{"status":"available","doknr":"OLD365508","ecli":null,"court":"Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen","senate":null,"decided":"2025-07-10","aktenzeichen":"Vf. 20-IV-24","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Vf. 20-IV-24 \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \nDER VERFASSUNGSGERICHTSHOF \n \nDES FREISTAATES SACHSEN \n \nIM NAMEN DES VOLKES \n \n \nBeschluss \n \nIn dem Verfahren \nüber die Verfassungsbeschwerde \n \n \n \ndes Herrn Dr. F., \n \n \nhat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfassungs-\ngerichtshofes Matthias Grünberg, die Richterinnen Simone Herberger, Elisa Hoven und die \nRichter Markus Jäger, Dirk Kirst, Klaus Schurig, Stefan Ansgar Strewe, Franz Taraschka und \nArnd Uhle \n \nam 10. Juli 2025 \n \nbeschlossen: \n \n \nDie Verfassungsbeschwerde wird verworfen. \n \n \n \n \n \n \n\n \n \n2 \nG r ü n d e : \n \nI. \n \nMit seiner am 8. März 2024 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen eingegan-\ngenen Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen § 2 Abs. 2 und 3, §§ 4, \n8, 9,10 Abs. 5-7, §§ 11, 14 Abs. 1-6 und 9 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags (RBStV) in der \nFassung des Gesetzes zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrags vom 6. Dezember \n2011 (SächsGVBl. S. 638), das am 7. Dezember 2011 in Kraft getreten ist, gegen die Änderun-\ngen und Ergänzungen der §§ 4, 9 Abs. 1, § 10 Abs. 6, § 11 Abs. 4-7, § 14 Abs. 9, 9a in der \nFassung des Gesetzes zum Neunzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 15. Juni 2016 \n(SächsGVBl. S. 246), das am 16. Juni 2016 in Kraft getreten ist, und gegen die Änderungen \nund Ergänzungen der §§ 4, 8 Abs. 4 Nr. 4, § 9 Abs. 1 Satz 2, Satz 4, §§ 10a, 11 Abs. 4, 6-8 in \nder Fassung des Gesetzes zum Dreiundzwanzigsten Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom \n29. April 2020 (SächsGVBl. S. 194), das am 13. Mai 2020 in Kraft getreten ist. \n \nMit dem Gesetz zum Dreiundzwanzigsten Rundfunkänderungsstaatsvertrag wurden die §§ 10a \nund 11 Abs. 5 RBStV neu in den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag aufgenommen: \n \n§ 10a Vollständig automatisierter Erlass von Bescheiden \nDie zuständige Landesrundfunkanstalt kann rundfunkbeitragsrechtliche Bescheide \nvollständig automatisiert erlassen, sofern weder ein Ermessen noch ein Beurteilungs-\nspielraum besteht. \n \n§ 11 Verarbeitung personenbezogener Daten \n(5) 1Zur Sicherstellung der Aktualität des Datenbestandes übermittelt jede Meldebe-\nhörde alle vier Jahre beginnend ab dem Jahr 2022 für einen bundesweit einheitlichen \nStichtag automatisiert gegen Kostenerstattung in standardisierter Form die nachfol-\ngenden Daten aller volljährigen Personen an die jeweils zuständige Landesrundfunk-\nanstalt: \n1. Familienname, \n2. Vornamen unter Bezeichnung des Rufnamens, \n3. frühere Namen, \n4. Doktorgrad, \n5. Familienstand, \n6. Tag der Geburt, \n7. gegenwärtige und letzte Anschrift von Haupt- und Nebenwohnungen, einschließ-\nlich aller vorhandenen Angaben zur Lage der Wohnung, und \n8. Tag des Einzugs in die Wohnung. \n2Hat die zuständige Landesrundfunkanstalt nach dem Abgleich für eine Wohnung ei-\nnen Beitragsschuldner festgestellt, hat sie die Daten der übrigen dort wohnenden Per-\nsonen unverzüglich zu löschen, sobald das Beitragskonto ausgeglichen ist. 3Im Übri-\ngen darf sie die Daten zur Feststellung eines Beitragsschuldners für eine Wohnung \nnutzen, für die bislang kein Beitragsschuldner festgestellt wurde; Satz 2 gilt entspre-\nchend. 