{"status":"available","doknr":"OLD365510","ecli":null,"court":"Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen","senate":null,"decided":"2025-07-10","aktenzeichen":"Vf. 64-IV-24","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Vf. 64-IV-24 \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \nDER VERFASSUNGSGERICHTSHOF \n \nDES FREISTAATES SACHSEN \n \nIM NAMEN DES VOLKES \n \n \nBeschluss \n \nIn dem Verfahren \nüber die Verfassungsbeschwerde \n \n \nder Frau T., \n \nVerfahrensbevollmächtigter: \nProf. Dr. L., \n \n \nhat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfassungs-\ngerichtshofes Matthias Grünberg, die Richterinnen Simone Herberger, Elisa Hoven und die \nRichter Markus Jäger, Dirk Kirst, Klaus Schurig, Stefan Ansgar Strewe, Franz Taraschka und \nArnd Uhle \n \nam 10. Juli 2025 \n \n \nbeschlossen: \n \nDie Verfassungsbeschwerde wird verworfen. \n \n \n \n\n \n \n2 \nG r ü n d e : \nI. \n \nMit ihrer am 25. September 2024 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen ein-\ngegangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich die Beschwerdeführerin gegen die Kosten-\nentscheidung im Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 22. Juli 2024 (2 B \n71/24). \n \nDie Beschwerdeführerin ist peruanische Staatsbürgerin und lebt mit ihren beiden 12 und 13 \nJahre alten Kindern seit dem 10. Februar 2024 in D. Auf die Anmeldung ihrer Kinder für einen \nSchulplatz teilte ihr das Landesamt für Schule und Bildung des Freistaates Sachsen (im Fol-\ngenden: Landesamt) am 8. April 2024 mit, dass Schulplätze für beide Kinder erst mit Beginn \ndes Schuljahres 2024/2025 in Aussicht gestellt werden könnten. \n \nDas Verwaltungsgericht Dresden lehnte ihren Antrag, den Kindern im Wege der einstweiligen \nAnordnung sofort, spätestens bis zum 26. April 2024 einen wohnortnahen Schulplatz zuzuwei-\nsen, mit Beschluss vom 6. Mai 2024 (5 L 271/24) ab. Es fehle an der Glaubhaftmachung eines \nAnordnungsanspruchs. Der Beschwerdeführerin sei grundsätzlich zuzustimmen, dass die \nSchule für Kinder von Zuwanderern Einstiegsmöglichkeiten in das Bildungssystem schaffen \nmüsse. Sie verweise zu Recht auf den Anspruch ihrer Kinder auf Teilnahme am Schulbetrieb \naus Art. 102 Abs. 1 SächsVerf i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG und Art. 7 Abs. 1 GG und hieraus \nfolgend auf unverzügliche Zuweisung eines wohnortnah gelegenen Schulplatzes. Eine unver-\nzügliche Zuweisung sei jedoch nicht mit der beantragten sofortigen Zuweisung gleichzusetzen. \nDas Recht auf Beschulung werde nicht grenzenlos gewährleistet. Insbesondere Kapazitäts-, \naber auch andere triftige Gründe könnten den Zeitraum bis zur Zuweisung eines Schulplatzes \nverlängern. Schulplätze könnten nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nur \nnach Maßgabe verfügbarer finanzieller, personeller, sachlicher und organisatorischer Möglich-\nkeiten des Freistaates Sachsen zugewiesen werden. Da beide Kinder noch nicht über hinrei-\nchende Deutschkenntnisse verfügten, sei nicht ersichtlich, dass eine geeignete Schule in Wohn-\nortnähe die Gelingensvoraussetzungen für eine Beschulung der Kinder kurzfristig sichern \nkönne. Nach dem Vortrag des zuständigen Landesamtes bedürfe die Integration der Kinder von \nZuwanderern in das Schulsystem mehrerer Etappen, die schnellstmöglich umgesetzt würden. \nDies sei nicht von heute auf morgen realisierbar. Die Plätze