{"status":"available","doknr":"OLD365518","ecli":null,"court":"Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen","senate":null,"decided":"2025-07-10","aktenzeichen":"Vf. 15-IV-25","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Vf. 15-IV-25 \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \nDER VERFASSUNGSGERICHTSHOF \n \nDES FREISTAATES SACHSEN \n \nIM NAMEN DES VOLKES \n \n \nBeschluss \n \nIn dem Verfahren \nüber die Verfassungsbeschwerde \n \n \ndes Herrn M., \n \nVerfahrensbevollmächtigte: \nKnebel Rechtsanwälte, Grassistraße 10, \n \n04107 Leipzig, \n \n \nhat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfassungs-\ngerichtshofes Matthias Grünberg, die Richterinnen Simone Herberger, Elisa Hoven und die \nRichter Markus Jäger, Dirk Kirst, Klaus Schurig, Stefan Ansgar Strewe, Franz Taraschka und \nArnd Uhle \n \nam 10. Juli 2025 \n \n \nbeschlossen: \n \nDie Verfassungsbeschwerde wird verworfen. \n \n \n \n \n\n \n \n2 \nG r ü n d e : \n \nI. \n \nMit seiner am 12. Februar 2025 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen ein-\ngegangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen das Endurteil \ndes Landgerichts Leipzig vom 8. Januar 2025 (02 S 2/24), den Verfahrensbevollmächtigten des \nBeschwerdeführers zugegangen am 15. Januar 2025. \n \nDer Verfassungsbeschwerde liegt ein Rechtsstreit nach Beendigung eines Mietverhältnisses zu-\ngrunde. Hierbei begehrte der ehemalige Vermieter von dem Beschwerdeführer Schadensersatz \nwegen unterlassener Schönheitsreparaturen und wegen Beschädigung der Mietsache und der \nBeschwerdeführer begehrte widerklagend die Rückzahlung überzahlter Miete und restlicher \nKaution. \n \nDas Amtsgericht verurteilte den Beschwerdeführer mit Urteil vom 7. Dezember 2023 \n(169 C 3828/21), an seinen ehemaligen Vermieter Schadensersatz in Höhe von 2.402,00 EUR \nnebst Zinsen zu zahlen. Den widerbeklagten ehemaligen Vermieter verurteilte das Amtsgericht, \nan den Beschwerdeführer 471,00 EUR zu zahlen. Im Übrigen wies das Amtsgericht die Klage \nund die Widerklage ab. Gegen das Urteil legte der Beschwerdeführer Berufung ein und begehrte \ndie Abänderung des Urteils, soweit er zur Zahlung von mehr als 324,00 EUR verpflichtet \nwurde, sowie die Verurteilung seines ehemaligen Vermieters zur Zahlung weiterer 91,00 EUR. \n \nMit der angegriffenen Entscheidung vom 8. Januar 2025 wies das Landgericht die Berufung \ndes Beschwerdeführers gegen das Urteil des Amtsgerichts Leipzig zurück, weil das amtsge-\nrichtliche Urteil weder von einer falschen Tatsachengrundlage ausgehe noch die vertraglichen \nRegelungen in den §§ 9 und 12 des Mietvertrages zur Übertragung der Schönheitsreparaturen \nauf den Beschwerdeführer und dessen Rückgabeverpflichtung falsch angewandt habe. \n \nDie hierauf erhobene Anhörungsrüge wies das Landgericht mit der Begründung zurück, der \nBeschwerdeführer habe eine entscheidungserhebliche Gehörsverletzung nicht dargelegt und \neine solche liege auch nicht vor. Das Gericht habe das Vorbringen des Beschwerdeführers zur \nKenntnis genommen und sich in den Gründen damit auseinandergesetzt. Im Hinblick auf § 12 \ndes Mietvertrages zitiere der Beschwerdeführer unvollständig aus dem Urteil. Dass sich das \nGericht den Rechtsansichten des Beschwerdeführers nicht angeschlossen habe, verkürze dessen \nrechtliches Gehör nicht in entscheidungserheblicher