{"status":"available","doknr":"OLD365521","ecli":null,"court":"Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen","senate":null,"decided":"2025-07-10","aktenzeichen":"Vf. 46-IV-25 (e.A.)","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Vf. 46-IV-25 (e.A.) \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \nDER VERFASSUNGSGERICHTSHOF \n \nDES FREISTAATES SACHSEN \n \nIM NAMEN DES VOLKES \n \n \nBeschluss \n \nIn dem Verfahren \nüber den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung \n \n \nder Frau M., \n \n \nhat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfassungs-\ngerichtshofes Matthias Grünberg, die Richterinnen Simone Herberger, Elisa Hoven und die \nRichter Markus Jäger, Dirk Kirst, Klaus Schurig, Stefan Ansgar Strewe, Franz Taraschka und \nArnd Uhle \n \n \nam 10. Juli 2025 \n \nbeschlossen: \n \nDer Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. \n \n \n \n \n \n \n \n\n \n \n2 \nG r ü n d e : \n \nI. \n \nMit ihrem am 17. Juni 2025 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen eingegan-\ngenen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung begehrt die Antragstellerin die einst-\nweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung hinsichtlich der Räumung und Herausgabe ihrer \nMietwohnung. \n \nDas Amtsgericht Leipzig verurteilte die Antragstellerin mit Endurteil vom 28. März 2024 (132 \nC 3579/23) die in ... L., B.straße ..., gelegene Wohnung zu räumen und geräumt an die Kläger \ndes Ausgangsverfahrens herauszugeben, wobei der Antragstellerin eine Räumungsfrist bis zum \n15. Mai 2024 bewilligt wurde. \n \nAm 25. Juni 2024 stellte die Antragstellerin beim Amtsgericht Leipzig einen Vollstreckungs-\nschutzantrag nach § 765a ZPO. Zur Begründung berief sie sich darauf, dass sie schwer erkrankt \nsei. Sie würde außerdem bereits seit Längerem an Depressionen leiden und Suizidgedanken \nhegen, welche sich durch die angekündigte Zwangsräumung manifestiert hätten. Daneben \nmachte die Antragstellerin geltend, dass sie ab 1. November 2024 eine Wohnung in Aussicht \nhabe, die noch altersgerecht hergerichtet werde und zu der sie einen Vormietvertrag abgeschlos-\nsen habe. Das Amtsgericht Leipzig - Vollstreckungsgericht stellte daraufhin am 12. Juli 2024 \ndie Zwangsvollstreckung aus dem Endurteil des Amtsgerichts Leipzig bis zum 31. Dezember \n2024 einstweilen ein (445 M 9252/24). \n \nGegen das Urteil des Amtsgerichts Leipzig legte die Antragstellerin Berufung ein. Das Land-\ngericht Leipzig stellte die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Amtsgerichts am 30. Januar \n2025 gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000,00 EUR einstweilen ein. Mit Endurteil vom \n8. Mai 2025 (02 S 133/24), in dessen Erlassformulierung das Datum 5. Mai 2025 angegeben \nist, wies das Landgericht Leipzig die Berufung der Antragstellerin zurück und gewährte keine \nweitere Räumungsfrist. Dagegen erhob die Antragstellerin am 19. Mai 2025 eine Anhörungs-\nrüge, welche das Landgericht Leipzig mit Beschluss vom 30. Mai 2025 (02 S 133/24), zuge-\ngangen am 2. Juni 2025, zurückwies. \n \nGegen den sie pflegenden Sohn der Antragsstellerin erging am 9. Mai 2025 ein Endurteil des \nAmtsgerichts Leipzig (EV 118 C 3113/24), in dem er verurteilt wurde, die von der Antragstel-\nlerin