{"status":"available","doknr":"OLD365511","ecli":null,"court":"Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen","senate":null,"decided":"2025-07-10","aktenzeichen":"Vf. 71-IV-24","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Vf. 71-IV-24 \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \nDER VERFASSUNGSGERICHTSHOF \n \nDES FREISTAATES SACHSEN \n \nIM NAMEN DES VOLKES \n \n \nBeschluss \n \nIn dem Verfahren \nüber die Verfassungsbeschwerde \n \n \ndes Herrn E., \n \nVerfahrensbevollmächtigter: \nRechtsanwalt \nJakob \nGarten, \nWilhelmsplatz \n9b, \n02826 Görlitz, \n \n \nhat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfassungs-\ngerichtshofes Matthias Grünberg, die Richterinnen Simone Herberger, Elisa Hoven und die \nRichter Markus Jäger, Dirk Kirst, Klaus Schurig, Stefan Ansgar Strewe, Franz Taraschka und \nArnd Uhle \n \nam 10. Juli 2025 \n \n \nbeschlossen: \n \nDie Verfassungsbeschwerde wird verworfen. \n \n \n\n \n \n2 \nG r ü n d e : \n \nI. \n \nMit seiner am 8. November 2024 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen ein-\ngegangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen das Urteil des \nAmtsgerichts Görlitz vom 30. März 2023 (4 C 160/22) und die Beschlüsse des Landgerichts \nGörlitz vom 3. September 2024 und 10. Oktober 2024 (jeweils 2 S 14/23). \n \nIm Ausgangsverfahren klagte der Beschwerdeführer auf die Zahlung von Schadensersatz auf-\ngrund eines Verkehrsunfalls gegen die Fahrerin und Halterin des unfallbeteiligten Fahrzeugs \n(im Folgenden: Beklagte zu 1), welches bei der Beklagten zu 2 haftpflichtversichert war. \n \nDas Amtsgericht Görlitz wies die Klage mit dem angegriffenen Urteil vom 30. März 2023 ab. \nDer Beschwerdeführer habe unstreitig sein Fahrzeug in eine Parkbucht gestellt und sei rück-\nwärts aus dieser auf die senkrecht zur Parkbucht verlaufende Fahrgasse eingefahren. In der \nFolge habe es einen Anstoß mit dem Beklagtenfahrzeug gegeben, wobei die Beklagte zu 1 mit \nihrem Fahrzeug gegen die rechte Seite im äußeren hinteren Bereich des Fahrzeugs des Be-\nschwerdeführers gestoßen sei. Allein aus diesen unstreitigen Umständen ergebe sich, dass das \nFahrzeug des Beschwerdeführers nur ein kleines Stück aus der Parkbucht gefahren sein könne. \nDer Beschwerdeführer habe den Verkehrsunfall allein schuldhaft verursacht, weil er beim \nRückwärtsfahren die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer nicht ausgeschlossen habe. \n \nDas Landgericht Görlitz wies den Beschwerdeführer mit Beschluss vom 12. August 2024 da-\nrauf hin, dass seine gegen das amtsgerichtliche Urteil eingelegte Berufung offensichtlich keine \nAussicht auf Erfolg habe. Unstreitig und von der Berufung nicht angegriffen habe der Be-\nschwerdeführer gegen die Verpflichtung verstoßen, die Gefährdung anderer Verkehrsteilneh-\nmer beim Rückwärtsfahren auszuschließen. Dieser Verstoß sei so schwerwiegend, dass jeden-\nfalls dann, wenn der Beklagten zu 1 kein eigener Verkehrsverstoß nachgewiesen werden könne, \ndie Betriebsgefahr des Beklagtenfahrzeugs dahinter zurückstehe. Zur Überzeugung des Amts-\ngerichts sei das Herausfahren des Beschwerdeführers so unmittelbar vor der Front des Beklag-\ntenfahrzeugs erfolgt, dass eine Reaktion der Beklagten zu 1 den Unfall nicht mehr hätte verhin-\ndern können. Das Gericht teile nicht die die Berufungsbegründung beherrschende Interpretation \nder Angaben der Beklagten zu 1, diese habe überhaupt nicht nach vorn gesehen. Aus dem Pro-\ntokoll der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht ergebe sich vielmehr, die Beklagte \nzu 1 habe im Moment des Anstoßes nicht nach vorn, sondern