Weise. \n \nDer Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines Rechts auf ein faires Verfahren gemäß \nArt. 15, Art. 36 SächsVerf und seines Anspruchs auf rechtliches Gehör aus Art. 78 Abs. 2 \nSächsVerf. \n \nDas Gericht habe erheblichen Prozessvortrag übergangen. Das Urteil sei davon geprägt, dass \ndas Landgericht aus sachfremden Erwägungen die einmal geäußerte, vorläufige Rechtsauffas-\nsung um jeden Preis aufrecht zu erhalten versuche, dies auch unter Außerachtlassung der \n\n \n \n3 \nGrundsätze der AGB-Prüfung, des unstreitigen Vortrags des Beschwerdeführers sowie der \nFeststellungen des Sachverständigen. Das Gericht habe zudem das Recht offenkundig unrichtig \nangewandt und nur dadurch nicht die Unwirksamkeit der Übertragung der Schönheitsreparatu-\nren festgestellt. Die Wirksamkeit der Schönheitsreparaturklausel sei nicht in einer Weise be-\ngründet worden, die dem Anspruch auf rechtliches Gehör gerecht werde. Die Ausführungen \ndes Landgerichts zur unbedingten Renovierungspflicht gemäß § 12 des Mietvertrages ließen \nnur den Schluss zu, dass das Gericht noch nicht einmal den Wortlaut der streitgegenständlichen \nKlausel zutreffend zur Kenntnis genommen habe. Begründungsfrei gehe das Landgericht zu-\ndem von einer erhöhten Beanspruchung der Mietsache durch den Beschwerdeführer aus und \nweiche damit von den Feststellungen des Sachverständigen ab. Wäre vor der Entscheidung ein \nentsprechender Hinweis erteilt worden, hätte der Beschwerdeführer die Anhörung des Sachver-\nständigen beantragt. Grob rechtsfehlerhaft seien insoweit zudem die Ausführungen des Land-\ngerichts zur Beurteilung der Wirksamkeit der Renovierungsfristen. Hierzu hätte das Landge-\nricht vor der Entscheidung auf seine Rechtsauffassung hinweisen müssen. Es handele sich im \nHinblick auf Sowieso-Kosten und Kosten für die Beseitigung von Bauschäden sowie hinsicht-\nlich der die Widerklage betreffenden Berufung zudem um eine Überraschungsentscheidung. \nDaneben habe das Landgericht die in § 9 Abs. 8 des Mietvertrages geregelte Kostenbeteiligung \nsowie das Vorbringen des Beschwerdeführers zur Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2020 \nunberücksichtigt gelassen. Schließlich habe das Landgericht verkannt, dass unstreitiger Sach-\nvortrag nicht verspätet sein könne. \n \nDas Staatsministerium der Justiz hat Gelegenheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen. \n \n \nII. \n \nDie Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie den Begründungsanforderungen aus \nArt. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1 und § 28 SächsVerfGHG nicht genügt. \n1. Nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1 und § 28 SächsVerfGHG ist eine \nVerfassungsbeschwerde nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer substantiiert die Mög-\nlichkeit einer Verletzung eigener, durch die Verfassung des Freistaates Sachsen verbürgter \nGrundrechte darlegt. Hierzu muss er den Lebenssachverhalt, aus dem er die Grundrechts-\nverletzung ableitet, aus sich heraus verständlich wiedergeben und im Einzelnen aufzeigen, \nwelchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme nicht gerecht \nwerden soll (SächsVerfGH, Beschluss vom 13. März 2025 – Vf. 56-IV-24; Beschluss vom \n15. August 2024 – Vf. 9-IV-24; Beschluss vom 23. Februar 2010 – Vf. 114-IV-09; \nst. Rspr.). Wird ein Grundrechtsverstoß