4Die zuständige Landesrundfunkanstalt darf die Daten auch zur Aktualisierung \noder Ergänzung von bereits vorhandenen Teilnehmerdaten nutzen. 5Zur Wahrung der \nVerhältnismäßigkeit zwischen Beitragsgerechtigkeit und dem Schutz persönlicher \nDaten erfolgt der Meldedatenabgleich nach Satz 1 nicht, wenn die Kommission zur \nErmittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (KEF) in ihrem Bericht nach § 3 \nAbs. 8 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages feststellt, dass der Datenbestand \nhinreichend aktuell ist. 6Diese Beurteilung nimmt die KEF unter Berücksichtigung \nder Entwicklung des Beitragsaufkommens und sonstiger Faktoren vor. \n \n\n \n \n3 \nWortlaut und Regelungsgehalt des § 11 Abs. 5 RBStV weichen von den angegriffenen Vorfas-\nsungen ab. \n \n§ 11 Abs. 5 RBStV in der Fassung des Gesetzes zum Neunzehnten Rundfunkänderungsstaats-\nvertrages vom 15. Juni 2016, gültig ab 1. Oktober 2016: \n \n(5) Im nicht privaten Bereich darf die zuständige Landesrundfunkanstalt Telefon-\nnummern und E-Mail-Adressen bei den in Absatz 4 Satz 1 genannten Stellen und \naus öffentlich zugänglichen Quellen ohne Kenntnis des Betroffenen erheben, verar-\nbeiten und nutzen, um Grund und Höhe der Beitragspflicht festzustellen. \n \n§ 11 Abs. 5 RBStV in der Fassung des Gesetzes zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaats-\nvertrags vom 6. Dezember 2011, gültig ab 1. Januar 2012: \n \n(5) Die Landesrundfunkanstalt darf die in Absatz 4 und in § 4 Abs. 7, § 8 Abs. 4 \nund 5 und § 9 Abs. 1 genannten Daten und sonstige freiwillig übermittelte Daten \nnur für die Erfüllung der ihr nach diesem Staatsvertrag obliegenden Aufgaben erhe-\nben, verarbeiten oder nutzen. Die erhobenen Daten sind unverzüglich zu löschen, \nwenn feststeht, dass sie nicht mehr benötigt werden oder eine Beitragspflicht dem \nGrunde nach nicht besteht. Nicht überprüfte Daten sind spätestens nach zwölf Mo-\nnaten zu löschen. Jeder Beitragsschuldner erhält eine Anmeldebestätigung mit den \nfür die Beitragserhebung erforderlichen Daten. \n \nVor Erhebung der Verfassungsbeschwerde führte der Beschwerdeführer beim Verwaltungsge-\nricht Leipzig erfolglos ein Verfahren gegen die Bescheide des Mitteldeutschen Rundfunks (im \nFolgenden: MDR) vom 1. Dezember 2014, vom 2. Januar 2015 und vom 2. Juli 2015, jeweils \nin Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. März 2018 (Urteil vom 23. Juni 2021 -1 K \n632/18-). Auch das anschließende Verfahren auf Zulassung der Berufung beim Sächsischen \nOberverwaltungsgericht hatte keinen Erfolg (Beschluss vom 31. Januar 2024 -5 A 562/21-). \n \nMit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer die Verletzung seines Rechts auf \nDatenschutz aus Art. 33 SächsVerf aufgrund einer Verletzung des Zitiergebotes aus Art. 37 \nSächsVerf durch die angegriffenen Vorschriften des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages. Insbe-\nsondere