{"status":"available","doknr":"OLD365519","ecli":null,"court":"Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen","senate":null,"decided":"2025-07-10","aktenzeichen":"Vf. 17-IV-25","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Vf. 17-IV-25 \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \nDER VERFASSUNGSGERICHTSHOF \n \nDES FREISTAATES SACHSEN \n \nIM NAMEN DES VOLKES \n \n \nBeschluss \n \nIn dem Verfahren \nüber die Verfassungsbeschwerde \n \n \ndes Herrn W., \n \nVerfahrensbevollmächtigte: \nKnebel Rechtsanwälte, Grassistraße 10, 04107 Leipzig, \n \n \nhat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfassungs-\ngerichtshofes Matthias Grünberg, die Richterinnen Simone Herberger, Elisa Hoven und die \nRichter Markus Jäger, Dirk Kirst, Klaus Schurig, Stefan Ansgar Strewe, Franz Taraschka und \nArnd Uhle \n \nam 10. Juli 2025 \n \n \nbeschlossen: \n \nDie Verfassungsbeschwerde wird verworfen. \n \n \n\n \n \n2 \nG r ü n d e : \n \nI. \n \nMit seiner am 17. Februar 2025 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen ein-\ngegangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen das Urteil des \nOberlandesgerichts Dresden vom 8. Januar 2025 (5 U 420/24). \n \nIm Ausgangsverfahren klagte der Beschwerdeführer vor dem Landgericht Leipzig gegen seinen \nehemaligen Pächter und beantragte ursprünglich festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet \nist, dem Beschwerdeführer sämtliche Kosten der nicht ordnungsgemäßen Rückgabe des Pacht-\ngrundstückes hinsichtlich benannter Schäden zu ersetzen. \n \nDas Landgericht Leipzig wies die Klage mit Endurteil vom 23. Februar 2024 (08 O 901/22) ab. \nDie Feststellungsklage sei zulässig, weil im vorliegenden Rechtsstreit noch nicht alle Schäden \nbeseitigt seien und damit die Kosten noch nicht abschließend beziffert werden könnten. Die \nKlage sei unbegründet, weil dem Beschwerdeführer aus rechtlichen Gesichtspunkten kein An-\nspruch auf Schadensersatz gemäß §§ 581, 280 f. i.V.m. § 398 BGB zustehe. Soweit der Be-\nschwerdeführer seinen Anspruch ursprünglich auf eine Regelung aus dem Pachtvertrag gestützt \nhabe, sei dieser verjährt. Soweit er sich nach Ablauf der Verjährungsfrist auf eine andere Be-\nstimmung aus dem Pachtvertrag berufen habe, sei diese Klageänderung unzulässig. \n \nDie dagegen eingelegte Berufung des Beschwerdeführers wies das Oberlandesgericht mit Ver-\nsäumnisurteil vom 18. September 2024 zurück. \n \nNachdem der Beschwerdeführer hiergegen Einspruch eingelegt hatte, fand am 8. Januar 2025 \ndie mündliche Verhandlung statt. Ausweislich des Protokolls wies der Vorsitzende den Be-\nschwerdeführer darauf hin, dass – trotz entsprechenden Hinweises im letzten Termin – zur Un-\nzulässigkeit der Feststellungsklage wegen des Vorranges der Leistungsklage noch nichts vor-\ngetragen sei. Auf die Aufforderung des Vorsitzenden, einen Klageantrag zu stellen, habe der \nProzessbevollmächtigte des Beschwerdeführers erklärt, das Gericht weiterhin für befangen zu \nhalten. Das Ablehnungsgesuch wurde sodann durch Beschluss als offensichtlich unzulässig \nverworfen und der Beschwerdeführer ausweislich des Protokolls erneut aufgefordert, einen \nSachantrag zu stellen. Den sodann gestellten Antrag auf Akteneinsicht lehnte der Vorsitzende \nab, weil der Prozessbevollmächtigte des Beschwerdeführers vollständig über das Verfahren in-\nformiert sei. Nach erneuter Aufforderung, einen Sachantrag zu stellen, beantragte der Prozess-\nbevollmächtigte des Beschwerdeführers, das Versäumnisurteil aufzuheben und den Beklagten \nzur Zahlung von 12.495,34 EUR nebst Zinsen zu verurteilen. Dieser Betrag setze sich zusam-\nmen aus 3.600,00 EUR für die Beseitigung des Überbewuchses