Februar 2021 – Vf. 19-\nIV-21 [e.A.]; Beschluss vom 14. Mai 2020 – Vf. 72-IV-20 [e.A.]; Beschluss vom 17. April \n2020 – Vf. 51-IV-20 [e.A.] m.w.N.; vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Mai 2020 – \n\n \n \n49\n1 BvR 1021/20 – juris Rn. 8; BayVerfGH, Entscheidung vom 30. Dezember 2020 – Vf. 96-\nVII-20 – juris Rn. 21). \n \nDem Normgeber kommt auch dann ein weiter Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspiel-\nraum zu, wenn er verpflichtet ist, Maßnahmen zum Schutz eines Rechtsguts zu ergreifen \n(SächsVerfGH, Beschluss vom 3. Mai 2021 – Vf. 38-IV-21 [e.A.]; Beschluss vom 25. Februar \n2021 – Vf. 19-IV-21 [e.A.]; Beschluss vom 30. April 2020 – Vf. 61-IV-20 [e.A.] u.a.; vgl. \nBVerfG, Beschluss vom 12. Mai 2020 – 1 BvR 1027/20 – juris Rn. 6). Grundsätzlich ist die \nVerfassungsmäßigkeit einer Regelung aus einer ex-ante-Perspektive im Hinblick auf die zum \ndamaligen Zeitpunkt verfügbaren Informationen und Erkenntnismöglichkeiten zu beurteilen \n(BVerfG, Beschluss vom 27. April 2022, BVerfGE 161, 299 [397 f. Rn. 235]; Beschluss vom \n19. November 2021, BVerfGE 159, 355 [437 Rn. 193]). \n \nHinsichtlich dieses dem Verordnungsgeber – sowohl in tatsächlicher Hinsicht als auch im Hin-\nblick auf die Wahl der Mittel – eingeräumten Einschätzungs- und Gestaltungsspielraums ist die \nKontrolldichte des Verfassungsgerichtshofes eingeschränkt. Die verfassungsrechtliche Prüfung \nerstreckt sich vor diesem Hintergrund nur darauf, ob sich der Verordnungsgeber die Kenntnis \nvon der zur Zeit des Erlasses der Verordnung bestehenden tatsächlichen Ausgangslage in kor-\nrekter und ausreichender Weise verschafft hat, also etwa die ihm zugänglichen Erkenntnisquel-\nlen ausgeschöpft hat. Ist dies der Fall, müssen Irrtümer in Kauf genommen werden; dem Ver-\nordnungsgeber ist lediglich aufgegeben, die fehlerhafte Prognose nach Erkenntnis der tatsäch-\nlichen Entwicklung entsprechend aufzuheben oder zu ändern (vgl. ThürVerfGH, Urteil vom \n1. März 2021 – 18/20 – juris Rn. 431 m.w.N.). \n \nAnhaltspunkte, dass der Verordnungsgeber bei seiner Gefahreneinschätzung von offensichtlich \nfehlerhaften Erwägungen ausging oder die von ihm zugrunde gelegte Gefahrenprognose nicht \nsachgerecht oder gar unvertretbar war, bestehen nicht. Der Sächsischen Corona-Schutz-Ver-\nordnung vom 26. Januar 2021 lag das in der Beratung der Ministerpräsidenten mit der Bundes-\nkanzlerin vom 19. Januar 2021 beschlossene Maßnahmenkonzept (https://www.bundesregie-\nrung.de/resource/blob/974430/1840868/8e190fafc4ac9395b058bf1a4294ac0e/2021-01-19-m \npk-data.pdf?download=1, zuletzt abgerufen am 7. Mai 2025) zugrunde. Wie oben (vgl. A.II.) \nbereits dargestellt, war die damalige Situation dadurch geprägt, dass die Impfstoffmengen An-\nfang des Jahres 2021 noch knapp sein würden, der Winter die Ausbreitung von Atemwegser-\nkrankungen erleichterte und Virusmutationen aufgetreten waren, zu deren Eigenschaften man \nnoch keine eindeutige Gewissheit hatte. Da zum Zeitpunkt des Verordnungserlasses weder eine \nImpfung für alle Personen noch durchgreifend wirksame Medikamente zur Behandlung der Er-\nkrankten zur Verfügung standen, konnte der Verordnungsgeber von einer (weiterhin bestehen-\nden) hohen Gefahr ausgehen und war folglich nach § 28 Abs. 1, § 28a IfSG zum Handeln ver-\npflichtet. \n \n(2) Die angegriffenen Normen stimmten auch mit Inhalt, Zweck und Ausmaß der Ermächti-\ngungsnorm überein. \n \n\n \n \n50\nDer Verordnungsgeber verfolgte mit den hier gegenständlichen Regelungen ausdrücklich den \nZweck, das Risiko von Infektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 zu reduzieren (vgl. § 1 \nAbs. 1 SächsCoronaSchVO vom 26. Januar 2021). \n \nDer Bundesgesetzgeber gab mit § 28a Abs. 3 IfSG in seiner vom 19. November 2020 bis zum \n30. März 2021 geltenden Fassung vor, dass die Schutzmaßnahmen unter Berücksichtigung des \njeweiligen Infektionsgeschehens regional bezogen auf die Ebene der Landkreise, Bezirke oder \nkreisfreien Städte an den Schwellenwerten nach Maßgabe der Sätze 4 bis 12 ausgerichtet wer-\nden sollten, soweit Infektionsgeschehen innerhalb eines Landes regional übergreifend oder \ngleichgelagert waren. Maßstab für die zu ergreifenden Schutzmaßnahmen waren insbesondere \ndie Anzahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 je 100.000 Einwohnern in-\nnerhalb von sieben Tagen. Bei Überschreitung eines Schwellenwertes von über 50 Neuinfekti-\nonen je 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen waren umfassende Schutzmaßnahmen \nund bei Überschreitung eines Schwellenwertes von über 35 Neuinfektionen je 100.000 Ein-\nwohner innerhalb von sieben Tagen breit angelegte Schutzmaßnahmen zu ergreifen, die eine \neffektive Eindämmung bzw. schnelle Abschwächung des Infektionsgeschehens erwarten lie-\nßen. Unterhalb eines Schwellenwertes von 35 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner innerhalb \nvon sieben Tagen waren insbesondere Schutzmaßnahmen möglich, die die Kontrolle des Infek-\ntionsgeschehens unterstützten. Vor dem Überschreiten eines Schwellenwertes waren die in Be-\nzug auf den jeweiligen Schwellenwert genannten Schutzmaßnahmen insbesondere bereits dann \nangezeigt, wenn die Infektionsdynamik eine Überschreitung des jeweiligen Schwellenwertes in \nabsehbarer Zeit wahrscheinlich machte. Bei einer bundesweiten Überschreitung eines Schwel-\nlenwertes von über 50 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen waren \nbundesweit abgestimmte umfassende, auf eine effektive Eindämmung des Infektionsgesche-\nhens abzielende Schutzmaßnahmen anzustreben. Bei einer landesweiten Überschreitung eines \nSchwellenwertes von über 50 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Ta-\ngen waren landesweit abgestimmte umfassende, auf eine effektive Eindämmung des Infekti-\nonsgeschehens abzielende Schutzmaßnahmen anzustreben. Nach Unterschreitung eines in den \nSätzen 5 und 6 genannten Schwellenwertes konnten die in Bezug auf den jeweiligen Schwel-\nlenwert genannten Schutzmaßnahmen aufrechterhalten werden, soweit und solange dies zur \nVerhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich war. Die in den Landkreisen, Be-\nzirken oder kreisfreien Städten auftretenden Inzidenzen wurden zur Bestimmung des nach die-\nsem Absatz jeweils maßgeblichen Schwellenwertes durch das RKI veröffentlicht. \n \nAusgehend davon hatte der Verordnungsgeber im hier entscheidungserheblichen Zeitraum ent-\nsprechend den Vorgaben des § 28a Abs. 3 Satz 5 IfSG umfassende Schutzmaßnahmen zu er-\ngreifen, die eine effektive Eindämmung des Geschehens erwarten ließen. Ausweislich des La-\ngeberichts des RKI vom 19. Januar 2021 war in allen sächsischen Landkreisen der Schwellen-\nwert von 50 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen teilweise er-\nheblich überschritten. Vor dem Hintergrund, dass sich diese Situation landkreis- und länder-\nübergreifend so darstellte, waren nach § 28a Abs. 3 Satz 9 und 10 IfSG bundes- und landesweit \nabgestimmte, umfassende, auf eine effektive Eindämmung des Infektionsgeschehens abzie-\nlende Schutzmaßnahmen anzustreben (vgl. SächsOVG, Urteil vom 27. April 2023 – 3 C 8/21 \n– juris Rn. 90). \n \n\n \n \n51\n(a) Die in § 2 Abs. 1 Satz 1 SächsCoronaSchVO vom 26. Januar 2021 geregelten Kontaktbe-\nschränkungen und deren in Absatz 4 geregelten Ausnahmen beruhten auf der Ermächtigungs-\nnorm des § 32 Satz 1 i.V.m. § 28 Abs. 1 Satz 1, 2 IfSG und § 28a Abs. 1 Nr. 3 IfSG, welcher \ndie Regelung von Ausgangs- oder Kontaktbeschränkungen im privaten sowie öffentlichen \nRaum als notwendige Schutzmaßnahme zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 er-\nachtete. Da die Übertragung des die Krankheit auslösenden Virus SARS-CoV-2 bei zwischen-\nmenschlichen Kontakten stattfindet, entsprachen Kontaktbeschränkungen Inhalt, Zweck und \nAusmaß der bundesgesetzlichen Ermächtigungsgrundlage. \n \n(b) Die Regelungen zur Begrenzung der Teilnehmeranzahl bei Eheschließungen und Trauerfei-\nern in § 2a Abs. 1 Satz 1 und 2 SächsCoronaSchVO vom 26. Januar 2021 standen hinsichtlich \nihres Inhalts, Zwecks und Ausmaßes mit den Ermächtigungsnormen gemäß § 32 Satz 1 i.V.m. \n§ 28 Abs. 1, § 28a IfSG in Einklang. Diese Norm stellte einen Unterfall des § 28a Abs. 1 Nr. 10 \nIfSG in der damals geltenden Fassung dar (vgl. LVfG-LSA, Urteil vom 26. März 2021 – LVG \n4/21 – juris Rn. 123), der die Untersagung oder die Erteilung von Auflagen für das Abhalten \nvon Veranstaltungen, Ansammlungen, Aufzügen, Versammlungen sowie religiösen oder welt-\nanschaulichen Veranstaltungen gestattete. \n \n(c) Die Regelungen zur Ausgangsbeschränkung nach § 2b Satz 1, 2 Nr. 4 und 16 \nSächsCoronaSchVO vom 26. Januar 2021 standen hinsichtlich ihres Inhalts, Zwecks und Aus-\nmaßes mit den Ermächtigungsnormen gemäß § 32 Satz 1 i.V.m. § 28 Abs. 1, § 28a IfSG in \nEinklang. Diese Regelung stellte einen Unterfall des § 28a Abs. 1 Nr. 3 IfSG in der damals \ngeltenden Fassung dar (vgl. SächsOVG, Urteil vom 27. April 2023 – 3 C 8/21 – juris Rn. 42), \nder Ausgangs- oder Kontaktbeschränkungen im privaten sowie öffentlichen Raum gestattete. \n \n(d) Bei der in § 2c SächsCoronaSchVO vom 26. Januar 2021 geregelten, zwischen 22 Uhr und \n6 Uhr des Folgetages geltenden erweiterten Ausgangsbeschränkung (Ausgangssperre) handelt \nes sich ebenfalls um eine grundsätzlich von der Ermächtigungsgrundlage des § 32 IfSG i.V.m. \n§ 28a Abs. 1 Nr. 3 IfSG gedeckte Maßnahme. \n \nMaßgeblich für die Auslegung des Regelungsgehaltes der Norm ist nicht allein der Wortlaut – \nhier der Überschrift –, sondern der in ihr zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des \nGesetzgebers, wie er sich aus dem Wortlaut und dem Sinnzusammenhang ergibt, in den sie \nhineingestellt ist (vgl. BVerfG, Urteil von 19. März 2013, BVerfGE 133, 168 [205 Rn. 66]; \nUrteil vom 30. März 2004, BVerfGE 110, 226 [248]; SächsOVG, Urteil vom 27. April 2023 – \n3 C 8/21 – juris Rn. 44). Der Erfassung des objektiven Willens des Gesetzgebers dienen die \nanerkannten Methoden der Gesetzesauslegung aus dem Wortlaut der Norm, der Systematik, \nihrem Sinn und Zweck sowie aus den Gesetzesmaterialien und der Entstehungsgeschichte, die \neinander nicht ausschließen, sondern sich gegenseitig ergänzen. Unter ihnen hat keine einen \nunbedingten Vorrang vor einer anderen (vgl. BVerfG, Urteil von 19. März 2013, BVerfGE 133, \n168 [205 Rn. 66] m.w.N.). \n \nGemessen daran war die Regelungen in § 2c Abs. 1 SächsCoronaSchVO vom 26. Januar 2021 \nals Ausgangsbeschränkung im Sinne des § 28a Abs. 1 Nr. 3 IfSG zu verstehen, denn das Ver-\nlassen der Unterkunft wurde schon dem Wortlaut der Norm nach nicht vollständig untersagt, \n\n \n \n52\nsondern sie führte diverse Ausnahmetatbestände auf, die das Verlassen der Unterkunft auch im \nZeitraum zwischen 22 Uhr und 6 Uhr gestatteten (vgl. SächsOVG, Urteil vom 27. April 2023 \n– 3 C 8/21 – juris Rn. 45). Die Ausnahmetatbestände waren auch nicht so eng gefasst, dass die \nAusgangsbeschränkung einer tatsächlichen „Sperre“ gleichgekommen wäre. Vielmehr wurde \neine Reihe an Ausnahmen aufgeführt, die es einem nennenswerten Teil der Bevölkerung er-\nmöglichte, auch zur Nachtzeit die Häuslichkeit zu verlassen (vgl. SächsOVG, Urteil vom \n27. April 2023 – 3 C 8/21 – juris Rn. 45). \n \nAuch hier verfolgte der Verordnungsgeber den Zweck der Verringerung der Infektionszahlen. \nDies wird insbesondere durch die Regelung des § 2c Abs. 2 SächsCoronaSchVO vom 26. Ja-\nnuar 2021 deutlich, wonach ab einer andauernden Unterschreitung des dort näher angegebenen \nInzidenzwerts die Ausgangssperre aufgehoben werden konnte, wenn diese nicht weiterhin zur \nBekämpfung der SARS-CoV-2-Pandemie erforderlich war. \n \n(e) Die Begrenzung der Teilnehmerzahl von Versammlungen in § 9 Abs. 3 \nSächsCoronaSchVO war im Sinne einer Auflage für das Abhalten von Versammlungen als not-\nwendige Schutzmaßnahme nach § 28a Abs. 1 Nr. 10 IfSG i.d.F. des Dritten Gesetzes zum \nSchutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 18. No-\nvember 2020 zu verstehen und damit grundsätzlich von der Ermächtigungsgrundlage und ihrem \nZweck gedeckt. \n \n(f) Die Bußgeldbewehrungen der Kontakt- und Ausgangsbeschränkungen sowie der Teilneh-\nmerbegrenzungen von Eheschließungen, Beerdigungen und Versammlungen durch § 11 Abs. 2 \nNr. 1 Buchst. a, c, f, Nr. 2 Buchst. a SächsCoronaSchVO vom 26. Januar 2021 sind von § 73 \nAbs. 1a Nr. 24 IfSG gedeckt. Der Wortlaut der Vorschrift enthält den dafür nötigen Verweis \nauf den gesetzlichen Ordnungswidrigkeitentatbestand. Der Blankettverweis in § 73 Abs. 1a \nNr. 24 IfSG auf § 32 Satz 1 IfSG genügt zudem den Anforderungen an eine gesetzliche Bestim-\nmung des Ordnungswidrigkeitentatbestands, wie sie sich aus Art. 103 Abs. 2 GG ergeben (vgl. \nhierzu näher LVfG-LSA, Urteil vom 26. März 2021 – LVG 4/21 – juris Rn. 132). \n \nb) § 2a Abs. 1 Satz 1 und 2, § 2c sowie § 11 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c, Nr. 2 Buchst. a \nSächsCoronaSchVO vom 26. Januar 2021 SächsCoronaSchVO vom 26. Januar 2021 verstie-\nßen im tenorierten Umfang gegen höherrangiges Recht. \n \naa) Die zur Prüfung stehenden Normen verstießen nicht gegen den Grundsatz der Normenklar-\nheit und Bestimmtheit. \n \n(1) Das allgemeine rechtsstaatliche Bestimmtheitsgebot zwingt den Gesetz- bzw. Verordnungs-\ngeber als Gebot der Normenklarheit und Normenbestimmtheit, Vorschriften so klar zu fassen, \ndass die Rechtslage für den Betroffenen hinreichend deutlich zu erkennen ist, er sein Verhalten \ndaran ausrichten und sich auf mögliche belastende Maßnahmen einstellen kann (vgl. BVerfG, \nUrteil vom 27. Juli 2005, BVerfGE 113, 348 [375 ff.]; Beschluss vom 9. April 2003, BVerfGE \n108, 52 [75]; LVfG-LSA, Urteil vom 26. März 2021 – LVG 4/21 – juris Rn. 137; Rozek in: \nBaumann-Hasske, Die Verfassung des Freistaates Sachsen, 4. Aufl., Vor Art. 14 Rn. 46 \nm.w.N.). Rechtsvorschriften müssen so genau gefasst werden, wie dies nach der Eigenart der \n\n \n \n53\nzu ordnenden Lebenssachverhalte mit Rücksicht auf den Normzweck möglich ist. Dabei sind \nunbestimmte Rechtsbegriffe grundsätzlich zulässig; allerdings dürfen verbleibende Unsicher-\nheiten nicht so weit gehen, dass die Vorhersehbarkeit gefährdet wird (SächsVerfGH, Urteil vom \n25. Januar 2024 – Vf. 91-II-19 – juris Rn. 147; Rozek, a.a.O.). \n \nDas erfordert insbesondere eine lesbare Normstruktur, eine stimmige und hinreichend über-\nsichtliche Regelungssystematik und eine aus sich selbst heraus verständliche Bestimmung des \nzeitlichen, räumlichen und personellen Anwendungsbereichs der Vorschriften. Die hinrei-\nchende Bestimmtheit der normativen Rechtsgrundlagen für Grundrechtseingriffe bemisst sich \nnicht an Umfang und Detailreichtum des Textes, sondern am sinntragenden, geordneten Einsatz \nabstrakt-genereller Tatbestände und Rechtsfolgenbestimmungen, die einer vorhersehbaren \nAuslegung und Anwendung im Einzelfall zugänglich sind (vgl. LVfG-LSA, Urteil vom \n26. März 2021 – LVG 4/21 – juris Rn. 137 f.; Urteil vom 26. März 2021 – LVG 25/20 – juris \nRn. 70 f.). Die Anforderungen des Rechtsstaatsgebots an die Regelungstechnik sind mit Rück-\nsicht einerseits auf den Empfängerhorizont der Regelungsadressaten, andererseits auf die Er-\nfordernisse eines effektiven, unter Umständen eilbedürftigen Regierungshandelns zu bestim-\nmen. Sie sind gesteigert für eine Verordnung, die sich an die Allgemeinheit richtet und im An-\nsatz alle Grundrechtsträger mit einschneidenden Beschränkungen alltäglich betätigter Freiheits-\ninteressen belastet. Hingegen müssen sie vorübergehend zurückstehen können in Situationen, \nin denen der Verordnungsgeber eilig wirksame Regelungen treffen muss, ohne sie über eine \nlängere Zeit vorbereiten und ausarbeiten zu können. Sie gewinnen aber wieder an Bedeutung, \nsobald der Zeitablauf dem Verordnungsgeber eine gründlichere Durcharbeitung und Rechts-\nförmlichkeitsprüfung der Regelungen unter den genannten Gesichtspunkten erlaubt, gegebe-\nnenfalls etwa auch nach Auswertung der in den Verordnungen anderer Bundesländer eingesetz-\nten Regelungstechnik (vgl. LVfG-LSA, Urteil vom 26. März 2021 – LVG 4/21 – juris Rn. 142). \n \n(2) Diesen Anforderungen werden die angegriffenen Bestimmungen gerecht. \n \n(a) Die in § 2 Abs. 1 Satz 1 SächsCoronaSchVO vom 26. Januar 2021 geregelten Kontaktbe-\nschränkungen sowie die Ausnahmeregelung in dessen Absatz 4 genügten dem allgemeinen Ge-\nbot der Normenklarheit und -bestimmtheit. Der Inhalt des darin enthaltenen, den Kern der tat-\nbestandlichen Voraussetzungen bildenden unbestimmten Rechtsbegriffs des „Hausstands“ lässt \nsich mithilfe der gängigen Auslegungsmethoden, insbesondere mit Blick auf den jeweiligen \nSinn und Zweck der Vorschrift und deren systematische Normzusammensetzung ermitteln (vgl. \nBVerfG, Beschluss vom 19. November 2021, BVerfGE, 159, 223 [295 Rn. 162]). Der mit den \nKontaktbeschränkungen verfolgte Zweck, die physischen und sozialen Kontakte auf ein absolut \nnötiges Minimum zu reduzieren, lässt darauf schließen, dass der Verordnungsgeber auf die sich \ntypischerweise in denselben Wohnräumlichkeiten aufhaltenden Personen abstellen wollte (vgl. \nzu § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 IfSG i.d.F. des Vierten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei \neiner epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 22. April 2021: BVerfG, Beschluss \nvom 19. November 2021, BVerfGE 159, 223 [295 Rn. 162]). Es bestehen auch keine Bedenken \ngegen die Verwendung der Begriffe „Partnerin“ und „Partner“. Es wird hinreichend deutlich, \ndass der Verordnungsgeber über die Rechtsformen der Ehe und der eingetragenen Lebenspart-\nnerschaft hinaus auch Beziehungen darunter fassen wollte, die dem familienrechtlichen Begriff \nder nichtehelichen Lebensgemeinschaft entsprechen. Hierzu hat er sich der auch dem üblichen \n\n \n \n54\nSprachgebrauch entsprechenden Begriffe bedient (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. November \n2021, BVerfGE 159, 223 [296 f. Rn. 164]). Auch im Übrigen bestehen keine Bedenken gegen \ndie Normenklarheit und Bestimmtheit der Norm. Solche sind durch die Antragsteller auch nicht \nvorgetragen worden. \n \n(b) Es ergab sich aus dem Wortlaut des § 2a Abs. 1 Satz 1 und 2 SächsCoronaSchVO vom \n26. Januar 2021 bei verfassungskonformer Auslegung noch hinreichend deutlich, dass auch \nEheschließungen und Beerdigungen, die nicht im religiösen Kontext erfolgten, vom Anwen-\ndungsbereich umfasst sein sollten, obwohl die Regelung systematisch in eine Norm eingebettet \nwar, die sich im Übrigen mit Kirchen und Religionsgemeinschaften befasste. \n \nDie Vorschrift regelte die Grenzen für die Teilnahme an Eheschließungen und Beerdigungen \nnoch hinreichend klar. Der Begriff des „engsten“ Familienkreises ist ein unbestimmter Rechts-\nbegriff, der zu Abgrenzungsunsicherheiten hinsichtlich der Reichweite des zugelassenen Krei-\nses führen kann. Die Offenheit des Begriffs trägt allerdings der Notwendigkeit einer im Einzel-\nfall sachgerechten Bestimmung des Personenkreises Rechnung; die Nähebeziehung der Betei-\nligten kann sich je nach familiärer Situation unterscheiden. Der Begriff findet auch im allge-\nmeinen Sprachgebrauch Verwendung (vgl. LVfG-LSA, Urteil vom 26. März 2021 – LVG 4/21 \n– juris Rn. 150) und konnte von den Betroffenen noch situationsgerecht – weit – verstanden \nwerden. Es ergibt sich jedenfalls nicht, dass die verwendeten Begrifflichkeiten jeder Auslegung \nentzogen sind. \n \nDer Begriff der Teilnahme ist noch hinreichend bestimmt. Angesichts der Zielsetzung der \nNorm, die Ausbreitung von Infektionen durch ein Zusammenkommen von mehr als zehn Per-\nsonen zu verhindern, muss das zur Durchführung erforderliche Personal, wie Sargträger oder \nStandesbeamte, eingerechnet werden. \n \nDer Begriff der „Beerdigung“ ist ebenfalls noch hinreichend normenklar, auch wenn dieser \nnicht einheitlich verwendet wird. Im Sächsischen Bestattungsgesetz vom 8. Juli 1994 \n(SächsGVBl. S. 1321, das zuletzt durch Art. 16 des Gesetzes vom 26. April 2018 (SächsGVBl. \nS. 198) geändert worden ist, findet sich der Begriff der Beerdigung an keiner Stelle, vielmehr \nist ausschließlich von der Bestattung die Rede. Unter Bestattung wird die mit religiösen oder \nweltanschaulichen Gebräuchen verbundene Übergabe des menschlichen Leichnams an die Ele-\nmente verstanden (vgl. Barthel in: Gaedke/ders., Handbuch des Friedhofs- und Bestattungs-\nrechts, 13. Aufl., Kapitel 4 Rn. 10). Jedoch ist die Norm noch situationsgerecht verständlich, \nsoweit auch im allgemeinen Sprachgebrauch von dem Begriff der Beerdigung – insoweit syno-\nnym zur Bestattung – die religiöse oder weltliche Trauerzeremonie umfasst wird. So werden \nim bürgerlichen Recht zu den Beerdigungskosten im Sinne des § 1968 BGB auch die Kosten \neiner üblichen religiösen oder weltlichen Feier gezählt (vgl. Weidlich in: Grüneberg, BGB, \n84. Aufl., § 1968 Rn. 2; Lohmann in: BeckOK BGB, Stand 1. Februar 2025, § 1968 Rn. 5; \nKüpper in: Münchener Kommentar zum BGB, 9. Aufl., § 1968 Rn. 4). \n \n(c) Die Vorschriften des § 2b Satz 1, 2 Nr. 4 und 16 SächsCoronaSchVO vom 26. Januar 2021 \ngenügten den oben dargestellten Maßstäben an die Regelungsklarheit und Bestimmtheit. Ins-\n\n \n \n55\nbesondere widerspricht die Regelungstechnik