nach links geschaut, um dort einen \nfreien Parkplatz zu suchen. Das Umherschweifenlassen des Blickes gehöre zur ständigen Vor-\nsicht auf einem Parkplatz. Da eine gleichzeitige Absicherung in alle Richtungen nicht gefordert \nwerden könne, komme der Pflicht des Ausparkenden aus § 9 Abs. 5 StVO eine gesteigerte Be-\ndeutung zu, die im konkreten Fall zu einem Zurücktreten der Betriebsgefahr des vorwärtsfah-\nrenden Kraftfahrzeugs führe. Die Gefahr sei vorliegend nicht von vorn, sondern urplötzlich von \nder Seite gekommen. \n \n\n \n \n3 \nNachdem der Beschwerdeführer hierzu mit Schriftsatz vom 30. August 2024 Stellung genom-\nmen hatte, wies das Landgericht die Berufung mit dem angegriffenen Beschluss vom 3. Sep-\ntember 2024 als unbegründet zurück. Zur Begründung verwies es auf den Hinweisbeschluss \nvom 12. August 2024. Im Übrigen enthalte die diesbezügliche Stellungnahme des Beschwer-\ndeführers keine neuen, über das bereits zum Zeitpunkt des Hinweisbeschlusses bekannte Vor-\nbringen hinausgehenden Gesichtspunkte, die eine andere Entscheidung rechtfertigten. Die Zu-\nlassung der Revision komme nicht in Betracht. \n \nDie dagegen erhobene Anhörungsrüge wies das Landgericht mit dem angegriffenen Beschluss \nvom 10. Oktober 2024 zurück. \n \nDer Beschwerdeführer rügt die Verletzung seiner Rechte aus Art. 15 i.V.m. Art. 3 Abs. 3, \nArt. 18 Abs. 1 und Art. 78 Abs. 2 SächsVerf. \n \nDer Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt, weil die Gerichte den wesentlichen Kern des \nTatsachenvortrags des Beschwerdeführers unberücksichtigt gelassen hätten. Das Amtsgericht \nhabe weder ausgeführt, dass es über unfallanalytisches Sonderwissen verfüge, noch habe es \nkonkret auf den Verfahrensstand Bezug genommen. Die eingestandene mangelhafte Verkehrs-\nbeobachtung von Seiten der Beklagten zu 1 sei nicht berücksichtigt worden. Das Landgericht \nhabe seine Entscheidung in der Sache darauf gestützt, dass nach dem Akteninhalt ein minima-\nles, urplötzliches Herausfahren unmittelbar vor der Front erfolgt und der Beschwerdeführer von \nder Seite gekommen sei. Tatsächlich ergebe sich aus dem Wortlaut der verfahrensgegenständ-\nlichen Dokumente das Gegenteil dieser Annahmen. Entweder habe das Landgericht diese Aus-\nführungen nicht zur Kenntnis genommen und nicht erwogen oder wider besseres Wissen an der \nEntscheidung festgehalten. Beide Möglichkeiten seien mit den Ansprüchen auf Justizgewäh-\nrung und rechtliches Gehör nicht vereinbar. Es handele sich bei dem Vorbringen des Beschwer-\ndeführers nicht um eine bloße Interpretation des Akteninhalts, sondern um entscheidungserheb-\nliche Fakten. Es sei durch die Verkehrsunfallanzeige der Polizei bewiesen, dass das Fahrzeug \ndes Beschwerdeführers im Moment der Kollision zu wenigstens mehr als 2/3 aus der Parklücke \nherausgefahren sei. Aus der gleichen Verkehrsunfallanzeige ergebe sich, dass sich das Fahrzeug \ndes Beschwerdeführers im direkten Anfahrtsweg der Beklagten zu 1 befunden habe. Diese Um-\nstände habe das Landgericht unberücksichtigt gelassen. \n \nEine Verletzung der Ansprüche auf effektiven Rechtsschutz und Justizgewährung liege darin, \ndass das Landgericht nicht die Revision zugelassen habe. Es gebe nirgendwo in der Rechtspre-\nchung eine Grundlage für die Annahme, dass auf Parkplätzen der Vorschrift des § 9 Abs. 5 \nStVO eine gesteigerte Bedeutung zukomme. Vielmehr könne diese Vorschrift nach der Recht-\nsprechung des Bundesgerichtshofs auf Parkplätzen nur mittelbar und damit „abgeschwächt“ \nangewandt werden. Dies reiche nicht aus, um die Betriebsgefahr auf Seiten der Beklagten zu 1 \nzurücktreten zu lassen. Hätte sich das Landgericht mit der entsprechenden obergerichtlichen \nRechtsprechung auseinandergesetzt, wäre die Revision zwingend zuzulassen gewesen. \n \nDas Staatsministerium der Justiz hat Gelegenheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen. \n \n\n \n \n4 \n \nII. \n \nDie Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. \n \n1. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen den die Anhörungsrüge zurückweisenden \nBeschluss des Landgerichts vom 10. Oktober 2024 wendet, fehlt ihr schon das Rechts-\nschutzbedürfnis. \n \nEntscheidungen, mit denen Gerichte Anhörungsrügen zurückweisen, sind nicht mit der Ver-\nfassungsbeschwerde angreifbar, wenn sie keine eigenständige Beschwer schaffen, sondern \nallenfalls eine bereits durch die Ausgangsentscheidung eingetretene Grundrechtsverletzung \ndurch \ndie \nunterbliebene \nfachgerichtliche \n„Selbstkorrektur“ \nfortbestehen \nlassen \n(SächsVerfGH, Beschluss vom 14. Februar 2025 – Vf. 28-IV-24; Beschluss vom 18. Au-\ngust 2022 – Vf. 122-IV-21; Beschluss vom 27. April 2017 – Vf. 162-IV-16; Beschluss vom \n26. März 2015 – Vf. 55-IV-14; st. Rspr.; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 3. Mai 2021 – \n2 BvR 1176/20 – juris Rn. 30; Beschluss vom 28. April 2021 – 2 BvR 1451/18 – juris Rn. 9 \nm.w.N.). Vorliegend ist eine aus dem angegriffenen Beschluss vom 10. Oktober 2024 fol-\ngende eigenständige Beschwer des Beschwerdeführers weder dargetan noch ersichtlich. \n \n2. Im Übrigen genügt die Beschwerdeschrift nicht den Begründungsanforderungen aus Art. 81 \nAbs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1, § 28 SächsVerfGHG. \n \na) Nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1 und § 28 SächsVerfGHG ist \neine Verfassungsbeschwerde nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer substantiiert die \nMöglichkeit einer Verletzung eigener, durch die Verfassung des Freistaates Sachsen \nverbürgter Grundrechte darlegt. Hierzu muss er den Lebenssachverhalt, aus dem er die \nGrundrechtsverletzung ableitet, aus sich heraus verständlich wiedergeben und im Ein-\nzelnen aufzeigen, welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene \nMaßnahme nicht gerecht werden soll (SächsVerfGH, Beschluss vom 21. November \n2024 – Vf. 55-IV-24; Beschluss vom 15. August 2024 – Vf. 9-IV-24; Beschluss vom \n23. Februar 2010 – Vf. 114-IV-09; st. Rspr.). Wird ein Grundrechtsverstoß durch Ver-\nletzung des von den Fachgerichten auszulegenden und anzuwendenden Rechts gerügt, \nist darüber hinaus darzulegen und zu begründen, dass und wodurch das Gericht die Be-\ndeutung verfassungsbeschwerdefähiger Rechte für den seiner besonderen fachlichen \nKompetenz zugewiesenen Normenbereich verfehlt, etwa die Grundrechtsrelevanz der \nvon ihm zu entscheidenden Frage überhaupt nicht gesehen, den Gehalt des maßgebli-\nchen Grundrechts verkannt oder seine Auswirkungen auf das einfache Recht in grund-\nsätzlich fehlerhafter Weise missachtet hat (SächsVerfGH, Beschluss vom 21. November \n2024 – Vf. 55-IV-24; Beschluss vom 20. Juni 2024 – Vf. 33-IV-23; Beschluss vom \n11. April 2018 – Vf. 160-IV-17; st. Rspr.). \n \n \n \n\n \n \n5 \nb) Diesen Anforderungen genügt die Verfassungsbeschwerde nicht. \n \nUngeachtet der Frage, ob der Beschwerdeführer sämtliche zum Verständnis der ange-\ngriffenen Entscheidungen wesentlichen Unterlagen vorgelegt hat, wird die Beschwer-\ndeschrift den Anforderungen an die Darlegung einer Grundrechtsverletzung nicht ge-\nrecht. \n \naa) Das Beschwerdevorbringen lässt einen möglichen Verstoß gegen Art. 78 Abs. 2 \nSächsVerf nicht erkennen. \n \n(1) Das in Art. 78 Abs. 2 SächsVerf verfassungsrechtlich