{"status":"available","doknr":"OLD365506","ecli":null,"court":"Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen","senate":null,"decided":"2025-09-11","aktenzeichen":"Vf. 61-IV-25 (e.A.)","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Vf. 61-IV-25 (e.A.) \n \n \n \n \n \n \n \n \nDER VERFASSUNGSGERICHTSHOF \n \nDES FREISTAATES SACHSEN \n \nIM NAMEN DES VOLKES \n \n \nBeschluss \n \nIn dem Verfahren \nüber den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung \n \n \nder Frau Z., \n \n \nhat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfassungs-\ngerichtshofes Matthias Grünberg, den Richter Andreas Wahl, die Richterinnen Simone Herber-\nger, Elisa Hoven und die Richter Markus Jäger, Dirk Kirst, Klaus Schurig, Stefan Ansgar \nStrewe und Arnd Uhle \n \nam 11. September 2025 \n \n \nbeschlossen: \n \nDer Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. \n \n \n \n \n \n \n \n \n\n \n \n2 \nG r ü n d e : \n \nI. \n \nMit ihrem am 5. August 2025 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen einge-\ngangenen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung begehrt die Antragstellerin die \nRückübertragung der elterlichen Sorge für ihre minderjährige Tochter und deren unverzügliche \nHerausgabe an die Antragstellerin sowie die Aufhebung aller Freiheitsbegrenzungen in der Fa-\nmilie. \n \nSoweit der Antragsschrift zu entnehmen ist, wurde der Antragstellerin am 19. Juni 2024 die \nelterliche Sorge für ihre minderjährige Tochter entzogen. Das Kind lebt nicht mehr im Haushalt \nder Antragstellerin. Die Antragstellerin sieht sich u.a. als Opfer unethischer wissenschaftlicher \nForschungen und Experimente an Menschen, eines gezielten systematischen Einsatzes von \n„psychophysischen/psychotronischen/radioelektronischen“ Technologien/Waffen und als Op-\nfer einer Kampagne gegen sich als Elternteil. \n \nDie Antragstellerin rügt eine Verletzung von Art. 1, 2, 3 Abs. 3, Art. 6 Abs. 1 bis 4, Art. 8 \nAbs. 1, Art. 19 Abs. 1 Satz 1 GG, Art. 12 EMRK und Art. 9 Abs. 3 UN-Kinderrechtskonven-\ntion. \n \nDas Staatsministerium der Justiz hat Gelegenheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen. \n \n \nII. \n \nDer Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unzulässig, weil das Vorbringen der \nAntragstellerin den Begründungsanforderungen aus § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 23 \nAbs. 1 Satz 2 BVerfGG nicht genügt. \n1. Nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 32 Abs. 1 BVerfGG kann der Verfassungsge-\nrichtshof einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Ab-\nwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen \nwichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Dabei haben die Gründe, wel-\nche der Antragsteller für die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Hoheitsakte anführt, \ngrundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde erweist \nsich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet (SächsVerfGH, Be-\nschluss vom 10. Juli 2025 – Vf. 46-IV-25 [e.A.]; Beschluss vom 3. August 2023 – Vf. 41-\nIV-23 [e.A.]; Beschluss vom 21. März 2006 – Vf. 25-IV-06 [e.A.]; Beschluss vom 28. April \n2005 – Vf. 17-IV-05; vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Januar 2019 – 2 BvQ 1/19 – juris \nRn. 21; Beschluss vom 13. Juli 2016 – 2 BvR 1341/16 – juris Rn. 8 m.w.N.). \n \n\n \n \n3 \nNach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1 und § 28 SächsVerfGHG ist eine \nVerfassungsbeschwerde nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer substantiiert die Mög-\nlichkeit einer Verletzung eigener, durch die Verfassung