verstoße der mit dem Gesetz zum Dreiundzwanzigsten Rundfunkänderungsstaatsver-\ntrages neu eingefügte § 10a RBStV gegen das Zitiergebot und das Recht auf Datenschutz, weil \nArt. 1 Abs. 2 des Gesetzes zum Dreiundzwanzigsten Rundfunkänderungsstaatsvertrages das \nRecht auf Datenschutz ausweislich der Gesetzesbegründung nur in Bezug auf § 11 Abs. 5 \nRBStV einschränke. Dies könne im Übrigen den jahrzehntelangen Verstoß von § 11 Abs. 5 \nRBStV gegen das Zitiergebot verfassungsrechtlich nicht rechtfertigen. \n \nDer Sächsische Landtag und das Staatsministerium der Justiz haben Gelegenheit gehabt, zum \nVerfahren Stellung zu nehmen. \n \n \nII. \n \nDie Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. \n\n \n \n4 \nEs kann dahinstehen, ob der Beschwerdeführer den Rechtsweg erschöpft und die Beschwerde-\nfrist eingehalten hat. Denn die Verfassungsbeschwerde genügt nicht dem Erfordernis der un-\nmittelbaren Betroffenheit (1.) bzw. den Begründungsanforderungen (2.). \n1. Soweit der Beschwerdeführer eine dadurch erfolgende Verletzung seines Rechts auf Daten-\nschutz rügt, dass der mit dem Gesetz zum Dreiundzwanzigsten Rundfunkänderungsstaats-\nvertrages neu eingefügte § 10a RBStV gegen das Zitiergebot verstößt, fehlt es bereits an \nder Beschwerdebefugnis. \na) Eine Verfassungsbeschwerde gegen Rechtsnormen ist nur zulässig, wenn der Be-\nschwerdeführer durch die angegriffenen Normen selbst, gegenwärtig und unmittelbar \nbetroffen ist. Eine unmittelbare Betroffenheit liegt hierbei vor, wenn die Norm, ohne \ndass es eines weiteren Vollzugsaktes bedürfte, in den Rechtskreis des Beschwerdefüh-\nrers eingreift (SächsVerfGH, Beschluss vom 25. September 2009 – Vf. 182-IV-08 \nm.w.N.; vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Juli 2000, BVerfGE 102, 197 [206]). Ein Be-\nschwerdeführer, der das Gesetz selbst angreift, muss deshalb geltend machen können, \ngerade durch die angegriffene Rechtsnorm und nicht erst durch ihren Vollzug in seinen \nRechten verletzt zu sein (BVerfG, Beschluss vom 28. November 1984, BVerfGE 68, \n287 [300]; Urteil vom 3. März 2004, BVerfGE 109, 279 [306]. Erfordert das Gesetz zu \nseiner Durchführung rechtsnotwendig oder auch nur nach der tatsächlichen staatlichen \nPraxis einen besonderen, vom Willen der vollziehenden Stelle beeinflussten Vollzugs-\nakt, muss der Beschwerdeführer grundsätzlich zunächst diesen Akt angreifen und den \ngegen ihn eröffneten Rechtsweg erschöpfen, bevor er die Verfassungsbeschwerde er-\nhebt (SächsVerfGH, Beschluss vom 19. Januar 2023 – Vf. 83-IV-21; Beschluss vom \n23. Oktober 2014 – Vf. 66-IV-13 m.w.N.; vgl. BVerfG, Urteil vom 24. April 2013, \nBVerfGE 133, 277 [311]; st. Rspr.). Eine unmittelbare Betroffenheit wird auch dann \nbejaht, wenn die Norm ihren Adressaten bereits vor konkreten Vollzugsakten zu später \nnicht mehr korrigierbaren Dispositionen veranlasst oder wenn gegen einen denkbaren \nVollzugsakt nicht oder nicht in zumutbarer Weise vorgegangen werden kann. Das setzt \naber jeweils voraus, dass das Gesetz der Verwaltung bei der Umsetzung des Gesetzes \nkeinen Auslegungs- oder Entscheidungsspielraum lässt (BVerfG, Nichtannahmebe-\nschluss vom 5. Mai 2008 – 1 BvR 807/08 – juris