für – hier notwendige – Vorberei-\ntungsklassen würden innerhalb des Schuljahres nur selten frei, die Kapazitäten für anschlie-\nßende Regelklassen seien am Wohnort der Beschwerdeführerin derzeit nahezu erschöpft. Zu-\nweisungen erfolgten entsprechend der Reihenfolge der Anmeldungen. \n \nIm angegriffenen Beschluss stellte das Oberverwaltungsgericht das daraufhin eingeleitete Be-\nschwerdeverfahren wegen übereinstimmender Erledigungserklärungen aufgrund zwischenzeit-\nlicher Aufnahme der Kinder in eine Schule in freier Trägerschaft ein. Den Beteiligten wurden \ndie Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen aufgrund offener Erfolgsaussichten des \neinstweiligen Anordnungsverfahrens je zur Hälfte auferlegt. Das Recht der Kinder und Jugend-\nlichen auf schulische Bildung aus Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 GG stehe auch nach \ndem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 19. November 2021 (1 BvR 971/21 u.a.), \n\n \n \n3 \nauf den sich die Beschwerdeführerin berufe, unter dem Vorbehalt des tatsächlich Möglichen. \nVorliegend sei offen, ob der Freistaat Sachsen die hier erforderlichen Bildungsleistungen we-\ngen aktuell unüberwindlicher personeller, sächlicher oder organisatorischer Zwänge tatsächlich \nnicht erbringen könne. \n \nDie hiergegen erhobene Anhörungsrüge wies das Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom \n23. August 2024, der Beschwerdeführerin zugestellt am 28. August 2024, zurück. \n \nDer Beschwerdeführer rügt eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör aus Art. 78 \nAbs. 2 SächsVerf sowie des Willkürverbots aus Art. 18 Abs. 1 SächsVerf. Das Oberverwal-\ntungsgericht habe zu seiner Entscheidung nur durch eine krasse Missdeutung des Rechts auf \nBildung aus Art. 102 Abs. 1 Satz 1 SächsVerf gelangen können. Die angegriffene Entscheidung \nhabe außerdem die einschlägige verfassungsrechtliche Argumentation der Beschwerdeführerin \nignoriert, obwohl sie entscheidungserheblich gewesen sei. \n \nDas Staatsministerium der Justiz hatte Gelegenheit, zum Verfahren Stellung zu nehmen. \n \n \nII. \n \nDie Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht den Begründungsanforderungen aus \nArt. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1 und § 28 SächsVerfGHG genügt. \n1. Nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1 und § 28 SächsVerfGHG ist eine \nVerfassungsbeschwerde nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer substantiiert die Mög-\nlichkeit einer Verletzung eigener, durch die Verfassung des Freistaates Sachsen verbürgter \nGrundrechte darlegt. Hierzu muss er den Lebenssachverhalt, aus dem er die Grundrechts-\nverletzung ableitet, aus sich heraus verständlich wiedergeben und im Einzelnen aufzeigen, \nwelchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme nicht gerecht \nwerden soll (SächsVerfGH, Beschluss vom 15. August 2024 – Vf. 9-IV-24; Beschluss vom \n23. Februar 2010 – Vf. 114-IV-09; st. Rspr.). Wird ein Grundrechtsverstoß durch Verlet-\nzung des von den Fachgerichten auszulegenden und anzuwendenden Rechts gerügt, ist dar-\nüber hinaus darzulegen und zu begründen, dass und wodurch der Richter die Bedeutung \nverfassungsbeschwerdefähiger Rechte für den seiner besonderen fachlichen Kompetenz zu-\ngewiesenen Normenbereich verfehlt, etwa die Grundrechtsrelevanz der von ihm zu ent-\nscheidenden Frage überhaupt nicht gesehen, den Gehalt des