{"status":"available","doknr":"OLD365520","ecli":null,"court":"Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen","senate":null,"decided":"2025-07-10","aktenzeichen":"Vf. 33-IV-25 (HS)/Vf. 34-IV-25 (e.A.)","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Vf. 33-IV-25 (HS) \n 34-IV-25 (e.A.) \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \nDER VERFASSUNGSGERICHTSHOF \n \nDES FREISTAATES SACHSEN \n \nIM NAMEN DES VOLKES \n \n \nBeschluss \n \nIn den Verfahren \nüber die Verfassungsbeschwerde \nund den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung \n \n \ndes Herrn M., \n \n \nhat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfassungs-\ngerichtshofes Matthias Grünberg, die Richterinnen Simone Herberger, Elisa Hoven und die \nRichter Markus Jäger, Dirk Kirst, Klaus Schurig, Stefan Ansgar Strewe, Franz Taraschka und \nArnd Uhle \n \nam 10. Juli 2025 \n \n \nbeschlossen: \n \n1. Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen. \n2. Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. \n \n \n \n \n \n\n \n \n2 \nG r ü n d e : \n \nI. \n \nMit seiner am 12. Mai 2025 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen eingegan-\ngenen Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des \nSächsischen Finanzgerichts vom 3. April 2025 (1 V 96/25), ihm zugegangen am 10. April 2025, \nmit dem sein Antrag abgelehnt wurde, dem Finanzamt L. die Zwangsvollstreckung in seine \nEigentumswohnung mit Garage in G. vorläufig zu untersagen, hilfsweise die Vollziehung aus-\nzusetzen. \n \nDer Beschwerdeführer rügt die Verletzung von Art. 78 SächsVerf i.V.m. Art. 7 Abs. 1, Art. 14, \n18 Abs. 1, Art. 36, 37 Abs. 1 und 2 und Art. 38 SächsVerf, von Art. 1, 3 Abs. 1, Art. 19 Abs. 1, \n2 und 4, Art. 103 GG sowie von Art. 1, 6 Abs. 1 Satz 1, Art. 13, 14, 17 und 18 EMRK. Außer-\ndem rügt er die Verletzung seiner Rechte aus Art. 1, 4, 7, 20 Abs. 2, Art. 41, 42, 47, 51-54 der \nCharta der Grundrechte der Europäischen Union. Durch den angegriffenen willkürlichen Be-\nschluss seien ihm seine Rechte auf ein würdiges Dasein, das Existenzminimum, den Wohnraum \nund die soziale Sicherheit abgesprochen worden. \n \nDas Staatsministerium der Justiz hat Gelegenheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen. \n \n \nII. \n \nDie Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. \n \n1. Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung von Grundrechten des Grundgesetzes sowie \nvon Bestimmungen der Europäischen Menschenrechtskonvention und der Europäischen \nCharta der Grundrechte rügt, ist der Rechtsweg zum Verfassungsgerichtshof nicht eröffnet. \nEine Verfassungsbeschwerde kann nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 7 Nr. 4, \n§ 27 Abs. 1 SächsVerfGHG nur mit der Behauptung erhoben werden, durch die öffentliche \nGewalt in einem in der Verfassung des Freistaates Sachsen niedergelegten Grundrecht ver-\nletzt zu sein (SächsVerfGH, Beschluss vom 13. März 2025 – Vf. 22-IV-24; Beschluss vom \n18. August 2022 – Vf. 39-IV-22; Beschluss vom 6. September 2019 – Vf. 68-IV-19; \nst. Rspr.). \n \n2. Soweit eine Verletzung von Art. 7 Abs. 1 SächsVerf gerügt wird, ist die Verfassungsbe-\nschwerde nicht statthaft, weil diese Norm kein gemäß Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf rüge-\nfähiges Grundrecht enthält. \n \n3. Im Übrigen genügt die Verfassungsbeschwerde nicht den aus Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 \nSächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1, § 28 SächsVerfGHG folgenden Begründungsanforderungen. \n\n \n \n3 \na) Nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1 und § 28 SächsVerfGHG ist eine \nVerfassungsbeschwerde nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer substantiiert die Mög-\nlichkeit einer Verletzung eigener, durch die Verfassung des Freistaates Sachsen verbürgter \nGrundrechte darlegt. Hierzu muss er den Lebenssachverhalt, aus dem er die Grundrechts-\nverletzung ableitet, aus sich heraus verständlich