angemietete Wohnung zu räumen und herauszugeben. Gegen dieses Urteil legte der Sohn \nder Antragstellerin am 16. Juni 2025 Berufung ein. \n \nAm 13. Mai 2025 stellte der Gerichtsvollzieher der Antragstellerin die Ankündigung zu, die \nWohnung am 18. Juni 2025 um 9:30 Uhr zwangsweise zu räumen (26 DR II 756/24). \n \nDaraufhin stellte die Antragstellerin am 3. Juni 2025 einen Vollstreckungsschutzantrag beim \nAmtsgericht Leipzig und legte zur Begründung unter anderem eine ärztliche Bescheinigung \nvom 26. Mai 2025 über ihren derzeitigen Gesundheitszustand vor. \n\n \n \n3 \n \nDie Antragstellerin wendet sich mit ihrem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung \ngegen das Endurteil des Amtsgerichts Leipzig vom 28. März 2024, das Endurteil des Landge-\nrichts Leipzig vom 8. Mai 2025 i.V.m. dem Zurückweisungsbeschluss des Landgerichts Leipzig \nvom 30. Mai 2025 zur Anhörungsrüge der Antragstellerin, gegen das Endurteil des Amtsge-\nrichts Leipzig vom 9. Mai 2025 sowie gegen die Räumungsterminbestimmung vom 13. Mai \n2025. Sie beantragt, die Zwangsvollstreckung einstweilen einzustellen bis zur Entscheidung \nüber die noch einzulegende Verfassungsbeschwerde bzw. bis zum 30. Oktober 2025, vorläufig \ndie Vollstreckbarkeitsklauseln der obigen Endurteile aufzuheben sowie gegenüber dem Ge-\nrichtsvollzieher einstweilen anzuordnen, den Räumungstermin vom 18. Juni 2025 vollumfäng-\nlich aufzuheben. Darüber hinaus wendet sich die Antragstellerin gegen den ihren Vollstre-\nckungsschutzantrag zurückweisenden Beschluss des Amtsgerichts Leipzig vom 12. Juni 2025 \n(445 M 8656/25), welcher ihr noch nicht bekannt sei, sondern am 13. Juni 2025 nur telefonisch \nangekündigt worden sei. Dieser Beschluss sei auch ihrem Prozessbevollmächtigten noch nicht \nzugestellt worden. \n \nDie Antragstellerin rügt eine Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 16 Abs. 1 Satz 1 und 2 \nSächsVerf (Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit), auch herausfließend aus Art. 7, \n13 SächsVerf, eine Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 78 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 \nSächsVerf, aus Art. 14 SächsVerf, aus Art. 18 Abs. 1 SächsVerf sowie aus Art. 36 SächsVerf \nund aus Art. 37 Abs. 2 SächsVerf. Nur mit Erlass einer einstweiligen Anordnung könne der \nEintritt irreversibler gesundheitlicher und existenzieller Schäden verhindert werden. Aufgrund \nihres schlechten körperlichen und psychischen Gesundheitszustandes müsse sie vor schwerwie-\ngenden gesundheitlichen und akut lebensbedrohlichen Folgen der für den 18. Juni 2025 termi-\nnierten Räumungsvollstreckung geschützt werden. Die gesundheitliche Konstitution der 89-\njährigen Antragstellerin sei gebrechlich, sie sei ernsthaft erkrankt und pflegebedürftig. Die An-\ntragstellerin sei in Oberschlesien geboren worden und durch wiederholte Vertreibungen ver-\nbunden mit dem Verlust des überwiegenden Teils von Hab und Gut bis heute traumatisiert. Sie \nsei durch die Räumungsankündigung wieder depressiv geworden, habe den Willen zum Leben \nverloren und könne kaum essen und gehen. Leider verschiebe sich zudem die Fertigstellung der \ndurch die Antragstellerin neu angemieteten Wohnung aufgrund von Bauproblemen bis zum \nHerbst 2025. Es bestünden im Übrigen Zweifel an der Rechtmäßigkeit und Wirksamkeit der \nRäumungsterminbestimmung, weil diese zwei verschiedene nicht lesbare Unterschriften \n(\"i.V.