{"status":"available","doknr":"OLD365507","ecli":null,"court":"Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen","senate":null,"decided":"2025-09-11","aktenzeichen":"Vf. 65-IV-25 (HS)/Vf. 66-IV-25 (e.A.)","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Vf. 65-IV-25 (HS) \n 66-IV-25 (e.A.) \n \n \n \n \n \n \n \n \n \nDER VERFASSUNGSGERICHTSHOF \n \nDES FREISTAATES SACHSEN \n \nIM NAMEN DES VOLKES \n \n \nBeschluss \n \nIn den Verfahren \nüber die Verfassungsbeschwerde \nund den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung \n \n \nder Frau Rechtsanwältin N., \n \nVerfahrensbevollmächtigte: \nRechtsanwälte N., \n \n \n \n \nhat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfassungs-\ngerichtshofes Matthias Grünberg, den Richter Andreas Wahl, die Richterinnen Simone Herber-\nger, Elisa Hoven und die Richter Markus Jäger, Dirk Kirst, Klaus Schurig, Stefan Ansgar \nStrewe und Arnd Uhle \n \nam 11. September 2025 \n \n \nbeschlossen: \n \n1. Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen. \n2. Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. \n \n \n\n \n \n2 \nG r ü n d e : \n \nI. \n \nMit ihrer am 15. August 2025 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen einge-\ngangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich die Beschwerdeführerin gegen die Beschlag-\nnahme des USB-Sticks „i.“ vom 30. Juli 2025 (polizeiliche Vorgangsnummer: 1457/23/111420, \nAz.: 380 Js 37065/23 der Staatsanwaltschaft Chemnitz). Zudem begehrt sie eine Entscheidung \nim einstweiligen Rechtsschutz. \n \nDie Staatsanwaltschaft Chemnitz führt ein Ermittlungsverfahren gegen die Beschuldigten \nHa. und Hi. wegen versuchter Erpressung und forderte die Beschwerdeführerin zunächst mit \nSchreiben vom 24. Mai 2024 (380 Js 37065/23) auf, den Gesprächsmitschnitt aus einem Ge-\nsellschaftertreffen des C. (im Folgenden: C.) am 10. August 2023 im Original an die Staatsan-\nwaltschaft Chemnitz zu übersenden. Nach den bisherigen Ermittlungen sei der Gesprächsmit-\nschnitt an die Beschwerdeführerin übergeben worden, und zwar noch vor Bekanntgabe des Er-\nmittlungsverfahrens und entsprechender Belehrung als Beschuldigter gegenüber dem Beschul-\ndigten Ha., was erst am 27. November 2023 erfolgt sei. Der Beschuldigte Ha. habe bereits in \nder Zeugenvernehmung vom 3. November 2023 - betreffend ein anderes Ermittlungsverfahren \n- mitgeteilt, dass der O-Ton des Gesprächsmitschnittes bei einer Rechtsanwältin verwahrt \nwerde. Es sei daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin der Gesprächsmitschnitt \nzur Verwahrung aus Gründen übergeben worden sei, die nicht auf dem eingeleiteten Ermitt-\nlungsverfahren beruhten. Zudem sei der Gesprächsmitschnitt selbst am 10. August 2023 ange-\nfertigt worden und damit noch vor Einleitung des Ermittlungsverfahrens. \n \nGegen diese Herausgabeanordnung legte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 24. Juni \n2024 Widerspruch ein und beantragte deren Aufhebung. Darüber hinaus beantragte sie mit \nSchreiben vom 9. Juli 2024 eine gerichtliche Entscheidung analog § 98 Abs. 2 Satz 1 StPO. Sie \nberief sich auf ihre Verschwiegenheitspflicht als Verteidigerin des Beschuldigten Hi. und \nwandte ein, dass das Tonband dem Beschlagnahmeverbot nach § 97 Abs. 1 Nr. 2 StPO unter-\nliege. Dabei sei es unerheblich, zu welchem Zeitpunkt die Mandatierung als Verteidigerin er-\nfolgt sei. \n \nMit Beschluss vom 3. Dezember 2024 (1 Gs 2719/24) ordnete das Amtsgericht Chemnitz die \nHerausgabe des Tonträgers bzw. der Tonaufnahme des Mitschnitts der Gesellschafterversamm-\nlung vom 10. August 2023 durch die Beschwerdeführerin gemäß § 95 StPO an. Den Beschul-\ndigten werde zur Last gelegt, im Rahmen eines Gesellschaftertreffens am 10. August 2023 im \nStadion des C. in C. gegenüber dem Anzeigeerstatter P. gefordert zu haben, dass die ,,P.