{"status":"available","doknr":"OLD365504","ecli":null,"court":"Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen","senate":null,"decided":"2025-09-11","aktenzeichen":"Vf. 38-IV-25","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Vf. 38-IV-25 \n \n \n \n \n \n \n \n \nDER VERFASSUNGSGERICHTSHOF \n \nDES FREISTAATES SACHSEN \n \nIM NAMEN DES VOLKES \n \n \nBeschluss \n \nIn dem Verfahren \nüber die Verfassungsbeschwerde \n \n \nder Frau U., \n \n \nhat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfassungs-\ngerichtshofes Matthias Grünberg, den Richter Andreas Wahl, die Richterinnen Simone Herber-\nger, Elisa Hoven und die Richter Markus Jäger, Dirk Kirst, Klaus Schurig, Stefan Ansgar \nStrewe und Arnd Uhle \n \nam 11. September 2025 \n \n \nbeschlossen: \n \nDie Verfassungsbeschwerde wird verworfen. \n \n \n \n \n \n \n \n \n\n \n \n2 \nG r ü n d e : \n \nI. \n \nMit ihrer am 20. Mai 2025 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen eingegan-\ngenen Verfassungsbeschwerde wendet sich die Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des \nSächsischen Oberverwaltungsgerichts im Verfahren 4 A 159/25.A, mit dem über ihren Antrag \nauf Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden entschieden \nwurde. \n \nSoweit der Beschwerdeschrift zu entnehmen ist, ist die Beschwerdeführerin venezolanische \nStaatsangehörige. Sie betreibt in der Bundesrepublik Deutschland ein Asylverfahren. Das Bun-\ndesamt für Migration und Flüchtlinge lehnte den Asylantrag der Beschwerdeführerin ab, wo-\nraufhin diese Klage beim Verwaltungsgericht Dresden erhob (2 K 366/24.A). Das Verwaltungs-\ngericht Dresden wies die Klage durch ein nicht näher bezeichnetes Urteil als offensichtlich un-\nbegründet ab. Hiergegen stellte die Beschwerdeführerin Antrag auf Zulassung der Berufung. \nDas Sächsische Oberverwaltungsgericht ließ die Berufung durch Beschluss nicht zu (4 A \n159/25.A). Das Datum des angegriffenen Beschlusses gibt die Beschwerdeführerin zum einen \nmit 5. Mai 2025 und an anderer Stelle mit 8. April 2025 an. \n \nDie Beschwerdeführerin rügt sinngemäß eine Verletzung ihres Rechts auf effektiven Rechts-\nschutz aus Art. 38 Satz 1 SächsVerf und Art. 19 Abs. 4 GG sowie ihres Anspruchs auf rechtli-\nches Gehör aus Art. 78 Abs. 2 SächsVerf und Art. 103 Abs. 1 GG. Ihre Asylgründe seien nicht \nausreichend berücksichtigt worden. Das Sächsische Oberverwaltungsgericht habe wesentliches \nVorbringen der Beschwerdeführerin ignoriert. Zudem seien subsidiäre Schutzgründe weder \nvom Verwaltungsgericht Dresden noch vom Sächsischen Oberverwaltungsgericht geprüft wor-\nden. Die Beschwerdeführerin unterstütze ihre Mutter, die wegen Krankheit auf ihre Hilfe ange-\nwiesen sei. \n \nDas Staatsministerium der Justiz hat Gelegenheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen. \n \n \nII. \n \nDie Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. \n1. Soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung von Art. 19 Abs. 4, Art. 103 Abs. 1 GG \nrügt, ist der Rechtsweg zum Verfassungsgerichtshof nicht eröffnet. Eine Verfassungsbe-\nschwerde kann nach Art. 81 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 7 Nr. 4, § 27 Abs. 1 SächsVerfGHG \nnur mit der Behauptung erhoben werden, durch die öffentliche Gewalt in einem in der Ver-\nfassung des Freistaates Sachsen niedergelegten Grundrecht verletzt zu sein (SächsVerfGH, \nBeschluss vom 10. April 2025 – Vf. 81-IV-24; Beschluss vom 13. März 2024 – Vf. 72-IV-\n23; Beschluss vom 18. August 2022 – Vf. 39-IV-22; Beschluss vom 28. Mai 2020 – Vf. 26-\nIV-20; Beschluss vom 6. September 2019 – Vf. 68-IV-19; st. Rspr.). \n\n \n \n3 \n \n2. Im Übrigen genügt die Verfassungsbeschwerde nicht den aus Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 \nSächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1 und § 28 SächsVerfGHG folgenden Begründungsanforderun-\ngen. \na) Nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1 und § 28 SächsVerfGHG ist \neine Verfassungsbeschwerde nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer substantiiert die \nMöglichkeit einer Verletzung eigener, durch die Verfassung des Freistaates Sachsen \nverbürgter Grundrechte darlegt. Hierzu muss er den Lebenssachverhalt, aus dem er die \nGrundrechtsverletzung ableitet, aus sich heraus verständlich wiedergeben und im Ein-\nzelnen