mit Brombeerbüschen, \n3.236,96 EUR für die Beseitigung des Totholzes, 4.838,38 EUR für die Reparatur der undichten \nDächer sowie 720,00 EUR für den Zaun. \n \nDas Oberlandesgericht entschied mit Endurteil vom 8. Januar 2025, dass das Versäumnisurteil \nunter Zurückweisung des Einspruchs des Beschwerdeführers aufrechterhalten bleibt. Die Klage \n\n \n \n3 \nsei zwar zulässig, nachdem der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung den Klage-\nantrag vom ursprünglichen unzulässigen Feststellungsantrag auf den bezifferten Leistungsan-\ntrag umgestellt habe. Sie sei aber unschlüssig, weil der Beschwerdeführer nicht vorgetragen \nhabe, wie sich der geltend gemachte Schaden konkret zusammensetze. Es fehle am Vortrag \ndazu, aus welchen konkreten, bei ihm eingetretenen Schadenspositionen sich die von ihm ge-\nnannten Beträge ergäben. Weder habe er vorgetragen, er habe die Dienstleistung Dritter zur \nBeseitigung der Schäden in Anspruch genommen und dafür Beträge aufgewandt, die den dar-\ngestellten Teilbeträgen der Leistungsklage entsprächen, noch habe er vorgebracht, er habe einen \nSchaden im Sinne eines Wertverlustes an konkreten Gegenständen, der sich auf einen der gel-\ntend gemachten Teilbeträge beziffere. \n \nDie hiergegen erhobene Anhörungsrüge wies das Oberlandesgericht mit Beschluss vom \n26. Februar 2025 zurück. Ausweislich des Protokolls habe der Beschwerdeführer durch seinen \nProzessbevollmächtigten keinen ergänzenden Feststellungsantrag gestellt. Den Antrag des Be-\nschwerdeführers, diesbezüglich das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 8. Januar 2025 \nzu berichtigen, habe das Oberlandesgericht mit Beschluss vom 24. Februar 2025 zurückgewie-\nsen. Ausweislich des Protokolls habe er auch die Gelegenheit gehabt, den neu gestellten Zah-\nlungsantrag zu begründen. \n \nDer Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör aus Art. 78 \nAbs. 2 SächsVerf und seines Rechts auf ein faires Verfahren aus Art. 78 Abs. 3 SächsVerf. \n \na) Das Oberlandesgericht habe ihn in der mündlichen Verhandlung vom 8. Januar 2025 darauf \nhingewiesen, dass sein Feststellungsantrag unzulässig sei. Der Beschwerdeführer habe daher \nseinen Antrag teilweise auf einen Zahlungsantrag umgestellt. Nachdem der Vorsitzende diesen \nAntrag diktiert habe, habe der Prozessbevollmächtigte für den Beschwerdeführer erklärt, im \nUmfang der weiterhin noch nicht endgültig feststehenden Schäden für die Restarbeiten zur Re-\nparatur des Zaunes am Feststellungsantrag festzuhalten. Der Vorsitzende habe daraufhin mit-\ngeteilt, er habe nach dem Zahlungsantrag bereits „vorgespielt und genehmigt“ diktiert und „jetzt \nsei der Beklagte dran“. Indem der Senat die Erklärung übergehe, dass der Beschwerdeführer an \nseinem Feststellungsantrag festhalte, verletze er dessen Recht, mit seinen Klageanträgen gehört \nzu werden. Die Entscheidung beruhe auch auf dem Verstoß, denn es könne nicht ausgeschlos-\nsen werden, dass das Oberlandesgericht dem Feststellungsantrag im verbleibenden Umfang \nstattgegeben hätte. Der Grundsatz des Vorrangs der Leistungsklage vor der Feststellungsklage \nbestehe jedenfalls bei der noch nicht abgeschlossenen Schadensentwicklung zur Wiederherstel-\nlung der Grundstückseinfriedung nicht. Dieser Teil des Anspruchs sei noch nicht bezifferbar, \nweil die zur Herstellung des geschuldeten Zustandes erforderlichen Arbeiten noch nicht abge-\nschlossen seien. Da den Entscheidungsgründen keine materiell-rechtlichen Erwägungen zum \nFeststellungsantrag zu entnehmen seien, könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Be-\nschwerdeführer mit diesem Antrag obsiegt hätte. \n \nb) Die Beschränkung des Beschwerdeführers zu erläuterndem