verankerte Gebot rechtlichen \nGehörs verpflichtet die Gerichte, das Vorbringen der Verfahrensbeteiligten zur \nKenntnis zu nehmen, in Erwägung zu ziehen und – soweit entscheidungserheblich \n– zu berücksichtigen (SächsVerfGH, Beschluss vom 24. Oktober 2024 – Vf. 103-\nIV-23; Beschluss vom 15. Juni 2023 – Vf. 68-IV-22; Beschluss vom 12. Mai 2022 \n– Vf. 63-IV-21; Beschluss vom 10. September 2020 – Vf. 88-IV-20; Beschluss vom \n18. Januar 2019 – Vf. 61-IV-18; Beschluss vom 27. Mai 2010 – Vf. 6-IV-10; \nst. Rspr.). Es ist aber nicht Aufgabe des Verfassungsgerichtshofes, Entscheidungen \nder Gerichte in jeder Hinsicht auf die Richtigkeit der getroffenen tatsächlichen Fest-\nstellungen zu kontrollieren. Die Tatsachenfeststellung und die Beweiswürdigung \nkönnen im Verfahren über eine Verfassungsbeschwerde nur daraufhin überprüft \nwerden, ob sie spezifisches Verfassungsrecht verletzen (SächsVerfGH, Beschluss \nvom 24. Oktober 2024 – Vf. 103-IV-23; Beschluss vom 15. Juni 2023 – Vf. 68-IV-\n22; Beschluss vom 28. April 2022 – Vf. 67-IV-21; Beschluss vom 10. September \n2020 – Vf. 92-IV-19; Beschluss vom 28. Mai 2020 – Vf. 119-IV-19; Beschluss vom \n19. Juli 2012 – Vf. 68-IV-11; st. Rspr.). \n \n(2) Nach diesen Maßstäben ergibt sich aus der Beschwerdeschrift nicht die Möglichkeit \neiner Verletzung des Anspruchs des Beschwerdeführers aus Art. 78 Abs. 2 \nSächsVerf. \n \nSoweit der Beschwerdeführer die Feststellungen der angegriffenen Entscheidungen \nzum Unfallhergang rügt, hat er nicht dargetan, dass das Amtsgericht und das Land-\ngericht sein entscheidungserhebliches Vorbringen außer Acht gelassen haben. So \nnahm das Landgericht in seinem Hinweisbeschluss vom 12. August 2024, der zur \nBegründung der angegriffenen Entscheidung vom 3. September 2024 herangezogen \nwurde, ausdrücklich Bezug auf das Vorbringen des Beschwerdeführers zur Position \nseines Fahrzeugs zum Zeitpunkt der Kollision und der Aussage der Beklagten zu 1 \nzu ihrem eigenen Fahrverhalten. Dass das Amtsgericht und das Landgericht inso-\nweit zu einer anderen Würdigung der festgestellten tatsächlichen Umstände gekom-\nmen sind, vermag eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht zu \nbegründen. Insoweit setzt der Beschwerdeführer lediglich seine eigene Sichtweise \nanstelle derjenigen der Fachgerichte, ohne etwaige verfassungsrechtlich relevante \nRechtsanwendungsfehler aufzuzeigen. \n \n\n \n \n6 \nbb) Aus der Beschwerdeschrift ergibt sich auch nicht die Möglichkeit der Verletzung des \nallgemeinen Justizgewährungsanspruchs. \n \n(1) Aus dem verfassungsrechtlichen Gebot effektiven Rechtsschutzes aus Art. 38 \nSatz 1, Art. 78 Abs. 3 Satz 1 SächsVerf in seiner Ausprägung als allgemeiner Jus-\ntizgewährungsanspruch folgt, dass der durch den Gesetzgeber eröffnete Zugang zu \nden Instanzen nicht in einer unzumutbaren, durch Sachgründe nicht mehr zu recht-\nfertigenden Weise erschwert werden darf. Kommt ein Gericht der gesetzlich vorge-\nsehenen Pflicht zur Zulassung eines Rechtsmittels nicht nach, so verstößt dies auch \ngegen die Gewährleistung des gesetzlichen Richters (Art. 78 Abs. 1 Satz 1 \nSächsVerf), wenn die Entscheidung insoweit sachlich nicht zu rechtfertigen ist, sich \ndamit als objektiv willkürlich erweist und den Zugang zur nächsten Instanz unzu-\nmutbar erschwert (SächsVerfGH, Beschluss vom 19. Januar 2023 – Vf. 138-IV-21; \nBeschluss vom 22. Juni 2018 – Vf. 24-IV-18; st. Rspr.). Unterlässt das Fachgericht \neine nachvollziehbare Begründung seiner Nichtzulassungsentscheidung, kommt \neine Aufhebung durch den Verfassungsgerichtshof dann in Betracht, wenn die Zu-\nlassung des Rechtsmittels