der grundsätzlichen Ausgestaltung von Ausnah-\nmen nicht dem Bestimmtheitsgebot (vgl. zu § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 IfSG i.d.F. des Vierten \nGesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite \nvom 22. April 2021: BVerfG, Beschluss vom 19. November 2021, BVerfGE 159, 223 [335 \nRn. 258]). Entgegen der Auffassung der Antragsteller war insbesondere der in diesen Normen \nvorgesehene 15-km-Radius hinreichend bestimmt. Es ist nach dem allgemeinen Sprachver-\nständnis hinreichend klar, was unter dem Begriff des „Wohnbereichs“ bzw. der „Unterkunft“ \nzu verstehen ist. Diese seit langem gebräuchlichen Begrifflichkeiten verwendet die Rechtsord-\nnung in zahlreichen Teilrechtsgebieten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. November 2021, \nBVerfGE 159, 223 [335 Rn. 257] m.w.N.). Jedenfalls aus der Zusammenschau beider Begriffe \nist nach dem Wortlaut eindeutig erkennbar, dass Anknüpfungspunkt der Ort sein sollte, an wel-\nchem der Normadressat sich regelmäßig zum Zweck des privaten Lebens aufhält, insbesondere \nan dem er übernachtet (vgl. SächsOVG, Urteil vom 27. April 2023 – 3 C 8/21 – juris Rn. 61). \nDer räumliche Geltungsbereich war ebenfalls hinreichend bestimmt. Anders als in dem der Ent-\nscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes (Beschluss vom 26. Januar 2021 – \n20 NE 21.162 – juris) zugrundeliegenden Sachverhalt, die durch die Antragsteller in Bezug ge-\nnommen wurde, bestimmte sich der Radius nach den hier zu prüfenden Normen gerade nicht \nausgehend von der Wohnortgemeinde, sondern vom (individuellen) Wohnbereich oder der Un-\nterkunft bzw. des Arbeitsplatzes als erkennbarem Anfangspunkt (vgl. SächsOVG, Urteil vom \n27. April 2023 – 3 C 8/21 – juris Rn. 61). \n \n(d) Auch die Vorschrift des § 2c SächsCoronaSchVO vom 26. Januar 2021 wurde den Maßstä-\nben an die Regelungsklarheit und Bestimmtheit gerecht. \n \nEntgegen der Ansicht der Antragsteller steht der Bestimmtheit der Norm nicht entgegen, dass \nin § 2c Abs. 2 Satz 1 SächsCoronaSchVO vom 26. Januar 2021 geregelt war, dass bei einem \nandauernden Unterschreiten des Inzidenzwertes von 100 Neuinfektionen auf 100.000 Einwoh-\nner im Freistaat Sachsen innerhalb von sieben Tagen an fünf Tagen der Landkreis oder die \nKreisfreie Stadt die Ausgangssperre aufheben konnte, wenn auch lokal dieser Inzidenzwert wie \nangegeben unterschritten wurde und die Ausgangssperre nicht weiterhin zur Bekämpfung der \nPandemie erforderlich war. Hierbei ist davon auszugehen, dass es sich bei dem Hinweis auf die \nweggefallene Erforderlichkeit der Maßnahmen lediglich um eine Bezugnahme auf den Wort-\nlaut der Ermächtigungsgrundlage des § 28a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 28a Abs. 1 Nr. 3 IfSG \nhandelte, die die Erforderlichkeit der Maßnahme besonders betonte. Ein zusätzliches Tatbe-\nstandsmerkmal war darin nicht zu sehen (vgl. SächsOVG, Urteil vom 27. April 2023 – 3 C 8/21 \n– juris m.w.N.; a.A. Johann/Gabriel in: BeckOK Infektionsschutzrecht, Stand 8. Juli 2023, \nIfSG, § 28a Rn. 35). Unzutreffend ist die Annahme der Antragsteller, dass für den Normadres-\nsaten unklar gewesen sei, welche Regelung für ihn gegolten habe, weil in § 2c Abs. 2 Satz 4 \nSächsCoronaSchVO vom 26. Januar 2021 konkret geregelt war, dass die Aufhebung der Aus-\ngangssperre durch die zuständige kommunale Behörde öffentlich bekannt zu machen war. In-\nsoweit ergab sich für den Normadressaten klar, dass die Ausgangssperre galt, solange eine öf-\nfentliche Bekanntmachung nicht deren Aufhebung bestätigte. \n \n\n \n \n56\n(e) Auch die Begrenzung der Teilnehmerzahl von Versammlungen auf maximal zehn Personen \nbei Überschreitung eines Inzidenzwertes von 300 Neuinfektionen auf 100.000 Einwohner in-\nnerhalb von sieben Tagen im Landkreis oder in der Kreisfreien Stadt in § 9 Abs. 3 \nSächsCoronaSchVO vom 26. Januar 2021 begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken \nim Hinblick auf das Bestimmtheitsgebot oder den Grundsatz der Normenklarheit. Insbesondere \nwurde durch den Verweis auf § 9 Abs. 2 Satz 2 und 3 SächsCoronaSchVO hinreichend deutlich, \nwoher die die Regelung auslösenden Zahlen stammten und wie die betroffenen Personen hier-\nvon Kenntnis erlangten. \n \nbb) Die zur Prüfung gestellten Vorschriften der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung vom \n26. Januar 2021 waren mit den in der Verfassung des Freistaates Sachsen verbürgten Grund-\nrechten nur teilweise vereinbar. \n \n(1) Die Regelung zu den Kontaktbeschränkungen aus § 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 \nSächsCoronaSchVO vom 26. Januar 2021 war noch mit der Verfassung des Freistaates Sachsen \nvereinbar. \n \n(a) Der Eingriff in das Grundrecht auf Schutz von Ehe und Familie aus Art. 22 Abs. 1 \nSächsVerf war noch verfassungsrechtlich gerechtfertigt. \n \n(aa) Der durch Art. 22 Abs. 1 SächsVerf gewährleistete Schutz von Ehe und Familie gebietet \ndem Staat, neben der Eheschließungsfreiheit die Einheit und Selbstverantwortlichkeit von Ehe \nund Familie zu respektieren und zu fördern (SächsVerfGH, Beschluss vom 22. April 2008 – \nVf. 72-IV-08 [HS]/Vf. 73-IV-08 [e.A.]; vgl. Mittag in: Baumann-Hasske, Die Verfassung des \nFreistaates Sachsen, 4. Aufl., Art. 22 Rn. 13). Der Schutz der Familie erfasst die tatsächliche \nLebens- und Erziehungsgemeinschaft der Kinder und ihrer Eltern, unabhängig davon, ob Letz-\ntere miteinander verheiratet sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. März 2019, BVerfGE 151, \n98 [124 f. Rn. 56]). Während die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ursprünglich \nden Schutz des Grundrechts auf Ehe und Familie ausschließlich der aus Eltern und ihren Kin-\ndern bestehenden Kleinfamilie als Lebens- und Erziehungsgemeinschaft zubilligte (vgl. Uhle \nin: BeckOK GG, Stand 28. Dezember 2024, Art. 6 Rn. 14a unter Verweis auf BVerfG, Be-\nschluss vom 18. April 1989, BVerfGE 80, 81 [90]), werden unter dem Begriff der Familie im \nverfassungsrechtlichen Verständnis nunmehr auch die spezifisch familiären Bindungen zwi-\nschen Großeltern und Enkelkindern sowie zwischen nahen Verwandten in der Seitenlinie um-\nfasst, soweit zwischen ihnen tatsächlich von familiärer Verbundenheit geprägte engere Bezie-\nhungen bestehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. November 2021, BVerfGE 159, 223 [276 \nRn. 108]; Beschluss vom 24. Juni 2014, BVerfGE 136, 382 [388 f. Rn. 22 f.]; Uhle in: BeckOK \nGG, Stand 28. Dezember 2024, Art. 6 Rn. 14a). Unter der Bedingung des Vorliegens einer \nderartigen engeren familiären Bindung können daher auch Geschwister, Onkel, Tanten mit \nNichten und Neffen grundsätzlich zur Familie im Sinne des Art. 22 Abs. 1 SächsVerf gehören, \nwobei Abstufungen der Intensität des Schutzes je nach Intensität der Nähe der Familienmitglie-\nder möglich bleiben (vgl. Uhle in: BeckOK GG, Stand 28. Dezember 2024, Art. 6 Rn. 14a; \nRobbers in: Huber/Voßkuhle, GG, 8. Aufl., Art. 6, Rn. 88 f.). In seiner Ausprägung als Ab-\nwehrrecht gewährleistet das Familiengrundrecht auch die Freiheit, über die Art und Weise der \nGestaltung des familiären Zusammenlebens selbst zu entscheiden (Mittag in: Baumann-Hasske, \n\n \n \n57\nDie Verfassung des Freistaates Sachsen, 4. Aufl., Art. 22 Rn. 13; vgl. BVerfG, Beschluss vom \n19. November 2021, BVerfGE 159, 223 [276 Rn. 108]; Beschluss vom 10. November 1998, \nBVerfGE 99, 216 [231]; Brosius-Gersdorf in: Dreier/dies., GG, 4. Aufl., Art. 6 Rn. 273). Hier-\nvon umfasst ist auch das Recht, sich mit seinen Familienangehörigen beziehungsweise seinem \nEhepartner in frei gewählter Weise und Häufigkeit zusammenzufinden und die familiären Be-\nziehungen zu pflegen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. November 2021, BVerfGE 159, 223 \n[276 Rn. 108] m.w.N.). \n \nIn besonderer Weise gilt das für das Recht von Kindern und Jugendlichen auf persönlichen \nUmgang mit ihren Eltern und mit ihren sonstigen Familienangehörigen, auch jenen außerhalb \ndes eigenen Hausstandes, weil dieser für ihre Persönlichkeitsentwicklung von grundlegender \nBedeutung ist. Dies wird durch das Persönlichkeitsrecht der grundrechtsmündigen Kinder und \nJugendlichen noch verstärkt (vgl. Badura in: Dürig/Herzog/Scholz, GG, Stand Oktober 2024, \nArt. 6 Rn. 30). Für die seelische Stabilisierung von Kindern und Jugendlichen gewinnt das \nEltern-Kind-Verhältnis in Krisensituationen der Persönlichkeit erhöhte Bedeutung. \n \nDie Regelungen zu den Kontaktbeschränkungen machten Vorgaben für private Zusammen-\nkünfte im öffentlichen und privaten Raum und beschnitten damit die Möglichkeiten, über die \nAusgestaltung des familiären Zusammenlebens selbst frei zu entscheiden. So schlossen die \nKontaktbeschränkungen im Grundsatz das Zusammenkommen von Personen aus mehr als zwei \nHausständen aus, je nach individueller Situation bereits das persönliche Aufeinandertreffen von \nmehr als zwei Personen. Zulässig blieb allein der Kontakt über Mittel der Fernkommunikation \n(vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. November 2021, BVerfGE 159, 223 [276 f. Rn. 109]), wobei \nhier zu berücksichtigen ist, dass ein Verweis auf die Fernkommunikation gerade für Kinder \neinen nur sehr eingeschränkten Ersatz für ein persönliches Aufeinandertreffen darstellen kann, \nweil ihre Kommunikation noch einen großen Schwerpunkt auf nonverbaler Ebene besitzt (vgl. \nFuisz-Sammer/Samonig, Die Bedeutung des nonverbalen Ausdrucks für den Spracherwerb, \n2011, S. 9 ff., abrufbar unter: https://www.dji.de/fileadmin/user_upload/bibs/672_Exper-\ntise_Fuisz-Szammer_Samonig.pdf, zuletzt abgerufen am 7. Mai 2025). Zudem hängt das Zu-\nstandekommen einer Fernkommunikationsverbindung noch stärker als eine persönliche Verab-\nredung von der Begleitung durch einen Erwachsenen ab. Dies gilt entsprechend für Personen, \ndie aufgrund von psychischen oder physischen Beeinträchtigungen auf eine die Kommunika-\ntion über technische Mittel vermittelnde Person angewiesen sind. Insofern griffen die Regelun-\ngen zu den Kontaktbeschränkungen tief in das Grundrecht auf Ehe und Familie ein. \n \n(bb) Der Eingriff war verfassungsrechtlich noch gerechtfertigt. \n \nGrundsätzlich ist das durch Art. 22 Abs. 1 SächsVerf geschützte Familiengrundrecht vorbehalt-\nlos gewährleistet, unterliegt jedoch verfassungsunmittelbaren Schranken (vgl. BVerfG, Be-\nschluss vom 19. November 2021, BVerfGE 159, 223 [279 Rn. 116]; vgl. auch Brosius-Gersdorf \nin: Dreier/dies., GG, 4. Aufl., Art. 6 Rn. 305). Bei der Beurteilung der Maßnahmen im Zusam-\nmenhang mit der Verhinderung der Verbreitung der Krankheit COVID-19 ist allgemein zu be-\nrücksichtigen, dass der Staat wegen seiner verfassungsrechtlichen Schutzpflicht für Leben und \nkörperliche Unversehrtheit zum Handeln grundsätzlich nicht nur berechtigt, sondern auch ver-\nfassungsrechtlich verpflichtet war, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung der \n\n \n \n58\nKrankheit erforderlich war (SächsVerfGH, Beschluss vom 15. August 2024 – Vf. 197-II-20; \nBeschluss vom 3. Mai 2021 – Vf. 38-IV-21 [e.A.]; Beschluss vom 25. Februar 2021 – Vf. 19-\nIV-21 [e.A.]; Beschluss vom 14. Mai 2020 – Vf. 72-IV-20 [e.A.]; Beschluss vom 17. April \n2020 – Vf. 51-IV-20 [e.A.] m.w.N.; vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Mai 2020 – \n1 BvR 1021/20 – juris Rn. 8; BayVerfGH, Entscheidung vom 30. Dezember 2020 – Vf. 96-\nVII-20 – juris Rn. 21). Zwar lässt sich nicht jegliche Freiheitsbeschränkung damit rechtfertigen, \ndass sie dem Schutz der Grundrechte Dritter diene. Vielmehr hat der Staat stets einen verhält-\nnismäßigen Ausgleich zwischen der Freiheit der einen und dem Schutzbedarf der anderen zu \nschaffen (SächsVerfGH, Beschluss vom 15. August 2024 – Vf. 197-II-20; vgl. BVerfG, Be-\nschluss vom 13. Mai 2020 – 1 BvR 1021/20 – juris Rn. 8). Für eine Rechtfertigung von Grund-\nrechtseingriffen sprachen angesichts der Gefahren, die ein ungehindertes Infektionsgeschehen \nfür Leib und Leben der Menschen und die Leistungsfähigkeit des Gesundheitssystems mit sich \nbringen kann, zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt aber gute Gründe (SächsVerfGH, Be-\nschluss vom 15. August 2024 – Vf. 197-II-20; vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. November 2020 \n– 1 BvR 2530/20 – juris Rn. 11). \n \n(aaa) Die in § 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 SächsCoronaSchVO vom 26. Januar 2021 geregelten \nKontaktbeschränkungen dienten verfassungsrechtlich legitimen Zwecken. Der Verordnungsge-\nber wollte insoweit seiner aus Art. 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerf erwachsenden Pflicht zum \nSchutz von Leben und körperlicher Unversehrtheit gerecht werden. Aus § 1 Abs. 1 \nSächsCoronaSchVO vom 26. Januar 2021 wird deutlich, dass die physisch-sozialen Kontakte \nzu anderen Menschen außer den Angehörigen des eigenen Hausstandes auf ein Minimum re-\nduziert werden sollten. Nach den Vorstellungen des Verordnungsgebers, der insofern das in der \nBeratung der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder mit der Bundeskanzlerin \nvom 19. Januar 2021 beschlossene Maßnahmenkonzept umsetzen wollte, war bei den zum da-\nmaligen Zeitpunkt festgestellten Mutationen von einem deutlich höheren Ansteckungspotential \nauszugehen. Aufgrund dessen befürchtete er – übereinstimmend mit dem Beratungsergebnis \nder Konferenz der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder mit der Bundeskanz-\nlerin – eine schwerwiegende Verschärfung der pandemischen Lage. Ziel war daher, die Infek-\ntionszahlen möglichst schnell zu senken, damit die Gesundheitsämter die Infektionsketten wie-\nder kontrollieren konnten, um ein erneutes exponentielles Ansteigen der Neuinfektionen zu \nverhindern. \n \nSowohl der Lebens- und Gesundheitsschutz als auch die Funktionsfähigkeit des Gesundheits-\nsystems sind bereits für sich genommen Gemeinwohlbelange von hoher Bedeutung und daher \nverfassungsrechtlich legitime Gesetzeszwecke (SächsVerfGH, Beschluss vom 15. August 2024 \n– Vf. 197-II-20; vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. November 2021, BVerfGE 159, 223 [301 \nRn. 176]; Urteil vom 30. Juli 2008, BVerfGE 121, 317 [356]). \n \nDie Beurteilung des Verordnungsgebers, es habe bei Erlass der Verordnung eine Gefahrenlage \nfür Leben und Gesundheit sowie die Gefahr einer Überlastung des Gesundheitssystems bestan-\nden, beruhte auf von ihm zum damaligen Zeitpunkt als hinreichend tragfähig zu bewertenden, \noben (vgl. A.II.) dargestellten Erkenntnissen. Der sachlich fundierte Umgang mit einer neuar-\ntigen globalen Pandemie war davon geprägt, dass wissenschaftliche Erkenntnisse, auf die \n\n \n \n59\ngrundrechtsbeschränkende Maßnahmen gestützt wurden, fortlaufend gewonnen, aufbereitet \nund auch korrigiert wurden. \n \n(bbb) Die in § 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 SächsCoronaSchVO geregelten Beschränkungen von \nKontakten im privaten und öffentlichen Raum waren geeignet, die genannten Zwecke zu errei-\nchen, zumindest aber zu befördern. \n \nEin Mittel ist bereits dann geeignet, wenn mit seiner Hilfe der gewünschte Erfolg gefördert \nwerden kann; es ist nicht erforderlich, dass der Erfolg tatsächlich erreicht wird (vgl. BVerfG, \nBeschluss vom 8. Juni 2010, BVerfGE 126, 112 [144]; Beschluss vom 10. April 1997, \nBVerfGE 96, 10 [23]; st. Rspr.). Eine Regelung ist erst dann nicht mehr geeignet, wenn sie die \nErreichung des Normzwecks in keiner Weise fördern kann oder sich sogar gegenläufig auswirkt \n(vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Januar 2025 – 1 BvL 9/24 – juris Rn. 19; Beschluss vom \n29. September 2022, BVerfGE 163, 107 [149 Rn. 111]). Zudem steht dem Verordnungsgeber \nbei der Beurteilung der Eignung einer Regelung eine Einschätzungsprärogative zu, die sich \nsowohl auf die Wahrnehmung und Bewertung der tatsächlichen Verhältnisse erstreckt als auch \nauf die etwa erforderliche Prognose und die Wahl der Mittel, um seine Ziele zu erreichen \n(SächsVerfGH, Beschluss vom 30. April 2020 – Vf. 61-IV-20 [e.A.] u.a.; vgl. BVerfG, Be-\nschluss vom 29. Januar 2025 – 1 BvL 9/24 – juris Rn. 19; Urteil vom 5. November 2019, \nBVerfGE 152, 68 [130 f. Rn. 166] m.w.N.). Dieser Spielraum hängt etwa von der Eigenart des \nin Rede stehenden Sachbereichs, den Möglichkeiten, sich ein hinreichend sicheres Urteil zu \nbilden und der Bedeutung der auf dem Spiel stehenden Rechtsgüter ab. Bei schwerwiegenden \nGrundrechtseingriffen dürfen tatsächliche Unsicherheiten grundsätzlich nicht ohne Weiteres \nzulasten der Grundrechtsträger gehen. Erfolgt der Eingriff jedoch zum Schutz gewichtiger ver-\nfassungsrechtlicher Güter und ist es dem Verordnungsgeber angesichts der tatsächlichen Unsi-\ncherheiten nur begrenzt möglich, sich ein hinreichend sicheres Bild zu machen, ist die verfas-\nsungsgerichtliche Prüfung auf die Vertretbarkeit der Eignungsprognose beschränkt (vgl. \nBVerfG, Beschluss vom 29. Januar 2025 – 1 BvL 9/24 – juris Rn. 19; Beschluss vom 27. April \n2022, BVerfGE 161, 299 [367 f. Rn. 166]). \n \nLiegen einer Regelung Prognosen zugrunde, kann die Eignung nicht nach der tatsächlichen \nspäteren Entwicklung, sondern allein danach beurteilt werden, ob die Prognose des Verord-\nnungsgebers sachgerecht und vertretbar war. Erweist sich eine Prognose nachträglich als un-\nrichtig, stellt dies die ursprüngliche Eignung einer Regelung nicht in Frage (vgl. BVerfG, Be-\nschluss vom 27. April 2022, BVerfGE 161, 299 [367 f. Rn. 167]; Beschluss vom 19. November \n2021, BVerfGE 159, 223 [306 Rn. 186]; Beschluss vom 18. Juli 2005, BVerfGE 113, 167 \n[234]; Beschluss vom 9. März 1971, BVerfGE 30, 250 [263]). Obwohl die Eignung folglich \nnicht voraussetzt, dass es zweifelsfreie empirische Nachweise der Wirkung oder Wirksamkeit \nder Maßnahmen gibt, kann eine zunächst verfassungskonforme Regelung dennoch mit Wirkung \nfür die Zukunft verfassungswidrig werden, wenn ursprüngliche Annahmen eines Normgebers \nnicht mehr tragen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. November 2021, BVerfGE 159, 223 [306 \nRn. 186]; Beschluss vom 22. November 2016, BVerfGE 143, 216 [245 Rn. 71]). \n \nZum Zeitpunkt des Verordnungserlasses entsprach es den wissenschaftlichen Erkenntnissen, \ndass der Hauptübertragungsweg für SARS-CoV-2 die respiratorische Aufnahme virushaltiger \n\n \n \n60\nPartikel (vgl. https://www.rki.de/SharedDocs/FAQs/DE/COVID-19/FAQ-gesamt.html?nn= \n16911046#entry_16869910, zuletzt abgerufen am 7. Mai 2025) und die Wahrscheinlichkeit ei-\nner Exposition gegenüber infektiösen Partikeln jeglicher Größe im Umkreis von einem bis zwei \nMetern um eine infektiöse Person herum erhöht ist (vgl. Epidemiologisches Bulletin, Ausgabe \n2/2021, \nStand \n14. \nJanuar \n2021, \nS. \n10 \nff., \nabrufbar \nunter: \nhttps://www.rki.de/DE/Aktuelles/Publikationen/Epidemiologisches-Bulletin/2021/02_21.pdf? \n__blob=publicationFile&v=3; zuletzt abgerufen am 7. Mai 2025; vgl. auch SächsOVG, Urteil \nvom 27. April 2023 – 3 C 8/21 – juris Rn. 85). Nach dieser Maßgabe konnte sich der Verord-\nnungsgeber auf eine fachwissenschaftliche Grundlage für seine Annahme stützen, dass eine \nBeschränkung von zwischenmenschlichen Kontakten im öffentlichen und privaten Raum einen \nBeitrag zur Verringerung der Anzahl an Neuinfektionen leistet, weil mögliche Übertragungs-\nbegegnungen grundsätzlich unterbunden wurden (vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 9. Feb-\nruar 2021 – Vf. 6-VII-20 – juris Rn. 74; SächsOVG, Urteil vom 27. April 2023 – 3 C 8/21 – \njuris Rn. 85). \n \nDie Annahme des Verordnungsgebers, dass die angeordnete Beschränkung des persönlichen \nKontakts zwischen Menschen zum Lebens- und Gesundheitsschutz beitragen konnte, ist vor \ndiesem Hintergrund verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Auch bestehen keine durch-\ngreifenden Zweifel an der Eignung der Kontaktbeschränkungen, eine Überlastung des Gesund-\nheitssystems zu vermeiden. Denn die Reduktion der Anzahl von Infektionen ging mit einem \nAbsinken auch der Anzahl der intensivpflichtig zu behandelnden Personen einher (vgl. BVerfG, \nBeschluss vom 19. November 2021, BVerfGE 159, 223 [311 Rn. 197]). \n \n(ccc) Es ist verfassungsrechtlich auch nicht zu beanstanden, dass der Verordnungsgeber von \nder Erforderlichkeit der angegriffenen Kontaktbeschränkungen als Maßnahmen zum Schutz \nvon Leben und Gesundheit sowie zur Aufrechterhaltung eines funktionsfähigen Gesundheits-\nsystems ausging. \n \nEine Regelung ist dann nicht erforderlich, wenn dem Verordnungsgeber eine andere, gleich \nwirksame Maßnahme zur Erreichung des verfolgten Zwecks zur Verfügung steht, die weniger \nin die Grundrechte der Betroffenen eingreift und Dritte und die Allgemeinheit nicht stärker \nbelastet (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Januar 2025 – 1 BvL 9/24 – juris Rn. 20; Beschluss \nvom 19. November 2021, BVerfGE 159, 223 [314 Rn. 203]; Beschluss vom 21. März 2018, \nBVerfGE 148, 40 [57 Rn. 47]; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 22. November 2022 – 3 CN2/21 \n– juris Rn. 15). Für die Beurteilung der Erforderlichkeit einer Regelung kommt dem Verord-\nnungsgeber ebenfalls ein Spielraum zu (SächsVerfGH, Beschluss vom 15. August 2024 – \nVf. 197-II-20; vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Mai 