{"status":"available","doknr":"OLD365514","ecli":null,"court":"Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen","senate":null,"decided":"2025-07-10","aktenzeichen":"Vf. 6-IV-25","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Vf. 6-IV-25 \n \n \n \n \n \n \n \nDER VERFASSUNGSGERICHTSHOF \n \nDES FREISTAATES SACHSEN \n \nIM NAMEN DES VOLKES \n \n \nBeschluss \n \nIn dem Verfahren \nüber die Verfassungsbeschwerde \n \n \n \nder Frau Dr. L., \n \n \nhat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfassungs-\ngerichtshofes Matthias Grünberg, die Richterinnen Simone Herberger, Elisa Hoven und die \nRichter Markus Jäger, Dirk Kirst, Klaus Schurig, Stefan Ansgar Strewe, Franz Taraschka und \nArnd Uhle \n \nam 10. Juli 2025 \n \nbeschlossen: \n \nDie Verfassungsbeschwerde wird verworfen. \n \n \n\n \n \n2\nG r ü n d e : \n \nI. \n \nMit ihrer am 13. Januar 2025 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen einge-\ngangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich die Beschwerdeführerin u.a. gegen das psycho-\nlogische Sachverständigengutachten eines Diplompsychologen vom 7. Januar 2025. \n \nAus den eingereichten Unterlagen ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin vor dem Amtsge-\nricht Leipzig – Familienabteilung – ein Sorgerechtsverfahren (340 F 3780/23 (2)) in Bezug auf \nihren minderjährigen Sohn führt, in dessen Rahmen zur Frage ihrer Erziehungsfähigkeit das \nangegriffene Sachverständigengutachten eingeholt wurde. Daneben reicht sie ihre Stellung-\nnahme vom 4. Februar 2025 ein, die eine Aufzählung weiterer Lebenssachverhalte verbunden \nmit der Rüge weiterer Rechtsverletzungen enthält, sowie ihr Schreiben vom 5. Februar 2025, \ndem das Formular einer Einwilligungserklärung nach der Datenschutz-Grundverordnung sowie \nein teilweise von ihr ausgefüllter ärztlicher Fragebogen einer hausärztlichen Praxis beigefügt \nwar. \n \nDie Beschwerdeführerin rügt die Verfassungswidrigkeit und Unzumutbarkeit des Sachverstän-\ndigengutachtens sowie von nicht näher bezeichneten Ladungen. \n \nDas Staatsministerium der Justiz hat Gelegenheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen. \n \n \nII. \n \nDie Verfassungsbeschwerde ist nicht statthaft. Nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf entscheidet \nder Verfassungsgerichtshof nur über Verfassungsbeschwerden, soweit eine Verletzung der in \nder Verfassung niedergelegten Grundrechte durch Maßnahmen der öffentlichen Gewalt gerügt \nwird. Hierbei handelt es sich um staatliche Maßnahmen der gesetzgebenden, vollziehenden und \nrechtsprechenden Gewalt (vgl. Hellmann in: Barczak, BVerfGG, 2018, § 90 Rn. 93, 95 \nm.w.N.). Mit der Verfassungsbeschwerde überprüfbare Maßnahmen der rechtsprechenden Ge-\nwalt sind alle Entscheidungen eines Gerichts im Rahmen seiner Rechtsprechungstätigkeit, ins-\nbesondere Urteile, Beschlüsse und im Verlauf des Verfahrens nicht mehr überprüfbare Zwi-\nschenentscheidungen (vgl. Hellmann in: Barczak, BVerfGG, 2018, § 90 Rn. 118 ff. m.w.N.). \nDas gerichtlich eingeholte psychologische Sachverständigengutachten stellt ebenso wie ge-\nrichtliche Ladungen keine solche Entscheidung dar. \n \n \nIII. \n \nDer Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher \ndurch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG. \n \n\n \n \n3\nIV. \n \nDie Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG). \n \n \n \n \ngez. Grünberg \n \n \ngez. Herberger \n \n \ngez. Hoven \n \n \n \n \ngez. Jäger \n \n \n \ngez. Kirst \n \n \n \ngez. Schurig \n \n \n \n \ngez. Strewe \n \n \n \ngez. Taraschka \n \n \ngez. Uhle","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365514","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-sachsen/2025-07-10/vf-6-iv-25","cited_norms":[{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/365514","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365514","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-sachsen/2025-07-10/vf-6-iv-25","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/365514","retrieved":"2026-07-09 04:53:02.906625+00:00"}}