{"status":"available","doknr":"OLD365502","ecli":null,"court":"Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen","senate":null,"decided":"2025-09-11","aktenzeichen":"Vf. 36-IV-25","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Vf. 36-IV-25 \n \n \n \n \n \n \n \n \nDER VERFASSUNGSGERICHTSHOF \n \nDES FREISTAATES SACHSEN \n \nIM NAMEN DES VOLKES \n \n \nBeschluss \n \nIn dem Verfahren \nüber die Verfassungsbeschwerde \n \n \nder Frau Z., \n \n \nhat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfassungs-\ngerichtshofes Matthias Grünberg, den Richter Andreas Wahl, die Richterinnen Simone Herber-\nger, Elisa Hoven und die Richter Markus Jäger, Dirk Kirst, Klaus Schurig, Stefan Ansgar \nStrewe und Arnd Uhle \n \nam 11. September 2025 \n \n \nbeschlossen: \n \nDie Verfassungsbeschwerde wird verworfen. \n \n \n \n \n \n \n \n \n\n \n \n2 \nG r ü n d e : \n \nI. \n \nMit ihrer am 16. Mai 2025 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen eingegan-\ngenen Verfassungsbeschwerde wendet sich die Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des \nAmtsgerichts Leipzig vom 2. April 2025 (333 F 1934/24), mit welchem ihr Antrag auf Bewil-\nligung von Verfahrenskostenhilfe abgelehnt wurde, und gegen den Beschluss des Oberlandes-\ngerichts Dresden vom 14. April 2025 (23 WF 213/25), mit welchem ihre sofortige Beschwerde \nzurückgewiesen wurde. \n \nSoweit dem Beschwerdevorbringen zu entnehmen ist, beantragte die nicht anwaltlich vertretene \nBeschwerdeführerin in einem familiengerichtlichen Verfahren betreffend die elterliche Sorge \nfür ihre minderjährige Tochter am 26. Juni 2024 die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe. \nDas Amtsgericht Leipzig lehnte den Antrag mit Beschluss vom 2. April 2025 (333 F 1934/24) \nmit der Begründung ab, dass kein Bedürfnis (mehr) für die Bewilligung von Verfahrenskosten-\nhilfe bestehe, weil das Amtsgericht am 19. Juni 2024 eine Kostenentscheidung getroffen habe, \nnach der von der Erhebung von Gerichtskosten abgesehen werde. Für die Beschwerdeführerin \nfielen daher keine Verfahrenskosten an. Gegen den ihre sofortige Beschwerde zurückweisenden \nBeschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 14. April 2025 (23 WF 213/25) legte die Be-\nschwerdeführerin wiederum „sofortige Beschwerde“ ein, die das Oberlandesgericht als Gegen-\nvorstellung auslegte. Dieser gab das Oberlandesgericht mit Beschluss vom 6. Mai 2025 (23 WF \n213/25) keine Folge. \n \nDie Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung von Art. 6 Abs. 2, Art. 19 Abs. 4 GG, Art. 3 \nEMRK und Art. 7 Abs. 1 UN-Kinderrechtskonvention. Die Versagung der Verfahrenskosten-\nhilfe im Ausgangsverfahren untergrabe ihr Recht auf effektiven Rechtsschutz. \n \nDas Staatsministerium der Justiz hat Gelegenheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen. \n \n \nII. \n \nDie Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. \n1. Soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung von Art. 6 Abs. 2, Art. 19 Abs. 4 GG, Art. 3 \nEMRK und Art. 7 Abs. 1 UN-Kinderrechtskonvention rügt, ist der Rechtsweg zum Verfas-\nsungsgerichtshof nicht eröffnet. Eine Verfassungsbeschwerde kann nach Art. 81 Nr. 4 \nSächsVerf i.V.m. § 7 Nr. 4, § 27 Abs. 1 SächsVerfGHG nur mit der Behauptung erhoben \nwerden, durch die öffentliche Gewalt in einem in der Verfassung des Freistaates Sachsen \nniedergelegten Grundrecht verletzt zu sein (SächsVerfGH, Beschluss vom 10. April 2025 \n– Vf. 81-IV-24; Beschluss vom 13. März 2024 – Vf. 72-IV-23; Beschluss vom 18. August \n2022 – Vf. 39-IV-22; Beschluss vom 28. Mai 2020 – Vf. 26-IV-20; Beschluss vom 6. Sep-\ntember 2019 – Vf. 68-IV-19; st. Rspr.). \n\n \n \n3 \n2. Soweit das Beschwerdevorbringen dahingehend zu verstehen ist, dass sich die Rüge der \nBeschwerdeführerin, die Versagung der Verfahrenskostenhilfe untergrabe ihr Recht auf ef-\nfektiven Rechtsschutz, auch auf den inhaltsgleichen Anspruch aus Art. 38 Satz 1 SächsVerf \nbezieht, genügt die Verfassungsbeschwerde nicht den aus Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf \ni.V.m. § 27 Abs. 1 und § 28 SächsVerfGHG folgenden Begründungsanforderungen. \na) Nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1 und § 28 SächsVerfGHG ist \neine Verfassungsbeschwerde nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer substantiiert die \nMöglichkeit einer Verletzung eigener, durch die Verfassung des Freistaates Sachsen \nverbürgter Grundrechte darlegt. Hierzu muss er den Lebenssachverhalt, aus dem er die \nGrundrechtsverletzung ableitet, aus sich heraus verständlich