2018, BVerfGE 149, 86 [120 Rn. 94]), der \ndie Prognose der Wirkung der von ihm gewählten Maßnahmen auch im Vergleich zu anderen, \nweniger belastenden Maßnahmen beinhaltet und der sich wegen des betroffenen Grundrechts \nund der Intensität des Eingriffs verengen kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. November \n2021, BVerfGE 159, 223 [314 Rn. 204]; Urteil vom 5. November 2019, BVerfGE 152, 68 [119 \nRn. 134]). Hingegen reicht der Spielraum des Normgebers umso weiter, je höher die Komple-\nxität der zu regelnden Materie ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Januar 2025 – 1 BvL 9/24 \n– juris Rn. 20; Beschluss vom 19. November 2021, BVerfGE 159, 223 [314 Rn. 204]; Urteil \nvom 19. September 2018, BVerfGE 150, 1 [89 Rn. 173]). \n\n \n \n61\n \nInfolge dieses Beurteilungsspielraums können Maßnahmen, die der Normgeber zum Schutz \neines wichtigen Gemeinschaftsguts für erforderlich hält, verfassungsrechtlich nur beanstandet \nwerden, wenn nach den dem Normgeber bekannten Tatsachen und im Hinblick auf die bisher \ngemachten Erfahrungen feststellbar ist, dass Beschränkungen, die als Alternativen in Betracht \nkommen, die gleiche Wirksamkeit versprechen, die Betroffenen indessen weniger belasten (vgl. \nBVerfG, Beschluss vom 19. Juli 2000, BVerfGE 102, 197 [218] m.w.N.; st. Rspr.). Soweit der \nEingriff dem Schutz gewichtiger verfassungsrechtlicher Güter dient und es dem Normgeber \nangesichts der tatsächlichen Unsicherheiten nur begrenzt möglich ist, die Lage hinreichend si-\ncher zu beurteilen, ist die verfassungsgerichtliche Prüfung auf die Vertretbarkeit der gesetzge-\nberischen Prognose beschränkt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. November 2021, BVerfGE \n159, 223 [314 Rn. 204]). Der Verfassungsgerichtshof prüft daher nicht, ob die beste Lösung zur \nErreichung des verfolgten Zwecks gefunden wurde (SächsVerfGH, Beschluss vom 15. August \n2024 – Vf. 197-II-20). \n \nHiervon ausgehend bestand für den Verordnungsgeber ein weiter Beurteilungsspielraum, weil \ndie pandemische Situation auch zum hier entscheidungserheblichen Zeitpunkt noch durch eine \ngefährliche, aber schwer vorhersehbare Dynamik geprägt war. Zwar wogen die flächendecken-\nden und alle Lebensbereiche umfassenden Einschränkungen schwer. Dem stand aber der Schutz \nvon Leben und körperlicher Unversehrtheit als besonders hoch anzusehender Verfassungsgüter \ngegenüber (SächsVerfGH, Beschluss vom 15. August 2024 – Vf. 197-II-20; vgl. auch BVerfG, \nBeschluss vom 19. November 2021, BVerfGE 159, 223 [315 Rn. 205]). Es war bei der hier \nzugrundezulegenden Sachlage zum damaligen Zeitpunkt verfassungsrechtlich nicht zu bean-\nstanden, dass der Verordnungsgeber annahm, dass keine den angeordneten Kontaktbeschrän-\nkungen zur Zweckerreichung gleich wirksamen Mittel zur Verfügung standen. \n \nSo musste er nicht davon ausgehen, dass durch die seit Dezember 2020 zur Verfügung stehen-\nden Impfstoffe ein gleich wirksamer Schutz vor der Ausbreitung des Virus zu erwarten war. \nWie oben bereits ausgeführt, lag der Anteil der auch nur einfach geimpften Personen zum Zeit-\npunkt des Erlasses der Regelungen erst bei etwa zwei Prozent, sodass auch während der hier \nnur kurzen Geltungsdauer der angegriffenen Verordnung nicht mit einer Impfquote zu rechnen \nwar, die einen Großteil der Bevölkerung oder auch nur alle Angehörigen von Risikogruppen \nvor schweren Krankheitsverläufen geschützt hätte (so auch zur Situation noch im April 2021: \nBVerfG, Beschluss vom 19. November 2021, BVerfGE 159, 223 [315 Rn. 206]). \n \nNach den zum maßgeblichen Zeitpunkt vorliegenden Erkenntnissen ist ebenfalls nicht offen-\nkundig, dass der Verordnungsgeber den Zweck der effektiven Beschränkung zwischenmensch-\nlicher Kontakte durch ein anderes Regelungssystem oder eine andere Ausgestaltung der ange-\ngriffenen Regelungen gleich wirksam, jedoch weniger belastend für die Grundrechtsträger hätte \nerreichen können. \n \nEine Kontaktbeschränkung lediglich im öffentlichen Raum wäre nicht gleich wirksam gewesen, \nweil die Virusübertragung unabhängig vom Aufenthalt im privaten oder öffentlichen Raum und \nsowohl im Innenraum als auch im Freien stattfand. Es lag noch im Einschätzungs- und Prog-\nnosespielraum des Verordnungsgebers, die allgemeinen Kontaktbeschränkungen auch auf den \n\n \n \n62\nöffentlichen Raum und Begegnungen im Freien zu erstrecken, um dem Infektionsgeschehen \nwirksamer entgegen zu treten. Zwar war die Wahrscheinlichkeit einer indirekten Infektion über \nAerosole im Freien erheblich reduziert, ein genügend hohes Risiko einer direkten Infektion \nbestand nach dem damaligen Kenntnisstand hingegen auch dort (vgl. BVerfG, Beschluss vom \n19. November 2021, BVerfGE 159, 223 [316 Rn. 209]). \n \nDer Verordnungsgeber durfte auch davon ausgehen, dass die Normierung von Verhaltensregeln \nfür sonst unbeschränkte Kontakte kein gleich wirksames Mittel darstellte. Zwar war es möglich, \ndas persönliche Zusammentreffen von Menschen möglichst infektionsarm verlaufen zu lassen. \nSo konnte das ordnungsgemäße Tragen von Mund-Nasenbedeckungen, das Abstandhalten, Hy-\ngienemaßnahmen und regelmäßiges Lüften das Infektionsrisiko erheblich reduzieren. Dennoch \ngab es zum damaligen Zeitpunkt keine gesicherten Erkenntnisse darüber, dass das Infektions-\nrisiko bei der Einhaltung sämtlicher Regelungen gleichermaßen ausgeschlossen gewesen wäre, \nwie bei einem Verzicht auf direkten Kontakt, zumal das Risiko der bewusst oder unbewusst \nfehlerhaften Anwendung der Regeln bestand (so BVerfG, Beschluss vom 19. November 2021, \nBVerfGE 159, 223 [316 f. Rn. 210]). \n \n(ddd) Die in § 2 Abs. 1 Satz 1 SächsCoronaSchVO vom 26. Januar 2021 angeordneten Kon-\ntaktbeschränkungen mit den in Absatz 4 geregelten Ausnahmen waren auf der Grundlage der \nzum Zeitpunkt des Verordnungserlasses verfügbaren Erkenntnisse angemessen. \n \nDie Angemessenheit verlangt, dass der mit der Maßnahme verfolgte Zweck und die zu erwar-\ntende Zweckerreichung nicht außer Verhältnis zur Schwere des Eingriffs stehen. Hierbei ist \neine Gesamtabwägung zwischen der Reichweite und dem Gewicht des Eingriffs in die Grund-\nrechte und der Bedeutung der Regelung für die Erreichung der legitimen Ziele vorzunehmen \n(vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. September 2022 – 1 BvR 2380/21 – juris Rn. 19; Beschluss \nvom 19. November 2021, BVerfGE 159, 223 [318 Rn. 216]; Beschluss vom 10. November \n2020, BVerfGE 156, 11 [48 Rn. 95]; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 22. November 2022 – \n3 CN 2/21 – juris Rn. 28). Die Interessen des Gemeinwohls müssen hierbei umso gewichtiger \nsein, je empfindlicher die Einzelnen in ihrer Freiheit beeinträchtigt werden (BVerfG, Beschluss \nvom 19. November 2021, BVerfGE 159, 223 [318 f. Rn. 216]; Beschluss vom 14. Oktober \n1975, BVerfGE 40, 196 [227]). Andererseits wird ein Handeln des Normgebers umso dringli-\ncher, je größer die Nachteile und Gefahren sind, die aus gänzlich freier Grundrechtsausübung \nerwachsen können (BVerfG, Beschluss vom 19. November 2021, BVerfGE 159, 223 [318 f. \nRn. 216]; Urteil vom 26. Februar 2020, BVerfGE 153, 182 [283 Rn. 265]; Urteil vom 11. Juni \n1958, BVerfGE 7, 377 [404 f.]). \n \nEin Einschätzungsspielraum des Verordnungsgebers besteht auch bei der Prüfung der Ange-\nmessenheit (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. November 2021, BVerfGE 159, 223 [319 \nRn. 217]; Urteil vom 5. November 2019, BVerfGE 152, 68 [137 f. Rn. 183]; Urteil vom 30. Juli \n2008, BVerfGE 121, 317 [356 f.]; Beschluss vom 31. Oktober 1984, BVerfGE 68, 193 [220]). \nDies hat zur Folge, dass sich auch dahingehend die verfassungsrechtliche Prüfung darauf be-\nschränkt, ob der Normgeber seinen Einschätzungsspielraum in vertretbarer Weise gehandhabt \nhat, d.h. bei prognostischen Entscheidungen, ob die angestellte Prognose auf einer hinreichend \n\n \n \n63\ngesicherten Grundlage beruhte (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. November 2021, BVerfGE \n159, 223 [319 Rn. 217]; Beschluss vom 31. Oktober 1984, BVerfGE 68, 193 [220]). \n \nDurch die Beschränkung der Möglichkeiten des persönlichen Kontakts im Wesentlichen auf \nAngehörige des eigenen Hausstands und einer anderen, einem weiteren Hausstand angehörigen \nPerson griff § 2 Abs. 1 SächsCoronaSchVO vom 26. Januar 2021 tief in das Grundrecht auf \nEhe und Familie ein, denn es war den Adressaten der Verordnung verwehrt, sich in frei gewähl-\nter Weise zusammenzufinden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. November 2021, BVerfGE \n159, 223 [320 Rn. 220]). Dies verstärkte sich je nach persönlicher Situation der Normadressaten \ndadurch, dass gerade Kindern und Jugendlichen der persönliche Kontakt zu Familienmitglie-\ndern eines anderen Hausstandes, zu denen durchaus dennoch ein enges persönliches Verhältnis \nbestehen kann (wie etwa zu Großeltern, Onkel, Tante, Cousins und Cousinen), insoweit er-\nschwert oder unmöglich gemacht wurde, dass ein Treffen mit mehr als einem anderen Famili-\nenmitglied nur ohne die im eigenen Hausstand lebenden Eltern oder nur mit einer Person des \nfamiliär verbundenen anderen Hausstandes möglich war. Dies stellte gerade für betroffene Kin-\nder eine erhebliche Beeinträchtigung ihrer Stellung im Familienverbund dar, denn für diese \nkann aus den oben genannten Gründen (vgl. C.II.2.b.bb.1.a.aa) eine Fernkommunikation keinen \nErsatz für ein persönliches Aufeinandertreffen darstellen. Die Intensität der grundrechtlichen \nBeeinträchtigung wurde auch durch ihre Bußgeldbewehrung in § 11 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a \nSächsCoronaSchVO vom 26. Januar 2021 sowie den Umstand erhöht, dass zeitlich vorausge-\nhend bereits identische und zeitgleich weitere Beschränkungen auch bezüglich anderer Grund-\nrechte galten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. November 2021, BVerfGE 159, 223 [321 f. \nRn. 222 f.]). \n \nDer Verordnungsgeber hat die besondere Bedeutung des Familiengrundrechts und der Ehege-\nstaltungsfreiheit bei der konkreten Ausgestaltung der Regelungen berücksichtigt, soweit er \nzahlreiche Konstellationen des Zusammenkommens von Angehörigen zu erfassen versuchte. \nEin unbeschränkter gemeinsamer Aufenthalt im öffentlichen und privaten Raum war demnach \nnicht nur Angehörigen desselben Hausstandes, sondern auch nicht im eigenen Hausstand le-\nbenden Partnerinnen und Partnern und solchen Personen gestattet, für die ein Sorge- oder Um-\ngangsrecht bestand. Letzteres trug dem besonderen Gewicht des Elternrechts aus Art. 22 Abs. 3 \nSächsVerf Rechnung (vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 19. November 2021, BVerfGE 159, \n223 [322 Rn. 226]). Auch wenn – je nach persönlicher Situation – verschiedene Konstellationen \nunberücksichtigt blieben, ist es verfassungsrechtlich noch nicht zu beanstanden, dass der Ver-\nordnungsgeber den durch die Kontaktbeschränkungen bewirkten erheblichen Eingriff in das \nGrundrecht aus Art. 22 Abs. 1 SächsVerf nicht außer Verhältnis zum Zweck des Lebens- und \nGesundheitsschutzes sowie zur Aufrechterhaltung eines funktionsfähigen Gesundheitssystems \nansah. Auch waren weder zum Zeitpunkt des Normerlasses noch während der Geltungsdauer \nder Verordnung derart geänderte Umstände ersichtlich, die den Verordnungsgeber zur Herstel-\nlung der Angemessenheit zu einer Anpassung der hier gegenständlichen Kontaktbeschränkun-\ngen hätten veranlassen müssen. \n \nDen Kontaktbeschränkungen kam in dem Schutzkonzept des Verordnungsgebers eine zentrale \nBedeutung als Mittel zur Zweckerreichung zu. Da zum hier maßgeblichen Zeitpunkt weder von \n\n \n \n64\neinem umfassenden Schutz der Bevölkerung durch Impfung noch von einer wirksamen medi-\nkamentösen Therapie bezüglich der Krankheit COVID-19 ausgegangen werden konnte, war ein \nErreichen der Ziele des Lebens- und Gesundheitsschutzes eines Großteils der Bevölkerung so-\nwie der Aufrechterhaltung eines funktionsfähigen Gesundheitssystems realistisch nur über die \nSenkung der Infektionszahlen erreichbar. Hierzu hatte sich im Laufe der Pandemie die Be-\nschränkung von persönlichen Kontakten als hochwirksam herausgestellt (vgl. auch BVerfG, \nBeschluss vom 19. November 2021, BVerfGE 159, 223 [323 f. Rn. 228 f.]). \n \nAusweislich des Lageberichts des RKI vom 19. Januar 2021 wurde in allen sächsischen Land-\nkreisen der Schwellenwert von 50 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner innerhalb von sieben \nTagen teilweise erheblich überschritten; landesweit lag die Inzidenz je nach Landkreis zwi-\nschen 100 und bis über 400 Neuinfektionen in sieben Tagen je 100.000 Einwohner und damit \nin einem Bereich, in dem eine Kontaktnachverfolgung erschwert oder nicht mehr möglich war. \nDie Einschätzung eines zu erwartenden neuerlichen Anstiegs der Infektionszahlen aufgrund der \nfestgestellten neuen Virusmutationen war jedenfalls nicht sachwidrig. Diese beruhte auf damals \nvorliegenden Hinweisen aus der Wissenschaft zur höheren Übertragbarkeit sowie den Erfah-\nrungen aus anderen Ländern, in denen diese Virusmutationen bereits vorherrschten (vgl. \nSächsOVG, Urteil vom 27. April 2023 – 3 C 8/21 – juris Rn. 98). Der Verordnungsgeber durfte \naus verfassungsrechtlicher Sicht folglich davon ausgehen, dass die verfolgten Gemeinwohlziele \nvon hoher Bedeutung waren und dies durch umfassende und effektiv an allen maßgeblichen \nKontaktorten geltende Kontaktbeschränkungen zu erreichen war. Er hat dabei seinen Einschät-\nzungsspielraum wegen der tatsächlichen Lage bei Verordnungserlass nicht dadurch überschrit-\nten, dass er annahm, die bedeutsamen Rechtsgüter Leben und Gesundheit in dieser Weise be-\nsonders zu schützen und insoweit mit besonderer Dringlichkeit zu handeln (vgl. auch BVerfG, \nBeschluss vom 19. November 2021, BVerfGE 159, 223 [324 f. Rn. 230 f.]). \n \nDer Verordnungsgeber hat für den maßgeblichen Zeitraum einen noch verfassungsgemäßen \nAusgleich zwischen den mit den Kontaktbeschränkungen verfolgten besonderen Gemeinwohl-\nbelangen und dem intensiven Eingriff in das Grundrecht aus Art. 22 Abs. 1 SächsVerf vorge-\nnommen. Bei der konkreten Ausgestaltung der Kontaktbeschränkungen nahm er die genannten \nVorkehrungen vor, die den Eingriff abmilderten, ohne seine Pflicht zum Schutz von Leben und \nGesundheit zu verletzen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. November 2021, BVerfGE 159, 223 \n[325 Rn. 232]). In diesem Zusammenhang ist ebenfalls zu berücksichtigen, dass die Regelung \nallenfalls ein gleichzeitiges Zusammentreffen unterbinden sollte. Ein sukzessives Zusammen-\ntreffen unterschiedlicher Personen des in der Norm genannten kleinen Personenkreises blieb \nweiterhin gestattet. Zudem regelte der Verordnungsgeber eine Ausnahme in § 2 Abs. 1 Satz 3 \nSächsCoronaSchVO vom 26. Januar 2021 dergestalt, dass auch die wechselseitige unentgeltli-\nche und nicht geschäftsmäßige Beaufsichtigung von Kindern unter 14 Jahren in festen, famili-\nären oder nachbarschaftlich organisierten Betreuungsgemeinschaften möglich war, soweit die \nKinder aus höchstens zwei Hausständen stammten. Dies erstreckte § 2 Abs. 1 Satz 4 \nSächsCoronaSchVO vom 26. Januar 2021 auch auf pflegebedürftige Angehörige. \n \nGleichwohl wird mit den nunmehr gewonnenen Erkenntnissen bei einer etwaigen zukünftigen \nRegelung in die Abwägung einzustellen sein, inwieweit dem aus Art. 22 SächsVerf erwachsen-\n\n \n \n65\nden eigenen Recht der Kinder und Jugendlichen auf persönlichen Umgang mit Familienmit-\ngliedern außerhalb des eigenen Hausstandes bessere Geltung verschafft werden kann. Eine Re-\ngelung, die die Persönlichkeitsentfaltung der Kinder und Jugendlichen im Familienverbund \nebenso intensiv einschränkt wie den familiären Umgang erwachsener Familienmitglieder, \ndürfte nach den während des Verlaufs der Pandemie gewonnenen Erkenntnissen zukünftig ver-\nfassungsrechtlich einer die Rechte und Interessen von Kindern und Jugendlichen in besonderem \nMaße berücksichtigenden Begründung bedürfen. \n \n(b) Der durch die Kontaktbeschränkungen bewirkte Eingriff in das allgemeine Persönlichkeits-\nrecht war verfassungsrechtlich noch gerechtfertigt. \n \n(aa) Die Beschränkungen zwischenmenschlicher Kontakte durch § 2 Abs. 1 Satz 1 \nSächsCoronaSchVO vom 26. Januar 2021 griffen in das allgemeine Persönlichkeitsrecht aller \nAdressaten dieser Regelung aus Art. 15 i.V.m. Art. 14 Abs. 1 SächsVerf ein, das seinerseits für \nKinder und Jugendliche durch Art. 9 Abs. 1 und 2 SächsVerf verstärkt wird. \n \nDas allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt die engere persönliche Lebenssphäre der Bürger \nund die Erhaltung ihrer Grundbedingungen (SächsVerfGH, Beschluss vom 14. Juli 2016 \n– Vf. 10-IV-16; Rozek in: Baumann-Hasske, Die Verfassung des Freistaates Sachsen, 4. Aufl., \nArt. 15 Rn. 15; vgl. BVerfG, Urteil vom 1. April 2008, BVerfGE 121, 69 [90]). Es erfasst auch \ndie Privatsphäre (Rozek, a.a.O., Rn. 17; vgl. BVerfG, Urteil vom 1. April 2008, BVerfGE 121, \n69 [90]). Zudem gewährleistet es auch solche Elemente der Persönlichkeitsentfaltung, die \n– ohne bereits Gegenstand gesondert geregelter Freiheitsgarantien zu sein (Rozek, a.a.O., \nRn. 14) – diesen in ihrer konstituierenden Bedeutung für die Persönlichkeit nicht nachstehen \n(vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. November 2021, BVerfGE 159, 223 [278 Rn. 113]; Urteil \nvom 19. April 2016, BVerfGE 141, 186 [201 f. Rn. 32]). Es schützt zwar nicht jede Zusam-\nmenkunft mit beliebigen anderen Personen, bietet aber doch Schutz davor, dass sämtliche \nZusammenkünfte mit anderen Menschen unterbunden werden und die einzelne Person zur Ein-\nsamkeit gezwungen wird. Denn anderen Menschen überhaupt begegnen zu können ist für die \nPersönlichkeitsentfaltung von konstituierender Bedeutung (vgl. BVerfG, Beschluss vom \n19. November 2021, BVerfGE 159, 223 [278 Rn. 113]). \n \nDas gilt erst recht für Kinder und Jugendliche, für deren Persönlichkeitsentwicklung soziale \nKontakte eine unverzichtbare Grundbedingung darstellen. Diese Kontakte finden Kinder und \nJugendliche vorrangig in ihrer von Art. 22 Abs. 1 SächsVerf geschützten Familie, darüber hin-\naus aber auch in der Gemeinschaft und im Austausch mit anderen, insbesondere im Kontakt zu \nGleichaltrigen. Auch die Begegnung mit nicht zur Familie gehörenden Dritten, namentlich mit \nanderen Kindern und Jugendlichen, trägt daher wesentlich dazu bei, ihnen Entfaltungsmöglich-\nkeiten zu sichern, die für ihre Entwicklung zu einer eigenverantwortlichen Persönlichkeit in-\nnerhalb der sozialen Gemeinschaft von grundlegender Bedeutung sind. Demgemäß ist das all-\ngemeine Persönlichkeitsrecht der Kinder und Jugendlichen i.S.d. Art. 15 i.V.m. Art. 14 Abs. 1 \nSächsVerf darauf gerichtet, ergänzend zum Schutz der Persönlichkeitsentfaltung in der Familie \nFreiräume für sonstige persönliche Kontakte, Begegnungen und Bindungen offenzuhalten. Das \ngilt umso mehr, als Art. 9 Abs. 1 und 2 SächsVerf dieses Recht in zweifacher Hinsicht nach-\n\n \n \n66\ndrücklich verstärkt: um die explizite Anerkennung des Rechts der Kinder auf eine gesunde see-\nlische, geistige und körperliche Entwicklung und um den dezidierten Auftrag, die Jugend vor \nsittlicher, geistiger und körperlicher Gefährdung zu schützen. \n \nDas aus Art. 15 i.V.m. Art. 14 Abs. 1 SächsVerf folgende und durch Art. 9 Abs. 1 und 2 \nSächsVerf verstärkte allgemeine Persönlichkeitsrecht der Kinder und Jugendlichen entfaltet \nseinen Schutz sowohl in einer abwehrrechtlichen als auch in einer leistungsrechtlichen Dimen-\nsion. \n \nIn abwehrrechtlicher Hinsicht verbürgt es eine von staatlichen Eingriffen unbelastete Freiheit \nder Kinder und Jugendlichen, Gelegenheiten zur Kontaktaufnahme und -pflege, zur Begegnung \nund zum Austausch mit Dritten auch außerhalb des familiären Primärraums wahrzunehmen. \nDieses Recht auf unbelastete Kindheit erstreckt sich auf jene für die Persönlichkeitsentwicklung \nwesentlichen Lebensbedingungen, die nicht bereits von Art. 22 Abs. 1 SächsVerf abgedeckt \nwerden. Es ist als Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts die subjektiv-rechtliche Beglei-\ntung der aus Art. 9 Abs. 1 und 2 SächsVerf resultierenden Verpflichtung des Staates, sich für \neine gesunde seelisch-geistig-körperliche Entwicklung der Kinder und einen entsprechenden \nSchutz der Jugendlichen einzusetzen. Auf diese Weise sichert es die ungestörte Entwicklung \nder eigenen Persönlichkeit von Kindern und Jugendlichen durch einen den Umgang in der Fa-\nmilie ergänzenden sozialen Austausch mit Dritten, vor allem mit anderen Kindern und Jugend-\nlichen. \n \nIn leistungsrechtlicher Hinsicht folgt aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht der Kinder und \nJugendlichen ein gegen den Staat gerichtetes Recht auf Unterstützung und Förderung bei der \nEntwicklung zu einer eigenverantwortlichen Persönlichkeit in der sozialen Gemeinschaft; der \nStaat muss diejenigen Lebensbedingungen sichern, die – wie Art. 9 Abs. 1 SächsVerf formuliert \n– für ein gesundes Aufwachsen erforderlich sind. Diese besondere Schutzverantwortung des \nStaates erstreckt sich wiederum auf die für die Persönlichkeitsentwicklung wesentlichen Le-\nbensbedingungen, die nicht bereits von Art. 22 Abs. 1 SächsVerf abgedeckt werden (vgl. \nBVerfG, Beschluss vom 19. November 2021, BVerfGE 159, 355 [381 f. Rn. 46]). Demzufolge \nist der Staat auch verpflichtet, durch eine aktive Unterstützung und Förderung der Kinder und \nJugendlichen dafür Sorge zu tragen, dass sich diese zu eigenverantwortlichen Persönlichkeiten \nentwickeln können (BVerfG, Beschluss vom 19. November 2021, BVerfGE 159, 355 [382 \nRn. 46] m.w.N.). Aus dem Recht des Kindes auf Unterstützung seiner Persönlichkeitsentwick-\nlung können hierbei über die Sicherung der Elternverantwortung hinaus auch eigene, die elter-\nliche Fürsorge unterstützende und ergänzende Pflichten des Staates gegenüber den Kindern er-\nwachsen, wo dies für ihre Persönlichkeitsentwicklung bedeutsam ist (vgl. BVerfG, Beschluss \nvom 19. November 2021, BVerfGE 159, 355 [382 Rn. 46] m.w.N.). Seiner Verpflichtung \nkommt der Staat in besonderer Weise in der öffentlichen Schule nach. In ihr verwirklicht er \nnamentlich das im allgemeinen Persönlichkeitsrecht der Kinder und Jugendlichen wurzelnde \nRecht auf schulische Bildung (dazu BVerfG, Beschluss vom 19. November 2021, BVerfGE \n159, 355 [355 Ls. 1, 380 f. Rn. 44, 382 f. Rn. 47 f.]; bestätigt durch BVerfG, Urteil vom 22. No-\nvember 2023 – 1 BvR 2577/15 u.a. – juris Rn. 74). Der Schutzbereich dieses Rechts umfasst \ndie Schulbildung als Ganzes, soweit nicht die spezialgrundrechtlich geschützte berufsbezogene \n\n \n \n67\nAusbildung in Frage steht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. November 2021, BVerfGE 159, \n355 [383 Rn. 49]). \n \nDie Kontaktbeschränkungen griffen tief in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Erwachse-\nnen sowie der Kinder und Jugendlichen ein. \n \nSie beschränkten die Freiheit, sowohl familienähnliche als auch sonstige persönliche Bindun-\ngen zu pflegen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. November 2021, BVerfGE 159, 223 [277 \nRn. 111 f.]). Ihnen war damit das Risiko immanent, in bestimmten Konstellationen erheblich \nzu Vereinzelung beizutragen, wobei besonders alleinstehende und -lebende Menschen betrof-\nfen waren. Denn die geregelten Ausnahmen waren vorrangig darauf ausgerichtet, familiäre Be-\nziehungen zu pflegen und konnten nicht der Gefahr begegnen, dass alleinstehende Personen \nvon persönlichen sozialen Kontakten isoliert waren (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Novem-\nber 2021, BVerfGE 159, 223 [278 Rn. 114]). Dies galt gleichermaßen für Personen, die auf-\ngrund von Beeinträchtigungen, die – jenseits der in § 2 Abs. 1 Satz 2 SächsCoronaSchVO vom \n26. Januar 2021 geregelten Ausnahmen für gemeinschaftliche Wohnformen der Eingliede-\nrungshilfe und Assistenzkräfte – auf Unterstützung bei persönlichen Treffen mit anderen Men-\nschen angewiesen sind. \n \nZudem griffen die Kontaktbeschränkungen in das Recht auf unbelastete Kindheit ein, d.h. das \nRecht der Kinder und Jugendlichen, durch den persönlichen Kontakt zu Gleichaltrigen soziale \nKompetenzen zu erwerben, die für die Entwicklung zu einer eigenverantwortlichen Persönlich-\nkeit in der sozialen Gemeinschaft unerlässlich sind. Das stellt insoweit einen ebenso weitrei-\nchenden wie tiefgreifenden Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht dieser Altersgrup-\npen dar, als bestimmte Phasen der Persönlichkeitsentwicklung und Sozialisierung in einem be-\nstimmten Alter erfolgen und eine Beeinträchtigung dieser zu einem späteren Zeitpunkt nach der \nPandemie nur bedingt nachgeholt werden können (vgl. 8. Ad-hoc-Stellungnahme der Nationa-\nlen Akademie der Wissenschaften Leopoldina vom 21. Juni 2021, S. 4, abrufbar unter: \nhttps://www.leopoldina.org/uploads/tx_leopublication/2021_Corona_Kinder_und_Jugendli-\nche.pdf, zuletzt abgerufen am 7. Mai 2025). Die konkrete Ausgestaltung der Kontaktbeschrän-\nkungen führte dazu, dass es insbesondere Kindern – außerhalb des bereits eingeschränkten Be-\nsuchs von Kinderbetreuungsgemeinschaften und Kindertages- und Bildungseinrichtungen – \nnicht gestattet war, Gleichaltrigen persönlich zu begegnen, soweit sich die Kinder noch in ei-\nnem Alter befanden, das die Begleitung eines Sorgeberechtigten erforderte. So war einem El-\nternteil mit einem oder mehreren Kindern aus einem Haushalt lediglich der Kontakt zu einem \nAngehörigen eines weiteren Hausstandes möglich und damit ein Kontakt mit einem anderen \nKind und dem dieses begleitenden Erwachsenen ausgeschlossen. \n \nDarüber hinaus griffen die Kontaktbeschränkungen auch in das Recht auf Unterstützung und \nFörderung der Kinder und Jugendlichen, insbesondere in ihr Recht auf schulische Bildung, ein. \nUngeachtet der in § 5a SächsCoronaSchVO vom 26. Januar 2021 angeordneten Schließung von \nSchulen und Kindertageseinrichtungen mit Ausnahme der dort aufgeführten Notbetreuung war \nauch den in § 2 Abs. 1 SächsCoronaSchVO vom 26. Januar 2021 geregelten Kontaktbeschrän-\nkungen bereits immanent, dass eine aktive Unterstützung der Kinder und Jugendlichen in ihrer \npersönlichen Entwicklung durch persönlichen Umgang miteinander im Rahmen des Besuches \n\n \n \n68\nvon Bildungseinrichtungen nicht möglich war (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. November \n2021, BVerfGE 159, 355 [393 f. Rn. 75 f.]). \n \n(bb) Auch der durch die angeordneten Kontaktbeschränkungen bewirkte tiefe Eingriff in das \nallgemeine Persönlichkeitsrecht war zum Zeitpunkt des Verordnungserlasses sowohl in der ab-\nwehrrechtlichen als auch in der leistungsrechtlichen Dimension verfassungsrechtlich noch ge-\nrechtfertigt. \n \nAnders als die vorbehaltlosen grundrechtlichen Gewährleistungen aus Art. 22 Abs. 1 SächsVerf \ngarantiert Art. 15 i.V.m. Art. 14 Abs. 1 SächsVerf, auch soweit er durch Art. 9 Abs. 1 und 2 \nSächsVerf verstärkt wird, die freie Entfaltung der Persönlichkeit lediglich im Rahmen der ver-\nfassungsmäßigen Ordnung, zu der die Gesamtheit aller Normen zählt, die formell und materiell \nverfassungsgemäß sind. Mit dem weiten Schutzbereich korrespondiert eine ebenso weit ange-\nlegte Schranke der grundrechtlichen Gewährleistungen (SächsVerfGH, Beschluss vom 26. Mai \n2008 – Vf. 96-IV-07 m.w.N.). \n \nDie obigen Ausführungen zum legitimen Zweck, der Geeignetheit und der Erforderlichkeit der \nangegriffenen Regelung des § 2 Abs. 1 SächsCoronaSchVO zur Beschränkung des persönli-\nchen Kontakts im Rahmen der Prüfung des Art. 22 SächsVerf gelten entsprechend für den durch \ndiese Regelung bewirkten Eingriff in die grundrechtliche Gewährleistung des allgemeinen Per-\nsönlichkeitsrechts. \n \nDurch die Einschränkung des persönlichen Kontakts auf die ausdrücklich aufgeführten Kons-\ntellationen mit der Konzentration auf den eigenen Hausstand wurde es den Adressaten der Ver-\nordnung untersagt, sich in frei gewählter Weise zusammenzufinden (vgl. BVerfG, Beschluss \nvom 19. November 2021, BVerfGE 159, 223 [320 Rn. 220]). \n \nZwar minderten die in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 SächsCoronaSchVO vom 26. Januar 2021 \ngeregelten Ausnahmen die Eingriffsintensität vorrangig für die persönlichen Kontakte zwi-\nschen Erwachsenen, denen es möglich war, jeweils einen Angehörigen eines anderen Hausstan-\ndes zu treffen. Für Kinder und Jugendliche erfuhr aber der Eingriff in die abwehrrechtliche \nDimension ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts im Rahmen ihres eigenen, von der Familie \nlosgelösten sozialen Umfelds eine besondere Verstärkung. Ungeachtet der abschließend gere-\ngelten Ausnahmetatbestände in der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung war ein persönli-\nches Zusammentreffen nicht möglich, obwohl dieses – je nach Alter – von entscheidender Be-\ndeutung für deren persönliche Entwicklung als Teil einer sozialen Gemeinschaft ist. \n \nHierbei stehen in den verschiedenen Altersbereichen unterschiedliche Aspekte im Vorder-\ngrund. Während für Babys und Kleinkinder Schutz, Versorgung und enge, stabile Bindungser-\nfahrungen wichtig sind, kommen für Kindergarten- und Vorschulkinder erste außerfamiliäre \nKontakte und Freundschaften hinzu sowie das Erlernen des Umgangs mit Emotionen. Ab der \nEinschulung verstärken sich die Autonomiebestrebungen und soziale Kompetenzen und Werte \ngewinnen zunehmend an Bedeutung. In der Vorpubertät wird der Kontakt zu den Gleichaltrigen \nimmer wichtiger, die Identität wird in Auseinandersetzungen mit diesen und der Familie ent-\nwickelt. In der Adoleszenz wird die Abgrenzung von den Eltern, zunehmende Selbständigkeit, \n\n \n \n69\ndie Festigung der eigenen Körperidentität und das Bedürfnis nach Intimität wichtig und Bezie-\nhungen zu Gleichaltrigen stehen im Vordergrund. Eine Übertragung sozialer und emotionaler \nErfahrungen im virtuellen Raum führt nicht zu den gleichen Reifungsprozessen wie in der rea-\nlen Welt (vgl. dazu Bundesinstitut für Bevölkerungsforschung, Belastungen von Kindern, Ju-\ngendlichen und Eltern in der Corona-Pandemie, BIB.Bevölkerungsstudien 2/2021, S. 24, ab-\nrufbar unter: \nhttps://www.bib.bund.de/Publikation/2021/pdf/Belastungen-von-Kindern-Ju-\ngendlichen-und-Eltern-in-der-Corona-Pandemie.pdf?__blob=publicationFile&v=3, zuletzt ab-\ngerufen am 7. Mai 2025). \n \nBereits im Jahr 2020 gab es wissenschaftliche Veröffentlichungen, aus denen folgte, dass Kin-\nder und Jugendliche von der COVID-19-Pandemie und den behördlichen Eindämmungsmaß-\nnahmen besonders betroffen waren. Zu der erhöhten familiären Stressbelastung aufgrund des \nin vielen Familien umstrukturierten Tagesablaufs, der sich durch paralleles Arbeiten im Home-\noffice und die Betreuung und den Distanzunterricht der Kinder auszeichnete, kamen existenzi-\nelle Sorgen wegen eingeschränkter Verdienstmöglichkeiten, Kurzarbeit oder Verlust des Ar-\nbeitsplatzes. Gleichzeitig waren die Möglichkeiten der Stressregulierung für Kinder und Ju-\ngendliche – wie ein Austoben auf Spielplätzen, Sport im Verein oder Treffen mit Gleichaltrigen \n– ebenso reduziert oder unmöglich wie eine entlastende Betreuung durch etwa die Großeltern, \nweil diese typischerweise altersbedingt zur Risikogruppe für einen schweren Verlauf einer \nCOVID-19-Erkrankung zählten (so Schlack/Neuperdt/Hölling u.a., Auswirkungen der \nCOVID-19-Pandemie und der Eindämmungsmaßnahmen auf die psychische Gesundheit von \nKindern und Jugendlichen, Journal of Health Monitoring 2020 5(4), S. 23 ff.). Nach der \nCOPSY-Studie des Universitätsklinikums Hamburg-Eppendorf ergaben sich für Kinder und \nJugendliche im Pandemieverlauf des Jahres 2020 vermehrt psychische Probleme. Die Lebens-\nqualität der Kinder und Jugendlichen verschlechterte sich, Ängstlichkeit und die Häufigkeit \npsychischer Auffälligkeiten nahmen zu (Ravens-Sieberer/Kaman/Otto u.a., Psychische Ge-\nsundheit und Lebensqualität von Kindern und Jugendlichen während der COVID-19-Pandemie \n– Ergebnisse der COPSY-Studie, Deutsches Ärzteblatt 2020, S. 828 f.) \n \nEs wurde jedoch auch darauf hingewiesen, dass es aufgrund der noch kurzen Beobachtungszeit \nzum Zeitpunkt der Verordnungserlasses seinerzeit nur wenig empirische Evidenz zu den lang-\nfristigen Auswirkungen der Pandemie auf die psychische Gesundheit von Kindern und Jugend-\nlichen in Deutschland gab und auch nicht abschließend beantwortet werden konnte, inwieweit \ndie Erkenntnisse aus anderen Ländern mit anderen Sozialsystemen sowie möglicherweise ver-\nschiedenen kulturellen Besonderheiten auf die Situation in Deutschland zu übertragen waren \n(zum Kenntnisstand im Dezember 2020: Schlack/Neuperdt/Hölling u.a., a.a.O., S. 29; vgl. auch \nzum Kenntnisstand im Juni 2021: 8. Ad-hoc-Stellungnahme der Nationalen Akademie der Wis-\nsenschaften Leopoldina vom 21. Juni 2021, S. 1, 14,; Bundesinstitut für Bevölkerungsfor-\nschung, Belastungen von Kindern, Jugendlichen und Eltern in der Corona-Pandemie, \nBIB.Bevölkerungsstudien 2/2021, S. 5, unter Hinweis auf die noch begrenzte Forschungslage \nmangels Datenerhebungen aus der Zeit des zweiten „Lockdowns“). \n \nIm weiteren Verlauf der Pandemie gab es hingegen immer mehr Untersuchungen und Erkennt-\nnisse zu den Auswirkungen von Kontaktbeschränkungen auf die Entwicklung von Kindern und \n\n \n \n70\nJugendlichen. Es ergaben sich verstärkt Hinweise darauf, dass die Einschränkungen in der so-\nzialen Teilhabe zu Einsamkeitsgefühlen und Empfindungen von sozialer Isolation geführt ha-\nben (vgl. 8. Ad-hoc-Stellungnahme Nationalen Akademie der Wissenschaften Leopoldina vom \n21. Juni 2021, S. 10 f.; Walper/Reim/Schunke u.a., Die Situation Jugendlicher in der Corona-\nKrise, Kurzbericht des Deutschen Jugendinstituts, 2021, S. 13, abrufbar unter: \nhttps://www.dji.de/fileadmin/user_upload/bibs2021/2021-05-21_Walper%20et%20al_2021_ \nDie%20Situation%20Jugendlicher%20in%20der%20Coronakrise_1205%20%28003%29.pdf, \n zuletzt abgerufen am 7. Mai 2025). Das führte zu einer sich prozesshaft entwickelnden Reduk-\ntion der Einschätzungsprärogative des Verordnungsgebers. \n \nZum Zeitpunkt des Verordnungserlasses unter Berücksichtigung der damals vorliegenden Er-\nkenntnisse und der Ungewissheit zum Infektionsgeschehens aufgrund des Auftretens der Vi-\nrusmutationen war der durch die Kontaktbeschränkungen bewirkte Eingriff in das allgemeine \nPersönlichkeitsrecht – auch im Hinblick auf die Situation bei Kindern und Jugendlichen – ver-\nfassungsrechtlich noch gerechtfertigt. Der Verordnungsgeber hatte die angeordneten Maßnah-\nmen der Kontaktbeschränkungen insoweit mit dem normgeberischen Ziel des Lebens- und Ge-\nsundheitsschutz der Gesamtbevölkerung sowie der Aufrechterhaltung eines funktionsfähigen \nGesundheitssystems abzuwägen. Wie oben bereits ausgeführt (vgl. C.II.2.b.bb.1.a.bb.ddd), wa-\nren die Kontaktbeschränkungen ein zentrales und hochwirksames Mittel zur Senkung der In-\nfektionszahlen. Es ist nicht ersichtlich, dass der Verordnungsgeber seinen Einschätzungsspiel-\nraum aus der ex-ante-Perspektive überschritten hatte, indem er die Kontaktbeschränkungen wie \nin § 2 Abs. 1 SächsCoronaSchVO vom 26. Januar 2021 ausgestaltete. \n \nDies galt zum damaligen Zeitpunkt auch noch, soweit das allgemeine Persönlichkeitsrecht von \nKindern und Jugendlichen in der abwehrrechtlichen Dimension als ein Recht auf unbelastete \nKindheit betroffen war, auch wenn sich die Eingriffstiefe durch den Verlust der Begleitkontakte \nverstärkte und der Eingriff mit der zunehmenden Dauer der Maßnahmen an Intensität gewann. \nJedenfalls war Anfang 2021 noch nicht davon auszugehen, dass der Verordnungsgeber durch \ndie fehlende Regelung besonderer Ausnahmen für Kinder und Jugendliche seine Einschät-\nzungsprärogative überschritten hatte. \n \nAusgehend von der Ausprägung, die das allgemeine Persönlichkeitsrecht im Lichte von Art. 9 \nAbs. 1 und 2 SächsVerf erhält, wird für Regelungen in zukünftigen vergleichbaren Situationen \nzu berücksichtigen sein, dass Kinder und Jugendliche auch eigene Ansprüche auf persönliche \nsoziale Kontakte jenseits des Umgangs in Kindertages- und Bildungseinrichtungen haben, die \nfür die Entwicklung von sozialen Kompetenzen wie den Aufbau von Beziehungen, den Gewinn \nvon Selbstsicherheit und die Profilierung der eigenen Identität von essentieller Bedeutung sind \n(vgl. Walper/Reim/Schunke u.a., Die Situation Jugendlicher in der Corona-Krise, Kurzbericht \ndes Deutschen Jugendinstituts, 2021, S. 18; vgl. auch Bundesinstitut für Bevölkerungsfor-\nschung, Belastungen von Kindern, Jugendlichen und Eltern in der Corona-Pandemie, \nBIB.Bevölkerungsstudien 2/2021, S. 23). \n \nSoweit in das allgemeine Persönlichkeitsrecht in seiner Ausprägung als ein Recht auf Unter-\nstützung und Förderung der Kinder und Jugendlichen und insbesondere in Verbindung mit ih-\n\n \n \n71\nrem Recht auf schulische Bildung eingriffen wurde, standen auch diesem bei Verordnungser-\nlass Gemeinwohlbelange von hoher Bedeutung in Gestalt des Schutzes der Bevölkerung vor \ninfektionsbedingten Gefahren für Leib und Leben gegenüber (vgl. BVerfG, Beschluss vom \n19. November 2021, BVerfGE 159, 355 [421 Rn. 153]). \n \nDass der Verordnungsgeber sich der grundsätzlichen Bedeutung des Kontakts von Kindern mit \nGleichaltrigen bewusst war, zeigt sich bereits daran, dass er diesen Aspekt in die Begründung \nder Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung vom 12. Februar 2021 zur Öffnung von Einrich-\ntungen der Kindertagesbetreuung und Schulen der Primarstufe über eine Notbetreuung hinaus \naufnahm. \n \nEine Regelung, die eigene Kontakte des Kindes außerhalb von Einrichtungen und organisierten \nBetreuungsgemeinschaften nur als „Annex“ zum den Kontakt vermittelnden erwachsenen An-\ngehörigen des eigenen Hausstandes zulässt, dürfte zukünftig nach den während des Verlaufs \nder Pandemie gewonnenen Erkenntnissen verfassungsrechtlich kaum zu vertreten sein. \n \n(c) Entgegen der Annahme der Antragsteller griff die Regelung des § 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 \nSächsCoronaSchVO vom 26. Januar 2021 bereits nicht in den Schutzbereich des Art. 30 Abs. 1 \nSächsVerf ein. \n \nDas Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung soll gewährleisten, dass sich unter der Ab-\nschirmung der Privatsphäre in räumlicher Hinsicht die Persönlichkeit in einem geschützten Be-\nreich frei entfalten kann (vgl. Berlit in: Baumann-Hasske, Die Verfassung des Freistaates Sach-\nsen, 4. Aufl., Art. 30 Rn. 3). Damit wird dem Einzelnen im Hinblick auf seine Menschenwürde \nund im Interesse der freien Entfaltung der Persönlichkeit ein elementarer Lebensraum gewähr-\nleistet. In seinen Wohnräumen hat er das Recht, in Ruhe gelassen zu werden (SächsVerfGH, \nBeschluss vom 20. Oktober 2023 – Vf. 23-IV-23). Als Eingriffe werden insbesondere Durch-\nsuchungen und das Betreten des geschützten Raumes durch Träger öffentlicher Gewalt oder \nvon ihnen bestellter Personen angesehen (vgl. Berlit in: Baumann-Hasske, Die Verfassung des \nFreistaates Sachsen, 4. Aufl., Art. 30 Rn. 11). Eine derartige Ermächtigung sieht die angegrif-\nfene Vorschrift hingegen nicht vor. \n \n(d) Soweit die Antragsteller ausdrücklich auch die Verletzung der Freiheit der Person rügen, ist \nder Schutzbereich ebenfalls nicht eröffnet, weil die körperliche Bewegungsfreiheit selbst durch \ndie angegriffenen Kontaktbeschränkungen nicht beeinträchtigt ist. \n \n(e) Der durch die Kontaktbeschränkungen bewirkte Eingriff in Art. 28 Abs. 1 SächsVerf war \nverfassungsrechtlich gerechtfertigt. \n \n(aa) Art. 28 Abs. 1 SächsVerf gewährleistet ein einheitliches Grundrecht der Berufsfreiheit, das \ndie Berufswahl- und Berufsausübungsfreiheit ebenso umfasst wie die freie Wahl des Arbeits-\nplatzes (SächsVerfGH, Beschluss vom 20. November 2008 – Vf. 63-IV-08; Beschluss vom \n21. März 2002 – Vf. 71-IV-01; Rozek in: Baumann-Hasske, Die Verfassung des Freistaates \n\n \n \n72\nSachsen, 4. Aufl., Art. 28 Rn. 2). Es konkretisiert das Grundrecht auf freie Entfaltung der Per-\nsönlichkeit und schützt eine möglichst unreglementierte berufliche Betätigung (Rozek in: \nBaumann-Hasske, Die Verfassung des Freistaates Sachsen, 4. Aufl., Art. 28 Rn. 2). \n \nSoweit die Ausübung der beruflichen Tätigkeit – jenseits der in § 2 Abs. 1, 3 und 4 \nSächsCoronaSchVO vom 26. Januar 2021 genannten Ausnahmen – den persönlichen Kontakt \nmit mehr als einer Person erforderte, griff die in § 2 Abs. 1 SächsCoronaSchVO vom 26. Januar \n2021 geregelte Kontaktbeschränkung in die Berufsausübungsfreiheit ein. \n \n(bb) Nach Maßgabe der obigen Ausführungen ist auch dieser Eingriff verfassungsrechtlich \nnoch gerechtfertigt. Die Entscheidung des Verordnungsgebers, die Bestimmungen zu den Kon-\ntaktbeschränkungen – bis auf die aufgezählten Ausnahmen – auch auf die berufliche Tätigkeit \nzu beziehen, hielt sich im Rahmen seiner Einschätzungsprärogative. Unter Berücksichtigung \ndes Ziels der Verordnung, persönliche Kontakte auf ein absolutes Minimum zu reduzieren war \ndie konkrete Ausgestaltung der Beschränkung bzw. das Unterlassen der Zulassung weiterer \nAusnahmen nicht verfassungswidrig. \n \n(f) Die in § 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 SächsCoronaSchVO vom 26. Januar 2021 geregelten Kon-\ntaktbeschränkungen griffen nicht in den Schutzbereich des Art. 31 Abs. 1 SächsVerf ein, denn \ndie Eigentumsgarantie schützt den konkreten Bestand an vermögenswerten Gütern vor unge-\nrechtfertigten Eingriffen durch die öffentliche Gewalt (Rozek in: Baumann-Hasske, Die Ver-\nfassung des Freistaates Sachsen, 4. Aufl., Art. 28 Rn. 2; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom \n26. Juni 2002, BVerfGE 105, 252 [277]). \n \n(g) Nach Maßgabe der obigen Ausführungen war auch der durch die Kontaktbeschränkungen \ndes § 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 SächsCoronaSchVO vom 26. Januar 2021 hinsichtlich des über \nden in dieser Norm benannten Personenkreis hinausgehend bewirkte Eingriff in den Schutzbe-\nreich der allgemeinen Handlungsfreiheit verfassungsrechtlich gerechtfertigt. \n \n(h) Es ist auch kein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 18 \nAbs. 1 SächsVerf festzustellen. \n \n(aa) Nach Art. 18 Abs. 1 SächsVerf ist der Normgeber verpflichtet, wesentlich Gleiches gleich \nund wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (SächsVerfGH, Beschluss vom 19. Januar \n2023 – Vf. 18-IV-22; Beschluss vom 23. Januar 1997 – Vf. 7-IV-94). Damit ist dem Normgeber \nallerdings nicht jede Differenzierung verwehrt. Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben \nsich vielmehr je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche \nGrenzen, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßig-\nkeitserfordernisse reichen. Bei einer Ungleichbehandlung von Personengruppen unterliegt der \nNormgeber regelmäßig einer strengen Bindung. Daher ist Art. 18 Abs. 1 SächsVerf verletzt, \nwenn er bei Regelungen, die Personengruppen betreffen, eine Gruppe von Normadressaten im \nVergleich zu einer anderen Gruppe anders behandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen keine \nUnterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behand-\nlung rechtfertigen könnten (SächsVerfGH, Beschluss vom 15. August 2024 – Vf. 197-II-20; \nBeschluss vom 19. Januar 2023 – Vf. 18-IV-22; Beschluss vom 23. Januar 1997 – Vf. 7-IV-94; \n\n \n \n73\nvgl. BVerfG, Urteil vom 30. Juli 2008, BVerfGE 121, 317 [369]). Diese Grundsätze gelten \nauch, wenn eine Ungleichbehandlung von Sachverhalten mittelbar eine Ungleichbehandlung \nvon Personengruppen bewirkt. Deshalb sind dem Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers umso \nengere Grenzen gesetzt, je stärker sich die Ungleichbehandlung auf die Ausübung grundrecht-\nlich geschützter Freiheiten nachteilig auswirken kann (SächsVerfGH, Beschluss vom 19. Ja-\nnuar 2023 – Vf. 18-IV-22; Beschluss vom 20. November 2008 – Vf. 63-IV-08 m.w.N.; vgl. \nBVerfG, Urteil vom 30. Juli 2008, BVerfGE 121, 317 [369 f.]). Der allgemeine Gleichheitssatz \nenthält nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts keinen für jeden Rege-\nlungsbereich in gleicher Weise geltenden Maßstab. Je nach Regelungsgegenstand und Diffe-\nrenzierungsmerkmalen reichen die Grenzen für die Normsetzung vom bloßen Willkürverbot \nbis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse. Insoweit gilt ein stufenlo-\nser, am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaß-\nstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen \nunterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen (vgl. BVerfG, Beschluss \nvom 18. Juli 2012, BVerfGE 132, 179 [188 Rn. 30]; Beschluss vom 21. Juli 2020, BVerfGE \n126, 400 [416]; vgl. auch SächsOVG, Urteil vom 27. April 2023 – 3 C 8/21 – juris Rn. 130). \nDer aus dem allgemeinen Gleichheitssatz folgende Maßstab gilt für die normsetzende Exeku-\ntive entsprechend. Jedoch ist der dem Verordnungsgeber zukommende Gestaltungsspielraum \nenger (vgl. SächsOVG, Urteil vom 27. April 2023 – 3 C 8/21 – juris Rn. 130). Ein solcher \nbesteht von vornherein nur in dem von der gesetzlichen Ermächtigungsnorm abgesteckten Rah-\nmen (Art. 80 Abs. 1 GG). Der Verordnungsgeber darf keine Differenzierungen vornehmen, die \nüber die Grenzen einer formell und materiell verfassungsmäßigen Ermächtigung hinaus eine \nKorrektur der Entscheidungen des Gesetzgebers bedeuten würden. In diesem Rahmen muss er \nnach dem Gleichheitssatz im wohlverstandenen Sinn der ihm erteilten Ermächtigung handeln \nund hat sich von sachfremden Erwägungen freizuhalten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Juli \n2002 – 2 BvR 1912/98 – juris Rn. 7; Beschluss vom 26. Februar 1985, BVerfGE 69, 150 [160]). \nDie Befugnisse des Verordnungsgebers beschränken sich auf die Konkretisierung der Zwecker-\nwägungen, die im ermächtigenden Gesetz angelegt sind. Hierbei darf er gesetzlich vorgegebene \nZiele weder ignorieren noch korrigieren (vgl. SächsOVG, Urteil vom 27. April 2023 – 3 C 8/21 \n– juris Rn. 130). \n \n(bb) Hiernach lässt sich kein Gleichheitsverstoß feststellen. \n \nZwar liegt eine Ungleichbehandlung vor, soweit die Kontaktbeschränkungen Zusammenkünfte \numfassen, die nicht von den in § 2 Abs. 1, 3 und 4 SächsCoronaSchVO vom 26. Januar 2021 \ngeregelten Ausnahmen erfasst sind. Die Privilegierung der dort genannten Zusammenkünfte ist \njedoch ausgehend vom Zweck der Verordnung verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Das Ziel des \nVerordnungsgebers ist es, das Aufeinandertreffen vieler verschiedener Personen aus unter-\nschiedlichen Hausständen zu vermeiden, um eine Weiterverbreitung der Infektionen zu ver-\nlangsamen, Leben und Gesundheit einer Vielzahl an Personen zu schützen und das Gesund-\nheitssystem durch eine gleichzeitige Behandlungsbedürftigkeit vieler schwerer verlaufender \nFälle nicht zu überlasten. Es begegnet keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Beden-\nken, dass er sich bei der Regelung von Ausnahmen zu der Grundregel des § 2 Abs. 1 \nSächsCoronaSchVO vom 26. Januar 2021 auf solche beschränkte, bei denen ein Aufeinander-\ntreffen von Personen unterschiedlicher Hausstände entweder faktisch unvermeidbar (vgl. \n\n \n \n74\nAbs. 1 Satz 2, Abs. 3) oder von besonderer Bedeutung für die Funktionsfähigkeit der öffentli-\nchen Verwaltung, der Daseinsvorsorge und anderen besonderen Gremien war (vgl. Abs. 4). \nEine weitere Öffnung der Ausnahmetatbestände auf jegliche berufliche Tätigkeit oder ver-\ngleichbare Gründe hätte den Zweck des Verordnungsgebers der Beschränkung der persönlichen \nKontakte auf das absolut notwendige Minimum gefährdet. \n \n(2) Die Regelung des § 2a Abs. 1 Satz 1 und 2 SächsCoronaSchVO vom 26. Januar 2021 zur \nTeilnehmerbegrenzung bei Eheschließungen und Beerdigungen erweist sich als verfassungs-\nwidrig. \n \n(a) Der hierdurch bewirkte Eingriff in das Grundrecht aus Art. 22 Abs. 1 SächsVerf war nicht \ngerechtfertigt. \n \n(aa) Wie oben (vgl. C.II.2.b.bb.1.a.aa.) dargestellt, umfasst das Grundrecht aus Art. 22 Abs. 1 \nSächsVerf auch das Recht, sich mit seinen Angehörigen in frei gewählter Weise und Häufigkeit \nzusammenzufinden und die familiären Beziehungen zu pflegen (vgl. BVerfG, Beschluss vom \n19. November 2021, BVerfGE 159, 223 [276 Rn. 108]). \n \nDie in § 2a Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 SächsCoronaSchVO vom 26. Januar 2021 geregelte Be-\nschränkung der Personenanzahl für Eheschließungen und Beerdigungen griff in dieses Grund-\nrecht ein, denn sie machte Vorgaben für die genannten privaten Zusammenkünfte und schränkte \ndie Ausgestaltung des familiären und ehelichen Zusammentreffens und der Beziehungspflege \nin diesem Zusammenhang ein (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. November 2021, BVerfGE \n159, 223 [276 Rn. 109] m.w.N.). Überdies schloss die Regelung die Teilnahme von Familien-\nmitgliedern, die entweder nicht mehr zum „engsten Familienkreis“ gehörten sowie solche, die \naufgrund der Teilnehmerbeschränkung auf zehn Personen nicht zugegen sein durften, von einer \nZusammenkunft mit anderen Familienmitgliedern aus. \n \n(bb) Dieser Eingriff war nicht gerechtfertigt. \n \n(aaa) Nach den Vorstellungen des Verordnungsgebers, der insofern das in der Beratung der \nMinisterpräsidenten mit der Bundeskanzlerin vom 19. Januar 2021 beschlossene Maßnahmen-\nkonzept umsetzen wollte, sollte auch durch die Beschränkung der Personenanzahl bei Ehe-\nschließungen und Beerdigungen eine Weiterverbreitung von Infektionen, insbesondere durch \nsog. „Infektionscluster“, verhindert werden, um hierdurch eine Überforderung des Gesund-\nheitssystems und damit letztlich Schädigungen von Leib und Leben vieler Menschen durch \nErkrankungen mit COVID-19 zu vermeiden. Die Beschränkung der Teilnehmerzahl bei Ehe-\nschließungen und Beerdigungen diente damit einem legitimen und von der Ermächtigungs-\ngrundlage gedeckten Zweck. \n \n(bbb) Es ist nicht zu beanstanden, dass der Verordnungsgeber davon ausging, die Beschränkung \nder Teilnehmerzahl bei Eheschließungen und Beerdigungen sei geeignet, das genannte Ziel zu \nerreichen. \n \nWie oben bereits ausgeführt (vgl. C.II.2.b.bb.1.a.bb.bbb), konnte sich der Verordnungsgeber \nauf eine fachwissenschaftliche Grundlage für seine Annahme stützen, dass eine Beschränkung \n\n \n \n75\nvon zwischenmenschlichen Kontakten im öffentlichen und privaten Raum einen Beitrag zur \nVerringerung der Anzahl an Neuinfektionen leistete, weil mögliche Übertragungsbegegnungen \ngrundsätzlich unterbunden wurden (vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 9. Februar 2021 – Vf. \n6-VII-20 – juris Rn. 74; SächsOVG, Urteil vom 27. April 2023 – 3 C 8/21 – juris Rn. 85). Die \nEinschätzung des Verordnungsgebers, die quantitative Beschränkung der Teilnehmerzahl bei \neinem Zusammentreffen mehrerer Personen diene der Verringerung der Neuinfektionen, ist \nfolglich verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Hierbei ist überdies zu berücksichtigen, \ndass es sich bei Eheschließungen und der im Zusammenhang mit einer Beerdigung stattfinden-\nden Trauerfeier im Geltungszeitraum der hier gegenständlichen Verordnung vorrangig um Ver-\nanstaltungen innerhalb geschlossener Räumlichkeiten gehandelt haben dürfte, bei denen bei \neiner größeren Teilnehmeranzahl Abstandsgebote nicht einzuhalten gewesen waren. \n \n(ccc) Der Verordnungsgeber durfte darüber hinaus davon ausgehen, dass diese Begrenzung der \nTeilnehmerzahl für die genannten Anlässe auch erforderlich war. \n \nEntsprechend der obigen Ausführungen hierzu (vgl. C.II.2.b.bb.1.a.bb.ccc) können Maßnah-\nmen, die der Normgeber zum Schutz eines wichtigen Gemeinschaftsguts – wie der Abwehr von \nGefahren – für erforderlich hält, aufgrund des ihm zustehenden Beurteilungsspielraums verfas-\nsungsrechtlich nur beanstandet werden, wenn nach den dem Normgeber bekannten Tatsachen \nund im Hinblick auf die bisher gemachten Erfahrungen feststellbar ist, dass Beschränkungen, \ndie als Alternativen in Betracht kommen, die gleiche Wirksamkeit versprechen, die Betroffenen \nindessen weniger belasten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Juli 2000, BVerfGE 102, 197 \n[218 m.w.N.]; st. Rspr.). Der Verfassungsgerichtshof prüft deshalb nicht, ob die beste Lösung \nzur Erreichung des verfolgten Zwecks gefunden wurde (SächsVerfGH, Beschluss vom 15. Au-\ngust 2024 – Vf. 197-II-20). \n \nHierbei ist zu berücksichtigen, dass es sich bei der Regelung des § 2a Abs. 1 Satz 1 und 2 \nSächsCoronaSchVO vom 26. Januar 2021 bereits um eine Privilegierung gegenüber der Grund-\nsatzregelung des § 2 SächsCoronaSchVO vom 26. Januar 2021 mit den dort geregelten stren-\ngeren Kontaktbeschränkungen handelte. Wie dem Zweck der Verordnung auf Begrenzung per-\nsönlicher Begegnungen auch bei gegenüber sonstigen Zusammenkünften privilegierten Veran-\nstaltungen gerecht werden konnte, unterlag grundsätzlich der Einschätzungsprärogative des \nVerordnungsgebers. Ein hierbei zu berücksichtigender Aspekt für die Effektivität der Maß-\nnahme konnte hierbei auch die Kontrollierbarkeit der Einhaltung der Verordnung sein (vgl. \nLVfG-LSA, Urteil vom 26. März 2021 – LVG 4/21 – juris Rn. 167). \n \nGemessen daran ergibt sich nicht, dass der Verordnungsgeber aus verfassungsrechtlicher Sicht \nim Rahmen seines Entscheidungsspielraums eine andere Regelung als eine Begrenzung der \nTeilnehmerzahl hätte treffen müssen. Ein milderes, aber gleich geeignetes Mittel als eine Teil-\nnehmerbegrenzung drängte sich vorliegend nicht auf. \n \n(ddd) Die konkrete Ausgestaltung der Regelung war hingegen nicht mehr angemessen. \n \n\n \n \n76\nIn Abwägung der Schwere des Eingriffs in das Grundrecht aus Art. 22 Abs. 1 SächsVerf mit \ndem Gewicht der den Eingriff rechtfertigenden Gründe standen die Maßnahmen außer Verhält-\nnis zum verfolgten Zweck. Die Norm machte konkrete Vorgaben zur Teilnehmerzahl und zur \nZusammensetzung des Teilnehmerkreises, ohne diese an die Inzidenz anzuknüpfen und ohne \nzwischen den verschiedenen Anlässen der Eheschließung und Beerdigung zu differenzieren. \n \nZwar ist das Grundrecht der Ehe und Familie trotz der vorbehaltlosen Gewährung verfassungs-\nunmittelbaren Schranken unterworfen, zu denen auch die Rechtsgüter des Lebens und der kör-\nperlichen Unversehrtheit gehören. Es lässt sich aber nicht jegliche Freiheitsbeschränkung damit \nrechtfertigen, dass sie dem Schutz der Grundrechte Dritter dient. Vielmehr hat der Staat stets \neinen verhältnismäßigen Ausgleich zwischen der Freiheit der einen und dem Schutzbedarf der \nanderen zu schaffen (SächsVerfGH, Beschluss vom 15. August 2024 – Vf. 197-II-20; vgl. \nBVerfG, Beschluss vom 13. Mai 2020 – 1 BvR 1021/20 – juris Rn. 8). \n \nDer Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinn verlangt, dass der mit der Maßnahme \nverfolgte Zweck und die zu erwartende Zweckerreichung nicht außer Verhältnis zur Schwere \ndes Eingriffs stehen darf, wobei eine Gesamtabwägung zwischen der Reichweite und dem Ge-\nwicht des Eingriffs in die Grundrechte und der Bedeutung der Regelung für das Erreichen der \nlegitimen Ziele vorzunehmen ist. Ein Einschätzungsspielraum des Verordnungsgebers besteht \nauch bei der Prüfung der Angemessenheit (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. November 2021, \nBVerfGE 159, 223 [319 Rn. 217]; Urteil vom 5. November 2019, BVerfGE 152, 68 [137 f. \nRn. 183]; Urteil vom 30. Juli 2008, BVerfGE 121, 317 [356 f.]; Beschluss vom 31. Oktober \n1984, BVerfGE 68, 193 [220]). Dies hat zur Folge, dass sich auch dahingehend die verfassungs-\nrechtliche Prüfung darauf beschränkt, ob der Normgeber seinen Einschätzungsspielraum in ver-\ntretbarer Weise gehandhabt hat, d.h. bei prognostischen Entscheidungen, ob die angestellte \nPrognose auf einer hinreichend gesicherten Grundlage beruht (vgl. BVerfG, Beschluss vom \n19. November 2021, BVerfGE 159, 223 [319 Rn. 217]; Beschluss vom 31. Oktober 1984, \nBVerfGE 68, 193 [220]). \n \nZwar ist ersichtlich, dass der Verordnungsgeber grundsätzlich eine Privilegierung zu den allge-\nmeinen Kontaktbeschränkungen des § 2 Abs. 1 SächsCoronaSchVO vom 26. Januar 2021 \nschaffen wollte und hierbei auch im Blick hatte, dass die Einhaltung einer zahlenmäßigen Be-\ngrenzung leicht zu kontrollieren war, ohne dass es konkreter Ermittlungen im persönlichen Le-\nbensumfeld der Teilnehmer bedurfte. Es ist ihm dennoch nicht gelungen, einen verfassungsge-\nmäßen Ausgleich zwischen den mit der Teilnehmerbegrenzung verfolgten besonderen Gemein-\nwohlbelangen und dem intensiven Eingriff in das Grundrecht aus Art. 22 SächsVerf zu schaf-\nfen. \n \nEs ist nicht hinreichend erkennbar, inwieweit der Verordnungsgeber den besonderen Charakter \nder Zusammenkünfte anlässlich einer Eheschließung oder einer Beerdigung in seine Abwägung \nbei der Gestaltung des Privilegierungstatbestandes eingestellt hat. So lässt die Norm – anders \nals andere Regelungen derselben Verordnung – durch die Kombination aus einer starren Teil-\nnehmergrenze für beide Arten von Zusammenkünften, die auch zur Durchführung erforderli-\nches Personal einschließt, unabhängig von der lokalen Inzidenz und unter zusätzlicher Bestim-\nmung der konkreten Zusammensetzung des Teilnehmerkreises einen Ausgleich zwischen dem \n\n \n \n77\nSchutz von Leben und Gesundheit und der besonderen Bedeutung einer Eheschließung und \neiner Beerdigung für das familiäre Miteinander als Ausprägung des Grundrechts auf Ehe und \nFamilie nicht hinreichend erkennen. Dies konnte im Einzelfall dazu führen, dass neben vier \nSargträgern und dem Geistlichen oder dem Trauerredner lediglich fünf Angehörige des engsten \nFamilienkreises an einer Bestattung teilnehmen konnten. Je nach persönlicher Situation bedeu-\ntete dies mitunter, dass nur ein kleiner Teil des engsten Familienkreises teilnehmen durfte, auch \nwenn diese demselben Hausstand angehörten. Dies zeigt sich auch daran, dass eine Differen-\nzierung zwischen einer möglicherweise auch auf eine Zeit mit geringeren Inzidenzzahlen ver-\nschiebbaren Eheschließung(sfeier) und einer Beerdigung nicht stattfand. Die individuelle Ver-\nabschiedung von einem verstorbenen Familienmitglied ist nach vollzogener Bestattung den \nnicht an der Teilnahme berechtigten Personen unwiederbringlich verwehrt. Mangels der Rege-\nlung von Ausnahmen oder der Möglichkeit zur Erteilung von Ausnahmegenehmigungen war \nmit einer derartig engen Regelung der Bedeutung des Grundrechts auf Ehe und Familie nicht \nhinreichend Rechnung getragen. \n \nÜberdies ergibt sich ein Wertungswiderspruch zwischen der inzidenzunabhängigen strengen \nBegrenzung der Teilnehmerzahl auf zehn Personen und den Kontaktbeschränkungen nach § 2 \nAbs. 1 SächsCoronaSchVO vom 26. Januar 2021, der auf die Angehörigkeit zu einem Haus-\nstand abstellte. So waren insbesondere bei Hausständen mit einer großen Anzahl von Personen \nKonstellationen denkbar, in denen – unter zusätzlicher Berücksichtigung des für eine Ehe-\nschließung oder Beerdigung erforderlichen Personals – nicht einmal alle Mitglieder eines Haus-\nstandes an einer eigentlich als privilegiert intendierten Zusammenkunft teilnehmen konnten. \n \n(b) Wegen des bereits festgestellten Verfassungsverstoßes erübrigt sich eine Prüfung der Ver-\neinbarkeit des § 2a Abs. 1 Satz 1 und 2 SächsCoronaSchVO vom 26. Januar 2021 mit anderen \nGrundrechten wie der Glaubensfreiheit aus Art. 19 Abs. 1, 2 SächsVerf, der allgemeinen Hand-\nlungsfreiheit aus Art. 15 SächsVerf, dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht aus Art. 15 i.V.m. \nArt. 14 Abs. 1 SächsVerf, welches im Hinblick auf die mögliche Teilnahme des engsten Freun-\ndeskreises an Beerdigungen und Eheschließungen eine besondere Bedeutung erfährt, sowie mit \ndem allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 18 Abs. 1 SächsVerf. \n \n(3) Die in § 2b Satz 1 SächsCoronaSchVO vom 26. Januar 2021 geregelte Ausgangsbeschrän-\nkung mit den in § 2b Satz 2 Nr. 4 und 16 SächsCoronaSchVO vom 26. Januar 2021 geregelten \nAusnahmen war noch verfassungsgemäß. Die Vorschrift des § 2b Satz 1, 2 Nr. 16 \nSächsCoronaSchVO vom 26. Januar 2021 ist verfassungskonform dahingehend auszulegen, \ndass auch das bloße Verweilen im Freien unter Berücksichtigung der Kontaktbeschränkungen \ndes § 2 Abs. 1 SächsCoronaSchVO vom 26. Januar 2021 gestattet war. \n \n \n(a) Der Eingriff in das Grundrecht auf Freiheit der Person aus Art. 16 Abs. 1 Satz 2 SächsVerf \nwar noch gerechtfertigt. \n \n(aa) Art. 16 Abs. 1 Satz 2 SächsVerf schützt ausschließlich die körperliche Bewegungsfreiheit, \nnicht die allgemeine Freiheit von staatlichem Zwang. Sonst entfiele jede Abgrenzung zur freien \nEntfaltung der Persönlichkeit. Eine Freiheitsbeschränkung liegt vor, wenn jemand durch die \n\n \n \n78\nöffentliche Gewalt gegen seinen Willen daran gehindert wird, einen Ort oder Raum, der ihm an \nsich (tatsächlich und rechtlich) zugänglich ist aufzusuchen, sich dort aufzuhalten oder diesen \nzu verlassen (SächsVerfGH, Urteil vom 25. Januar 2024 – Vf. 91-II-19 – juris Rn. 498; Urteil \nvom 10. Juli 2003 – Vf. 43-II-00 – juris Rn. 307; vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996, \nBVerfGE 94, 166 [198]). Ein Eingriff in die Fortbewegungsfreiheit aus Art. 16 Abs. 1 Satz 2 \nSächsVerf liegt nicht allein dann vor, wenn der staatliche Akt selbst mit der Anwendung un-\nmittelbaren Zwangs einhergeht, sondern auch solche Maßnahmen, die eine gesetzliche Grund-\nlage für Anordnungen von Eingriffen in die Fortbewegungsfreiheit im Einzelfall bilden, ohne \nsich selbst unmittelbar auf diese Freiheit zu beziehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Novem-\nber 2021, BVerfGE 159, 223 [330 Rn. 244]; ThürVerfGH, Beschluss vom 14. Dezember 2021 \n– 117/20 – juris Rn. 263; vgl. auch Zimmermann in: Baumann-Hasske, Die Verfassung des \nFreistaates Sachsen, 4. Aufl., Art. 16 Rn. 22). \n \nAuf die Fortbewegungsfreiheit gerichtete Anwendung, Androhung oder Ermöglichung \nunmittelbar körperlich wirkenden Zwangs genügen dem Willenselement regelmäßig (vgl. \nBVerfG, Beschluss vom 19. November 2021, BVerfGE 159, 223 [331 Rn. 246]; Beschluss vom \n6. Februar 1980, BVerfGE 52, 152 [159 f.]). Es können aber auch staatliche Maßnahmen in die \nFortbewegungsfreiheit eingreifen, die auf den Willen des Betroffenen zur Ausübung der \nFortbewegungsfreiheit in vergleichbarer Weise wirken wie unmittelbarer Zwang, wenn dieser \ndie an sich tatsächlich und rechtlich bestehende Möglichkeit aufhebt, von der \nFortbewegungsfreiheit Gebrauch zu machen. Regelmäßig genügt dafür aber auch bereits, dass \nsolcher Zwang angedroht wird oder ein Akt der öffentlichen Gewalt die rechtliche Grundlage \nfür die Anwendung derartigen Zwangs schafft (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. November \n2021, BVerfGE 159, 223 [331 Rn. 246]; ThürVerfGH, Beschluss vom 14. Dezember 2021 – \n117/20 – juris Rn. 263). Dementsprechend kann in die Fortbewegungsfreiheit auch durch eine \nallein psychisch vermittelte Zwangswirkung eingegriffen werden, die nach Art und Ausmaß \neinem unmittelbar wirkenden physischen Zwang vergleichbar ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom \n19. November 2021, BVerfGE 159, 223 [331 Rn. 246]; BayVerfGH, Entscheidung vom \n9. Februar 2021 – Vf. 6-VII-20 – juris Rn. 63). Ob eine vergleichbare Zwangswirkung gegeben \nist, richtet sich nach den konkreten tatsächlichen und rechtlichen Umständen; so können für \neinen Eingriff staatlich angeordnete Verbote genügen, einen bestimmten Ort oder Bereich nicht \nohne Erlaubnis zu verlassen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. November 2021, BVerfGE 159, \n223 [332 Rn. 246]; Beschluss vom 1. Dezember 2020, BVerfGE 156, 63 [159 Rn. 322]; \nThürVerfGH, Beschluss vom 14. Dezember 2021 – 117/20 – juris Rn. 263). \n \nVorliegend lag ein Eingriff in den