maßgeblichen Grundrechts ver-\nkannt oder seine Auswirkungen auf das einfache Recht in grundsätzlich fehlerhafter Weise \nmissachtet hat (SächsVerfGH, Beschluss vom 20. Juni 2024 – Vf. 33-IV-23; Beschluss vom \n11. April 2018 – Vf. 160-IV-17; st. Rspr.). Aus der gerichtlichen Pflicht, Vorbringen der \nBeteiligten zur Kenntnis zu nehmen, folgt nicht, dass ihm auch in der Sache zu entsprechen \nist (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 19. September 2024 – Vf. 89-IV-23; Beschluss vom \n28. August 2015 – Vf. 53-IV-15; vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Februar 2008 – 1 BvR \n1987/07 – juris Rn. 13 m.w.N.). \n\n \n \n4 \n2. Diesen Anforderungen wird das Beschwerdevorbringen nicht gerecht. \na) Die Beschwerdeführerin legt die Möglichkeit der Verletzung rechtlichen Gehörs nicht \ndar. \n \naa) Das aus Art. 78 Abs. 2 SächsVerf folgende Gebot rechtlichen Gehörs verpflichtet die \nGerichte, die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen, in Er-\nwägung zu ziehen und – soweit entscheidungserheblich – zu berücksichtigen. Es soll als \nProzessgrundrecht sicherstellen, dass die Entscheidung frei von Verfahrensfehlern \nergeht, die ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des \nSachvortrages eines Beteiligten haben. Art. 78 Abs. 2 SächsVerf verwehrt es den Ge-\nrichten aber nicht, das Vorbringen eines Verfahrensbeteiligten aus Gründen des formel-\nlen oder materiellen Rechts außer Betracht zu lassen (SächsVerfGH, Beschluss vom \n19. September 2024 – Vf. 89-IV-23; Beschluss vom 10. September 2020 – Vf. 92-IV-\n19; st. Rspr.). Auch wenn die schriftlichen Entscheidungsgründe zu einem bestimmten \nVortrag nichts enthalten, kann in der Regel davon ausgegangen werden, dass das Ge-\nricht dieses Vorbringen pflichtgemäß zur Kenntnis genommen und bei der Entscheidung \nberücksichtigt hat (SächsVerfGH, Beschluss vom 19. September 2024 – Vf. 89-IV-23; \nBeschluss vom 27. Mai 2010 – Vf. 6-IV-10; st. Rspr.). Art. 78 Abs. 2 SächsVerf ist \ndaher erst dann verletzt, wenn besondere Umstände deutlich machen, dass das Vorbrin-\ngen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der \nEntscheidung nicht erwogen wurde (SächsVerfGH, Beschluss vom 19. September 2024 \n– Vf. 89-IV-23; Beschluss vom 20. April 2010 – Vf. 9-IV-10; st. Rspr.). Aus der ge-\nrichtlichen Pflicht, Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen, folgt nicht, dass \nihm auch in der Sache zu entsprechen ist (SächsVerfGH, Beschluss vom 14. Februar \n2025 – Vf. 37-IV-24; Beschluss vom 28. August 2015 – Vf. 53-IV-15; vgl. BVerfG, \nBeschluss vom 21. Februar 2008 – 1 BvR 1987/07 – juris Rn. 13 m.w.N.). \n \nbb) Gemessen hieran können dem Vortrag der Beschwerdeführerin keine besonderen Um-\nstände entnommen werden, die auf eine Nichtberücksichtigung ihres Vorbringens \nschließen lassen. Im angegriffenen Beschluss wird zur Begründung der Kostenentschei-\ndung auf die offenen Erfolgsaussichten des Ausgangsverfahrens verwiesen. Anknüp-\nfend an die Argumentation des Verwaltungsgerichts, das sich ausführlich mit der kon-\nkreten Situation der Beschwerdeführerin, dem Vortrag des für Zuweisungsentscheidun-\ngen verantwortlichen Landesamtes und der einschlägigen verfassungs- und obergericht-\nlichen Rechtsprechung auseinandersetzt, greift das Oberverwaltungsgericht die von der \nBeschwerdeführerin zitierte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Recht \nauf