-\nGruppe“ zur Vermeidung einer Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft Chemnitz nicht nur der \nAufhebung des Caterer-Vertrages zustimmen, sondern auch einen sechsstelligen Betrag an die \nC. GmbH bezahlen solle. Es sei die Summe von 500.000,00 Euro genannt worden. Durch diese \nAufforderung fühle sich der Anzeigeerstatter genötigt und erpresst. Die Gespräche des Gesell-\nschaftertreffens seien mit Zustimmung aller Beteiligten auf dem Mobiltelefon der Protokoll-\nführerin zur Erstellung des Protokolls aufgezeichnet worden. Aus dem polizeilichen Vermerk \n\n \n \n3 \nvom 4. Dezember 2023 ergebe sich, dass der Beschuldigte Ha. in seiner Vernehmung als Zeuge \nam 3. November 2023 zu Protokoll erklärt habe, dass der Originalton des Gesprächsmitschnitts \nbei einer Rechtsanwältin verwahrt sei und dass der Beschuldigte Ha. am 27. November 2023, \nnachdem ihm die Einleitung eines gegen ihn geführten Ermittlungsverfahrens wegen Erpres-\nsung eröffnet worden war, mitgeteilt habe, dass der Tonmitschnitt bei „Rechtsanwältin N. in \nC.“ verwahrt sei. Mit Schriftsatz vom 19. Dezember 2023 habe sich die Beschwerdeführerin \ngegenüber der Polizei als Verteidigerin des Beschuldigten Hi. angezeigt und die Herausgabe \ndes Mitschnitts unter Hinweis auf ihre anwaltschaftliche Verschwiegenheitspflicht und unter \nHinweis auf die Beschlagnahmefreiheit des Beweismittels verweigert. Die Herausgabe des Ge-\nsprächsmitschnitts bzw. Tonmitschnitts sei gemäß § 95 StPO anzuordnen gewesen, denn § 97 \nAbs. 1 Nr. 3 StPO betreffe nur Gegenstände, die im Vertrauensverhältnis zwischen dem Be-\nrufsgeheimnisträger und dem Mandanten entstanden seien oder die spezifisches Verteidigungs-\nmaterial darstellten, auf das sich das Vertrauensverhältnis zwischen Verteidiger und Mandant \nerstrecke. Die Norm erfasse nicht solche Beweisurkunden, die keine Kommunikationsinhalte \naus dem Mandatsverhältnis verkörperten und keine originären Verteidigungsunterlagen, son-\ndern unabhängig davon entstandene Beweismittel seien. Der Gesprächsmitschnitt, d. h. der \nTonmitschnitt der Gesellschafterversammlung vom 10. August 2023, sei nicht im Verteidi-\ngungsverhältnis zwischen den Beschuldigten und der Beschwerdeführerin entstanden. Viel-\nmehr handele es sich dabei um ein bereits vor den Verteidigungsaktivitäten existierendes Be-\nweisstück, das von seinem Ursprungsort entfernt und sodann dem Gewahrsam der Beschwer-\ndeführerin zugeführt worden sei. Eine zweckrationale Grenze der Verteidigung gebiete das öf-\nfentliche Interesse an effektiver Strafverfolgung. Zwar seien weder Beschuldigte noch Vertei-\ndiger verpflichtet, an der Strafverfolgung mitzuwirken. Sie hätten aber gesetzmäßige Ermitt-\nlungen zu dulden und verfügten über kein Recht, Beweise dem zulässigen Zugriff der Justiz zu \nentziehen. Der Verteidiger dürfe Überführungsstücke, auf die ein staatlicher Beschlagnahme-\nzugriff ziele, nicht in seinen Räumen verstecken. Der Tonmitschnitt der Gesellschafterver-\nsammlung diene als Beweismittel über die Äußerungen der Beschuldigten während der Ver-\nsammlung. Er sei danach beschlagnahmefähig und an die Staatsanwaltschaft herauszugeben. \n \nDer hiergegen von der Beschwerdeführerin eingelegten Beschwerde half das Amtsgericht \nChemnitz nicht ab. Das Landgericht Chemnitz verwarf die Beschwerde mit Beschluss vom \n17. Februar 2025 (1 Qs 11/25) als unbegründet. Es verwies zunächst auf die zutreffenden \nGründe der angefochtenen Entscheidung. Bei dem Tonmitschnitt der Gesellschafterversamm-\nlung vom 10. August 2023 handele es sich um einen Beweisgegenstand, der nicht dem Be-\nschlagnahmeverbot nach § 97 StPO unterliege. § 97 Abs. 1 Nr. 2 StPO greife nicht, weil es sich \nhier nicht um eine Aufzeichnung der Beschwerdeführerin über ihr vom Beschuldigten anver-\ntraute Mitteilungen handele. Der Tonmitschnitt sei auch kein ,,anderer Gegenstand“ i. S. d. § 97 \nAbs. 1 Nr. 3 StPO, weil Fragen nach dem Inhalt oder der Beschaffenheit des Tonmitschnitts \nnicht vom Zeugnisverweigerungsrecht der Beschwerdeführerin erfasst wären. So sei der Mit-\nschnitt weder zum Zwecke der Verteidigung des Beschuldigten Hi. erfolgt, noch im Zusam-\nmenhang mit der Verteidigung des Beschuldigten Hi. an die Beschwerdeführerin übermittelt \nworden. \n \n\n \n \n4 \nDie hiergegen von der Beschwerdeführerin am 27. Februar 2025 erhobene Anhörungsrüge ver-\nwarf das Landgericht Chemnitz mit Beschluss vom 24. März 2025 (1 Qs 11/25), weil es bei \nseiner Entscheidung weder Verfahrensstoff verwertet habe, zu dem die Beschwerdeführerin \nnicht gehört worden wäre, noch zu berücksichtigendes Vorbringen der Beschwerdeführerin \nübergangen habe. Da die Beschwerdeführerin zur Herausgabe des nicht einem Beschlagnah-\nmeverbot unterliegenden Tonmitschnitts verpflichtet sei, scheide eine Strafbarkeit nach § 203 \nStGB denknotwendig aus. Auch dürfe ein Mandant nicht darauf vertrauen, seinen Verteidiger \nzum Entziehen oder Verstecken von Beweismitteln nutzen zu können. Dass das Landgericht \nder abweichenden Auffassung der Beschwerdeführerin nicht gefolgt sei, begründe keinen Ge-\nhörsverstoß. \n \nAm 18. März 2025 erließ das Amtsgericht Chemnitz zudem einen Durchsuchungs- und Be-\nschlagnahmebeschluss (1 Gs 1112/25) betreffend das bei der Staatsanwaltschaft Chemnitz ge-\nführte Ermittlungsverfahren (380 Js 37065/23). Darin ordnete das Amtsgericht gemäß § 103, \n§ 105 Abs. 1, § 162 Abs. 1 StPO die Durchsuchung der Person, der Fahrzeuge und der Ge-\nschäftsräume mit Nebenräumen der Beschwerdeführerin, geschäftsansässig E.-Straße ... in C., \nnach folgenden Gegenständen an: Datenträger mit Tonaufnahme des Mitschnitts des Gesell-\nschaftertreffens vom 10. August 2023 im ,,Stadion an der G.-straße“, G.-straße ... in C. Zudem \nordnete das Amtsgericht die Beschlagnahme der vorgenannten Gegenstände nach §§ 94, 98 \nStPO für den Fall an, dass sie nicht freiwillig herausgegeben werden. Das Amtsgericht stellte \nden Sachverhalt zum Tatvorwurf der gemeinschaftlich begangenen versuchten Erpressung ge-\nmäß § 253 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3, § 22, § 23 Abs. 1, § 25 Abs. 2 StGB dar und führte aus, dass \nder oben genannte Gegenstand als Beweismittel von Bedeutung sein könne, die angeordneten \nMaßnahmen in angemessenem Verhältnis zur Schwere der Tat und zur Stärke des Tatverdachts \nstünden und für die Ermittlungen notwendig seien. Aufgrund der Angaben des Beschuldigten \nHa. sei die Annahme gerechtfertigt, dass die Durchsuchung zum Auffinden des Mitschnitts \nführen werde. \n \nGegen diesen Beschluss legte die Beschwerdeführerin am 27. März 2025 Beschwerde ein, der \ndas Amtsgericht Chemnitz nicht abhalf. Das Landgericht Chemnitz verwarf die Beschwerde \nmit Beschluss vom 14. April 2025 (1 Qs 113/25) „aus den zutreffenden und durch das Be-\nschwerdevorbringen