{"status":"available","doknr":"OLD365513","ecli":null,"court":"Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen","senate":null,"decided":"2025-07-10","aktenzeichen":"Vf. 84-IV-24","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Vf. 84-IV-24 \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \nDER VERFASSUNGSGERICHTSHOF \n \nDES FREISTAATES SACHSEN \n \nIM NAMEN DES VOLKES \n \n \nBeschluss \n \nIn dem Verfahren \nüber die Verfassungsbeschwerde \n \n \n \nder Frau W., \n \nVerfahrensbevollmächtigter: \nRechtsanwalt Thomas Weitz, Kleine Fleischergasse 2, \n \n04109 Leipzig, \n \n \nhat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfassungs-\ngerichtshofes Matthias Grünberg, die Richterinnen Simone Herberger, Elisa Hoven und die \nRichter Markus Jäger, Dirk Kirst, Klaus Schurig, Stefan Ansgar Strewe, Franz Taraschka und \nArnd Uhle \n \nam 10. Juli 2025 \n \n \nbeschlossen: \n \nDie Verfassungsbeschwerde wird verworfen. \n \n\n \n \n2 \nG r ü n d e : \n \nI. \n \nMit ihrer am 18. Dezember 2024 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen ein-\ngegangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich die Beschwerdeführerin gegen den Beschluss \ndes Amtsgerichts Leipzig vom 27. August 2024 (203 Cs 505 Js 32165/22), mit dem ihr Kos-\ntenfestsetzungsantrag zur Erstattung von Auslagen für die Erstellung eines Privatgutachtens in \nHöhe von 3.992,61 EUR zurückgewiesen wurde, und den ihre sofortige Beschwerde verwer-\nfenden Beschluss des Landgerichts Leipzig vom 26. September 2024 (13 Qs 314/24). \n \nIm Ausgangsverfahren verhängte das Amtsgericht Leipzig mit Strafbefehl vom 23. Au-\ngust 2022 (203 Cs 505 Js 32165/22) eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 40 EUR sowie \nein zweimonatiges Fahrverbot wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort gegen die Be-\nschwerdeführerin. Ihr wurde vorgeworfen, am 4. März 2022 gegen 13:00 Uhr in der H.-Straße \nin L. als Fahrerin eines Pkw Volvo gegen einen dort parkenden Pkw BMW gefahren zu sein \nund trotz Verursachung eines Sachschadens pflichtwidrig den Unfallort verlassen zu haben. \n \nHiergegen legte die Beschwerdeführerin am 6. September 2022 fristgerecht Einspruch ein. Sie \nsei als Fahrerin des Pkw Volvo rückwärts aus einer Parklücke ausgeparkt. Aufgrund beengter \nVerhältnisse und mangels Parksensoren habe sie aussteigen und sich vergewissern müssen, ob \nhinter ihr noch genügend Platz sei. Eine Berührung mit dem in der gegenüberliegenden Park-\nreihe rückwärts eingeparkten BMW habe jedoch nicht stattgefunden. Einen Anstoß habe sie \nweder gehört noch bemerkt. Bei der von einer Zeugin am Pkw Volvo festgestellten tiefen Welle \nhabe es sich nachweislich um einen unreparierten Schaden aus dem Jahr 2017 gehandelt, was \ndurch ein beigefügtes älteres Foto belegt worden sei. Die am BMW dokumentierten Schäden \nhätten nicht mit den Beschädigungen am Fahrzeug der Beschwerdeführerin korrespondiert. In \ndem von der Beschwerdeführerin eingeholten Privatgutachten vom 28. Dezember 2022 wurde \nnach Inaugenscheinnahme des Pkw Volvo sowie nach Auswertung der polizeilich gefertigten \nLichtbilder festgestellt, dass an den beteiligten Fahrzeugen keine Schadenskompatibilität nach-\ngewiesen werden könne. Mit Schreiben vom 9. Januar 2023 reichte die Beschwerdeführerin das \nPrivatgutachten bei Gericht ein und kündigte an, Freispruch zu beantragen. \n \nIn der Hauptverhandlung vom 11. Januar 2023 sagte die Zeugin aus, dass sie im Zusammen-\nhang mit dem Zurücksetzen des Fahrzeugs der Beschwerdeführerin zweimal einen Knall gehört \nund den zweiten Aufprall auch gesehen habe. Das Gericht beauftragte am 21. Juni 2023 einen \nSachverständigen mit der gutachterlichen Überprüfung der Schadenskompatibilität und der \nFrage der Bemerkbarkeit des Unfallgeschehens durch die Beschwerdeführerin. \n \nIn seinem Gutachten vom 17. Oktober 2023 wies der gerichtlich bestellte Sachverständige