nahegelegen hätte (SächsVerfGH, Beschluss vom 23. Ja-\nnuar 2020 – Vf. 96-IV-19; Beschluss vom 22. Juni 2018 – Vf. 24-IV-18; Beschluss \nvom 26. März 2015 – Vf. 60-IV-14). Allerdings stellt nicht jede fehlerhafte Anwen-\ndung oder Nichtbeachtung einer einfachgesetzlichen Verfahrensvorschrift zugleich \neine Verfassungsverletzung dar. Die Grenze zur Verfassungswidrigkeit ist vielmehr \nerst dann überschritten, wenn die – fehlerhafte – Auslegung und Anwendung einfa-\nchen Rechts willkürlich ist bzw. wenn sich aus dem Urteil oder aus dem Verfahrens-\nverlauf Anhaltspunkte dafür ergeben, dass sich dem Gericht die Zulassung eines \nRechtsmittels aufdrängen musste (SächsVerfGH, Beschluss vom 19. Januar 2023 – \nVf. 138-IV-21; Beschluss vom 19. Januar 2017 – Vf. 107-IV-16; vgl. BVerfG, Be-\nschluss vom 3. November 1992 – 1 BvR 137/92 – juris). \n \n(2) Gemessen daran zeigt der Beschwerdeführer die Möglichkeit nicht auf, dass die \nNichtzulassungsentscheidung des Landgerichts seine Ansprüche auf effektiven \nRechtsschutz und Justizgewährung verletzt haben könnte. Nach den Ausführungen \nin der Beschwerdeschrift drängt sich nicht auf, dass das Landgericht unter Vernei-\nnung der Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch Urteil unter Zulas-\nsung der Revision nach § 543 Abs. 2 Satz ZPO hätte entscheiden müssen. Nach \n§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO ist die Revision zuzulassen, wenn die Rechtssache grund-\nsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer \neinheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert. \nDass das Landgericht diese Rechtslage grundlegend verkannt und eine Zulassung \nder Revision nahegelegen hätte, hat der Beschwerdeführer nicht dargetan. Seine \nAusführungen zu der fachgerichtlichen Auslegung des § 9 Abs. 5 StVO zeigen eine \nDivergenz zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht auf. Bei der Annahme, \ndass eine mittelbare Anwendbarkeit des § 9 Abs. 5 StVO bedeute, dass dieser nur \n„abgeschwächt“ angewandt werden könne und dies nicht ausreiche, um die Be-\ntriebsgefahr auf Seiten der Beklagten zu 1 zurücktreten zu lassen, handelt es sich \n\n \n \n7 \num seine eigene rechtliche Wertung bezogen auf den Einzelfall, die eine Abwei-\nchung von einem durch ein höheres Gericht aufgestellten abstrakten Rechtssatz (vgl. \nFeskorn in: Zöller, 35. Aufl., § 543 Rn. 16) nicht darzulegen vermag. Letztlich er-\nschöpft sich das Beschwerdevorbringen darin, der rechtlichen Würdigung des Ge-\nrichts die eigene einfachrechtliche Sichtweise entgegenzusetzen, ohne etwaige ver-\nfassungsrechtlich relevante Rechtsanwendungsfehler aufzuzeigen. \n \ncc) Der Beschwerdeführer hat auch die Möglichkeit der Verletzung seiner Rechte aus \nArt. 15, Art. 18 Abs. 1 SächsVerf nicht substantiiert dargetan. Über die Nennung der \nNormen hinaus findet keine Auseinandersetzung mit den hierzu entwickelten verfas-\nsungsrechtlichen Maßstäben statt. Soweit sein Vortrag dahin zu verstehen ist, dass er \nauch einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 3 SächsVerf rügt, handelt es sich hierbei schon \num keine ein Grundrecht verbürgende Verfassungsnorm. \n \n \nIII. \n \nDer Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher \ndurch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG. \n \n \nIV. \n \nDie Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG). \n \n \n \n \ngez. Grünberg \n \n \ngez. Herberger \n \n \ngez. Hoven \n \n \n \n \ngez. Jäger \n \n \n \ngez. Kirst \n \n \n \ngez. Schurig \n \n \n \n \ngez. Strewe \n \n \n \ngez. Taraschka \n \n \ngez. 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