nicht entkräfteten Gründen der angefochtenen Entscheidung“ als unbe-\ngründet. Ergänzend verwies das Landgericht auf seine Beschlüsse vom 17. Februar 2025 und \n24. März 2025 im Verfahren 1 Qs 11/25. Die wiederum durch die Beschwerdeführerin erhobene \nAnhörungsrüge verwarf das Landgericht Chemnitz mit Beschluss vom 2. Juni 2025 (1 Qs \n113/25), welcher der Beschwerdeführerin am 5. Juni 2025 zugegangen ist. \n \nAm 30. Juli 2025 beschlagnahmten Beamte der Kriminalpolizeiinspektion auf Grundlage des \nDurchsuchungsbeschlusses vom 18. März 2025 in den Geschäftsräumen der Beschwerdeführe-\nrin einen USB-Stick „i.“. \n \nGegen die Beschlagnahme des USB-Sticks „i.“ mit der etwaigen Tonaufnahme reichte die Be-\nschwerdeführerin mit Schreiben vom 30. Juli 2025 Beschwerde beim Amtsgericht Chemnitz \nein mit dem Antrag, die Beschlagnahme aufzuheben und den USB-Stick herauszugeben sowie \n\n \n \n5 \netwaige hiervon angefertigte Kopien oder Mitschriften unwiderruflich zu löschen. Die Ent-\nscheidung über die Beschwerde steht noch aus. \n \nDie Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung von Art. 28 Abs. 1, Art. 30 Abs. 1 und Art. 78 \nAbs. 1 SächsVerf durch die Beschlagnahme vom 30. Juli 2025. Es seien mögliche berufliche \nAuswirkungen weder berücksichtigt noch gewürdigt worden, zumal sie in besonderem Maße \nauf Vertraulichkeit angewiesen und zur Verschwiegenheit verpflichtet sei. Die Beschlagnahme \ngreife unmittelbar in die geschützte Berufsausübung ein, weil sie die freie anwaltliche Tätigkeit \nbehindere. Der Eingriff sei nicht verhältnismäßig und rechtswidrig. Es bestehe ein Beschlag-\nnahmeverbot gemäß § 97 Abs. 1 StPO, wobei der Zeitpunkt der Mandatierung als Verteidigerin \nunerheblich sei. Sie sei zudem in ihrem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt, \nweil ihre Argumente nicht berücksichtigt worden seien. Die Durchsuchung stelle einen schwer-\nwiegenden Eingriff in das durch Art. 30 Abs. 1 SächsVerf geschützte Recht auf Unverletzlich-\nkeit der Geschäftsräume dar und die Abwägung zwischen dem Strafverfolgungsinteresse und \ndem Schutz der Geschäftsräume gehe zu Gunsten Letzterem aus. Die Beschwerdeführerin ist \nder Auffassung, dass ein Ausnahmefall des § 27 Abs. 2 Satz 2 SächsVerfGHG vorliege, sodass \nsie nicht auf die Erschöpfung des Rechtsweges zu verweisen sei. Die Beschwerde werfe eine \ngrundlegende verfassungsrechtliche Frage auf, zu der bislang keine höchstrichterliche Recht-\nsprechung existiere, nämlich wie weit sich der Anwendungsbereich des Beschlagnahmeverbots \nnach § 97 Abs. 1 Nr. 2 StPO erstrecke. Eine höchstrichterliche Klärung sei erforderlich. Zudem \nbestünde die konkrete Gefahr, dass die Staatsanwaltschaft den bereits ausgewerteten USB-Stick \nals Beweismittel verwerte und auf dieser Grundlage Anklage erhebe, was die bislang verfolgte \nVerteidigungsstrategie zunichtemachen und in unzulässiger Weise in die freie Berufsausübung \nder Beschwerdeführerin eingreifen würde. Daneben würden erhebliche Reputationsschäden \ndrohen. Denn wenn bekannt werden sollte, dass die nach Ansicht der Beschwerdeführerin \nrechtswidrige Beschlagnahme nicht sofort angegriffen worden sei, wäre das Vertrauen beste-\nhender und künftiger Mandanten nachhaltig erschüttert. Dies könne nicht nur zu einem irrever-\nsiblen Karriereknick, sondern faktisch zur Zerstörung ihrer beruflichen Existenz führen. Zudem \nsei mit großer Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Fachgerichte ihrer Beschwerde \ngegen die Beschlagnahme nicht stattgeben werden, ebenso