{"status":"available","doknr":"OLD365512","ecli":null,"court":"Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen","senate":null,"decided":"2025-07-10","aktenzeichen":"Vf. 74-IV-24","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Vf. 74-IV-24 \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \nDER VERFASSUNGSGERICHTSHOF \n \nDES FREISTAATES SACHSEN \n \nIM NAMEN DES VOLKES \n \n \nBeschluss \n \nIn dem Verfahren \nüber die Verfassungsbeschwerde \n \n \n \ndes Herrn K., \n \n \nhat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfassungs-\ngerichtshofes Matthias Grünberg, die Richterinnen Simone Herberger, Elisa Hoven und die \nRichter Markus Jäger, Dirk Kirst, Klaus Schurig, Stefan Ansgar Strewe, Franz Taraschka und \nArnd Uhle \n \nam 10. Juli 2025 \n \n \nbeschlossen: \n \n1. Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen. \n2. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. \n \n \n \n\n \n \n2 \nG r ü n d e : \n \nI. \n \nMit seiner am 15. November 2024 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen \neingegangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen den seinen \nAntrag auf Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschluss des Bundessozialgerichts vom 8. Feb-\nruar 2024 (B 9 SB 33/23) und beantragt die Gewährung von Prozesskostenhilfe. \n \nAm 19. März 2018 erhob der Beschwerdeführer vor dem Sozialgericht Chemnitz Klage auf \nFeststellung eines Grades der Behinderung (GdB) von mindestens 40 und auf Zuerkennung des \nMerkzeichens „G“. Mit Gerichtsbescheid vom 5. Dezember 2018 (S 32 SB 109/18) lehnte das \nSozialgericht Chemnitz die Klage des Beschwerdeführers ab, wogegen dieser Berufung beim \nSächsischen Landessozialgericht einlegte. \n \nMit Urteil vom 26. September 2023 (L 8 SB 3/19) hob das Sächsische Landessozialgericht den \nGerichtsbescheid des Sozialgerichts Chemnitz auf und verpflichtete den Beklagten, einen Grad \nder Behinderung von 30 ab Januar 2021 festzustellen. Die weitergehende Berufung wurde zu-\nrückgewiesen, die Revision nicht zugelassen. Gegen die Nichtzulassung der Revision legte der \nBeschwerdeführer beim Bundessozialgericht Beschwerde ein und beantragte, ihm für das Be-\nschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwältin K. beizuordnen. \n \nMit dem angegriffenen Beschluss lehnte das Bundessozialgericht den Antrag auf Prozesskos-\ntenhilfe ab und verwarf die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision als unzulässig. \nZur Begründung führte es aus, die beabsichtigte Rechtsverfolgung biete keine hinreichende \nAussicht auf Erfolg. Die Beschwerdebegründung genüge nicht der gesetzlich vorgeschriebenen \nForm, weil der allein geltend gemachte Zulassungsgrund eines Verfahrensmangels gemäß \n§ 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG nicht in der nach § 160a Abs. 2 Satz 3 SGG erforderlichen Weise \nbezeichnet worden sei. Der Beschwerdeführer habe weder den zugrunde liegenden Sachverhalt \nnoch den gesamten Verfahrensgang in einem strukturierten Zusammenhang verständlich dar-\ngelegt. Er habe auch den behaupteten Verfahrensmangel nicht hinreichend bezeichnet. Seine \nRüge, das Landessozialgericht habe durch die Nichteinholung von Sachverständigengutachten \ngegen die Sachaufklärungspflicht nach § 103 SGG verstoßen, erfülle nicht die Darlegungsan-\nforderungen an eine Sachaufklärungsrüge. Der Beschwerdeführer könne nur dann mit der Rüge \ndes Übergehens eines Beweisantrags gehört werden, wenn er diesen bis zum Schluss der münd-\nlichen Verhandlung vor dem Landessozialgericht durch entsprechenden Hinweis zu Protokoll \naufrechterhalten habe oder das Gericht den Beweisantrag in seiner Entscheidung wiedergebe. \nEs hätte auch eines Vortrags bedurft, warum zu einer weiteren Sachverhaltsaufklärung zwin-\ngende Veranlassung bestanden haben soll. Beides lege der Beschwerdeführer nicht dar. Der \nSenat sei auf die Bitte um einen rechtlichen Hinweis in der Beschwerdebegründung, „sollten \nweitere Ausführungen oder Stellungnahmen erforderlich sein“, nicht verpflichtet, vorab auf \nUnzulänglichkeiten des Beschwerdevortrags aufmerksam zu machen. \n \n\n \n \n3 \nDer Beschwerdeführer rügt einen Verstoß gegen die Grundrechte des Grundgesetzes, gegen die \nMenschenrechte der Europäischen Union und der Charta der Vereinten Nationen (UN-Charta), \ngegen das Diskriminierungsverbot aus Art. 21 Charta der Grundrechte der Europäischen Union \nsowie eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör. Das Bundessozialgericht habe \ndie beantragte Prozesskostenhilfe rechtswidrig abgelehnt. Die Erfolgsaussichten der Be-\nschwerde seien als offen zu bewerten gewesen. Mit der Ablehnung seines Antrags auf Prozess-\nkostenhilfe sei es dem Beschwerdeführer erschwert worden, sein Recht zu erlangen, was als \nMangel an rechtlichem Gehör zu bewerten sei. Der Beschwerdeführer werde zudem gegenüber \nsolventen Klägern diskriminiert. \n \nDas Staatsministerium der Justiz hat Gelegenheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen. \n \n \nII. \n \nDie Verfassungsbeschwerde gegen den angegriffenen Beschluss des Bundessozialgerichts ist \nunzulässig, weil die Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes nicht gegeben ist. Gemäß \nArt. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf, § 27 Abs. 1 SächsVerfGHG unterliegen im Rahmen von Ver-\nfassungsbeschwerden nur Akte der öffentlichen Gewalt des Landes der Gerichtsbarkeit des \nVerfassungsgerichtshofes. Die Überprüfung von Sachentscheidungen der Bundesgerichte ist \nihm verwehrt. \n \n \nIII. \n \nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist in entsprechender Anwendung \nvon §§ 114 ff. ZPO abzulehnen, weil die Verfassungsbeschwerde aus den dargelegten Gründen \nbereits keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. \n \n \nIV. \n \nDer Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher \ndurch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG. \n \n \n \n \n\n \n \n4 \nV. \n \nDie Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG). \n \n \n \n \ngez. Grünberg \n \n \ngez. Herberger \n \n \ngez. Hoven \n \n \n \n \ngez. Jäger \n \n \n \ngez. Kirst \n \n \n \ngez. Schurig \n \n \n \n \ngez. Strewe \n \n \n \ngez. Taraschka \n \n \ngez. 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