durch Verletzung des von den Fachgerichten aus-\nzulegenden und anzuwendenden Rechts gerügt, ist darüber hinaus darzulegen und zu be-\ngründen, dass und wodurch der Richter die Bedeutung verfassungsbeschwerdefähiger \nRechte für den seiner besonderen fachlichen Kompetenz zugewiesenen Normenbereich ver-\nfehlt, etwa die Grundrechtsrelevanz der von ihm zu entscheidenden Frage überhaupt nicht \ngesehen, den Gehalt des maßgeblichen Grundrechts verkannt oder seine Auswirkungen auf \n\n \n \n4 \ndas einfache Recht in grundsätzlich fehlerhafter Weise missachtet hat (SächsVerfGH, Be-\nschluss vom 13. März 2025 – Vf. 56-IV-24; Beschluss vom 20. Juni 2024 – Vf. 33-IV-23; \nBeschluss vom 11. April 2018 – Vf. 160-IV-17; st. Rspr.). \n2. Diesen Anforderungen wird das Beschwerdevorbringen nicht gerecht. \na) Der Beschwerdeführer legt die Möglichkeit der Verletzung rechtlichen Gehörs nicht \nausreichend dar. \n \naa) Das aus Art. 78 Abs. 2 SächsVerf folgende Gebot rechtlichen Gehörs verpflichtet die \nGerichte, die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen, in Er-\nwägung zu ziehen und – soweit entscheidungserheblich – zu berücksichtigen. Es soll als \nProzessgrundrecht sicherstellen, dass die Entscheidung frei von Verfahrensfehlern \nergeht, die ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des \nSachvortrages eines Beteiligten haben. Die Verfahrensbeteiligten müssen Gelegenheit \nerhalten, sich zu dem zugrundeliegenden Sachverhalt vor Erlass der Entscheidung zu \näußern; insbesondere müssen sie bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt erkennen kön-\nnen, auf welchen Tatsachenvortrag es für die Entscheidung ankommen kann \n(SächsVerfGH, Beschluss vom 12. Dezember 2019 – Vf. 59-IV-19; Beschluss vom \n11. Dezember 2014 – Vf. 33-IV-14). Art. 78 Abs. 2 SächsVerf verwehrt es den Gerich-\nten aber nicht, das Vorbringen eines Verfahrensbeteiligten aus Gründen des formellen \noder materiellen Rechts außer Betracht zu lassen (SächsVerfGH, Beschluss vom \n19. September 2024 – Vf. 89-IV-23; Beschluss vom 10. September 2020 – Vf. 92-IV-\n19; st. Rspr.). Auch wenn die schriftlichen Entscheidungsgründe zu einem bestimmten \nVortrag nichts enthalten, kann in der Regel davon ausgegangen werden, dass das Ge-\nricht dieses Vorbringen pflichtgemäß zur Kenntnis genommen und bei der Entscheidung \nberücksichtigt hat (SächsVerfGH, Beschluss vom 14. Februar 2025 – Vf. 37-IV-24; Be-\nschluss vom 19. September 2024 – Vf. 89-IV-23; Beschluss vom 27. Mai 2010 – Vf. 6-\nIV-10; st. Rspr.). Art. 78 Abs. 2 SächsVerf ist daher erst dann verletzt, wenn besondere \nUmstände deutlich machen, dass das Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt \nnicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen wurde \n(SächsVerfGH, Beschluss vom 14. Februar 2025 – Vf. 37-IV-24; Beschluss vom \n19. September 2024 – Vf. 89-IV-23; Beschluss vom 20. April 2010 – Vf. 9-IV-10; \nst. Rspr.). \n \nEs ist aber nicht Aufgabe des Verfassungsgerichtshofes, Entscheidungen der Gerichte \nin jeder Hinsicht auf die Richtigkeit der getroffenen tatsächlichen Feststellungen zu \nkontrollieren. Die Tatsachenfeststellung und die Beweiswürdigung können im Verfah-\nren über eine Verfassungsbeschwerde nur daraufhin überprüft werden, ob sie spezifi-\nsches Verfassungsrecht verletzen (SächsVerfGH, Beschluss vom 24. Oktober 2024 – \nVf. 103-IV-23; Beschluss