Rn. 5 m.w.N.). \nb) Nach diesem Maßstab liegt keine unmittelbare Betroffenheit des Beschwerdeführers \nvor. § 10a RBStV, der die Befugnis der zuständigen Landesrundfunkanstalt zum voll-\nständig automatisierten Erlass rundfunkbeitragsrechtlicher Bescheide regelt, bedarf be-\nreits nach seinem Wortlaut eines weiteren Vollzugsaktes in Form automatisiert erlasse-\nner Bescheide. Die Vorschrift wurde durch Art. 1 des Gesetzes zum Dreiundzwanzigs-\nten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 29. April 2020 in den Rundfunkbeitrags-\nstaatsvertrag eingefügt und trat nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 des Dreiundzwanzigsten Rund-\nfunkänderungsstaatsvertrages am 1. Juni 2020 in Kraft. Die vom Beschwerdeführer an-\ngegriffenen Rundfunkbeitragsbescheide vom 1. Dezember 2014, 2. Januar 2015 und \n2. Juli 2015 stellen schon deshalb keine § 10a RBStV umsetzenden Vollzugsakte dar, \nweil sie vor dessen Inkrafttreten erlassen wurden. Dass § 10a RBStV den Beschwerde-\nführer bereits vor Erlass hierauf beruhender vollautomatisierter Beitragsbescheide zu \n\n \n \n5 \nspäter nicht mehr korrigierbaren Dispositionen veranlasst haben könnte, ist nicht er-\nsichtlich. Darüber hinaus räumt der als Kann-Vorschrift formulierte § 10a RBStV der \nVerwaltung einen Ermessensspielraum ein, so dass dem Beschwerdeführer das Vorge-\nhen gegen einen möglichen zukünftigen, auf § 10a RBStV beruhenden Beitragsbescheid \njedenfalls nicht unzumutbar ist. \n \n2. Im Übrigen genügt die Verfassungsbeschwerde nicht den Begründungsanforderungen aus \nArt. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1, § 28 SächsVerfGHG. \na) Danach ist eine Verfassungsbeschwerde nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer sub-\nstantiiert die Möglichkeit einer Verletzung eigener, durch die Verfassung des Freistaa-\ntes Sachsen verbürgter Grundrechte darlegt. Hierzu muss er den Lebenssachverhalt, aus \ndem er die Grundrechtsverletzung ableitet, aus sich heraus verständlich wiedergeben \nund im Einzelnen aufzeigen, welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die ange-\ngriffene Maßnahme nicht gerecht werden soll (SächsVerfGH, Beschluss vom 13. März \n2024 – Vf. 60-IV-22; Beschluss vom 10. September 2020 – Vf. 87-IV-20; Beschluss \nvom 23. Februar 2010 – Vf. 114-IV-09; st. Rspr.). Liegt zu den mit der Verfassungsbe-\nschwerde aufgeworfenen Verfassungsfragen verfassungsgerichtliche Rechtsprechung \nvor, ist der behauptete Grundrechtsverstoß in Auseinandersetzung mit den verfassungs-\ngerichtlich entwickelten Maßstäben zu begründen (SächsVerfGH, Beschluss vom \n24. Oktober 2024 – Vf. 75-IV-23; Beschluss vom 23. Januar 2020 – Vf. 43-IV-19; st. \nRspr.; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 2021 – 2 BvR 1336/20 – juris Rn. 10; \nBeschluss vom 26. November 2020 – 2 BvR 1510/20 – juris Rn. 14; Beschluss vom \n7. Dezember 2011, BVerfGE 130, 1 [21]). Bei einer unmittelbar gegen eine Rechtsnorm \ngerichteten Verfassungsbeschwerde bedarf es einer sachlichen Auseinandersetzung mit \nden angegriffenen Regelungen. Dabei reicht es regelmäßig nicht aus, das gesamte Ge-\nsetz anzugreifen. Notwendig ist vielmehr die genaue Bezeichnung der einzelnen mit der \nVerfassungsbeschwerde