{"status":"available","doknr":"OLD365509","ecli":null,"court":"Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen","senate":null,"decided":"2025-07-10","aktenzeichen":"Vf. 62-IV-24","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Vf. 62-IV-24 \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \nDER VERFASSUNGSGERICHTSHOF \n \nDES FREISTAATES SACHSEN \n \nIM NAMEN DES VOLKES \n \n \nBeschluss \n \nIn dem Verfahren \nüber die Verfassungsbeschwerde \n \n \n \nder Frau B., \n \nVerfahrensbevollmächtigter: \n Rechtsanwalt Alexander Roeske, Lindenstraße 76, \n10969 Berlin, \n \n \nhat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfassungs-\ngerichtshofes Matthias Grünberg, die Richterinnen Simone Herberger, Elisa Hoven und die \nRichter Markus Jäger, Dirk Kirst, Klaus Schurig, Stefan Ansgar Strewe, Franz Taraschka und \nArnd Uhle \n \nam 10. Juli 2025 \n \n \nbeschlossen: \n \nDie Verfassungsbeschwerde wird verworfen. \n \n \n \n\n \n \n2 \nG r ü n d e : \n \nI. \n \nMit ihrer am 16. September 2024 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen ein-\ngegangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich die Beschwerdeführerin gegen den Beschluss \ndes Landgerichts Görlitz vom 9. August 2024 (2 S 13/24) und sinngemäß auch gegen den Be-\nschluss des Landgerichts Görlitz vom 2. August 2024 (2 S 13/24). \n \nIm Ausgangsverfahren verklagte die A.GbR (im Folgenden: Klägerin) die Beschwerdeführerin \nvor dem Amtsgericht Zittau auf Zahlung von Gebühren und Auslagen nach dem Rechtsanwalts-\nvergütungsgesetz für die außergerichtliche Rechtsberatung der Beschwerdeführerin im Rahmen \neiner familienrechtlichen Streitigkeit durch einen der Rechtsanwälte der Klägerin. Mit Urteil \nvom 17. Januar 2024 (10 C 158/23) gab das Amtsgericht Zittau der Klage statt. \n \nAuf die Berufung der Beschwerdeführerin kündigte das Landgericht Görlitz mit Beschluss vom \n2. August 2024 (2 S 13/24) die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung an, weil diese of-\nfensichtlich keine Aussicht auf Erfolg habe. Mit Schriftsatz vom 8. August 2024 nahm die Be-\nschwerdeführerin hierzu Stellung. \n \nMit dem angegriffenen Beschluss vom 9. August 2024 wies das Landgericht Görlitz die Beru-\nfung zurück. Zur Begründung führte es aus, die Stellungnahme der Beschwerdeführerin habe \nkeinen Anlass geboten, von der im Hinweisbeschluss dargelegten Auffassung der Kammer ab-\nzuweichen. Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Berufungsbegründung \nerkenne die Kammer keinen Dissens bei der Beauftragung der Klägerin mit der außergerichtli-\nchen anwaltlichen Vertretung der Beschwerdeführerin. Der Vertragsschluss sei mit allen essen-\ntialia negotii unstreitig. Ein aufrechenbarer Schadensersatzanspruch sei ebenfalls nicht erkenn-\nbar. Soweit die Beschwerdeführerin vortrage, es sei gerade nicht unstreitig, dass ihr von der \nKlägerin mitgeteilt worden sei, dass zu dem genannten Zeitpunkt eine lediglich außergerichtli-\nche Vertretung aus anwaltlicher Sicht vernünftiger und kostengünstiger gegenüber einer ge-\nrichtlichen Vertretung sei, verkenne sie, dass der genannte Vortrag der Klägerin in erster In-\nstanz unbestritten geblieben sei. Der Vertragsschluss sei evident. Soweit die Kammer im Hin-\nweisbeschluss vom 2. August 2024 nicht hinreichend begründet haben sollte, warum sie einen \naufrechenbaren Schadensersatzanspruch nicht zu erkennen vermag, verweise sie explizit auf \ndie Ausführungen des Amtsgerichts im erstinstanzlichen Urteil. \n \nAusweislich des Beschwerdevorbringens wies das Landgericht Görlitz die hiergegen erhobene \nAnhörungsrüge mit Beschluss vom 