{"status":"available","doknr":"OLD365505","ecli":null,"court":"Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen","senate":null,"decided":"2025-09-11","aktenzeichen":"Vf. 39-IV-25","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Vf. 39-IV-25 \n \n \n \n \n \n \n \n \nDER VERFASSUNGSGERICHTSHOF \n \nDES FREISTAATES SACHSEN \n \nIM NAMEN DES VOLKES \n \n \nBeschluss \n \nIn dem Verfahren \nüber die Verfassungsbeschwerde \n \n \ndes Herrn M., \n \n \nhat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfassungs-\ngerichtshofes Matthias Grünberg, den Richter Andreas Wahl, die Richterinnen Simone Herber-\nger, Elisa Hoven und die Richter Markus Jäger, Dirk Kirst, Klaus Schurig, Stefan Ansgar \nStrewe und Arnd Uhle \n \nam 11. September 2025 \n \n \nbeschlossen: \n \nDie Verfassungsbeschwerde wird verworfen. \n \n \n \n \n \n \n \n \n\n \n \n2 \nG r ü n d e : \n \nI. \n \nMit seiner am 20. Mai 2025 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen eingegan-\ngenen Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen ein Schreiben des \nSächsischen Staatsministeriums der Justiz vom 14. Mai 2025. \n \nSoweit der Beschwerdeschrift zu entnehmen ist, teilte das Sächsische Staatsministerium der \nJustiz dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14. Mai 2025 (OLG-I.2-E1402/230/2; \n3132E/13/58-11) unter Bezugnahme auf zwei Bescheide vom 25. April 2025 und vom 31. März \n2025 mit, dass dem Beschwerdeführer „entsprechende Hinweise“ wiederholt erteilt worden \nseien, weshalb künftige Schreiben mit dem gleichen Anliegen von dort aus nicht mehr beant-\nwortet werden, soweit diese keinen neuen relevanten Sachvortrag enthalten. \n \nDer Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 35 SächsVerf. Infolge des angegriffenen \nSchreibens werde ihm sein Recht auf Petitionen genommen. \n \nDas Staatsministerium der Justiz hat Gelegenheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen. \n \n \nII. \n \nDie Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht den aus Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 \nSächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1 und § 28 SächsVerfGHG folgenden Begründungsanforderungen \ngenügt. \n1. Nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1 und § 28 SächsVerfGHG ist eine \nVerfassungsbeschwerde nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer substantiiert die Mög-\nlichkeit einer Verletzung eigener, durch die Verfassung des Freistaates Sachsen verbürgter \nGrundrechte darlegt. Hierzu muss er den Lebenssachverhalt, aus dem er die Grundrechts-\nverletzung ableitet, aus sich heraus verständlich wiedergeben und im Einzelnen aufzeigen, \nwelchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme nicht gerecht \nwerden soll (SächsVerfGH, Beschluss vom 10. Juli 2025 – Vf. 17-IV-25; Beschluss vom \n13. März 2025 – Vf. 56-IV-24; Beschluss vom 15. August 2024 – Vf. 9-IV-24; Beschluss \nvom 23. Februar 2010 – Vf. 114-IV-09; st. Rspr.). Neben der Bezeichnung des angegriffe-\nnen Hoheitsaktes und des als verletzt angesehenen Rechts sind die Tatsachen darzulegen, \ndie es dem Verfassungsgerichtshof ohne weitere Ermittlungen ermöglichen, die Zulässig-\nkeit der Verfassungsbeschwerde zu prüfen. Dies setzt voraus, dass die angegriffene Ent-\nscheidung sowie alle zu ihrem Verständnis notwendigen Unterlagen mit der Verfassungs-\nbeschwerde vorgelegt oder zumindest in ihrem wesentlichen Inhalt mitgeteilt werden \n(SächsVerfGH, Beschluss vom 10. Juli 2025 – Vf. 17-IV-25; Beschluss vom 19. September \n2024 – Vf. 104-IV-23; Beschluss vom 30. August 2023 – Vf. 19-IV-23 [HS]/Vf. 37-IV-23 \n[e.A.]; Beschluss vom 16. August 2019 – Vf. 93-IV-19 [HS]/Vf. 94-IV-19 [e.A.]; Beschluss \n\n \n \n3 \nvom 26. März 2009 – Vf. 124-IV-08; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 18. Juli 2019 – \n2 BvR 1301/19 – juris). Auf Grundlage der vorgelegten Unterlagen muss der Verfassungs-\ngerichtshof ohne weitere Nachforschungen in der Lage sein zu beurteilen, ob die behauptete \nGrundrechtsverletzung zumindest möglich erscheint (SächsVerfGH, Beschluss vom \n10. Juli 2025 – Vf. 17-IV-25; Beschluss vom 19. September 2024 – Vf. 4-IV-24; Beschluss \nvom 30. August 2023 – Vf. 19-IV-23 [HS]/Vf. 37-IV-23 [e.A.]; Beschluss vom 14. Oktober \n2021 – Vf. 76-IV-21 [HS]/Vf. 77-IV-21 [e.A.]; Beschluss vom 17. Februar 2011 – Vf. 102-\nIV-10; st. Rspr.). \n2. Diesen Anforderungen genügt die Verfassungsbeschwerde nicht. Der Beschwerdeführer \nstellt schon den zugrundeliegenden Lebenssachverhalt nicht nachvollziehbar dar. Er hat sei-\nner Verfassungsbeschwerde zudem das angegriffene Schreiben vom 14. Mai 2025 nicht \nvollständig beigefügt. Dessen wesentlicher Inhalt ist dem Beschwerdevorbringen auch nicht \nzu entnehmen. Vielmehr nimmt der Beschwerdeführer nur auf die Schlussausführungen \nBezug, ohne einen Zusammenhang zu dem übrigen, hier nicht bekannten Inhalt des ange-\ngriffenen Schreibens herzustellen. \n \nIII. \n \nDer Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher \ndurch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG. \n \n \nIV. \n \nDie Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG). \n \n \n \ngez. Grünberg \n \n \ngez. Wahl \n \n \n \ngez. Herberger \n \n \n \ngez. Hoven \n \n \n \ngez. Jäger \n \n \n \ngez. Kirst \n \n \n \n \ngez. Schurig \n \n \ngez. Strewe \n \n \n \ngez. Uhle","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365505","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-sachsen/2025-09-11/vf-39-iv-25","cited_norms":[{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/365505","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365505","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-sachsen/2025-09-11/vf-39-iv-25","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/365505","retrieved":"2026-07-09 04:53:02.707334+00:00"}}