{"status":"available","doknr":"OLD365516","ecli":null,"court":"Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen","senate":null,"decided":"2025-07-10","aktenzeichen":"Vf. 8-IV-25","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Vf. 8-IV-25 \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \nDER VERFASSUNGSGERICHTSHOF \n \nDES FREISTAATES SACHSEN \n \nIM NAMEN DES VOLKES \n \n \nBeschluss \n \nIn dem Verfahren \nüber die Verfassungsbeschwerde \n \n \ndes Herrn M., \n \n \nhat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfassungs-\ngerichtshofes Matthias Grünberg, die Richterinnen Simone Herberger, Elisa Hoven und die \nRichter Markus Jäger, Dirk Kirst, Klaus Schurig, Stefan Ansgar Strewe, Franz Taraschka und \nArnd Uhle \n \nam 10. Juli 2025 \n \n \nbeschlossen: \n \nDie Verfassungsbeschwerde wird verworfen. \n \n \n \n \n \n \n \n\n \n \n2 \nG r ü n d e : \n \nI. \n \nMit seiner am 21. Januar 2025 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen einge-\ngangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des \nLandgerichts Leipzig vom 18. Dezember 2024 (01 S 31/24) und sinngemäß auch gegen den \nBeschluss des Landgerichts Leipzig vom 27. September 2024 (01 S 31/24). \n \nMit Beschluss des Landgerichts Leipzig vom 27. September 2024 wurde die Berufung des Be-\nschwerdeführers gegen das Urteil des Amtsgerichts Leipzig vom 19. Januar 2024 (132 C \n3580/23) zurückgewiesen. Die hiergegen erhobene Anhörungsrüge wies das Landgericht \nLeipzig mit Beschluss vom 18. Dezember 2024 zurück. \n \nDer Beschwerdeführer rügt die Verletzung von Art. 78 Abs. 2 und 3 SächsVerf i.V.m. Art. 14, \n18 Abs. 1 und Art. 36 SächsVerf. Sein Anspruch auf ein faires Verfahren sei durch die Prozess-\nleitung des zuständigen Richters beim Amtsgericht Leipzig verletzt worden. Es hätte weder \neine Güteverhandlung stattgefunden noch sei der Beschwerdeführer zu Wort gekommen. \nDadurch sei ihm die Möglichkeit genommen worden, über mehrere Instanzen um Recht zu \nersuchen und eine Widerklage zu erheben. Seinem Antrag auf Wiedereröffnung der mündlichen \nVerhandlung sei nicht entsprochen worden. Durch die Prozessleitung des zuständigen Richters \nbeim Amtsgericht Leipzig bestehe objektiv die Besorgnis der Befangenheit. \n \nDas Staatsministerium der Justiz hat Gelegenheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen. \n \n \nII. \n \nDie Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. \n \n1. Soweit sich der Beschwerdeführer gegen den seine Anhörungsrüge zurückweisenden Be-\nschluss des Landgerichts Leipzig vom 18. Dezember 2024 (01 S 31/24) wendet, fehlt der \nVerfassungsbeschwerde das Rechtsschutzbedürfnis. \n \nEntscheidungen, mit denen Gerichte Anhörungsrügen zurückweisen, sind nicht mit der Ver-\nfassungsbeschwerde angreifbar, wenn sie keine eigenständige Beschwer schaffen, sondern \nallenfalls die bereits durch die Ausgangsentscheidung eingetretene Grundrechtsverletzung \ndurch unterbliebene fachgerichtliche „Selbstkorrektur“ fortbestehen lassen (SächsVerfGH, \nBeschluss vom 10. April 2025 – Vf. 79-IV-24; Beschluss vom 16. Januar 2025 – Vf. 40-\nIV-24; Beschluss vom 23. Mai 2024 – Vf. 14-IV-23; Beschluss vom 10. November 2021 – \nVf. 55-IV-21; Beschluss vom 27. April 2017 – Vf. 162-IV-16; st. Rspr.; vgl. auch BVerfG, \nBeschluss vom 3. Mai 2021 – 2 BvR 1176/20 – juris Rn. 30; Beschluss vom 28. April 2021 \n– 2 BvR 1451/18 – juris Rn. 9 m.w.N.). Vorliegend ist eine eigenständige Beschwer durch \n\n \n \n3 \ndie angefochtene Entscheidung des Landgerichts Leipzig vom 18. Dezember 2024 über die \nAnhörungsrüge vom 14. Oktober 2024 weder dargetan noch ersichtlich. \n2. Soweit seine Ausführungen dahingehend zu verstehen sind, dass er sich auch gegen den \nBeschluss des Landgerichts Leipzig vom 27. September 2024 (01 S 31/24) wendet, ist die \nam 21. Januar 2025 eingelegte Verfassungsbeschwerde verfristet. Gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 \nSächsVerfGHG ist die Verfassungsbeschwerde binnen einer Frist von einem Monat zu er-\nheben und zu begründen. Die Frist beginnt mit der Zustellung oder formlosen Mitteilung \nder in vollständiger Form abgefassten Entscheidung (vgl. § 29 Abs. 1 Satz 2 \nSächsVerfGHG). Da eine Verfassungsbeschwerde grundsätzlich erst nach Erschöpfung des \nfachgerichtlichen Rechtsweges erhoben werden kann (vgl. § 27 Abs. 2 SächsVerfGHG), ist \ndie Zustellung oder formlose Mitteilung der letztinstanzlichen fachgerichtlichen Entschei-\ndung maßgeblich für den Fristbeginn. Hierbei handelt es sich vorliegend um den Beschluss \ndes Landgerichts Leipzig vom 18. Dezember 2024 (01 S 31/24), mit welchem die Anhö-\nrungsrüge zurückgewiesen wurde. Dieser Beschluss ist dem Beschwerdeführer nach seinen \nAusführungen am 19. Dezember 2024 zugegangen, womit die Frist zur Einlegung einer \nVerfassungsbeschwerde mit Ablauf des 20. Januar 2025, einem Montag, endete. \n \nIII. \n \nDer Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher \ndurch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG. \n \n \nIV. \n \nDie Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG). \n \n \n \n \ngez. Grünberg \n \n \ngez. Herberger \n \n \ngez. Hoven \n \n \n \n \ngez. Jäger \n \n \n \ngez. Kirst \n \n \n \ngez. Schurig \n \n \n \n \ngez. Strewe \n \n \n \ngez. Taraschka \n \n \ngez. Uhle","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365516","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-sachsen/2025-07-10/vf-8-iv-25","cited_norms":[{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/365516","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365516","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-sachsen/2025-07-10/vf-8-iv-25","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/365516","retrieved":"2026-07-09 04:53:02.940368+00:00"}}