und ergänzendem Vortrag seines \nSchadens auf zwei Sätze verletze seinen Anspruch auf rechtliches Gehör. Der Senat habe darauf \n\n \n \n4 \nhingewiesen, dass er – anders als das Landgericht – den Feststellungsantrag des Beschwerde-\nführers als unzulässig erachte und habe ihn aufgefordert, einen bezifferten Antrag zu stellen \nund diesen in zwei Sätzen zu erläutern. Die Beschränkung eines Sach- oder Rechtsvortrages zu \neinem gerichtlichen Hinweis auf zwei Sätze sei dem deutschen Prozessrecht fremd und mit den \nGrundsätzen eines fairen Verfahrens und der Gewährung rechtlichen Gehörs unvereinbar. Es \nliege auf der Hand, dass die substantiierte Erläuterung eines aus vier Teilpositionen bestehen-\nden Gesamtschadens mit unterschiedlichem Geschehensablauf in lediglich zwei Sätzen nicht \nmöglich sei. Diese Beschränkung sei willkürlich und nehme dem Beschwerdeführer die Mög-\nlichkeit, Klagevorbringen angemessen und verständlich darzulegen. Genau an diesem durch die \nBeschränkung verursachten Defizit habe der Senat die Klage scheitern lassen. Die angegriffene \nEntscheidung beruhe auch auf diesen Verletzungen rechtlichen Gehörs, denn ohne diese Be-\nschränkung hätte der Beschwerdeführer – wie im Einzelnen in der Beschwerdeschrift aufge-\nführt – zu den einzelnen Schadenspositionen vorgetragen. Es sei jedenfalls nicht ausgeschlos-\nsen, dass das Oberlandesgericht bei Berücksichtigung dieses Vortrags zu einer anderen rechtli-\nchen Würdigung veranlasst worden wäre und dem Klageantrag auch im Umfang der bezifferten \nForderung stattgegeben hätte. \n \nc) Das Oberlandesgericht verletze die Gehörsrechte des Beschwerdeführers zudem, indem es \nzwar dem Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung die Möglichkeit zur Stellung-\nnahme und Erörterung seiner Rechtsansichten eingeräumt, nachfolgend aber abrupt die Ver-\nhandlung abgebrochen habe, ohne vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung auch dem \nKläger die Möglichkeit zum ergänzenden und abschließenden Vortrag sowie zur inhaltlichen \nStellungnahme einzuräumen. \n \nDas Staatsministerium der Justiz hat Gelegenheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen. \n \n \nII. \n \nDie Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht den Begründungsanforderungen aus \nArt. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1, § 28 SächsVerfGHG entspricht. \n \n1. Nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1 und § 28 SächsVerfGHG ist eine \nVerfassungsbeschwerde nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer substantiiert die Mög-\nlichkeit einer Verletzung eigener, durch die Verfassung des Freistaates Sachsen verbürgter \nGrundrechte darlegt. Hierzu muss er den Lebenssachverhalt, aus dem er die Grundrechts-\nverletzung ableitet, aus sich heraus verständlich wiedergeben und im Einzelnen aufzeigen, \nwelchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme nicht gerecht \nwerden soll (SächsVerfGH, Beschluss vom 14. Februar 2025 – Vf. 28-IV-24; Beschluss \nvom 10. September 2020 – Vf. 87-IV-20; Beschluss vom 23. Februar 2010 – Vf. 114-IV-\n09; st. Rspr.). Neben der Bezeichnung des angegriffenen Hoheitsaktes und des als verletzt \nangesehenen Rechts sind die Tatsachen darzulegen, die es dem Verfassungsgerichtshof \nohne weitere Ermittlungen ermöglichen, die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde zu \n\n \n \n5 \nprüfen. Dies setzt voraus, dass die angegriffene Entscheidung sowie alle zu ihrem Verständ-\nnis notwendigen Unterlagen mit der Verfassungsbeschwerde vorgelegt oder zumindest in \nihrem wesentlichen Inhalt mitgeteilt werden (SächsVerfGH, Beschluss vom 14. Februar \n2025 – Vf. 28-IV-24; Beschluss vom 19. September 2024 – Vf. 