da-\nrauf hin, dass beide beteiligten Fahrzeuge aufgrund Weiterverkaufs nicht mehr besichtigt wer-\nden könnten. Unter Bezugnahme auf das Privatgutachten und das vom Privatgutachter zur Ver-\nfügung gestellte Bildmaterial stellte er fest, dass sich aus technischer Sicht keine mit der im \n\n \n \n3 \nStrafprozess nötigen Sicherheit nachvollziehbare Schadenskorrespondenz der beiden Fahr-\nzeuge ergeben habe. Zwar könne eine Kontaktsituation nicht ausgeschlossen werden. Aufgrund \nder fehlenden objektiven Nachweisbarkeit einer derartigen Berührungssituation seien aus tech-\nnischer Sicht jedoch keine weiteren Ausführungen hinsichtlich der Wahrnehmbarkeit einer der-\nartigen Anstoßsituation möglich. \n \nIn der Hauptverhandlung vom 12. Januar 2024 wurde die Beschwerdeführerin freigesprochen \nund die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Staatskasse auf-\nerlegt. \n \nMit dem angegriffenen Beschluss vom 27. August 2024 wies das Amtsgericht Leipzig den Kos-\ntenfestsetzungsantrag vom 5. März 2024 zurück, soweit die Beschwerdeführerin die Festset-\nzung der entstandenen Kosten für das Privatgutachten i.H.v. 3.992,88 Euro als notwendige und \nzu erstattende Auslagen begehrte. \n \nDie hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin verwarf das Landge-\nricht Leipzig mit Beschluss vom 26. September 2024. Zur Begründung führte es unter Bezug-\nnahme auf die Stellungnahmen der Bezirksrevisorin vom 21. März 2024 und vom 25. Juli 2024 \nsowie auf die eingeholte richterliche Stellungnahme aus, private Ermittlungen seien regelmäßig \nnicht notwendig i.S.v. § 464a StPO, auch wenn sie die Verteidigung erleichterten. Die Kosten \nprivater Ermittlungen seien nur dann ausnahmsweise erstattungsfähig, wenn sie ex ante für die \nAbwehr des Vorwurfs notwendig waren oder sich ex post entscheidungserheblich zugunsten \ndes Betroffenen ausgewirkt hätten bzw. das Privatgutachten tatsächlich ursächlich für den Frei-\nspruch geworden sei. Diese Voraussetzungen lägen nicht vor. Weder die Beschwerdeführerin \nnoch ihr Verfahrensbevollmächtigter hätten vor Vorlage des Privatgutachtens auf das aus ihrer \nSicht bestehende Problem hingewiesen oder entsprechende Anträge gestellt. Das Privatgutach-\nten habe auch nicht zur Beendigung des Verfahrens geführt. Es sei weder vom Gericht ange-\nfordert noch für erforderlich erachtet worden. Stattdessen sei ein gerichtliches Gutachten ein-\ngeholt worden. Der Umstand, dass der gerichtlich beauftragte Gutachter im Ergebnis zu glei-\nchen Schlussfolgerungen gekommen sei wie der Privatgutachter, sei für die Entscheidung nicht \nvon Belang. Das privatrechtliche Gutachten habe gerade nicht zur Beendigung des Verfahrens \ngeführt. \n \nMit Beschluss vom 7. November 2024 (13 Qs 314/24), der Beschwerdeführerin zugegangen \nam 18. November 2024, wies das Landgericht die hiergegen erhobene Anhörungsrüge der Be-\nschwerdeführerin zurück. \n \nDie Beschwerdeführerin rügt die Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 78 Abs. 2 und Art. 18 \nAbs. 1 SächsVerf. \n \nSoweit das Amtsgericht darauf abgestellt habe, dass das Privatgutachten weder vom Gericht \nangefordert noch für erforderlich erachtet worden sei, habe es entscheidungserhebliches Vor-\nbringen der Beschwerdeführerin zur Notwendigkeit von Auslagen nahezu vollständig ignoriert \n\n \n \n4 \nund ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Gleiches gelte für den Beschluss des Land-\ngerichts, soweit darin ausgeführt werde, die Beschwerdeführerin hätte vor der Vorlage des Pri-\nvatgutachtens die dort thematisierte Problematik weder angeschnitten noch entsprechende An-\nträge gestellt. Diese Annahme sei nachweislich unzutreffend, wie aus dem Vorbringen der Be-\nschwerdeführerin im Ermittlungsverfahren, im Hauptsacheverfahren und im Kostenfestset-\nzungsverfahren ersichtlich werde. \n \nDas Amtsgericht habe zudem gegen Art. 18 Absatz 1 SächsVerf in seiner Ausprägung als