Schutzbereich des Art. 16 Abs. 1 Satz 2 SächsVerf vor, denn \nvon den Ausgangsbeschränkungen ging ein psychisch vermittelter Zwang aus, diese einzuhal-\nten und von der Fortbewegungsfreiheit keinen Gebrauch zu machen, wobei dieser jedenfalls \ndem von der möglichen Anwendung körperlich wirkenden Zwangs ausgehenden vergleichbar \nwar (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. November 2021, BVerfGE 159, 223 [332 Rn. 247]; a.A. \nBayVerfGH, Entscheidung vom 9. Februar 2021 – Vf. 6-VII-20 – juris Rn. 64 ff.). Die in § 2b \nSächsCoronaSchVO vom 26. Januar 2021 geregelte Ausgangsbeschränkung zielte nach Wort-\nlaut und Zweck ausdrücklich darauf ab, die körperliche Bewegungsfreiheit der Verordnungs-\nadressaten auf den räumlichen Bereich der Unterkunft zu beschränken, wenn nicht abschlie-\nßend aufgezählte Ausnahmen vorlagen (vgl. ThürVerfGH, Urteil vom 26. Juni 2024 – 4/22 – \n\n \n \n79\njuris Rn. 554; Beschluss vom 14. Dezember 2021 – 117/20 – juris Rn. 264). Zudem ging mit \nder Beschränkung eine erleichterte Kontrolle der Einhaltung des Verbots einher, was für das \nAusmaß der von der Untersagung ausgehenden Zwangswirkung von Bedeutung ist, weil jeder \nAdressat der Verordnung damit rechnen musste, dass das Verbot auch polizeilich durchgesetzt \nwerden konnte (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. November 2021, BVerfGE 159, 223 [332 f. \nRn. 249]; ThürVerfGH, Urteil vom 26. Juni 2024 – 4/22 – juris Rn. 554; Beschluss vom 14. De-\nzember 2021 – 117/20 – juris Rn. 264). \n \nDie Ausgangsbeschränkung war auch nicht nur mittelbare Folge einer anderweitigen gesetzli-\nchen Verhaltenspflicht, sondern galt eigenständig und trat folglich neben die in § 2 \nSächsCoronaSchVO vom 26. Januar 2021 geregelten Kontaktbeschränkungen. So wurden auch \nweitere Grundrechtsausübungen außerhalb der eigenen Unterkunft ausgeschlossen, soweit sie \nnicht von den Ausnahmetatbeständen umfasst waren (so auch ThürVerfGH, Beschluss vom \n14. Dezember 2021 – 117/20 – juris Rn. 265). \n \n(bb) Dieser Eingriff war gerechtfertigt. Der Verordnungsgeber war zum Handeln nicht nur be-\nrechtigt, sondern auch verfassungsrechtlich verpflichtet (vgl. C.II.2.b.bb.1.a.bb). \n \n(aaa) Wie oben bereits dargestellt, durfte der Verordnungsgeber den zum damaligen Zeitpunkt \nentsprechenden Erkenntnisstand der Wissenschaft zugrunde legen, dass eine Übertragung des \nSARS-CoV-2-Virus vorrangig über Aerosole bei engem zwischenmenschlichen Kontakt statt-\nfindet. Ausgehend davon diente die in § 2b SächsCoronaSchVO vom 26. Januar 2021 geregelte \nAusgangsbeschränkung dem legitimen Zweck, Übertragungsbegegnungen im öffentlichen \nRaum grundsätzlich zu unterbinden und somit einen Beitrag zur Reduzierung der Zahl von \nNeuinfektionen zu leisten (vgl. SächsOVG, Urteil vom 27. April 2023 – 3 C 8/21 – juris Rn. 85; \nBayVerfGH, Entscheidung vom 9. Februar 2021 – Vf. 6-VII-20 – juris Rn. 74) und damit dem \nFernziel, eine Überforderung des Gesundheitssystems und damit letztlich Schädigungen von \nLeib und Leben vieler Menschen durch Erkrankungen mit COVID-19 zu vermeiden. \n \nAusweislich der Begründung ging der Verordnungsgeber davon aus, dass die Neuinfektions-\nzahlen sowie die Belastung der Krankenhäuser und Intensivstationen zwar leicht rückläufig \nwaren, wenngleich sie sich weiterhin auf hohem Niveau bewegten. Jedoch war durch das Auf-\ntreten neuer Mutationen auf eine neue Situation zu reagieren, weil zu deren Eigenschaften noch \nkeine eindeutige Gewissheit bestand, jedoch nach dem damaligen Kenntnisstand davon auszu-\ngehen war, dass diese deutlich höher ansteckend und deshalb mit einer schwerwiegenden Ver-\nschärfung der pandemischen Lage verbunden waren. Vor diesem Hintergrund strebte der Ver-\nordnungsgeber mit den getroffenen Regelungen an, die nach wie vor zu hohen Neuinfektions-\nzahlen auf eine Sieben-Tage-Inzidenz von 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner zu sen-\nken, um die Kontaktnachverfolgung zu gewährleisten. Dies stellte ein legitimes Ziel – auch im \nSinne der Ermächtigungsgrundlage des § 1 Abs. 1 und § 28a Abs. 3 Satz 1 IfSG dar, weil die \nKontaktnachverfolgung als eine Maßnahme der Unterbindung der Weiterverbreitung des Virus \nangesehen werden konnte. Zwar war diese nur ein Zwischenschritt zu Verhinderung der Ver-\nbreitung des Virus, aber eine notwendige Bedingung, um potentiell infizierte Menschen zu er-\nkennen und weitere, konkrete Maßnahmen diesen gegenüber zu ergreifen. Diesen legitimen \n\n \n \n80\nZielen folgte auch die angegriffene Regelung der Ausgangsbeschränkungen, weil sie die Ver-\nmeidung zwischenmenschlicher Kontakte bezweckte (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. No-\nvember 2021, BVerfGE 159, 223 [342 Rn. 275]; ThürVerfGH, Beschluss vom 14. Dezember \n2021 – 117/20 – juris Rn. 275; vgl. auch SächsOVG, Urteil vom 27. April 2023 – 3 C 8/21 – \njuris Rn. 82). \n \n(bbb) Die Ausgangsbeschränkung mit den Ausnahmeregelungen des § 2b Satz 1, 2 Nr. 4 und \n16 SächsCoronaSchVO war auch geeignet, um diesen Zweck zu erreichen. Wie oben ausge-\nführt, verfügt der Verordnungsgeber bei der Beurteilung der Eignung einer Regelung über eine \nEinschätzungsprärogative, die sich sowohl auf die Einschätzung und Bewertung der tatsächli-\nchen Verhältnisse erstreckt als auch auf die etwa erforderliche Prognose und die Wahl der Mit-\ntel, um seine Ziele zu erreichen. Es begegnet keinen Bedenken, dass der Verordnungsgeber die \nRegelung von Ausgangsbeschränkungen als dem Zweck der Verhinderung von Übertragungs-\nbegegnungen als grundsätzlich förderlich erachtete (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Novem-\nber 2021, BVerfGE 159, 223 [342 f. Rn. 277]; ThürVerfGH, Urteil vom 26. Juni 2024 – 4/22 \n– juris Rn. 563; Beschluss vom 14. Dezember 2021 – 117/20 – juris Rn. 280). Dem steht nicht \nentgegen, dass Begegnungen unter freiem Himmel mit einer deutlich geringeren Übertragungs-\nwahrscheinlichkeit einhergingen als solche Treffen in geschlossenen Räumen (vgl. SächsOVG, \nUrteil vom 27. April 2023 – 3 C 8/21 – juris Rn. 85). Hierbei ist zu berücksichtigen, dass An-\nknüpfungspunkt für das RKI für die Übertragungswahrscheinlichkeit auch im Außenbereich \nder Mindestabstand zwischen Personen war (vgl. Epidemiologisches Bulletin, Ausgabe 2/2021, \nStand 14. Januar 2021, S. 10 ff., abrufbar unter: https://www.rki.de/DE/Aktuelles/ \nPublikationen/Epidemiologisches-Bulletin/2021/02_21.pdf?__blob=publicationFile&v=3; zu-\nletzt abgerufen am 7. Mai 2025), sodass die Annahme der sehr geringen Übertragungswahr-\nscheinlichkeit bei Nichteinhaltung dieses Abstands gerade nicht uneingeschränkt zutraf (vgl. \nSächsOVG, Urteil vom 27. April 2023 – 3 C 8/21 – juris Rn. 85). Überdies trat für den hier \ngegenständlichen Zeitraum hinzu, dass – wie oben bereits ausgeführt – Virusmutationen fest-\ngestellt wurden, bei denen die Erfahrungen in anderen Staaten für ein höheres Ansteckungspo-\ntential sprachen. Eine genaue Untersuchung war bei diesen im Vergleich zum Virus in seiner \nAusgangsform veränderten Erreger noch nicht erfolgt, sodass die Annahme eines Übertra-\ngungsrisikos im Freien durch den Verordnungsgeber nicht völlig fernliegend war (vgl. \nSächsOVG, Urteil vom 27. April 2023 – 3 C 8/21 – juris Rn. 85). Auch wenn fachwissenschaft-\nlich durchaus in Zweifel gezogen wurde, welchen genauen Beitrag Ausgangsbeschränkungen \nzur Eindämmung des Pandemiegeschehens leisten konnten (vgl. Wortprotokoll der 154. Sit-\nzung des Ausschusses für Gesundheit, Protokoll-Nr. 154, S. 12 f.), war die Maßnahme jeden-\nfalls nicht offensichtlich wirkungslos oder gar kontraproduktiv (vgl. BVerfG, Beschluss vom \n19. November 2021, BVerfGE 159, 223 [344 Rn. 279]; im Ergebnis auch ThürVerfGH, Urteil \nvom 26. Juni 2024 – 4/22 – juris Rn. 563). \n \n(ccc) Die Ausgangsbeschränkung mit den geregelten Ausnahmen in § 2b Satz 1 und 2 Nr. 4 \nund 16 SächsCoronaSchVO war auch erforderlich. \n \nDie Erforderlichkeit der Maßnahme wurde bereits durch die Ermächtigungsgrundlage des § 28a \nAbs. 2 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 28a Abs. 1 Nr. 3 IfSG besonders betont (vgl. ThürVerfGH, Be-\nschluss vom 14. Dezember 2021 – 117/20 – juris Rn. 283; SächsOVG, Urteil vom 27. April \n\n \n \n81\n2023 – 3 C 8/21 – juris Rn. 91), indem die Anordnung einer Ausgangsbeschränkung, nach der \ndas Verlassen des privaten Wohnbereichs nur zu bestimmten Zeiten oder nur zu bestimmten \nZwecken gestattet, sowie nur dann zulässig war, soweit auch bei Berücksichtigung aller bis \ndahin getroffenen Schutzmaßnahmen eine wirksame Eindämmung der Verbreitung der Erkran-\nkung COVID-19 erheblich gefährdet war. Hierdurch brachte der Bundesgesetzgeber zum Aus-\ndruck, dass Ausgangsbeschränkungen nur dann angeordnet werden durften, wenn andere Maß-\nnahmen nach § 28a Abs. 1 IfSG voraussichtlich nicht mehr griffen oder, sofern bei Erlass der \nVerordnung bereits Ausgangsbeschränkungen bestanden, auch weiterhin allein mit den sonsti-\ngen Maßnahmen nach § 28a Abs. 1 IfSG keine signifikante Verbesserung der Infektionslage zu \nerwarten war (vgl. ThürVerfGH, Urteil vom 26. Juni 2024 – 4/22 – juris Rn. 569; Beschluss \nvom 14. Dezember 2021 – 117/20 – juris Rn. 283; SächsOVG, Urteil vom 27. April 2023 – \n3 C 8/21 – juris Rn. 93). Hierfür war eine ex-ante-Prognose bezogen auf das zu erwartende \nPandemiegeschehen anzustellen (ThürVerfGH, Urteil vom 26. Juni 2024 – 4/22 – juris Rn. 569; \nBeschluss vom 14. Dezember 2021 – 117/20 – juris Rn. 284; vgl. SächsOVG, Beschluss vom \n4. März 2021 – 3 B 26/21 – juris Rn. 48; Kießling in: dies., IfSG, 3. Aufl., § 28a Rn. 98). Eine \n„erhebliche Gefährdung“ der wirksamen Eindämmung konnte nicht bereits dann vorliegen, \nwenn ihr Unterlassen zu irgendwelchen Nachteilen in der Pandemiebekämpfung führte, son-\ndern konnte nur dann erwogen werden, soweit der Verzicht auf Ausgangsbeschränkungen auch \nunter Berücksichtigung übriger Maßnahmen zu einer wesentlichen, im Umfang der Gefahren-\nrealisierung gewichtigen Verschlechterung des Infektionsgeschehens geführt hätte (vgl. VGH \nBW, Beschluss vom 5. Februar 2021 – 1 S 321/21 – juris Rn. 37; Kießling in: dies., IfSG, \n3. Aufl., § 28a Rn. 98). \n \nDer Bundesgesetzgeber hat mit der Regelung in § 28a Abs. 3 IfSG eine Wertentscheidung da-\nhingehend getroffen, dass die Anzahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus je 100.000 Ein-\nwohner innerhalb von sieben Tagen als Maßstab heranzuziehen war. Ausweislich des § 28a \nAbs. 3 Satz 5 IfSG waren bei einer Sieben-Tage-Inzidenz von 50 Neuinfektionen je 100.000 \nEinwohner umfassende Schutzmaßnahmen zu ergreifen, die eine effektive Eindämmung des \nInfektionsgeschehens erwarten ließen, zu denen nach der gesetzgeberischen Konzeption des \n§ 28a Abs. 2 IfSG Ausgangsbeschränkungen gehörten; folglich waren Maßnahmen nach § 28a \nAbs. 2 IfSG – somit auch die Ausgangsbeschränkungen – unterhalb dieses Schwellenwertes in \nder Regel nicht zulässig (vgl. SächsOVG, Urteil vom 27. April 2023 – 3 C 8/21 – juris Rn. 94). \nDemnach konnte – unter zusätzlicher Berücksichtigung der Grundrechtsschwere der in § 28a \nAbs. 2 IfSG normierten Maßnahmen – ein geringfügiges Überschreiten des Schwellenwertes \nim Regelfall noch nicht den Erlass von Ausgangsbeschränkungen rechtfertigen (vgl. \nSächsOVG, Urteil vom 27. April 2023 – 3 C 8/21 – juris Rn. 94). Nach dieser Maßgabe war \nder Wert von 50 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen nur eine \nUntergrenze und im Übrigen ein Orientierungswert für die Zulässigkeit derartiger Schutzmaß-\nnahmen unter besonderer Bewertung der Infektionslage im Einzelfall im Hinblick auf die An-\nnahme einer erheblichen Gefährdung der Eindämmung (vgl. SächsOVG, Urteil vom 27. April \n2023 – 3 C 8/21 – juris Rn. 94). Für eine solche sprach ein exponentielles Wachstum mit hohen \nSieben-Tages-Inzidenzwerten, wenn sich die Infektionszahlen auf einem hohen Niveau einpen-\ndelten, sodass das Gesundheitssystem bereits überlastet oder durch dessen Funktionsfähigkeit \njedenfalls gefährdet war. Eine wirksame Eindämmung konnte nur dann angenommen werden, \nwenn der Sieben-Tages-Inzidenzwert nachhaltig sank und gleichzeitig die Funktionsfähigkeit \n\n \n \n82\ndes Gesundheitssystems nicht mehr gefährdet war (vgl. Kießling in: dies., IfSG, 3. Aufl., § 28a \nRn. 100). \n \nGegen die Einschätzung des Verordnungsgebers, die Ausgangsbeschränkungen in Gestalt des \n§ 2b Satz 1, 2 Nr. 4 und 16 SächsCoronaSchVO vom 26. Januar 2021 als erforderlich zu erach-\nten, ist aus verfassungsrechtlicher Sicht nichts zu erinnern. \n \nDer Verordnungsgeber hatte bis zum Erlass der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung vom \n11. Dezember 2020 erfolglos versucht, die steigenden Infektionszahlen ohne den Erlass von \nAusgangsbeschränkungen zu bestimmten Zeiten oder Zwecken zu bewältigen (vgl. SächsOVG, \nUrteil vom 27. April 2023 – 3 C 8/21 – juris Rn. 93). Ausweislich der Begründung zu der Säch-\nsischen Corona-Schutz-Verordnung vom 26. Januar 2021 hat der Verordnungsgeber in seine \nPrognoseerwägungen eingestellt, dass die bereits seit dem 14. Dezember 2020 (erneut) beste-\nhenden Beschränkungen wirkten und die Neuinfektionszahlen zurückgingen, während sich die \nBelastung der Krankenhäuser und Intensivstationen leicht rückläufig entwickelten, wenngleich \nsie sich noch immer auf hohem Niveau bewegten. Es galt auf die neue Situation mit dem Auf-\ntreten neuer Virusmutationen zu reagieren, zu deren Eigenschaften es noch keine eindeutige \nGewissheit gab. Der Verordnungsgeber durfte jedoch zum Zeitpunkt des Verordnungserlasses \nannehmen, dass diese deutlich höher ansteckend und deshalb mit einer schwerwiegenden Ver-\nschärfung der pandemischen Lage verbunden waren und durfte an dem Ziel festhalten, die nach \nwie vor zu hohen Neuinfektionszahlen auf eine Sieben-Tage-Inzidenz von 50 Neuinfektionen \nje 100.000 Einwohner zu senken, um eine Kontaktnachverfolgung zu gewährleisten. Dies kon-\nkretisierend ging der Verordnungsgeber in der Begründung zu § 2b SächsCoronaSchVO davon \naus, dass ohne Ausgangsbeschränkung eine wirksame Eindämmung der Verbreitung der \nCOVID-19-Erkrankung erheblich gefährdet war. \n \nDiese Einschätzung begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Wie oben bereits dar-\ngestellt, war ausweislich des Lageberichts des RKI vom 19. Januar 2021 in allen sächsischen \nLandkreisen der Schwellenwert von 50 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner innerhalb von \nsieben Tagen teilweise erheblich überschritten; landesweit lag die Inzidenz je nach Landkreis \nzwischen 100 und bis über 400 Neuinfektionen in sieben Tagen je 100.000 Einwohner. Aus der \nhier maßgeblichen ex-ante-Perspektive war die Einschätzung eines zu erwartenden neuerlichen \nAnstiegs der Infektionszahlen aufgrund der neuen Virusmutationen jedenfalls nicht sachwidrig, \nweil diese auf damals vorliegenden Hinweisen aus der Wissenschaft zur höheren Übertragbar-\nkeit sowie den Erfahrungen aus anderen Ländern basierten, in denen diese Virusmutationen \nbereits vorherrschten basierte (vgl. SächsOVG, Urteil vom 27. April 2023 – 3 C 8/21 – juris \nRn. 98). Gegen die dieser Bewertung zugrundeliegende Annahme des Verordnungsgebers, dass \nauch die erlassenen Ausgangsbeschränkungen unverzichtbarer Bestandteil des Schutzkonzepts \ngewesen seien, um keinen signifikanten Anstieg der Neuinfektionszahlen zu riskieren und die \nhohen Infektionszahlen weiter zu senken, ist nichts zu erinnern (vgl. SächsOVG, Urteil vom \n27. April 2023 – 3 C 8/21 – juris Rn. 98). Es wird angesichts der Zusammenschau aus den \nAusführungen im allgemeinen und besonderen Teil der Begründung zur Verordnung noch hin-\nreichend deutlich, dass die Lagebewertung des Verordnungsgebers noch auf die tatsächliche \nInfektionslage gestützt werden konnte. \n \n\n \n \n83\nDies stand auch nicht im Widerspruch zu der Maßnahmenkonzeption, die mit der Bundeskanz-\nlerin und den Ministerpräsidenten am 19. Januar 2021 beschlossen wurde. Nach Nr. 1 Satz 1 \ndieses Beschlusses sollten die bisherigen Beschlüsse von Bund und Ländern zunächst befristet \nbis zum 14. Februar 2021 fortgelten. Über diesen Verweis fügt sich auch der Beschluss der \nBundeskanzlerin und der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder vom 13. De-\nzember 2020 in die dem Verordnungsgeber einzubeziehenden Umstände ein. Ausweislich der \ndortigen Nr. 12 des Beschlusses verständigten sich die Beteiligten der Telefonkonferenz darauf, \ndass bei besonders extremen Infektionslagen mit einer Inzidenz von über 200 Neuinfektionen \npro 100.000 Einwohnern pro Woche und diffusem Infektionsgeschehen die umfassenden all-\ngemeinen Maßnahmen nochmals erweitert werden sollten, um kurzfristig eine deutliche Ab-\nsenkung des Infektionsgeschehens zu erreichen. Insbesondere sollten in Regionen lokale Maß-\nnahmen nach § 28a Abs. 2 IfSG spätestens erwogen werden, darunter auch weitgehende Aus-\ngangsbeschränkungen, wenn die Inzidenz von über 200 Neuinfektionen pro 100.000 Einwoh-\nnern pro Woche überschritten werde. Diese Einschätzung galt auch noch zum Zeitpunkt des \nVerordnungserlasses am 26. Januar 2021 fort, auch wenn sich die Sieben-Tage-Inzidenz seit \ndem Beschluss vom 13. Dezember 2020 (teilweise) unterhalb dieser gezogenen Grenze befun-\nden haben mochte. Einerseits handelte es sich insoweit lediglich um einen Orientierungspunkt, \nandererseits war durch das Hinzutreten der ansteckenderen Virusmutationen eine veränderte \nAusgangslage zu derer im Dezember nicht fernliegend und die Erwartung eines möglicherweise \nerneuten Anstiegs nicht völlig von der Hand zu weisen (vgl. zu allem SächsOVG, Urteil vom \n27. April 2023 – 3 C 8/21 – juris Rn. 101). \n \nDer Eingriff in die Fortbewegungsfreiheit durch die Regelung des § 2b Satz 1, 2 Nr. 4 und 16 \nSächsCoronaSchVO vom 26. Januar 2021 war auch im Übrigen erforderlich. \n \nEs stellte keine sachwidrige Annahme dar, dass der Verordnungsgeber Kontaktbeschränkungen \nund Abstandsregelungen nicht als mildere und gleich wirksame Mittel ansah. \n \nEs kann dahingestellt bleiben, ob die Erwägungen der Staatsregierung in ihrer Stellungnahme \nzum hiesigen Verfahren der abstrakten Normenkontrolle zu den unvermeidlichen Verstößen \ngegen Abstandsregelungen und Maskenpflichten beim Aufeinandertreffen großer Menschen-\nansammlungen an touristischen „Hotspots“ im Rahmen der Prüfung der Erforderlichkeit der \nMaßnahme als „nachgeschobene“ Erwägung des Verordnungsgebers herangezogen werden \nkönnen. Zwar finden sich in der Begründung zu § 2b SächsCoronaSchVO vom 26. Januar 2021 \ngerade keine Ausführungen, die sich zu der örtlichen Beschränkung der Versorgungsgänge \nbzw. der Inanspruchnahme von Dienstleistungen oder des Sports oder der Bewegung im Freien \nlediglich im Umkreis von 15 km des Wohnbereichs verhalten. Jedoch wird im allgemeinen Teil \nder Verordnungsbegründung Bezug genommen auf die zwischen Bund und Ländern getroffe-\nnen Absprachen, die einerseits in dem unmittelbar dem Verordnungserlass vorangegangenen \nBeschluss vom 19. Januar 2021 zum Ausdruck kamen und sich andererseits – über die in diesem \nBeschluss in Nr. 1 festgehaltene Fortgeltung der bisherigen Beschlüsse – auch aus dem Be-\nschluss vom 5. Januar 2021 ergeben. In Nr. 5 dieses Beschlusses wurde sich darauf verständigt, \ndass bei einer Sieben-Tage-Inzidenz von über 200 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner wei-\ntere lokale Maßnahmen zu ergreifen seien, die insbesondere auch die Einschränkung des Be-\n\n \n \n84\nwegungsradius auf 15 km um den Wohnort beschränken könnten. Hierbei wurde auch festge-\nhalten, dass tagestouristische Ausflüge explizit keine triftigen Gründe darstellten. Ausgehend \ndavon ist der Begründung der Verordnung noch hinreichend zu entnehmen, dass der Verord-\nnungsgeber bei einer Infektionslage mit den dargestellten Schwellenwerten eine Verbreitung \ndes Virus durch eine Beschränkung des Bewegungsradius insoweit umsetzen wollte, dass auch \neine Ballung von Personen auf engem Raum infolge tagestouristischer Ausflüge verhindert \nwerden sollte. \n \nDer Verordnungsgeber hat seinen Einschätzungsspielraum nicht überschritten. Seine damalige \nAnnahme, dass nach den zu jenem Zeitpunkt bereits seit mehreren Wochen bestehenden Aus-\ngangsbeschränkungen ein verstärktes Bedürfnis nach überregionalen Ausflügen bestand, ist \nnicht zu beanstanden. Nach dem Regelungsgehalt der Norm sollte nach der Intention des Ver-\nordnungsgebers verhindert werden, dass an beliebten Ausflugszielen eine große Anzahl von \nPersonen aufeinandertrifft. Hierbei wäre es zu einem stärkeren zwischenmenschlichen Kontakt \ngekommen als dies wegen der weiteren Gründe, wegen derer die Unterkunft sonst verlassen \nwerden durfte, erfolgt wäre (vgl. SächsOVG, Urteil vom 27. April 2023 – 3 C 8/21 – juris \nRn. 105). Hierbei ist es auch plausibel, dass die alleinige Berufung auf Abstandsregeln nicht \nals gleich wirksames Mittel anzusehen war, denn bei einem unkontrollierten Zusammentreffen \neiner Vielzahl an Personen erschien dies selbst bei Unterstellung der Rechtstreue sämtlicher \nPersonen als tatsächlich unmöglich (vgl. SächsOVG, Urteil vom 27. April 2023 – 3 C 8/21 – \njuris Rn. 105; vgl. auch BayVerfGH, Entscheidung vom 30. Dezember 