angegriffenen Bestimmungen (BVerfG, Nichtannahmebe-\nschluss vom 15. Juni 2016 – 1 BvR 2544/08 –, juris Rn. 12). Richtet sich die Verfas-\nsungsbeschwerde gleichwohl gegen ein Gesetz als Ganzes oder in überwiegenden Tei-\nlen, ist grundsätzlich ein differenzierter Vortrag zu sämtlichen angefochtenen Vor-\nschriften erforderlich (BVerfG, Einstweilige Anordnung vom 17. Februar 2009, \nBVerfGE 122, 342 [359]; Barczak, in: ders., BVerfGG, 2018, § 92 Rn. 50 m.w.N.). Die \nbloße Nennung der angegriffenen Vorschriften mit dem Hinweis, diese seien verfas-\nsungswidrig, reicht zur Begründung einer Rechtssatzverfassungsbeschwerde nicht aus. \nEs ist hinreichend substantiiert darzulegen, inwieweit die angegriffene Norm für ver-\nfassungswidrig gehalten wird (Barczak, in: ders., BVerfGG, 2018, § 92 Rn. 51 m.w.N.). \nb) Diesen Anforderungen genügt das Beschwerdevorbringen nicht. \naa) Soweit der Beschwerdeführer einen „jahrzehntelangen Verstoß“ von § 11 Abs. 5 RBStV \ngegen das Zitiergebot rügt, setzt er sich zwar abstrakt, nicht jedoch hinsichtlich der von \nihm gerügten Vorschriften mit der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung zum Zi-\ntiergebot (ausführlich hierzu etwa SächsVerfGH, Beschluss vom 23. Januar 2020, \n\n \n \n6 \nVf. 43-IV-19, juris Rn. 13 ff.) und den hierzu entwickelten Ausnahmefällen auseinan-\nder. Darüber hinaus zeigt er nicht substantiiert und nachvollziehbar auf, inwiefern § 11 \nAbs. 5 RBStV in den von ihm angegriffenen Fassungen des Gesetzes zum Fünfzehnten \nund zum Neunzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag – die zudem in ihrem Wortlaut \nund Regelungsgehalt voneinander abweichen – in das Grundrecht auf Datenschutz ein-\ngreift und weshalb er hier hiervon unmittelbar betroffen sein sollte. \nbb) Soweit sich der Beschwerdeführer darüber hinaus gegen sämtliche Vorschriften des \nRundfunkbeitragsstaatsvertrages in der Fassung des Gesetzes zum Fünfzehnten Rund-\nfunkänderungsstaatsvertrages einschließlich ihrer Änderungen und Ergänzungen durch \ndas Gesetz zum Neunzehnten und zum Dreiundzwanzigsten Rundfunkänderungsstaats-\nvertrag wendet, beschränkt er sich auf die bloße Benennung der Vorschriften, ohne ei-\nnen konkreten Verfassungsverstoß und seine unmittelbare Betroffenheit hiervon darzu-\nlegen und zu begründen. \n \nIII. \n \nDer Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher \ndurch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG. \n \n \nIV. \n \nDie Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG). \n \n \n \n \ngez. Grünberg \n \n \ngez. Herberger \n \n \ngez. Hoven \n \n \n \n \ngez. Jäger \n \n \n \ngez. Kirst \n \n \n \ngez. Schurig \n \n \n \n \ngez. Strewe \n \n \n \ngez. Taraschka \n \n \ngez. Uhle","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365508","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-sachsen/2025-07-10/vf-20-iv-24","cited_norms":[{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/365508","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365508","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-sachsen/2025-07-10/vf-20-iv-24","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/365508","retrieved":"2026-07-09 04:53:02.770963+00:00"}}