vom 9. September 2021 – Vf. 222-IV-20; Beschluss vom \n10. September 2020 – Vf. 92-IV-19; Beschluss vom 28. Mai 2020 – Vf. 119-IV-19; \nBeschluss vom 19. Juli 2012 – Vf. 68-IV-11; st. Rspr). Der Anspruch auf rechtliches \n\n \n \n5 \nGehör ist daher nicht schon dann verletzt, wenn der Richter zu einer unrichtigen Tatsa-\nchenfeststellung in Zusammenhang mit der ihm obliegenden Tätigkeit der Sammlung, \nFeststellung und Bewertung der von den Parteien vorgetragenen Tatsachen gekommen \nist. Auch die bloße Behauptung, das Gericht habe einem tatsächlichen Umstand nicht \ndie richtige Bedeutung für weitere tatsächliche oder rechtliche Folgerungen beigemes-\nsen oder das Gericht habe es versäumt, (weiteren) Beweis zu erheben, vermag einen \nVerstoß nicht zu begründen (SächsVerfGH, Beschluss vom 29. Februar 2024 – Vf. 10-\nIV-23; Beschluss vom 15. Juni 2023 – Vf. 68-IV-22; Beschluss vom 9. September 2021 \n– Vf. 222-IV-20; vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Dezember 2020 – 1 BvR 117/16 – \njuris Rn. 12; Beschluss vom 15. Februar 2017 – 2 BvR 395/16 – juris Rn. 5 m.w.N., \njeweils zu Art. 103 Abs. 1 GG). \n \nDaneben kann ein Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör vorliegen, wenn \nein Gericht ohne vorherigen Hinweis in seiner Entscheidung auf einen rechtlichen Ge-\nsichtspunkt abstellt, der vorher nicht Gegenstand einer Erörterung gewesen ist und mit \ndem ein gewissenhafter und kundiger Prozessvertreter nicht zu rechnen brauchte \n(SächsVerfGH, Beschluss vom 30. August 2023 – Vf. 9-IV-23; Beschluss vom 10. Sep-\ntember 2020 – Vf. 13-IV-20; Beschluss vom 11. Dezember 2014 – Vf. 33-IV-14; Be-\nschluss vom 26. April 2001 – Vf. 62-IV-00; st. Rspr.). Auch ein überraschendes Abwei-\nchen des Gerichts von einem zuvor erteilten rechtlichen Hinweis kann das rechtliche \nGehör verletzen (SächsVerfGH, Beschluss vom 23. Februar 2023 – Vf. 116-IV-21; Be-\nschluss vom 18. Januar 2019 – Vf. 77-IV-18; Beschluss vom 10. Dezember 2009 – Vf. \n97-IV-09). Indes ist das Gericht grundsätzlich weder zu einem Rechtsgespräch noch zu \neinem Hinweis auf seine Rechtsauffassung verpflichtet. Auch wenn die Rechtslage um-\nstritten oder problematisch ist, müssen daher die Verfahrensbeteiligten alle vertretbaren \nrechtlichen Gesichtspunkte von sich aus in Betracht ziehen und ihren Vortrag darauf \neinstellen (SächsVerfGH, Beschluss vom 10. Februar 2022 – Vf. 65-IV-21; Beschluss \nvom 18. Januar 2019 – Vf. 77-IV-18; Beschluss vom 26. April 2001 – Vf. 62-IV-00; \nst. Rspr.). \n \nDer Anspruch auf rechtliches Gehör kann schließlich nur dann verletzt sein, wenn die \ngerichtliche Entscheidung auf dem gerügten Verstoß beruht (SächsVerfGH, Beschluss \nvom 27. April 2023 – Vf. 34-IV-22; Beschluss vom 12. Mai 2022 – Vf. 63-IV-21; Be-\nschluss vom 29. März 2009 – Vf. 133-IV-09; st. Rspr.). \n \nbb) Gemessen hieran vermag das Beschwerdevorbringen die Möglichkeit der Verletzung \ndes Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht darzulegen. \n \n(1) Soweit der Beschwerdeführer in seinem Vortrag unter Ziffer 1., 4., 5. und 6. aus-\nführlich seine bereits im fachgerichtlichen Ausgangsverfahren vorgetragenen \nRechtsauffassungen wiederholt und sich mehrfach auf eine nach seiner Ansicht feh-\nlerhafte Rechtsanwendung durch das Landgericht beruft, betrifft dies die Anwen-\ndung materiellen Rechts, aber keinen Aspekt