2020 – Vf. 96-VII-20 – \njuris Rn. 31). \n \nDass der Verordnungsgeber sich insoweit gegen die Sperrung von Ausflugszielen als mögliches \nmilderes Mittel entschied, war ebenfalls von seinem Prognosespielraum gedeckt, weil dieses \nzur Erreichung des erstrebten Zweckes nicht gleich geeignet gewesen wäre. Vielmehr wäre es \n– ungeachtet der Frage der tatsächlichen Durchsetzbarkeit einer solchen Maßnahme – zu einer \nentsprechenden Verlagerung der Personenkonzentration auf andere Orte gekommen (vgl. \nSächsOVG, Urteil vom 27. April 2023 – 3 C 8/21 – juris Rn. 105) und hätte unter Umständen \ndort zu einer Verschärfung der Situation im Hinblick auf das Aufeinandertreffen vieler ver-\nschiedener Personen geführt. \n \n(ddd) Die Regelungen des § 2b Satz 1, 2 Nr. 4 und 16 SächsCoronaSchVO vom 26. Januar \n2021 waren bei verfassungskonformer Auslegung auch noch angemessen. \n \nDie Angemessenheit einer Maßnahme erfordert, dass der mit der Maßnahme verfolgte Zweck \nund die zu erwartende Zweckerreichung nicht außer Verhältnis zur Schwere des Eingriffs ste-\nhen, wobei die Interessen des Gemeinwohls umso gewichtiger sein müssen, je empfindlicher \nder Einzelne in seiner Freiheit beeinträchtigt ist und das gesetzgeberische Handeln umso dring-\nlicher wird, je größer die Nachteile und Gefahren sind, die aus gänzlich freier Grundrechtsaus-\nübung erwachsen können (s.o., C.II.2.b.bb.1.a.bb.ddd). \n \nÜberdies muss die Abwägungsentscheidung erkennbar und plausibel vom Prinzip der größt-\nmöglichen Schonung der Grundrechte der von den Freiheits- und Teilhabeeinschränkungen Be-\ntroffenen geleitet sein, wobei Unsicherheiten über die Ursachen und die Ausbreitung des Virus \n\n \n \n85\nSARS-COV-2 nicht einem Automatismus gleich zu Lasten der Freiheits- und Teilhaberechte \naufgelöst werden durften. Die Zumutung konkreter Einschränkungen bedurfte umso mehr der \ngrundrechtssensiblen Rechtfertigung, je unklarer der Beitrag der untersagten Tätigkeit zur Ver-\nbreitung des Virus SARS-COV-2 war und je länger diese Einschränkung dauerte \n(SächsVerfGH, Beschluss vom 11. Februar 2021 – Vf. 14-II-21 [e.A.]; vgl. VerfGH NRW, Be-\nschluss vom 29. Januar 2021 – 21/21.VB-3 – juris Rn. 41; SächsOVG, Urteil vom 27. April \n2023 – 3 C 8/21 – juris Rn. 113). Vor dem Hintergrund, dass der Normgeber aus dem Grund-\nrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit zu Maßnahmen des Gesundheits- und Lebens-\nschutzes verpflichtet ist, war er auch nicht gehalten, eine neuerliche signifikante Gefahrerhö-\nhung durch das Steigen der Infektionszahlen hinzunehmen (SächsVerfGH, Beschluss vom \n11. Februar 2021 – Vf. 14-II-21 [e.A.]; SächsOVG, Urteil vom 27. April 2023– 3 C 8/21 – juris \nRn. 113). Hinzu kommt, dass die Ermächtigungsgrundlage des Bundesgesetzgebers in § 28a \nAbs. 6 Satz 2 und 3 IfSG vorgab, dass bei Entscheidungen über Schutzmaßnahmen soziale, \ngesellschaftliche und wirtschaftliche Auswirkungen auf den Einzelnen und die Allgemeinheit \neinzubeziehen und zu berücksichtigen waren, soweit dies mit dem Ziel einer wirksamen Ver-\nhinderung der Verbreitung der Erkrankung COVID-19 vereinbar war, wobei einzelne soziale, \ngesellschaftliche oder wirtschaftliche Bereiche, die für die Allgemeinheit von besonderer Be-\ndeutung sind, von den Schutzmaßnahmen ausgenommen werden konnten, soweit ihre Einbe-\nziehung zur Verhinderung der Verbreitung nicht zwingend erforderlich waren (so auch \nSächsOVG, Urteil vom 27. April 2023– 3 C 8/21 – juris Rn. 113). \n \nHierbei besteht grundsätzlich ein Einschätzungsspielraum des Normgebers, sodass sich die ver-\nfassungsrechtliche Prüfung darauf beschränkt, ob der Normgeber diesen in vertretbarer Weise \ngehandhabt hat. Dies setzt bei der Kontrolle prognostischer Entscheidungen voraus, dass die \nPrognose des Normgebers auf einer hinreichend gesicherten Grundlage beruhte (s.o., \nC.II.2.b.bb.1.a.bb.ddd). \n \nDabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Entscheidung des Verordnungsgebers, bestimmte \nLebensbereiche stark einzuschränken, auf dem Zusammenspiel einer Vielzahl je für sich kon-\ntingenter Maßnahmen beruhte, durch das namentlich im Bereich der Kontaktbeschränkungen \neine hinreichende Reduktion potentieller Übertragungssituationen erreicht werden sollte; auch \naus Gründen der Verhältnismäßigkeit sollte und konnte indes ein vollständiger, „perfekter“ \nKontaktausschluss nicht bewirkt werden, sodass gewisse Unschärfen und Inkonsistenzen un-\nvermeidliche Folge der verfassungsrechtlich vorgegebenen Verhältnismäßigkeitsabwägung \nwaren (SächsVerfGH, Beschluss vom 11. Februar 2021 – Vf. 14-II-21 [e.A.]; vgl. zum Begriff \ndes Gesamtkonzepts auch: BVerfG, Beschluss vom 19. November 2021, BVerfGE 159, 223, \n348 f. Rn. 290]). Dieser Einschätzungsspielraum bestand auch trotz der zum entscheidungser-\nheblichen Zeitpunkt bereits seit mehreren Monaten andauernden Pandemie fort, denn gerade in \ndiesem Zeitraum waren zwei neue Virusmutationen aufgetreten, zu denen es noch an Erkennt-\nnissen zu Übertragbarkeit und dem Risiko schwererer Krankheitsverläufe mangelte (vgl. \nSächsOVG, Urteil vom 27. April 2023 – 3 C 8/21 – juris Rn. 87). \n \nAusgehend hiervon war die streitgegenständliche Ausgangsbeschränkung mit den entsprechen-\nden Ausnahmetatbeständen des § 2b Satz 1, 2 Nr. 4 und 16 SächsCoronaSchVO vom 26. Januar \n2021 Bestandteil des vom Verordnungsgeber entwickelten umfassenden Schutzkonzepts, mit \n\n \n \n86\ndem er auf Grundlage sachlicher Erwägungen einen Ausgleich der widerstreitenden Interessen \nvon Gesundheitsschutz und den mit den Maßnahmen eingeschränkten sozialen, gesellschaftli-\nchen und wirtschaftlichen Bereichen beabsichtigte (vgl. SächsOVG, Urteil vom 27. April 2023 \n– 3 C 8/21 – juris Rn. 115; Beschluss vom 7. Januar 2021 – 3 B 424/20 – juris Rn. 36). \n \nZwar griff die Regelung des § 2b SächsCoronaSchVO vom 26. Januar 2021 tief in die durch \nArt. 16 Abs. 1 Satz 2 SächsVerf geschützte Fortbewegungsfreiheit ein, indem sie das Verlassen \nder Unterkunft untersagte und lediglich einen Katalog von Ausnahmetatbeständen bestimmte. \n \nDieser war jedoch noch verhältnismäßig im engeren Sinne. Die durch den Verordnungsgeber \ngetroffene Abwägungsentscheidung stellte noch einen angemessenen Ausgleich zwischen dem \nmit der Maßnahme bezweckten Schutz der Allgemeinheit und der Grundrechtsbeeinträchtigung \nder Fortbewegungsfreiheit her. \n \nDie Anzahl der Menschen, die einen bestimmten Ort erreichen konnten, wurde erheblich redu-\nziert mit der Folge, dass auch die möglichen zwischenmenschlichen Kontakte innerhalb dieses \nBewegungsradius abnahmen. Die Vorschrift des § 2b Satz 1, 2 Nr. 4 SächsCoronaSchVO vom \n26. Januar 2021 trug der im ländlichen Bereich im Vergleich zu den Ballungsgebieten schlech-\nteren Versorgungslage insoweit Rechnung, dass die Versorgungsgänge bis zur nächstgelegenen \nEinrichtung gestattet waren, auch wenn diese sich außerhalb des Umkreises von 15 km um den \nWohnbereich, die Unterkunft oder den Arbeitsplatz befanden. Soweit der triftige Grund des \nSports und der Bewegung im Freien nach § 2b Satz 1, 2 Nr. 16 SächsCoronaSchVO vom 26. Ja-\nnuar 2021 nur im Umkreis von 15 km des Wohnbereichs oder der Unterkunft erlaubte, wurde \ndie Grundrechtsausübung nur dahingehend eingeschränkt, dass die genannte räumliche Grenze \nnicht überschritten werden durfte. Damit war jedoch nicht ausgeschlossen, auch längere Stre-\ncken innerhalb dieses Umkreises zurückzulegen (vgl. SächsOVG, Urteil vom 27. April 2023 – \n3 C 8/21 – juris Rn. 122). Bei wertender Gesamtbetrachtung handelte es sich dabei um eine \nBeeinträchtigung der Freizeitgestaltung in einem begrenzten Bereich, der einen nicht unerheb-\nlichen Beitrag zum Schutz besonders hochwertiger Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit leis-\ntete (vgl. SächsOVG, Urteil vom 27. April 2023 – 3 C 8/21 – juris Rn. 122). \n \nSoweit vom Wortlaut des Ausnahmetatbestands des § 2b Satz 2 Nr. 16 SächsCoronaSchVO \nvom 26. Januar 2021 das bloße Verweilen im Freien allein oder mit Angehörigen des eigenen \nHausstands nicht als triftiger Grund zum Verlassen der Unterkunft gestattet war, ist diese Norm \ninsoweit erweiternd verfassungskonform auszulegen. Es verstößt gegen das Übermaßverbot, \ndas Verbot auch auf den Ausgang für ein Verweilen im Freien ohne Kontakt zu hausstands-\nfremden Personen zu erstrecken. Es ist bereits zweifelhaft, ob dies einen relevanten Beitrag zur \nVerhinderung möglicher hausstandsübergreifender Kontakte zu leisten vermochte (vgl. \nBVerwG, Urteil vom 22. November 2022 – 3 CN 2/21 – juris Rn. 23; BayVGH, Beschluss vom \n4. Oktober 2021 – 20 N 20.767 – juris Rn. 80 ff.). \n \nHierbei war zu berücksichtigen, dass das Ziel des Verordnungsgebers, physische zwischen-\nmenschliche Kontakte außerhalb des eigenen Hausstandes auf ein absolut nötiges Minimum zu \nreduzieren, auch durch die Ausgangsbeschränkung mit den aufgeführten Gründen nicht voll-\nständig zu erreichen war. Auch ein nach den geschriebenen Ausnahmetatbeständen des § 2b \n\n \n \n87\nSatz 2 SächsCoronaSchVO vom 26. Januar 2021 erlaubtes Verlassen der Wohnung war mit \nMobilität verbunden und konnte beabsichtigt oder unbeabsichtigt zu Kontakten mit Menschen \naußerhalb des eigenen Hausstands führen (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. November 2022 – \n3 CN 2/21 – juris Rn. 23). In der Begründung zu § 2b SächsCoronaSchVO vom 26. Januar \n2021 gibt der Verordnungsgeber an, dass die genannten Ausnahmen der Wahrung der Verhält-\nnismäßigkeit dienten und sich im Wesentlichen auf Wege beschränkten, die unerlässlich für die \nunmittelbare Gefahrenabwehr und Daseinsvorsorge sowie für die Berufsausübung, Gesund-\nheitsfürsorge und die Funktionsfähigkeit von Staat, Einrichtungen und Gesellschaften seien. \nSoweit man den Erlaubnistatbestand des Sportes und der Bewegung im Freien zu dem Bereich \nder Gesundheitsfürsorge zählte, erschließt sich nicht, aus welchen Gründen das bloße Verwei-\nlen im Freien nicht umfasst sein sollte. Wegen der zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt \nbereits über Monate andauernden pandemiebedingten Einschränkungen konnte es von großer \nBedeutung sein, jedenfalls die Wohnung verlassen und an der frischen Luft verweilen zu kön-\nnen, ohne dafür einen weitergehenden Grund angeben und bei Bedarf glaubhaft machen zu \nmüssen (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. November 2022 – 3 CN 2/21 –juris Rn. 23). \n \n(b) Die Vorschrift des § 2b Satz 1, 2 Nr. 4, 16 SächsCoronaSchVO griff auch in die allgemeine \nHandlungsfreiheit aus Art. 15 SächsVerf ein. Das Grundrecht schützt in sachlicher Hinsicht die \nmenschliche Handlungsfreiheit im umfassenden Sinne. Geschützt wird jedes menschliche Ver-\nhalten (SächsVerfGH, Beschluss vom 23. Januar 1997 – Vf. 7-IV-94). Dies umfasst auch die \nFreiheit, einen anderen Ort aufzusuchen. Nach Maßgabe der obigen Ausführungen war dieser \nauch verfassungsrechtlich gerechtfertigt. \n \n(4) Die Regelung des § 2c SächsCoronaSchVO vom 26. Januar 2021 erweist sich als verfas-\nsungswidrig. \n \n(a) Der durch die Vorschrift zur nächtlichen erweiterten Ausgangsbeschränkung (Ausgangs-\nsperre) bewirkte Eingriff in die Fortbewegungsfreiheit aus Art. 16 Abs. 1 Satz 2 SächsVerf war \nverfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt. \n \n(aa) Entsprechend den Ausführungen zu § 2b SächsCoronaSchVO vom 26. Januar 2021 lag in \nder Regelung des § 2c SächsCoronaSchVO vom 26. Januar 2021 ein Eingriff in die Fortbewe-\ngungsfreiheit aus Art. 16 Abs. 1 Satz 2 SächsVerf. \n \n(bb) Dieser war nicht verfassungsrechtlich gerechtfertigt, weil die Regelung des \n§ 2c SächsCoronaSchVO vom 26. Januar 2021 sich nicht als erforderlich erweist. \n \n(aaa) Die erweiterte Ausgangsbeschränkung zur Nachtzeit war geeignet, den Verordnungs-\nzweck zu fördern. In § 1 Abs. 1 SächsCoronaSchVO vom 26. Januar 2021 war festgehalten, \ndass die physisch-sozialen Kontakte zu anderen Menschen außer den Angehörigen des eigenen \nHausstandes auf das absolut nötige Minimum zu reduzieren seien. Aus dem Beschluss zur Maß-\nnahmenkonzeption der Bundeskanzlerin und den Regierungschefinnen und Regierungschefs \nder Länder vom 13. Dezember 2020 ist ersichtlich, dass bei besonders extremen Infektionsla-\ngen mit einer Inzidenz von über 200 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern pro Woche und \ndiffusem Infektionsgeschehen die umfassenden allgemeinen Maßnahmen nochmals erweitert \n\n \n \n88\nwerden sollten, um kurzfristig eine deutliche Absenkung des Infektionsgeschehens zu errei-\nchen. Hierzu sollten in Regionen auch weitgehende Ausgangsbeschränkungen erwogen wer-\nden. Dieser gefasste Beschluss galt nach dem Beschluss zur Maßnahmenkonzeption der Bun-\ndeskanzlerin und der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder vom 19. Januar \n2021 fort. Dort wurde erneut festgehalten, dass alle Kontakte auf das absolut notwendige Mi-\nnimum zu reduzieren seien und es erheblich zur Reduzierung des Infektionsrisikos beitrage, \nwenn die Zahl der sich begegnenden Haushalte möglichst konstant und klein gehalten werde. \nZudem müssten die regionalen Maßnahmen vor dem Hintergrund der zu vermeidenden Aus-\nbreitung der Virusmutationen so angepasst werden, dass ein Erreichen der Inzidenz von \n50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern pro Woche bis Mitte Februar auch in Regionen \nmit derzeit noch besonders hoher Inzidenz realistisch werde. Die nächtliche Ausgangssperre \nkonnte zur Erreichung des Ziels bereits deshalb beitragen, weil damit unbeabsichtigte Kontakte \nvon Menschen, die auch nachts stattfinden können, verhindert wurden. \n \nDie nächtlichen Ausgangsbeschränkungen waren geeignet, um den Zweck der grundsätzlichen \nUnterbindung von Übertragungsbegegnungen im öffentlichen und privaten Raum zu fördern \nund einen Beitrag zur Reduzierung der Zahl von Neuinfektionen zu leisten, obwohl diese vor-\nwiegend der Kontrolle und Förderung der Einhaltung der allgemeinen Kontaktregeln dienten \n(vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 9. Februar 2021 – Vf. 6-VII-20 – juris Rn. 74; \nThürVerfGH, Urteil vom 26. Juni 2024 – 4/22 – juris Rn. 563; SächsOVG, Urteil vom 27. April \n2023 – 3 C 8/21 – juris Rn. 85). Auch wenn der Anreiz zum Verlassen des privaten Wohnbe-\nreichs aufgrund der im Übrigen geltenden Kontaktbeschränkungen und der Schließung insbe-\nsondere gastronomischer Einrichtungen ohnehin nachts deutlich geringer war und dies auch \nohne die nächtliche Ausgangsbeschränkung zu einer Verminderung der Anzahl der Kontakte \nführte (vgl. NdsOVG, Beschluss vom 6. April 2021 – 13 ME 166/21 – juris Rn. 20), war diese \ndem Zweck der (weiteren) Verminderung von sozialen Kontakten und damit der Senkung der \nZahl der Menschen, die eine infizierte Person im Mittel ansteckt, förderlich. \n \n(bbb) Die zusätzlich zu der Ausgangsbeschränkung des § 2b SächsCoronaSchVO vom 26. Ja-\nnuar 2021 nachts geltende erweiterte Ausgangsbeschränkung des § 2c SächsCoronaSchVO \nvom 26. Januar 2021 war nicht erforderlich. \n \nMit der Bestimmung des § 28a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 IfSG hat der Bundesgesetzgeber zum Aus-\ndruck gebracht, dass Ausgangsbeschränkungen nur zulässig sind, soweit auch bei Berücksich-\ntigung aller bisher getroffenen Schutzmaßnahmen eine wirksame Eindämmung der Verbreitung \nder Erkrankung COVID-19 erheblich gefährdet wäre. Die Frage, ob eine wirksame Eindäm-\nmung der Verbreitung der Krankheit ohne die zusätzlichen nächtlichen Ausgangsbeschränkun-\ngen erheblich gefährdet gewesen wäre, verlangte eine auf die jeweilige Pandemiesituation be-\nzogene Gefährdungsprognose des Verordnungsgebers aus der ex-ante-Sicht. Entscheidend für \ndie verfassungsrechtliche Beurteilung ist daher die Gefährdungsprognose zum Zeitpunkt des \nErlasses der angegriffenen Verordnung (so ThürVerfGH, Urteil vom 26. Juni 2024 – 4/22 – \njuris Rn. 569; Beschluss vom 14. Dezember 2021 – 117/20 – juris Rn. 284). Erst im Nachhinein \nerlangte Erkenntnisse müssen vor diesem Hintergrund bei der Prüfung der Verfassungsmäßig-\nkeit des Handelns des Verordnungsgebers außer Betracht bleiben. \n \n\n \n \n89\nBezogen auf das zu erwartende Pandemiegeschehen erforderte die ex-ante-Prognose, dass die \nin § 28a Abs. 2 IfSG genannten Maßnahmen als „ultima ratio“ zu verstehen waren, sodass diese \nnur dann in Betracht zu ziehen gewesen seien, wenn Maßnahmen nach § 28a Abs. 1 IfSG nicht \nmehr griffen (vgl. NdsOVG, Beschluss vom 6. April 2021 – 13 ME 166/21 – juris Rn. 28), d.h. \nwenn ein Unterlassen der Maßnahme zu einer wesentlichen, im Umfang der Gefahrenrealisie-\nrung gewichtigen Verschlechterung des Infektionsgeschehens geführt hätte (vgl. Kießling in: \ndies., IfSG, 3. Aufl., § 28a Rn. 98 u.a. unter Verweis auf VGH BW, Beschluss vom 5. Februar \n2021 – 1 S 321/21 – juris Rn. 37). \n \nEs ist nicht ersichtlich, dass die hier zugrunde zu legende Gefahrenprognose des Verordnungs-\ngebers die Annahme rechtfertigte, dass ohne die nächtliche Ausgangsbeschränkung die wirk-\nsame Eindämmung der Verbreitung von COVID-19 im Sinne des § 28a Abs. 2 Satz 1 IfSG \nerheblich gefährdet war. \n \nHierbei ist zu berücksichtigen, dass bereits durch die Regelungen in § 2 und \n§ 2b SächsCoronaSchVO vom 26. Januar 2021 Kontakt- und Ausgangsbeschränkungen bestan-\nden. Es ist weder aus der Verordnungsbegründung noch aus der Stellungnahme der Staatsre-\ngierung ersichtlich, inwieweit sich aus einem Unterlassen der zusätzlichen Beschränkung des \nnächtlichen Ausgangs eine gewichtige Verschlechterung des Infektionsgeschehens ergäbe. So-\nweit – erst – im Rahmen des hiesigen Normenkontrollverfahrens ausgeführt wird, dass bei einer \nZulassung sämtlicher auch tagsüber geltenden Ausnahmezwecke das Phänomen des „nächtli-\nchen Umherziehens größerer Personengruppen im öffentlichen Raum“ selbst bei unterstellter \nBeachtung eines möglicherweise verhängten Alkoholverbots nicht verhindert werden könnte, \nwobei dies zu „den besonders gewünschten Freizeitbetätigungen jüngerer Personenkreise“ ge-\nhöre, handelt es sich hierbei um eine nicht näher substantiierte Behauptung. Dies reicht zur \nRechtfertigung einer der gegenüber den bereits bestehenden, intensiv in Grundrechte eingrei-\nfenden Regelungen hinausgehenden, restriktiven nächtlichen Ausgangsbeschränkung nicht aus \n(vgl. NdsOVG, Beschluss vom 6. April 2021 – 13 ME 166/21 – juris Rn. 31). Zu der Annahme, \ndass diese nächtlichen Treffen „in den späten Nachtstunden bis weit hinein in den frühen Mor-\ngen in geselliger Runde im öffentlichen Raum“ stattfanden und hierbei auch „oft“ nicht die \nallgemein vorgeschriebenen oder empfohlenen Infektionsschutzvorkehrungen, insbesondere \nnicht die Personenzahlbeschränkungen, eingehalten wurden, fehlt es an Belegen, in welcher \nHäufigkeit solche Szenarien zu erwarten gewesen bzw. welche konkreten Erfahrungen hierzu \nbereits vorhanden waren. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass zum Zeitpunkt der \nGeltungsdauer der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung vom 26. Januar 2021 jahreszeitbe-\ndingt eher weniger damit zu rechnen gewesen sein durfte, dass der Großteil der Bevölkerung \nsich nachts in großen Gruppen umherziehend verhielt. Überdies unterstellte der Verordnungs-\ngeber damit ebenfalls, dass die Bevölkerung sich grundsätzlich den bereits bestehenden Verbo-\nten widersetzte, ohne hierbei aufzuzeigen, warum bei Wahrunterstellung dieser Annahme zu-\nsätzliche, eingriffsintensivere Maßnahmen, befolgt werden würden. \n \nSoweit das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 19. November 2021 (BVerfGE \n159, 223) die mit dem Vierten Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen \nLage von nationaler Tragweise vom 22. April 2021 (BGBl. I S. 802) später eingeführte Rege-\n\n \n \n90\nlung des § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 IfSG zu nächtlichen Ausgangsbeschränkungen als erforder-\nlich erachtet hat, kann dies nicht unmittelbar auf die hier zu prüfende Norm übertragen werden. \nSo hat der Bundesgesetzgeber – anders als der hiesige Verordnungsgeber – ausdrücklich das \ngesetzgeberische Ziel verfolgt, private Zusammenkünfte in den Abendstunden auch im privaten \nRaum zu begrenzen, weil diesen ein erhebliches Infektionsrisiko zugekommen sei (vgl. \nBVerfG, Beschluss vom 19. November 2021, BVerfGE 159, 223 [342 Rn. 275]; \nBT-Drs. 19/28444, S. 12). Diese Erwägungen sind weder im Rahmen der Verordnungsbegrün-\ndung noch in der Stellungnahme der Staatsregierung zum Normenkontrollverfahren gegen-\nständlich gewesen. Zudem ist zu berücksichtigen, dass dem Bundesverfassungsgericht aus-\nschließlich die Regelung einer nächtlichen Ausgangsbeschränkung zur Prüfung vorlag und ge-\nrade nicht – wie hier – eine Kombination aus einer ohnehin schon tagsüber geltenden und einer \nnachts weiter verschärften Beschränkung. \n \n(b) Ob daneben eine Verletzung der allgemeinen Handlungsfreiheit aus Art. 15 SächsVerf vor-\nlag, bedarf angesichts des bereits festgestellten Verfassungsverstoßes keiner Entscheidung. \n \n(5) Die Bestimmung des § 9 Abs. 3 SächsCoronaSchVO vom 26. Januar 2021 war mit der Ver-\nfassung des Freistaates Sachsen vereinbar. \n \n(a) Die Begrenzung der Teilnehmerzahl auf maximal zehn Personen bei einer über fünf Tage \nandauernden Überschreitung des Inzidenzwertes von 300 Neuinfektionen auf 100.000 Einwoh-\nner innerhalb von sieben Tagen im Landkreis oder in der Kreisfreien Stadt in \n§ 9 Abs. 3 SächsCoronaSchVO vom 26. Januar 2021 verstieß nicht gegen Art. 23 SächsVerf. \n \n(aa) Art. 23 Abs. 1 SächsVerf gehört als Kommunikationsgrundrecht zu den unentbehrlichen \nund grundlegenden Funktionselementen eines demokratischen Gemeinwesens (vgl. Rozek in: \nBaumann-Hasske, Die Verfassung des Freistaates Sachsen, 4. Aufl., Art. 23 Rn. 2). Das Recht, \nsich ungehindert und ohne besondere Erlaubnis mit anderen zu versammeln, gilt seit jeher als \nZeichen der Freiheit, Unabhängigkeit und Mündigkeit des selbstbewussten Bürgers und ist für \neine freiheitlich demokratische Staatsordnung konstituierend (vgl. BVerfG, Urteil vom 22. Feb-\nruar 2011, BVerfGE 128, 226 [50]; Beschluss vom 14. Mai 1985, BVerfGE 69, 315 [343]; \nRozek in: Baumann-Hasske, Die Verfassung des Freistaates Sachsen, 4. Aufl., Art. 23 Rn. 2). \nInsbesondere kann demonstrativer Protest angezeigt sein, wenn die Organe des parlamentari-\nschen Regierungssystems sich abzeichnende Missstände und Fehlentwicklungen nicht oder \nnicht rechtzeitig erkennen oder aus Rücksichtnahme auf andere Interessen hinnehmen (vgl. \nBVerfG, Beschluss vom 14. Mai 1985, BVerfGE 69, 315 [347]; Rozek in: Baumann-Hasske, \nDie Verfassung des Freistaates Sachsen, 4. Aufl., Art. 23 Rn. 2). \n \nIn sachlicher Hinsicht schützt die Versammlungsfreiheit zunächst das Recht, eine Versamm-\nlung zu veranstalten, einschließlich des Rechts, Inhalt, Art und Zeitpunkt sowie sonstige Mo-\ndalitäten selbst zu bestimmen (vgl. BVerfG, Urteil vom 22. Februar 2011, BVerfGE 128, 226 \n[50 f.]; Beschluss vom 14. Mai 1985, BVerfGE 69, 315 [343]; Rozek in: Baumann-Hasske, Die \nVerfassung des Freistaates Sachsen, 4. Aufl., Art. 23 Rn. 5). Grundrechtlich geschützt ist zudem \nder gesamte Vorgang des „Sich-Versammelns“, welcher auch den Zugang zu einer bevorste-\nhenden oder sich bildenden Versammlung erfasst, weil andernfalls die Versammlungsfreiheit \nGefahr liefe, durch staatliche Maßnahmen im Vorfeld ausgehöhlt zu werden (vgl. Rozek in: \n\n \n \n91\nBaumann-Hasske, Die Verfassung des Freistaates Sachsen, 4. Aufl., Art. 23 Rn. 5; vgl. auch \nBVerfG, Beschluss vom 14. Mai 1985, BVerfGE 69, 315 [349]). \n \nÜberdies gewährleistet Art. 23 Abs. 1 SächsVerf das Versammlungsrecht grundsätzlich frei \nvon Anmelde- und Erlaubnispflichten, sodass ein durch Rechtsverordnung angeordnetes gene-\nrelles Versammlungsverbot mit Erlaubnisvorbehalt einen rechtfertigungsbedürftigen und nur \nbegrenzt rechtfertigungsfähigen Eingriff in die Versammlungsfreiheit darstellt (vgl. Rozek in: \nBaumann-Hasske, Die Verfassung des Freistaates Sachsen, 4. Aufl., Art. 23 Rn. 13). Ange-\nsichts der grundrechtlichen Gewährleistungen der Versammlungsfreiheit kann dies entspre-\nchend für eine Begrenzung der Teilnehmerzahl angenommen werden. \n \n(bb) Versammlungen unter freiem Himmel können nach Art. 23 Abs. 2 SächsVerf durch Gesetz \noder aufgrund eines Gesetzes beschränkt werden. Für Versammlungen in geschlossenen Räu-\nmen findet dieser keine Anwendung, dennoch unterliegt die Versammlungsfreiheit insoweit \nverfassungsimmanenten Schranken, sodass Beschränkungen auf gesetzlicher Grundlage zum \nSchutze kollidierender Verfassungsgüter möglich sind (vgl. Rozek in: Baumann-Hasske, Die \nVerfassung des Freistaates Sachsen, 4. Aufl., Art. 23 Rn. 38). \n \nGrundsätzlich war die Regelung des § 9 Abs. 3 SächsCoronaSchVO vom 26. Januar 2021 vom \nGesetzesvorbehalt des Art. 23 Abs. 2 SächsVerf gedeckt, weil die Regelungen in \n§ 9 SächsCoronaSchVO insgesamt an Versammlungen unter freiem Himmel gerichtet waren. \n \nDer durch die Regelung des § 9 Abs. 3 SächsCoronaSchVO vom 26. Januar 2021 bewirkte Ein-\ngriff in die Versammlungsfreiheit war verfassungsrechtlich gerechtfertigt. \n \n(aaa) Die Begrenzung der Teilnehmeranzahl von Versammlungen war grundsätzlich geeignet, \nden oben bereits dargestellten Zweck der Verminderung physischer zwischenmenschlicher \nKontakte zu erreichen. Der Verordnungsgeber ging davon aus, dass die festgestellten Mutatio-\nnen des Virus mit einer deutlich höheren Ansteckungsfähigkeit und deshalb mit einer Verschär-\nfung der pandemischen Lage verbunden waren. Folglich blieb das Ziel, die nach wie vor zu \nhohen Neuinfektionszahlen auf eine Sieben-Tage-Inzidenz von 50 Neuinfektionen pro 100.000 \nEinwohner zu senken, um eine Kontaktnachverfolgung zu gewährleisten (vgl. Begründung der \nSächsischen Corona-Schutz-Verordnung vom 26. Januar 2021, Allgemeiner Teil; vgl. auch Be-\nschluss der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder \nvom 19. Januar 2021). Die Einschätzung des Verordnungsgebers, dass dieses Ziel ohne die Re-\ngelungen zur Begrenzung der Teilnehmerzahl gekoppelt an die jeweilige Sieben-Tage-Inzidenz \nder Neuinfektionen gefährdet und die Gefahr wegen einer möglichen Überlastung des Gesund-\nheitssystems dringlich war, hatte eine tragfähige tatsächliche Grundlage. \n \nEs sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass eine Begrenzung der Teilnehmerzahl von \nVersammlungen gekoppelt an die jeweiligen Neuinfektionszahlen den Spielraum des Verord-\nnungsgebers bei der Beurteilung der Eignung einer Regelung überschritten hat. Jedenfalls \nkonnte eine derartige Begrenzung den verfolgten Zweck fördern. \n \n\n \n \n92\n(bbb) Infolge des dem Verordnungsgeber für die Beurteilung der Erforderlichkeit einer Rege-\nlung zukommenden Spielraums einer Regelung (vgl. C.II.2.b.bb.1.a.bb.ccc) können Maßnah-\nmen verfassungsrechtlich nur beanstandet werden, wenn nach den dem Verordnungsgeber be-\nkannten Tatsachen und im Hinblick auf die bisher gemachten Erfahrungen feststellbar ist, dass \nBeschränkungen, die als Alternativen in Betracht kommen, die gleiche Wirksamkeit verspre-\nchen, die Betroffenen indessen weniger belasten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Juli 2000, \nBVerfGE 102, 197 [218 m.w.N.]; st. Rspr.). Der Verfassungsgerichtshof prüft deshalb nicht, \nob die beste Lösung zur Erreichung des verfolgten Zwecks gefunden wurde. \n \nDie Prognose des Verordnungsgebers, bei einer fünf Tagen andauernden Überschreitung des \nInzidenzwertes von 300 Neuinfektionen auf 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen \nim Landkreis oder der Kreisfreien Stadt seien keine anderen Schutzmaßnahmen gleich effektiv, \naber weniger eingriffsintensiv als eine über § 9 Abs. 1 und 2 SächsCoronaSchVO vom 26. Ja-\nnuar 2021 hinausgehende Begrenzung der Teilnehmerzahl von Versammlungen auf zehn, be-\nruhte auf tragfähigen Annahmen und war plausibel. \n \nInsbesondere überschritt es nicht den Beurteilungsspielraum des Verordnungsgebers, dass die-\nser in die Regelung des § 9 Abs. 4 SächsCoronaSchVO vom 26. Januar 2021 keine ausdrückli-\nchen Ausnahmen für bestimmte Versammlungsformen aufgenommen hatte, bei denen mög-\nlicherweise geringere Infektionsrisiken bestanden als bei herkömmlichen Versammlungen. Im \nRahmen der ihm zustehenden Typisierungsbefugnis darf ein Normgeber sich am Regelfall ori-\nentieren und dabei von einer möglichst breiten, alle betroffenen Gruppen und Regelungsgegen-\nstände einschließenden Beobachtung ausgehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. April 2022, \nBVerfGE 161, 299 [379 f. Rn. 190]; BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2023 – 3 CN 1/22 – juris \nRn. 40). § 9 Abs. 4 SächsCoronaSchVO vom 26. Januar 2021 enthielt insoweit einen Geneh-\nmigungsvorbehalt für infektiologisch vertretbare Versammlungen, der Sonderformen von Ver-\nsammlungen wie Fahrraddemos und Autokorsos erfassen konnte (vgl. BVerwG, Urteil vom \n21. Juni 2023 – 3 CN 1/22 – juris Rn. 40). Dem trägt insoweit auch die Verordnungsbegrün-\ndung zu § 9 Abs. 5 SächsCoronaSchVO vom 26. Januar 2021 Rechnung, in welcher der Ver-\nordnungsgeber niedergelegt hatte, dass die Vorschrift verfassungskonform dahingehend ausge-\nlegt werden konnte, dass bei atypischen Aufzügen wie einem Traktorumzug auch Ausnahmen \nvon der Vorgabe einer ortsfesten Versammlung gemacht werden konnten. \n \nDer Verordnungsgeber durfte auch davon ausgehen, dass die Regelungen in der Sächsischen \nCorona-Schutz-Verordnung vom 26. Januar 2021 zum Abstandsgebot und zum Tragen einer \nMund-Nasenbedeckung das Ziel der weiteren Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 und der \nKrankheit COVID-19 zu verlangsamen, nicht ebenso wirksam erreicht hätten wie die Begren-\nzung der Teilnehmerzahl, die an verschiedene Inzidenzschwellen anknüpfte. Insbesondere \ndurfte der Verordnungsgeber davon ausgehen, dass vor allem die Einhaltung von Abstandsge-\nboten mit zunehmender Teilnehmerzahl erschwert bis unmöglich war. Das Risiko einer Infek-\ntion bestand nach der maßgeblichen ex-ante-Sicht auch bei Versammlungen unter freiem Him-\nmel und bei einer begrenzten Teilnehmerzahl (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2023 – \n3 CN 1/22 – juris Rn. 41) unter besonderer Berücksichtigung eines dynamischen Geschehens \nauch bei einer ortsfesten Versammlung durch An- und Abreise (vgl. HessVGH, Beschluss vom \n\n \n \n93\n19. März 2021 – 2 B 587/21 – juris Rn. 7). Angesichts der noch nicht flächendeckend verfüg-\nbaren Impfungen und des Auftretens der neuen Virusmutationen hat der Verordnungsgeber sei-\nnen Einschätzungsspielraum nicht überschritten, indem er Verhaltensregeln nicht als gleich \nwirksame Maßnahmen erachtete. \n \n(ccc) Das Selbstbestimmungsrecht des Veranstalters einer Versammlung, welches die Festle-\ngung des Ortes, der Zeit sowie der Umstände und Inhalte der Versammlung umfasst (vgl. \nBVerfG, Beschluss vom 5. September 2003 – 1 BvQ 32/03 – juris Rn. 38; HessVGH, Beschluss \nvom 19. März 2021 – 2 B 587/21 – juris Rn. 4), gehört zum Gewährleistungskern der Ver-\nsammlungsfreiheit. Auch die Festlegung der Teilnehmerzahl zählt als wesentliches Element \ndazu. Eine Versammlung ist als eine Form der Meinungskundgabe und Mittel der Meinungs-\nbildung darauf angelegt, für die eigene Auffassung zu werben sowie weitere Anhänger und \nUnterstützer der eigenen Meinung zu gewinnen (vgl. VGH BW, Beschluss vom 16. Mai 2020 \n– 1 S 1541/20 – juris Rn. 4). Diese Möglichkeit des Expandierens ist wichtig, um an dem für \ndas Funktionieren der Demokratie wesentlichen Prozess der öffentlichen Auseinandersetzung \nin der Gesellschaft teilzunehmen mit der Folge, dass Begrenzungen der Teilnehmerzahl – hier \nbereits im Verordnungswege – die Versammlungsfreiheit des Veranstalters empfindlich trifft \n(vgl. VGH BW, Beschluss vom 16. Mai 2020 – 1 S 1541/20 – juris Rn. 4). Zwar sind damit \nBegrenzungen der Teilnehmerzahl nicht per se unzulässig (vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. Mai \n2020 – 1 BvR 1003/20 – juris Rn. 7), sie sind aber einer strikten Prüfung im Rahmen der Ver-\nhältnismäßigkeit zu unterziehen (vgl BVerfG, Beschluss vom 30. August 2020 – 1 BvQ 94/20 \n– juris Rn. 14; Beschluss vom 14. Mai 1985, BVerfGE 69, 315 [349]). \n \nGrundsätzlich können höchst ausnahmsweise besonders schwerwiegende Gefahren für die \nSchutzgüter der öffentlichen Sicherheit, insbesondere gravierende Gefahren für die Schutzgüter \nvon Leib und Leben, Begrenzungen der Teilnehmerzahl von Versammlungen rechtfertigen, so-\nweit die schwerwiegenden Gefahren in keiner Weise anders abwendbar sind und die Maßnah-\nmen zugleich eine im Hinblick auf die Gefahrenlage möglichst weitgehende Verwirklichung \ndes Selbstbestimmungsrechts des Veranstalters gewährleisten (vgl. VGH BW, Beschluss vom \n16. Mai 2020 – 1 S 1541/20 – juris Rn. 4). \n \nNach den damaligen Erkenntnissen war eine solche Gefährdungslage im Hinblick auf das zum \nZeitpunkt des Verordnungserlasses herrschende Infektionsgeschehen in Bezug auf COVID-19 \ngrundsätzlich gegeben. Es genügt, dass nach damaligen wissenschaftlichen Erkenntnissen eine \nUnterschreitung eines Mindestabstands von 1,5 m ohne Mund-Nasenbedeckung u.a. bei größe-\nren Menschenansammlungen auch im Freien ein erhöhtes Übertragungsrisiko mit sich brachte \nund – trotz der Dauer der pandemischen Lage – weiterhin eine ernst zu nehmende Situation \nvorlag, bei der auch wegen der Verbreitung neuer Varianten des Virus Sars-CoV-2 weiterhin \nvon einer sehr hohen Gefährdung für die Gesundheit der Bevölkerung in Deutschland auszuge-\nhen war (COVID-19-Lagebericht des RKI vom 19. Januar 2021, a.a.O.; vgl. HessVGH, Be-\nschluss vom 19. März 2021 – 2 B 587/21 – juris Rn. 7). Es ist nichts dagegen zu erinnern, dass \nauch Versammlungen unter freiem Himmel ein relevantes Infektionspotential zugesprochen \nwurde, insbesondere vor dem Hintergrund der Annahme, dass die neuen Varianten nach dem \ndamaligen Kenntnisstand eine höhere Übertragbarkeit aufwiesen (vgl. HessVGH, Beschluss \nvom 19. März 2021 – 2 B 587/21 – juris Rn. 7). \n\n \n \n94\n \nDaher kam die Begrenzung der Teilnehmeranzahl einer Versammlung grundsätzlich als eine \nMaßnahme in Betracht, die die Schutzpflicht des Staates in Bezug auf die weitere Eindämmung \nder Ausbreitung der Corona-Pandemie einerseits sowie die Versammlungsfreiheit andererseits \nin Einklang bringen konnte. \n \nIn Abwägung der Schwere des Eingriffs in das Grundrecht aus Art. 23 Abs. 1 SächsVerf und \ndem Gewicht der den Eingriff rechtfertigenden Gründe standen die Maßnahmen nicht außer \nVerhältnis zum verfolgten Zweck. Vor dem Hintergrund, dass der Normgeber aus dem Grund-\nrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit zu Maßnahmen des Gesundheits- und Lebens-\nschutzes verpflichtet ist und er auch nicht gehalten war, eine neuerliche signifikante Gefahrer-\nhöhung durch das Steigen der Infektionszahlen hinzunehmen, lag die Beschränkung der Teil-\nnehmerzahl von Versammlungen im Verordnungswege im Rahmen seines Einschätzungsspiel-\nraums. \n \nSo hat er durch die Anknüpfung an die Sieben-Tages-Inzidenzwerte von 200 und 300 Neuin-\nfektionen je 100.000 Einwohner und die daran gebundene Reduktion der maximalen Teilneh-\nmerzahl den Umstand in die Abwägung einbezogen, dass er wegen seiner Handlungspflicht \nzum Schutz der körperlichen Unversehrtheit und des Lebens verpflichtet war, auf eine Ver-\nschärfung des Infektionsgeschehens mit weiteren Maßnahmen zu reagieren. Wegen des – aus \nder ex-ante-Sicht zu Recht – befürchteten, möglicherweise exponentiellen Anstiegs der Zahl \nder Neuinfektionen aufgrund der festgestellten Virusmutationen lag es noch im Rahmen seines \nEinschätzungsspielraums diese Teilnehmerbegrenzung auf 200 bzw. zehn Personen vorzuneh-\nmen. Der Freistaat Sachsen lag zum Zeitpunkt des Verordnungserlasses bei einer Sieben-Tage-\nsinzidenz von 161 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner – wobei einzelne Landkreise dies \ndeutlich überschritten – und wies somit nach Sachsen-Anhalt und Thüringen gemeinsam mit \nBrandenburg den dritthöchsten Wert im bundesdeutschen Vergleich auf (vgl. COVID-19-\nLagebericht des RKI vom 26. Januar 2021, a.a.O.). \n \nDer besonderen Bedeutung der Versammlungsfreiheit hat der Verordnungsgeber dadurch \nRechnung getragen, dass er die Möglichkeit der Ausnahmen in § 9 Abs. 4 SächsCoronaSchVO \nvom 26. Januar 2021 regelte. Hierdurch wurde der Versammlungsbehörde die Möglichkeit er-\nöffnet, die konkreten Umstände des Einzelfalls – wie Örtlichkeit, Ablauf, Art und Mittel der \nKundgebung – hinreichend zu berücksichtigen. \n \nInsoweit unterschied sich die Regelung auch von der in § 2a Abs. 1 SächsCoronaSchVO vom \n26. Januar 2021, die weder eine Anknüpfung an die lokale Inzidenz noch eine Möglichkeit der \nErteilung einer Ausnahmegenehmigung vorsah. \n \nZudem ist in die Abwägung einzustellen, dass jenseits der konkreten Kontaktsituation am Ver-\nsammlungsort auch die nicht über Versammlungsauflagen steuerbare An- und Abreise im Zu-\nsammenhang mit einer Versammlung einem gesteigerten Infektionsrisiko unterlag, welchem \ndurch eine Begrenzung mit einer festen Teilnehmeranzahl begegnet werden konnte. \n \n\n \n \n95\n(b) Die angegriffene Bestimmung des § 9 Abs. 3 SächsCoronaSchVO vom 26. Januar 2021 \nverstößt nicht gegen Art. 20 Abs. 1 SächsVerf. Insoweit ist bereits der Schutzbereich der Mei-\nnungsäußerungsfreiheit nicht eröffnet, weil sich die gegenständliche Maßnahme nicht gegen \ndie inhaltliche Ausrichtung von Versammlungen (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 5. Sep-\ntember 2003, BVerfGK 2, 1 [5]; Beschluss vom 24. März 2001 – 1 BvQ 13/01 – juris Rn. 23 \nff; Beschluss vom 13. April 1994, BVerfGE 90, 241 [246 f.]), sondern allein gegen die Art und \nWeise der Durchführung ihrer Versammlung richtet. Solche sich nicht auf den Meinungsinhalt \nbeziehende Maßnahmen sind hingegen allein am Grundrecht der Versammlungsfreiheit zu \nmessen (so Gusy in: Huber/Voßkuhle, GG, 8. Aufl., Art. 8 Rn. 87; Geis in: Berliner Kommentar \nzum Grundgesetz, Stand Februar 2025, Art. 8 Rn. 204; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom \n19. Dezember 2007, BVerfGK 13, 82 [89]; Beschluss vom 23. Juni 2004, BVerfGE 111, 147 \n[154 f.]; Beschluss vom 11. April 2002 – 1 BvQ 12/02 – juris Rn. 7). \n \n(6) Soweit die Bußgeldvorschriften in § 11 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a, c, f, Nr. 2 Buchst. a \nSächsCoronaSchVO vom 26. Januar 2021 angegriffen wurden, teilen diese das Schicksal der \noben geprüften zugrundeliegenden Bestimmungen. \n \n3. Die hier zu prüfenden Vorschriften in § 2a Abs. 1 Satz 1 und 2, § 2c sowie § 11 Abs. 2 Nr. 1 \nBuchst. c, Nr. 2 Buchst. a SächsCoronaSchVO vom 12. Februar 2021 waren im tenorierten \nUmfang materiell verfassungswidrig. § 2b Abs. 1 Satz 1, 2 Nr. 19 sowie § 11 Abs. 2 Nr. 2 \nBuchst. a SächsCoronaSchVO vom 12. Februar 2021 waren bei verfassungskonformer Ausle-\ngung demgegenüber verfassungsgemäß. Im Übrigen waren die Vorschriften materiell verfas-\nsungsgemäß. Die entsprechenden Ausführungen unter C.II.2. zu den wesensgleichen Regelun-\ngen der Vorgängerverordnung gelten entsprechend. \n \nDie unter A.II. geschilderte Situation führte – trotz der leichten Verbesserung der Infektionslage \n– nicht dazu, dass anzunehmen ist, dass der Verordnungsgeber seine Einschätzungsprognose \nzu den Regelungen der § 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4, § 2b Satz 1, 2 Nr. 4, § 9 Abs. 3 sowie die \nkorrespondierenden Ordnungswidrigkeitentatbestände des § 11 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a, \nBuchst. f, Nr. 2 Buchst. a SächsCoronaSchVO vom 26. Januar 2021 im weiteren Verlauf für \nden Erlass der Regelungen der § 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4, § 2b Abs. 1 Satz 1, 2 Nr. 7, § 9 Abs. 3 \nsowie der diese in Bezug nehmenden Ordnungswidrigkeitentatbestände des § 11 Abs. 2 Nr. 1 \nBuchst. a, Buchst. e, Nr. 2 Buchst. a SächsCoronaSchVO vom 12. Februar 2021 überschritten \nhat. Dies gilt bei verfassungskonformer Auslegung auch für die Regelungen in § 2b Abs. 1 \nSatz 1, 2 Nr. 19 sowie den diesen in Bezug nehmenden § 11 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a \nSächsCoronaSchVO vom 12. Februar 2021. \n \nSoweit die Vorschriften der § 2a Abs. 1 Satz 1 und 2, § 2c sowie § 11 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c, \nNr. 2 Buchst. a SächsCoronaSchVO vom 26. Januar 2021 für verfassungswidrig erklärt werden, \ngilt dies unter Verweis auf die obigen Ausführungen auch für die wesensgleichen Nachfolge-\nbestimmungen in § 2a Abs. 1 Satz 1 und 2, § 2c sowie § 11 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c, Nr. 2 \nBuchst. a SächsCoronaSchVO vom 12. Februar 2021 nach der Maßgabe des Tenors. \n \n \n \n \n\n \n \n96\nD. \n \nDie Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG). Den Antragstellern sind \nin Anwendung von § 16 Abs. 4 SächsVerfGHG die notwendigen Auslagen zu einem Fünftel \nzu erstatten. \n \n \n \n \ngez. Grünberg \n \n \ngez. Wahl \n \n \n \ngez. Herberger \n \n \n \n \ngez. Hoven \n \n \n \ngez. Jäger \n \n \n \ngez. Kirst \n \n \n \n \ngez. Schurig \n \n \ngez. Strewe \n \n \n \ngez. Uhle","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365523","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-sachsen/2025-06-12/vf-13-ii-21-hs","cited_norms":[{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 28a","ref_norm":"28a","n":66},{"jurabk":"GG","ref":"Art 80","ref_norm":"80","n":18},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":11},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":9},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":5},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":4},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 28b","ref_norm":"28b","n":4},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 100","ref_norm":"100","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 11","ref_norm":"11","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":2},{"jurabk":"SGB 11","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1968","ref_norm":"1968","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/365523","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365523","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-sachsen/2025-06-12/vf-13-ii-21-hs","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/365523","retrieved":"2026-07-09 04:53:03.111511+00:00"}}