104-IV-23; Beschluss vom \n16. August 2019 – Vf. 93-IV-19 [HS]/Vf. 94-IV-19 [e.A.]; Beschluss vom 26. März 2009 \n– Vf. 124-IV-08; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 18. Juli 2019 – 2 BvR 1301/19 – juris). \nIn Fällen, in denen eine angegriffene Entscheidung auf eine vorangegangene andere ge-\nrichtliche Entscheidung, einen gerichtlichen Hinweis, Stellungnahmen oder andere Quellen \nBezug nimmt, reicht es nicht aus, wenn lediglich die angegriffene Entscheidung, nicht je-\ndoch die in Bezug genommenen Entscheidungen und sonstigen Dokumente vorgelegt wer-\nden (SächsVerfGH, Beschluss vom 14. Februar 2025 – Vf. 28-IV-24; vgl. BVerfG, Be-\nschluss vom 8. Dezember 2017 – 2 BvR 2019/17 – juris Rn. 10; Beschluss vom 14. April \n2010 – 1 BvR 299/10 – juris Rn. 8; vgl. auch Barczak in: ders., BVerfGG, 2018, § 92 Rn. 18; \nMagen in: Burkiczak/Dollinger/Schorkopf, BVerfGG, 2. Aufl., § 92 Rn. 39). Auf Grund-\nlage der vorgelegten Unterlagen muss der Verfassungsgerichtshof ohne weitere Nachfor-\nschungen in der Lage sein zu beurteilen, ob die behauptete Grundrechtsverletzung zumin-\ndest möglich erscheint (SächsVerfGH, Beschluss vom 14. Februar 2025 – Vf. 28-IV-24; \nBeschluss vom 19. September 2024 – Vf. 4-IV-24; Beschluss vom 30. August 2023 – \nVf. 19-IV-23 [HS]/Vf. 37-IV-23 [e.A.]; Beschluss vom 14. Oktober 2021 – Vf. 76-IV-21 \n[HS]/Vf. 77-IV-21 [e.A.]; Beschluss vom 17. Februar 2011 – Vf. 102-IV-10; st. Rspr.). \nDarüber hinaus sind die Sachentscheidungsvoraussetzungen darzulegen, soweit ihr Vorlie-\ngen nicht aus sich heraus erkennbar ist (SächsVerfGH, Beschluss vom 13. März 2025 – \nVf. 4-IV-25; Beschluss vom 24. Oktober 2024 – Vf. 103-IV-23; Beschluss vom 8. Dezem-\nber 2023 – Vf. 102-IV-23; Beschluss vom 29. März 2010 – Vf. 13-IV-10; st. Rspr.). \n \n2. Diesen Anforderungen genügt die Verfassungsbeschwerde nicht. \n \na) Dem Beschwerdevorbringen lässt sich die Möglichkeit der Verletzung des Anspruchs \nauf rechtliches Gehör nicht entnehmen. \n \naa) Soweit der Beschwerdeführer rügt, er habe nach dem Hinweis des Oberlandesgerichts, \ndass dieses den Feststellungsantrag als unzulässig erachte, nicht genügend Gelegenheit \nzur Antragstellung und Antragsbegründung gehabt, setzt er sich nicht damit auseinan-\nder, dass sich das Oberlandesgericht ausweislich des Protokolls vom 8. Januar 2025 da-\nrauf bezieht, dass bereits „im letzten Termin“ – nach dem Beschwerdevortrag wohl am \n18. September 2024 – ein solcher Hinweis erteilt und in der Folge trotz verlängerter \nFrist zur Einspruchsbegründung hierzu nicht vorgetragen worden sei. Zudem war der \nBeschwerdeschrift das Protokoll zur mündlichen Verhandlung vom 18. September 2024 \nnicht beigefügt, sodass dem Verfassungsgerichtshof eine Prüfung des Verweises des \nOberlandesgerichts auf den bereits erteilten Hinweis nicht möglich ist. \n \nbb) Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, sein ergänzender Antrag auf Feststellung \nder Restschäden sei nicht aufgenommen worden, behauptet er einen Geschehensablauf, \nder sich so nicht aus der Niederschrift vom 8. Januar 2025 ergibt. Da nach § 165 ZPO \n\n \n \n6 \ndie Beachtung der für die Verhandlung vorgeschriebenen Förmlichkeiten – wie das Stel-\nlen der Sachanträge – nur durch das Protokoll bewiesen werden kann, bedurfte es zu-\nnächst eines Antrags auf Berichtigung des Protokolls. Diesen hat der Beschwerdeführer \nzwar gestellt, aber zum Ausgang des Protokollberichtigungsverfahrens weder vorgetra-\ngen noch den dazugehörigen Beschluss des Oberlandesgerichts vorgelegt. Dies wäre \njedoch erforderlich gewesen, weil das Oberlandesgericht in dem Beschluss über die An-\nhörungsrüge vom 26. Februar 2025 ausdrücklich auf einen die