{"status":"available","doknr":"OLD365522","ecli":null,"court":"Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen","senate":null,"decided":"2025-07-10","aktenzeichen":"Vf. 55-IV-25 (HS)","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Vf. 55-IV-25 (HS) \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \nDER VERFASSUNGSGERICHTSHOF \n \nDES FREISTAATES SACHSEN \n \nIM NAMEN DES VOLKES \n \n \nBeschluss \n \nIn dem Verfahren \nüber die Verfassungsbeschwerde \n \n \nder Frau M., \n \n \nhat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfassungs-\ngerichtshofes Matthias Grünberg, die Richterinnen Simone Herberger, Elisa Hoven und die \nRichter Markus Jäger, Dirk Kirst, Klaus Schurig, Stefan Ansgar Strewe, Franz Taraschka und \nArnd Uhle \n \n \nam 10. Juli 2025 \n \nbeschlossen: \n \n \nDie Verfassungsbeschwerde wird unter Zurückweisung des Antrags auf Wiederein-\nsetzung in den vorigen Stand verworfen. \n \n \n \n \n \n\n \n \n2 \nG r ü n d e : \n \nI. \n \nMit ihrer am 3. Juli 2025 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen eingegange-\nnen Verfassungsbeschwerde wendet sich die Beschwerdeführerin gegen das Endurteil des \nAmtsgerichts Leipzig vom 28. März 2024 (132 C 3579/23) und das Endurteil des Landgerichts \nLeipzig vom 8. Mai 2025 (02 S 133/24) i.V.m. dem am 2. Juni 2025 zugegangenen Beschluss \ndes Landgerichts Leipzig vom 30. Mai 2025 über die Zurückweisung der Anhörungsrüge der \nBeschwerdeführerin. \n \nZugleich beantragt die Beschwerdeführerin ihr hinsichtlich der Frist zur Einlegung der Verfas-\nsungsbeschwerde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Mit dem Beginn der \nZwangsvollstreckung aus den angegriffenen Entscheidungen sei sie faktisch auf die Straße ge-\nsetzt worden. Dadurch sei es ihr nicht möglich gewesen, weiteren Vortrag zu formulieren. Erst \nam 1. Juli 2025 seien die körperlichen, psychischen sowie technischen Voraussetzungen ge-\nschaffen worden, um die Verfassungsbeschwerde - samt Anlagen - zu erstellen. Zwischen dem \n18. Juni 2025 und dem 30. Juni 2025 sei die Beschwerdeführerin gezwungen gewesen, alles zu \ntun, um die rechtswidrigen Räumungsverhältnisse zu überleben. \n \nDas Staatsministerium der Justiz hat Gelegenheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen. \n \n \nII. \n \nDie Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht innerhalb der Monatsfrist des § 29 \nAbs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG erhoben wurde. \n \nGemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG ist die Verfassungsbeschwerde binnen einer Frist \nvon einem Monat zu erheben und zu begründen. Die Frist beginnt mit der Zustellung oder \nformlosen Mitteilung der in vollständiger Form abgefassten Entscheidung (vgl. § 29 Abs. 1 \nSatz 2 SächsVerfGHG). Da eine Verfassungsbeschwerde grundsätzlich erst nach Erschöpfung \ndes fachgerichtlichen Rechtsweges erhoben werden kann (vgl. § 27 Abs. 2 SächsVerfGHG), ist \ndie Zustellung oder formlose Mitteilung der letztinstanzlichen fachgerichtlichen Entscheidung \nmaßgeblich für den Fristbeginn. Hierbei handelt es sich vorliegend um den Beschluss des Land-\ngerichts Leipzig vom 30. Mai 2025 (02 S 133/24), mit welchem die Anhörungsrüge zurückge-\nwiesen wurde. Dieser Beschluss ist der Beschwerdeführerin nach ihren Ausführungen am \n2. Juni 2025 zugegangen, womit die Frist zur Einlegung einer Verfassungsbeschwerde mit Ab-\nlauf des 2. Juli 2025 endete. \nDemgegenüber ist die Zustellung des Beschlusses des Amtsgerichts Leipzig - Vollstreckungs-\ngericht vom 12. Juni 2025 nicht maßgeblich für den Ablauf der Einlegungsfrist. Bei dem Voll-\nstreckungsschutzantrag nach § 765a ZPO handelt es sich nicht um einen Rechtsbehelf gegen \n\n \n \n3 \ndas Endurteil des Landgerichts Leipzig vom 8. Mai 2025 (02 S 133/24), mit welchem die Be-\nrufung der Beschwerdeführerin gegen das Endurteil des Amtsgerichts Leipzig vom 28. März \n2024 (132 C 3579/23) zurückgewiesen wurde. Der Antrag nach § 765a ZPO betrifft das Voll-\nstreckungsverfahren, das vom Erkenntnisverfahren insoweit gesondert zu betrachten ist. \nWiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 29 Abs. 2 SächsVerfGHG war nicht zu gewäh-\nren. Es ist weder nachvollziehbar dargetan, noch glaubhaft gemacht, dass die Beschwerdefüh-\nrerin ohne Verschulden verhindert war, die Einlegungsfrist des § 29 Abs. 1 SächsVerfGHG \neinzuhalten. Zum einen ist mit dem Verweis auf den Beginn der Zwangsvollstreckung ein Hin-\nderungsgrund für die fristgemäße Erhebung der Verfassungsbeschwerde nicht dargetan. Zum \nanderen entzieht sich die pauschale Behauptung, die körperlichen, psychischen und technischen \nVoraussetzungen für eine Erstellung der Verfassungsbeschwerde seien erst am 1. Juli 2025 ge-\nschaffen worden, einer Überprüfung auf Glaubhaftigkeit. \n \nIII. \n \nDer Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher \ndurch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG. \n \n \nIV. \n \nDie Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG). \n \n \n \n \ngez. Grünberg \n \n \ngez. Herberger \n \n \ngez. Hoven \n \n \n \n \ngez. Jäger \n \n \n \ngez. Kirst \n \n \n \ngez. Schurig \n \n \n \n \ngez. Strewe \n \n \n \ngez. Taraschka \n \n \ngez. 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