\") trage. Die vereinbarte Miete/Nutzungsentschädigung entrichte sie seit April 2024 \npünktlich. \n \nDas Amtsgericht Leipzig - Vollstreckungsgericht wies den Vollstreckungsschutzantrag der An-\ntragstellerin mit Beschluss vom 12. Juni 2025 (445 M 8656/25) zurück. Am 16. Juni 2025 legte \nder Sohn der Antragstellerin beim Vollstreckungsgericht eine auf ihn lautende Vollmacht der \nAntragstellerin vom 14. Juni 2025 vor, die sich insbesondere auf die Befugnis erstreckt, Zustel-\nlungen zu bewirken und entgegenzunehmen. Nach einem Aktenvermerk der Geschäftsstelle \nwurde ihm auf sein Verlangen eine Ausfertigung des Beschlusses vom 12. Juni 2025 ausgehän-\ndigt. In den Gründen des Zurückweisungsbeschlusses vom 12. Juni 2025 führte das Amtsge-\n\n \n \n4 \nricht unter anderem aus, es sei aufgrund eines Schreibens des künftigen Vermieters der Antrag-\nstellerin vorhersehbar, dass die neu angemietete Wohnung zum 1. Oktober 2025 nicht bezugs-\nfertig sein wird. Der ärztlichen Bescheinigung vom 26. Mai 2025 sei zu entnehmen, dass die \nAntragstellerin schon seit längerer Zeit mit geriatrischen und internistischen Dauererkrankun-\ngen lebe, die akut nicht lebensbedrohlich seien. Die Notwendigkeit einer Behandlung im Kran-\nkenhaus oder in einer psychiatrischen Klinik werde nicht vorgetragen. Suizidgefahr werde in \nder ärztlichen Bescheinigung nicht dargelegt, auch eine psychologische Behandlung oder ent-\nsprechende Medikation sei nicht erwähnt. Das Vorbringen der Antragstellerin sei insoweit nicht \nglaubhaft gemacht. Nach Abwägung sowohl der Interessen der Antragstellerin als auch der \nGläubiger komme das Amtsgericht zu dem Ergebnis, dass hier nunmehr die Interessen der \nGläubiger überwiegen. Den Gläubigern sei es nicht länger zuzumuten, dass die Zwangsräu-\nmung weiter verzögert werde. Spätestens nach Ablauf des Räumungsschutzes im Verfahren \n445 M 9252/24 hätte sich die Antragstellerin umgehend um anderweitigen Ersatzwohnraum \nkümmern müssen. Nach dem Geschäftsverteilungsplan werde Gerichtsvollzieher K. vertreten \ndurch Gerichtsvollzieher Ki. Dieser habe die Räumungsmitteilung unterzeichnet, was unzwei-\nfelhaft lesbar sei. Die Räumungsmitteilung sei nicht zu beanstanden. \n \nMit Beschluss vom 17. Juni 2025 hat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen die \nZwangsvollstreckung aus dem Endurteil des Amtsgerichts Leipzig vom 28. März 2024 (132 C \n3579/23) sowie dem Endurteil des Landgerichts Leipzig vom 5. Mai 2025 (02 S 133/24) im \nWege der Zwischenentscheidung bis zur Zustellung einer Entscheidung des Amtsgerichts \nLeipzig über den Vollstreckungsschutzantrag nach § 765a ZPO vom 3. Juni 2025 (445 M \n8656/25) einstweilen ausgesetzt. \n \nAm 3. Juli 2025 ging die Verfassungsbeschwerde der Antragstellerin gegen das Endurteil des \nLandgerichts Leipzig vom 8. Mai 2025 (02 S 133/24) i.V.m. dem Zurückweisungsbeschluss \ndes Landgerichts Leipzig vom 30. Mai 2025 zur Anhörungsrüge der Antragstellerin und i.V.m. \ndem Endurteil des Amtsgerichts Leipzig vom 28. März 2024 (132 C 3579/23) beim Verfas-\nsungsgerichtshof des Freistaates Sachsen ein (Vf. 55-IV-25 [HS]). \n \nDas Staatsministerium der Justiz hat Gelegenheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen. \nDie Begünstigten des Ausgangsverfahrens haben über ihren Prozessbevollmächtigten Stellung \ngenommen. \n \n \nII. \n \nDer Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unzulässig. \nDas Vorbringen der Antragstellerin genügt den Begründungsanforderungen nach § 10 Abs. 1 \nSächsVerfGHG i.V.m. § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG nicht. \n\n \n \n5 \n1. Nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 32 Abs. 1 BVerfGG kann der Verfassungsge-\nrichtshof einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Ab-\nwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen \nwichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Dabei haben die Gründe, wel-\nche der Antragsteller für die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Hoheitsakte anführt, \ngrundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde erweist \nsich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet (SächsVerfGH, Be-\nschluss vom 3. August 2023 – Vf. 41-IV-23 [e.A.]; Beschluss vom 21. März 2006 – Vf. 25-\nIV-06 [e.A.]; Beschluss vom 28. April 2005 – Vf. 17-IV-05; vgl. BVerfG, Beschluss vom \n17. Januar 2019 – 2 BvQ 1/19 – juris Rn. 21; Beschluss vom 13. Juli 2016 – 2 BvR 1341/16 \n– juris Rn. 8 m.w.N.). \n \nNach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1 und § 28 SächsVerfGHG ist eine \nVerfassungsbeschwerde nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer substantiiert die Mög-\nlichkeit einer Verletzung eigener, durch die Verfassung des Freistaates Sachsen verbürgter \nGrundrechte darlegt. Hierzu muss er den Lebenssachverhalt, aus dem er die Grundrechts-\nverletzung ableitet, aus sich heraus verständlich wiedergeben und im Einzelnen aufzeigen, \nwelchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme nicht gerecht \nwerden soll (SächsVerfGH, Beschluss vom 14. Februar 2025 – Vf. 28-IV-24; Beschluss \nvom 19. September 2024 – Vf. 89-IV-23; Beschluss vom 21. Oktober 2022 – Vf. 15-IV-21; \nBeschluss vom 23. Februar 2010 – Vf. 114-IV-09; st. Rspr.). \n \n2. Nach diesen Maßstäben hat der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung keinen \nErfolg. \n \na) Soweit sich die Antragstellerin gegen das Endurteil des Amtsgerichts Leipzig vom \n28. März 2024 (132 C 3579/23) und das Endurteil des Landgerichts Leipzig vom 8. Mai \n2025 (02 S 133/24) wendet, hat sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anord-\nnung erledigt, weil die insoweit erhobene Verfassungsbeschwerde mit Beschluss vom \nheutigen Tag als unzulässig verworfen wurde (Vf. 55-IV-25 [HS]). \n \nb) In Bezug auf die behauptete Verletzung von Art. 7 SächsVerf und Art. 13 SächsVerf ist \ndie Verfassungsbeschwerde offensichtlich nicht statthaft, weil diese Normen kein ge-\nmäß Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf rügefähiges Grundrecht verbürgen. \n \nc) Soweit sich die Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Leipzig - Voll-\nstreckungsgericht vom 12. Juni 2025 (445 M 8656/25) wendet, mit welchem ihr Voll-\nstreckungsschutzantrag zurückgewiesen wurde, legt die Antragstellerin nicht dar, dass \nsie die Möglichkeiten fachgerichtlichen Rechtsschutzes bereits erschöpft (vgl. § 27 \nAbs. 