rechtlichen Gehörs. \n \n\n \n \n6 \n(2) Der Beschwerdeführer vermag auch im Übrigen weder eine fehlerhafte Erfassung \ndes Sachverhalts noch eine Überraschungsentscheidung darzulegen. Der Beschwer-\ndeführer hat zudem keine besonderen Umstände aufgezeigt, die eine Nichtberück-\nsichtigung seines Vortrags im Ausgangsverfahren für möglich erscheinen lassen. \n \nSoweit er die Auslegung des Sachverständigengutachtens rügt (Ziffer 2.), lässt der \nBeschwerdeführer außer Acht, dass bereits das Amtsgericht die Frage, ob der Zu-\nstand der Wände die Ausführung von Schönheitsreparaturen bei Mietvertragsbeen-\ndigung auch vor Ablauf der vertraglich vereinbarten Regelfristen erforderlich \nmachte, als Rechtsfrage behandelt hat (UA Seite 12). Der Sachverständige hat inso-\nweit lediglich den Zustand der Wände und die Ursachen der Verunreinigungen be-\ngutachtet. Ein gewissenhafter und kundiger Prozessvertreter hätte daher damit rech-\nnen müssen, dass das Landgericht zu derselben rechtlichen Einschätzung wie das \nAmtsgericht kommen kann. \n \nDer Beschwerdeführer legt auch ein Übergehen seines Vortrags zu § 9 des Mietver-\ntrages (Ziffer 3.) nicht ausreichend dar, weil das Landgericht im Urteil ausdrücklich \nauf die Frage der Wirksamkeit der Klausel eingeht (UA Seiten 6 bis 11). Hierzu war \nauch kein weiterer gerichtlicher Hinweis erforderlich. Im Übrigen ist aus dem \nSchriftsatz der Verfahrensbevollmächtigten des Beschwerdeführers vom 5. Dezem-\nber 2024 ersichtlich, dass ihm die Rechtsaufassung des Gerichts zur Wirksamkeit \nder Schönheitsreparaturklausel bereits bekannt war. \n \nEs wurden auch keine besonderen Umstände dargelegt, die es für möglich erschei-\nnen lassen, dass das Landgericht die in § 9 Abs. 8 des Mietvertrages geregelte Kos-\ntenbeteiligung entscheidungserheblich unberücksichtigt gelassen habe (Ziffer 8.). \nVielmehr ergibt sich aus den Urteilsgründen, dass das Landgericht davon ausging, \ndass die von dem Sachverständigen festgestellten konkreten Abnutzungserscheinun-\ngen die Ausführung der Schönheitsreparaturen, konkret einen Neuanstrich, bereits \nvor Ablauf der flexiblen Fristen objektiv notwendig machten. Auf eine etwaige Kos-\ntenbeteiligung kam es dadurch nicht mehr an. \n \nHinsichtlich der vom Beschwerdeführer angeführten vermeintlichen Sowieso-Kos-\nten und Kosten für die Beseitigung von Bauschäden (Ziffer 7.) legt er schon deshalb \nkeinen Gehörsverstoß dar, weil das Landgericht sich in dem angegriffenen Urteil \nausdrücklich damit auseinandergesetzt hat (UA Seite 12). Die Entscheidung war in-\nsoweit auch nicht als überraschend anzusehen, weil bereits das Amtsgericht mit dem \nSachverständigengutachten von nutzungsbedingten Verunreinigungen ausging und \nder Sachverständige infolge seiner Feststellung, dass keine Beschädigungen an den \nWänden bestanden und für die Verschmutzungen keine Baumängel verantwortlich \nsind, nur notwendige Malerarbeiten und keine sonstigen Arbeiten aufführte. \n \n\n \n \n7 \nSoweit der Beschwerdeführer rügt, das Landgericht habe sein Vorbringen zur Be-\ntriebskostenabrechnung für das Jahr 2020 unberücksichtigt gelassen und dabei ver-\nkannt, dass unstreitiger Sachvortrag nicht verspätet sein könne (Ziffer 9.), legt er \neinen möglichen Gehörsverstoß nicht ausreichend dar. Er setzt sich nicht mit der \nRegelung in § 531 Abs. 2 Satz 1 ZPO zur Zulassung neuer