wenig wie einer Anhörungsrüge. \n \nDas Staatsministerium der Justiz hat Gelegenheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen. \n \n \nII. \n \nDie Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die Beschwerdeführerin die Möglichkeiten \nfachgerichtlichen Rechtsschutzes nicht erschöpft (vgl. § 27 Abs. 2 Satz 1 SächsVerfGHG) bzw. \nden Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde nicht gewahrt hat. \n1. Gemäß § 27 Abs. 2 Satz 1 SächsVerfGHG kann die Verfassungsbeschwerde erst nach Er-\nschöpfung des Rechtsweges erhoben werden, wenn gegen die Verletzung der Rechtsweg \nzulässig ist. Danach muss ein Beschwerdeführer vor Erhebung einer Verfassungsbe-\n\n \n \n6 \nschwerde alle bestehenden Möglichkeiten nutzen, um die behauptete Grundrechtsverlet-\nzung zu verhindern oder zu beseitigen (SächsVerfGH, Beschluss vom 23. März 2023 – \nVf. 38-IV-22; Beschluss vom 18. August 2022 – Vf. 41-IV-21 [HS]; Beschluss vom \n16. Juni 2022 – Vf. 70-IV-21; Beschluss vom 9. Juli 2021 – Vf. 47-IV-21; Beschluss vom \n28. April 2009 – Vf. 180-IV-08; st. Rspr.). Der Grundsatz der Subsidiarität erfordert dabei, \nvor Erhebung einer Verfassungsbeschwerde alle zur Verfügung stehenden prozessualen \nMöglichkeiten zu ergreifen, um eine Korrektur der geltend gemachten Verfassungsverlet-\nzung zu erwirken oder eine Grundrechtsverletzung zu verhindern (SächsVerfGH, Beschluss \nvom 23. März 2023 – Vf. 38-IV-22; Beschluss vom 18. August 2022 – Vf. 41-IV-21 [HS]; \nBeschluss vom 16. Juni 2022 – Vf. 70-IV-21; Beschluss vom 9. Juli 2021 – Vf. 47-IV-21; \nvgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Januar 2022 – 1 BvR 1296/21 – juris Rn. 9 m.w.N.). Be-\nsteht die Möglichkeit, ein Rechtsschutzbegehren wirksam vor den Fachgerichten zu verfol-\ngen, kann eine Verfassungsbeschwerde erst nach Ausschöpfung dieser Möglichkeit erhoben \nwerden (SächsVerfGH, Beschluss vom 19. September 2024 – Vf. 10-IV-24; Beschluss vom \n20. Juni 2024 – Vf. 112-IV-23; Beschluss vom 3. Dezember 2015 – Vf. 80-IV-15; Beschluss \nvom 22. Juni 2018 – Vf. 39-IV-18; st. Rspr.). \n \n2. Die Beschwerdeführerin wendet sich ausschließlich gegen die Beschlagnahme des USB-\nSticks „i.“ vom 30. Juli 2025. Sie trägt zudem selbst vor, gegen die Beschlagnahme vom \n30. Juli 2025 Beschwerde beim Amtsgericht Chemnitz eingelegt zu haben, über die noch \nnicht entschieden wurde. Da die Beschwerdeführerin inhaltlich auch die Rüge der Verlet-\nzung rechtlichen Gehörs (Art. 78 Abs. 2 SächsVerf) erhebt, gehört nach Ausschöpfung der \nBeschwerdemöglichkeiten auch die Anhörungsrüge zum fachgerichtlichen Rechtsweg. \n \n3. Die Beschwerdeführerin hat keine hinreichenden Umstände dargelegt, die die Annahme \nrechtfertigen würden, dass es ihr ausnahmsweise nicht zugemutet werden kann, den fach-\ngerichtlichen Rechtsschutz auszuschöpfen (vgl. § 27 Abs. 2 Satz 2 SächsVerfGHG). \nGründe, von dem Erfordernis der Beschreitung des fachgerichtlichen Rechtsweges aus-\nnahmsweise abzusehen, sind auch im Übrigen nicht zu erkennen. \n \nDer Beschwerdeführerin entsteht durch die Verweisung auf den fachgerichtlichen Rechts-\nweg kein schwerer und unabwendbarer Nachteil. Insbesondere genügt die geltend gemachte \nBelastung des Vertrauensverhältnisses zu dem Beschuldigten Hi. wie auch die allgemeine \nBerufung der Beschwerdeführerin auf eine abschreckende Wirkung auf andere Mandanten \nund dadurch eintretende existentielle Folgen, weil die Beschlagnahme die Vertraulichkeit \nüberlassener Unterlagen und die Verlässlichkeit der Beschwerdeführerin infrage stellen \nwürde, insoweit nicht. Da die strafprozessuale Zwangsmaßnahme zudem nicht dem Willen \nder Beschwerdeführerin entsprach, ist im Übrigen die Erwartung der Beschwerdeführerin \nnicht nachvollziehbar, dass die Maßnahme unmittelbare Auswirkungen auf die Einschät-\nzung von Mandanten zu ihrer Verlässlichkeit und Integrität haben könnte. Allgemeine \nNachteile durch die Rechtsverfolgung begründen noch keine Unzumutbarkeit. Ebenso we-\nnig ist ihre Verfassungsbeschwerde von allgemeiner Bedeutung im verfassungsprozessua-\nlen Sinn. \n \n\n \n \n7 \nSoweit die Beschwerdeführerin anführt, dass es bislang zu der Frage, wie weit sich der \nAnwendungsbereich des Beschlagnahmeverbotes nach § 97 Abs. 1 Nr. 2 StPO erstreckt, \nkeine höchstrichterliche Rechtsprechung gebe und eine höchstrichterliche Klärung erfor-\nderlich sei, ist darauf hinzuweisen, dass die Auslegung der Strafprozessordnung den Fach-\nrichten obliegt und es nicht Aufgabe des Verfassungsgerichtshofes ist, die Entscheidungen \nder Fachgerichte allgemein auf die richtige Auslegung der Gesetze und die korrekte An-\nwendung des einfachen Rechts im konkreten Fall hin zu kontrollieren. Der Verfassungsge-\nrichtshof ist kein Rechtsmittelgericht. Er hat lediglich zu prüfen, ob durch die Anwendung \nvon einfachem Recht Grundrechte des Beschwerdeführers verletzt werden (SächsVerfGH, \nBeschluss vom 10. April 2025 – Vf. 11-IV-24; Beschluss vom 13. März 2024 – Vf. 60-IV-\n22; Beschluss vom 25. Juni 2009 – Vf. 137-IV-08; Beschluss vom 31. Januar 2008 – Vf. \n93-IV-07; Beschluss vom 28. Juni 2006 – Vf. 35-IV-06; st. Rspr.; vgl. auch BVerfG, Be-\nschluss vom 21. August 2001 – 2 BvR 605/01 – juris). Dies ist etwa der Fall, wenn das \nFachgericht die Grundrechtsrelevanz der zu entscheidenden Frage überhaupt nicht gesehen, \nden Gehalt des maßgeblichen Grundrechts verkannt oder seine Auswirkungen auf das ein-\nfache Recht in grundsätzlich fehlerhafter Weise missachtet hat (SächsVerfGH, Beschluss \nvom 10. April 2025 – Vf. 11-IV-24; Beschluss vom 13. März 2024 – Vf. 60-IV-22; Be-\nschluss vom 15. Juni 2023 – Vf. 67-IV-22; st. Rspr.). \n \n \nIII. \n \nDer Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher \ndurch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG. \n \n \nIV. \n \nMit der Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde erledigt sich der Antrag auf Erlass einer \neinstweiligen Anordnung. \n \n \n \n \n\n \n \n8 \nV. \n \nDie Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG). \n \n \n \n \ngez. Grünberg \n \n \ngez. Wahl \n \n \n \ngez. Herberger \n \n \n \ngez. Hoven \n \n \n \ngez. Jäger \n \n \n \ngez. Kirst \n \n \n \n \ngez. Schurig \n \n \ngez. Strewe \n \n \n \ngez. Uhle","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365507","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-sachsen/2025-09-11/vf-65-iv-25-hs-vf-66-iv-25-e-a","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":8},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 95","ref_norm":"95","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 98","ref_norm":"98","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 203","ref_norm":"203","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 94","ref_norm":"94","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/365507","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365507","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-sachsen/2025-09-11/vf-65-iv-25-hs-vf-66-iv-25-e-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/365507","retrieved":"2026-07-09 04:53:02.746130+00:00"}}