wiedergeben und im Einzelnen aufzeigen, \nwelchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme nicht gerecht \nwerden soll (SächsVerfGH, Beschluss vom 14. Februar 2025 – Vf. 28-IV-24; Beschluss \nvom 19. September 2024 – Vf. 89-IV-23; Beschluss vom 10. September 2020 – Vf. 87-IV-\n20; Beschluss vom 23. Februar 2010 – Vf. 114-IV-09; st. Rspr.). Wird ein Grundrechtsver-\nstoß durch Verletzung des von den Fachgerichten auszulegenden und anzuwendenden \nRechts gerügt, ist darüber hinaus darzulegen und zu begründen, dass und wodurch das Ge-\nricht die Bedeutung verfassungsbeschwerdefähiger Rechte für den seiner besonderen fach-\nlichen Kompetenz zugewiesenen Normenbereich verfehlt, etwa weil es die Grundrechtsre-\nlevanz der von ihm zu entscheidenden Frage überhaupt nicht gesehen, den Gehalt des maß-\ngeblichen Grundrechts verkannt oder seine Auswirkungen auf das einfache Recht in grund-\nsätzlich fehlerhafter Weise missachtet hat (SächsVerfGH, Beschluss vom 10. April 2025 – \nVf. 82-IV-24; Beschluss vom 20. Juni 2024 – Vf. 33-IV-23; Beschluss vom 11. April 2018 \n– Vf. 160-IV-17; st. Rspr.). \n \nb) Diesen Anforderungen wird das Beschwerdevorbringen nicht gerecht. \n \naa) Der Beschwerdeführer zeigt die Möglichkeit der Verletzung des Art. 18 Abs. 1 \nSächsVerf in seiner Ausprägung als Willkürverbot nicht auf. \n \n(1) Für die substantiierte Darlegung einer willkürlichen Rechtsanwendung reicht es nicht \naus zu behaupten, das Gericht habe einfaches Recht falsch angewandt. Es ist nicht Aufgabe \ndes Verfassungsgerichtshofes, die Auslegung einfachen Rechts oder die Subsumtion des \nSachverhalts unter die einschlägigen Normen durch die Fachgerichte zu kontrollieren \n(SächsVerfGH, Beschluss vom 23. Mai 2024 – Vf. 14-IV-23; Beschluss vom 25. Oktober \n2019 – Vf. 36-IV-19; Beschluss vom 24. August 2017 – Vf. 103-IV-17; Beschluss vom \n3. Dezember 2015 – Vf. 139-IV-15; st. Rspr.). Vielmehr obliegt es dem Beschwerdeführer, \nUmstände darzulegen, die es als möglich erscheinen lassen, dass die behauptete Fehlerhaf-\ntigkeit der Rechtsanwendung oder des Verfahrens mit den Vorgaben der Verfassung des \nFreistaates Sachsen unter keinem denkbaren Gesichtspunkt mehr vereinbar ist und sich da-\nher der Schluss aufdrängt, dass die angegriffene Entscheidung auf sachfremden Erwägun-\ngen beruht (SächsVerfGH, Beschluss vom 23. Mai 2024 – Vf. 14-IV-23; Beschluss vom \n23. Februar 2023 – Vf. 12-IV-22; Beschluss vom 10. November 2021 – Vf. 89-IV-21 \n[HS]/Vf. 90-IV-21 [e.A.]; Beschluss vom 23. Januar 2020 – Vf. 61-IV-19; Beschluss vom \n24. März 2011 – Vf. 90-IV-10; st. Rspr.). \n \n(2) Gemessen daran hat der Beschwerdeführer die Möglichkeit eines Verstoßes gegen das \nWillkürverbot nicht dargetan. Er behauptet vielmehr pauschal, der angegriffene Beschluss \nsei willkürlich, ohne sich im Einzelnen mit den Ausführungen des Gerichts zu befassen und \neinen verfassungsrechtlichen Bezug herzustellen. \n \n\n \n \n4 \nbb) Hinsichtlich der weiteren behaupteten Grundrechtsverletzungen beschränkt sich der Be-\nschwerdeführer auf die Nennung der Vorschriften, ohne sich mit den verfassungsrechtli-\nchen Maßstäben auseinanderzusetzen oder einen Zusammenhang zum zugrundeliegenden \nSachverhalt herzustellen. Auf dieser Grundlage ist dem Verfassungsgerichtshof eine ver-\nfassungsrechtlich tragfähige Beurteilung des Sachverhalts nicht möglich. \n \nIII. \n \nDer Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher \ndurch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG. \n \n \nIV. \n \nMit der Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde erledigt sich der Antrag auf Erlass einer \neinstweiligen Anordnung. \n \n \nV. \n \nDie Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG). \n \n \n \n \ngez. Grünberg \n \n \ngez. Herberger \n \n \ngez. Hoven \n \n \n \n \ngez. Jäger \n \n \n \ngez. Kirst \n \n \n \ngez. Schurig \n \n \n \n \ngez. Strewe \n \n \n \ngez. Taraschka \n \n \ngez. 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