aufzeigen, welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene \nMaßnahme nicht gerecht werden soll (SächsVerfGH, Beschluss vom 10. Juli 2025 – \nVf. 17-IV-25; Beschluss vom 13. März 2025 – Vf. 56-IV-24; Beschluss vom 15. August \n2024 – Vf. 9-IV-24; Beschluss vom 23. Februar 2010 – Vf. 114-IV-09; st. Rspr.). Neben \nder Bezeichnung des angegriffenen Hoheitsaktes und des als verletzt angesehenen \nRechts sind die Tatsachen darzulegen, die es dem Verfassungsgerichtshof ohne weitere \nErmittlungen ermöglichen, die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde zu prüfen. Dies \nsetzt voraus, dass die angegriffene Entscheidung sowie alle zu ihrem Verständnis not-\nwendigen Unterlagen mit der Verfassungsbeschwerde vorgelegt oder zumindest in ih-\nrem wesentlichen Inhalt mitgeteilt werden (SächsVerfGH, Beschluss vom 10. Juli 2025 \n– Vf. 17-IV-25; Beschluss vom 19. September 2024 – Vf. 104-IV-23; Beschluss vom \n30. August 2023 – Vf. 19-IV-23 [HS]/Vf. 37-IV-23 [e.A.]; Beschluss vom 16. August \n2019 – Vf. 93-IV-19 [HS]/Vf. 94-IV-19 [e.A.]; Beschluss vom 26. März 2009 – Vf. \n124-IV-08; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 18. Juli 2019 – 2 BvR 1301/19 – juris). \nAuf Grundlage der vorgelegten Unterlagen muss der Verfassungsgerichtshof ohne wei-\ntere Nachforschungen in der Lage sein zu beurteilen, ob die behauptete Grundrechts-\nverletzung zumindest möglich erscheint (SächsVerfGH, Beschluss vom 10. Juli 2025 – \nVf. 17-IV-25; Beschluss vom 19. September 2024 – Vf. 4-IV-24; Beschluss vom \n30. August 2023 – Vf. 19-IV-23 [HS]/Vf. 37-IV-23 [e.A.]; Beschluss vom 14. Oktober \n2021 – Vf. 76-IV-21 [HS]/Vf. 77-IV-21 [e.A.]; Beschluss vom 17. Februar 2011 – \nVf. 102-IV-10; st. Rspr.). Im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit einer Verfassungs-\nbeschwerde ist es nicht Aufgabe des Verfassungsgerichtshofs, sich anhand erst noch \nhinzuzuziehender Akten den Lebenssachverhalt selbst zu erschließen, aus dem sich eine \nbehauptete Grundrechtsverletzung ergeben soll (SächsVerfGH, Beschluss vom \n13. März 2025 – Vf. 46-IV-24; Beschluss vom 5. Dezember 2024 – Vf. 76-IV-24; Be-\nschluss vom 25. August 2016 – Vf. 100-IV-16; st. Rspr.). Darüber hinaus sind durch \nden Beschwerdeführer die Sachentscheidungsvoraussetzungen darzulegen, soweit ihr \nVorliegen nicht aus sich heraus erkennbar ist (SächsVerfGH, Beschluss vom 5. Dezem-\nber 2024 – Vf. 36-IV-24; Beschluss vom 24. Oktober 2024 – Vf. 103-IV-23; Beschluss \nvom 8. Dezember 2023 – Vf. 102-IV-23; Beschluss vom 29. März 2010 – Vf. 13-IV-\n10; st. Rspr.). \n\n \n \n4 \nb) Diesen Anforderungen genügt die Verfassungsbeschwerde nicht. Dabei kann dahinste-\nhen, ob die Beschwerdeführerin angesichts der unklaren Benennung des Beschlussda-\ntums und mangels der Beifügung von Anlagen zur Wahrung der Einlegungsfrist (§ 29 \nAbs. 1 Satz 1 und 2 SächsVerfGHG) ausreichend vorgetragen hat. Dies könnte zu ver-\nneinen sein, falls der angegriffene Beschluss tatsächlich auf den 8. April 2025 datiert. \nJedenfalls trägt die Beschwerdeführerin bereits den zugrundeliegenden Lebenssachver-\nhalt nicht verständlich vor. Sie legt weder die angegriffene Entscheidung des Sächsi-\nschen Oberverwaltungsgerichts vor noch teilt sie deren wesentlichen Inhalt in der Be-\nschwerdeschrift mit. Auf dieser Grundlage ist der Verfassungsgerichtshof nicht in die \nLage versetzt, die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung zu prüfen. \n \nIII. \n \nDer Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher \ndurch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG. \n \n \nIV. \n \nDie Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG). \n \n \n \n \ngez. Grünberg \n \n \ngez. Wahl \n \n \n \ngez. Herberger \n \n \n \ngez. Hoven \n \n \n \ngez. Jäger \n \n \n \ngez. Kirst \n \n \n \n \ngez. Schurig \n \n \ngez. Strewe \n \n \n \ngez. Uhle","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365504","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-sachsen/2025-09-11/vf-38-iv-25","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/365504","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365504","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-sachsen/2025-09-11/vf-38-iv-25","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/365504","retrieved":"2026-07-09 04:53:02.688635+00:00"}}