des Freistaates Sachsen verbürgter \nGrundrechte darlegt. Hierzu muss er den Lebenssachverhalt, aus dem er die Grundrechts-\nverletzung ableitet, aus sich heraus verständlich wiedergeben und im Einzelnen aufzeigen, \nwelchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme nicht gerecht \nwerden soll (SächsVerfGH, Beschluss vom 10. Juli 2025 – Vf. 17-IV-25; Beschluss vom \n13. März 2025 – Vf. 56-IV-24; Beschluss vom 14. Februar 2025 – Vf. 28-IV-24; Beschluss \nvom 19. September 2024 – Vf. 89-IV-23; Beschluss vom 21. Oktober 2022 – Vf. 15-IV-21; \nBeschluss vom 23. Februar 2010 – Vf. 114-IV-09; st. Rspr.). In der Begründung ist \ndie Handlung oder Unterlassung des Organs oder der Behörde, durch welche die Beschwer-\ndeführerin oder der Beschwerdeführer sich verletzt fühlt, zu bezeichnen (§ 28 \nSächsVerfGHG). \n \n2. Diesen Anforderungen wird die Antragsschrift nicht gerecht. Die Antragstellerin trägt den \nzugrunde liegenden Lebenssachverhalt nicht nachvollziehbar vor. Sie bezeichnet keinen \nkonkreten Hoheitsakt, den sie angreifen möchte. Ein solcher kann auch nicht durch Ausle-\ngung ihres Vorbringens bestimmt werden. Sie benennt in der Antragsschrift zwar das Ak-\ntenzeichen ihrer Verfassungsbeschwerde Vf. 36-IV-25, welche allerdings nur die Ableh-\nnung ihres Verfahrenskostenhilfeantrages durch das Familiengericht und die Zurückwei-\nsung der dagegen erhobenen sofortigen Beschwerde durch das Oberlandesgericht Dresden \nzum Gegenstand hat. Mangels Bezeichnung des angegriffenen Hoheitsakts ist die Einhal-\ntung der Einlegungsfrist (§ 29 Abs. 1 und § 27 Abs. 1 SächsVerfGHG) und mangels nach-\nvollziehbarer Sachverhaltsschilderung die Möglichkeit einer Verletzung eines in der Ver-\nfassung des Freistaates Sachsen niedergelegten Grundrechts (§ 27 Abs. 1 SächsVerfGHG) \nnicht erkennbar. \n \nIm Übrigen ist der Rechtsweg zum Verfassungsgerichtshof nicht eröffnet, soweit die An-\ntragstellerin eine Verletzung von Art. 1, 2, 3 Abs. 3, Art. 6 Abs. 1 bis 4, Art. 8 Abs. 1, \nArt. 19 Abs. 1 Satz 1 GG, Art. 12 EMRK und Art. 9 Abs. 3 UN-Kinderrechtskonvention \nrügt. Eine Verfassungsbeschwerde kann nach Art. 81 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 7 Nr. 4, § 27 \nAbs. 1 SächsVerfGHG nur mit der Behauptung erhoben werden, durch die öffentliche Ge-\nwalt in einem in der Verfassung des Freistaates Sachsen niedergelegten Grundrecht verletzt \nzu sein (SächsVerfGH, Beschluss vom 10. April 2025 – Vf. 81-IV-24; Beschluss vom \n13. März 2024 – Vf. 72-IV-23; Beschluss vom 18. August 2022 – Vf. 39-IV-22; Beschluss \nvom 28. Mai 2020 – Vf. 26-IV-20; Beschluss vom 6. September 2019 – Vf. 68-IV-19; \nst. Rspr.). \n \nIII. \n \nDer Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher \ndurch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG. \n \n\n \n \n4 \n \nIV. \n \nDie Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG). \n \n \n \n \ngez. Grünberg \n \n \ngez. Wahl \n \n \n \ngez. Herberger \n \n \n \ngez. Hoven \n \n \n \ngez. Jäger \n \n \n \ngez. Kirst \n \n \n \n \ngez. Schurig \n \n \ngez. Strewe \n \n \n \ngez. Uhle","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365506","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-sachsen/2025-09-11/vf-61-iv-25-e-a","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":2},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/365506","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365506","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-sachsen/2025-09-11/vf-61-iv-25-e-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/365506","retrieved":"2026-07-09 04:53:02.726069+00:00"}}