Schulbildung auf und weist auf die dort getroffene Einschränkung hin, wonach das \nRecht auf Schulbildung unter dem Vorbehalt des tatsächlich Möglichen steht. Auf die-\nser rechtlichen und tatsächlichen Grundlage beurteilt es die Aussichten, ob aufgrund der \nverfügbaren finanziellen, personellen, sachlichen und organisatorischen Möglichkeiten \nein Schulplatz derzeit zugewiesen werden könne, als offen. Dass die Rechtsauffassung \ndes Gerichts nicht derjenigen der Beschwerdeführerin entspricht, stellt keinen Aspekt \nrechtlichen Gehörs dar. \n\n \n \n5 \n \nb) Die Beschwerdeführerin hat ferner eine mögliche Verletzung des Art. 18 Abs. 1 \nSächsVerf in seiner Ausprägung als Willkürverbot nicht dargelegt. \n \naa) Das in Art. 18 Abs. 1 SächsVerf verbürgte Willkürverbot ist verletzt, wenn die Rechts-\nanwendung oder das Verfahren mit den Vorgaben der Verfassung des Freistaates Sach-\nsen unter keinem denkbaren Gesichtspunkt mehr vereinbar ist. Insoweit wird ein Be-\nschwerdeführer nur durch eine gerichtliche Entscheidung verletzt, die bei verständiger \nWürdigung der die Verfassung beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich er-\nscheint und daher offensichtlich unhaltbar ist (SächsVerfGH, Beschluss vom 19. Sep-\ntember 2024 – Vf. 104-IV-23; Beschluss vom 18. Januar 2019 – Vf. 115-IV-18; \nst. Rspr.). Die Feststellung und Würdigung des Sachverhalts ist allein Sache der dafür \nzuständigen Fachgerichte und der Nachprüfung durch den Verfassungsgerichtshof ent-\nzogen; dieser ist allein zur Wahrung des Verfassungsrechts berufen. Auch die Beweis-\nwürdigung kann im Verfahren über eine Verfassungsbeschwerde nicht schlechthin auf \nihre Richtigkeit, sondern nur daraufhin überprüft werden, ob sie spezifisches Verfas-\nsungsrecht verletzt, ob also die Beweise willkürlich oder sonst unter Verletzung von \nVerfassungsrecht gewürdigt worden sind (SächsVerfGH, Beschluss vom 19. Januar \n2023 – Vf. 27-IV-22; Beschluss vom 18. Januar 2007 – Vf. 78-IV-06; st. Rspr.). \n \nbb) Hiervon ausgehend hat die Beschwerdeführerin keine Umstände vorgetragen, die es als \nmöglich erscheinen lassen, dass die angegriffene und nach billigem Ermessen zu tref-\nfende Kostenentscheidung mit den Vorgaben der Verfassung des Freistaates Sachsen \nunter keinem denkbaren Gesichtspunkt mehr vereinbar wäre. Das Oberverwaltungsge-\nricht zieht zur Begründung seiner Kostenentscheidung das Recht auf schulische Bildung \nund die hierzu ergangene Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts heran, der es \nim Ergebnis folgt. Den Gründen der Entscheidung kann auch unter Berücksichtigung \ndes Beschwerdevorbringens nicht entnommen werden, dass das Gericht die Grund-\nrechtsrelevanz der zu entscheidenden Frage überhaupt nicht gesehen, den einschlägigen \nGrundrechtsgehalt verkannt oder seine Entscheidung in verfassungsrechtlich unter kei-\nnen Umständen vertretbarer Weise begründet und getroffen hat. \n \n \nIII. \n \nDer Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher \ndurch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG. \n \n \n \n \n\n \n \n6 \nIV. \n \nDie Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG). \n \n \n \n \ngez. Grünberg \n \n \ngez. Herberger \n \n \ngez. Hoven \n \n \n \n \ngez. Jäger \n \n \n \ngez. Kirst \n \n \n \ngez. Schurig \n \n \n \n \ngez. Strewe \n \n \n \ngez. Taraschka \n \n \ngez. 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