wiedergeben und im Ein-\nzelnen aufzeigen, welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene \nMaßnahme nicht gerecht werden soll (SächsVerfGH, Beschluss vom 10. Juli 2025 – \nVf. 17-IV-25; Beschluss vom 13. März 2025 – Vf. 56-IV-24; Beschluss vom 15. August \n2024 – Vf. 9-IV-24; Beschluss vom 23. Februar 2010 – Vf. 114-IV-09; st. Rspr.). Neben \nder Bezeichnung des angegriffenen Hoheitsaktes und des als verletzt angesehenen \nRechts sind die Tatsachen darzulegen, die es dem Verfassungsgerichtshof ohne weitere \nErmittlungen ermöglichen, die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde zu prüfen. Dies \nsetzt voraus, dass die angegriffene Entscheidung sowie alle zu ihrem Verständnis not-\nwendigen Unterlagen mit der Verfassungsbeschwerde vorgelegt oder zumindest in ih-\nrem wesentlichen Inhalt mitgeteilt werden (SächsVerfGH, Beschluss vom 10. Juli 2025 \n– Vf. 17-IV-25; Beschluss vom 19. September 2024 – Vf. 104-IV-23; Beschluss vom \n30. August 2023 – Vf. 19-IV-23 [HS]/Vf. 37-IV-23 [e.A.]; Beschluss vom 16. August \n2019 – Vf. 93-IV-19 [HS]/Vf. 94-IV-19 [e.A.]; Beschluss vom 26. März 2009 – Vf. \n124-IV-08; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 18. Juli 2019 – 2 BvR 1301/19 – juris). \nAuf Grundlage der vorgelegten Unterlagen muss der Verfassungsgerichtshof ohne wei-\ntere Nachforschungen in der Lage sein zu beurteilen, ob die behauptete Grundrechts-\nverletzung zumindest möglich erscheint (SächsVerfGH, Beschluss vom 10. Juli 2025 – \nVf. 17-IV-25; Beschluss vom 19. September 2024 – Vf. 4-IV-24; Beschluss vom \n30. August 2023 – Vf. 19-IV-23 [HS]/Vf. 37-IV-23 [e.A.]; Beschluss vom 14. Oktober \n2021 – Vf. 76-IV-21 [HS]/Vf. 77-IV-21 [e.A.]; Beschluss vom 17. Februar 2011 – \nVf. 102-IV-10; st. Rspr.). Im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit einer Verfassungs-\nbeschwerde ist es nicht Aufgabe des Verfassungsgerichtshofs, sich anhand erst noch \nhinzuzuziehender Akten den Lebenssachverhalt selbst zu erschließen, aus dem sich eine \nbehauptete Grundrechtsverletzung ergeben soll (SächsVerfGH, Beschluss vom \n13. März 2025 – Vf. 46-IV-24; Beschluss vom 5. Dezember 2024 – Vf. 76-IV-24; Be-\nschluss vom 25. August 2016 – Vf. 100-IV-16; st. Rspr.). \nb) Diesen Anforderungen genügt die Verfassungsbeschwerde nicht. Die Beschwerdefüh-\nrerin stellt weder den zugrunde liegenden Lebenssachverhalt nachvollziehbar dar, noch \nlegt sie hinreichend substantiiert dar, dass durch die Zurückweisung ihres Verfahrens-\nkostenhilfeantrages im Ausgangsverfahren die Möglichkeit einer Verletzung eigener, \ndurch die Verfassung des Freistaates Sachsen verbürgter Grundrechte besteht. Im Aus-\ngangsverfahren wurde die nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin nicht mit \n\n \n \n4 \nVerfahrenskosten belastet. Vielmehr hatte das Amtsgericht bereits am 19. Juni 2024 \neine Kostenentscheidung getroffen, nach der von der Erhebung von Gerichtskosten ab-\ngesehen wurde. Der Vortrag der Beschwerdeführerin geht zudem über die bloße Nen-\nnung ihres Rechts auf effektiven Rechtsschutz verbunden mit der Behauptung einer \nGrundrechtsverletzung nicht hinaus. Eine Auseinandersetzung mit den hierzu entwi-\nckelten verfassungsrechtlichen Maßstäben findet nicht statt. \nDarüber hinaus hat die Beschwerdeführerin ihrer Verfassungsbeschwerde den Be-\nschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 14. April 2025 nicht beigefügt, mit wel-\nchem ihre sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts zurückgewiesen \nwurde. Dies wäre indes erforderlich gewesen, zumal sie dessen wesentlichen Inhalt in \nder Beschwerdeschrift nicht darlegt. \n \nIII. \n \nDer Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher \ndurch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG. \n \n \nIV. \n \nDie Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG). \n \n \n \n \ngez. Grünberg \n \n \ngez. Wahl \n \n \n \ngez. Herberger \n \n \n \ngez. Hoven \n \n \n \ngez. Jäger \n \n \n \ngez. Kirst \n \n \n \n \ngez. Schurig \n \n \ngez. Strewe \n \n \n \ngez. Uhle","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365502","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-sachsen/2025-09-11/vf-36-iv-25","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":2},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/365502","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365502","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-sachsen/2025-09-11/vf-36-iv-25","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/365502","retrieved":"2026-07-09 04:53:02.648393+00:00"}}