2 Satz 1 SächsVerfGHG) bzw. den Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungs-\nbeschwerde gewahrt hat. \n \n\n \n \n6 \nGemäß § 27 Abs. 2 Satz 1 SächsVerfGHG kann die Verfassungsbeschwerde erst nach \nErschöpfung des Rechtsweges erhoben werden, wenn gegen die Verletzung der Rechts-\nweg zulässig ist. Danach muss ein Beschwerdeführer vor Erhebung einer Verfassungs-\nbeschwerde alle bestehenden Möglichkeiten nutzen, um die behauptete Grundrechtsver-\nletzung zu verhindern oder zu beseitigen (SächsVerfGH, Beschluss vom 23. März 2023 \n– Vf. 38-IV-22; Beschluss vom 18. August 2022 – Vf. 41-IV-21 [HS]; Beschluss vom \n16. Juni 2022 – Vf. 70-IV-21; Beschluss vom 9. Juli 2021 – Vf. 47-IV-21; Beschluss \nvom 28. April 2009 – Vf. 180-IV-08; st. Rspr.). Das Prinzip der Subsidiarität erfordert \ndabei, vor Erhebung einer Verfassungsbeschwerde alle zur Verfügung stehenden pro-\nzessualen Möglichkeiten zu ergreifen, um eine Korrektur der geltend gemachten Ver-\nfassungsverletzung zu erwirken oder eine Grundrechtsverletzung zu verhindern \n(SächsVerfGH, Beschluss vom 23. März 2023 – Vf. 38-IV-22; Beschluss vom 18. Au-\ngust 2022 – Vf. 41-IV-21 [HS]; Beschluss vom 16. Juni 2022 – Vf. 70-IV-21; Beschluss \nvom 9. Juli 2021 – Vf. 47-IV-21; vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Januar 2022 – 1 BvR \n1296/21 – juris Rn. 9 m.w.N.). Besteht die Möglichkeit, ein Rechtsschutzbegehren wirk-\nsam vor den Fachgerichten zu verfolgen, kann eine Verfassungsbeschwerde erst nach \nAusschöpfung dieser Möglichkeit erhoben werden (SächsVerfGH, Beschluss vom \n19. September 2024 – Vf. 10-IV-24; Beschluss vom 20. Juni 2024 – Vf. 112-IV-23; \nBeschluss vom 3. Dezember 2015 – Vf. 80-IV-15; Beschluss vom 22. Juni 2018 – Vf. \n39-IV-18; st. Rspr.). \n \nGegen den Beschluss des Vollstreckungsgerichts vom 12. Juni 2025 stand der Antrag-\nstellerin die sofortige Beschwerde zu. Der Beschluss wurde der Antragstellerin durch \nAushändigung an ihren entsprechend bevollmächtigten Sohn, am 16. Juni 2025 nach \nMaßgabe des § 174 ZPO zugestellt. Spätestens damit war die Möglichkeit eröffnet, so-\nfortige Beschwerde einzulegen. Zudem bestand für die Antragstellerin die Möglichkeit, \neine einstweilige Anordnung bei den Fachgerichten zu beantragen (§§ 765a Abs. 1 \nSatz 2, 570 Abs. 3 ZPO). Dass die Antragstellerin hiervon Gebrauch gemacht hat, ist \nweder vorgetragen, noch ist es sonst ersichtlich. \n \nAnhaltspunkte dafür, dass es der Antragstellerin ausnahmsweise nicht zugemutet wer-\nden kann, fachgerichtlichen Rechtsschutz auszuschöpfen (vgl. § 27 Abs. 2 Satz 2 \nSächsVerfGHG), sind nicht ersichtlich. \n \nNachdem nunmehr festgestellt werden kann, dass die Zustellung des Beschlusses vom \n12. Juni 2025 bereits am 16. Juni 2025 erfolgte, erscheint auch keine Verletzung des \nRechts auf effektiven Rechtsschutz als möglich. \n \nd) Soweit die Antragstellerin den ihre Anhörungsrüge zurückweisenden Beschluss des \nLandgerichts Leipzig vom 30. Mai 2025 (02 S 133/24) angreift, fehlt dafür bereits das \nRechtsschutzbedürfnis. \n \nEntscheidungen, mit denen Gerichte Anhörungsrügen zurückweisen, sind nicht mit der \nVerfassungsbeschwerde angreifbar, wenn sie keine eigenständige Beschwer schaffen, \n\n \n \n7 \nsondern allenfalls die bereits durch die Ausgangsentscheidung