Will-\nkürverbot verstoßen. Die angegriffene Entscheidung sei offensichtlich fehlerhaft und entbehre \neiner hinreichenden gesetzlichen Grundlage. Die Beschwerdeführerin habe den Privatgutachter \nzwar bereits direkt nach Erlass des Strafbefehls beauftragt, ohne zuvor die Einholung eines \nSachverständigengutachtens beantragt zu haben. Nachdem die Staatsanwaltschaft trotz der wi-\ndersprüchlichen Aussagen der Beschwerdeführerin und der Zeugin kein Sachverständigengut-\nachten hinsichtlich des festgestellten Schadens eingeholt habe, habe die Beschwerdeführerin \naber nicht mehr davon ausgehen können, dass ihre Interessen im Strafverfahren noch hinrei-\nchend geschützt seien. Auch das Amtsgericht habe es unterlassen, den Strafbefehlsantrag auf \neinen hinreichenden Tatverdacht zu überprüfen, was ein Bemerken des vermeintlichen Ansto-\nßes durch die Beschwerdeführerin hätte einschließen müssen. Bei dieser Ausgangslage habe \ndie Beschwerdeführerin nicht ohne Risiko darauf vertrauen können, dass das Amtsgericht einen \nBeweisantrag zur Einholung eines Sachverständigengutachtens berücksichtigen würde. Durch \ndie geplante Veräußerung ihres Kraftfahrzeugs habe zudem ein Beweisverlust gedroht. Bei kor-\nrekter Würdigung des Akteninhalts und des Vorbringens der Beschwerdeführerin hätte das Ge-\nricht zu der Einschätzung gelangen müssen, dass das Privatgutachten für die Verteidigung der \nBeschwerdeführerin aufgrund der Beweislage und des drohenden Beweisverlustes unerlässlich \ngewesen sei. Es sei für den Freispruch auch mittelbar ursächlich gewesen, weil es zu Zweifeln \nan der Schuld der Beschwerdeführerin geführt habe, sodass das Gericht die Beauftragung eines \nweiteren Sachverständigen für erforderlich gehalten habe und dieser seine Feststellungen nur \ndeshalb habe treffen können, weil das Privatgutachten die hierfür notwendigen Anknüpfungs-\ntatsachen geliefert habe. \n \nDas Staatsministerium der Justiz hat Gelegenheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen. \n \n \nII. \n \nDie Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht den Begründungsanforderungen aus \nArt. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1, § 28 SächsVerfGHG genügt. \n1. Nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1 und § 28 SächsVerfGHG ist eine \nVerfassungsbeschwerde nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer substantiiert die Mög-\nlichkeit einer Verletzung eigener, durch die Verfassung des Freistaates Sachsen verbürgter \nGrundrechte darlegt. Hierzu muss er den Lebenssachverhalt, aus dem er die Grundrechts-\nverletzung ableitet, aus sich heraus verständlich wiedergeben und im Einzelnen aufzeigen, \nwelchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme nicht gerecht \n\n \n \n5 \nwerden soll (SächsVerfGH, Beschluss vom 10. April 2025 – Vf. 82-IV-24; Beschluss vom \n23. Februar 2010 – Vf. 114-IV-09; st. Rspr.). Wird ein Grundrechtsverstoß durch Verlet-\nzung des von den Fachgerichten auszulegenden und anzuwendenden Rechts gerügt, ist dar-\nüber hinaus darzulegen und zu begründen, dass und wodurch der Richter die Bedeutung \nverfassungsbeschwerdefähiger Rechte für den seiner besonderen fachlichen Kompetenz zu-\ngewiesenen Normenbereich verfehlt, etwa die Grundrechtsrelevanz der von ihm zu ent-\nscheidenden Frage überhaupt nicht gesehen, den Gehalt des maßgeblichen Grundrechts ver-\nkannt oder seine Auswirkungen auf das einfache Recht in grundsätzlich fehlerhafter Weise \nmissachtet hat (SächsVerfGH, Beschluss vom 10. April 2025 – Vf. 82-IV-24; Beschluss \nvom 20. Juni 2024 – Vf. 33-IV-23; Beschluss vom 11. April 2018 – Vf. 160-IV-17; \nst. Rspr.). \n2. Diesen Anforderungen wird das Beschwerdevorbringen nicht gerecht. \na) Die Beschwerdeführerin legt die Möglichkeit der Verletzung rechtlichen Gehörs nicht \nausreichend dar. \n \naa) Das aus Art. 78 Abs. 2 SächsVerf folgende Gebot rechtlichen Gehörs verpflichtet die \nGerichte, die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen, in Er-\nwägung zu ziehen und – soweit entscheidungserheblich – zu berücksichtigen. Es soll \nals Prozessgrundrecht sicherstellen, dass die Entscheidung frei von Verfahrensfehlern \nergeht, die ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des \nSachvortrages eines Beteiligten haben. Art. 78 Abs. 2 SächsVerf verwehrt es den Ge-\nrichten aber nicht, das Vorbringen eines Verfahrensbeteiligten aus Gründen des formel-\nlen oder materiellen Rechts außer Betracht zu lassen (SächsVerfGH, Beschluss vom \n10. April 2025 – Vf. 79-IV-24; Beschluss vom 10. September 2020 – Vf. 92-IV-19; \nst. Rspr.). Auch wenn die schriftlichen Entscheidungsgründe zu einem bestimmten Vor-\ntrag nichts enthalten, kann in der Regel davon ausgegangen werden, dass das Gericht \ndieses Vorbringen pflichtgemäß zur Kenntnis genommen und bei der Entscheidung be-\nrücksichtigt hat (SächsVerfGH, Beschluss vom 10. April 2025 – Vf. 79-IV-24; Be-\nschluss vom 27. Mai 2010 – Vf. 6-IV-10; st. Rspr.). Art. 78 Abs. 2 SächsVerf ist daher \nerst dann verletzt, wenn besondere Umstände deutlich machen, dass das Vorbringen \neines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Ent-\nscheidung nicht erwogen wurde (SächsVerfGH, Beschluss vom 10. April 2025 – Vf. \n79-IV-24; Beschluss vom 20. April 2010 – Vf. 9-IV-10; st. Rspr.). \n \nbb) Gemessen hieran hat die Beschwerdeführerin keine besonderen Umstände vorgetragen, \ndie auf eine Nichtberücksichtigung ihres Vorbringens im Ausgangsverfahren schließen \nlassen. In der angegriffenen Entscheidung setzt sich das Amtsgericht mit der entschei-\ndungsrelevanten Frage auseinander, ob es sich bei den Kosten für die Erstellung des \nPrivatgutachtens um notwendige und damit erstattungsfähige Auslagen i.S.v. § 464a \nStPO handelt. Dabei bezieht es nicht nur die Äußerung der Bezirksrevisorin vom \n21. März 2024, sondern auch die hierzu abgegebene Stellungnahme der Beschwerde-\n\n \n \n6 \nführerin vom 11. Juli 2024 in die Entscheidungsfindung ein. Der von der Beschwerde-\nführerin geäußerten Ansicht könne sich das Gericht ausweislich des angegriffenen Be-\nschlusses auch nach nochmaliger eingehender Prüfung und unter Verweis auf den Be-\nschwerdeschriftsatz der Bezirksrevisorin vom 25. Juli 2024 sowie der eingeholten rich-\nterlichen Stellungnahme nicht anschließen. Es verweist auf das aus seiner Sicht im Er-\ngebnis entscheidungsrelevante, gerichtlich eingeholte Gutachten. Das Landgericht er-\ngänzt und bestätigt diese rechtliche Beurteilung in seinem Beschluss vom 26. September \n2024, in dem es – übereinstimmend mit der Darstellung der Beschwerdeführerin – da-\nrauf hinweist, dass weder die Beschwerdeführerin noch ihr Verteidiger vor Beauftra-\ngung des Privatgutachters einen entsprechenden Antrag gestellt habe. Soweit sich die \nBeschwerdeführerin vor diesem Hintergrund darauf beruft, das Amtsgericht habe ihr \nentscheidungserhebliches Vorbringen ignoriert, setzt sie ihre einfach-rechtliche Sicht-\nweise anstelle derjenigen des Gerichts. Dass die im Ergebnis der Auseinandersetzung – \nauch – mit der Stellungnahme der Beschwerdeführerin gewonnene Überzeugung des \nGerichts nicht der von der Beschwerdeführerin vertretenen Rechtsauffassung ent-\nspricht, stellt keinen Aspekt rechtlichen Gehörs dar. Aus der gerichtlichen Pflicht, Vor-\nbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen, folgt nicht, dass ihm auch in der Sache \nzu entsprechen ist (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 13. März 2025 – Vf. 22-IV-24; \nBeschluss vom 19. September 2024 – Vf. 89-IV-23; Beschluss vom 28. August 2015 – \nVf. 53-IV-15; st. Rspr.; vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Februar 2008 – 1 BvR 1987/07 \n– juris Rn. 13 m.w.N.). \nb) Die Beschwerdeführerin hat eine mögliche Verletzung des Art. 18 Abs. 1 \nSächsVerf in seiner Ausprägung als Willkürverbot nicht substantiiert dargelegt. \naa) Das