Angriffs- und Verteidi-\ngungsmittel im Berufungsverfahren auseinander. Dies wäre hingegen erforderlich \ngewesen. Das Landgericht wies die neuen Einwendungen des Beschwerdeführers in \nder Beschwerdebegründung gegen einzelne Abrechnungspositionen zurück, weil \nder Beschwerdeführer nicht dargetan habe, dass er den neuen Vortrag ohne Nach-\nlässigkeit nicht bereits im ersten Rechtszug hätte in den Rechtsstreit einführen kön-\nnen. Das Amtsgericht führte aus, dass der Beschwerdeführer seine Einwendungen \ngegen die Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2020 auch im Anschluss an die \nEinsicht in die Abrechnungsunterlagen nicht substantiiert habe. In Anbetracht der \nEntscheidungsgründe und der vorgelegten Unterlagen ist zudem nicht nachvollzieh-\nbar, dass der Beschwerdeführer nunmehr meint, die von ihm gegen die Betriebskos-\ntenabrechnung vorgebrachten Einwendungen seien unstreitig gewesen. Auch im \nÜbrigen lässt sich dem Beschwerdevorbringen kein offensichtlicher Verstoß des \nLandgerichts gegen die einfachgesetzliche Regelung entnehmen, der einen Verstoß \ngegen den Anspruch auf rechtliches Gehör für möglich erscheinen lässt. \n \nDie weitere Rüge des Beschwerdeführers in Ziffer 9., das Amtsgericht habe ausge-\nführt, dass es auf eine Aufrechnungslage bezüglich der Betriebskostenabrechnung \nfür das Jahr 2021 nicht ankomme, und das Landgericht nunmehr überraschend und \nohne einen Hinweis zu erteilen, dass eine solche in Höhe von 129,41 EUR bestanden \nhätte, vermag einen Verstoß gegen seinen Anspruch auf rechtliches Gehör ebenso \nnicht darzulegen. Offenbar waren laut den Ausführungen in den Entscheidungsgrün-\nden die entsprechenden Tatsachengrundlagen, einschließlich der Problematik des \nZugangs, im Verfahren thematisiert worden. Das Landgericht hat sich mit dem Vor-\ntrag des Beschwerdeführers ausdrücklich auseinandergesetzt. \n \n(3) Schließlich lässt auch die Rüge des Beschwerdeführers, dass die Revision nicht zu-\ngelassen worden sei (Ziffer 10.), eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs nicht für \nmöglich erscheinen. Hierzu fehlt es schon an konkreten Ausführungen des Be-\nschwerdeführers, inwieweit dadurch sein Anspruch auf rechtliches Gehör gesondert \nbetroffen sein soll. Der Beschwerdeführer legt im Übrigen die relevante Rechtspre-\nchung nicht dar, zu der er meint, dass durch das angegriffene Urteil in konkreten \nPunkten eine Abweichung bestehe. \n \nb) Soweit der Beschwerdeführer die Verletzung seines Rechts aus Art. 78 Abs. 3 \nSächsVerf rügt, geht sein Vortrag über die bloße Nennung der Norm verbunden mit der \nBehauptung einer Grundrechtsverletzung nicht hinaus. Eine Auseinandersetzung mit \nden hierzu entwickelten verfassungsrechtlichen Maßstäben findet nicht statt. Vielmehr \nbeschränken sich die Ausführungen auf die wiederholte Rüge der Verletzung des An-\nspruchs auf rechtliches Gehör. \n\n \n \n8 \n \nIII. \n \nDer Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher \ndurch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG. \n \n \nIV. \n \nDie Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG). \n \n \n \n \ngez. Grünberg \n \n \ngez. Herberger \n \n \ngez. Hoven \n \n \n \n \ngez. Jäger \n \n \n \ngez. Kirst \n \n \n \ngez. Schurig \n \n \n \n \ngez. Strewe \n \n \n \ngez. Taraschka \n \n \ngez. 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