Protokollberichtigung \nzurückweisenden Beschluss vom 24. Februar 2025 Bezug nimmt. Damit ist aus den vor-\ngelegten Unterlagen die Möglichkeit der Übergehung eines Antrags nicht ersichtlich. \n \ncc) Hinsichtlich der Rüge des Beschwerdeführers, die Verhandlung sei abrupt abgebrochen \nworden, bevor er die Möglichkeit zum ergänzenden und abschließenden Vortrag gehabt \nhabe, ergibt sich weder aus dem Beschwerdevorbringen noch aus den vorgelegten Un-\nterlagen, dass dieser Aspekt bereits im Rahmen der Anhörungsrüge geltend gemacht \nworden ist. Somit ist nicht dargetan, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich dem \nGrundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde aus § 27 Abs. 2 Satz 1 \nSächsVerfGHG genügt hat. Neben der Erschöpfung des formellen Rechtsweges erfor-\ndert der Grundsatz der materiellen Subsidiarität, dass ein Beschwerdeführer vor Erhe-\nbung der Verfassungsbeschwerde alle nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden \nprozessualen Möglichkeiten ergreift, um die geltend gemachte Grundrechtsverletzung \nin dem unmittelbar mit ihr zusammenhängenden sachnächsten Verfahren zu verhindern \noder zu beseitigen (SächsVerfGH, Beschluss vom 15. Juni 2023 – Vf. 68-IV-22; vgl. \nBVerfG, Beschluss vom 12. Mai 2022 – 2 BvR 354/21 – juris Rn. 2; Beschluss vom \n9. November 2004, BVerfGE 112, 50 [60]; Beschluss vom 24. Oktober 1996, BVerfGE \n95, 96 [127]). Dies umfasst auch die Pflicht zur Stellung von Anträgen im fachgericht-\nlichen Verfahren, die der Verhinderung der Grundrechtsverletzung dienlich sind \n(SächsVerfGH, Beschluss vom 15. Juni 2023 – Vf. 68-IV-22; vgl. Henke in: \nBurkiczak/Dollinger/Schorkopf, BVerfGG, 2. Aufl., § 90 Rn. 176). Der Beschwerde-\nführer muss grundsätzlich im Rahmen jedes Rechtsbehelfs durchgehend nach dem erst-\nmaligen Auftreten des Verstoßes zu dem mit der Verfassungsbeschwerde geltend ge-\nmachten Aspekt vorgetragen haben (SächsVerfGH, Beschluss vom 15. Juni 2023 – Vf. \n68-IV-22; vgl. Hellmann in: Barczak, BVerfGG, 2018, § 90 Rn. 394). Insoweit hätte es \nAusführungen dazu bedurft, aus welchen Gründen der Beschwerdeführer die behauptete \nfehlende Gelegenheit zur abschließenden Stellungnahme nicht bereits im Rahmen der \nerhobenen Anhörungsrüge gerügt hat. \n \nb) Soweit der Beschwerdeführer die Verletzung seines Rechts aus Art. 78 Abs. 3 \nSächsVerf rügt, geht sein Vortrag über die bloße Nennung der Norm verbunden mit der \nBehauptung einer Grundrechtsverletzung nicht hinaus. Eine Auseinandersetzung mit \nden hierzu entwickelten verfassungsrechtlichen Maßstäben findet nicht statt. Vielmehr \nbeschränken sich die Ausführungen auf die wiederholte Rüge der Verletzung des An-\nspruchs auf rechtliches Gehör. \n \n \n\n \n \n7 \nIII. \n \nDer Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher \ndurch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG. \n \n \nIV. \n \nDie Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG). \n \n \n \n \ngez. Grünberg \n \n \ngez. Herberger \n \n \ngez. Hoven \n \n \n \n \ngez. Jäger \n \n \n \ngez. Kirst \n \n \n \ngez. Schurig \n \n \n \n \ngez. Strewe \n \n \n \ngez. Taraschka \n \n \ngez. Uhle","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365519","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-sachsen/2025-07-10/vf-17-iv-25","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 398","ref_norm":"398","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/365519","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365519","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-sachsen/2025-07-10/vf-17-iv-25","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/365519","retrieved":"2026-07-09 04:53:03.002850+00:00"}}