in Art. 18 Abs. 1 SächsVerf verbürgte Willkürverbot ist verletzt, wenn die Rechts-\nanwendung oder das Verfahren mit den Vorgaben der Verfassung des Freistaates Sach-\nsen unter keinem denkbaren Gesichtspunkt mehr vereinbar ist und sich daher der \nSchluss aufdrängt, dass die angegriffene Entscheidung auf sachfremden Erwägungen \nberuht (SächsVerfGH, Beschluss vom 10. April 2025 – Vf. 82-IV-24; Beschluss vom \n30. August 2023 – Vf. 9-IV-23; Beschluss vom 24. März 2011 – Vf. 90-IV-10; \nst. Rspr.). Insoweit wird ein Beschwerdeführer nur durch eine gerichtliche Entschei-\ndung verletzt, die bei verständiger Würdigung der die Verfassung beherrschenden Ge-\ndanken nicht mehr verständlich erscheint und daher offensichtlich unhaltbar ist \n(SächsVerfGH, Beschluss vom 10. April 2025 – Vf. 11-IV-24; Beschluss vom 18. Ja-\nnuar 2019 – Vf. 115-IV-18; st. Rspr.). Die Feststellung und Würdigung des Sachverhalts \nist allein Sache der dafür zuständigen Fachgerichte und der Nachprüfung durch den \nVerfassungsgerichtshof entzogen; dieser ist allein zur Wahrung des Verfassungsrechts \nberufen. Auch die Beweiswürdigung kann im Verfahren über eine Verfassungsbe-\nschwerde nicht schlechthin auf ihre Richtigkeit, sondern nur daraufhin überprüft wer-\nden, ob sie spezifisches Verfassungsrecht verletzt, ob also die Beweise willkürlich oder \nsonst unter Verletzung von Verfassungsrecht gewürdigt worden sind (SächsVerfGH, \nBeschluss vom 13. März 2025 – Vf. 56-IV-24; Beschluss vom 18. Januar 2007 – Vf. \n78-IV-06; st. Rspr.). \n\n \n \n7 \n \nbb) Hiervon ausgehend hat die Beschwerdeführerin keine hinreichenden Anhaltspunkte \nvorgetragen, die einen Verstoß gegen das Willkürverbot als möglich erscheinen lassen. \nDen Gründen der angefochtenen und vom Landgericht bestätigten Entscheidung des \nAmtsgerichts kann auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens nicht ent-\nnommen werden, dass die vom Gericht vorgenommene Beurteilung zur Notwendigkeit \nder Auslagen für die Erstellung des Privatgutachtens auf sachfremden Erwägungen be-\nruhen würde. Soweit die Beschwerdeführerin vorträgt, sie habe das Privatgutachten ein-\ngeholt, weil sie nicht ohne Risiko darauf habe vertrauen können, dass das Amtsgericht \neinen Beweisantrag zur Einholung eines Sachverständigengutachtens berücksichtigen \nwürde, stellt sie zwar ihre Motivlage zur Einholung des Privatgutachtens dar. Diese \nbloße Vermutung eines zukünftigen gerichtlichen Handelns oder Unterlassens vermag \njedoch nicht zu begründen, dass mit den angegriffenen Entscheidungen grundrechtlich \ngeschützte Positionen der Beschwerdeführerin in fehlerhafter und offensichtlich unhalt-\nbarer Weise missachtet worden wären. \n \n \nIII. \n \nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist in entsprechender Anwendung \nder §§ 114 ff. ZPO abzulehnen, weil die Verfassungsbeschwerde aus den dargelegten Gründen \nbereits keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. \n \n \nIV. \n \nDer Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher \ndurch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG. \n \n \nV. \n \nDie Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG). \n \n \n \ngez. Grünberg \n \n \ngez. Herberger \n \n \ngez. Hoven \n \n \n \ngez. Jäger \n \n \n \ngez. Kirst \n \n \n \ngez. Schurig \n \n \n \ngez. Strewe \n \n \n \ngez. Taraschka \n \n \ngez. Uhle","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365513","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-sachsen/2025-07-10/vf-84-iv-24","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 464a","ref_norm":"464a","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/365513","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365513","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-sachsen/2025-07-10/vf-84-iv-24","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/365513","retrieved":"2026-07-09 04:53:02.882847+00:00"}}