27. August 2024, der dem Beschwerdevorbringen nicht bei-\ngefügt war, zurück. \n \nDie Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör aus \nArt. 78 Abs. 2 SächsVerf und des Willkürverbots aus Art. 18 Abs. 1 SächsVerf. Das Landge-\nricht habe den Sinngehalt ihres erstinstanzlichen Vortrages verkannt. Die Beschwerdeführerin \nhabe implizit vorgetragen, dass sie ausschließlich von der Erteilung eines gerichtlichen, nicht \n\n \n \n3 \naber eines außergerichtlichen Mandats an die Klägerin ausgegangen sei. Dies ergebe sich aus \nihrem erstinstanzlichen Vorbringen, wonach der von ihr beauftragte Rechtsanwalt der Klägerin \nsich nicht bei Gericht als Anwalt angezeigt habe und der Beschwerdeführerin empfohlen habe, \nallein zum Gerichtstermin zu gehen. Er habe auch nicht den Versorgungsausgleich aus der Zu-\nsatzrente ihres Mannes eingefordert. Die Beschwerdeführerin habe damit zwei Tatsachen vor-\ngetragen, die nur in Bezug auf ein gerichtliches Mandat Sinn ergäben. Da die Klägerin das \nBestehen eines außergerichtlichen Mandates erstinstanzlich nicht explizit vorgetragen habe, \nhabe die Beschwerdeführerin einen derartigen Vortrag auch nicht bestreiten müssen. \n \nDas Staatsministerium der Justiz hat Gelegenheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen. \n \n \nII. \n \nDie Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie den Begründungsanforderungen aus \nArt. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1, § 28 SächsVerfGHG nicht genügt. \n1. Nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1 und § 28 SächsVerfGHG ist eine \nVerfassungsbeschwerde nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer substantiiert die Mög-\nlichkeit einer Verletzung eigener, durch die Verfassung des Freistaates Sachsen verbürgter \nGrundrechte darlegt. Hierzu muss er den Lebenssachverhalt, aus dem er die Grundrechts-\nverletzung ableitet, aus sich heraus verständlich wiedergeben und im Einzelnen aufzeigen, \nwelchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme nicht gerecht \nwerden soll (SächsVerfGH, Beschluss vom 13. März 2025 – Vf. 22-IV-24; Beschluss vom \n10. September 2020 – Vf. 87-IV-20; Beschluss vom 23. Februar 2010 – Vf. 114-IV-09; \nst. Rspr.). Neben der Bezeichnung des angegriffenen Hoheitsaktes und des als verletzt an-\ngesehenen Rechts sind die Tatsachen darzulegen, die es dem Verfassungsgerichtshof ohne \nweitere Ermittlungen ermöglichen, die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde zu prüfen. \nDies setzt voraus, dass die angegriffene Entscheidung sowie alle zu ihrem Verständnis not-\nwendigen Unterlagen mit der Verfassungsbeschwerde vorgelegt oder zumindest in ihrem \nwesentlichen Inhalt mitgeteilt werden (SächsVerfGH, Beschluss vom 13. März 2025 – Vf. \n46-IV-24; Beschluss vom 16. August 2019 – Vf. 93-IV-19 [HS]/Vf. 94-IV-19 [e.A.]; Be-\nschluss vom 26. März 2009 – Vf. 124-IV-08; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 18. Juli \n2019 – 2 BvR 1301/19 – juris). In Fällen, in denen eine angegriffene Entscheidung auf eine \nvorangegangene andere gerichtliche Entscheidung, einen gerichtlichen Hinweis, Stellung-\nnahmen oder andere Quellen Bezug nimmt, reicht es nicht aus, wenn lediglich die angegrif-\nfene Entscheidung, nicht jedoch die in Bezug genommenen Entscheidungen und sonstigen \nDokumente vorgelegt werden (SächsVerfGH, Beschluss vom 14. Februar 2025 – Vf. 28-\nIV-24; vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Dezember 2017 – 2 BvR 2019/17 – juris Rn. 10; \nBeschluss vom 14. April 2010 – 1 BvR 299/10 – juris Rn. 8; vgl. auch Barczak in: ders., \nBVerfGG, 2018, § 92 Rn. 18; Magen in: Burkiczak/Dollinger/Schorkopf, BVerfGG, \n2. Aufl., § 92 Rn. 39). Auf Grundlage der vorgelegten Unterlagen muss der Verfassungsge-\nrichtshof ohne weitere Nachforschungen in der Lage sein zu beurteilen, ob die behauptete \nGrundrechtsverletzung zumindest möglich erscheint (SächsVerfGH, Beschluss vom \n\n \n \n4 \n13. März 2025 – Vf. 46-IV-24; Beschluss vom 14. Oktober 2021 – Vf. 76-IV-21 \n[HS]/Vf. 77-IV-21 [e.A.]; Beschluss vom 17. Februar 2011 – Vf. 102-IV-10; st. Rspr.). \nDarüber hinaus sind die Sachentscheidungsvoraussetzungen darzulegen, soweit ihr Vorlie-\ngen nicht aus sich heraus erkennbar ist (SächsVerfGH, Beschluss vom 13. März 2025 – \nVf. 4-IV-25; Beschluss vom 24. Oktober 2024 – Vf. 103-IV-23; Beschluss vom 8. Dezem-\nber 2023 – Vf. 102-IV-23; Beschluss vom 29. März 2010 – Vf. 13-IV-10; st. Rspr.). Wird \n– wie hier – eine Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art. 78 \nAbs. 2 SächsVerf gerügt, gehört auch die einfachrechtliche Anhörungsrüge zu dem vor Er-\nhebung einer Verfassungsbeschwerde nach § 27 Abs. 2 Satz 1 SächsVerfGHG vorrangig \nzu erschöpfenden Rechtsweg (vgl. zur Anhörungsrüge als Teil des Rechtsweges: \nSächsVerfGH, Beschluss vom 15. Februar 2021 – Vf. 215-IV-20; Beschluss vom 29. März \n2010 – Vf. 99-IV-09; st. Rspr.). In diesem Fall wird die Beschwerdefrist erst mit Zustellung \nbzw. Bekanntgabe des auf die Anhörungsrüge hin ergangenen Beschlusses in Lauf gesetzt \n(grundlegend SächsVerfGH, Beschluss vom 20. Juli 2007 – Vf. 21-IV-06). \n \n2. Gemessen hieran hat die Beschwerdeführerin nicht sämtliche zur Prüfung ihrer Verfas-\nsungsbeschwerde notwendigen Unterlagen vorgelegt. Dem Beschwerdevorbringen, mit \ndem im Kern verfassungsrechtliche Verfahrensverstöße bei der Beurteilung des streitigen \nund unstreitigen Parteienvortrags im Ausgangsverfahren gerügt werden, wurden keine Un-\nterlagen beigefügt, die den relevanten Vortrag der Parteien nachvollziehbar darstellen und \neiner verfassungsrechtlichen Prüfung zugänglich machen. Erstinstanzliche Verhandlungs-\nprotokolle oder Schriftsätze der Parteien, die der plausiblen Darlegung und dem Nachweis \ndes streitigen und unstreitigen Parteienvortrags im Ausgangsverfahren dienen, fehlen \nebenso wie das erstinstanzliche Urteil des Amtsgerichts Zittau, auf dessen Ausführungen \ndas Landgericht Görlitz im Zusammenhang mit möglichen Schadensersatzansprüchen ex-\nplizit verweist. Die Erhebung der Anhörungsrüge wird zwar vorgetragen, der daraufhin er-\ngangene Beschluss des Landgerichts Görlitz vom 27. August 2024 jedoch nicht vorgelegt. \nAuf dieser Grundlage ist eine zuverlässige Beurteilung bereits der Zulässigkeitsvorausset-\nzungen der Verfassungsbeschwerde nicht möglich. \n \n \nIII. \n \nDer Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher \ndurch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG. \n \n \n \n \n\n \n \n5 \nIV. \n \nDie Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG). \n \n \n \n \ngez. Grünberg \n \n \ngez. Herberger \n \n \ngez. Hoven \n \n \n \n \ngez. Jäger \n \n \n \ngez. Kirst \n \n \n \ngez. Schurig \n \n \n \n \ngez. Strewe \n \n \n \ngez. Taraschka \n \n \ngez. Uhle","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365509","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-sachsen/2025-07-10/vf-62-iv-24","cited_norms":[{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/365509","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365509","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-sachsen/2025-07-10/vf-62-iv-24","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/365509","retrieved":"2026-07-09 04:53:02.792911+00:00"}}