eingetretene Grund-\nrechtsverletzung durch unterbliebene fachgerichtliche „Selbstkorrektur“ fortbestehen \nlassen (SächsVerfGH, Beschluss vom 10. April 2025 – Vf. 79-IV-24; Beschluss vom \n16. Januar 2025 – Vf. 40-IV-24; Beschluss vom 23. Mai 2024 – Vf. 14-IV-23; Beschluss \nvom 10. November 2021 – Vf. 55-IV-21; Beschluss vom 27. April 2017 – Vf. 162-IV-\n16; st. Rspr.; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 3. Mai 2021 – 2 BvR 1176/20 – juris \nRn. 30; Beschluss vom 28. April 2021 – 2 BvR 1451/18 – juris Rn. 9 m.w.N.). Vorlie-\ngend ist eine eigenständige Beschwer durch die angefochtene Entscheidung des Land-\ngerichts weder dargelegt noch ersichtlich. \n \ne) Hinsichtlich des durch die Antragstellerin angegriffenen Endurteils des Amtsgerichts \nLeipzig vom 9. Mai 2025 (EV 118 C 3113/24) ist der Antrag unzulässig, weil die An-\ntragstellerin nicht selbst betroffen ist. \n \nDie Zulässigkeit einer gegen eine gerichtliche Entscheidung gerichteten Verfassungs-\nbeschwerde setzt voraus, dass der Beschwerdeführer durch die gerichtliche Entschei-\ndung nicht nur mittelbar faktisch, sondern unmittelbar rechtlich betroffen ist \n(SächsVerfGH, Beschluss vom 10. Dezember 2009 – Vf. 102-IV-09; Beschluss vom \n25. September 2009 - Vf. 174 -IV-08). Dies ist hier nicht der Fall. Das Endurteil des \nAmtsgerichts Leipzig vom 9. Mai 2025 ist gegenüber dem Sohn der Antragstellerin er-\ngangen. Dadurch scheidet in Bezug auf die Antragstellerin die Möglichkeit einer Ver-\nletzung eigener, durch die Verfassung des Freistaates Sachsen verbürgter Grundrechte \nvon vornherein aus. \n \nf) Soweit sich die Antragstellerin gegen die Räumungsterminbestimmung des Gerichts-\nvollziehers vom 13. Mai 2025 (26 DR II 756/24) wendet, trägt sie schließlich nicht vor, \nErinnerung nach § 766 ZPO eingelegt und damit den ihr zustehenden Rechtsschutz aus-\ngeschöpft zu haben. \n \nIII. \n \nMit Bekanntgabe dieser Entscheidung über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anord-\nnung tritt der Beschluss des Sächsischen Verfassungsgerichtshofes vom 17. Juni 2025 \n(Vf. 46-IV-25 [e.A.]) außer Kraft. \n \n \nIV. \n \n \nDer Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher \ndurch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG. \n \n \n\n \n \n8 \nV. \n \nDie Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG). \n \n \n \n \ngez. Grünberg \n \n \ngez. Herberger \n \n \ngez. Hoven \n \n \n \n \ngez. Jäger \n \n \n \ngez. Kirst \n \n \n \ngez. Schurig \n \n \n \n \ngez. Strewe \n \n \n \ngez. Taraschka \n \n \ngez. Uhle","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365521","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-sachsen/2025-07-10/vf-46-iv-25-e-a","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 765a","ref_norm":"765a","n":3},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 570","ref_norm":"570","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 766","ref_norm":"766","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/365521","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365521","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-sachsen/2025-07-10/vf-46-iv-25-e-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/365521","retrieved":"2026-07-09 04:53:03.045021+00:00"}}